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Urteil

20 K 13260/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2018:0905.20K13260.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Gewährung von Direktzahlungen für das Jahr 2016. Er betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb, in dem er pflanzliche Lebens- und Futtermittel anbaut, und unterhält einen Pensionspferdebetrieb. Bis zum Jahr 2015 betrieb er zusätzlich eine Rinderzucht. Mit Bescheid vom 26. März 2015 untersagte ihm das Amt für Verbraucherschutz der Stadt E. das Halten und Betreuen von Rindern, ordnete die sofortige Vollziehung des Verbotes an und löste seine Rinderherde auf. Mit am 9. Mai 2016 bei dem Direktor der M. O. – X. (M1. ) eingegangenem Sammelantrag beantragte der Kläger die Gewährung von Direktzahlungen, namentlich der Basisprämie, Greeningprämie und Umverteilungsprämie, für das Jahr 2016 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013. Mit seiner Unterschrift auf dem Antragsformular erklärte der Kläger, dass er von den geltenden Bedingungen für die Gewährung der beantragten Beihilfe Kenntnis genommen habe und er diese anerkenne sowie, dass er die Informationen über die anderweitigen Verpflichtungen für 2016 von der EU-Zahlstelle per CD bzw. auf Papier erhalten habe und ihm deren Inhalt bekannt sei. Ferner bestätigte er, dass ihm bekannt sei, dass die Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen auch an Ort und Stelle durch die zuständigen Behörden kontrolliert werden könne und er dem Kontrollpersonal das Betretungsrecht und eine angemessene Verweildauer auf den Grundstücken sowie in den Betriebs- und Geschäftsräumen einräumen muss sowie auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger, Karten und sonstige Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren hat. Schließlich erklärte er, dass ihm bekannt sei, dass die Ansprüche aus der Antragstellung erlöschen, wenn er einem nach den rechtlichen Vorgaben berechtigten Prüforgan die Prüfung verweigert. Im Februar 2016 teilte das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen dem Amt für W. der Stadt E. mit, dass der Betrieb des Klägers im Rahmen einer Stichprobe aller Prämien-Antragsteller für 2016 auf die Einhaltung aller sog. Cross-Compliance-Vorschriften überprüft werden solle, für die die Behörde zuständig sei. Am 9. November 2016 betraten zwei Amtstierärzte des Amtes für W. der Stadt E. (Kontrolleure) unangekündigt den Hof des Klägers, um im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle zu prüfen, ob der Kläger die Cross-Compliance-Vorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, zur Lebens- und Futtermittelsicherheit sowie zum Tierschutz landwirtschaftlicher Nutztiere einhält. Sie trafen ihn in seinem auf dem Hof befindlichen Wohnhaus an und teilten ihm mit, dass sie seinen Betrieb kontrollieren wollten. Daraufhin erklärte der Kläger „Nur über meinen Anwalt“ bzw. „Nur mit meinem Anwalt“, begab sich wieder in sein Wohnhaus und schloss die Tür hinter sich. Danach sahen sich die Kontrolleure ca. 25 bis 30 Minuten auf dem Hof des Klägers um und stellten einer auf dem Hof anwesenden Frau, welche bei dem Kläger ihre Pferde einstellt, einige Fragen zu den auf dem Hof befindlichen Tieren. Während dieser Zeit blieb der Kläger in seinem Wohnhaus. Bevor die Kontrolleure den Hof wieder verließen, legten sie ein Schreiben in den Briefkasten des Klägers, in dem das Amt für W. ihm mitteilte, dass das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und W. des Landes Nordrhein-Westfalen seinen Betrieb für eine Cross-Compliance-Kontrolle ausgewählt habe. Das Schreiben lautete weiter: „Zu einer unangekündigten Kontrolle konnten Sie heute nicht angetroffen werden. Die beamteten Tierärzte werden die Kontrolle daher am 14.11.2016 ab 11.00 Uhr durchführen.“ Das Schreiben enthielt keinen Entscheidungsausspruch und keine Begründung und war nicht von den Kontrolleuren, sondern von einem nicht bei der Kontrolle anwesenden Mitarbeiter des Amtes für W. der Stadt E. unterschrieben. Am selben Tag berichtete einer der beiden Kontrolleure dem Prozessbevollmächtigten des Klägers telefonisch von der Kontrolle und fragte, ob dieser bei der für den 14. November 2016 angekündigten Kontrolle anwesend sein könne. Er teilte ihm zugleich mit, dass die Kontrolle am 14. November 2016 nur stattfinden werde, wenn die Kontrolle vom selben Tag von der M1. nicht als verweigert bewertet werde. