OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 B 935/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1121.8B935.17.00
40mal zitiert
27Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

67 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 2017 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Die im Verfahren nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO gebotene gerichtliche Interessenabwägung fällt zu ihren Lasten aus. Ihr Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass ihr Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 28 K 867/17 gegen die der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen vom 21. Dezember 2016 (Az. 158.0004/16/1.6.2 MM und Az. 158.0007/16/1.6.2 MM) zur Errichtung und zum Betrieb von jeweils einer Windenergieanlage (dort bezeichnet als WEA 1 und WEA 5) unbegründet ist, nicht durchgreifend in Frage. Die angefochtenen Genehmigungen vom 21. Dezember 2016 erweisen sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig (dazu I.). Auch im Rahmen der von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs losgelösten allgemeinen Interessenabwägung überwiegt das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung das Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs (dazu II.). I. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die angefochtenen Genehmigungen vom 21. Dezember 2016 aller Voraussicht nach nicht gegen die die Antragsteller schützende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verstoßen und sie damit in ihren rügefähigen Rechten verletzen. Die – hier nach § 4 BImSchG i. V. m. Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV erforderlichen – immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen sind nach § 6 Abs. 1 BImSchG zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Verordnung ergebenden Pflichten erfüllt sind (Nr. 1) und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlagen nicht entgegenstehen (Nr. 2). Der Erteilung der Genehmigungen stehen vorliegend weder die mit der Beschwerde geltend gemachten Bedenken in Bezug auf unzulässige Lärmimmissionen (dazu 1.) noch in Bezug auf tieffrequenten Schall (dazu 2.) der Windenergieanlagen entgegen. Zudem dringen die Antragsteller auch nicht mit ihren weiteren Einwänden durch, dass der Windenergie-Erlass NRW europarechtswidrig sei (dazu 3.) und von den Anlagen eine optisch bedrängende Wirkung auf ihr Wohngrundstück ausginge (dazu 4.). 1. Die Antragsteller werden voraussichtlich nicht durch Lärmimmissionen, die von dem genehmigten Betrieb der streitbefangenen Windenergieanlagen ausgehen, unzumutbar beeinträchtigt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Dies folgt, wie schon das Verwaltungsgericht angenommen hat, aus dem vorgelegten Schallgutachten der CUBE Engineering GmbH aus Kassel in der endgültigen Fassung vom 15. Dezember 2016, das zwischenzeitlich durch einen Nachtrag vom 16. Oktober 2017 überarbeitet wurde. Die hiergegen erhobenen Einwände der Antragsteller, die Schallimmissionsprognose und die hierauf basierende Lärmprognose seien fehlerhaft, greifen nicht durch. Weder werden die maßgeblichen Immissionsrichtwerte überschritten (dazu a) noch werden die Berechnungen in der Schallimmissionsprognose im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zur Bodendämpfung durchgreifend in Frage gestellt (dazu b). Eine Berücksichtigung des Verkehrslärms war vorliegend nicht angezeigt (dazu c). a) Entgegen der Annahme der Antragsteller können die streitbefangenen Genehmigungen unter Berücksichtigung der Feststellungen in der Schallimmissionsprognose in der Fassung des Nachtrags vom 16. Oktober 2017 mit „auf der sicheren Seite“ liegender Wahrscheinlichkeit die Einhaltung der maßgeblichen Richtwerte sowohl am Tag als auch in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) garantieren. Die darin berechnete Gesamtbelastung am Wohnhaus der Antragsteller liegt deutlich (dazu bb) unter den maßgeblichen Lärmimmissionsrichtwerten (dazu aa). aa) Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass