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Beschluss

22 L 2188/18

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2018:0911.22L2188.18.00
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Leitsätze

Ausländerrecht - Eilrechtsschutz - Abschiebung eines potentiellen islamistischen Gefährders auch nach 25 Jahren (von 30 Lebensjahren) Aufenthalt im Bundesgebiet möglich

1. Eine zweite Zustellung an den Ausländer persönlich setzt nach wirksamer und zulässiger Zustellung an einen (immer noch) bevollmächtigten Rechtsanwalt die Klagefrist nicht erneut in Lauf. Wiedereinsetzungsantrag ohne Erfolg.

2. Abschiebung eines potentiellen islamistischen Gefährders auch nach 25 Jahren (von 30 Lebensjahren) Aufenthalt im Bundesgebiet möglich.

3. Einzelfall, in dem trotz 25 Jahren Aufenthalt bei einem 30-jährigen Serben eine Verwurzelung in Deutschland vorrangig wegen nicht gelungener wirtschaftlicher Integration abgelehnt wurde; insbesondere hatte der Ausländer trotz Integrationschancen durch "Bleiberechts"-Aufenthaltserlaubnisse von 2007 bis 2013 und nachfolgenden Fiktionsbescheinigungen über weitere (mehr als) vier Jahre diese Chance nicht ausreichend genutzt (negative wirtschaftliche Integrationsprognose). Auch sonst keine nachhaltige Integration ersichtlich, insbesondere bei möglichen islamistisch-salafistischen Aktivitäten bzw. Kontakten.

Tenor

Der Eilantrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ausländerrecht - Eilrechtsschutz - Abschiebung eines potentiellen islamistischen Gefährders auch nach 25 Jahren (von 30 Lebensjahren) Aufenthalt im Bundesgebiet möglich 1. Eine zweite Zustellung an den Ausländer persönlich setzt nach wirksamer und zulässiger Zustellung an einen (immer noch) bevollmächtigten Rechtsanwalt die Klagefrist nicht erneut in Lauf. Wiedereinsetzungsantrag ohne Erfolg. 2. Abschiebung eines potentiellen islamistischen Gefährders auch nach 25 Jahren (von 30 Lebensjahren) Aufenthalt im Bundesgebiet möglich. 3. Einzelfall, in dem trotz 25 Jahren Aufenthalt bei einem 30-jährigen Serben eine Verwurzelung in Deutschland vorrangig wegen nicht gelungener wirtschaftlicher Integration abgelehnt wurde; insbesondere hatte der Ausländer trotz Integrationschancen durch "Bleiberechts"-Aufenthaltserlaubnisse von 2007 bis 2013 und nachfolgenden Fiktionsbescheinigungen über weitere (mehr als) vier Jahre diese Chance nicht ausreichend genutzt (negative wirtschaftliche Integrationsprognose). Auch sonst keine nachhaltige Integration ersichtlich, insbesondere bei möglichen islamistisch-salafistischen Aktivitäten bzw. Kontakten. Der Eilantrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 19. Juli 2018 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 5400/18 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15. Mai 2018 anzuordnen bzw. wiederherzustellen, hilfsweise der Antragsgegnerin aufenthaltsbeendende Maßnahmen bis zum Abschluss des Klageverfahrens 22 K 5400/18 zu untersagen, hat keinen Erfolg. Der Hauptantrag ist bereits unzulässig (dazu I.). Der Hilfsantrag ist zulässig, aber unbegründet (dazu II.). I. Der bei Auslegung allein auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichtete Antrag ist im Grundsatz statthaft, weil die Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis (in Ziff. 1 der Ordnungsverfügung vom 15. Mai 2018) gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und die Regelung einer Ausreisefrist mit Abschiebungsandrohung (Ziff. 2 und 3 der Ordnungsverfügung) gemäß § 80 Abs. 2 S. 2 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind. Angesichts dessen, dass im Klageverfahren 22 K 5400/18 neben der Aufhebung der Ordnungsverfügung lediglich das Begehren nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verfolgt wird, geht der Einzelrichter davon aus, dass die in Ziff. 4 der Ordnungsverfügung vorgenommene Befristung eines Einreiseverbots nach Abschiebung, in Bezug auf die im Hauptsacheverfahren eine Verpflichtungsklage zur Vornahme einer kürzeren Befristung statthaft wäre, nicht Gegenstand des Eilverfahrens sein soll. Der mithin vorliegende Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage in Bezug auf Ziff. 1 bis 3. der Ordnungsverfügung ist jedoch unzulässig, weil die Klage in der Hauptsache unter Versäumung der Klagefrist erhoben worden (dazu 1.) und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren ist (dazu 2.). Die Ordnungsverfügung ist damit unanfechtbar, was einem zulässigen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO entgegensteht. 