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärte sich bereit, am 14. November 2016 für eine Kontrolle zur Verfügung zu stehen. Nach dem Telefonat rief der Kläger ebenfalls bei dem Prozessbevollmächtigten an und berichtete ihm von der Kontrolle. Am darauffolgenden Tag informierte der Kontrolleur den Prozessbevollmächtigen des Klägers telefonisch darüber, dass der zuständige Sachbearbeiter der M1. das Geschehen vom 9. November 2016 als Verweigerung der Vor-Ort-Kontrolle durch den Kläger bewerte, weshalb keine weitere Vor-Ort-Kontrolle am 14. November 2016 durchgeführt werde und die Ankündigung gegenstandslos sei. Mit Schreiben vom 26. April 2017 teilte die M1. dem Kläger mit, dass sie beabsichtige, seinen Antrag auf Direktzahlungen für das Jahr 2016 abzulehnen, da er die Vor-Ort-Kontrolle am 9. November 2016 verhindert habe, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Bescheid vom 23. Juni 2017, dem Prozessbevollmächtigen des Klägers zugegangen am 26. Juni 2017, lehnte die M1. den Antrag des Klägers auf Gewährung von Direktzahlungen für das Jahr 2016 ab. Zur Begründung führte sie aus, der Antrag sei gemäß Art. 59 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 abzulehnen gewesen, da der Kläger die Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle am 9. November 2016 verhindert habe. Er habe seine notwendige Mitwirkung zur Überprüfung der ihm obliegenden Anforderungen ohne hinreichenden Grund verweigert. Zu den Mitwirkungspflichten gehöre auch die Pflicht, die Vor-Ort-Kontrolle zu dulden. Der Kläger habe mit seinem Verhalten am Tag der Kontrolle aber gezeigt, dass er die Kontrolle nicht dulden wolle. Eine Vor-Ort-Kontrolle sei daher nicht möglich gewesen. Ferner sei der Kläger auch seinen aktiven Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Weder er selbst noch ein von ihm bestellter Vertreter hätten die vollständige Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle sichergestellt. Ohne die Anwesenheit des Betriebsinhabers oder eines sachkundigen Vertreters, der bereit und in der Lage sei, den Kontrolleuren etwa den Zutritt zu Betriebsräumen zu gewähren und erbetene Auskünfte zu erteilen, mache die Kontrolle keinen Sinn. Sie sei dann unmöglich, ohne dass die Kontrollbehörde einen aussichtslosen Versuch der Durchführung unternehmen müsse. Dass der Kläger bereit gewesen wäre, an der für den 14. November 2016 angekündigten Kontrolle teilzunehmen, sei unerheblich, da es für die Ablehnung des Antrags bereits ausreiche, dass eine Vor-Ort-Kontrolle durch den Betriebsinhaber abgebrochen worden sei. Eines weiteren Versuches bedürfe es nicht. Der Kläger habe die Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle auch ohne hinreichenden sachlichen Grund verhindert. Sein Vortrag, er habe lediglich mit dem Prozessbevollmächtigten Rücksprache halten wollen, sei vorgeschoben. Hätte er ein diesbezügliches Anliegen ernsthaft vorgetragen, hätten die Kontrolleure dies berücksichtigt und die Kontrolle unterbrochen. Schließlich habe der Kläger die Vor-Ort-Kontrolle auch schuldhaft verhindert. Ihm habe klar sein müssen, dass durch sein Verhalten die Kontrolle als gescheitert betrachtet werden müsse. Der Kläger hat am 26. Juli 2017 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor: Die Kontrolleure, die die Vor-Ort-Kontrolle hätten durchführen wollen, seien personenidentisch mit den Mitarbeitern des Amtes für W. gewesen, die im Jahr 2015 das Rinderhaltungs- und Betreuungsverbot vollzogen hätten. Er sei daher davon ausgegangen, dass sie seinen landwirtschaftlichen Betrieb nicht im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle, sondern zur Überprüfung der Einhaltung der Ordnungsverfügung kontrollieren wollten. Ihm habe nicht klar sein müssen, dass die Kontrolle eine Vor-Ort-Kontrolle darstelle, da er die Kontrolleure aufgrund der Personenidentität vorrangig mit der Überprüfung des Rinderhaltungs- und -betreuungsverbotes habe in Verbindung bringen müssen. Deshalb und weil er nicht gewusst habe, ob das Haltungs- und Betreuungsverbot ihm auch das Halten von Pferden verbiete, habe er sich mit dem Prozessbevollmächtigten telefonisch absprechen wollen, um nichts Falsches zu sagen. Er habe ihn aber nicht früher erreichen können, weil das Sekretariat ihn aufgrund des Telefonats mit dem Kontrolleur nicht habe durchstellen können. Die Kontrolleure hätten ihm nicht mitgeteilt, dass der Betrieb im Rahmen einer Cross-Compliance-Kontrolle kontrolliert werden hätte sollen. Ferner wären er und sein Prozessbevollmächtigter bei dem für den 14. November 2016 angekündigten Kontrolltermin anwesend gewesen und hätten zur Begehung des Betriebs zur Verfügung gestanden. Er ist der Ansicht, es sei zweifelhaft, dass sein Verhalten an diesem Tag eine Verweigerung der Vor-Ort-Kontrolle darstelle. Er habe sich nicht gegen eine Inaugenscheinnahme des Betriebs durch die Kontrolleure zur Wehr gesetzt. Seine Aussage, dass er sich an seinen Anwalt wenden wolle, könne nicht als Verweigerung der Kontrolle gewertet werden. Denn die Verhinderung der Kontrolle setze ein Verhalten des Betriebsinhabers voraus, welches zur Folge