Bewohnern des Außenbereichs – wie den Antragstellern – von Windenergieanlagen ausgehende Lärmpegel von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts in Anlehnung an die für Mischgebiete nach Nr. 6.1 Buchstabe d) TA-Lärm 2017 bzw. Buchstabe c) TA-Lärm 1998 festgelegten Grenzwerte zuzumuten sind, ist zutreffend. Ständige Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Oktober 2005 - 8 B 110/05 -, juris Rn. 25 f. m. w. N., und vom 27. Juli 2015 - 8 B 390/15 -, ZNER 2015, 486 = juris Rn. 6. Die Antragsteller legen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen und deren rechtliche Bewertung in der erstinstanzlichen Entscheidung dar. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Wohngrundstück der Antragsteller im Außenbereich gelegen ist. Zwar mag es sich – worauf die Antragsteller zu Recht hinweisen – bei der Ansiedlung S. nördlich ihres Wohngrundstücks um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB handeln (sofern es keine Bebauungspläne für diesen Bereich gibt). Das in ihrem Eigentum stehende Wohngrundstück ist aber nicht mehr Bestandteil des Bebauungszusammenhangs. Für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB ist ausschlaggebend, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung – trotz etwa vorhandener unbebauter, aber bebauungsfähiger Grundstücke (Baulücken im engeren Sinne) oder freier Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind – den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt. Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Regelmäßig endet die Bebauung am letzten Baukörper, wobei durch Nebenanlagen geprägte hintere Grundstücksbereiche gegebenenfalls in den Innenbereich einzubeziehen sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 2005 ‑ 4 B 67.05 -, Info BRS 2006, Heft 1, 1 = juris Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 20. April 2016 - 7 A 1366/14 -, BauR 2016, 1129 = juris Rn. 30; siehe auch etwa Söfker, in: Ernst/Zinkahn/‌Bielenberg/‌Krautzberger, BauGB, Stand: 125. EL (Mai 2017), § 34 Rn. 25 m. w. N. Mögliche Bestandteile eines Bebauungszusammenhangs sind erstens bebaute Grundstücke, soweit die darauf befindliche Bebauung geeignet ist, den Bebauungszusammenhang selbst herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken. Zweitens können auch unbebaute Grundstücke dem Bebauungszusammenhang angehören, wenn es sich um eine Baulücke im engeren Sinne des Wortes handelt, d. h. um ein zwar unbebautes, aber bebauungsfähiges Grundstück, das trotz der fehlenden Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der umgebenden Bebauung nicht stört; dem Fall eines unbebauten Grundstücks gleichzustellen sind Grundstücke mit baulichen Anlagen, die selbst nicht geeignet sind, den Bebauungszusammenhang herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken. Bestandteil des Bebauungszusammenhangs können drittens auch freie Flächen sein, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit oder ihrer besonderen Zweckbestimmung einer Bebauung entzogen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 -, BauR 2015, 1958 = juris Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 20. April 2016 - 7 A 1366/14 -, BauR 2016, 1129 = juris Rn. 37; S. a. Söfker, a. a. O., § 34 Rn. 19. Nach diesen Maßstäben endet der Bebauungszusammenhang des nördlich gelegenen Ortsteils S. , wie den in der Gerichtsakte enthaltenen sowie den unter „google.maps“, „tim-online“ und „geoportal.nrw“ abrufbaren Luftbildern zu entnehmen ist, vorliegend nicht erst in Höhe des Grundstücks der Antragsteller, sondern bereits nördlich hiervon. Bereits die Ansammlung mehrerer Wohnhäuser im Bereich der Kreuzung der von Nordwest nach Südost verlaufenden Brunnenstraße mit der Steinstraße dürfte nicht mehr zur geschlossenen Bebauung des Ortsteils S. zu rechnen sein. Jedenfalls aber wäre der Bebauungszusammenhang südlich hiervon aufgrund der großräumigen Freiflächen entlang der von Nordosten nach Südwesten verlaufenden Steinstraße, an der das Wohngrundstück der Antragsteller