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Urteil

10 A 1678/07

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Vorbescheid und eine Baugenehmigung sind aufzuheben, wenn das genehmigte Vorhaben nachbarschützende Vorschriften verletzt; dies gilt sowohl für Abstandflächenverstöße als auch für unzumutbare Immissionen durch Stellplatzanlagen. • Das Schmalseitenprivileg nach § 6 Abs. 6 BauO NRW a.F. ist nur unter den dort genannten Voraussetzungen gegenüber einer Grenze einmal in Anspruch zu nehmen; fehlt die Voraussetzung, kann sich hiergegen jeder betroffene Nachbar auf die volle Abstandfläche berufen. • Stellplätze und Garagen sind nach § 51 Abs. 7 BauO NRW so anzuordnen und auszuführen, dass Lärm und Gerüche die Nachbarschaft nicht über das zumutbare Maß hinaus belasten; bei Stellplätzen im rückwärtigen Gartenbereich ist die Grenze des Zumutbaren niedriger zu bemessen und eine detaillierte Einzelfallprüfung erforderlich.
Entscheidungsgründe
Aufhebung von Vorbescheid und Baugenehmigung wegen Abstandflächenverstoßes und unzumutbarer Garagenanlage • Ein Vorbescheid und eine Baugenehmigung sind aufzuheben, wenn das genehmigte Vorhaben nachbarschützende Vorschriften verletzt; dies gilt sowohl für Abstandflächenverstöße als auch für unzumutbare Immissionen durch Stellplatzanlagen. • Das Schmalseitenprivileg nach § 6 Abs. 6 BauO NRW a.F. ist nur unter den dort genannten Voraussetzungen gegenüber einer Grenze einmal in Anspruch zu nehmen; fehlt die Voraussetzung, kann sich hiergegen jeder betroffene Nachbar auf die volle Abstandfläche berufen. • Stellplätze und Garagen sind nach § 51 Abs. 7 BauO NRW so anzuordnen und auszuführen, dass Lärm und Gerüche die Nachbarschaft nicht über das zumutbare Maß hinaus belasten; bei Stellplätzen im rückwärtigen Gartenbereich ist die Grenze des Zumutbaren niedriger zu bemessen und eine detaillierte Einzelfallprüfung erforderlich. Der Kläger ist Eigentümer eines Einfamilienhausgrundstücks; die Beigeladene plante auf angrenzendem Grundstück ein Mehrfamilienhaus mit sechs Stellplätzen (drei Fertiggaragen, drei Tiefgaragen) und einer Zufahrt entlang der Grenze des Klägers. Der Beklagte (Bauaufsicht) erteilte 2005 Vorbescheid und Baugenehmigung; der Kläger widersprach mit Hinweis auf Lärm-, Geruchsbelästigungen und Verstoß gegen die Eigenart der näheren Umgebung. Der Landrat wies den Widerspruch zunächst ab, hob diesen Bescheid später auf, bestätigte jedoch die Entscheidungen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Klägers ab; der Kläger legte Berufung ein. Das Oberverwaltungsgericht führte eine Ortsbesichtigung durch und prüfte insbesondere Abstandflächen, die Lage und Neigungen der Zufahrtsrampen sowie die Immissionswirkungen der Garagenanlage. • Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung nach nachbarschützenden Vorschriften: Das Gericht prüft Abstandflächen nach der bis dahin geltenden BauO NRW a.F. und kommt zu dem Ergebnis, dass das genehmigte Vorhaben die erforderlichen Abstandflächen nicht einhält (§ 6 BauO NRW a.F.). • Schmalseitenprivileg (§ 6 Abs. 6 BauO NRW a.F.): Das Vorhaben beansprucht das Privileg gegenüber mehr Außenwänden als zulässig; die im Dachgeschoss zurückgesetzte Wand ist nach natürlicher Betrachtung als selbständige Außenwand zu qualifizieren, sodass für diese Wand die volle Abstandfläche zu gelten hat; diese wird nicht eingehalten, was ein nachbarliches Abwehrrecht begründet. • Rechtsstand nach Novelle: Für zu Gunsten des Bauherrn eintretende Rechtsänderungen ist grundsätzlich zu berücksichtigen, ob eine sofortige Wiedererteilung möglich wäre; hier stehen aber neue Anforderungen (u.a. zu Balkonen nach § 6 Abs. 7 BauO NRW n.F.) einer sofortigen Wiedererteilung entgegen. • Unzumutbare Immissionen durch Stellplatz- und Garagenanlage (§ 51 Abs. 7 BauO NRW): Die Anordnung der Garagen mit steilen Rampen, gestaffelten Niveaus und einem tief im Hinterland liegenden Garagenhof führt zu typischen Benutzungsgeräuschen, Rangierbewegungen und Abgasimmissionen, die in dem als rückwärtige Ruhezone genutzten Gartenbereich des Klägers die Grenze des Zumutbaren überschreiten. • Bauplanungsrechtliche Rücksichtnahme (§ 34 BauGB i.V.m. § 4, § 12, § 15 BauNVO): Das Gebiet ist als allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren; dort sind Stellplätze grundsätzlich zulässig, aber nach § 15 BauNVO unzulässig, wenn von ihnen unzumutbare Belästigungen ausgehen. Die konkret geplante Garagenanlage ist städtebaulich nicht mit der prägnanten Eigenart des Gebiets vereinbar und führt zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. • Keine tragfähigen Anknüpfungstatsachen für eine geringere Zumutbarkeitsgrenze: Zwar sind in der Umgebung einzelne Ausnahmen (Dreifachgarage, Stellplätze) vorhanden, diese sind jedoch in Lage, Einfahrtssituation und Erschließung nicht mit dem vorliegenden Vorhaben vergleichbar und prägen die nähere Umgebung nicht derart, dass die hier entstehende Belastung zumutbar wäre. Die Berufung des Klägers ist erfolgreich. Der Bauvorbescheid vom 29. März 2005, die Baugenehmigung vom 14. Juni 2005 sowie der Widerspruchsbescheid des Landrates vom 27. Dezember 2005 werden aufgehoben, weil das Vorhaben die erforderlichen Abstandflächen nicht einhält und die rückwärtige Garagenanlage gegenüber dem Kläger unzumutbare Lärm- und Geruchsbelästigungen verursacht (§ 6 BauO NRW a.F.; § 51 BauO NRW; §§ 34, 4, 12, 15 BauNVO). Die Rechtswidrigkeit ergibt sich sowohl aus abstandflächenrechtlichen Mängeln (insbesondere fehlerhafte Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs) als auch aus einer unzulässigen Benutzungsbedingung der Stellplatzanlage im Hinblick auf die umliegende rückwärtige Garten- und Ruhezone. Die Kosten des Verfahrens sind dem Beklagten aufzuerlegen; die Revision wird nicht zugelassen.