Urteil
25 K 12880/16
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:0903.25K12880.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Kläger sind seit dem 2. März 2011 die Eigentümer des heutigen Grundstücks Gemarkung T. -O. , Flur 0, Flurstück 001 in P. (M.------straße 00). Die Beigeladenen sind die vormaligen bzw. der derzeitige Eigentümer des nordwestlich angrenzenden Flurstücks 002 (M.------straße 00). Das Wohngebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen grenzt nicht an die gemeinsame Grundstücksgrenze an, dort befindet sich eine Garage nebst Dachterrasse. Die Bebauung in Gestalt der Garage nebst Dachterrasse reicht über die gemeinsame Grundstücksgrenze mit den Klägern hinaus und liegt zu ca. 70 cm auf dem Grundstück der Kläger (Flurstück 001). Die Errichtung eines eingeschossigen Wohnhauses und einer Garage auf dem heutigen Grundstück der Beigeladenen (Flurstück 002) wurde mit Baugenehmigung Nr. 0000/00 vom 23. März 1982 genehmigt. Ausweislich eines in den Hausakten enthaltenen amtlichen Lageplanes aus dem Jahr 1980 stand die zu dem Zeitpunkt bereits bestehende Garage auf dem heutigen Grundstück der Kläger (vormaliges Flurstück 003, M.------straße 00) nicht an der Grundstücksgrenze, sondern ließ zu dieser einen gewissen Abstand (vgl. Beiakten Heft 2, Bl. 11, 98). In der Folge wurde die für das Flurstück 002 vorgesehene Garage bis an die Garage auf dem Flurstück 003 heran und somit über die gemeinsame Grundstücksgrenze hinweg errichtet. Eine veränderte Bauausführung wurde unter dem 21. März 1983 als Nachtrag genehmigt. Mit weiterem Nachtrag vom 17. August 1984 wurde der Einbau einer Wohnung im Kellergeschoss genehmigt. Mit drittem Nachtrag vom 6. September 1984 wurde nachträglich die „Nutzungsänderung / Errichtung einer Dachterrasse auf dem Garagendach“ genehmigt. Die Bauvorlagen zu diesem Nachtrag enthalten eine zeichnerische Darstellung des Vorhabens, auf dem sich folgender Eintrag findet: „wechselseitige Zustimmung für Pergola + Garagendachterrasse, Höhen der Pergolen wird gemeinsam noch abgestimmt“. Hierunter finden sich jeweils zwei Unterschriften „U. “ sowie „N. “ und eine Datumsangabe, die hier nicht vollständig lesbar ist (vgl. Beiakten Heft 2, Bl. 122). In den Hausakten befindet sich eine entsprechende Darstellung nebst Unterschriften, dort ist das Datum lesbar als 20.7.84 (vgl. Beiakte Heft 2, Bl. 107). Eigentümer des Flurstücks 002 waren ab dem 8. Januar 1985 die Eheleute V. und L. -Q. N. , als Rechtsnachfolger der E. und L1. C. GmbH; die Auflassung war bereits am 30. Mai 1984 erfolgt. Eigentümer des vormaligen Flurstücks 003 war Frau B. U. , das Eigentum ging am 26. Mai 1992 auf Herrn E1. U. über. Das Flurstück 003 wurde bereits im Juli 1983 geteilt, u.a. in die Flurstücke 004 und 005. Das Flurstück 005 umfasst den Grundstücksbereich, der durch die Rechtsvorgänger der Beigeladenen überbaut worden war (vgl. Beiakten Heft 3, Bl. 15). Zu einer – wohl beabsichtigten – Veräußerung des Flurstücks 005 an die Rechtsvorgänger der Beigeladenen kam es in der Folge jedoch nicht. Das Flurstück 004 wurde später wiederum geteilt, das hier maßgebliche Grundstück, auf dem das Wohnhaus der Rechtsvorgänger der Kläger errichtet war, war das Flurstück 006. Nachdem die Kläger die Flurstücke 006 und 005 erworben hatten, wurden die Grundstücke im Jahr 2011 zu dem einheitlichen Flurstück 001 verschmolzen. Anlässlich eines Ortstermins am 24. Januar 2011 bemerkte ein Mitarbeiter der Beklagten die errichtete Dachterrasse. Die Beklagte wandte sich sodann an die Beigeladenen zu 1. und 2.; Dachterrassen auf grenzständigen Garagen seien unzulässig. Durch die Errichtung dieser Dachterrasse verliere die Garage ihre Privilegierung bezüglich § 6 BauO NRW. Da die Terrasse ohne Baugenehmigung errichtet worden sei, sei sie formell illegal errichtet worden. Die Beklagte gab den Beigeladenen zu 1. und 2. Gelegenheit, zu einer beabsichtigten Ordnungsverfügung mit Zwangsgeldandrohung, den Rückbau der Garagenterrasse zu fordern, Stellung zu nehmen. Dem entgegneten die Beigeladenen zu 1. und 2., dass ihres Wissens nach