gelegen ist, unterbrochen. Von dem vorausgesetzten Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der Bebauung, die durch typische Baulücken nicht unterbrochen wird, kann bei einer derartigen Sachlage entgegen der Auffassung der Antragsteller keine Rede mehr sein; im Gegenteil finden sich zwischen den überwiegend landwirtschaftlich genutzten Flächen nur noch vereinzelt Wohngebäude. Das Wohngrundstück der Antragsteller stellt das südlichste bebaute Anliegergrundstück an der Steinstraße dar. Soweit das Verwaltungsgericht vorsorglich verneint hat, dass es sich bei der Ansammlung von Gebäuden östlich des Wohnhauses der Antragsteller, unter anderem mehrerer Tennisplätze und den Gewächshäusern eines Gartenbaubetriebs, um einen Ortsteil handelt, stellen die Antragsteller diese Argumentation in ihrer Beschwerdebegründung nicht in Frage. Insoweit wird auf die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, wonach es dieser Splittersiedlung an einer organischen Siedlungsstruktur und dem notwendigen Gewicht einer (Wohn‑)Bebauung mangele. Der Einwand der Antragsteller im Beschwerdeverfahren, dass es sich nach seiner Prägung um ein allgemeines Wohngebiet und nicht um ein Mischgebiet handele, geht vor diesem Hintergrund ins Leere; er betrifft lediglich eine weitere Hilfserwägung des Verwaltungsgerichts, auf die es für die Entscheidung des Senats nicht ankommt. Ungeachtet dessen überzeugen diese Ausführungen nicht, weil die Gebietsqualität von der Eigenart der vorhandenen Bebauung in der näheren Umgebung abhängt, die dem Baugebiet ihr Gepräge gibt; bei deren Ermittlung sind bauliche Anlagen, die das Erscheinungsbild quantitativ oder qualitativ nicht beeinflussen, auszusondern. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 2015 - 7 A 1237/13 -, juris Rn. 65 m. w. N. Eine Gebäudeansammlung, die – wie vorliegend – aus nur zwei Wohnhäusern, einer Tennisanlage mit mehreren Plätzen, einem Restaurantbetrieb, einem Lebensmittelgroßhändler und einem Gartenbaubetrieb mit mehreren großen Gewächshäusern besteht, kann ihrem Gepräge nach nicht als allgemeines oder sogar reines Wohngebiet qualifiziert werden, weil das Gebiet ersichtlich nicht durch die Wohnnutzung geprägt ist. Ob Tennisanlagen oder Gartenbaubetriebe in einem allgemeinen Wohngebiet baurechtlich zulässig sind, ist bei einer solchen Sachlage entgegen der Auffassung der Antragsteller für den vorliegenden Fall unerheblich. bb) Die vorgenannten Richtwerte werden durch die – in der jeweiligen Nebenbestimmung A17 der Genehmigungen vom 21. Dezember 2016 festgelegten – maximal zulässigen Schallleistungspegel der zwei Windenergieanlagen während der Nachtzeit von 99 dB(A) im Sinne einer oberen Vertrauensbereichsgrenze bzw. von 96,5 dB(A) nach messtechnischer Bestimmung eingehalten. Nach der Schallimmissionsprognose vom 15. Dezember 2016 in der Fassung des Nachtrags vom 16. Oktober 2017 beläuft sich die Gesamtbelastung durch Lärmimmissionen am Wohnhaus der Antragsteller (Immissionspunkt „C“) bei einem Oktav-Schallleistungspegel der Windenergieanlagen von 96,5 dB(A) und einem Gesamtpegel (inkl. Sicherheitszuschlag) von 98 dB(A) auf 37,97 dB(A); die Zusatzbelastung durch die beiden genehmigten Windenergieanlagen beträgt 35,09 dB(A) (WEA 1) bzw. 34,82 dB(A) (WEA 5). Dass der nach den Genehmigungen maximal zulässige Schallleistungspegel (inkl. Sicherheitszuschlag) die in der Prognose zugrunde gelegten Gesamtpegel (inkl. Sicherheitszuschlag) um 1 dB(A) übersteigt, wirkt sich ersichtlich nicht auf das Ergebnis aus, da der maßgebliche Immissionsrichtwert am Wohnhaus der Antragsteller um 7 dB(A) unterschritten wird. b) Die von den Antragstellern formulierten Bedenken gegen die unzureichende Bewertung der Bodendämpfung stellen die Verwertbarkeit der Schallimmissionsprognose im Entscheidungszeitpunkt nicht durchgreifend in Frage. Denn jedenfalls unter Berücksichtigung des Nachtrags zur Schallimmissionsprognose vom 16. Oktober 2017, der nach den Angaben der CUBE Engineering GmbH gemäß der LAI Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen vom 30. Juni 2016 auf Grundlage des Interimsverfahrens erfolgt ist, ergibt sich, dass die Lärmrichtwerte sicher eingehalten sind. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Bindungswirkung der TA Lärm bzw. der von ihr in Bezug genommenen DIN ISO 9613-2 für die Ermittlung von Schallimmissionen bei Windenergieanlagen entfallen ist, weil die in ihr enthaltene sachverständige Aussage durch neue Erkenntnisse in Wissenschaft und Technik überholt wäre. c) Eine Gesamtbetrachtung der Lärmbelastung unter Einbeziehung der Geräuschimmissionen durch umliegende öffentliche Verkehrsflächen im Rahmen einer Sonderfallprüfung war entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht geboten. Eine Sonderfallprüfung ist nach Nr. 3.2.2 Satz 1 TA Lärm durchzuführen, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die bei der Regelfallprüfung keine Berücksichtigung finden, nach Art und Gewicht jedoch wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung haben können, ob die Anlage zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen relevant beiträgt. Dabei ist ergänzend zu prüfen, ob sich unter Berücksichtigung dieser Umstände des Einzelfalls eine vom Ergebnis der Regelfallprüfung abweichende Beurteilung ergibt (Satz 2). Solche besonderen Umstände des Einzelfalls sind hier nicht gegeben. Zwar können solche Gründe gerade beim Zusammentreffen von Verkehrsgeräuschen, die nicht durch den Anlagenbetrieb hervorgerufen werden, mit den Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlagen vorliegen. Vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht - Kommentar, Stand: 83. EL (Mai 2017), Nr. 3 TA Lärm, Rn. 46; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2017 - 10 B 32/17 -, juris Rn. 29. Auch kommt es für die Schädlichkeit von Umwelteinwirkungen durch (Lärm‑)Immissionen nach den Definitionen in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 BImSchG nicht darauf an, woher, insbesondere aus wie vielen Quellen, die zu beurteilende Beeinträchtigung stammt. Weiter ist bei der immissionsschutzrechtlichen Beurteilung von Anlagen die Geräuschvorbelastung grundsätzlich zu berücksichtigen. Daraus folgt jedoch nicht, dass dem nur durch die Bildung eines alle Geräusche erfassenden Summenpegels Rechnung getragen werden kann. Die Frage, wie der Lärmbeitrag anderer Lärmquellen zu berücksichtigen ist, ist vorrangig nach dem jeweils einschlägigen Regelwerk zu beantworten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juni 2017 ‑ 10 B 32/17 -, juris Rn. 27, und vom 3. August 2011 - 8 B 753/11 -, juris Rn. 12. Ob die Belastung durch den Verkehrslärm auf öffentlichen Verkehrsflächen zumutbar ist, beurteilt sich deshalb grundsätzlich nach den insoweit geltenden Maßstäben und ist nicht unmittelbar Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die vorliegenden Sachverhaltsumstände geben auch keinen Anlass, die Geräuschbelastung durch den Verkehrslärm auf öffentlichen Verkehrsflächen in die Bewertung der Gesamtbelastung einzubeziehen. Denn der nach der TA Lärm maßgebliche Richtwert wird vorliegend – wie unter b) dargelegt – deutlich unterschritten. Hinzu kommt entscheidend, dass die unmittelbare Umgebung des Grundstücks, die nach den vorstehenden Feststellungen nach ihrer Gebietsqualität als Außenbereich i. S. v. § 35 BauGB zu qualifizieren ist, ausschließlich landwirtschaftlich geprägt ist und keine Anhaltspunkte für eine erhöhte Verkehrsbelastung im Nahbereich erkennen lässt: Nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen im verwaltungsgerichtlichen Beschluss (dort Seite 21) ist das Wohnhaus der Antragsteller von der Opladener Straße etwa 500 m entfernt, von der östlich in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Bundesautobahn (BAB) 3 etwa 1.000 m, von zwei weiteren Autobahnen etwa 2.600 m und von der ICE-Trasse etwa 2.500 m. Bei diesen Entfernungen ist auszuschließen, dass die Verkehrsgeräusche die mangelnde Erheblichkeit der Lärmbelastung durch die Windenergieanlagen relevant verändern können. Da nennenswerter