1. Die Hauptsacheklage 22 K 5400/18 ist verfristet und die Ordnungsverfügung mithin unanfechtbar. Der Antragsteller hat die aus § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO folgende Klagefrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts versäumt. Die Klageerhebung am 21. Juni 2018 war verspätet. Sie erfolgte nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Ordnungsverfügung vom 15. Mai 2018. Diese ist am 15. Mai 2018 gegenüber dem Bevollmächtigten Rechtsanwalt V. S. aus B. wirksam und damit fristauslösend gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden (§ 5 Landeszustellungsgesetz NRW - LZG). Dieser Rechtsanwalt hat das Empfangsbekenntnis am 15. Mai 2018 unterschrieben und noch an diesem Tage an die Antragsgegnerin per Telefax zurückgeschickt. Zu diesem Zeitpunkt war Rechtsanwalt V. S. aus B. auch für den Antragsteller bevollmächtigt, so dass die Bekanntgabe an ihn erfolgen durfte (und Zustellungen an ihn nach Vorlage einer schriftlichen Vollmacht erfolgen mussten, § 7 Abs. 1 LZG NRW). Rechtsanwalt S. hatte mit Schriftsatz vom 13. September 2016 eine beglaubigte Kopie einer Prozessvollmacht des Antragstellers für ihn an die Ausländerbehörde der Antragsgegnerin übermittelt, die dort am 19. September 2016 eingegangen ist (Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin, Beiakte 1, Bl. 178 ff.). Dementsprechend hat die Ausländerbehörde der Antragsgegnerin nachfolgend sämtliche schriftliche Kommunikation in Bezug auf den Antragsteller mit jenem Rechtsanwalt geführt und hat von diesem durchgängig weiteren Schriftverkehr für den Antragsteller erhalten. Insbesondere sind nach dem 19. September 2016 sämtliche Anhörungen in Bezug auf beabsichtigte Ablehnungen zum Aufenthaltstitel des Antragstellers an jenen Rechtsanwalt übermittelt worden und von dort gingen auch Stellungnahmen, weitere Anträge oder Unterlagen schriftlich ein, soweit der Antragsteller solche nicht selbst bei persönlichen Vorsprachen bei der Antragsgegnerin vorlegte. Mithin ist bis zur Bekanntgabe der Ordnungsverfügung vom 15. Mai 2018 gegen Empfangsbekenntnis an Rechtsanwalt S. kein Erlöschen der Vollmacht durch irgendeine Erklärung oder sonstiges Handeln seitens des Antragstellers, und zugleich auch nicht seitens des Bevollmächtigten, ersichtlich. Der Bevollmächtigte hat insbesondere auch nicht auf die Übermittlung der Ordnungsverfügung vom 15. Mai 2018 an ihn gegenüber der Ausländerbehörde in irgendeiner Weise protestiert oder mitgeteilt, dass er nicht bevollmächtigt sei. Vielmehr hat er noch am 15. Mai 2018 das ausgefüllte Empfangsbekenntnis an die Ausländerbehörde per Telefax zurück übermittelt (Beiakte 1, Bl. 285). Diese Bekanntgabe war auch nicht aus dem Grunde unwirksam, weil in der an Rechtsanwalt S. gegen Empfangsbekenntnis übermittelten Ausfertigung der Ordnungsverfügung das Adressfeld lautete: „Rechtsanwalt V. S. c/o P. S1. T. Straße 00-00 00000 B. per Fax: 0000/ 000000“ Entgegen der Auffassung des Antragstellers folgt hieraus keine unrichtige Bekanntgabe. Bei sachgerechter Auslegung nach dem objektivierten Empfängerhorizont ist dies die Bekanntgabe der an den Antragsteller P. S1. gerichteten Ordnungsverfügung vom 15. Mai 2018 gegenüber dem Rechtsanwalt V. S. . Soweit der Antragsteller argumentiert, die Formulierung im Anschriftsfeld „Rechtsanwalt V. S. c/o P. S1. “ führe dazu, dass die Ordnungsverfügung an Rechtsanwalt S. „in der Obhut von“ P. S1. adressiert und damit „nichtig oder rechtswidrig“ wäre, dringt er damit nicht durch. Bei sachgerechter Auslegung ist offensichtlich, dass die Ordnungsverfügung vom 15. Mai 2018 an den Antragsteller