habe, dass die Vor-Ort-Kontrolle nicht vollständig durchgeführt werden könne. Die Kontrolleure hätten die Kontrolle aber offensichtlich vollständig durchführen können. Sie hätten die Möglichkeit gehabt, den Betrieb zu inspizieren. An seiner – des Klägers – Stelle habe ihnen hierbei die Einstellerin die gewünschten Auskünfte erteilt. Mit der Vor-Ort-Kontrolle habe letztlich lediglich überprüft werden sollen, ob er das Betreuungs- und Haltungsverbot einhalte. Diesen Sachverhalt hätten die Kontrolleure mit Hilfe der Einstellerin vollumfänglich feststellen können. Schließlich hätten die Kontrolleure sich durch die ihm hinterlassene Ankündigung einer weiteren Kontrolle und den Anruf bei seinem Prozessbevollmächtigten rechtlich gebunden. Es obliege allein den Kontrolleuren, zu bestimmen, mit welchen Mitteln die gewünschten Feststellungen getroffen werden sollten. Weder sie selbst noch die M1. sei im Anschluss an eine Kontrolle noch berechtigt, den ursprünglich angekündigten zweiten Kontrolltermin wieder aufzuheben. Eine solche Aufhebung sei willkürlich. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Direktors der M. O. – X. vom 23. Juni 2017 zu verpflichten, dem Kläger die am 9. Mai 2016 beantragten Direktzahlungen zu gewähren, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Direktors der M. O. - X. vom 23. Juni 2017 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 9. Mai 2016 auf Gewährung von Direktzahlungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Anhörungsverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf den angefochtenen Bescheid. Weiter trägt er vor, der Kläger sei am 9. November 2016 von den Kontrolleuren darauf hingewiesen worden, dass eine Cross-Compliance-Kontrolle stattfinden solle. Letztlich könne aber dahinstehen, ob die Kontrolleure den Kläger darauf hingewiesen hätten, denn sie dürften gemäß Art. 42 und 50 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 auch alle weiteren Förderkriterien und Verpflichtungen überprüfen, wenn sich diesbezügliche Auffälligkeiten ergäben. Dass die Kontrolleure den Hof mit der Einstellerin hätten besichtigen können, sei unerheblich. Denn diese sei von dem Kläger nicht hierzu bevollmächtigt worden. Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch die Berichterstatterin entscheiden. I. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid der M1. vom 23. Juni 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Gewährung der Direktzahlungen für das Jahr 2016 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat auch keinen Anspruch darauf, dass die M1. über seinen Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Nach Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 haben Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, denen Zahlungsansprüche zugewiesen wurden, Anspruch auf eine Basisprämie. Gemäß Art. 41 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (DirektZahlDurchfG) erhalten Betriebsinhaber, die einen Anspruch auf die Basisprämie haben, ferner eine jährliche Umverteilungsprämie. Gemäß Art. 43 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gewähren die Mitgliedsstaaten Betriebsinhabern unter bestimmten Voraussetzungen zudem eine Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (sog. Greeningprämie). Schließlich haben Betriebsinhaber, deren Anspruch auf Direktzahlungen im vorherigen Haushaltsjahr aufgrund der Haushaltsdisziplin des Europäischen Garantiefonds angepasst wurde, nach Art. 26 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 einen Anspruch auf Erstattung der Mittel, die gemäß Art. 169 Abs. 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 i.V.m. der Verordnung zur Durchführung der Erstattung von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft an die Empfänger von Direktzahlungen (HDiszErstV) in das folgende Haushaltsjahr übertragen wurden. Es kann dahinstehen, ob der Kläger die nach diesen Vorschriften erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Beihilfen im Jahr 2016 erfüllt hat. Denn jedenfalls hat die M1. seinen Beihilfeantrag gemäß Art. 59 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen für eine Ablehnung nach dieser Vorschrift lagen hier vor. Nach Art. 59 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird ein Beihilfeantrag abgelehnt, wenn der Begünstigte oder sein Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle verhindert, es sei denn, es liegt ein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände vor. Art. 59 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 findet gemäß Art. 96 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 i.V.m. § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Einhaltung von Anforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen (AgrarZahlVerpflG) auch auf