Beschluss
22 L 1087/18
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:0710.22L1087.18.00
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Leitsätze
Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis wegen unzumutbarer Beeinträchtigung der familiären Beistandsgemeinschaft kann dann zu verneinen sein, wenn mit der Ausreise nur die Rückkehr zu einem vorherigen selbstgewählten Zustand räumlicher Trennung über Landesgrenzen hinweg verbunden ist.
Tenor
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Eilantrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis wegen unzumutbarer Beeinträchtigung der familiären Beistandsgemeinschaft kann dann zu verneinen sein, wenn mit der Ausreise nur die Rückkehr zu einem vorherigen selbstgewählten Zustand räumlicher Trennung über Landesgrenzen hinweg verbunden ist. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Eilantrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz ist abzulehnen, weil der Antragsteller bis zum Abschluss dieses Verfahrens durch den vorliegenden Beschluss nicht glaubhaft gemacht hat, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 S. 1 ZPO. Nach § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Da das Bundesministerium der Justiz Vordrucke für die Erklärung eingeführt hat, muss sich die Partei ihrer bedienen (§ 117 Abs. 4 ZPO, PKHVV vom 17. Oktober 1994, BGBl. I S. 3001 in der derzeit geltenden Fassung). Bei einem anwaltlich vertretenen Antragsteller muss dabei nicht auf das verfahrensrechtliche Erfordernis des § 117 Abs. 2 und 4 ZPO hingewiesen werden. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 20. Dezember 2011 – 18 E 1316/11 – und vom 16. April 2014 – 18 E 397/14 – m.w.N., jeweils n. v. Ausgehend hiervon kam die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Antragsteller keine ausgefüllte formularmäßige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat. Im Übrigen bietet die Rechtsverfolgung nicht die gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird insoweit auf die nachfolgenden Ausführungen Bezug genommen. II. Der am 12. April 2018 sinngemäß gestellte Antrag, 1. die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 22 K 3362/18 anhängigen Klage vom 12. April 2018 gegen die Ziffern 1 bis 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 27. März 2018 anzuordnen, 2. hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, aufenthaltsbeendende Maßnahmen bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache zu unterlassen, hat keinen Erfolg. 1. Der Hauptantrag ist teilweise bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet. Soweit der Antrag auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids gerichtet ist, ist er mangels Statthaftigkeit nach §§ 80 Abs. 5 VwGO, 123 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bereits unzulässig. Voraussetzung der Statthaftigkeit eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung trotz der Verpflichtungssituation in den Fällen des § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG – wie hier mit der in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids vorgenommenen Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis – ist, dass der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eine Fiktionswirkung im Sinne des § 81 Abs. 3, 4 AufenthG auslöste. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn der am 12. Januar 2018 mit Fax übermittelte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG entfaltete – entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin im Anhörungsschreiben vom 9. Februar 2018 und dem Bescheid vom 27. März 2018 – keine Fiktionswirkung nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift gilt der Aufenthalt eines Ausländers, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt, wenn er die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt. Das ist hier nicht der Fall. Denn der Antragsteller, der nach § 2 Abs. 1 AufenthG Ausländer im Sinne des Aufenthaltsgesetzes ist und über keinen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG verfügte, hielt sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis am 12. Januar 2018 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Insbesondere war sein Aufenthalt nicht nach Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) i.V.m. §§ 4 Abs. 1 AufenthG, 15 AufenthV rechtmäßig. Nach Art. 20 Abs. 1 SDÜ können sich sichtvermerksfreie Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens frei bewegen, höchstens jedoch 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen und nur soweit sie die in Art. 6 Abs. 1 lit. a), c), d) und e) VO (EU) 2016/399 – vgl. dazu Art. 39 Abs. 1, 3 VO (EG) 562/2006 in Verbindung mit Art. 44 Satz 2, Anhang X VO (EU) 2016/399 – aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen. Die – soweit erkennbar – letzte Einreise des Antragstellers in den Schengen-Raum am 30. November 2017 ist jedoch nicht sichtvermerksfrei erfolgt. Sichtvermerksfrei ist die Einreise eines