Beschluss
18 E 924/04
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann versagt bleiben, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
• Voraussetzung für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist nicht nur das derzeitige Unvermögen zur freiwilligen Ausreise, sondern auch die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das Ausreisehindernis bei ernsthafter Mitwirkung des Ausländers nicht binnen absehbarer Zeit wegfällt.
• Der ausreisepflichtige Ausländer ist zur Aufklärung seiner Identität und zur Beschaffung eines gültigen Passes oder Passersatzes verpflichtet; hierfür sind angemessene Mitwirkungshandlungen zu ergreifen (§§ 3 Abs.1, 5 Abs.1, 48 Abs.3 AufenthG).
• Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Identitätsangaben und fehlende oder nur unbrauchbare Dokumente treffen den Ausländer in Darlegungs- und Beweislast und können die Annahme eines unverschuldeten Ausreisehindernisses ausschließen.
Entscheidungsgründe
Mitwirkungspflicht und Anforderungen an Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann versagt bleiben, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Voraussetzung für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist nicht nur das derzeitige Unvermögen zur freiwilligen Ausreise, sondern auch die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das Ausreisehindernis bei ernsthafter Mitwirkung des Ausländers nicht binnen absehbarer Zeit wegfällt. • Der ausreisepflichtige Ausländer ist zur Aufklärung seiner Identität und zur Beschaffung eines gültigen Passes oder Passersatzes verpflichtet; hierfür sind angemessene Mitwirkungshandlungen zu ergreifen (§§ 3 Abs.1, 5 Abs.1, 48 Abs.3 AufenthG). • Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Identitätsangaben und fehlende oder nur unbrauchbare Dokumente treffen den Ausländer in Darlegungs- und Beweislast und können die Annahme eines unverschuldeten Ausreisehindernisses ausschließen. Die Kläger begehrten Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren und strebten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG an. Sie rügten, ihre freiwillige Ausreise sei gegenwärtig wegen fehlender Ausweisdokumente unmöglich. Als Nachweis legten sie Kopien einer Bescheinigung eines ausländischen Bürgermeisters vor. Die Ausländerbehörde und das Gericht hielten die Unterlagen für nicht verwertbar und bemängelten fehlende Kontaktaufnahmen zu inländischen Verwandten sowie widersprüchliche Angaben der Klägerin zu 1. zu Familienverhältnissen. Es bestand Zweifel, dass die Kläger alle zumutbaren Maßnahmen zur Identitätsklärung und Passbeschaffung unternommen haben. Die Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe wurde zurückgewiesen. • Beschwerde ist zwar zulässig, aber unbegründet; die erfolgreiche Rechtsverfolgung des Ausgangsverfahrens ist nicht erkennbar, sodass Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden kann (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG verlangt Satz 1 nicht nur das gegenwärtige Unvermögen zur Ausreise, sondern in Verbindung mit Sätzen 3 und 4 die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass bei ernsthafter Mitwirkung das Hindernis nicht entfällt; dies konnten die Kläger nicht darlegen. • Nach §§ 3 Abs.1, 5 Abs.1 und 48 Abs.3 AufenthG obliegt es dem Ausländer, seine Identität aufzuklären und sich um Passbeschaffung zu bemühen; dies umfasst auch Einschaltung von Mittelspersonen oder eines Rechtsanwalts im Herkunftsstaat, soweit zumutbar. • Die vorgelegte kopierte Bescheinigung hat wegen fehlender Echtheitsmerkmale und mangelhafter Aussagekraft keinen ausreichenden Beweiswert; weitergehende Nachweise oder glaubhafte Darlegungen zu Geburt, Abstammung und Aufenthaltsorten von Angehörigen fehlen. • Widersprüchliche frühere Angaben der Klägerin zu 1. über Geschwister und Cousins mindern die Glaubwürdigkeit und belasten sie hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast für günstigkeitsrelevante Tatsachen. • Weil die Kläger die gebotenen Mitwirkungspflichten nicht erfüllt haben, kommt ihnen kein Anspruch auf die Aufenthaltserlaubnis zu; Verpflichtungsdefizite führen dazu, dass die Behörde nicht entlastet und der Antrag nicht positiv entschieden werden kann. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 154 Abs.2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs.4 ZPO; der Beschluss ist unanfechtbar. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Es besteht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg des Klageverfahrens, weil die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht erfüllt sind. Die Kläger haben nicht hinreichend dargelegt oder bewiesen, dass sie alle zumutbaren Mitwirkungshandlungen zur Identitätsklärung und Passbeschaffung unternommen haben; vorgelegte Kopien sind nicht verwertbar und ihre Angaben sind teils widersprüchlich. Damit liegt kein unverschuldetes Ausreisehindernis vor und die begehrte Aufenthaltserlaubnis kann nicht gewährt werden.