Beschluss
6 A 76/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1121.6A76.14.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag eines Kommissaranwärters auf Zulassung der Berufung, der seine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe erreichen möchte.
§ 12 Abs. 2 LVOPol NRW begründet keinen gebundenen, von den allgemeinen Vo-raussetzungen unabhängigen Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Probe.
Zu mangelnder charakterlicher Eignung als ein der Übernahme in das Beam¬tenver-hältnis auf Probe entge¬genstehender Grund.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,- Euro festgesetzt
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Kommissaranwärters auf Zulassung der Berufung, der seine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe erreichen möchte. § 12 Abs. 2 LVOPol NRW begründet keinen gebundenen, von den allgemeinen Vo-raussetzungen unabhängigen Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Probe. Zu mangelnder charakterlicher Eignung als ein der Übernahme in das Beam¬tenver-hältnis auf Probe entge¬genstehender Grund. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,- Euro festgesetzt G r ü n d e : Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:Das beklagte Land habe bei seiner Entscheidung über die Ernennung des Klägers zum Probebeamten ein Ermessen gehabt. Gegenteiliges ergebe sich auch nicht im Hinblick darauf, dass er zuvor die II. Fachprüfung bestanden hatte, aus § 12 Abs. 2 der Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamten des Landes NRW (LVOPol NRW). Die Vorschrift betreffe lediglich die laufbahnrechtliche Befähigung und begründe keinen von höherrangigen Rechtsnormen unabhängigen, gebundenen Anspruch auf Ernennung. Die im Falle des Klägers angestellten Ermessenserwägungen seien nicht zu beanstanden. Dessen in der Entlassungsverfügung vom 9. September 2011 sowie im gerichtlichen Verfahren angeführten Verhaltensweisen habe das beklagte Land als Eignungsmangel würdigen dürfen. Diese Erwägungen werden durch das Zulassungsvorbringen nicht erschüttert. a) § 12 Abs. 2 LVOPol NRW kann entgegen der Antragsbegründung den mit der Klage verfolgten Anspruch nicht rechtfertigen. Nach dieser Vorschrift „wird“ den Kommissaranwärtern nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der II. Fachprüfung „die Eigenschaft einer Beamtin bzw. eines Beamten auf Probe verliehen“. Nach der zutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichts lässt sich daraus kein gebundener Anspruch auf Ernennung ableiten, der von den allgemeinen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten unabhängig wäre. Die Vorschrift regelt vielmehr nur die Art des nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes zu begründenden Beamtenverhältnisses (§ 4 BeamtStG), das nach den allgemeinen Bestimmungen (§ 10 BeamtStG) nur ein Beamtenverhältnis auf Probe sein kann. Unberührt bleiben davon die allgemeinen Voraussetzungen des § 9 BeamtStG und des § 15 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW, darunter vor allem die hier in Frage stehende Eignung des Beamtenbewerbers. Diese Selbstverständlichkeit findet einen deutlicheren Ausdruck in der inhaltlich entsprechenden Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 1 LVOPol RP, wonach die Polizeibeamten, die die Fachhochschulausbildung mit Bestehen der Laufbahnprüfung abgeschlossen haben, in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen „werden, sofern die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen vorliegen“. Für die hier anzuwendende Norm des nordrhein-westfälischen Landesrechts, die auf eine Wiederholung oder Hervorhebung dieses bereits aus dem höherrangigen Recht folgenden Grundsatzes verzichtet, gilt bei verständiger Würdigung der beamtenrechtlichen Systematik nichts anderes. b) Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht festgestellt, dass das beklagte Land bei dem Kläger einen Eignungsmangel annehmen durfte. Ausgehend hiervon war eine Ernennung zum Beamten auf Probe nicht möglich, da dem die fehlende Eignung zwingend entgegenstand (§ 9 BeamtStG). Der Feststellung eines Eignungsmangels setzt das Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes entgegen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Feststellung der persönlichen (charakterlichen) Eignung für das Beamtenverhältnis ein Akt wertender Erkenntnis ist. Dieser kann gerichtlich nur darauf überprüft werden, ob der Dienstherr den angewendeten Begriff und den gesetzlichen Rahmen des Beurteilungsspielraums verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2011- 6 A 1527/10 -, juris, Rn. 8 f. Das Verwaltungsgericht hat hiervon ausgehend weiter angenommen, der Beklagte habe die Annahme der mangelnden charakterlichen Eignung des Klägers darauf stützen dürfen, dass er sich mehrfach aus Wichtigtuerei und Profilierungslust der