die Dachterrasse baurechtlich genehmigt sei. Mit Schreiben vom 5. April 2011 teilte die Beklagte den Beigeladenen zu 1. und 2. mit, dass die angesprochene Dachterrasse sowie eine Pergola mit Nachtragsbauschein Nr. 0000/00 vom 6. September 1984 genehmigt worden sei. Jedoch seien die Dachterrassenüberdachung sowie die Errichtung von Sichtschutzelementen ohne Baugenehmigung und mithin formell illegal hergestellt worden. Die Terrassenüberdachung widerspreche zudem den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 00, der eine eingeschossige Bebauung vorsehe. Sie, die Beklagte, beabsichtige, falls die Beigeladenen zu 1. und 2. den Rückbau der Terrassenüberdachung und der seitlichen Sichtschutzelemente nicht vornähmen, ihnen per Ordnungsverfügung mit Zwangsgeldandrohung aufzuerlegen, den Rückbau vorzunehmen. Die Beklagte merkte des Weiteren an, dass noch ein weiteres Problem mit der Immobilie festgestellt worden sei. Die Garage inkl. Dachterrasse sei zum Teil auf dem Flurstück 005 errichtet worden. Aus baurechtlicher Sicht, Überbauung von Flurstücken, sehe sie, die Beklagte, hier keine Notwendigkeit, einzuschreiten. Die Immobilie stehe seit etlichen Jahren und dieses hätte bereits bei dem Verkauf auffallen müssen. Um aber Nachbarstreitigkeiten vorzubeugen, empfehle sie, sich bezüglich der Parzelle 005 mit den Nachbarn M.------straße 00 über einen Erwerb zu einigen. Mit Schreiben vom 16. April 2011 zeigten die Beigeladenen zu 1. und 2. der Beklagten an, dass – nach Festlegung des erforderlichen Rückbaus der Seiten- und Dachverkleidung in Rücksprache mit der Beklagten – die Dachabdeckung komplett entfernt und die seitlichen Elemente bis auf die vorgegebene Höhe eingekürzt würden. Unter dem 30. Mai 2011 vermerkte die Beklagte den erfolgten Rückbau. Anfang 2013 wandten sich die Beigeladenen zu 1. und 2. an die Beklagte. Ein Vermerk der Beklagten vom 9. Januar 2013 führt hierzu aus, die Beigeladenen zu 1. und 2. hätten um eine Korrektur des Abnahmescheines zum Bauschein Nr. 0000/00 gebeten, da ihnen mitgeteilt worden sei, dass ihre Garage widerrechtlich auf dem Nachbargrundstück stehe. Zugleich sei die Rechtmäßigkeit der Genehmigung des Bauvorhabens M.------straße 00 in Frage gestellt worden. Der Vermerk hält weiter fest: Das Wohngebäude einschließlich der Garage sei rechtmäßig genehmigt. Das Bauvorhaben sei von dem damaligen C. abweichend (größer) als genehmigt ausgeführt worden, so dass es zu einer Überbauung der Grenze zum damaligen Flurstück 003 gekommen sei. Um hier zu einem rechtmäßigen Zustand zu gelangen, sei das Flurstück 003 am 1. März 1983 in die Flurstücke 004 und 005 geteilt worden. Daraufhin sei ein Nachtrag erteilt worden. Dies sei damals zulässig gewesen, da die Bauordnung NRW a.F. noch nicht das heute zwingend erforderliche Instrument der Vereinigungsbaulast gekannt habe. Unter dem 14. Februar 2013 teilte die Beklagte dies den Beigeladenen zu 1. und 2. mit. Am 4. September 2014 wiesen die Kläger die Beklagte auf den bestehenden Überbau hin. Durch die Dachterrasse auf der Garage werde zudem eine Abstandfläche ausgelöst. Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens sei keine Zustimmung des damaligen Grundstückseigentümers zur Errichtung der Dachterrasse oder zur Grenzüberschreitung eingeholt worden. Die Dachterrasse werde von den Nachbarn u.a. als Aussichtsplattform in ihren Garten genutzt. Ebenfalls bestehe durch die höher gelegene Dachterrasse ein freier Einblick in das zu dieser Grundstücksgrenze ausgerichtete Badezimmer ihrer Wohnung im Obergeschoss. Zeitweise sei sogar eine Kamera installiert gewesen, die mittlerweile aber wieder entfernt worden sei. Hauptsächlich werde die Dachterrasse jedoch als offenes Lager genutzt. Die Beschaffenheit des Garagendaches entspreche ebenfalls nicht den Anforderungen des Brandschutzes. Das Straßenbild werde zudem durch die marode Konstruktion der Dachterrasse enorm herabgesetzt. Die Kläger baten daher um Aufklärung zur baurechtlichen Situation der Garage mit Grenzüberschreitung einschließlich Dachterrasse und grenzüberschreitender Einzäunung des Innenhofes. Mit Schreiben vom 9. September 2014 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass sie keine Veranlassung sehe, ordnungsbehördlich tätig zu werden, da das Gebäude M.