Gerichtsbescheid
24 K 1637/18
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:0730.24K1637.18.00
7Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde bei mitwirkungsschwachen Ausreisepflichtigen
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde bei mitwirkungsschwachen Ausreisepflichtigen Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. Tatbestand: Der Kläger ist ein eigenen, urkundlich nicht belegten Angaben zufolge am 0. Januar 1997 geborener indischer Staatsangehöriger.Den nach der Einreise im Juni 2015 angebrachten Asylantrag wies das Bundesamt mit im April 2017 in Bestandskraft erwachsenem Bescheid ab. Der Kläger wurde der Gemeinde I. zugewiesen. Für die Dauer der Geltung der Aufenthaltsgestattungen war ihm die Erwerbstätigkeit als Küchenhilfe in einer Pizzeria vor Ort erlaubt. Seit dem Erlöschen der Aufenthaltsgestattung wird der Kläger geduldet. Die Duldungen sind jeweils mit den Nebenbestimmungen versehen: Erwerbstätigkeit nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde, Wohnsitznahme nur in I. . Seit Mai 2017 ist der Beklagte bemüht, den Kläger zur Befolgung seiner Ausreisepflicht anzuhalten und hat ihn mehrfach auf seine Mitwirkungspflichten hinsichtlich der Beschaffung gültiger Heimreisedokumente (Nationalpass oder Passersatzpapiere) hingewiesen. Dabei wurde dem Kläger erklärt, dass es zu seinen Pflichten gehöre, Freunde, Familienmitglieder oder auch einen Rechtsanwalt im Herkunftsland einzuschalten, um in den Besitz der erforderlichen Unterlagen und Nachweise zu gelangen.Zum Nachweis seiner Bemühungen hat der Kläger mehrfach Bahntickets (über Fahrpereise von um die 130 €) vorgelegt, wonach eine Reise nach Frankfurt am Main durchgeführt worden ist; dort will er sich beim Generalkonsulat vergeblich um die Ausstellung der verlangten Papiere bemüht haben.Unter Verweis darauf, damit seinen Pflichten nicht gebührend nachgekommen zu sein, lehnte der Beklagte es im September 2017 ab, dem Kläger die nachgesuchte Erwerbstätigkeit in einem Restaurant in E. zu erlauben. Dabei wurde er auch über die Möglichkeiten weiterer Folgen anhaltender Saumseligkeit belehrt, etwa die Kürzung der ihm gewährten Sozialleistungen, der Einleitung eines Strafverfahrens oder Verwaltungszwangsverfahren.Seit November 2017 hat die Stadt I. die Sozialleistungen gekürzt. Unter dem 21. November 2017 hörte der Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Beschränkung seines Aufenthaltes auf das Gebiet des Kreises Wesel für den Fall anhaltend unzureichender Mitwirkung bei der Passbeschaffung an.Bei der zeitgleichen Vorsprache räumte der Kläger ein, keinen Versuch einer Kontaktaufnahme mit Personen im Herkunftsland unternommen zu haben. Mit der hier angefochtenen Ordnungsverfügung vom 16. Januar 2018 beschränkte der Beklagte den Aufenthaltes des Klägers räumlich auf den Kreis X. . Der Kläger hat am 16. Februar 2018 Klage erhoben und trägt vor, er habe mit den Vorlagen der Bahntickets für eine Fahrt nach Frankfurt am Main und zurück seine Bemühungen, auf dem Generalkonsulat einen Nationalpass oder ein Passersatzpapier zu erlangen, hinreichend dargetan; bei einer der Fahrten sei er auch von einem Bekannten begleitet worden, der die Reise bezeugen könne. Die Maßnahme sei unverhältnismäßig; zur Familie habe er keinen Kontakt mehr, da diese dies nicht mehr wünsche, nachdem es wegen des dem Kläger angelasteten Todes seines Schulkameraden dort zu Auseinandersetzung mit dessen Familie gekommen sei und man seine Eltern auf ein Schmerzensgeld in Anspruch nehmen wollte. Einen Rechtsanwalt in Indien zu beauftragen, fehle ihm das Geld; von seinen 185,- bzw. 194,- € mtl. könne er höchstens 10,- € monatlich zurücklegen, so dass er die mutmaßlich erforderlichen 650,- € in ungefähr 5 Jahren zusammengespart haben würde. Zu dem Ansinnen, dem Kläger ein entsprechendes Darlehen zu gewähren, habe sich der Beklagte nicht eingelassen.Der Kläger beantragt sinngemäß, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 16. Januar 2018 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist über die Begründung der Ordnungsverfügung hinaus darauf, dass der Kläger bislang keine Erklärung dafür abgegeben habe, wo der vor der Ausreise in Indien extra noch mit Hilfe der Familie beschaffte Nationalpass abgeblieben sei, er u.U. zumindest Kopien davon habe. Die in Indien lebenden Mitglieder der Familie müssten ihm zündest Kopien ihrer eigenen Personenstandsdokumente zukommen lassen können, so dass auf dieser Basis die Beschaffung von Passersatzpapierne