Beschluss
12 L 4747/17.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:0608.12L4747.17A.00
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Tenor
Der Antrag wird – einschließlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe – abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird – einschließlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe – abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Die Zuständigkeit der Einzelrichterin für die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt sich aus § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Der am 25. September 2017 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 16116/17.A gegen die Abschiebungsanordnung unter Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. September 2017 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig. Er ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG insoweit keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die Antragsteller haben auch die Wochenfrist zur Stellung des Antrags gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG eingehalten, denn der in der Hauptsache angefochtene Bescheid wurde ihnen am 18. September 2017 gegen Empfangsbestätigung zugestellt. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO liegen nicht vor. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsanordnung durch § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragsteller hat sich maßgeblich – wenn auch nicht ausschließlich – an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen. Vgl. zu diesem Maßstab: VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 12. August 2016 – 12 L 2625/16.A -, juris, Rdn. 7, und vom 7. Dezember 2015 – 12 L 3592/15.A –, juris, Rdn. 5. Die Interessenabwägung fällt hier zu Lasten der Antragsteller aus, denn die in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 13. September 2017 ausgesprochene Abschiebungsanordnung begegnet bei Anlegung dieses Maßstabs keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Es liegt ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) AsylG vor. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist – Dublin III-Verordnung – (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-Verordnung wird der Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. Nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung ist Frankreich für die Durchführung der Asylverfahren der Antragsteller zuständig. Dies folgt aus Art. 12 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Dublin III-Verordnung. Danach gilt: Besitzt der Antragsteller ein Visum, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Antragsteller sind mit Visa für den Schengen-Raum, die von der französischen Botschaft in U. am 7. Mai 2017 erteilt wurden und vom 5. Juni 2017 bis zum 27. Juni 2017 gültig waren, nach eigenen Angaben am 6. Juni 2017 auf dem Luftweg zunächst nach Italien (Transit) und dann über Frankreich in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Im gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin III-Verordnung maßgeblichen Zeitpunkt des Antrags auf internationalen Schutz am 5. Juli 2017 waren die Visa weniger als sechs Monate abgelaufen. Frankreich ist daher als der Mitgliedstaat, der die Visa erteilt hat, für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in der Zwischenzeit verlassen haben könnten, liegen nicht vor. Die Aufnahmegesuche an Frankreich sind fristgemäß im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-Verordnung erfolgt, denn sie wurden am 17. Juli 2017 und damit binnen drei Monaten nach Antragstellung am 5. Juli 2017 gestellt. Die französischen Behörden haben den Aufnahmegesuchen des Bundesamtes innerhalb der hier gemäß Art. 22 Abs. 1 Dublin III-Verordnung maßgeblichen Frist von zwei Monaten mit Schreiben vom 9. August 2017 zugestimmt. Frankreich ist daher gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchstabe a) und Abs. 2 Dublin III-Verordnung verpflichtet, die Antragsteller aufzunehmen und die gestellten Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen. Die Zuständigkeit Frankreichs ist noch nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Antragsgegnerin übergegangen. Nach dieser Vorschrift gilt: Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist war zum Zeitpunkt, als der vorliegende Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt wurde, noch nicht abgelaufen und ist seitdem unterbrochen. Die Annahme des Aufnahmegesuchs durch die französischen Behörden mit Schreiben vom 9. August 2017 ‑ beim Bundesamt eingegangen am 12. September 2017 – lag bei Antragstellung am 25. September 2017 weniger als sechs Monate zurück. Bei einem – wie hier – rechtzeitig gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Abschiebungsanordnung wird die Überstellungsfrist kraft Gesetzes unterbrochen (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG) und mit dem ablehnenden Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erneut in