Beschluss
15 B 1154/16
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Behörde darf einen als Aufzug angemeldeten Versammlungszug unter Berufung auf §§ 15 Abs.1, 25 Nr.1 VersG in eine Standkundgebung umwandeln, wenn nach erkennbaren Umständen eine unmittelbare Gefahr für öffentliche Sicherheit und Ordnung bei Durchführung des Aufzugs besteht.
• Für eine versammlungsbehördliche Gefahrenprognose sind tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Verdachtsmomente genügen nicht, frühere vergleichbare Veranstaltungen können jedoch als Indizien dienen.
• Bei hoher Wahrscheinlichkeit von Gewalttätigkeiten aus einem Aufzug kann die Beschränkung auf eine ortsfeste Versammlung verhältnismäßig und erforderlich sein, weil ein Aufzug wegen seiner räumlichen Ausdehnung schwerer zu kontrollieren ist.
Entscheidungsgründe
Behörde darf Aufzug in Standkundgebung umwandeln bei hinreichender Gefahrenprognose (VersG) • Die Behörde darf einen als Aufzug angemeldeten Versammlungszug unter Berufung auf §§ 15 Abs.1, 25 Nr.1 VersG in eine Standkundgebung umwandeln, wenn nach erkennbaren Umständen eine unmittelbare Gefahr für öffentliche Sicherheit und Ordnung bei Durchführung des Aufzugs besteht. • Für eine versammlungsbehördliche Gefahrenprognose sind tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Verdachtsmomente genügen nicht, frühere vergleichbare Veranstaltungen können jedoch als Indizien dienen. • Bei hoher Wahrscheinlichkeit von Gewalttätigkeiten aus einem Aufzug kann die Beschränkung auf eine ortsfeste Versammlung verhältnismäßig und erforderlich sein, weil ein Aufzug wegen seiner räumlichen Ausdehnung schwerer zu kontrollieren ist. Der Antragsteller hatte für den 8. Oktober 2016 in E. einen Aufzug mit dem Thema „Schicht im Schacht - Gemeinsam gegen den Terror“ angemeldet. Die Versammlungsbehörde ordnete durch Verfügung Ziffer 1 an, den angemeldeten Aufzug nicht als solchen zuzulassen, sondern statt dessen eine Standkundgebung anzuordnen und den genauen Standort vor Ort abzustimmen. Der Antragsteller wandte sich mit einer Klage und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen diese Auflage. Die Behörde begründete die Beschränkung mit der zu erwartenden Teilnahme zahlreicher gewaltbereiter Hooligans, Bezugspunkten zu früheren HoGeSa-Versammlungen und einem hohen Mobilisierungspotential. Das Oberverwaltungsgericht änderte den angefochtenen Beschluss insoweit, dass der Eilantrag des Antragstellers abgelehnt wurde; die Auflage stützte sich auf § 15 Abs.1 VersG. • Rechtliche Grundlage: § 15 Abs.1 VersG erlaubt Verbot oder Auflagen, wenn aufgrund der erkennbaren Umstände die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unmittelbar gefährdet ist. • Gefahrenprognose: Erforderlich sind tatsächliche Anhaltspunkte mit hinreichender Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts; frühere ähnliche Veranstaltungen können als Indizien herangezogen werden, die Behörde trägt die Darlegungs- und Beweislast. • Anhaltspunkte im Einzelfall: Hinweise auf enge Verbindung des Anmelders zur HoGeSa-Bewegung, Mobilisierung über Social Media, bekannte Organisatoren früherer gewalttätiger Versammlungen sowie Angaben zur zu erwartenden Teilnehmerzahl rechtfertigen die Prognose erheblicher Gewaltgefahren. • Gefährdungslogik Aufzug vs. Standkundgebung: Ein sich bewegender Aufzug (hier geschätzt bis zu 300 m Länge bei ca. 1.000 Teilnehmern) ist wegen räumlicher Ausdehnung schlechter kontrollierbar, wodurch Polizei und Ordner Provokationen und Störer weniger effektiv begegnen können. • Verhältnismäßigkeit: Die Beschränkung auf eine Standkundgebung ist geeignet und erforderlich, da Verkürzung oder Verlegung der Aufzugsstrecke die vorhandenen Gefahren nach überzeugender Darstellung der Behörde nicht beseitigen würden. • Abwägung der Interessen nach § 80 Abs.5 VwGO: Das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung zur Gefahrenabwehr überwiegt das private Interesse des Antragstellers am Aufzug. • Prozessrechtliches Ergebnis: Der Eilantrag ist zulässig, aber unbegründet; die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO und der Streitwert wurde auf 5.000 € festgesetzt. Der Eilantrag des Antragstellers wurde abgelehnt; die aufschiebende Wirkung gegen die Auflage, den angemeldeten Aufzug nicht durchzuführen und stattdessen eine Standkundgebung vorzusehen, wurde nicht wiederhergestellt. Das Gericht hielt die Gefahrenprognose der Behörde für hinreichend und die Maßnahme nach § 15 Abs.1 VersG für verhältnismäßig, weil ein Aufzug wegen seiner räumlichen Ausdehnung und des erwarteten gewaltbereiten Teilnehmerkreises nicht kontrollierbar erscheinen würde. Das öffentliche Interesse an Gefahrenabwehr überwiegt danach das Interesse des Antragstellers an der Durchführung des Aufzugs. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten beider Instanzen; der Streitwert wurde für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.