eingeleitet werden könne. Wegen des Darlehns müsse sich der Kläger an die zuständige Behörde der Stadt I. wenden, was getan zu haben, der Kläger nicht einmal vortrage. Die Beteiligten sind zu der Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu der Möglichkeit einer solchen Entscheidung gehört worden sind. Die Klage ist zulässig, insbesondere als Anfechtungsklage statthaft und fristgerecht erhoben. Angesichts der Ausgestaltung als eigenständige Ordnungsverfügung ist der Regelungsgehalt der Maßnahme und mithin ihre Eigenschaft als eigenständig anfechtbarer Verwaltungsakt nicht zweifelhaft. Zu den Fragen hinsichtlich der Anfechtbarkeit und der Fortgeltung, die sich bei Ausgestaltung als bloßer Nebenbestimmung zu einer - befristeten - Duldung stellen können, vgl. etwaVerwaltungsgericht Cottbus - Urteil vom 18. Mai 2018 - 3 K 1888/15 und 3 K 265/16 - juris. Die Klage ist jedoch unbegründet, die angefochtene Ordnungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 61 Abs. 1c Satz 2, letzte Alt. AufenthG in der Fassung des Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflichtvom 20. Juli 2017 (BGBl. I 2780), wonach eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde u.a. angeordnet werden soll, wenn der Ausländer zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt. Die Ordnungsverfügung ist formell rechtmäßig; der Beklagte als örtlich zuständige Ausländerbehörde hat den Kläger insbesondere vor dem Erlass ausdrücklich zu dieser Maßnahme angehört, nachdem er ihn zuvor bereits auf die Gefahr solcher Weiterungen hingewiesen hatte. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt. Der Kläger ist vollziehbar ausreisepflichtig. Seiner Abschiebung steht nur entgegen, dass die erforderlichen Heimreisedokumente nicht vorliegen. Anderweitige Duldungsgründe oder Vollstreckungshindernisse sind nicht ersichtlich. Ausweislich der Anfrage bei der ZAB Bielefeld würde der Beklagte bei Lösung dieses Problems aufenthaltsbeendende Maßnahmen unverzüglich einleiten. Das Ausreisehindernis kann durch eine gebührende Mitwirkung des Klägers beseitigt werden.Zu seinen Pflichten gehört es, sich in den Besitz gültiger Papiere zu setzen; § 3 Abs. 1 AufenthG. Es ist die ureigene Angelegenheit eines Ausländers, seine Identität aufzuklären und sich bei der für ihn zuständigen Auslandsvertretung um die Ausstellung eines Ausweispapieres zu bemühen. Er hat alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen bei der Beschaffung von Identitätspapieren, wozu neben einem Pass oder Passersatz auch sonstige Urkunden und Dokumente gehören, sofern sie zu dem Zweck geeignet sind, die Ausländerbehörde bei der Durchsetzung einer Rückführungsmöglichkeit zu unterstützen, vorzunehmen, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 15. Januar 2007 – 18 A 199/05 -;Beschluss vom 27. Februar 2007 – 18 A 3906/06 -;Beschluss vom 5. Juni 2008 .- 18 E 471/08 -. Verwaltungsgericht Aachen,Urteil vom 25. Oktober 2016 - 8 K 745/14 - juris Rdnr. 21 -. Die insoweit zumutbaren Anforderungen hat der Kläger nicht erfüllt.Etwaige Reisen zum Generalkonsulat nach Frankfurt wären allemal unzureichend, selbst wenn man dem Kläger glaubt, die - als solche nicht personalisierten - Bahntickets habe er selbst nicht nur für eine Reise nach dort genutzt, sondern dabei auch das Konsulat besucht. Denn solche Besuche sind verständlicherweise nur dann aussichtsreich, wenn der wirkliche Wille des Ausländers besteht, durch wahrheitsgemäße Angaben zu Identität und Herkunft und Vorlage aller ihm beschaffbaren Nachweise einen Pass(ersatz) zu erlangen. Anhaltspunkte für einen solchen Willen sind dem objektiv erkennbaren Verhalten des Klägers jedoch nicht zu entnehmen. Die Einwände des Klägers greifen nicht durch. So hat er es bisher unkommentiert gelassen, was aus dem vor der Ausreise extra noch beschafften neuen Nationalpass seither geworden ist. Dass der Kontakt zu den Eltern nun gänzlich abgebrochen sei, nachdem die Familie ihm zunächst und in Zeiten akuter Forderungen der Familie des verstorbenen Schulkameraden gerade erheblich dabei geholfen hatte, eine legale Ausreise zu organisieren, ist wenig lebensnah und mit den dürren Worten des Klägers dazu nicht zu plausibilisieren. Immerhin stammt er aus einer gehobenen Kaste und verfügt etwa der Onkel in der nächstgelegen Stadt als Inhaber einer Zuckerfabrik auch mutmaßlich über hinreichende finanzielle Mittel und sonstigen Einfluss, um einer Bitte des Klägers um Hilfestellung (erneut) nachzukommen. Seine Eltern könnten