Vor-Ort-Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Cross-Compliance-Vorschriften Anwendung. Die Einhaltung von Cross-Compliance-Vorschriften wird gemäß Art. 34 Abs. 2 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 unter anderem dadurch kontrolliert, dass zwischen 1 und 1,25 Prozent derjenigen, die im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 einen Antrag gestellt haben, nach dem Zufallsprinzip für eine Vor-Ort-Kontrolle ausgewählt werden. Die Cross-Compliance-Vorschriften sind von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beantragt haben, einzuhalten – unabhängig davon, ob sie im Zusammenhang mit den beantragten Beihilfen stehen. Der Ausdruck „die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle verhindert“ in Art. 59 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ist ein autonomer Begriff des Unionsrechts, der in allen Mitgliedsstaaten einheitlich dahingehend auszulegen ist, dass davon jedes vorsätzliche oder fahrlässige Tun oder Unterlassen erfasst ist, das zur Folge hat, dass die Vor-Ort-Kontrolle nicht vollständig durchgeführt werden kann, wenn der Betriebsinhaber oder sein Vertreter nicht alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden konnten, um sicherzustellen, dass die Kontrolle vollständig durchgeführt wird. Vgl. zu Art. 26 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1122/2009 (Vorgängerregelung zu Art. 59 Abs. 7 VO (EU) Nr. 1306/2013) BVerwG, Beschluss vom 30. November 2016 – 3 B 23/16 –, juris Rn. 6; OVG Koblenz, Urteil vom 6. Juli 2016 – 8 A 10224/16 –, juris Rn. 19; vgl. zu Art. 23 Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 (Vorgängerregelung zu Art. 26 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1122/2009) EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 – C-536/09 –, juris Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 19. September 2013 – 3 C 25/12 –, juris Rn. 44. Die insoweit von der Rechtsprechung zu den Vorgängerregelungen des Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 und des Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 entwickelte Definition ist auf die neue Regelung in Art. 59 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 übertragbar. Zwar wurde in der deutschen Fassung der neuen Verordnung der Ausdruck „unmöglich macht“ durch „verhindert“ ersetzt. Dadurch sollte aber nicht der Regelungsinhalt der Vorschrift geändert werden. Das zeigt ein Vergleich mit den anderssprachigen Fassungen der Verordnungen. Denn sowohl in der englischsprachigen als auch in der französischsprachigen Fassung ist der Wortlaut des Art. 59 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 im hier maßgeblichen Umfang identisch mit dem in Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 und in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 („ prevents an on-the-spot check from being carried out “ bzw. „ empêche la réalisation d'un contrôle sur place “). Indem in der deutschen Fassung der Ausdruck „unmöglich machen“ durch „verhindern“ ersetzt wurde, sollte also offensichtlich lediglich der Wortlaut klarer gefasst bzw. sprachlich an die anderssprachigen Fassungen angenähert werden. Die Ablehnung gemäß Art. 59 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 setzt nicht voraus, dass der Betriebsinhaber oder sein Vertreter vor der Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle angemessen benachrichtigt wurde. Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 – C-536/09 –, juris Rn. 32. Denn Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 verpflichtet die Kontrollbehörden nicht, Vor-Ort-Kontrollen anzukündigen, sondern berechtigt sie hierzu lediglich, wenn dies ihrem Zweck oder ihrer Wirksamkeit nicht zuwiderläuft. Nach diesen Maßstäben hat der Kläger die Vor-Ort-Kontrolle am 9. November 2016 verhindert: Denn er hat nicht alle Maßnahmen getroffen, die vernünftigerweise von ihm erwartet werden konnten, um sicherzustellen, dass die Kontrolle vollständig durchgeführt wird (1.). Infolgedessen konnte die Kontrolle nicht vollständig durchgeführt werden (2.). Ein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände liegt nicht vor (3.). Durch die Ankündigung einer weiteren Vor-Ort-Kontrolle wurde die M1. auch nicht im Hinblick auf die Bewertung des Verhaltens des Klägers rechtlich gebunden (4.). 