Begehung von Straftaten bezichtigt und damit eine fehlerhafte Einstellung zu Recht und Gesetz gezeigt habe. Ohne Erfolg setzt dem das Zulassungsvorbringen entgegen, der Kläger habe sich niemals mit einer Straftat, namentlich der Begehung von Diebstählen, gebrüstet, sondern lediglich - wie auch seine Kollegen - häufiger „deftigere“ Scherze gemacht. Die gegenteiligen Aussagen der Zeugen X. und X1. seien nicht glaubhaft. Der Hinweis auf „deftigere“ Scherze vermag schon deshalb nicht überzeugen, weil sich ohne nähere Erklärung nicht erschließt, welcher Art diese Scherze gewesen sein könnten, wenn sie nicht - wie dem Kläger vorgeworfen - in dem Prahlen mit angeblichen Straftaten bestanden haben sollen. Auch die Glaubhaftigkeit der beiden Zeugenaussagen wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht erschüttert. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht im Wege der freien Beweiswürdigung gewonnenen richterlichen Überzeugungsbildung sind nur dann gegeben, wenn die Tatsachenfeststellungen ernsthaft fragwürdig erscheinen, weil etwa das Verwaltungsgericht Denkgesetze oder anerkannte Erfahrungssätze oder Auslegungsgrundsätze außer Acht gelassen hätte oder seine Überzeugung aus sonstigen Gründen unvertretbar wäre. Die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme genügt hingegen zur Begründung ernstlicher Zweifel nicht. Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2014 - 6 A 208/14 -, juris, Rn. 7 f., m.w.N. Den Zeugen X. hält das Zulassungsvorbringen für nicht glaubwürdig, da er ein persönliches Interesse an der Lebensgefährtin des Klägers, Frau X2. (Klägerin im Verfahren 6 A 77/14), gehabt habe und auf den Kläger schlecht zu sprechen gewesen sei. Er habe Gefühle für die Lebensgefährtin entwickelt und sich „bekanntlich“ sonderbar benommen. Zudem sei er es gewesen, der den Diebstahlsvorwurf gegen den Kläger erstmals und zwar gerade in dem Moment formuliert habe, als der Zeuge selbst zu dem Vorwurf, die Lebensgefährtin belästigt zu haben, vernommen worden sei; der Zeuge habe daher ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens. Vor diesem Hintergrund sei das Verwaltungsgericht gehalten gewesen, seine Aussage kritisch zu hinterfragen, und hätte sie nicht „ohne kritische Würdigung als wahr“ zugrunde legen dürfen. Damit wird nicht aufgezeigt, dass die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht vertretbar wäre. Dieses hat auf S. 7 der Entscheidungsgründe im Einzelnen ausgeführt, warum es der Aussage des Zeugen X. Glauben geschenkt hat: Der Zeuge habe verschiedene Gegebenheiten, bei denen der Kläger behauptet habe, auf der Spielemesse das Spiel „Ein bisschen Mord muss sein“ gestohlen zu haben, „lebhaft schildern“ können; er habe dies auch im strafgerichtlichen Verfahren (51 Ds 69/12 AG Brühl) schon angegeben; schließlich sei seine Aussage auch vor dem Hintergrund der Aussagen anderer Zeugen plausibel. Diesen nachvollziehbaren Gesichtspunkten vermag der Umstand allein, dass der Zeuge ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens gehabt haben mag, weil er auf den Kläger möglicherweise „schlecht zu sprechen gewesen“ war, die Richtigkeit seines eigenen Vorwurfs bestätigt wissen wollte oder ein persönliches Interesse an oder Gefühle für dessen Lebensgefährtin entwickelt haben mag, den Boden nicht zu entziehen. Schon gar nicht ist der genannte Umstand geeignet, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts als unvertretbar erscheinen zu lassen. Dies gilt umso mehr, als schon im Strafverfahren das Amtsgericht C. die damalige - inhaltlich übereinstimmende - Aussage des Zeugen als glaubhaft, besonnen, plausibel und ehrlich bezeichnet hat. Die Aussage ließ keine Tendenz erkennen, den Kläger um jeden Preis belasten zu wollen; der Zeuge sagte beispielsweise, er habe „die Möglichkeit eines Diebstahls nicht ausgeschlossen“ (Strafakte Bl. 531). Ebenso wenig wird die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage mit dem Hinweis erschüttert, das „Aussageverhalten“ des Zeugen sowie sein Erinnerungsvermögen seien „sehr unsicher“ gewesen. Dass der Zeuge, der nach seinen Angaben den freundschaftlichen Kontakt zu dem Kläger und dessen Lebensgefährtin schon Mitte 2010 abbrach, im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gegen Ende des Jahres 2013 keine genaue Erinnerung an Einzelheiten der Vorfälle mehr hatte, ist angesichts des Zeitablaufs nur verständlich. Besonderheiten, derentwegen die Aussage gleichwohl schon wegen derartiger Unsicherheiten der Erinnerung unglaubhaft wäre, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. Gleiches gilt im Ergebnis für die Aussage des Zeugen X1. . Soweit das Zulassungsvorbringen auch diesem Zeugen ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens unterstellt, ist es allerdings schon nicht verständlich. Wie ein solches eigenes Interesse aus der