P. S1. gerichtet ist und diese Ausfertigung seinem bevollmächtigten Rechtsanwalt S. für dessen Mandanten – den Antragsteller – übermittelt wird. Dies folgt schon aus dem Schreiben selbst. Für den Rechtsanwalt als Adressaten ist offensichtlich erkennbar, dass dies für den namentlich genannten Antragsteller bestimmt ist, den er als seinen Mandanten durch den Namen identifizieren kann. Auch alle vorherigen für den Antragsteller an den bevollmächtigten Rechtsanwalt S. gerichteten Schreiben (Anhörungsschreiben usw.) waren in der dargestellten Weise unter – rein logisch betrachtet – unzutreffender Verwendung des „c/o“-Kürzels ergangen und von diesem richtig dem Antragsteller als Mandanten zugeordnet worden. Erkennbar ist der Antragsteller von seinem Rechtsanwalt in der Vergangenheit über in dieser Weise eingehende Schreiben informiert worden. Der Rechtsanwalt selber hat hierauf stets reagiert oder ein Tätigwerden des Antragstellers angestoßen. Zugleich enthält das mit der Ordnungsverfügung an Rechtsanwalt S. übermittelte Empfangsbekenntnis (Beiakte 1, Bl. 277R) eine eindeutige Bezeichnung des Adressaten: „Ordnungsverfügung Az. 33-22/170 AEA/18/os P. S1. , *00.00.1988” Die mithin an den richtigen Adressaten gerichtete und zulässig an den bevollmächtigten Rechtsanwalt übermittelte Ordnungsverfügung setzte am Tag der Zustellung (15. Mai 2018) die Klagefrist in Lauf, welche demensprechend am 15. Juni 2018, einem Freitag, um 24.00 Uhr endete. Die Klage wurde jedoch erst am 21. Juni 2018 durch Eingang beim Verwaltungsgericht erhoben. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist insofern auch nicht an die Zustellung einer für ihn persönlich bestimmten Ausfertigung der Ordnungsverfügung vom 15. Mai 2018 gegen Postzustellungsurkunde am 23. Mai 2018 (Beiakte 1, Bl. 289) anzuknüpfen, in Bezug auf die die Klageerhebung am 21. Juni 2018 fristgemäß wäre. Anders als vom Antragsteller vorgetragen, setzt die weitere Zustellung einer Ausfertigung der Ordnungsverfügung im Verwaltungsverfahren nicht erneut die Klagefrist gemäß § 74 VwGO in Gang. Soweit er sich auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen bezieht, ging es dort um die Revisionsbegründungsfrist, bei der es gemäß § 37 Abs. 2 StPO auf die zuletzt bewirkte Zustellung ankommt. Dies ist jedoch eine hier nicht anwendbare strafprozessuale Sondervorschrift, die nur erforderlich ist, weil sie von allgemeinen Grundsätzen abweicht. Für das Verwaltungsverfahren und die Klagefrist im Verwaltungsprozess gilt hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe sowie entsprechend der Klagefrist gemäß § 74 VwGO, dass es bei mehrfacher Bekanntgabe (gemäß § 41 VwVfG) desselben Verwaltungsaktes an verschiedene Empfangsberechtigte (mehrere Bevollmächtigte oder den Adressaten selbst und seinen Bevollmächtigten) für den Zeitpunkt der Bekanntgabe – und damit die Rechtsbehelfsfrist – auf die erste wirksame Bekanntgabe ankommt, eine nachfolgende weitere Bekanntgabe ohne rechtliche Bedeutung ist und insbesondere auch Rechtsbehelfsfristen nicht erneut in Lauf setzt. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl., 2018, § 41 Rdn. 17 m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., 2018, § 57 Rdn. 4 m. w. N. 2. Dem Antragsteller ist in Bezug auf die dargestellte Versäumung der Klagefrist auch nicht gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Denn auch wenn die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei nachgeholter Rechtshandlung (Klageerhebung) innerhalb der Frist und entsprechender Begründung im Übrigen vorliegen, so hat der Antragsteller doch die Klagefrist nicht ohne Verschulden versäumt. Dies wäre vom Antragsteller glaubhaft zu machen gewesen. In der vorliegenden Fallgestaltung ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Fristversäumung ohne Verschulden erfolgt ist. Insofern liegt entweder eigenes Verschulden des Antragstellers vor oder ihm wird Verschulden des von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalts V. S. gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet. Wenn Rechtsanwalt