Urteil
28 K 2721/21
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2023:0119.28K2721.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist Landwirt. Er erstrebt von dem Beklagten die Bewilligung und Auszahlung von Direktzahlungen für die Jahre 2020 und 2021. An der Anschrift des Klägers waren und sind verschiedene Landwirtschaftsbetriebe mit verschiedenen Betriebsstättennummern gemeldet und als Inhaber jeweils der Kläger oder sein Vater P., seine Mutter Q., die P. GmbH oder die C. GmbH benannt. In den zurücklegenden Jahren waren Zweifel an der Betriebsinhaberschaft des Klägers aufgekommen und nach einer Verwaltungskontrolle und verschiedenen Anhörungen des Klägers war diese im Ergebnis von dem Beklagten verneint worden. Obdem lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 8. September 2016 den Antrag des Klägers auf die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für das Jahr 2015 und die Gewährung von Direktzahlungen für das Jahr 2015 ab. Durch Bescheide vom 22. Dezember 2016, 23. November 2017 und 23. November 2017 nahm der Beklagte die Zuwendungs- und Bewilligungsbescheide in Bezug auf die Direktzahlungen für die Jahre 2013, 2014 und 2015 zurück. Die gegen die Bescheide gerichteten Klagen wies das Gericht durch Urteile vom 10. Oktober 2019 - 28 K 11707/16 - und vom 6. Februar 2020 - 28 K 1327/17 ab. Die gegen die Urteile gerichteten Anträge auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschlüsse vom 31. Mai 2022 - 12 A 4576/19 und 12 A 1042/20 - ab. Auf die Gründe der Bescheide, Urteile und Beschlüsse wird verwiesen. Der Kläger beantragte am 13. Mai 2020 die Bewilligung und Auszahlung der Direktzahlungen für das Jahr 2020. Durch Anhörungsschreiben vom 30. November 2020 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass nach einer Vorgabe der EU-Zahlstelle zu prüfen sei, inwieweit sein Betrieb selbstständig von ihm als Betriebsinhaber geführt werde, da an seiner Anschrift in der Vergangenheit und in der HI-Tier-Datenbank verschiedene Betriebe gemeldet gewesen sein. Konkret gehe es darum, zu prüfen, ob und inwieweit der Kläger einen eigenen, selbstständigen landwirtschaftlichen Betrieb an der Anschrift führe. Der Beklagte bat den Kläger bis zum 31. Dezember 2020 um Vorlage (1) eines Bescheides der Berufsgenossenschaft, (2) einer Auflistung der Gebäude mit Angabe der Eigentümer, eines Grundbuchauszuges sowie eines Lageplans mit Einzeichnung und Kennzeichnung der Gebäude, (3) von Erklärungen und Nachweisen zu den Eigentumsverhältnissen an den im Sammelantrag 2020 des Klägers angegebenen Flächen, (4) einer Auflistung des Inventars, von Nachweisen (5) des Verkaufs von Landwirtschaftsprodukten und (6) des Zukaufs von Betriebsmitteln sowie von (10) Rechnungsabschlüssen. Zudem bat der Beklagte den Kläger nachzuweisen, welche (7) Versicherungen er für seinen Betrieb abgeschlossen hat, wie er (8) Futter und Gülle lagert und welche (9) Personen in seinem Betrieb beschäftigt sind. Der Kläger teilte dem Beklagten darauf durch Schreiben vom 17. Dezember 2020 mit, „nach meinem Wissen bin ich alleiniger Betriebsinhaber und Bewirtschafter Z. 00 und 00, J.. Bei weiteren Frage stehe ich Ihnen zur Verfügung.“ Durch weiteres Anhörungsschreiben vom 4. Januar 2021 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass er mit seinem Schreiben vom 17. Dezember 2020 keine der geforderten Nachweise vorgelegt habe, für ihn als Antragsteller jedoch nach § 31 der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltung-und Kontrollsystems (InVeKoSV) eine Mitwirkungspflicht bestehe. Lege der Kläger Nachweise nicht bis zum 31. Januar 2021 vor, werde er den Sammelantrag 2020 ablehnen. Durch E-Mail vom 31. Januar 2021 bat der Kläger um wiederholte Zusendung des Anhörungsschreibens vom 30. November 2020 und teilte dem Beklagten durch E-Mail vom 14. Februar 2021 „folgendes mit: 1.) Nr. der Berufsgenossenschaft: N01 2.) die Gebäude sind alle in meinem Eigentum und von mir genutzt. 3.) Eigene Flächen oder mündliche Pachtverträge 4.) Inventar: Eigen und nur eigene Nutzung 5.) Vermarktung: Eigener Verbrauch 6.) keine Betriebsmittel zugekauft 7.) - 8.) Eigenes Futterlager und eigenes Güllelager 9.) Keine, nur Familienangehörige 10.) Kein Abschluss“ Durch Bescheid vom 22. März 2021 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf die Bewilligung und Auszahlung der Direktzahlungen für das Jahr 2020 daraufhin ab. Zur Begründung des Bescheides führte der Beklagte im Wesentlichen aus: Im Rahmen einer Verwaltungskontrolle sei beabsichtigt gewesen, die Betriebsinhaberschaft des Klägers im Sinne des InVeKoSV zu überprüfen. Eine gesonderte Prüfung der Betriebsinhaberschaft sei immer erforderlich, wenn Angaben im Antragsverfahren oder sonstige Anhaltspunkte die Betriebsinhaberschaft infrage stellten oder Zweifel anhand der festgestellten Tatsachen oder Angaben bestünden. Durch Schreiben vom 30. November 2020 habe er den Kläger aufgefordert, Nachweise zu erbringen, dass der Kläger den Landwirtschaftsbetrieb in eigener Verantwortung leite und die Produktionseinheiten selbstständig bewirtschafte. Die geforderten Nachweise seien vom Kläger im Ergebnis nicht vorgelegt worden. Die Vorlage geeigneter Unterlagen sei jedoch maßgeblich für die Prüfung der Beihilfevoraussetzungen und diene vor allem dem Schutz der finanziellen Interessen der Union. Ein wirksames Verfahren setze voraus, dass die vom Beihilfeantragsteller beizubringenden Informationen von vornherein vollständig und richtig seien. Gerade weil es sich bei der Gewährung der unionsrechtlichen Beihilfen um ein Massenverfahren handele, welches eine Vielzahl von Anträgen betreffe, setze das seit langem im Bereich der Agrarbeihilfen eingeführte elektronische System nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs grundsätzlich voraus, dass die Beihilfeempfänger aktiv an der korrekten Durchführung der Verfahren mitwirken und dass die von ihnen beizubringenden Informationen von vornherein vollständig und richtig seien. So sei es regelmäßig Sache des Wirtschaftsteilnehmers, der sich auf freien Stücken dazu entschieden habe, eine Beihilferegelung im Bereich der Landwirtschaft in Anspruch zu nehmen, diejenigen Informationen beizubringen, die für einen ordnungsgemäßen Antrag erforderlich seien. Aus diesem Grund erkläre jeder Antragsteller im Sammelantrag mit seiner Unterschrift, dass bekannt sei, dass von der Bewilligungsbehörde weitere Unterlagen, die zur Beurteilung der Antragsberechtigung, der Antragsvoraussetzungen sowie zur Festsetzung der Höhe der Zuwendung erforderlich sind, angefordert werden können. Komme der