------straße 00 einschließlich der Garage mit Dachterrasse uneingeschränkt Bestandsschutz genieße und der jetzige Zustand allein durch die von den Klägern im Jahr 2011 durchgeführte Flurstückverschmelzung herbeigeführt worden sei. Dem widersprachen die Kläger mit Schreiben vom 17. September 2014. Die Rechtsprechung unterscheide zwischen formellem Bestandsschutz, der hier auf Grund der erteilten Genehmigung zwar vorliege, und materiellem Bestandsschutz, der auf Grund der seinerzeit und auch heute noch geltenden Gesetzeslage jedoch nicht vorliege. Allein die vorgenommene Parzellierung eines anderen, fremden Grundstücks reiche auch nach der BauO NRW in der Fassung von 1970 nicht aus, damit eine grenzüberschreitende bauliche Anlage rechtmäßig genehmigt werden könne. Die Genehmigung sei daher für eine baurechtswidrige Anlage erteilt worden. Bauaufsichtsbehörden hätten auch damals schon die Aufgabe gehabt, über die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu wachen. Es sei damals gegen baurechtliche Vorschriften verstoßen worden. So habe es eine Zustimmung zu einer Baulast nie gegeben. Es bestehe zwar ein formeller Bestandsschutz, materiell sei die Anlage jedoch bereits seit ihrer Errichtung baurechtswidrig. Es liege daher in der Pflicht der Bauaufsicht, die fälschlicherweise erteilte Baugenehmigung zurückzunehmen, bevor ordnungsbehördliche Maßnahmen in Betracht kämen. Die Rücknahme der Baugenehmigung zu erzielen sei jedoch keineswegs ihre Absicht. Neben einer Klärung des Sachverhaltes und der Eigentumsverhältnisse komme es ihnen auf eine Lösung aus Gründen des Brandschutzes an. Es könne eine Anpassung nach § 87 Abs. 1 BauO NRW verlangt werden. Die Kläger baten um erneute Prüfung der Angelegenheit. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass es bei dem Inhalt des Schreibens vom 9. September 2014 bleibe. Mit Schreiben vom 16. Juni 2016 wandten sich die Kläger, nunmehr anwaltlich vertreten, erneut an die Beklagte. Hierin nehmen sie Bezug auf die vorgenannten Schreiben der Kläger, mit denen sie die rechtswidrige Überbauung ihres Grundstücks geltend gemacht hätten. Es werde deutlich, dass die Beklagte das Schreiben vom 1. September 2014 als Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten verstanden habe. Dieser Antrag werde nochmals ausdrücklich und vorsorglich gestellt. Die Garage sowie die darauf befindliche Dachterrasse seien formell und materiell illegal. Die Frage, ob das Gebäude „M.------straße 00 einschl. Garage“ mit dem Bauschein 0000/00 auf der Rechtsgrundlage der BauO NRW in der Fassung vom 27. Januar 1970 am 23. März 1982 genehmigt worden sei oder nicht, könne hier nicht entscheidend sein. Dies gelte auch für den Nachtragsbauschein aus dem Jahre 1984. Jedenfalls sei die Garage/Dachterrasse nicht so errichtet worden, wie sie genehmigt worden sei. Die im Rahmen des Bauantragsverfahrens eingereichten Pläne wiesen aus, dass die Garage/Dachterrasse gerade nicht 70 cm auf ihrem Grundstück habe errichtet werden dürfen. Sie sei abweichend von der Baugenehmigung errichtet worden. Vor diesem Hintergrund könne es keinen Bestandsschutz geben. Auch eine nachträgliche Genehmigungsfähigkeit sei zu verneinen, da die Grenzüberbauung vorliege. Die Beklagte sei daher verpflichtet, gemäß § 61 BauO NRW gegen die baurechtlich illegale Garage/Dachterrasse vorzugehen. Zudem sei das Grundstück M.------straße 00 formell illegal auf einer Höhe von rund 80 cm aufgeschüttet worden. Die Aufschüttung werde mit L-Steinen abgestützt. Die illegale Aufschüttung ergebe sich aus der Abweichung der tatsächlichen Grundstückshöhe von den Höhenangaben im amtlichen Lageplan vom 28. November 1980, welcher wohl Bestandteil der damaligen Genehmigungen gewesen sei. Es bedürfe keiner weiteren Diskussion, dass Aufschüttungen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BauO NRW bauliche Anlagen seien, die einer Genehmigung bedürften. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der Regelung des § 9 Abs. 3 BauO NRW. Eine Baugenehmigung für die Aufschüttung liege nicht vor. Sie sei vor dem Hintergrund des § 9 Abs. 3 BauO NRW auch nicht genehmigungsfähig. Der oben gestellte Antrag auf bauordnungsrechtliches Einschreiten beziehe sich deshalb ausdrücklich auch auf ein Einschreiten gegen die Aufschüttung. Mit Schreiben vom 29. Juni 2016 hielt die Beklagte an ihren bisherigen Auffassungen fest und entgegnete, dass es sich nicht erschließe, wie das Maß von 80 cm der Aufschüttung zustande kommen solle. Losgelöst davon, ob es sich hier tatsächlich um eine unter Umständen genehmigungspflichtige Aufschüttung handeln sollte, wäre diese gemäß § 6 Abs. 10 BauO NRW abstandflächenrechtlich zulässig und somit auch genehmigungsfähig. Bezug nehmend auf das Schreiben der Beklagten vom 29. Juni 2016 vertraten die Kläger mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 14. September 2016 weiterhin die Auffassung, „dass ein baurechtlich illegaler Überbau bestehe, gegen den die Beklagte verpflichtet sei, bauordnungsrechtlich einzuschreiten. Sie beantragten, bauordnungsrechtlich gegen die Bebauung der Beigeladenen zu 1. und 2. des ehemaligen Flurstücks 005 der Flur 0 der Gemarkung T. -O. , heute Teil des Flurstücks 001 der Flur 0 der Gemarkung T. -O. , einzuschreiten. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2016, welches keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, lehnte die Beklagte den Antrag auf Einschreiten ab. Am 7. November 2016 haben die Kläger Klage erhoben. Sie kündigten an, zu beantragen, die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide vom 29.06.2016 und 06.10.2016, Az. jeweils 00000-00-00, bauaufsichtlich gegen die Bebauung des ehemaligen Flurstücks 005 der Flur 0 der Gemarkung T. -O. , heute Teil des Flurstücks 001 der Flur 0 der Gemarkung T. -O. , mit einer Garage nebst einer darauf befindlichen Dachterrasse und einer Grenzeinfriedung einzuschreiten, und bauaufsichtlich gegen die Bebauung in Gestalt einer Anschüttung des ehemaligen Flurstücks 005 der Flur 0 der Gemarkung T. -O. , heute Teil des Flurstücks 001 der Flur 0 der Gemarkung T. -O. , durch die Beigeladenen einzuschreiten. Mit Klagebegründungsschriftsatz vom 16. März 2017 teilen die Kläger mit, sie begehrten ein bauaufsichtliches Einschreiten der Beklagten gegen einen 70 cm-Überbau einer Garage nebst einer darauf befindlichen Dachterrasse und einer Grenzeinfriedung. Zudem begehrten sie ein bauaufsichtliches Einschreiten der Beklagten gegen eine Anschüttung auf dem Beigeladenen-Grundstück. Die erteilten Bau- bzw. Nachtragsgenehmigungen hätten sich jeweils auf eine Bebauung des Flurstücks der Beigeladenen bezogen. Sie, die Kläger, hätten einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten aufgrund des Überbaus der Garage, der darauf befindlichen Dachterrasse, der Grenzeinfriedung sowie der Anschüttung. Die überbaute Garage nebst Dachterrasse und Grenzeinfriedung sei formell und materiell illegal. Eine Baugenehmigung für die Errichtung auf ihrem Grundstück sei nie erteilt worden. Die Baugenehmigungen seien zudem nach § 77 Abs. 1 BauO NRW erloschen. Formell illegal sei auch die Aufschüttung des Klägergrundstücks, welche gem. § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BauO NRW eine bauliche Anlage darstelle. Diese hätte gemäß § 63 Abs. 1 BauO NRW einer Genehmigung bedurft, eine solche liege nicht vor. Die Garage nebst Dachterrasse und Grenzeinfriedung sei auch materiell illegal. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW dürften Gebäude nur dann auf mehreren Grundstücken gleichzeitig stehen, wenn eine Vereinigungsbaulast vorliege. Es sei die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich. Dass das Verbot zur Errichtung von Gebäuden auf mehreren Grundstücken gleichzeitig zum Zeitpunkt der Errichtung der Garage möglicherweise noch nicht bestanden habe, stehe dem nicht entgegen. Denn die Garage nebst Dachterrasse und Grenzeinfriedung sei zu keinem Zeitpunkt so genehmigt worden, wie sie errichtet worden sei, nämlich wesentlich auf dem ehemaligen Flurstück 005. Die materielle Illegalität der Garage ergebe sich zudem daraus, dass durch die Aufbauten der hierauf befindlichen Dachterrasse eine Zweigeschossigkeit entstanden sei, welche nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 00 aber bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Des Weiteren sei die Dachterrasse in der Nachtragszeichnung in der Baugenehmigungsakte durchgestrichen. Die Dachterrasse dürfte deshalb gegen § 3 Abs. 1 BauO NRW sowie gegen § 15 BauO NRW verstoßen und sei auch aus diesem Grund materiell illegal. Zudem lösten die Aufbauten der Dachterrasse Abstandflächen aus, die gleichfalls zur materiellen Illegalität der Garage und der darauf befindlichen Dachterrasse führten. Auch die Grenzeinfriedung in Gestalt des Gartenzaunes sei materiell nicht genehmigungsfähig. Denn für einen Baugenehmigungsantrag fehle dem Beigeladenen bereits das Bescheidungsinteresse, da er auf fremden Grundstücken von vorneherein keinen Zaun errichten dürfe, ohne dass die Eigentümer des fremden Grundstücks zustimmten, was vorliegend ausgeschlossen sei. Die materielle Illegalität der Grenzeinfriedung beruhe zudem ebenfalls unmittelbar auf der Beeinträchtigung des gemäß Art. 14 GG geschützten Eigentums der Kläger. Die Aufschüttung sei ebenfalls formell illegal. Sie sei geeignet, abzurutschen, zudem werde so das Niederschlagswasser auf das Grundstück der Kläger abgeleitet. Ihr Klagerecht sei auch nicht verwirkt, sie hätten erst mit Zugang des Schreibens der Beklagten vom 6. Oktober 2016 Kenntnis davon erlangt, dass sie klageweise gegen den Überbau vorgehen müssten. Zudem hätten sie mehrfach versucht, eine außergerichtliche Einigung mit der Gegenseite zu erzielen. In einem parallel geführten Zivilverfahren habe das Landgericht E2. die Beigeladenen verurteilt, den Überbau herauszugeben und die Beseitigung des dort aufstehenden Teils der Garage nebst Dachterrasse und Grenzeinfriedung zu dulden (Urteil vom 14. Juli 2017, 0 X 000/00). Hierdurch werde das hiesige Verfahren allerdings keinesfalls obsolet, da es vorliegend darum gehe, dass die Beklagte die Beigeladenen anhalte, dass diese selbst und auf eigene Kosten den Überbau beseitigen. Die Entscheidung sei durch das Urteil des Oberlandesgerichts E3. vom 25. Juli 2018 (X – 0 X 000/00) bestätigt worden. Die Kläger beantragen wörtlich, die Beklagte zu verurteilen unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide vom 29.06.2016 und 06.10.2016, Az. jeweils 00000-00-00, bauaufsichtlich gegen die Errichtung des Gebäudes M.------straße 00 in 00000 P. mit einer Garage nebst einer darauf befindlichen Terrasse und einer Grenzeinfriedung einzuschreiten sowie bauaufsichtlich gegen die Errichtung einer Anschüttung im hinteren Bereich des Vorhabens M.------straße 00 einzuschreiten, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide vom 29.06.2016 und 06.10.2016, Az. jeweils 00000-00-00, bauaufsichtlich gegen die Bebauung des ehemaligen Flurstücks 005 der Flur 0 der Gemarkung T. -O. , heute Teil des Flurstücks 001 der Flur 0 der Gemarkung T. -O. , mit einer Garage nebst einer darauf befindlichen Dachterrasse und einer Grenzeinfriedung einzuschreiten sowie bauaufsichtlich gegen die Bebauung in Gestalt einer Anschüttung des ehemaligen Flurstücks 005 der Flur 0 der Gemarkung T. -O. , heute Teil des Flurstücks 001 der Flur 0 der Gemarkung T. -O. , durch die Beigeladenen einzuschreiten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, verteidigt die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung und wiederholt und vertieft die im Verwaltungsverfahren benannten Gründe. Hinsichtlich der Gebäudeanschüttung werde auf § 65 Abs. 1 Nr. 42 und § 6 Abs. 10 BauO NRW verwiesen. Der Überbau der Anschüttung entspreche im Übrigen dem Maß des ehemaligen Flurstückes 005. Da es sich bei der Anschüttung nicht um ein Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 BauO NRW handele, komme § 4 Abs. 2 BauO NRW nicht zur Anwendung. Die Beigeladenen beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beigeladenen verweisen ergänzend darauf, dass die Bebauung des Grundstücks seit dem Kauf von den Rechtsvorgängern nicht verändert worden sei. Eine Vereinigungsbaulast habe es zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigungen sowie der Errichtung der Gebäude nicht gegeben. Weiter überreichen sie Lichtbilder mit Ansichten ihres Grundstücks zum Zeitpunkt der Neubebauung des heutigen Flurstücks 001 durch die Kläger. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 16. Februar 2018 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2018 über die Klage entscheiden. Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2018 eingereichten Schriftsätze der Kläger sowie der Beigeladenen enthalten keinen entscheidungserheblichen neuen Sachvortrag und geben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO. Die Klage hat mit Haupt- und Hilfsantrag, welche im wohlverstandenen Interesse der Kläger als Verpflichtungsbegehren verstanden werden (§ 88 VwGO), keinen Erfolg. Mit ihrem Hauptantrag ist die Klage bereits unzulässig. Der um diese beiden Begehren erweiterten Klage – auf die sich die Beklagte eingelassen hat – fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, da die Kläger ein Einschreiten gegen die Bebauung, soweit sie auf dem Grundstück des Beigeladenen zu 3. (vormals der Beigeladenen zu 1. und 2.) liegt, nicht zuvor bei der Beklagten beantragt haben. Vgl. zur fehlenden Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage (2014), § 42, Rn. 37 m.w.N., sowie Pietzcker, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 33. EL. (Juni 2017), § 42, Rn. 96, m.w.N. Maßgeblich wird der Umfang des gegenüber der Beklagten beantragten Einschreitens durch den Schriftsatz der Kläger vom 14. September 2016 festgelegt. Diesem, durch ihre anwaltlichen Prozessbevollmächtigten formulierten, Schriftsatz ist ein eindeutiges, inhaltlich beschränktes Begehren zu entnehmen, nämlich „bauordnungsrechtlich gegen die Bebauung der Eheleute M1. des ehemaligen Flurstücks 005 (Anmerkung: Hervorhebung durch die Einzelrichterin) der Flur 0 der Gemarkung T. -O. , heute Teil des Flurstücks 001 der Flur 0 der Gemarkung T. -O. , einzuschreiten“ (vgl. Beiakte Heft 1, Bl. 34). Zur Begründung verweisen die Kläger hierin auf ihre weiterhin vertretene Auffassung, „dass ein baurechtlich illegaler Überbau“ bestehe. Dem Schreiben vom 14. September 2016 ist keinerlei Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass die Kläger gegenüber der Beklagten ein Einschreiten (auch) insoweit beantragten, als die Bebauung auf dem Flurstück 002 liegt. Zum Abschluss des Schreibens vom 14. September 2016 wird ausdrücklich darum gebeten, „den vorgenannten Antrag“ (Anmerkung: Hervorhebung durch die Einzelrichterin) ordnungsgemäß zu bescheiden. Inwieweit dem vorhergehenden Schreiben vom 16. Juni 2016 weitere Anträge entnommen werden könnten, kann daher offen bleiben. Denn die Kläger haben ihren Antrag gegenüber der Beklagten final, wie ausgeführt, mit dem Schreiben vom 14. September 2016 bestimmt. Die Beklagte hat, wie sie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, den Antrag der Kläger auch entsprechend aufgefasst. Entsprechende Erwägungen lassen eine Heranziehung der Schreiben der Kläger aus dem Jahr 2014 zur Ergänzung des Antrags mit Schreiben vom 14. September 2016 nicht zu. Im Übrigen hat auch der Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung zunächst ausgeführt: „Wir hätten auch gegen das Gesamtgebäude vorgehen können. Wir haben uns beschränkt auf das Gebäude, soweit es auf dem vormaligen Flurstück 005 steht“ (vgl. S. 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Mit dem Hilfsantrag, soweit er sich auf ein Einschreiten der Beklagten gegen die Bebauung des vormaligen Flurstücks 005 mit einer Garage nebst Dachterrasse und Grenzeinfriedung richtet, ist die Klage jedenfalls unbegründet; inwieweit sich die Kläger eine Verwirkung der Klagemöglichkeit entgegenhalten lassen müssen oder die Klageerhebung nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zum nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis gegen Treu und Glauben verstößt, kann daher offen bleiben. Die Kläger haben im Umfang dieses Antrags keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten. Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden u.a. bei der Errichtung und Nutzung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgabe nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Ein auf diese Eingriffsermächtigung gestützter Anspruch des Nachbarn auf bauordnungsbehördliches Einschreiten setzt tatbestandlich voraus, dass das angegriffene Bauvorhaben nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt ist und Abwehrrechte des Nachbarn verletzt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 2010, 7 A 290/09, juris (Rn. 26), m.w.N. Die Kläger können jedoch lediglich ein bauaufsichtliches Einschreiten aufgrund der Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften verlangen. Eine solche Verletzung liegt hier nicht vor. Dass ein Teil der Bebauung des Grundstücks des Beigeladenen auf das in ihrem Eigentum stehenden Flurstücks 001 hinüberreicht, mag den Klägern einen zivilrechtlichen Anspruch vermitteln; einen solchen haben die Kläger in dem Verfahren vor dem Landgericht E3. (0 X 000/00) sowie dem Oberlandesgericht E3. (X – 0 X 000/00) bereits erfolgreich durchgesetzt. Subjektiv-öffentliche Rechten sind vorliegend hingegen nicht betroffen. Insbesondere können sich die Kläger insofern nicht auf eine Verletzung des § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW berufen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Die Vorgaben des § 6 BauO NRW beziehen sich jedoch auf die Einhaltung von Abstandflächen auf dem Baugrundstück, d.h. des Abstands zur Grundstücksgrenze; die Frage der Zulässigkeit eines „Überbaus“ auf ein fremdes Grundstück regeln sie hingegen nicht. Dies wird deutlich durch die Formulierungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW („gegenüber Grundstücksgrenzen“) sowie den Vorgaben des § 6 Abs. 2 BauO NRW, wonach die Abstandflächen grundsätzlich „auf dem Grundstück selbst“ liegen müssen und sich nur unter besonderen Voraussetzungen auf „andere Grundstücke“ (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW) erstrecken dürfen. Die Abstandflächenvorschriften bestimmen die Lage des Gebäudes bzw. der Anlage im Sinne des § 6 Abs. 10 BauO NRW auf dem Baugrundstück, sie dienen so der Sicherstellung einer ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung, dem Brandschutz sowie der Wahrung eines ausreichenden Sozialabstandes. Auch aus § 6 Abs. 11 BauO NRW wird deutlich, dass die Vorschriften zur Einhaltung der Abstandflächen es grundsätzlich untersagen, dass ein Gebäude bzw. eine Anlage im Sinne des § 6 Abs. 10 BauO NRW „in die Abstandflächen hineinragt“. Abstandflächenrechtlich relevant wäre lediglich der Teil der Bebauung, der sich auf dem Flurstück 002 befindet. Die diesbezügliche Klage ist nach den vorstehenden Ausführungen allerdings bereits unzulässig. Für eine Verletzung der Kläger in ihren Rechten aufgrund eines Verstoßes gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW bestehen keine Anhaltspunkte. Nach dieser Vorschrift müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Dabei ist das Kriterium der Unzumutbarkeit nicht im enteignungsrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern meint unterhalb dieser Schwelle liegende Belästigungen durch Lärm oder Gerüche, die der Umgebung, insbesondere der Nachbarschaft billigerweise nicht zugemutet werden können. Die Frage, wann die Benutzung von Garagen oder Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. Dementsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Garagen oder Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und gegebenenfalls gegenüber den Wohnräumen des betroffenen Nachbarn befindet. Entscheidend ist weiter der Umstand, wie der Bereich, in dem die Stellplätze oder Garagen errichtet werden sollen bzw. in dem sie sich auswirken werden, zu qualifizieren ist und welche Einwirkungen die Bewohner dort bereits hinzunehmen haben. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch die Nutzung von Stellplätzen oder Garagen verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die Stellplätze oder Garagen wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben, nahe der Straße untergebracht werden. Andererseits werden Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Die Grenze ist umso niedriger anzusetzen, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen, hinsichtlich der in § 51 Abs. 7 BauO NRW genannten Schutzgüter ist. Technisch-rechnerisch ermittelte Emissionswerte – seien es Einzelwerte, Wirk- oder Beurteilungspegel – sind dabei für die Beurteilung nicht ausschlaggebend. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. September 2008, 10 A 1678/07, juris (Rn. 46) m.w.N. Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich die Garage nicht als in diesem Sinne unzumutbar. Die durch den Beigeladenen genutzte Garage ist straßennah errichtet, entsprechend der Garage auf dem Grundstück der Kläger. § 4 Abs. 2 BauO NRW kommt eine nachbarschützende Funktion nicht zu. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28. November 2017, 6 K 3529/16, juris, Rn. 33, sowie Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen/Schulte/van Schewick, VwGO, Stand: 99. EL. (März 2018), § 4, Rn. 1, m.w.N. Auf eine etwaige formelle Illegalität können sich die Kläger nicht berufen, da das Genehmigungserfordernis als solches keine drittschützende Wirkung entfaltet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2009, 10 A 949/08, juris (Rn. 37). Mit dem ebenfalls hilfsweise gestellten Antrag, bauaufsichtlich gegen die Bebauung in Gestalt einer Anschüttung des ehemaligen Flurstücks 005 der Flur 0 der Gemarkung T. -O. , heute Teil des Flurstücks 001 der Flur 0 der Gemarkung T. -O. , durch die Beigeladenen einzuschreiten, hat die Klage auch keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob die Kläger insoweit einen – zur Zulässigkeit dieser Klage erforderlichen – vorherigen Antrag bei der Beklagten gestellt haben; in dem Schreiben vom 14. September 2016 an die Beklagte wird lediglich ein Einschreiten „gegen die Bebauung“ beantragt. Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Die Kläger werden nicht in ihren aus § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW folgenden Rechten verletzt. Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei der erhöhten Lage des Grundstücks des Beigeladenen zu 3. gegenüber dem Grundstück der Kläger überhaupt um eine Aufschüttung handelt, mithin um eine künstliche Veränderung der Erdoberfläche durch Niveauerhöhung, vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen/Schulte/van Schewick, a.a.O., § 2, Rn. 14. Dies unterstellt, gelten die Vorgaben des § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW vorliegend schon aus dem Grund nicht entsprechend, da der Oberflächenunterschied zum Flurstück 001 im Übrigen lediglich ca. 80 cm beträgt und mithin nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW erfüllt. Im Übrigen bezieht sich das Begehren der Kläger wiederum auf ein Einschreiten der Beklagten auf ihrem Grundstück (Flurstück 001, vormaliges Flurstück 005), so dass auf die vorstehenden Erwägungen zur fehlenden Anwendbarkeit des § 6 BauO NRW auf einen „Überbau“ zu verweisen ist. Für eine Rücksichtslosigkeit ist auch vor dem Einwand der Kläger, es drohe ein „Abrutschen“ bzw. Niederschlagswasser werde auf ihr Grundstück abgeleitet, nichts ersichtlich. Auch vor dem Hintergrund des § 9 Abs. 3 BauO NRW können die Kläger ein Einschreiten der Beklagten im Bereich ihres eigenen Grundstücks (vormaliges Flurstück 005) nicht verlangen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen den Klägern aufzuerlegen, da die Beigeladenen einen Antrag gestellt haben und sich hierdurch einem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –).Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 7a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2003 (BauR 2003, 1884) erfolgt und berücksichtigt, dass die Kläger zuletzt mit ihrer Klage ein umfassendes Einschreiten der Beklagten über das eigene Grundstück hinaus begehrt haben. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.