S. den Antragsteller über die Zustellung der Ordnungsverfügung vom 15. Mai 2018 am selben Tage an ihn als Bevollmächtigten informiert hat, läge eigenes Verschulden des Antragstellers vor, wenn er diese Frist nicht wahrt, indem er unter anderem seinem weiteren Bevollmächtigten (in diesem Verfahren Rechtsanwalt C. aus E. ) den Tag der Zustellung bzw. Bekanntgabe nicht mitteilt. Sollte hingegen Rechtsanwalt S. den Antragsteller nicht über die Bekanntgabe der Ordnungsverfügung und den entsprechenden Zeitpunkt informiert haben, läge darin ein Verhalten, das einer Wiedereinsetzung entgegenstünde. Dies wäre ein klarer Verstoß gegen die anwaltliche Sorgfaltspflicht. Vgl. zu den strengen Maßstäben zur Sorgfaltspflicht bei Rechtsanwälten: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., 2018, § 60 Rdn. 20. Die insofern bestehende Entlastungsmöglichkeit von Rechtsanwälten (in engen Grenzen) ist hier in keiner Weise wahrgenommen worden, weil überhaupt nicht dazu vorgetragen wurde, aus welchem Grund Rechtsanwalt S. entweder den Antragsteller nicht informiert, oder auch nicht vorsorglich zur Fristwahrung die Klage erhoben hat. Weder Rechtsanwalt S. noch der Antragsteller oder sein aktueller Prozessbevollmächtigter durften sich darauf verlassen bzw. handelten ohne Verschulden, wenn sie davon ausgegangen sein sollten, es käme für die Bekanntgabe und damit die Klagefrist auf die spätere Zustellung an den Kläger persönlich an. Für die Rechtsanwälte hätte sich die zutreffende Erkenntnis durch einen Blick in einen Standard-Kommentar zur VwGO oder zum Verwaltungsverfahrensgesetz ergeben und auch die natürliche Person darf in einem solchen erkennbaren Zweifelsfall nicht ohne Verschulden auf die für sie günstigere Lösung vertrauen. Ist mithin der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO schon wegen Versäumung der Klagefrist und nicht zu gewährender Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die Hauptsache unzulässig, kommt es überhaupt nicht darauf an, ob der Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bzw. hilfsweise Verlängerung der vorherigen Aufenthaltserlaubnis nach Bleiberechts-Regelungen vom 15. Januar 2014 tatsächlich eine Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG als Anknüpfungspunkt für die Statthaftigkeit eines Antrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ausgelöst hatte. Zwar hat die Antragsgegnerin nachfolgend fortlaufend Fiktionsbescheinigungen ausgestellt, jedoch war der Antrag anscheinend nach Ablauf der vorherigen Aufenthaltserlaubnis am 31. Dezember 2013 (am 15. Januar 2014? vgl. Beiakte 1, Bl. 114 f.) gestellt worden. Insofern wäre die im Ermessen stehende Anordnung der Fortgeltungswirkung gemäß § 81 Abs. 4 S. 2 VwGO bei verspätetem Antrag fraglich, was hier nach dem Vorstehenden offen bleiben kann. II. Der Hilfsantrag, über den wegen der Erfolglosigkeit des Hauptantrages zu entscheiden war, ist zulässig, aber nicht begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO voraus, dass das Bestehen eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (Anordnungsanspruch), und die besondere Eilbedürftigkeit im Sinne einer Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund), glaubhaft gemacht werden. Im Unterschied zum Beweis verlangt die bloße Glaubhaftmachung keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Die tatsächlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs müssen jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sein und bei der dann vorzunehmenden vollen Rechtsprüfung zu dem Anspruch führen. Vorliegend fehlt es – bei erkennbarem Anordnungsgrund wegen beabsichtigter Rückführungsmaßnahmen – an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs in diesem Sinne. Soweit mit dem Antrag Gefahren geltend gemacht werden, die an Verhältnisse im Zielstaat Serbien anknüpfen (fehlende Möglichkeiten des Antragstellers zur Sicherstellung des Lebensunterhalts in Serbien für sich und seine Familienangehörigen, insbesondere die minderjährigen Kinder, aufgrund fehlender Unterkunft und mangelnder Beschäftigung und