Antragsteller seinen Mitwirkung- und Darlegungspflichten zur Klärung der Betriebsinhaberschaft nicht nach, sei eine für die Bewilligung und Auszahlung der Direktzahlung als Antragsvoraussetzungen zwingend erforderliche und vollumfängliche Prüfung der Antragsangaben nicht möglich. Die Prüfung habe ergeben, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Betriebsinhaberschaft nicht erfülle beziehungsweise diese nicht nachgewiesen habe. Daher seien die Antragsvoraussetzungen für die Bewilligung und Auszahlung der Direktzahlungen für das Jahr 2020 nicht erfüllt. Am 17. Mai 2021 beantragte der Kläger die Bewilligung und Auszahlung der Direktzahlungen für das Jahr 2021. Durch Anhörungsschreiben vom 29. September 2021 wies der Beklagte den Kläger wiederum darauf hin, dass es zu prüfen gelte, ob und inwieweit der Kläger einen eigenen, selbstständigen landwirtschaftlichen Betrieb an der Anschrift führe und forderte den Kläger bis zum 29. Oktober 2021 zur Vorlage der gleichen Erklärung und nach Weise wie im Anhörungsschreiben vom 30. November 2020 auf. Durch seinen Prozessbevollmächtigten bat der Kläger daraufhin zunächst durch Schreiben vom 29. Oktober 2021 um Akteneinsicht und der Vorlage eine Erklärung, dass der Beklagte die Grundlagen des Datenschutzes gewährleiste, sowie um Benennung der an der Anschrift des Klägers nach Auffassung der Beklagten in der Vergangenheit gemeldeten Betriebe, und nachgehend durch Schreiben vom 30. November 2021 um eine Verlängerung der Frist zur Vorlage der Unterlagen bis Ende Dezember 2021. Durch Schreiben vom 31. Dezember 2021 führte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten sodann aus: „(1) Die von Ihnen im Rahmen der Anhörung aufgeworfenen zahlreichen Fragen dürften Ihnen unter Nutzung ihrer eigenen Unterlagen bekannt sein, sollte eine solche Kenntnis nicht bestehen, können sie sich unter Nutzung ihrer eigenen Unterlagen hiervon selber Kenntnis erlangen. Wie Ihnen hinlänglich bekannt ist, ist meine Mandantschaft ausgebildeter und geprüfter Landwirt. Diese Tätigkeit übt meine Mandantschaft eigenverantwortlich und selbstständig in Abgrenzung zu anderen Betrieben aus. (2) Im Rahmen der beantragten Akteneinsicht hatten Sie mir mitgeteilt, dass die Verfahrensakte lediglich aus einem Anhörungsschreiben, sowie einer Übersicht aus der HIT-Tierdatenbank besteht. Die von Ihnen als Anlage beigeschlossen[e] HIT-Tierdatenbank ist in Bezug auf zahlreiche weitere Betriebsnummern geschwärzt. Hierzu ergeben sich folgende Fragen: Handelt sich bei den geschwärmten Betriebsnummern und -namen um diejenige meines Mandanten? Haben Sie sämtliche Betriebsstandorte meines Mandanten aus Ihren eigenen Unterlagen geprüft? Was hat die Prüfung sämtlicher Betriebsstandorte meines Mandanten aus ihren eigenen Unterlagen ergeben? (3) In Bezug auf die Mitgliedschaft zur Berufsgenossenschaft liegen Ihnen aus den vergangenen Jahren entsprechende Bescheide vor. Haben Sie diese Bescheide beigezogen und sind diese Bescheide aus der Vergangenheit Ihnen bekannt? (4) Bezüglich der im Sammelantrag angegebenen Flächen ist es Ihnen möglich, diese jeweiligen Eigentümer[n] zuzuordnen. Frage: Haben Sie eine der angegebenen Flächen den jeweiligen Eigentümer durch Beiziehung ihrer Unterlagen zugeordnet? In Bezug auf Ihre Anfrage bezüglich des Inventars darf ich um Mitteilung bitten, was sie konkret hierunter verstehen. Frage: Soll mein Mandant jeden Schraubenschlüssel oder jeden einzelnen Schraubenzieher aufführen? Ist ihnen der HIT-Tierdatenbankauszug meines Mandanten bekannt? Haben sie auf den HIT-Tierdatenbankauszug meines Mandanten Zugriff? (4) Bezüglich der Vermarktung von landwirtschaftlichen Produkten stellt sich die Frage, ob die Produktion oder auch die Lieferung von Milch hierunter fällt. Ich darf diesbezüglich um Beantwortung bitten. (5) In Bezug auf die Anfrage nach Betriebsmitteln, Versicherungen, Futter und Güllelagerung sowie Beschäftigungsverhältnisse darf ich um Mitteilung der konkreten Rechtsgrundlage bitten, woraus sich eine Auskunftspflicht Ihnen gegenüber ergibt. Wie der Betrieb meines Mandanten versichert ist und welche Personen ein Beschäftigungsverhältnis begründet haben sollen somit Rückschlüsse auf eine Betriebsinhaberschaft geben. Ich darf Sie bitten, diese Punkte zu erläutern und zu erklären. (6) Weiter als Anlage für Sie beigeschlossen habe ich eine Aufstellung auszugsweise über die Bezieher der Agrarsubvention, aus der hervorgeht, dass zahlreiche Nichtlandwirte unter den Empfängern äußerst hoher Subventionen sind. In Bezug auf die aus dem Land NRW stammenden Empfänger darf ich um verbindliche dienstliche Mitteilung und Erklärung dahingehend bitten, ob bei diesen Betrieben gleichermaßen, wie bei meinem Mandanten auch entsprechende umfassende Rückfragen zu Betriebsinhabereigenschaft vorgenommen wurden. Bitte teilen Sie mir hierzu mit, ob Sie auch die einzelnen Betriebe konkret danach gefragt haben, ob diese Betriebe Mitglied in der Berufsgenossenschaft sind, über entsprechende Versicherungen und Beschäftigungsverhältnisse verfügen, sowie landwirtschaftliches Inventar nachweisen können. (7) Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen kann ohne Offenlegung und Beantwortung der vorstehenden Fragen unter Beiziehung Ihrer Vorgehensweise in der Vergangenheit auch der diesbezügliche Fragebogen gegenüber meinem Mandanten nur als reine Schikane gewertet werden. Diesen Vorwurf können Sie ausräumen, einfach dadurch, dass sie die vorstehenden Fragen beantworten. Ich darf Sie bitten, die Beantwortung der Fragen bis spätestens zum 31.01.2022 nach hier vorzunehmen.“ Durch Schreiben vom 13. Januar 2022 bestätigte der Beklagte den Eingang des Schreibens des Klägers vom 31. Dezember 2021 und wies darauf hin, dass mit Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf die Frage der Betriebsinhabereigenschaft des Klägers verneint worden sei. Seither stelle er jährlich ein Antrag auf Direktzahlungen und habe bisher in den von ihm durchgeführten Verwaltungskontrollen keine Belege vorlegen können, die für eine eigene Betriebsinhabereigenschaft sprächen. Diese Kontrollen seien von ihm veranlasst worden, da der Vater des Klägers eingetragene Tierhalter sei und an der Anschrift des Klägers Tiere halte. So auch im Jahr 2021. Aus diesem Grund und ausgehend von dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf sei die Betriebsinhabereigenschaft jährlich zu prüfen. Er bitte den Kläger daher um Beantwortung der Fragen seines Anhörungsschreibens vom 29. September 2021 und verlängere die Frist zur Rückmeldung letztmalig auf den 31. Januar 2022. Der Kläger erklärte daraufhin