Beschluss
18 L 1543/18
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:0525.18L1543.18.00
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Leitsätze
Versammlungsrecht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Der Tenor dieser Entscheidung soll dem Antragsteller vorab telefonisch bekanntgegeben werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Versammlungsrecht Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Tenor dieser Entscheidung soll dem Antragsteller vorab telefonisch bekanntgegeben werden. Gründe: Der am 23. Mai 2018 eingegangene sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die beschränkende Verfügung des Antragsgegners vom 17. Mai 2018 wiederherzustellen, soweit der Antragsgegner in Ziffer 1 der Verfügung die angemeldete Aufzugstrecke geändert hat, hat keinen Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das diesbezügliche private Interesse der Antragstellerseite an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO kann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Bei der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO vorzunehmenden Abwägungsentscheidung fallen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, wesentlich ins Gewicht. Nach diesen Grundsätzen erweist sich die Auflage in Ziffer 1 der Verfügung des Antragsgegners vom 17 Mai 2018, die mit Blick auf § 80 Abs. 3 VwGO eine hinreichende Begründung enthält, bei der allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig mit der Folge, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers hinter dem Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung zurücktreten muss. Die Verlegung (nur) eines Teils des Demonstrationsweges, der nach der Abschlusskundgebung zurück zum O.--markt führen soll, lässt sich auf § 15 Abs. 1 VersG stützen. Gemäß § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, deren Schutzgüter insbesondere durch Strafgesetze gesichert sind. Die Vorschrift ist im Lichte der grundgesetzlich garantierten Versammlungsfreiheit zu sehen, die für Versammlungen unter freiem Himmel in Art. 8 Abs. 2 GG einen Gesetzesvorbehalt vorsieht. Insoweit ist das grundsätzlich bestehende Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über die Modalitäten der Versammlung beschränkt, soweit seine Ausübung zu Kollisionen mit Rechtsgütern anderer führt. Stehen sich verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter derartig gegenüber, ist eine Lösung im Wege praktischer Konkordanz herbeizuführen, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 2005 - 1 BvQ 35/05 -, juris Ziffer 3b.aa. Das für beschränkende Verfügungen vorauszusetzende Erfordernis einer unmittelbaren Gefährdung setzt eine Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Interessen führt. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde bei dem Erlass von vorbeugenden Verfügungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. September 2012 - 5 A 1701/11 -, juris Rn. 48. Gibt es neben Anhaltspunkten für die von der Behörde zugrunde gelegten Gefahrenprognose auch Gegenindizien, hat sich die Behörde auch mit diesen in einer den Grundrechtsschutz des Art. 8 GG hinreichend berücksichtigenden Weise auseinanderzusetzen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für eine Auflage liegt grundsätzlich bei der Behörde, vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 17; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Oktober 2016 - 15 B 1154/16 -, 30. Dezember 2016 - 15 B 1525/16 - und 3. November 2017 - 15 B 1370/17 –, alle in juris. Geht es – wie vorliegend – um die (teilweise) Verlegung der Versammlung von dem angemeldeten an einen anderen Ort, ist zu berücksichtigen, dass von dem Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters nach Art. 8 GG prinzipiell auch die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten umfasst ist. Art. 8 GG und dem aus ihm abgeleiteten Grundsatz versammlungsfreundlichen Verhaltens der Versammlungsbehörde entspricht es, dass auch bei Auflagen das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters im Rahmen des Möglichen akzeptiert wird. Ferner ist von Bedeutung, ob durch die Auflage die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit beseitigt werden kann, ohne den durch das Zusammenspiel von Motto und geplantem Veranstaltungsort geprägten Charakter der Versammlung erheblich zu verändern, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2017 - 15 B 1370/17 -, juris Rn. 12. Vor diesem Hintergrund ist die Auflage in Ziffer 1 der Verfügung, mit der die beantragte Aufzugstrecke teilweise geändert worden ist, rechtlich nicht zu beanstanden. Dem vom Antragsgegner angeführten Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs darf im Rahmen von versammlungsrechtlichen Anordnungen nach § 15 Abs. 1 VersG erhebliche Bedeutung beigemessen werden. Das Interesse des Veranstalters und der Versammlungsteilnehmer an der ungehinderten Benutzung einer Straße hat je nach Lage der Dinge im Einzelfall hinter die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zurückzutreten, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2017 - 15 B 1370/17 -, juris Rn. 17. Der Antragsgegner hat nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei der L. -B. -Straße, eines Teils der Bundesstraße 000, um eine der Hauptverkehrsadern der Stadt T. im Innenstadtbereich handelt, auf der an einem Samstag regelmäßig hohes Verkehrsaufkommen herrscht, insbesondere da auch der an diesem Tag stattfindende zentral gelegene Wochenmarkt zahlreiche Besucher anzieht. Da auf der L. -B. -Straße diverse Buslinien verkehren, wird auch der Personen-Nahverkehr durch eine Sperrung stark beeinträchtigt. Dies gilt umso mehr, als die in der Innenstadt T1. verkehrenden Oberleitungsbusse keine Möglichkeit haben, auf nichtelektrifizierte Nebenstraßen auszuweichen. Bei der vom Antragsteller gewählten Strecke müsste die L. -B. -Straße über einen längeren Zeitraum gesperrt werden, weil sie sowohl auf dem Hin- wie auf dem Rückweg von den Versammlungsteilnehmern begangen werden soll. All diese Erwägungen tragen die Bewertung des Antragsgegners, dass es bei der Dauer der erforderlichen Sperrung der L. -B. -Straße zu erheblichen Verkehrsbehinderungen und damit zu unzumutbaren und nicht mehr verhältnismäßigen Einschränkungen für die Verkehrsteilnehmer kommen würde. Die Versammlungsfreiheit des Antragstellers wird durch die Auflage auch nicht in unverhältnismäßiger Weise beschränkt. Die veränderte Streckenführung stellt nur einen geringfügigen Eingriff in das vom Versammlungsrecht grundsätzlich umfasste Recht des Veranstalters dar, den Ort der Versammlung zu wählen. Die Auflage betrifft nur den Teil des Weges, der nach der Abschlusskundgebung genutzt werden soll. Im Verhältnis zur gesamten Versammlung ist daher zeitlich nur ein geringer Teil von der Beschränkung erfasst. Ferner steht das Thema der Versammlung „25. Jahrestag T2. C. “ in keinem Zusammenhang mit den Straßen, über die sich der Aufzug entsprechend der Anmeldung nach der Abschlusskundgebung noch bewegen soll. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Versammlungsteilnehmer auf die ursprünglich beantragte Strecke als Bezugsobjekt angewiesen sind, um ihr kommunikatives Anliegen zu transportieren. Dem Anliegen, auf den 25. Jahrestag des T2. C1. hinzuweisen, kann der Antragsteller auch auf den anderen ihm zugewiesenen Straßen Ausdruck verleihen. Soweit der Antragsteller einwendet, ältere und behinderte Versammlungsteilnehmer könnten die geänderte Streckenführung nicht begehen, da dort etliche Höhenmeter zu überwinden seien, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Bereits die – nicht geänderte – Strecke von der Auftaktkundgebung im T3. bis zum Ort der Abschlusskundgebung auf der V. X.-----straße steigt stetig an, sodass die geschilderten Probleme auch dort auftreten und durch die Topographie der Stadt T4. bedingt sind. Völlig ebene Streckenführungen dürften in T4. ohnehin eher selten sein. Ist die Auflage betreffend die teilweise geänderte Streckenführung danach bereits vor dem Hintergrund der genannten verkehrlichen Interessen gerechtfertigt, kann offenbleiben, ob die weiteren vom Antragsgegner vorgetragenen Gründe den Erlass der angegriffenen Auflage ebenfalls rechtfertigen können. Hier ist insbesondere zu beachten, dass für den Fall, dass Störungen der öffentlichen Sicherheit aufgrund des Verhaltens Dritter zu befürchten sind, während sich Veranstalter und Versammlungsteilnehmer überwiegend friedlich verhalten, behördliche Maßnahmen primär gegen den jeweiligen Störer zu richten sind. Dass mit der Versammlungsteilnahme zahlreicher und gewaltsuchender Personen aus dem linksautonomen Spektrum zu rechnen ist, kann jedenfalls nicht auf die Vorfälle am 0.0.0000 in X1. gestützt werden. Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Demonstrationen können als Indizien nur herangezogen werden, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums und des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen. Der Antragsgegner hat nicht dargetan, dass es bei den früheren Versammlungen des Veranstalters zu den jetzt befürchteten Ausschreitungen gekommen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und trägt der Tatsache Rechnung, dass die Entscheidung in der Hauptsache faktisch vorweggenommen wird. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.