Einkommen), handelt es sich um zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 7 AufenthG, die von der Antragsgegnerin nicht zu prüfen sind, vgl. § 42 S. 1 AsylG. Derartige Gefahren, die sich in Bezug auf den Antragsteller und seine Angehörigen für das Gericht aber auch nicht aufdrängen, sind gegenüber dem BAMF geltend zu machen. Der Antragsteller hat des Weiteren keinen Anspruch auf eine verfahrensbezogene Duldung im Hinblick auf mögliche Ansprüche auf Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen, insbesondere nach Bleiberechts-Regelungen, glaubhaft gemacht. Zwar kann trotz einer nach § 81 Abs. 3, 4 AufenthG fehlenden Fiktionswirkung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eine Aussetzung der Abschiebung nach § 123 VwGO für die Dauer des Aufenthaltserlaubnisverfahrens erwirkt werden, wenn dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass eine ausländerrechtliche Regelung, die einen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt (wie hier die Bleiberechts-Regelungen), den möglicherweise Begünstigten zu Gute kommt. Im gerichtlichen Verfahren ist das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Regelung vom Ausländer glaubhaft zu machen. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2017 – 18 B 336/17 –, juris, Rn. 2, 4, und vom 5. Dezember 2011 – 18 B 910/11 –, juris, Rn. 4. Hier ist jedoch überhaupt keine Fallgestaltung erkennbar, bei der über eine verfahrensbezogene Duldung zu entscheiden wäre. Dies setzt nämlich voraus, dass über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis überhaupt noch keine Entscheidung der Ausländerbehörde ergangen ist (Untätigkeitssituation) oder aber nach ablehnender Entscheidung ein verwaltungsgerichtliches Klageverfahren auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis anhängig ist und z.B. wegen des Fehlens einer Fiktionswirkung oder aus anderen Gründen ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nicht statthaft ist. Denn ansonsten wäre Rechtsschutz in einem solchen Verfahren zu gewähren. Hier ist die Situation jedoch anders gelagert und gleichwohl kein Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren, wie oben dargelegt worden ist. Die Ausländerbehörde der Antragsgegnerin hat ablehnend über die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für den Antragsteller entschieden und das Klageverfahren ist insofern zwar anhängig, aber nach den obigen Ausführungen ist die Klagefrist versäumt. Bei verfristet erhobener (und damit unzulässiger) Klage ist eine – hier inzidente – Prüfung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen, da der ablehnende Verwaltungsakt unanfechtbar ist und im anhängigen Klageverfahren 22 K 5400/18 eine Sachprüfung der Erteilung einer auf das Erlaubnis nach aktuellem Stand ausgeschlossen ist. Ins Einzelne gehende Ausführungen zu den Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis für den Antragsteller – gemäß § 104 a Abs. 5, Abs. 6 Aufenthaltsgesetz oder nach § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz i.V.m. Erlassen des Innenministeriums NRW, zuletzt vom 15. November 2011 (Az. 15-39.08.01/02-1/3-11-507) – sind deshalb nicht angezeigt. Der Antragsteller hat auch keinen Duldungsanspruch aus § 60a Abs. 2 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK wegen des Schutzes des Privatlebens und einer Situation bei nachhaltiger Integration als sog. faktischer Inländer glaubhaft gemacht. Eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung des Antragstellers lässt sich hier nicht aus Art. 8 EMRK unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Privatlebens ableiten. Das Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist weit zu verstehen und umfasst seinem Schutzbereich nach unter anderem das Recht auf Entwicklung der Person und das Recht darauf, Beziehungen zu anderen Personen und der Außenwelt anzuknüpfen und zu entwickeln, und damit auch die Gesamtheit der im Land des Aufenthalts gewachsenen Bindungen. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Februar 2006 – 18 E 1534/05 –, NVwZ-RR 2006, 576. Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährt jedoch nicht das Recht, den Ort zu wählen, der am besten geeignet ist, ein Privat- und Familienleben aufzubauen. Vgl. EGMR (III. Sektion), Entscheidung vom 7. Oktober 2004 – 33743/03 – (Dragan), NVwZ 2005, 1043, 1045. Die Vorschrift des Art. 8 Abs. 1 EMRK darf auch nicht so ausgelegt werden, als verbiete sie allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen oder vermittle diesem ein Aufenthaltsrecht allein deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat. Vgl. EGMR (III. Sektion), Entscheidungen vom 16. September 2004 – 11103/03 – (Ghiban), NVwZ 2005, 1046 und vom 7. Oktober 2004 – 33743/03 – (Dragan), NVwZ 2005, 1043 (1045). Entscheidend ist vielmehr, ob der Betroffene im Aufenthaltsstaat über intensive persönliche und familiäre Bindungen verfügt, aufgrund derer er in seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden ist, weshalb ihm bei einem Verlassen des Aufnahmestaates eine Entwurzelung droht. Dem ist regelmäßig gegenüber zu stellen, inwieweit ein Ausländer noch im Land seiner Staatsangehörigkeit verwurzelt ist. Überwiegt diese Verwurzelung – z. B. bei, wie hierlangjährigem Aufenthalt im Heimatstaat und relativ kurzer Aufenthaltsdauer in Deutschland –, so ist regelmäßig bereits der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht eröffnet. Bei Eröffnung des Schutzbereichs ist im Rahmen der gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu ermitteln, ob dem Ausländer wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit nicht zugemutet werden kann. In diesem Zusammenhang ist seine Rechtsposition gegen das Recht der Bundesrepublik auf Einwanderungskontrolle – insbesondere der Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenwesen – in einer Weise abzuwägen, dass ein ausgewogenes Gleichgewicht der beiderseitigen Interessen gewahrt ist. Vgl. EGMR, Urteil vom 30. November 1999 – 34374/97 – (Baghli), InfAuslR 2000, 53, und Entscheidung vom 16. September 2004 – 11103/03 – (Ghiban), NVwZ 2004, 1046. Hiervon ausgehend ist eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung gestützt auf den Schutz des Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK für den Antragsteller bei summarischer Prüfung in diesem Eilverfahren nicht anzunehmen. Zwar dürfte der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK im Hinblick auf die Aufenthaltszeiten im Bundesgebiet einerseits und im Herkunftsstaat Serbien andererseits eröffnet sein. Der im Juli 1988 geborene Antragsteller verbrachte lediglich die ersten fünf Jahre seines Lebens in Serbien, bevor er im Dezember 1993 mit seiner Mutter und vier älteren Geschwistern in das Bundesgebiet einreiste und hier ein erfolgloses Asyl-Folgeverfahren durchführte. Das erste Asylverfahren war während eines 6-monatigen Aufenthalts im Bundesgebiet im Jahr 1990 durchlaufen worden und hatte nach erfolglosen Gerichtsverfahren bei Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht eine Abschiebung nach Serbien zum Schlusspunkt. Seit Dezember 1993 hält er sich soweit ersichtlich im Wesentlichen durchgängig im Bundesgebiet auf und hat damit von seinen 30 Lebensjahren 25 Jahre im Bundesgebiet verbracht. Von diesem sehr langen Zeitraum, welcher ersichtlich macht, dass eine Verwurzelung im Herkunftsstaat Serbien nicht offensichtlich überwiegt, war sein Aufenthalt zu Beginn während des laufenden Asylverfahrens gestattet; nach Beendigung der asylrechtlichen Gerichtsverfahren durch Rücknahme war seine Abschiebung (als minderjähriges Kind in der serbischen Familie) während des Balkankonflikts in den 1990er Jahren nach Weisung des Innenministeriums NRW befristet ausgesetzt. Diese Aussetzung dauerte nachfolgend an, da aufgrund der Sanktionsmaßnahmen der internationalen Gemeinschaft gegen Rest-Jugoslawien keine Flugverbindungen in das Heimatland existierten. Als nachfolgend die Ausreise nach Ex-Jugoslawien bzw. Serbien wieder möglich wurde, reiste seine Familiengemeinschaft, der er als Minderjähriger angehörte, nicht aus und er erhielt im Zusammenhang mit der Reiseunfähigkeit