durch Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 31. Januar 2022 im Wesentlichen: „ich […] muss feststellen, dass Sie die Beantwortung meiner Anfrage aus dem Schreiben vom 31.12.2021 bisher nicht vorgenommen haben. Da es sich bei Ihnen um eine Behörde, sei es formell mit dem Briefkopf des Direktors der Landwirtschaftskammer, tatsächlich als die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen handelnd, setze ich ihnen hiermit nochmals eine Nachfrist zur Beantwortung der Ihnen mit Schreiben vom 31.12.2021 gestellten Fragen bis zum 14.02.2022. Erst nach Beantwortung dieser Fragen und der sich für meinen Mandanten ergebenden Unklarheiten kann im Weiteren auf Ihr Anhörungsschreiben reagiert werden. […] Interessant in Ihrem Schreiben vom 13.01.2022 ist die Behauptung, dass der Vater meines Mandanten eingetragene Tierhalter sei und an der Anschrift meines Mandanten Tiere hält, insbesondere nach ihren Behauptungen auch im Jahr 2021. Bitte teilen Sie mir mit, woher sie diese Daten entnommen haben und auf der Grundlage welcher konkreten Vorschriften Sie zu einer solchen Datenerhebung in Bezug auf den Vater meines Mandanten berechtigt sind. Diese Frage ist auf jeden Fall von Ihnen zu beantworten. Es wird davon ausgegangen, dass Ihre Datenerhebung diesbezüglich nicht nur falsch, sondern auch rechtswidrig erfolgt. Soweit Sie auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zu Aktenzeichen - 28 K 1327/17 - verweisen, betrifft dieses Urteil bereits von dem Aktenzeichen her nicht den Sammelantrag aus dem Jahr 2021 vom 17.05.2021 meines Mandanten. Grundsätzlich, so dürfte es auch dem Direktor der Landwirtschaftskammer bekannt sein, betrifft dieses Gerichtsverfahren nur den dort zugrunde gelegten Sachverhalt ausschließlich. Eine Berufung hierauf geht vorliegend viel, um das Vorgehen gegenüber meines Mandanten zu begründen. Gerade jedoch um ein pflichtgemäßes Verwaltungshandeln von einer reinen Schikane abzugrenzen, ist es erforderlich, dass Sie die im Schreiben vom 31.12.2021 gestellten Fragen nunmehr beantworten. An die gesetzte Frist darf ich nochmals ausdrücklich erinnern.“ Durch Bescheid vom 13. April 2022 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Bewilligung und Auszahlung von Direktzahlungen für das Jahr 2021 ab. Der Bescheid wurde im Wesentlichen in gleicher Weise wie der Bescheide vom 22. März 2021 begründet. Der Kläger hat gegen den Ablehnungsbescheid vom 22. März 2021 am 22. April 2021 und gegen den Ablehnungsbescheid vom 13. April 2022 am 13. Mai 2022 Klage erhoben. Die Klageverfahren sind durch Beschluss vom 8. September 2022 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. Der Kläger führt zur Klagebegründung im Wesentlichen aus: In Bezug auf die streitgegenständlichen Anträge 2020 und 2021 seien keine Gründe gegeben, die Zweifel an seiner Betriebsinhaberschaft aufkommen ließen. Nach dem 15. Mai 2015 sei er alleiniger Betriebsinhaber und Bewirtschafter der Hofstelle. Auf Grundlage des Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorfs in Bezug auf seinen Antrag aus dem Jahr 2012 gehe der Beklagte – wie sein „Fragenkatalog“ zeige – davon aus, dass mehrere Betriebsinhaber auf der Betriebsstätte tätig seien. Diese Verhältnisse hätten sich jedoch gerade nach dem 15. Mai 2015 vollständig geändert. Im Gegensatz zu dem Zeitraum vor dem 15. Mai 2015 existiere die C. GmbH als milcherzeugender Betrieb vor Ort nicht mehr. Auch seine Mutter habe seit Anfang des Jahres 2015 keine Tiere mehr gehalten und keine Milch erzeugt. Sie habe ihre landwirtschaftliche Tätigkeit aufgegeben. Soweit der Beklagte ausweislich der Verwaltungsvorgänge an Hand der HI-Tierdatenbank festgestellt habe, dass W. zehn Tiere halte, sei hierzu darzulegen, dass diese zehn Tiere auf einer Weide mit Unterstand laufen und der Betrieb der W. mit seinem Betrieb nicht in Berührung komme und diese auch weder Betriebsmittel noch Fahrzeuge oder Personal von ihm hierfür nutze. Gleiches gelte für B., die lediglich Pferde und Hühner halte. Zahlreiche Fragen, deren Beantwortung der Beklagte wünsche, seien diesem aus eigenen Recherchen und eigenen Unterlagen hinlänglich bekannt. Zudem habe er zu diesen ergänzend ausgeführt. Er sei Mitglied der Berufsgenossenschaft. Er habe in den Antragsjahren Beiträge für seine Rinderhaltung gezahlt. Er sei Eigentümer sämtlicher Gebäude auf der Betriebsstelle. Diese Gebäude seien in den jeweiligen Antragszeiträumen ausschließlich von ihm genutzt worden, da er alleiniger Bewirtschafter sei. Die Vermarktung von landwirtschaftlichen Produkten, insbesondere von Milch sei durch ihn eigenständig und ausschließlich erfolgt. Gleiches gelte für einen Zukauf von Betriebsmitteln, soweit ein solcher Zukauf erforderlich gewesen sei. Die Vorlage von Nachweisen an die Beklagte lehne er ab, da der ordnungsgemäße Umgang des Beklagten mit Betriebsdaten nicht gewährleistet sei. Soweit es der Beklagte als unplausibel erachte, dass er keine Betriebsmittel zugekauft habe, werde verkannt, dass er über ausreichende Vorräte verfügt habe, die er habe nutzen können. Zudem seien Betriebsmittel von Futtermitteln zu unterscheiden. Der Beklagte möge aufklären, was er meine. Des Weiteren habe er auch ausschließlich sämtliche Personen in seinem Betrieb angestellt, die auch in seinem Betrieb tätig seien. Bezüglich der Flächenzugehörigkeit seien dem Beklagten die einzelnen Flächen über die im Antrag ausgewiesene Nummer hinlänglich bekannt. Der Beklagte habe Kenntnis davon, wer Eigentümer der Fläche sei und wer Besitzer. Im Übrigen habe ausschließlich er sämtliche Versicherungen für seinen Betrieb gezahlt. Soweit der Beklagte aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichtes seine Betriebsinhaberschaft anzweifele, habe er weder im Rahmen des Anhörungsverfahrens, noch in seinem Bescheid konkret dargelegt, worin im einzelnen Zweifel an seiner Betriebsinhaberschaft für die Jahre 2020 und 2021 bestehen. Hierbei verkenne der Beklage, dass die Bewertung der Betriebsinhaberschaft konkret bezogen auf seine landwirtschaftliche Tätigkeit bewertet werden müsse. Seine landwirtschaftliche Tätigkeit liege in der Milchviehhaltung und Milcherzeugung. Hieran sei konkret der Begriff des Betriebsinhabers zu prüfen und zu messen. Milcherzeuger sei derjenige, der den milcherzeugenden Betrieb oder die Produktionsmittel in eigener Verantwortung leite und bewirtschafte. Diese Definition schließe nicht aus, auch einem Pächter als Milcherzeuger anzusehen, der die Milchproduktion in gepachteten Anlage betreibe. Dabei komme es auch nicht entscheidend darauf an, ob lediglich bestimmte der Milchproduktion