Verkehrslärm im vorliegenden Fall weit entfernt ist, war eine Sonderfallprüfung auch nicht wegen der Unterschiedlichkeit der Geräuschcharakteristika angezeigt. Der Hinweis der Antragsteller auf unterschiedliche Betriebszeiten und das Ende verbliebener Ruhelücken führt ebenfalls nicht weiter. Die Antragsteller führen für ihr (nachvollziehbares) Begehren, einige Stunden des Tages möglichst weitgehend nicht von Geräuschimmissionen betroffen zu sein, angesichts der hier gegebenen Unterschreitung der Immissionsrichtwerte keine Schutznorm an, die verletzt sein könnte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2017 - 8 B 187/17 -, juris Rn. 45; Bay. VGH, Beschluss vom 4. Juli 2016 - 22 CS 16.1078 -, juris Rn. 49. 2. Die Antragsteller legen weiterhin auch nicht substantiiert dar, dass sie unzumutbar durch Infraschall oder tieffrequenten Schall beeinträchtigt wären. Die Rechtsprechung des Senats und anderer Obergerichte geht davon aus, dass Infraschall (= Luftschall unterhalb der Frequenz von 20 Hertz) bzw. tieffrequenter Schall (= Luftschall unterhalb der Frequenz von 100 Hertz), vgl. zur Definition etwa Umweltbundesamt, Artikel „Tieffrequente Geräusche“ vom 7. April 2017, abrufbar unter: http://www.umweltbundesamt.de/themen/verkehr-laerm/laermwirkung/tieffrequente-geraeusche#textpart-1, durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2016 - 8 B 866/15 -, UPR 2017, 35 = juris Rn. 32 f. m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 19. Dezember 2016 - 12 ME 85/16 -, juris Rn. 22; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6. Juli 2015 - 8 S 534/15 -, juris Rn. 49; siehe auch Nr. 5.2.1.1 Windenergie-Erlass NRW. Mit den eingehenden Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts setzen sich die Antragsteller entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht näher auseinander. Soweit sie einzelne Studien benennen und vorlegen, die zu anderen Ergebnissen kommen sollen, legen sie nicht substantiiert dar, dass die dortigen Ergebnisse auch unter den Umständen des vorliegenden Falles gelten würden. Entgegen der Annahme der Antragsteller kommt etwa der vorgelegte „Dritte[r] Zwischenbericht zu Schalluntersuchungen an Windenergieanlagen in Schleswig Holstein“ der DNV GL vom 3. März 2017 nicht zu dem von ihnen zitierten Rückschluss, sondern zu dem Ergebnis (S. 29), dass an keinem der dort versuchsweise getesteten Immissionsmesspunkte ein Ansatz für relevante tieffrequente Immissionen durch Windenergieanlagen festgestellt werden konnte. Ebenso bestätigt entgegen der Behauptung der Antragsteller die von ihnen vorgelegte umfangreiche wissenschaftliche Studie „Évaluation des effets sanitaires des basses fréquences sonores et infrasons dus aux parcs éoliens“ der französischen „Agence nationale de sécurité sanitaire de l’alimentation, de l’environnement et du travail“ (Anses) von März 2017, dass es derzeit keine wissenschaftlichen Belege für Gesundheitsgefahren durch Infraschall und tieffrequenten Schall durch Windenergieanlagen gibt (vgl. insbesondere zusammenfassend S. 210 und 213 f.). Ungeachtet des Umstands, dass die Gerichtssprache deutsch ist (vgl. § 184 Satz 1 GVG) und der Senat grundsätzlich nur Studien und Schriftsätze in deutscher Sprache berücksichtigt, sind sämtliche Studien im Übrigen lediglich Teil des wissenschaftlichen Diskurses, der noch keine Rückschlüsse auf eine Änderung des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zulässt. Aus den von den Antragstellern zitierten Studien zu pathologisch nachweisbaren Auswirkungen auf die Hirnaktivität ergibt sich schließlich – worauf die Antragsteller selbst hinweisen – nicht, dass diese Auswirkungen auch gesundheitsschädlich sind. 3. Die Antragsteller rügen ohne Erfolg, der Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung vom 4. November 2015 (Windenergie-Erlass NRW) sei unionsrechtswidrig und die Entscheidung des Antragsgegners leide aus diesem Grund an einem Verfahrensfehler gemäß § 4a Abs. 1a UmwRG (hier anwendbar in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 