Ausländers, wenn er für das Überschreiten der Außengrenze der EU‑Mitgliedstaaten nach den Vorschriften der EG-VisaVO keines Visums bedarf. Das ist hier nicht der Fall. Denn der Antragsteller war bei der Einreise am 30. November 2017 nicht nach der allein in Betracht kommenden Vorschrift des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 EG-VisaVO vom Visumserfordernis befreit. Zwar ist er – wie nach dieser Regelung erforderlich – Staatsangehöriger eines in Anhang II EG-VisaVO aufgeführten Staates, namentlich Serbien. Jedoch berechtigen die Befreiungstatbestände des Art. 1 Abs. 2 EG-VisaVO nur dann zur visumfreien Einreise, wenn der bei Einreise beabsichtigte Aufenthaltszweck auf einen Kurzaufenthalt im Sinne des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 EG-VisaVO gerichtet ist. Die Maßgeblichkeit des Aufenthaltszwecks folgt insoweit sowohl aus der Definition des "Visums" im Sinne der EG-VisaVO, bei dem es sich nach deren Art. 2 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 um eine Genehmigung im Hinblick auf die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder einen geplanten Aufenthalt in diesem Gebiet von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen handelt, als auch aus der Reichweite der Rechtsgrundlage, auf die die EG‑VisaVO gestützt ist. Denn Art. 62 Nr. 2 lit. b) Ziffer i) des – zum 1. Dezember 2009 außer Kraft getretenen – Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ermächtigt zu Maßnahmen bezüglich des Überschreitens der Außengrenzen der Mitgliedstaaten, mit denen Vorschriften über Visa für geplante Aufenthalte von höchstens drei Monate festgelegt werden. Daher ist für die Frage, ob eine Befreiung von der Visumpflicht nach Art. 1 Abs. 2 EG-VisaVO besteht, maßgeblich, welche Absichten bzw. Vorstellungen der Ausländer im Zeitpunkt der Einreise hat. Siehe dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. November 2015 - 18 B 387/15 -, juris, Rn. 3; VGH Hessen, Beschluss vom 20. Oktober 2016 – 7 B 2174/16 –, juris, Rn. 26 f. Nach diesen Maßstäben lag hier keine Sichtvermerksfreiheit vor. Denn aus dem Verwaltungsvorgang geht hervor, dass der Antragsteller bereits vor der Einreise am 30. November 2017 über eine Wohnungsgeberbestätigung für die Wohnung der Kindsmutter verfügte und vor diesem Hintergrund schon zum Zeitpunkt der Einreise ein dauerhafter Aufenthalt im Bundesgebiet geplant war. Das Gericht geht dabei davon aus, dass die mit dem Antrag vom 12. Januar 2018 an die Antragsgegnerin gefaxte und in Teilen nur schwer lesbare Wohnungsgeberbestätigung das Datum vom 24. November 2017 trägt, zu dem sich der Antragsteller ausweislich seines Vortrags und der Kopie seines Passes im Bundesgebiet bei der Kindsmutter aufhielt. Dafür spricht neben dem Schriftbild, dass der – ansonsten als Datum höchstens in Betracht kommende – 24. Dezember 2017 neben Heiligabend auch ein Sonntag war und seitens des S Immobilienservices, in dessen Namen die Wohnungsgeberbestätigung ausgefüllt wurde, an diesem Tag keine solche Bescheinigung ausgestellt worden sein dürfte. Gestützt wird die Annahme des geplanten Daueraufenthalts schon bei Einreise zudem dadurch, dass der Antragsteller bereits am 6. Dezember 2017 und damit zeitnah zur Einreise am 30. November 2017 über eine Arbeitszusage der B Gebäudereinigung verfügte. Soweit der Antrag auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare (§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW) Abschiebungsandrohung in Ziffern 2 und 3 gerichtet ist, ist er hingegen zulässig. Der Antrag ist insoweit aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Die Abschiebungsandrohung in den Ziffern 2 und 3 des streitgegenständlichen Bescheids erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Sonstige greifbare Anhaltspunkte, aufgrund derer das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Abschiebungsandrohung ist formell rechtmäßig, insbesondere ist sie in der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gebotenen Schriftform samt Begründung ergangen. Die Abschiebungsandrohung begegnet auch in materiellrechtlicher Hinsicht keinen Bedenken. Der Antragsteller ist ausreisepflichtig gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG, da er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt. Ihm ist eine den Vorgaben des § 59 Abs. 1 Satz 1 bis 4 AufenthG entsprechende Frist zur freiwilligen Befolgung der Ausreisepflicht gesetzt worden. Der vorrangige Zielstaat der Abschiebung ist gemäß § 59 Abs. 2 AufenthG benannt (Serbien). Mit dem Ablauf der Ausreisefrist ist die Ausreisepflicht auch vollziehbar nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Der Hilfsantrag ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO voraus, dass das Bestehen eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (Anordnungsanspruch), und die besondere Eilbedürftigkeit im Sinne einer Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund), glaubhaft gemacht werden. Im Unterschied zum Beweis verlangt die bloße