dienende Anlagen, ganze Herden oder sogar nur einzelne Kühe von einem anderen überlassen seien. Er sei alleiniger Eigentümer der Hofanlage. Zu seinem Eigentum gehörten auch die Produktionsstätten, im Besonderen die Melkstände, sowie die gesamten Stallungen. Er habe mit den Produktionseinheiten und den Stallungen eigenständig verfahren. Er selber habe die zugrundeliegenden Investitionen in die Stallgebäude getätigt, sowie auch die Kosten für die Melktechnik übernommen. Insoweit habe sich die Situation nach dem Wirtschaftsjahr 2015 und im Besonderen nach dem Wegfall der Milchquote nach dem 31. März 2015 geändert, da auf der Hofstelle selber nicht mehr, wie in den Jahren zuvor, mehrere Milcherzeuger, wie seine Mutter und die C. GmbH, die Stallungen hätten mitnutzen, jedoch jeweils getrennt Milch von den weiteren Milcherzeuger auf der Hofstelle produzieren, lagern und abliefern müssen. Mit dem Ende des Milchquotenrechts sei die Notwendigkeit des Abschlusses zeitlich begrenzter kurzfristiger Pachtverträge entfallen, um den damals gesetzlichen Anforderungen an eine getrennte Milcherzeugung auf einer Betriebsstätte durch mehrere Milcherzeuger Rechnung zu tragen. Seit dem Wegfall der Quotenregelung habe ausschließlich er vorrangig auf der Betriebsstätte Milch erzeugt. Sein Vater habe lediglich nur vor dem Umbau der Stallanlagen ab Anfang des Jahres 2017 das noch auf der Hofstelle verbliebene eingelagerte Futter an seine Tiere verfüttert, um hiermit Milch zu erzeugen und einen sauberen steuerrechtlichen Abschluss vorzunehmen. Das Nießbrauchrecht zu Gunsten seines Vaters sei die einzige Sicherheit für seinen Vater nach der Gesamtübertragung des vollständigen Betriebes ohne jede Gegenleistung gewesen, für den Fall, dass es zu einer Störung der familiären Verhältnisse käme. Dieses Nießbrauchrecht sei von seinem Vater seit dem 1. April 2015 nicht ausgeübt worden, noch habe dieser hieraus Rechte beansprucht. Ein solches Nießbrauchrecht sei ein übliches Sicherungsrecht, welches immer dann eingetragen werde, wenn Eigentum ohne Gegenleistung vollständig aufgegeben werde. Sein Vater habe ihm selbstverständlich immer noch beratend zur Seite gestanden, sowie dies bei einem Betriebsübergang üblich sei. Die von ihm erzeugten Milchmengen stammten in den Antragsjahren 2020/2021 ausschließlich aus seiner eigenen Milcherzeugung. Er habe die von ihm gehaltenen und versorgten Kühe selber und mit Hilfe von ausschließlich bei ihm angestellten Mitarbeitern gemolken und diese Milch an die N. geliefert. Zusätzlich habe er für die Versorgung seiner Betriebsstätte mit neuer Nachtzucht weitere Betriebsstätten in der ausschließlich alleinigen Bewirtschaftung, um dort die Nachzucht für seinen Betrieb heranzuziehen. Diese Tiere stünden ausschließlich in seinem Alleineigentum. Ob die Voraussetzungen einer selbständigen Bewirtschaftung vorliegen, sei aufgrund einer Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse zu entscheiden. Insbesondere lasse sich der Begriff des Milcherzeugers nicht durch Aufzählung feststehender Merkmale abschließend bestimmen. Es handele sich nicht um einen tatbestandlich scharf umrissenen Begriff, der durch eine bestimmte Zahl hinreichender Merkmale ausreichend beschrieben werden könne. Ob jemand eine Tätigkeit selbstständig ausübe, sei vielmehr anhand einer Vielzahl in Betracht kommender Kriterien nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, wobei die Gegebenheiten im konkreten Einzelfall zur Gewichtung gegeneinander abzuwägen seien. Gerade den eine selbstständige Milcherzeugung kennzeichnenden Merkmalen sei zu eigen, dass grundsätzlich keines von ihnen für sich allein den Schluss gestatte, der Betreffende sei selbstständig und eigenverantwortlich tätig, sowie grundsätzlich keines dieser Merkmale, wenn es fehle, diesen Schluss von vorherein ausschließe. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse auf der Betriebsstätte Z. ab dem 31. März 2015 betreibe er eine selbstständige Milcherzeugung. Insbesondere sei er nicht nur ausgebildeter und staatlich geprüfter Landwirt. Er verfüge ferner auch über die Befugnis zur Anwendung von Spritz- und Düngemittel. Die Befähigungsnachweise habe er regelmäßig aufgefrischt und erneuert. Auch die an anderen Orten betriebenen Stallungen und Betriebsstätten verwalte er eigenständig und selbstständig. Er habe auch dort, teilweise aufgrund der Pachtvertragsverhältnisse, teilweise aufgrund seines Eigentums, vollständige und umfassende Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich der Nutzung der Betriebsstätten und der dort durchgeführten Aufzucht von Rindern. Abweichend von den von dem Beklagten in Bezug genommen Ausführungen des Verwaltungsgerichts habe es nach dem 31. März 2015 weder einer vertraglichen Gestaltung zwischen ihm und seiner Mutter, noch zwischen seiner Mutter und seinem Vater mehr bedurft, da zeitlich danach er durchweg ohne Unterbrechung Milch erzeugt habe. Eine Unterbrechung der Milcherzeugung habe nach der Reduzierung der Tiere und der Milcherzeugung in dem Zeitraum vom 14. Februar 2017 bis zum 10. März 2017 für einen Monat stattgefunden, da er in diesem Zeitraum erhebliche Umbau- und Modernisierungsarbeiten an den Stallungen und der Melktechnik vorgenommen habe. Entgegen der früheren Verhältnisse vor dem 31. März 2015 betreibe seine Mutter keine Milcherzeugung mehr vor Ort. Sie halte sich auch nicht mehr vor Ort in den Betriebsräumlichkeiten auf. Sein Vater sei gleichermaßen wie ein Steuer- und Betriebsberater bei Fragen hilfestellend und beratend für ihn greifbar. Sein Vater treffe jedoch vor Ort keine Entscheidungen über Produktionsmittel und Personal, geschweige denn über das Futtermanagement. Eine Abhängigkeit von den betrieblichen Entscheidungen seiner Eltern besteht nicht, zumal es einen Betrieb seiner Mutter nach dem 31. März 2015 nicht mehr gebe, ebenso auch nicht mehr den Betrieb der C. GmbH. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse betreibe er seit dem 1. April 2015 eine selbständige Milcherzeugung. Er sei eigenverantwortlich bezüglich des Melkmanagements, des Melkens, der Milchablieferung, der Fütterung und der Verwaltung und dem Betreiben sowie der Nutzung der in seinem Eigentum stehenden Produktionseinrichtungen, ohne jede Abhängigkeit und vertragliche Bindung zu Dritten tätig geworden. Selbstverständlich besteht für ihn nach Art. 59 Abs. 7 VO (EU) Nr. 1306/2013 eine Mitwirkungspflicht. Diese Mitwirkungspflicht ergebe sich aus der Verpflichtung der Bewilligungsbehörde, den Sachverhalt zu prüfen. Seine Mitwirkungspflicht könne jedoch nur soweit gehen, wie ein ordnungsgemäßes und ermessensfehlerfreies Verwaltungshandeln gegeben sei. Ein solches ordnungsgemäßes und ermessensfehlerfreies Verwaltungshandeln könne auf Seiten des Beklagten nicht festgestellt werden. Bei den Mitarbeitern der Landwirtschaftskammer besteh eine Voreingenommenheit, die die Ausübung eines Ermessens ausschließe. Der Kläger beantragt, die Bescheide des Direktors der Landwirtschaftskammer vom 22. März 2021 und 13. April 2022 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm auf seine Anträge vom 13. Mai 2020 und 17. Mai 2021 Direktzahlungen für die Jahre 2020 und 2021 zu bewilligen und auszuzahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Begründung der angefochtenen Bescheide. Das Gericht hat P. am 19. Januar 2023 im vom Kläger gegen den beklagten geführten Verfahren 28 K 18465/17 als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Verhandlungstermins vom 19. Januar 2023 verwiesen, welches zum Gegenstand der Verhandlung gemacht wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten der Verfahren 28 K 2721/21 und 28 K 18465/17 und die von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Bescheide des Beklagten vom 22. März 2021 und 13. April 2022 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Bewilligung und Auszahlung von Direktzahlungen für die Jahre 2020 und 2021 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Bewilligung und Auszahlung von Direktzahlungen auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für die Jahre 2020 und 2021 war abzulehnen, weil der Kläger seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist. Überdies war der Kläger in den Jahren 2020 und 2021 nicht Betriebsinhaber. Rechtsgrundlage der Ablehnung ist Art. 59 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates i.V.m. § 31 Abs. 1 InVeKoSV. Die vom Kläger begehrten Direktzahlungen haben ihre Grundlage in der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates. Die Bewilligung und Auszahlung von Direktzahlungen setzt nach der VO (EU) Nr. 1307/2013 voraus, dass der Antragsteller Betriebsinhaber ist. Zwecks Einhaltung der Vorschriften im Rahmen der Stützungsregelungen der Union, die das Risiko eines finanziellen Schadens für die Union so weit wie möglich reduzieren sollen, haben die Mitgliedstaaten nach Art. 58 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1306/2013 wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme einzurichten. Nach Art. 59 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) Nr. 1306/2013 umfasst das von den Mitgliedstaaten eingerichtete System vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen systematische Verwaltungskontrollen sämtlicher Beihilfe- und Zahlungsanträge. Dieses System wird gemäß Art. 59 Abs. 1 Satz 2 VO (EU) Nr. 1306/2013 durch Vor-Ort-Kontrollen ergänzt. Nach Art. 59 Abs. 7 VO (EU) Nr. 1306/2013 wird ein Beihilfe- oder Zahlungsantrag abgelehnt, wenn der Begünstigte oder sein Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle verhindert, ausgenommen im Falle höherer Gewalt oder bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände. Zwecks nationaler Umsetzung des durch Art. 58 VO (EU) Nr. 1306/2013 vorgegebenen Verwaltungs- und Kontrollsystems hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 24. Februar 2015 die Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoSV) erlassen. Nach § 31 Abs. 1 InVeKoSV hat der Betriebsinhaber zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 den Landesstellen und der Bundesanstalt im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach dieser Verordnung – auch in Begleitung von Prüfungsorganen der Europäischen Union – das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger, Karten und sonstigen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, Auskunft zu erteilen, Proben zur Verfügung zu stellen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Der Beklagte ist in den angegriffenen Bescheiden rechtsfehlerfrei von einem Verstoß des Klägers gegen seine Mitwirkungspflichten gemäß Art. 59 Abs. 7 VO (EU) Nr. 1306/2013 i.V.m. § 31 InVeKoSV ausgegangen. Der Beklagte hat den Kläger im Rahmen seiner aus Art. 59 Abs. 7 VO (EU) Nr. 1306/2013 i.V.m. § 31 InVeKoSV resultierenden Kontrollrechte anlassbezogen durch die Anhörungsschreiben vom 30. November 2020 und 29. September 2021 zum Zwecke der Prüfung der Betriebsinhaberschaft des Klägers aufgefordert, verschiedene Erklärungen und Nachweise vorzulegen. Der Kläger ist dem – auch nach Fristverlängerung – nicht (vollständig) nachgekommen. Es obliegt jedem Beihilfeempfänger aktiv an der korrekten Durchführung des Verfahrens mitzuwirken und die angeforderten Informationen vollständig beizubringen. Ein Betriebsinhaber, der die Gewährung einer Beihilfe begehrt, ist im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten, möglichst zeitnah eine abschließende Klärung der Förderfähigkeit herbeizuführen. Zu einer umfassenden Verwaltungskontrolle im Rahmen der Prüfung der Beihilfeberechtigung gehört nicht nur das Betreten des Betriebsgeländes und der Betriebsflächen, sondern auch die Prüfung schriftlicher Unterlagen. Kann also die Behörde bereits im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle Einsicht in alle antragsbezogenen betrieblichen Unterlagen begehren, so steht es ihr selbstverständlich frei, die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen vor, nach oder an Stelle eine Vor-Ort-Kontrolle – wie vorliegend geschehen – unter Fristsetzung anzufordern. Vgl. VG Saarland, Urteil vom 3. September 2019 - 1 K 703/18 -, juris Rn. 38. Dies ergibt sich zwanglos daraus, dass die Vor-Ort-Kontrolle nach Art. 59 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) Nr. 1306/2013 „nur“ eine Ergänzung der Verwaltungskontrolle ist. Wirkt der (vermeintliche) Betriebsinhaber hierbei nicht mit, steht dies einer Verhinderung der Kontrolle i. S. d. Art. 59 Abs. 7 VO (EU) Nr. 1306/2013 gleich und liegt hierin zugleich ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten. Vgl. VG Saarland, Urteil vom 3. September 2019 - 1 K 703/18 -, juris Rn. 38. Der Ausdruck „die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle verhindert“ in Art. 59 Abs. 7 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ist ein autonomer Begriff des Unionsrechts, der in allen Mitgliedsstaaten einheitlich dahingehend auszulegen ist, dass davon jedes vorsätzliche oder fahrlässige Tun oder Unterlassen erfasst ist, das zur Folge hat, dass die Vor-Ort-Kontrolle nicht vollständig durchgeführt werden kann, wenn der Betriebsinhaber oder sein Vertreter nicht alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden konnten, um sicherzustellen, dass die Kontrolle vollständig durchgeführt wird. Vgl. zu Art. 26 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1122/2009 (Vorgängerregelung zu Art. 59 Abs. 7 VO (EU) Nr. 1306/2013) BVerwG, Beschluss vom 30. November 2016 - 3 B 23/16 -, juris Rn. 6; OVG Koblenz, Urteil vom 6. Juli 2016 - 8 A 10224/16 -, juris Rn. 19; vgl. zu Art. 23 Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 (Vorgängerregelung zu Art. 26 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1122/2009) EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - C-536/09 -, juris Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 19. September 2013 - 3 C 25/12 -, juris Rn. 44. Die insoweit von der Rechtsprechung zu den Vorgängerregelungen des Art. 26 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 und des Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 entwickelte Definition ist auf die neue Regelung in Art. 59 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 übertragbar. Vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 5. September 2018 - 20 K 13260/17 - und vom 28. März 2019 - 28 K 13853/17 -. Diese Grundsätze lassen sich aus den vorstehenden Gründen ohne weiteres auf die Verweigerung der Mitwirkung an einer Verwaltungskontrolle übertragen. Ausgehend davon, konnte die Prüfung (im Rahmen der Verwaltungskontrolle), ob der Kläger Betriebsinhaber ist, nicht durchgeführt werden, da der Kläger nicht alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden konnten. Aufgrund der Tatsache, dass in den zurücklegenden Jahren Zweifel an der Betriebsinhaberschaft des Klägers aufgekommen waren und diese nach einer Verwaltungskontrolle und verschiedener Anhörungen des Klägers im Ergebnis von dem Beklagten verneint worden war, der Beklagte durch Bescheid vom 8. September 2016 den Antrag des Klägers auf die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für das Jahr 2015 und die Gewährung von Direktzahlungen für das Jahr 2015 abgelehnt und durch Bescheide vom 22. Dezember 2016, 23. November 2017 und 23. November 2017 die Zuwendungs- und Bewilligungsbescheide in Bezug auf die Direktzahlungen für die Jahre 2013, 2014 und 2015 zurückgenommen und das Verwaltungsgericht Düsseldorf die gegen die Bescheide gerichteten Klagen durch Urteile vom 10. Oktober 2019 - 28 K 11707/16 - und vom 6. Februar 2020 - 28 K 1327/17 abgelehnt sowie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die gegen die Urteile gerichteten Anträge auf Zulassung der Berufung durch Beschlüsse vom 31. Mai 2022 - 12 A 4576/19 und 12 A 1042/20 - abgelehnt hat, war die Prüfung der Betriebsinhabereigenschaft des Klägers mehr als angezeigt. Von einer Voreingenommenheit gegenüber dem Kläger kann sonach ebenso wenig die Rede sein wie, mangels eines dem Beklagten zukommenden Ermessens, von einem – vom Kläger angenommenen – „völliger Ermessensnichtgebrauch“ des Beklagten. Es konnte von dem Beklagten vernünftiger Weise erwartet werden, dass der Kläger binnen der von der Beklagten gesetzten Frist, die erbetene Erklärungen abgibt und die angeforderten Unterlagen vorlegt. Offen gelassen werden kann, ob dem Beklagten – worauf der Kläger verweist – ein Teil der Informationen ohne die Mitwirkung des Klägers zugänglich war, denn der Kläger hat keinen einzigen Nachweis vorgelegt und zumindest die Informationen und Nachweise dazu, welche Landwirtschaftsprodukte er verkauft und welche Betriebsmittel er zugekauft hat, kann ausschließlich der Kläger liefern. Unerheblich ist es, ob der Kläger die Erklärungen und Unterlagen (im Klageverfahren) nachgereicht hat oder der Sachverhalt (durch die Vernehmung von Zeugen) aufgeklärt werden konnte oder könnte. Insoweit kann nichts anderes als für die Vor-Ort-Kontrolle gelten. Bereits der schuldhafte Abbruch einer Vor-Ort-Kontrolle durch den Betriebsinhaber verwirklicht den Versagungsgrund des Art. 59 Abs. 7 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013. Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 10 LA 86/12 -, juris Rn. 6, m. w. N.; VG Düsseldorf, Urteile vom 5. September 2018 - 20 K 13260/17 - und vom 28. März 2019 - 28 K 13853/17 -. Nach Ablauf der dem Kläger gesetzten Fristen abgegeben Erklärungen und vorlegte Unterlagen sind sonach nicht zu berücksichtigen. Überdies hat der Kläger keinen Anspruch auf die Bewilligung und Auszahlung von Direktzahlungen für die Jahre 2020 und 2021, da er in den Jahren 2020 und 2021 nicht Betriebsinhaber war. Die Bewilligung und Auszahlung von Direktzahlungen setzt – wie vorstehend ausgeführt – nach der VO (EU) Nr. 1307/2013 voraus, dass der Antragsteller Betriebsinhaber ist. Betriebsinhaber eines hier maßgeblichen Milcherzeugerbetriebs ist – wie das Gericht im Einzelnen im Urteil vom 19. Januar 2023 - 28 K 18465/17 - ausgeführt hat – derjenige, der über die hierfür benötigten Produktionseinheiten selbständig bestimmen kann, was auch die rechtliche Befugnis zur Nutzung der Betriebsstätte(n) ein-schließlich der zur Milcherzeugung nötigen Maschinen und Milchkühe umfasst. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2022 - 12 A 4576/19 - unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 7. April 2022 - C- 176/20 -, juris Rn. 36. Ausgehend davon hat das Gericht im Urteile vom 10. Oktober 2019 - 28 K 11707/16 - die Betriebsinhaberschaft des Klägers zum Zeitpunkt 15. Mai 2015 verneint: „[…] der Beklagte [war] berechtigt, die bei Antragstellung vom Kläger zu 1. behauptete Betriebsinhabereigenschaft nicht als gegeben hinzunehmen, sondern nachzufassen, wer im Einzelnen die Dispositionsbefugnis innehatte und das Unternehmerrisiko trägt. Klärungsbedürftig war die Frage der Betriebsinhabereigenschaft vor dem Hintergrund, dass eine Verwaltungskontrolle im Zusammenhang mit der Betriebsprämienregelung Zweifel an der Betriebsinhabereigenschaft der Kläger im Sinne des Artikels 2 VO (EG) Nr. 73/2009 für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014 hatte aufkommen lassen, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht geklärt waren. Im Rahmen dieser Verwaltungskontrolle hatte zwar der Kläger zu 1. diverse Unterlagen zum Nachweis seiner Betriebsinhabereigenschaft vorgelegt. Diese indes waren – wie der Beklagte zu Recht angenommen hat – nicht geeignet, die Betriebsinhabereigenschaft des Klägers zu 1. zu belegen. Soweit der Kläger zu 1. darauf verweist, dass die landwirtschaftlichen Betriebe seiner Eltern und sein eigener Betrieb vom Hauptzollamt und auch steuerrechtlich als eigenständig Betriebe an einer Betriebsstätte anerkannt gewesen seien, war der Beklagte nicht gehalten, diese Einschätzung zu