Lauf gesetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 – 1 C 15/15 –, juris, Rdn. 11; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2016 – 13 A 2238/15.A –, juris, Rdn. 24ff. Die Antragsgegnerin ist auch nicht durch Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-Verordnung für die Durchführung der Asylverfahren der Antragsteller zuständig geworden. Nach dieser Vorschrift kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin III-Verordnung beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Diese in das Ermessen des Mitgliedstaates gestellte Entscheidung setzt im Interesse der Rechtsklarheit ein Verhalten des Mitgliedstaates voraus, das zweifelsfrei den Entschluss des Mitgliedstaates verdeutlicht, das Asylverfahren abweichend vom Regelfallsystem des Art. 3 Abs. 1 Dublin III-Verordnung in eigener Verantwortung durchzuführen. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Februar 2015 – 10 L 3022/14.A -, juris, Rdn. 10; BayVGH, Beschluss vom 3. März 2010 – 15 ZB 10.30005 -, juris, Rdn. 3 (zur Dublin II-Verordnung). Die zuständige Stelle (hier: das Bundesamt) muss folglich ihre Entscheidung in einer verlässlichen Art und Weise nach außen erkennbar werden lassen, z.B. indem der Entschluss, den Antrag nunmehr im nationalen Verfahren zu prüfen, aktenkundig gemacht bzw. über Eurodac der Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags mitgeteilt wird (vgl. Art. 17 Abs. 1 Unterabsatz 3 Dublin III-Verordnung). Hieran gemessen hat die Antragsgegnerin ihr Selbsteintrittsrecht nicht ausgeübt. Sie hat zu keinem Zeitpunkt während des Verfahrens zweifelsfrei zu erkennen gegeben, dass sie die Asylverfahren der Antragsteller abweichend von der Zuständigkeitsregelung der Dublin III-Verordnung in eigener Zuständigkeit durchführen wolle. Mit Schreiben vom 17. Juli 2017 hat sie den Antragstellern über ihren Verfahrensbevollmächtigten vielmehr mitgeteilt, es sei „nunmehr ein Dublin-Verfahren an Frankreich eingeleitet“ worden. Allein der Umstand, dass die Antragsteller zu 1. und 2. bei ihrer Anhörung gemäß § 25 AsylG am 14. Juli 2017 auch zu ihrem Verfolgungsschicksal und den Gründen für ihren Asylantrag befragt worden sind, reicht insofern nicht für die Annahme aus, die Antragsgegnerin habe ihr Selbsteintrittsrecht ausgeübt. Vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 29. Mai 2017 – 12 L 1477/17.A -, juris, Rdn. 25, und vom 20. Februar 2015 – 10 L 3022/14.A -, juris, Rdn. 18; VG Minden, Beschluss vom 23. Januar 2015 ‑ 10 L 1013/14.A -, juris, Rdn. 48, jeweils m.w.N. Die Antragsgegnerin ist auch nicht nach Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 und 3 Dublin III‑Verordnung gehindert, die Antragsteller nach Frankreich zu überstellen. Hierfür müsste es wesentliche Gründe für die Annahme geben, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. In Bezug auf Frankreich liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs, können systemische Mängel in diesem Sinne erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Art. 4 der EU‑Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK entsprechender Schwere nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch vorliegen. Diese müssen aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein, ihm also nicht unbekannt sein können. Vgl. EuGH, Urteile vom 10. Dezember 2013 – C-394/12 (Abdullahi) –, juris, Rdn. 60, vom 14. November 2013 – C-4/11 (Puid) –, juris, Rdn. 33 ff., und vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 (N.S. u.a.) –, juris, Rdn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 -, NVwZ 2011, 413; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –, juris, Rdn. 9. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich auf die Annahme, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) finden. Die insoweit grundsätzlich bestehende Vermutung, dass jeder Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat ist und die Grundrechte von Asylbewerbern einschließlich des Refoulement-Verbotes hinreichend beachtet, ist zwar nicht unwiderleglich. Eine Widerlegung der Vermutung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die EU-Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers in den zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Vielmehr müssen das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im jeweiligen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelmäßig so defizitär sein, dass Antragstellern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK droht (systemische Mängel). Vgl. EuGH, Urteile vom 10. Dezember 2013 – C-394/12 (Abdullahi) –, juris, Rdn. 60, vom 14. November 2013 – C-4/11 (Puid) –, juris, Rdn. 33ff., und vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 (N.S. u.a.) –, juris, Rdn. 96; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –, juris, Rdn. 9. In Bezug auf Frankreich ist nach aktuellem Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass den Antragstellern im Falle ihrer Überstellung in