23. August 2017, BGBl. I, S. 3290). Das Verwaltungsgericht hat in seinem angefochtenen Beschluss ausführlich begründet, warum der Windenergie-Erlass NRW nicht unionsrechtswidrig ist. Mit dieser Argumentation setzen sich die Antragsteller nur bruchstückhaft auseinander und wiederholen im Wesentlichen bereits erstinstanzlich vorgebrachte Argumente. Im Übrigen würde sich eine – zugunsten der Antragsteller unterstellte – Unionsrechtswidrigkeit des Windenergie-Erlasses NRW jedenfalls nicht auf die Rechtmäßigkeit der angegriffenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von neun Windenergieanlagen auswirken. Die Genehmigung findet ihre rechtliche Grundlage in den gesetzlichen Vorschriften der § 6 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 BImSchG, die einen (gerichtlich nur begrenzt nachprüfbaren) Beurteilungsspielraum oder Ermessensgebrauch der entscheidenden Behörde grundsätzlich nicht vorsehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1978 - I C 102.76 -, BVerwGE 55, 250 = juris Rn. 32; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 82. EL (1. Mai 2017), § 6 BImschG, Rn. 75; Scheidler, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Kommentar, Stand: 197. Aktualisierung (Mai 2017), § 6, Rn. 119; Jarass, BImSchG, Kommentar, 10. Aufl. 2013, § 5 Rn. 130. Der Antragsgegner hat bei seiner Genehmigungsentscheidung die dortigen Voraussetzungen zu prüfen. Der Windenergie-Erlass NRW will planerische Möglichkeiten aufzeigen, um einen Ausbau von Windenergieanlagen zu ermöglichen, und Hilfestellungen zur rechtmäßigen Einzelfallprüfung leisten (Nr. 2, S. 9). In ihm sind bekannte wissenschaftliche Erkenntnisse für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen zusammengetragen; der Erlass stellt selbst jedoch nicht rechtlich relevante Anforderungen oder bindende Ermessensgrundsätze auf. Dass sich eine Behörde gemäß der verwaltungsinternen Verbindlichkeit des Erlasses (vgl. Nr. 2, S. 9) von den gesammelten Erfahrungswerten leiten lassen soll, um die schädlichen Umwelteinwirkungen von Windenergieanlagen zu bewerten und denkbare Vorsorgemaßnahmen zu berücksichtigen, hat nicht zur Folge, dass ihr durch den Erlass eine bestimmte Entscheidung vorgegeben wird. Diese erfolgt vielmehr auf Basis der jeweiligen Rechtsnormen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für Lärmimmissionen, auf welche sich die Beschwerde ausschließlich bezieht, werden die weiteren Rahmenbedingungen etwa im Wesentlichen in der TA Lärm konkretisiert. Vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2017 - 8 B 449/17 -, n. v. (Seite 13 f. des Beschlussabdrucks). 4. Die Ausführungen der Antragsteller lassen schließlich auch nicht erkennen, dass die genehmigten Vorhaben gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme verstoßen, weil die streitgegenständlichen Anlagen eine unzumutbare optisch bedrängende Wirkung auf ihr Hausgrundstück entfalteten. Das erstinstanzliche Urteil legt zutreffend die ständige Rechtsprechung des Senats zur Ermittlung und Bewertung einer optisch bedrängenden Wirkung zugrunde. Vgl. grundlegend OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 -, juris Rn. 67 ff., und des Weiteren etwa Beschlüsse vom 17. Januar 2007 - 8 A 2042/06 -, vom 23. Juni 2010 - 8 A 340/09 -, vom 22. Dezember 2011 - 8 B 669/11 -, vom 27. Juli 2015 - 8 B 390/15 - und vom 30. März 2017 - 8 A 2915/15 -, jeweils juris. Der Senat sieht entgegen der Auffassung der Antragsteller derzeit keinen Anlass, die Grundsätze in Bezug auf die moderneren Typen von Windenergieanlagen, die durch einen höheren Turm und einen größeren Rotordurchmesser gekennzeichnet sind, abzuändern. Denn ungeachtet des Umstands, dass die in der Rechtsprechung entwickelte Formel ohnehin nur Anhaltspunkte bietet und nicht von der Betrachtung des konkreten Einzelfalls entbindet, berücksichtigt die Einberechnung der Nabenhöhe einerseits und des hälftigen Rotordurchmessers andererseits bereits hinreichend Höhe und Größe der jeweiligen Anlage. Die Prüfung ist damit nicht auf statische, sondern flexible Kriterien aufgebaut. Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Juli 2017 - 8 B 396/17 -, juris Rn. 31 f., und vom 29. Juni 2017 - 8 B 187/17 -, juris Rn. 37. Mit dem weiteren Einwand, der Blick auf die Anlagen sei von ihrem Wohnhaus aus nicht generell ausgeschlossen, verwechseln die Antragsteller die optisch bedrängende Wirkung mit der optischen Wahrnehmbarkeit. Eine optische Beeinträchtigung des ungehinderten Blicks ist mit einer optisch bedrängenden Wirkung aber nicht gleichzusetzen. Das Gebot der Rücksichtnahme vermittelt dem Nachbarn keinen Anspruch auf eine von technischen Bauwerken freie Sicht. Zu diesem Maßstab vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2016 - 8 B 866/15 -, UPR 2017, 35 = juris Rn. 27 m. w. N. Mit ihrem generalisierten Vorbringen, die Bewertung der optisch bedrängenden Wirkung bedürfe der Einholung eines medizinisch-psychologischen Sachverständigengutachtens, zeigen die Antragsteller Rechtsfehler der gerichtlichen Einzelfallbetrachtung unter Beachtung der vom Senat entwickelten Faustformel nicht auf. Die Prüfung bleibt in denjenigen Lebens- und Erkenntnisbereichen, die einem Richter allgemein zugänglich sind. Sämtliche Erkenntnisse für die zu beurteilende Fragestellung hängen nicht von einer besonderen Sachkunde, sondern ausschließlich von der allgemeinen Lebenserfahrung ab, die es dem Gericht ermöglicht, gewöhnliche Vorgänge des täglichen Lebens in ihren Wirkungen abzuschätzen. Ob das „Unruheelement“, das der Rotor durch seine Bewegung schafft, so störend ist, dass das Maß des Zumutbaren überschritten und das Gebot der Rücksichtnahme verletzt ist, beurteilt sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Dabei gilt, dass die Bewegung des Rotors umso stärker spürbar wird, je geringer die Distanz zwischen der Windkraftanlage und dem Betrachter und je größer die Dimension der Bewegung ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2006 ‑ 4 B 72.06 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 374 = juris Rn. 10. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens bestehen keine Bedenken an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass von den streitbefangenen Windenergieanlagen keine optisch bedrängende Wirkung zulasten des Wohngrundstücks der Antragsteller ausgeht. Der dreifache Abstand der Windenergieanlage von der Wohnbebauung wird vorliegend angesichts des mehr als 4,8-Fachen der Gesamthöhe der Anlagen deutlich überschritten (Gesamthöhe = 99,5 m, Entfernung = 484 m bzw. 497 m); konkrete Umstände, die eine optisch bedrängende Wirkung begründen könnten, tragen die Antragsteller nicht vor. II. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene allgemeine Interessenabwägung ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Da bei summarischer Prüfung ein Unterliegen der Antragsteller in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Obsiegen, überwiegt insgesamt das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheids und damit an einer Inbetriebnahme der geplanten Windenergieanlagen zum frühestmöglichen Zeitpunkt das Interesse der Antragsteller an einer aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Mai 2016 ‑ 8 B 866/15 -, BauR 2016, 1760 = juris Rn. 43, und vom 9. Juni 2017 - 8 B 1264/16 -, juris Rn. 102 ff. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da sie im Beschwerdeverfahren einen begründeten Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat orientiert sich in Fällen der vorliegenden Art an Nr. 19.2 i. V. m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs 2013 und setzt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bis zum Erreichen einer Obergrenze in Höhe von 30.000,- Euro für jede streitgegenständliche Windenergieanlage einen Streitwert in Höhe von 7.500,- Euro fest. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Mai 2017 - 8 B 1081/16 -, juris Rn. 33 ff. (mit näherer Begründung), und vom 28. März 2017 - 8 E 928/16 -, juris Rn. 7 ff., 13. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 3 GKG).