Aussage des Zeugen, die Lebensgefährtin des Klägers habe (wohl) gelächelt (als der Kläger von seinem angeblichen Diebstahl erzählte), herzuleiten sein könnte, ist nicht nachvollziehbar. Der Glaubhaftigkeit seiner Aussage steht auch nicht entgegen, dass er die Ausbildungsleitung nicht von den behaupteten Diebstählen des Klägers informiert haben soll. Der Zeuge ist in der mündlichen Verhandlung hierzu befragt worden und hat nachvollziehbar angegeben, er habe nicht gewusst, wie er sich richtig zu verhalten habe. Zudem meinte er sich erinnern zu können, den Diebstahl des Brettspiels angezeigt zu haben. c) Soweit das Zulassungsvorbringen beanstandet, dass das Verwaltungsgericht Aussagen aus der strafgerichtlichen Hauptverhandlung verwertet habe (Zeugin L. und Angeklagte X2. ), erhebt es keine inhaltlichen Einwände gegen die Beweiswürdigung, sondern macht in der Sache einen Verfahrensmangel geltend: Das Verwaltungsgericht habe seine Beweiswürdigung nicht auf die Niederschrift der Aussagen stützen dürfen, sondern hätte die Auskunftspersonen selbst vernehmen müssen. Insoweit kann dahinstehen, ob der damit geltend gemachte Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 Abs. 1 VwGO) zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils oder allenfalls auf den - nicht geltend gemachten - Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO führen kann. Jedenfalls liegt der Verstoß nicht vor. Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhebt das Gericht Beweis in der mündlichen Verhandlung. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass das Gericht seiner Entscheidung das in der jeweiligen prozessualen Situation geeignete und erforderliche Beweismittel zu Grunde legt, um dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dem Gebot des fairen Verfahrens und insbesondere dem Recht der Verfahrensbeteiligten auf Beweisteilhabe gerecht zu werden. Die Sachaufklärung soll in einer Art und Weise durchgeführt werden, die zu einer vollständigen und zutreffenden tatsächlichen Entscheidungsgrundlage führt und es zugleich jedem Verfahrensbeteiligten ermöglicht, auf die Ermittlung des Sachverhalts Einfluss zu nehmen. Dagegen lässt sich dem Grundsatz der materiellen Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nicht ein abstrakter Vorrang bestimmter - etwa unmittelbarer oder „sachnäherer“ Beweismittel vor anderen - mittelbaren oder weniger „sachnahen“ - entnehmen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2012 - 2 B 72.11 -, juris, Rn. 10; Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 -, BVerwGE 140, 199 = juris, Rn. 16 ff.; Beschluss vom 13. Oktober 1994 - 8 B 162.94 -, juris, Rn. 2. Für seine Feststellung, der Kläger habe sich mehrfach aus Wichtigtuerei und Profilierungslust der Begehung von Straftaten bezichtigt, hat sich das Verwaltungsgericht zum einen auf die Aussagen der von ihm selbst einvernommenen Zeugen X. und X1. gestützt. Ferner hat es eingangs seiner Ausführungen hierzu die in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung gemachten Aussagen der Zeugin L. sowie der Lebensgefährtin des Klägers, Frau X2. , genannt. Die Aussage von Frau X2. , die im strafgerichtlichen Verfahren Angeklagte war und vor dem Verwaltungsgericht als Klägerin auftrat, wird mit drei Sätzen wiedergegeben. Die Zeugenaussage von Frau L. wird im Folgenden nicht mehr erwähnt; die Zeugin kommt nur insoweit zur Sprache, als sich der Zeuge X. auf sie bezogen habe. Daraus ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht den Aussagen von Frau L. und Frau X2. keine Inhalte entnommen hat, die eine unmittelbare Befragung vorausgesetzt hätten. Die Aussagen wurden auch nicht in einer Weise gewürdigt, die nur bei einem unmittelbaren Eindruck von den beiden Personen möglich gewesen wäre. Das Recht des Klägers auf Beweisteilhabe wurde nicht verletzt. Er war bei der Vernehmung der Zeugin L. in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung anwesend und hatte dort Gelegenheit, auf ihre Aussage Einfluss zu nehmen. Gleiches gilt für die damalige Aussage seiner Lebensgefährtin X2. . Diese war darüber hinaus in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht als Klägerin zugegen, so dass der Kläger dort nochmals Gelegenheit hatte, etwaige Einwände gegen die von ihr im Strafverfahren gemachte Aussage vorzubringen und sie zu einer ergänzenden Stellungnahme hierzu zu veranlassen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat er jedoch von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch gemacht. 2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Solche Schwierigkeiten sind zu verneinen, wenn - wie hier - im Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht gegeben sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 GKG in der bis zum 15. Juli 2014 geltenden Fassung. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).