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Beschluss

2 L 1417/20

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2020:0804.2L1417.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt. 1 Der am 23. Juli 2020 wörtlich gestellte Antrag, 2 die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, dem Antragsteller eine Duldung auszustellen, 3 hat keinen Erfolg. 4 Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller die Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund) und ein Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln (Anordnungsanspruch) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 5 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es fehlt – ungeachtet etwaiger Zweifel an der Eilbedürftigkeit – an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Der Antragsteller hat keine Tatsachen vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht, die einen Anspruch auf die vorübergehende Aussetzung seiner Abschiebung tragen. 6 Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange diese aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist (§ 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG) oder Gründe im Sinne von § 60a Abs. 2 S. 2, 3 AufenthG seine Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. 7 Umstände, aus denen sich die Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen Gründen ergibt, sind weder von dem Antragsteller geltend gemacht noch sonst ersichtlich. 8 Auch stehen rechtliche Gründe der Abschiebung des Antragstellers nicht entgegen. Eine rechtliche Unmöglichkeit seiner Abschiebung lässt sich insbesondere nicht im Hinblick auf seine in Deutschland lebende Familie aus den Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 7 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GR-Charta) ableiten. 9 Diese Schutznormen verpflichten die zuständigen Behörden und Gerichte, bei der Entscheidung über den weiteren Aufenthalt eines Ausländers die bestehenden familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen in einer Weise zu berücksichtigen, die der Bedeutung entspricht, welche die grund- und menschenrechtlichen Gewährleistungen dem Schutz von Ehe und Familie beimessen. Der Schutzumfang ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere auch von der voraussichtlichen Dauer der bevorstehenden Trennung. 10 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 23. Januar 2006 – 2 BvR 1935/05 –, NVwZ 2006, 682 und vom 31. August 1999 – 2 BvR 1523/99 –, NVwZ 2000, 59; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. September 1999 – 9 C 12.99 –, InfAuslR 2000, 93; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juni 2002 – 18 B 1326/02 – und vom 30. Januar 2008 ‑ 18 B 1252/07 –, beide NRWE. 11 Nach dieser Maßgabe begegnet eine (auch zwangsweise durchgeführte) Beendigung des Aufenthalts des unter Verstoß gegen das Visumerfordernis eingereisten Antragstellers keinen rechtserheblichen Bedenken. 12 Die Dauer der Trennung von seinen zwölf- und siebenjährigen Kindern B. und F. würde sich aller Voraussicht nach lediglich auf den Zeitraum des Visumverfahrens zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beschränken. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass ihm eine Trennung von seinen Kindern für diese Dauer nicht zumutbar wäre, dringt er damit nicht durch. 13 Allein der Umstand, dass eine Familie – wie hier – eine vorübergehende Trennung für die Dauer des Visumsverfahrens hinnehmen muss, vermag auch unter Beachtung des Schutzes der Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GR-Charta eine Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens grundsätzlich nicht zu begründen. Diese Gewährleistungen verpflichten den deutschen Staat nicht generell, die Wahl des Wohnsitzes im Inland zu respektieren und eine Familienzusammenführung in Deutschland zu bewilligen. Auch sichern diese Gewährleistungen nicht das Recht zu, den Ort zu wählen, der am besten geeignet ist, um ein Familienleben aufzubauen. Vielmehr verpflichten sie zu einer Abwägung nach Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beteiligten. 14 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 – 1 C 8/09 –, BVerwGE 136, 231-262, Rdn. 34 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 21. Februar 2013 – 10 CS 12.2679 –, Rdn. 40, juris. 15 Gemessen hieran steht die Wertentscheidung aus Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GR‑Charta aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den Antragsteller nicht entgegen, da nach der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keine unzumutbare Beeinträchtigung der familiären Beistandsgemeinschaft durch die (vorübergehende) Trennung von den Familienangehörigen vorliegt. 16 Vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 31. August 1999 – 2 BvR 1523/99 –, juris, Rn. 7 und 10. 17 Zwar dürfte hier nach den Angaben in der eidesstattlichen Versicherung der Kindsmutter vom 13. Februar 2020 eine familiäre Beistandsgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seinen beiden Kindern bestehen. Jedoch wird diese familiäre Beistandsgemeinschaft durch eine vorübergehende Trennung nicht unzumutbar beeinträchtigt. Der familiäre Kontakt kann auch nach einer Ausreise des Antragstellers in einem – jedenfalls für den begrenzten Zeitraum des Visumverfahrens – den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 GG genügenden Umfang fortgesetzt werden. 