übernehmen. Die steuerrechtliche Bewertung von zivilrechtlichen Gestaltungsformen ist für das europäische Prämienrecht unverbindlich, da im Steuerrecht über die Belastung des Betroffenen mit Abgaben entschieden wird. Im Steuerrecht darf der Steuerpflichtige mit angemessenen rechtlichen Gestaltungen sein wirtschaftliches Verhalten frei wählen. Nur wenn die Wahl der rechtlichen Gestaltungen zum Zweck der Steuervermeidung gewählt wird, entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen Gestaltung entstanden wäre. Für diese Entscheidung über die steuerrechtliche Anerkennung von wirtschaftlichen Gestaltungen gelten mithin andere Maßstäbe als im landwirtschaftlichen Subventionsrecht. Der Steuerpflichtige muss im Veranlagungsverfahren bei der Aufklärung der Frage, ob einer bestimmten Gestaltung wirtschaftliche Gründe zugrunde liegen, mitwirken, im Zweifelsfall trägt die Behörde die Nachteile der Unklarheiten im Sachverhalt. Das landwirtschaftliche Prämienrecht als Teil des Subventionsrechts hat demgegenüber sozial ausgleichende und marktlenkende Zwecksetzungen, die unter bestimmten Bedingungen finanzielle Vorteile für den Begünstigten zum Gegenstand haben. OVG Lüneburg, Urteil vom 19. Oktober 1999 - 3 L 6040/95 - juris, Rn 16 f.. Der gemeinschaftsrechtliche Begriff des Betriebsinhabers, der sich aus dem Begriff des „Erzeugers“ entwickelt hat, unterliegt mithin einer eigenen Begriffsbestimmung. Er kann sogar sektorspezifisch jeweils eine andere Bedeutung haben und ist stets im Zusammenhang mit den Zielen der Regelung, in der er verwendet wird, zu bestimmen. vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. April 2019 - 12 A 2832/17 -. Aufgrund der hier gewählten Konstruktion eines „unechten“ Dreiecksverhältnisses, in dem der Vater des Klägers einen Pachtvertrag mit der Mutter des Klägers zu 1., also der Klägerin zu 2. abgeschlossen hatte, der Hofübertragung durch den Vater an den Kläger zu 1. bei gleichzeitigem Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts zugunsten des Vaters, bestanden und bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Kläger zu 1. im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Begriffsbestimmung des Betriebsinhabers einen Betrieb in eigener Verantwortung leitete und die Produktionseinheiten selbständig bewirtschaftete, d.h. die Dispositionsbefugnis über die Produktionseinheiten inne hatte und die fachliche Verantwortung für die Bewirtschaftung trug. Der Kläger zu 1. war nämlich in Bezug auf die Produktion (von Milch) von den Entscheidungen seines Vaters abhängig. Allein dessen Willen unterstand es, wie, wann und in welchem Umfang er von seinem Nießbrauchsrecht Gebrauch machte und er dem Kläger zu 1. die Stallungen und die Melkanlagen – gegen Zahlung einer Pacht – überließ. Zusätzlich war der Kläger zu 1. davon abhängig, dass seinem Vater das Nutzungsrecht selbst zustand, denn der Vater hatte die Gebäude einschließlich der Melkanlage an die Klägerin zu 2. verpachtet. Nach Angaben des Vaters wurde der Pachtvertrag zeitweise ausgesetzt, so dass ihm die Wirtschaftsgebäude zur Verpachtung an den Kläger zu 1. rechtlich zur Verfügung standen. Hierfür bedurfte es demnach einer Abrede zwischen den Eltern des Klägers zu 1. über die Aussetzung des Pachtvertrages, oder aber – was aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse naheliegt – einer einseitigen Entscheidung des Herrn P.. Jedenfalls lag es nicht in der Hand des Klägers zu 1., zu entscheiden, ob und wann er die Wirtschaftsgebäude und die Melkanlage nutzen konnte. Überdies war der Kläger zu 1. darauf angewiesen, dass ihm die Kühe durch seine Eltern verpachtet wurden. Vorgelegt hat der Kläger zu 1. im Rahmen der Verwaltungskontrolle insoweit Rechnungen seiner Mutter, der Klägerin zu 2., wonach ihm zeitabschnittsweise Kühe gegen Zahlung einer Pacht überlassen wurden. Im Verwaltungsvorgang sind diverse Rechnungskopien enthalten, ausweislich derer eine Zahl von 2 bis zu 1.437 Kühen tage-, wochen-, oder monatsweise zu einem Preis von 1 € pro Tag und Tier verpachtet worden sein sollen. Die von dem Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung aufgezeigten Unstimmigkeiten zwischen der angegebenen Zahl der verpachteten Kühe und den ausgeworfenen Rechnungsbeträgen hat der Kläger zwar damit aufzulösen versucht, dass die Berechnung der Zahl der Kühe nach Ablauf des Pachtzeitraums anhand der HI-Tier-Datenbank erfolgt sei. Dies verdeutlicht jedoch umso mehr, dass die Rechnungslegung innerhalb des familiären Rahmens zwar aus betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Gründen erfolgt sein mag, letztlich aber über die Betriebsinhabereigenschaft des Klägers zu 2. im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a) VO (EU) Nr. 1307/2013 nichts aussagt. Das Vorhandensein von drei Betrieben an einer einzigen Betriebsstätte ist zwar denkbar, erscheint aber, wenn diese Betriebe unterschiedlichen Angehörigen einer Familie zugeordnet sind und nicht nur die dieselben Gebäude und Anlagen, sondern auch dieselben Tiere – wenn auch zu verschiedenen Zeiten im Jahr – genutzt werden, als lebensfremd und nicht praktikabel, wenn man annehmen wollte, dass jeder Angehörige der Familie allein und ausschließlich die Verantwortlichkeit, die Entscheidungsbefugnis und das unternehmerische Risiko für den ihm (formal) zugeordneten Betrieb tragen würde. Da die Tiere nur formal in der HI-Tier-Datenbank den Halter wechselten, jedoch stets am gleichen Ort blieben, bestand insoweit für die Familie eine enge wirtschaftliche Verflechtung im Sinne eines Aufeinanderangewiesenseins und ein gemeinsames betriebliches Risiko, etwa bei Vernichtung des Herdenbestandes durch Seuchen oder einen (Stall-)Brand. Zu Recht hat der Beklagte in seinem Aktenvermerk vom 18. August 2016 geäußert, dass es über die formal abgeschlossenen Verträge hinaus weiterer mündlicher Absprachen bedurfte, wer, wann und in welchem Umfang Gebäude, Anlagen und die Tiere nutzen durfte und dass in tatsächlicher Hinsicht – ungeachtet der steuerrechtlichen Aufspaltung – nur ein Betrieb (im gemeinschaftsrechtlichen Sinne) existierte, der gemeinschaftlich bewirtschaftet wurde. Ein Bestimmungs- und Dispositionsrecht des Klägers zu 1. in Bezug auf die an der Betriebsstätte befindlichen Gebäude, Anlagen und Tiere ist nach den vorliegenden Umständen auszuschließen. Ob insoweit ein einseitiges Bestimmungs- und Direktionsrecht des Vaters bestand oder aber die Familie die Entscheidungen gemeinsam – etwa als Gesellschafter einer GbR – traf, kann hier dahinstehen. Dass sich an diesen Verhältnissen zum Stichtag 15. Mai 2015 entscheidungserheblich