sich auch auf die Beschaffung eigener Personenstandsdokumente und Übersendung beglaubigter Kopien davon beschränken, wie vom Beklagten ausdrücklich angeregt, um so die Basis für eine aussichtsreichere behördliche Beschaffung von Passersatzpapieren zu schaffen. Selbst wenn man dem Kläger in seinen Angaben zu den familiären Veränderungen in Indien folgen wollte, hätte er seine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt. Denn in der Rechtsprechung ist geklärt, dass es zu den Obliegenheiten zur Klärung der Identität für die Beschaffung von Nationalpass oder Passersatz durchaus auch gehören kann, sich gegebenenfalls unter Einschaltung eines Mittelsmannes im Heimatland um die erforderlichen Dokumente und Urkunden zu bemühen. Das umfasst es auch, einen Rechtsanwalt im Heimatland zu beauftragen, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 14. März 2006 – 18 E 924/04 –;Beschluss vom 15. Januar 2007 – 18 A 199/05 -;Beschluss vom 5. Juni 2008 .- 18 E 471/08 -. Wenn der Kläger dem mit dem Verweis auf die geringe Höhe der ihm ausgezahlten Geldbeträge im Abgleich mit der Höhe der von ihm unterstellten und nicht etwa belegten Kosten für einen Rechtsanwalt in Indien entgegenhält, es gebreche ihm an den finanziellen Mitteln, so ist dies wenig glaubhaft, wenn man betrachtet, dass ihm die mehrfache Bezahlung der Bahnticktes für die Reise nach Frankfurt allem Anschein möglich war; seinem Vortrag nach hätte er dafür mehr als 1 Jahr ansparen müssen.Vor allem aber verkennt der Kläger die Reichweite seiner Pflichten. Denn auch jenseits all dessen ist es nicht die Aufgabe der Ausländerbehörde, die gegebenenfalls erforderlichen finanziellen Mittel zu beschaffen, sondern die des Ausländers selbst, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 5. Juni 2008 - 18 E 471/08 - juris Rdnr 16. Deshalb geht das Insistieren des Klägers darauf, der Beklagte gehe auf das Ansinnen einer Vorfinanzierung im Darlehenswege durch den Kreis selbst nicht ein, am Problem vorbei. Zu den Obliegenheiten des Klägers selbst gehört es nämlich, sich die benötigten Mittel z.B. auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG oder vergleichbarer sozialrechtlicher Bestimmungen zu beschaffen. Zuständig ist insoweit, wie der Beklagte zutreffend anführt, nicht der Kreis als Träger der Ausländerbehörde, sondern die Gemeinde I. , der der Kläger zugewiesen ist; § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG. Dass sich der Kläger dort um die Übernahme ausreichend und nachhaltig - vgl. zu diesen Anforderungen etwa Verwaltungsgericht Aachen,Urteil vom 25. Oktober 2016 - 8 K 745/14 - juris Rdnr. 21 - bemüht hätte, ist nicht dargetan, so dass es auch nicht darauf ankommt, ob ein solcher Versuch von vornherein aussichtslos wäre. Der Beklagte hat sich bei der Wahl der Rechtsfolge auf die gesetzlich zugelassene Beschränkung auf den eigenen Bezirk beschränkt. Das ist eindeutig bestimmt, und Befolgung ist dem Kläger weder rechtlich noch tatsächlich unmöglich. Die Maßnahme unterliegt auch hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit keinen Bedenken.Ihre Geeignetheit ergibt sich schon aus ihrer Existenz. Es ist die Entscheidung des Gesetzgebers, mitwirkungsschwachen Ausländern auf diese Weise die Folgen anhaltender Obliegenheitsverletzung spürbar zu machen, wogegen verfassungsrechtliche Bedenken sich dem Gericht nicht aufdrängen.Die Erforderlichkeit ergibt sich aus der Resistenz, die der Kläger den mehrfachen ausdrücklichen Hinweisen des Beklagten gegenüber an den Tag gelegt hat.Dass die Angemessenheit nicht mit dem Verweis auf die Höhe der dem Kläger ausbezahlten Beträge angegriffen werden kann, ergibt sich aus der aufgezeigten Möglichkeit, sozialrechtliche Unterstützung nachzusuchen. Dass der Beklagte ermessenfehlerhaft gehandelt hätte, ist nicht ersichtlich. Im Ansatz war er durch die "Soll"-Vorgabe des Gesetzes gehalten, dieses Mittel anzuwenden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, soweit nicht atypische Umstände des Einzelfalles ein Abweichen gebieten. Dafür bestehen keine Anhaltspunkte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung (1) oder mündliche Verhandlung (2) beantragt werden. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. (1) Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich einzureichen. Er muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen. Der Antrag ist schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Der Antrag soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.