1. Der Kläger hat nicht alle Maßnahmen getroffen, die vernünftigerweise von ihm erwartet werden konnten, um sicherzustellen, dass die Kontrolle am 9. November 2016 vollständig durchgeführt wird. Die Mitwirkungspflichten von Betriebsinhabern bei Vor-Ort-Kontrollen sind in § 31 der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoSV) konkretisiert. Hiernach ist der Betriebsinhaber verpflichtet, den Kontrolleuren das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger, Karten und sonstigen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, Auskunft zu erteilen, Proben zur Verfügung zu stellen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Diesen Verpflichtungen ist der Kläger nicht nachgekommen. Er hat den Kontrolleuren das Betreten seines Betriebsräume und -flächen nicht gestattet. Eine Verweigerung der Gestattung kann nicht nur darin liegen, dass der Betriebsinhaber sich aktiv gegen das Betreten durch die Kontrolleure wehrt oder sie explizit dazu auffordert, seine Betriebsflächen zu verlassen. Es genügt, wenn er durch sein Verhalten konkludent zum Ausdruck bringt, dass er den Kontrolleuren das Betreten seiner Betriebsflächen zum Zweck der Kontrolle nicht gestattet. Der Kläger hat durch sein Verhalten unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er den Kontrolleuren nicht gestattet, seine Betriebsflächen zu betreten, um seinen Betrieb zu kontrollieren. Seine unmittelbar nach der Ankunft der Kontrolleure getätigte Erklärung „Nur mit meinem Anwalt“ bzw. „Nur über meinen Anwalt“ und der Umstand, dass er ohne weitere Erklärungen umgehend die Tür seines Wohnhauses hinter sich schloss und es für mindestens 25 bis 30 Minuten nicht wieder verließ, um mit den Kontrolleuren Kontakt aufzunehmen, konnte ein Dritter nur so verstehen, dass der Kläger nicht damit einverstanden war, dass die Kontrolleure seine Betriebsflächen zum Zweck der Kontrolle betreten. Sein Verhalten hätte nur dann so verstanden werden können, dass er nur seinen Anwalt um Rat bitten und die Kontrolle im Anschluss daran ermöglichen will, wenn er dies gegenüber den Kontrolleuren von Anfang an deutlich kommuniziert oder zumindest noch einmal Kontakt zu ihnen aufgenommen hätte, solange sie sich noch auf den Betriebsflächen befanden, um sein Anliegen deutlich zu machen. Aufgrund seiner Abwesenheit bei der Kontrolle war der Kläger ferner nicht in der Lage, den Kontrolleuren gegebenenfalls erforderliche Auskünfte zu erteilen und Einsicht in Unterlagen zu gewähren sowie für andere mögliche Unterstützungshandlungen zur Verfügung zu stehen. Dem steht nicht entgegen, dass eine Frau, die ihre Pferde auf dem Hof des Klägers einstellt, den Kontrolleuren Auskunft über die auf dem Hof befindlichen Tiere erteilt hat. Denn die Auskünfte der Einstellerin können dem Kläger nicht zugerechnet werden, da sie keine Vertreterin des Klägers i.S.d. Art. 59 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 war. Der Begriff des Vertreters i.S.d. Art. 59 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfasst nur solche Personen, in Bezug auf die der Betriebsinhaber klar seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, sie mit seiner Vertretung bei der Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen zu bevollmächtigen. Vgl. zur insoweit wortgleichen Vorgängerregelung des Art. 23 Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 – C-536/09 –, juris Rn. 40; vgl. zur insoweit ebenso wortgleichen Vorgängerregelung des Art. 26 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1122/2009 BVerwG, Beschluss vom 30. November 2016 – 3 B 24/16 –, juris Rn. 6 und BVerwG, Beschluss vom 30. November 2016 ‑ 3 B 23/16 ‑, juris Rn. 6. Der Kläger hat weder gegenüber der M1. noch gegenüber den Kontrolleuren vor bzw. bei der Kontrolle am 9. November 2016 zum Ausdruck gebracht, dass er die Einstellerin mit seiner Vertretung bei der Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle bevollmächtigt. Der Kläger ist seinen Mitwirkungspflichten schuldhaft nicht nachgekommen. Es kann dahinstehen, ob die Kontrolleure dem Kläger nur mitgeteilt haben, dass sie seinen Betrieb kontrollieren wollten, oder ihn darüber hinaus auch darauf hinwiesen, dass es sich um eine Vor-Ort-Kontrolle zur Einhaltung der Corss-Compliance-Vorschriften handelte. Selbst wenn die Kontrolleure dem Kläger den Zweck der Kontrolle nicht mitgeteilt haben sollten, handelte er zumindest fahrlässig. Ein Betriebsinhaber handelt fahrlässig, wenn er nicht so handelt, wie ein verständiger Landwirt unter Anwendung aller Sorgfalt handeln würde. Entscheidend ist also, wie sich ein ordentlicher und gewissenhafter Landwirt in der konkreten Situation verhalten haben würde. Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 – C-536/09 –, juris Rn. 29. Der Kläger hat nicht alle Sorgfalt angewendet, die ein ordentlicher und gewissenhafter Landwirt angewendet hätte. Ein ordentlicher und gewissenhafter Landwirt hätte die Kommunikation zu den Kontrolleuren nicht sofort abgebrochen, sondern diesen aufgrund der ihn unabhängig von dem Rinderhaltungs- und Betreuungsverbot treffenden Mitwirkungspflichten im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen entweder die Gelegenheit gegeben, ihm den Zweck der Kontrolle zu erläutern, oder sich selbst nach diesem Zweck erkundigt. Denn dem Kläger war ausweislich seiner Unterschrift unter dem Sammelantrag für die Direktzahlungen 2016 bekannt, dass die Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen vor Ort kontrolliert werden kann. Ihm war auch bekannt, dass seine Ansprüche auf die beantragten Beihilfen erlöschen, wenn er die Kontrolle verweigert. Auch wenn die Kontrolleure, die seinen Betrieb am 9. November 2016 im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle kontrollieren wollten, tatsächlich personenidentisch mit den Mitarbeitern des Amtes für W. waren, die seinen Betrieb im Zusammenhang mit dem 2015 gegen ihn ergangenen Rinderhaltungs- und -betreuungsverbot aufgesucht hatten, hätte ein sorgfältiger und gewissenhafter Betriebsinhaber daher die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass die Kontrolleure den Betrieb nicht zur Kontrolle der Einhaltung der Ordnungsverfügung, sondern im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle kontrollieren wollten. Denn einem vernünftigen und gewissenhaften Landwirt wäre bewusst gewesen, dass die Amtstierärzte des Amtes für W. nicht ausschließlich für die Vollziehung von Ordnungsverfügungen zuständig sind, sondern auch die Kontrolle der Einhaltung der Cross-Compliance-Verpflichtungen in ihren Aufgabenbereich fällt. Aufgrund der weitreichenden Folgen einer Verhinderung der Vor-Ort-Kontrolle hätte er deshalb alles in seiner Macht stehende getan, im Gespräch mit den Kontrolleuren den Zweck der Kontrolle in Erfahrung zu bringen. Ebenso hätte ein ordentlicher und gewissenhafter Landwirt den Kontrolleuren sachlich erklärt, dass und warum er zunächst seinen Anwalt zu Rate ziehen möchte und darum gebeten, mit der Kontrolle so lange zu warten, bis er mit dem Anwalt Rücksprache gehalten hat, und dadurch sichergestellt, dass die Kontrolleure seinem Anliegen nachkommen und die Kontrolle nicht als verhindert bewertet wird. Der Kläger hat die Kommunikation mit den Kontrolleuren jedoch umgehend nach deren Erscheinen und der Ankündigung der Kontrollabsicht abgebrochen und ihnen weder die Gelegenheit gegeben, den Zweck der Kontrolle zu erläutern, noch sich selbst nach deren Zweck erkundigt. Anstelle sein Anliegen, seinen Anwalt zu Rate zu ziehen, sachlich zu erläutern und die Kontrolleure darum zu bitten, mit der Kontrolle zu warten, bis er ihn erreicht hat, hat er nur geäußert „Nur mit meinen Anwalt“ bzw. „Nur über meinen Anwalt“ und dadurch weder dafür Sorge getragen, dass die Kontrolleure sein Anliegen nachvollziehen konnten, noch hinreichend deutlich kommuniziert, dass er nach der Kontaktaufnahme mit seinem Anwalt zu einer Kontrolle bereit sei. Diese Versäumnisse hat er auch nicht nachgeholt, obwohl er hierzu ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, da die Kontrolleure sich auf seinem Betrieb noch etwa eine halbe Stunde befanden. Stattdessen blieb er während der gesamten Dauer des Aufenthalts der Kontrolleure in seinem Wohnhaus. 2. Infolge des schuldhaften Verhaltens des Klägers konnte die Vor-Ort-Kontrolle nicht vollständig durchgeführt werden. Der Zweck der Kontrolle konnte nicht erreicht werden. Zweck der Vor-Ort-Kontrolle war hier die zuverlässige Überprüfung der Einhaltung der sog. Cross-Compliance-Standards. Diese ergeben sich aus Art. 93 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 i.V.m. deren Anhang II. Danach müssen insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 sowie die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingehalten werden. Hierzu gehören etwa die Verpflichtung, Betriebe mit Rindern beim zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt registrieren zu lassen, Rinder mit einer Ohrmarke zu kennzeichnen und ein Bestandsregister der Tiere zu führen sowie keine Futter- bzw. Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, die die Gesundheit von Mensch oder Tier beeinträchtigen könnten. Aufgrund des Verhaltens des Klägers war eine zuverlässige Prüfung dieser Cross-Compliance-Standards nicht möglich. Zwar konnten die Kontrolleure sich auf den frei zugänglichen Flächen des Betriebs des Klägers umschauen und der Einstellerin Fragen stellen. Ohne die Erlaubnis des Klägers konnten sie jedoch nicht frei zugängliche Betriebsräume des Klägers nicht betreten und von ihm keine Auskünfte zu den auf dem Hof befindlichen Tieren und zur Lebensmittelsicherheit einholen oder die Vorlage diesbezüglicher Unterlagen verlangen. Die Einstellerin konnte keine zuverlässigen Auskünfte im Hinblick auf diese Bereiche geben, da sie nicht in die Führung des Betriebes des Klägers involviert war. Ebenso wenig konnte sie erbetene Unterlagen zur Verfügung stellen. Dies entspricht auch der Einschätzung der Kontrolleure, die gemäß Art. 67 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 