dieses Land eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung im eben beschriebenen Sinne droht. Dem Gericht liegen keine Erkenntnisse vor, die den Schluss rechtfertigen könnten, dass in Frankreich systemische Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber bestehen. Vgl. auch: VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 7. April 2017 – 12 L 1047/17.A -, vom 22. März 2017 ‑ 12 L 366/17.A -, vom 25. Januar 2017 – 12 L 3906/16.A – und vom 16. Dezember 2016 ‑ 22 L 3897/16.A -, S. 5 des Urteilsabdrucks; VG Augsburg, Urteil vom 15. Mai 2018 ‑ Au 5 K 17.50557 -, juris, Rdn 31, und Beschluss vom 8. Dezember 2017 – Au 5 S 17.50507 -, juris, Rdn. 21; VG Hannover, Beschluss vom 16. April 2018 – 13 B 2481/18 -, juris, Rdn. 18; VG Saarland, Beschluss vom 4. Januar 2018 – 5 L 2332/17 -, juris, Rdn. 26; VG Würzburg, Beschluss vom 31. Mai 2017 ‑ W 8 S 17.50301 -, juris, Rdn. 11; VG Aachen, Beschluss vom 21. Dezember 2016 ‑ 2 L 1000/16.A -, juris, Rdn. 21; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. Juli 2016 – 8a L 1455/16.A - juris, Rdn. 37 ff. m.w.N.; VG München, Urteil vom 2. März 2016 – M 12 K 15.50475 -, juris, Rdn. 32 m.w.N. Hierfür haben die Antragsteller im Übrigen auch nichts vorgetragen. Gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung bestehen auch im Übrigen keine Bedenken, so dass die Abschiebung der Antragsteller nach Frankreich gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG durchgeführt werden kann. Einer Überstellung der Antragsteller nach Frankreich stehen keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote entgegen. Für das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes aus § 60 Abs. 5 AufenthG ist nach dem zuvor Gesagten nichts ersichtlich. Es liegt auch kein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die von den Antragstellern geäußerte Befürchtung, der Bruder des Antragstellers zu 1., der ein ranghoher Mitarbeiter u.a. beim iranischen Geheimdienst sei und der von der Flucht nach Frankreich erfahren habe, trachte ihnen nach dem Leben. Er könne im Falle einer Überstellung nach Frankreich herausfinden, wo sie sich aufhielten, so dass ihr Leben dort in Gefahr sei. Hieraus ergibt sich keine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die Antragsteller sprechen selbst nur von einer „latenten“ Gefahr. Im Übrigen ist nichts dafür ersichtlich, dass der französische Staat nicht willens oder grundsätzlich in der Lage wäre, die Antragsteller vor Übergriffen Dritter zu schützen. Der französische Staat unterstützt oder billigt solche Handlungen nicht und nimmt sie auch nicht tatenlos hin. Insofern kann offen bleiben, inwieweit die Angaben der Antragsteller in diesem Zusammenhang überhaupt glaubhaft sind. Gegenüber dem Bundesamt haben sie lediglich angegeben, sich in Frankreich nicht so sicher zu fühlen wie in Deutschland. Diese Erkenntnisse hätten sie aus den Medien gewonnen. Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben ergibt sich auch nicht aus der von den Antragstellern geltend gemachten Erkrankung des Antragstellers zu 4. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Diese Voraussetzungen sind unter Berücksichtigung der vorliegenden ärztlichen Unterlagen derzeit nicht als erfüllt anzusehen. Danach leidet der Antragsteller zu 4. Zwar an rheumatischem Fieber mit kardialer Beteiligung. Diese Diagnose ergibt sich u.a. aus dem Bericht des Kinderkardiologen Dr. M. vom 25. Juli 2017. Damit ist aber noch nicht dargelegt bzw. glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller zu 4. an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung leidet, die sich durch eine Abschiebung nach Frankreich wesentlich verschlechtern würde. Herr Dr. M. führt in seinem Bericht vom 25. Juli 2017 zur kardiologischen Beurteilung aus: An der Aortenklappe finde sich keine Insuffizienz mehr. Die Mitralklappe zeige noch eine leichtgradige Insuffizienz am Klappenschluss. Der Befund sei hämodynamisch nicht bedeutsam und dürfe einem Residuum entsprechen. Die myokardiale Fusion sei nicht eingeschränkt. Hinweise für eine relevante kongestive Belastung hätten sich nicht gefunden. Artin (der Antragsteller zu 4.) sei kardial gut kompensiert. Aufgrund der Verlaufsmyokarditis falle der Junge in den Hochrisikobereich für ein Rezidiv und bedürfe deshalb einer gründlichen Prophylaxe mit Penicillin. Es ist indes nichts dafür ersichtlich, dass diese medikamentöse Prophylaxe – wie im Übrigen auch eine gegebenenfalls erforderliche weitere medizinische Versorgung – nicht auch in Frankreich durchgeführt werden kann. Die medizinische Versorgung von Asylbewerbern in Frankreich ist nach derzeitigem Kenntnisstand gesichert. Asylbewerber haben Anspruch auf eine staatliche medizinische Versorgung und erhalten Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem, wobei die ärztliche Behandlung kostenlos ist. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. Juli 2016 – 8a L 1455/16.A -, juris, Rdn. 57; VG München, Beschluss vom 29. Juli 2016 – M 1 S 16.50357 -, juris, Rdn. 16, jeweils m.w.N. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Jahreseinkommen pro Haushalt eine bestimmte Höhe nicht überschreitet. Um in den Genuss der Gesundheitsversorgung zu kommen, müssen sich Asylbewerber beim zuständigen örtlichen Sozialamt (CPAM) melden. Vgl. AIDA Asylum Information Database, Country Report: France, 2017 Update von Februar 2018, S. 90 f., abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/reports/country/france . Zu berücksichtigen ist, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat nicht mit der medizinischen Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig sein muss (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Asylbewerber müssen sich – ebenso wie international Schutzberechtigte – grundsätzlich auf den Behandlungs- Therapie- und Medikationsstandard im Zielstaat verweisen lassen, selbst wenn dieser nicht dem hiesigen Niveau entsprechen sollte. Vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 2. Mai 2016 – 12 K 673/16.A – und vom 17. Februar 2015 ‑ 17 K 6764/14.A -, juris, Rdn. 30 m.w.N.; VG Köln, Urteil vom 11. Mai 2015 – 14 K 799/15.A -, juris, Rdn. 37. Ein der Abschiebung nach Frankreich entgegenstehendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das im Rahmen einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG ausnahmsweise von der Antragsgegnerin auch noch nach Erlass der Abschiebungsanordnung zu berücksichtigen wäre, liegt nach derzeitigem Kenntnisstand ebenfalls nicht vor. Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Ein rechtliches Abschiebungshindernis liegt unter anderem vor, wenn durch die Beendigung des Aufenthalts eine konkrete Leibes- oder Lebensgefahr zu befürchten ist, so dass die Abschiebungsmaßnahme wegen des durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgten grundrechtlichen Schutzes auszusetzen ist. Erforderlich ist dabei, dass infolge der Abschiebung als solcher (unabhängig vom jeweiligen Zielstaat) eine wesentliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes für den betroffenen Ausländer konkret droht und diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 23. August 2016 – 10 CE 15.2784 -, juris, Rdn. 7, und vom 31. Mai 2016 – 10 CE 16.838 -, juris, Rdn. 7; VG München, Urteil vom 25. Mai 2016 ‑ M 17 K 14.30166 -, juris, Rdn. 38 m.w.N. Diese Voraussetzungen können nicht nur erfüllt sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinne), sondern auch dann, wenn die Abschiebung als solche außerhalb des Transportvorgangs eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt und diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Vgl. BayVGH, Urteil vom 18. Oktober 2013 – 10 CE 13.1890 -, juris, Rdn. 24. Hiervon ausgehend hat die Antragstellerin weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass die Abschiebung als solche ihren Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Die Vermutung des § 60a Abs. 2c AufenthG ist durch die von den Antragstellern vorgelegten ärztlichen Berichte nicht widerlegt. Diese enthalten keinerlei Anhaltspunkte für eine Reiseunfähigkeit des Antragstellers zu 4. Dies gilt insbesondere auch für den Arztbrief des Kinderkardiologen Dr. M. vom 25. Juni 2017. Unabhängig davon geht das Gericht im Hinblick auf die von den Antragstellern geltend gemachte Erkrankung des Antragstellers zu 4. davon aus, dass die Antragsgegnerin alle relevanten Informationen, gegebenenfalls auch über besondere Bedürfnisse ‑ einschließlich einer eventuell notwendigen medizinischen Versorgung –, an den Aufnahmestaat übermittelt, wie dies in Art. 31 und 32 der Dublin III-Verordnung ausdrücklich vorgesehen ist. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin ihren diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkommen wird. Individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die trotz der Zuständigkeit Frankreichs eine Verpflichtung der Antragsgegnerin begründen könnten, von ihrem Selbsteintrittsrecht aus Art. 17 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-Verordnung Gebrauch zu machen, liegen nicht vor. Die Angaben der Antragsteller im Rahmen der Anhörung nach § 25 AsylG zu ihrer Konversion zum Christentum führen ebenso wenig wie die im vorliegenden Verfahren hierzu vorgelegten Taufbescheinigungen zu einem anderen Ergebnis. Hierbei handelt es sich um die Geltendmachung von Umständen, die für die Überstellung der Antragsteller im Rahmen der Anwendung der Dublin III-Verordnung nicht relevant sind. Es handelt sich vielmehr um Vorbringen zu dem geltend gemachten Verfolgungsschicksal im Herkunftsland Iran, das zu den Asylanträgen der Antragsteller gehört, für deren materielle Prüfung die Antragsgegnerin aber gerade nicht zuständig ist. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des angefochtenen Bescheides ergänzend Bezug genommen (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG analog). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).