18 Das resultiert bereits daraus, dass ein solcher Zustand der räumlichen Trennung des Antragstellers und seiner zwei Kinder über Landesgrenzen hinweg mit bloß fernmündlichen und einzelnen Besuchskontakten bereits in der Vergangenheit gelebt wurde. Der Familienverbund war in der Vergangenheit ausweislich der eidesstaatlichen Versicherung der Mutter der Kinder immer wieder über Jahre und bereits kurz nach der Geburt des zweiten Kindes F. im Jahre 2012 unterbrochen worden. Lediglich in der Zeit der ersten Lebensmonate von B. im Jahr 2008 und dann erst wieder von 2011 bis 2013 (Schweden) und sodann von 2016 bis 2018 (Mazedonien) hat der Antragsteller mit seinen Kindern zusammen gelebt. In der übrigen Zeit hat er den Kontakt zu ihnen mit Besuchen aufrechterhalten. Seit dem Umzug der Kindesmutter und der beiden Kinder nach Deutschland im Juli 2018 hielt er sich bis zu seiner Einreise im August 2019 stets zu Besuchszwecken während der visafreien Zeiträume im Bundesgebiet auf. Mit dem Umzug hatte sich der Antragsteller schriftlich unter dem 12. Juni 2018 einverstanden erklärt. Davon ausgehend ist nicht anzunehmen, dass eine – in der Vergangenheit bereits gewohnte – vorübergehende Trennung des Antragstellers von seinen Kindern das Führen und die Entwicklung einer Vater-Kind-Beziehung nachhaltig erschwert oder das Kindeswohl gefährdet. 19 Vgl. hierzu auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Juli 2018 – 22 L 1087/18 –, juris, Rn. 35 f. 20 Gegenteiliges folgt auch nicht aus der vorgelegten schulsozialpädagogischen Einschätzung für seinen Sohn B. vom 25. Juni 2020. Soweit es dort im Wesentlichen heißt, dass seine Anwesenheit für die schulischen Leistungen sowie die persönliche Entwicklung förderlich sei, fehlt es an nachvollziehbaren Darlegungen, inwieweit eine – nur vorübergehende – räumliche Trennung zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Eine dauerhafte Trennung der Familie steht gerade nicht im Raume. Im Übrigen hätte eine etwaige Ausreise des Antragstellers aller Voraussicht nach auch keinen Kontaktabbruch zur Folge. Es dürfte dem Antragsteller und seinen Kindern vielmehr weiterhin möglich sein, den Kontakt zu halten und ihre familiäre Beistandsgemeinschaft in verschiedenen Begegnungsformen zu leben. Letzteres ergibt sich auch schon daraus, dass die Mutter der Kinder des Antragstellers dazu bereit ist, dem Antragsteller auch künftig Umgang mit seinen Kindern zu ermöglichen, und dies sogar wünscht, da der Antragsteller sie unterstütze. Diese Form der Unterstützung wird aber auch in tatsächlicher Hinsicht künftig möglich sein. Der Antragsteller besitzt während der selbst von ihm zugrunde gelegten Wartezeit auf einen Termin bei der Deutschen Botschaft von etwa sechs bis neun Monaten als mazedonischer Staatsangehöriger auch weiterhin regelmäßig die Möglichkeit, bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten visumsfrei in das Bundesgebiet einzureisen (vgl. Art. 20 Abs. 1 SDÜ in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 Satz 1 EG-VisaVO). Hierzu sei im Übrigen angemerkt, dass gerade nicht glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich ist, dass die Durchführung des Visumverfahrens und damit die – bereits in der Vergangenheit regelmäßig aufgetretene – Trennung zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern von unverhältnismäßig langer oder gar unabsehbarer Dauer und deshalb eine Aufenthaltsbeendigung zu diesem Zwecke unverhältnismäßig wäre. Der Antragsteller ist in dem vorangegangenen Verfahren gleichen Rubrums (2 L 40/20) von Seiten des Gerichts mehrfach vergeblich aufgefordert worden, einen Nachweis für die Anmeldung eines Termins bei der deutschen Auslandsvertretung in Skopje vorzulegen. Des Weiteren ist es dem Antragsteller auch nicht verwehrt, während seiner Abwesenheit – beispielsweise fernmündlich – Kontakt zu seinen Kindern zu halten und diese in ihrer weiteren Entwicklung zu begleiten. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Kinder des Antragstellers mit 12 und sieben Jahren jeweils ein Alter erreicht haben, in dem ihnen der Umgang mit den vielfältigen Kommunikationsmitteln (Messenger Dienste, Bildtelefonie, Sprachnachrichten) möglich und geläufig sein dürfte. 21 Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Erwägungen in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Februar 2020 Bezug genommen. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Diese orientiert sich an Ziffer 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013. Die Kammer bewertet das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Abschiebung mit einem Viertel des gesetzlichen Auffangwertes nach § 52 Abs. 2 GKG. 23 Rechtsmittelbelehrung: 24 (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. 25 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. 26 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. 27 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 28 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 29 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 30 (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 31 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 32 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 33 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 34 Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 35 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.