Glaubhaftmachung keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Die tatsächlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs müssen jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sein und bei der dann vorzunehmenden vollen Rechtsprüfung zu dem Anspruch führen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Insbesondere hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch auf eine verfahrensbezogene Duldung aus § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG zur Sicherung einer nur aus dem Bundesgebiet verfolgbaren Rechtsposition, siehe dazu allgemein OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Januar 2016 – 17 B 890/15 –, juris, Rn. 9 ff., und Beschluss vom 5. Dezember 2011 – 18 B 910/11 –, juris, Rn. 4, glaubhaft gemacht. Eine derartige verfahrensbezogene Duldung kommt von vornherein nur in Betracht, wenn der Antragsteller das Bestehen einer solchen Rechtsposition selbst im gerichtlichen Verfahren glaubhaft macht, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Dezember 2011 – 18 B 910/11 –, juris, Rn. 4. Das ist hier nicht der Fall. Denn der Antragsteller hat insbesondere das Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 25 Abs. 5 AufenthG nicht glaubhaft gemacht. Nach § 25 Abs. 5 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (Satz 1). Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist (Satz 2). Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist (Satz 3). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwar fehlt es entgegen der Annahme der Antragsgegnerin vorliegend nicht an einer vollziehbaren Ausreisepflicht des Antragstellers. Denn sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entfaltete – wie oben dargelegt – gerade keine Fiktionswirkung und er war dementsprechend bereits bei der Entscheidung über den Antrag ausreisepflichtig nach § 50 Abs. 1 AufenthG. Allerdings ist seine Ausreise nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich. Insbesondere liegt hier kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis aus Art. 6 Abs. 1, 2 GG vor. Ein solches ist gegeben, wenn eine unzumutbare Beeinträchtigung der familiären Beistandsgemeinschaft durch die (vorübergehende) Trennung von Familienangehörigen vorliegt, siehe auch BVerfG, Beschluss vom 31. August 1999 – 2 BvR 1523/99 –, juris, Rn. 7; Kluth/Breidenbach, in: BeckOK AuslR, hrsg. v.Kluth/Heusch, 18. Aufl. 2018, § 60a AufenthG Rn. 15. Das ist hier nach der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung indes nicht der Fall. Zwar dürfte hier nach den Angaben in der Eidesstattlichen Versicherung der Kindsmutter vom 6. Dezember 2017 eine familiäre Beistandsgemeinschaft zwischen dem insoweit ausweislich des Scheidungsurteils vom 14. Oktober 2015 nicht personensorgeberechtigten Antragsteller und seiner zwölfjährigen Tochter T S1 , seiner elfjährigen Tochter T1 S1 und seinem achtjährigen Sohn B1 S1 gegebenen sein, da er mit ihnen und der Kindsmutter gemeinsam in einem Haushalt lebt. Jedoch ist diese familiäre Beistandsgemeinschaft durch die Trennung des Antragstellers von seinen Kindern hier nicht unzumutbar beeinträchtigt. Der familiäre Kontakt kann auch nach einer Ausreise des Antragstellers in einem den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 GG genügenden Umfang fortgesetzt werden. Das resultiert bereits daraus, dass ein solcher Zustand der räumlichen Trennung des Antragstellers und seiner drei Kinder über Landesgrenzen hinweg mit bloß fernmündlichen und einzelnen Besuchskontakten hier schon in der Vergangenheit aufgrund eines Entschlusses der Kindsmutter gelebt wurde, zu dem der Antragsteller spätestens mit Erklärung vom 14. Juli 2016 seine Zustimmung gab, ohne dass dies einen Kontakt zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern verhindert hätte. Nachdem die Kindsmutter mit den drei Kindern nach der Scheidung vom Antragsteller ohne ihn in das Bundesgebiet gezogen ist, besuchte sie ihn gemeinsam mit den Kindern ausweislich ihrer Eidesstattlichen Versicherung im Sommer 2017 in Serbien und der Antragsteller führte mit seinen Kindern mehrfach (Video-)Telefonate. Dabei liegt angesichts der mehrfachen Ein- und Ausreisen des Antragstellers schon vor der letzten Einreise am 30. November 2017 aus und in den Schengenraum und unter anderem direkt in das Bundesgebiet ab dem 17. August 2017 (17. August bis 3. September 2017; 10. bis 21. September 2017; 29. September bis 15. Oktober 2017; 21. bis 23. Oktober 2017; 26. bis 29. Oktober 2017; 1. bis 27. November 2017) auch nahe, dass der Antragsteller seine Familie spätestens seitdem mehr als einmal und jeweils für mehrere Tage im Bundesgebiet besuchte. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Trennung mit Blick auf die Rückkehr zu einem vorherigen selbstgewählten Zustand nicht als unzumutbare Beeinträchtigung dar, vgl. dazu auch schon VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Januar 2018 – 22 L 5062/17 –, n. v. Darüber hinaus ist hier auch nicht anzunehmen, dass eine Trennung des Antragstellers von seinen Kindern das Führen und die Entwicklung einer Vater-Kind-Beziehung nachhaltig erschwert oder das Kindeswohl gefährdet. Es ist dem Antragsteller und seinen Kindern weiterhin möglich, den Kontakt zu halten und ihre familiäre Beistandsgemeinschaft in verschiedenen Begegnungsformen zu leben. Eine Ausreise des Antragstellers bringt gerade keinen zwingenden dauerhaften Kontaktabbruch mit sich. Letzteres ergibt sich auch schon daraus, dass die Mutter der Kinder des Antragstellers ausweislich der Eidesstattlichen Versicherung vom 6. Dezember 2017 dazu bereit ist, dem Antragsteller auch künftig Umgang mit seinen Kindern zu ermöglichen, und dies sogar wünscht. Dies ist auch in tatsächlicher Hinsicht künftig möglich, da der Antragsteller sich in einem Zeitraum vom 180 Tagen jeweils 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten darf, vgl. Art. 20 Abs. 1 SDÜ in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 Satz 1 EG-VisaVO, und er – wie vor allem die Vergangenheit zeigt – dazu auch grundsätzlich in der Lage ist. Des Weiteren ist es dem Antragsteller auch nicht verwehrt, während seiner Abwesenheit – beispielsweise fernmündlich – Kontakt zu seinen acht, elf und zwölf Jahre alten Kindern zu halten und diese in ihrer weiteren Entwicklung zu begleiten. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Kinder des Antragstellers jeweils ein Alter erreicht haben, in dem sie nicht mehr auf die permanente Anwesenheit jedes Elternteils angewiesen sind. Eine Beeinträchtigung des Kindeswohls durch die Ausreise des Antragstellers folgt hier hinsichtlich der zwölfjährigen Tochter des Antragstellers, T S1 , auch nicht aus der ärztlichen Bescheinigung vom 16. Februar 2018. Ausweislich der dort getroffenen Anamnese habe sich die Tochter des Antragstellers an diesem Tag in der Zentralambulanz des Evangelischen Krankenhauses N vorgestellt, nachdem ihre Familie das Anhörungsschreiben vom 9. Februar 2018 bekommen hat. Die Patientin habe suizidale Gedanken geäußert und vom Balkon springen wollen, woran sie der Nachbar „angeblich“ habe hindern können. In der Notaufnahme habe sich die Patientin in einem „stabilen Allgemein und respiratorischen zustand“ (Anm. d. Gerichts: Fehler im Original) gezeigt. Ausweislich der getroffenen Empfehlung sei den Eltern aufgrund der Symptomatik zu einer Einweisung in die Kinderpsychiatrie im Klinikum F geraten und ein Transport dorthin organisiert worden. Die Eltern hätten einer Verlegung dorthin trotz der Risiken und entgegen dem ärztlichen Rat jedoch nicht zugestimmt. Mit dieser ärztlichen Bescheinigung hat der Antragsteller jedoch schon nicht glaubhaft gemacht, dass ernsthaft die Gefahr einer Gesundheitsbeeinträchtigung der Tochter des Antragstellers bei seiner Ausreise besteht. Denn in der ärztlichen Bescheinigung wird lediglich – knapp – der offenbar bei der Vorsprache wiedergegebene Sachverhalt zusammengefasst und die Empfehlung zur Untersuchung in der Kinderpsychiatrie abgegeben, ohne dass ersichtlich wäre, dass eine nähere Untersuchung der Patientin und darauf fundiert eine genauere Diagnose stattgefunden hätte, die einen derartigen Schluss zulassen würde. Darüber hinaus spricht hier jedenfalls gegen eine drohende Beeinträchtigung des Kindeswohls spezifisch wegen der Ausreise des Antragstellers schon, dass der Antragsteller und die Kindsmutter ausweislich der Bescheinigung die empfohlene Behandlung, die einer etwaigen Beeinträchtigung entgegenwirken dürfte, nicht in die Wege geleitet haben. Schließlich dürfte einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zumindest entgegenstehen, dass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG nicht vorliegen dürfte. Denn es dürfte hier ein Ausweisungsinteresse nach § 53 Abs. 1 AufenthG jedenfalls aufgrund eines strafbaren illegalen Aufenthaltes (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) vorliegen, denn der Antragsteller hielt sich wohl – wie oben näher ausgeführt – jedenfalls ab dem 30. November 2017 rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Ein Anordnungsanspruch folgt hier auch nicht aus § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Denn ein rechtliches oder tatsächliches Abschiebungshindernis besteht nicht. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 52 Abs. 1, 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen, wobei der Hilfsantrag wegen des im Wesentlichen identischen Streitgegenstands nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen war, vgl. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Prozesskostenhilfe bewilligende Beschlüsse sind für die Beteiligten unanfechtbar. Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sind für die Beteiligten unanfechtbar, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Im Übrigen kann gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Insoweit ist die Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (3) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.