Gegenstand und Umfang der Kontrolle sowie die sich hieraus ergebenden Kontrollmaßnahmen nach ihrem Ermessen bestimmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2013 – 3 C 25/12 –, juris Rn. 34. Denn sie hinterließen dem Kläger ein Schreiben, in dem sie ihm eine weitere Kontrolle ankündigten. Hätte bereits die Kontrolle am 9. November 2016 ihrer Auffassung nach eine zuverlässige Kontrolle der o.g. Verpflichtungen ermöglicht, wäre eine weitere Kontrolle überflüssig gewesen. Es ist unerheblich, ob die Vor-Ort-Kontrolle am 14. November 2016 im Beisein des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten hätte nachgeholt werden können. Denn bereits die schuldhafte Verhinderung einer einzigen Vor-Ort-Kontrolle durch den Betriebsinhaber verwirklicht den Tatbestand des Art. 59 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013. Der Betriebsinhaber verhindert eine Vor-Ort-Kontrolle also bereits dann, wenn er einmal ohne hinreichenden Grund seine erforderliche Mitwirkung an einer Vor-Ort-Kontrolle ablehnt. Einer mehrfachen Ablehnung bedarf es nicht. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. Februar 2014 – 10 LA 86/12 –, juris Rn. 6. Die Vor-Ort-Kontrolle am 9. November 2016 war spätestens mit dem Verlassen der Kontrolleure beendet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2013 – 3 C 25/12 –, juris Rn. 41. Mit dem Verlassen der Kontrolleure hatte der Kläger deshalb eine Vor-Ort-Kontrolle verhindert. 3. Der Kläger war nicht infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände daran gehindert, seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen. Denn der bloße Irrtum über den Zweck der Kontrolle begründet weder einen Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne der nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 anerkannten Anwendungsfälle, noch ist er mit ihnen vergleichbar. 4. Soweit der Kläger einwendet, die M1. sei im Hinblick auf die Frage, ob die Kontrolle am 9. November 2016 als verhinderte Kontrolle zu werten sei, rechtlich gebunden gewesen, weil die Kontrolleure dem Kläger schriftlich vorbehaltlos eine weitere Kontrolle für den 14. November 2017 angekündigt haben, kann dem nicht gefolgt werden. Das Ankündigungsschreiben des Amtes für W. konnte die M1. im Hinblick auf die Frage, ob die Vor-Ort-Kontrolle am 9. November 2016 durch den Kläger i.S.d. § 59 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 verhindert wurde, nicht rechtlich binden. Denn es stellt keinen Verwaltungsakt mit einer diesbezüglichen Feststellung dar. Welche Rechtsnatur und welchen Regelungsinhalt ein behördlicher Akt hat, ist anhand des objektiven Erklärungswerts festzustellen. Maßgeblich ist, wie der Empfänger nach Treu und Glauben bei objektiver Auslegung analog §§ 133, 157 BGB die Erklärung der Behörde verstehen durfte und musste. Um den Regelungsgehalt einer Willensäußerung durch Auslegung zu ermitteln, ist zunächst vom Wortlaut der Erklärung auszugehen. Sodann sind alle von dem Adressaten erkannten oder zumindest erkennbaren Umstände vor und bei Ergehen der behördlichen Maßnahme zu berücksichtigen. Hierzu gehören die äußere Form, die Abfassung und die Begründung des Schreibens sowie ob es eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält. Maßgeblich ist aber auch, welche Interessen die erklärende Behörde erkennbar mit ihrer Erklärung verfolgt hat, d.h. vor allem, welchen Sinn und Zweck die Erklärung aus Sicht des Adressaten hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Oktober 2012 – 1 A 1938/10 –, juris Rn. 31 f. m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 19. Juni 2017 – 13a ZB 16.1675 –, juris Rn. 5; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 ‑ 2 C 23/12 ‑, juris Rn. 15; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Auflage 2018, § 35 Rn. 54 m.w.N. Ein behördlicher Akt ist nur dann als Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG NRW zu qualifizieren, wenn er nach den oben genannten Maßstäben eine verbindliche, auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtete und auf Rechtsbeständigkeit hin abzielende Regelung darstellt. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Auflage 2018, § 35 Rn. 56 m.w.N. Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Ankündigungsschreiben des Amtes für W. vom 9. November 2016 nicht als verbindliche, auf Rechtsbeständigkeit hin abzielende Feststellung dahingehend zu qualifizieren, dass der Kläger die Vor-Ort-Kontrolle nicht i.S.d. § 59 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verhindert hat. Ein objektiver Empfänger durfte das Schreiben nicht in diesem Sinne verstehen. Der Wortlaut des Schreibens enthält keine Anhaltspunkte für eine solche Feststellung. Es enthält keine ausdrückliche Feststellung, dass die Kontrolle am 9. November 2016 als nicht verhindert eingestuft werde. Ausdrücklich wird dem Kläger darin lediglich eine erneute Kontrolle für den 14. November 2016 angekündigt. Ein objektiver Empfänger durfte das Schreiben auch nicht so verstehen, dass mit der Ankündigung einer weiteren Vor-Ort-Kontrolle konkludent verbindlich festgestellt werden sollte, dass das Verhalten des Klägers bei der Vor-Ort-Kontrolle am 9. November 2016 nicht als Verhinderung der Vor-Ort-Kontrolle bewertet wird. Dagegen spricht zum einen die äußere Form und die Abfassung des Schreibens. Denn es enthält weder einen Entscheidungsausspruch noch eine Begründung, in welcher die Behörde dem Kläger erläutert, welche tatsächlichen und rechtlichen Umstände sie einer solchen Feststellung zugrunde gelegt hat. Auch der Inhalt des Schreibens im Übrigen spricht gegen eine konkludente verbindliche Feststellung durch die Behörde. Es ist ersichtlich nicht auf das konkrete Verhalten des Klägers am 9. November 2016 zugeschnitten. Denn die Ankündigung enthält die Mitteilung, dass der Kläger bei der Kontrolle nicht angetroffen werden konnte. Tatsächlich hatten die Kontrolleure den Kläger aber bei der Kontrolle angetroffen. Er hatte – wie geschildert – daraufhin lediglich die Kommunikation zu ihnen abgebrochen. Aufgrund dieser falschen Mitteilung und dem Umstand, dass nicht die Kontrolleure, sondern ein nicht bei der Kontrolle anwesender Mitarbeiter des Amtes für W. das Schreiben unterschrieben hatte, war für einen objektiven Empfänger erkennbar, dass das hinterlegte Schreiben lediglich ein vor Beginn der Kontrolle vorsorglich vorbereitetes Schreiben für den Fall ist, dass der Betriebsinhaber bei einer unangekündigten Kontrolle nicht angetroffen werden kann und infolgedessen eine erneute Kontrolle notwendig wird. Da die Kontrolleure dieses vorformulierte Schreiben nicht – etwa handschriftlich – an die tatsächlichen Geschehnisse vor Ort angepasst hatten, musste einem objektiven Empfänger klar sein, dass die Behörde damit keine auf seine konkrete Situation zugeschnittenen verbindlichen, auf Rechtsbeständigkeit hin abzielenden Feststellungen über die konkrete Kontrolle treffen wollte. Dafür spricht auch, dass die verbindliche Feststellung, dass der Kläger die Vor-Ort-Kontrolle am 9. November 2016 nicht verhindert hat, für die Behörde nachteilig gewesen wäre. Denn sie hätte sich dadurch die Möglichkeit genommen, das Verhalten des Klägers nachträglich als Verhinderung der Vor-Ort-Kontrolle i.S.d. § 59 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu werten. Wenn die unterstellte Feststellung für die Behörde nachteilig wäre, darf ein objektiver Empfänger aber nicht davon ausgehen, dass die Behörde eine verbindliche, auf Rechtsbeständigkeit hin abzielende und ihm ein subjektives Recht einräumende Regelung treffen wollte, wenn der behördliche Akt – wie hier – keinerlei Anhaltspunkte für eine solche Auslegung enthält. Diese Auslegung wird dadurch bestätigt, dass die Kontrolleure dem Prozessbevollmächtigten des Klägers noch an dem Tag der Ablegung des Ankündigungsschreibens im Briefkasten des Klägers mitteilten, dass die Kontrolle am 14. November 2016 nur stattfinden solle, wenn die Kontrolle vom selben Tag von der M1. nicht bereits als verhindert angesehen werde und dass sie ihn am nächsten Tag davon in Kenntnis setzten, dass die Kontrolle als verhindert qualifiziert werde. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Anhörungsverfahren war bereits deshalb nicht für notwendig zu erklären, weil der Kläger und nicht der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Unabhängig davon kommt gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Notwendigerklärung der Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten nur in Betracht, wenn ein Vorverfahren geschwebt hat. Vorverfahren i.S.d. § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO meint nur das Widerspruchsverfahren nach 68 ff. VwGO oder nach vergleichbaren Vorschriften, nicht jedoch das Anhörungsverfahren nach § 28 VwVfG NRW. Die Vorschrift ist auf die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts im Anhörungsverfahren auch nicht analog anwendbar. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 10. Mai 2006 – 14 E 252/06 –, juris Rn. 2; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 29. August 2017 – 5 K 365/17.NW –, juris Rn. 29; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 162 Rn. 16. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 14.224,64 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Der Beklagte und der Kläger beziffern die Höhe der Direktzahlungen, die dem Kläger im Falle eines Anspruchs auf Direktzahlungen für das Jahr 2016 zugestanden hätten, auf 14.224,64 Euro. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.