etwas geändert haben könnte, ist nicht dargetan. Dabei mag angenommen werden, dass die Klägerin zu 2. sich zu diesem Zeitpunkt in Ruhestand befand und auf die betrieblichen Abläufe keinen Einfluss mehr hatte. Dergleichen kann aber jedenfalls in Bezug auf den Vater des Klägers zu 1. nicht angenommen werden. Dieser hat zwar in der heutigen mündlichen Verhandlung angegeben, er habe mit dem Wechsel des Prämienmodells vom Betriebsprämienmodell auf das Direktzahlungsmodell das Melken der Kühe eingestellt. Mit Inkrafttreten der Neuregelung habe er von seinem Nießbrauchsrecht keinen Gebrauch mehr gemacht. Dabei hat er zugleich jedoch eingeräumt, sich 8 ha an Flächen vorbehalten zu haben, um nach sozialversicherungsrechtlicher Betrachtungsweise weiterhin als Landwirt gelten zu können. Außerdem ist aus anderen Verfahren gerichtsbekannt, dass der Vater des Klägers zu 1. über die Bewirtschaftung von 8 ha Fläche hinaus erheblich weitergehende Entscheidungsbefugnisse hatte und er hiervon auch Gebrauch machte. So hat er bei seiner Zeugenvernehmung am 27. Mai 2019 in den Verfahren - 28 K 5059/18 u.a. - in denen u.a. Ansprüche eines anderen Landwirts auf Direktzahlungen für die Jahre 2016 und 2017 streitgegenständlich waren, bekundet, dass er sich auf Milchviehhaltung spezialisiert habe, dass jener Landwirt für ihn (Futter-)Mais anbaue, den er zum Marktpreis abnehme und dass er auch noch anderweitig Zukäufe tätige. Es sei für ihn wirtschaftlich lukrativer zu verpachten, als den Mais selbst anzubauen. Den Mais, den er ihm abnehme, stamme teilweise auch von anderen Flächen, als von seinen Pachtflächen. Wörtlich hat Herr P. zu Protokoll erklärt: „Die Gülle für die Felder (…) kommt von uns.“ Und weiter: „Wir kaufen den Mais ab Feld. Der (…) hat also mit der Ernte nichts zu tun. Das Saatgut habe ich ihm gestellt, weil ich bestimmte Sorten haben möchte. (…). Ich brauche den Energie Mais, weil ich den Mais als Futter verwenden möchte. (…) Die Abnahmegarantie gilt für den gesamten Mais. Der Preis ist allerdings immer der jeweilige Marktpreis. Der Preis für die Pacht wird erst im Laufe des Jahres vereinbart. Man hört immer so links und rechts was so gezahlt wird und wenn der (…) nicht pariert, dann kriegt er nichts mehr. Das heißt, dann kriegt er keine Fläche mehr.“ Diese Aussage verdeutlicht, dass dem Vater des Klägers zu 1. auch nach dem 15. Mai 2015 noch erhebliche, wenn nicht sogar alleinige (betriebs-)wirtschaftliche Entscheidungsbefugnisse im Hinblick auf die Milchviehhaltung als auch auf die Flächenbewirtschaftung zukamen. Damit lässt sich die Annahme einer Betriebsinhabereigenschaft des Klägers zu 1. nicht vereinbaren.“ Der gegen das Urteil gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung ist vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 31. Mai 2022 - 12 A 4576/19 - abgelehnt worden. Im Urteil vom 9. Dezember 2019 - 28 K 6379/18 - ist das Gericht daran anknüpfend davon ausgegangen, dass der Vater des Klägers – zumindest noch – im Mai 2015 Betriebsinhaber war. Es sind keine Gründe ersichtlich, die es gebieten würden, in dem vorliegenden Verfahren von dieser Bewertung abzuweichen. Vielmehr ist auf Grund der Aussagen des Zeugen P. im Verfahren 28 K 18465/17 unverändert nicht nachgewiesen, dass der Kläger Betriebsinhaber ist. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass der Kläger über die für einen Milcherzeugerbetrieb benötigten Produktionseinheiten selbständig bestimmen kann. Zwar mag er Eigentümer der Betriebsstätte(n) und der zur Milcherzeugung und Bewirtschaftung der Hofstelle(n) nötigen Maschinen sein. Er kann jedoch nicht selbstständig über den Großteil der Milchkühe der Hofstelle(n) bestimmen, welche die bestimmenden Produktionseinheiten eines Milcherzeugerbetriebes darstellen. In Bezug auf die Milchkühe liegen die wirtschaftlichen Entscheidungsbefugnisse und Risiken vielmehr bis heute unverändert bei dem Vater des Klägers. Aus seiner Aussage als Zeuge ergibt sich, dass 1.400 Milchkühe unverändert bis heute – also im Besonderen auch nach dem Wegfall der Milchquote im Jahr 2015 – in seinem Eigentum stehen. So hat der Zeuge bekundet, dass 1.400 Tiere in der HI-Tierdatenbank auf ihn gemeldet sind und die Kühe, wenn er mal nicht mehr sei, dem Kläger gehören. Er hat diese wiederholt als seine „Sicherheit“ bezeichnet. Dies heißt im Rückschluss, dass er, mag es auch die Absprache zwischen ihm und dem Kläger geben, dass der Kläger sich an den Milchkühen „bedienen“ kann, jederzeit selbstständig über die Milchkühe verfügen kann. Er kann diese an Dritte veräußern oder verpachten und selbst melken, wie er dies nach seinem Bekunden im Jahr 2016 getan hat, um sein noch auf der Hofstelle verbliebenes Futter zu verfüttern. Zugleich ist der Vater des Klägers (nach seinem Bekunden) Inhaber der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zum Halten der 1.400 Milchkühe. Als Inhaber der Genehmigung kann er über deren Ausnutzung frei bestimmen. In der Gesamtschau ist davon auszugehen, dass der Vater des Klägers auf Grund dessen bis heute Entscheidungsbefugnisse im Hinblick auf die Milchviehhaltung (zumindest) in einem solchen Umfang hat, dass nach den vorstehend aufgezeigten Maßstäben nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger Betriebsinhaber im Sinne agrarrechtlicher Subventionen ist. Einer weiteren Beweiserhebung bedurfte es nicht. Der Hilfsbeweisantrag des Klägers, „zu […] der Tatsache, dass [er] seit dem Wegfall der Milchquote Ende März 2015 alleiniger Betriebsinhaber und Bewirtschafter auf der Hofstelle Z. 00 ist und [er] unter Einbeziehung der von ihm auf der Hofstelle durchgeführten Investitionen und Maßnahmen seit dem Ende der Milchquote im März 2015 die alleinige und ausschließliche Betriebsinhaberschaft inne hat“, Beweis zu erheben durch Vernehmung seiner Person, Einholung eines Sachverständigengutachtens und Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit, ist abzulehnen, da das Beweisthema unzulässig ist. Ein Beweisantrag muss auf eine Tatsachenbehauptung gerichtet sein. Ob der Kläger „alleiniger Betriebsinhaber und Bewirtschafter“ ist und er die „alleinige und ausschließliche Betriebsinhaberschaft inne hat“, ist jedoch – wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt – auf eine rechtliche Subsumtion gerichtet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird bis zur Verbindung der Verfahren durch Beschluss vom 8. September 2022 im Verfahren 28 K 2721/21 auf 1.250 Euro und im Verfahren 28 K 28 K 3709/22 auf 1.250 Euro sowie für die Zeit nach der Verbindung auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.