seiner Mutter über lange Zeiträume Duldungen. Nachdem er dadurch soweit ersichtlich über einen Zeitraum von etwa zehn Jahren mit Duldungsstatus im Bundesgebiet aufhältig war, griffen nach Erlangen der Volljährigkeit im Juli 2006 in der Folgezeit die zu Gunsten von Personen mit langjährigem unsicherem Aufenthaltsstatus getroffenen Bleiberechts-Regelungen/Altfall-Regelungen zu seinen Gunsten ein. Er erhielt zunächst eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG nach Bleiberechts-Erlass vom 23. Mai 2007 bis zum 22. November 2007. Anschließend wurde bei nicht gesichertem Lebensunterhalt eine „Aufenthaltserlaubnis auf Probe“ gemäß § 104 a Absatz 1 S. 1 AufenthG für die Zeit bis 31. Dezember 2009 erteilt. Diese wurde auf der Grundlage eines weiteren Bleiberechts-Erlasses unter Berücksichtigung eines Arbeitsangebots bei Annahme eines Ausnahmetatbestandes gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 104a Abs. 1 S. 2 AufenthG bis zum 14. Juni 2011 verlängert. Bei wiederum vorgelegtem Arbeitsvertrag verlängerte die Ausländerbehörde auf der Grundlage der gleichen Vorschriften die Aufenthaltserlaubnis erneut bis zum 31. Dezember 2011. Anfang 2012 verlängerte die Antragsgegnerin die Aufenthaltserlaubnis sodann letztmalig bis 31. Dezember 2013 gemäß § 23 Abs. 1 i.V.m. § 104a Abs. 1 S. 2 AufenthG, wobei sie davon ausging, dass der Lebensunterhalt eigenständig nicht nur vorübergehend durch Erwerbstätigkeit gesichert war. Nach Ablauf dieses Aufenthaltstitels erteilte die Ausländerbehörde der Antragsgegnerin ihm seit dem 15. Januar 2014 Fiktionsbescheinigungen gemäß § 81 AufenthG im Hinblick auf seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis „für immer“, die sie nachfolgend stets verlängerte. Nach verschiedentlichen Anhörungen gegenüber dem Antragsteller oder seinem bevollmächtigten Rechtsanwalt S. in Bezug auf die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wegen Fragen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts und insbesondere seiner Erwerbstätigkeit lehnte die Ausländerbehörde mit Ordnungsverfügung vom 15. Mai 2018 die Verlängerung der erteilten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG ab, forderte ihn auf, die Bundesrepublik Deutschland unverzüglich, spätestens jedoch bis 21 August 2018 zu verlassen, und drohte die Abschiebung nach Serbien an.Insgesamt lässt sich deshalb ein rund 25-jähriger Aufenthalt im Bundesgebiet feststellen, welcher in den ersten gut 13 Jahren überwiegend im Status der Duldung als Minderjähriger im Familienverband stattfand. Nachfolgend war ein Aufenthalt für über zehn Jahre nach Bleiberechts-Regelungen und aufgrund von (behördenseits angenommener) Fiktionswirkung bis jetzt rechtmäßig. Dieser eine Integration im Bundesgebiet ermöglichende Zeitablauf hatte zwischenzeitlich aufgrund der politischen und gesetzgeberischen Entscheidungen zur Legalisierung des Aufenthalts von Ausländern mit langem unsicheren Aufenthaltsstatus in Deutschland dazu geführt, dass dem Antragsteller kurz nach Erreichen der Volljährigkeit – und damit eigener Verantwortung auch für sein aufenthaltsrechtliches Schicksal – mit den von 2007 bis Ende 2013 für etwa sieben Jahre erteilten Aufenthaltserlaubnissen ein Zugang zu langfristiger, nachhaltiger und rechtlich vollständig abgesicherter Integration und damit Verwurzelung eröffnet wurde. Insofern ist festzuhalten, dass nach den nunmehr vorliegenden sowohl umfangreichen als auch aufschlussreichen Informationen diese Integrationschance mit Aussicht auf einen sicheren Aufenthalt auf Dauer vom Antragsteller anscheinend nicht genutzt worden ist. Die Antragsgegnerin hat insofern mit dem Schriftsatz vom 30. August 2018 seinen Versicherungsverlauf bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gemäß Auskunft vom 29. August 2018 vorgelegt, welcher für den langen Zeitraum vom 4. Juni 2007 bis zum 31. Juli 2018 die Pflichtbeitragszeiten des Antragstellers in der allgemeinen Rentenversicherung (also Beitragsleistungen aufgrund von unselbstständiger Beschäftigung) einerseits sowie Beitragszeiten aufgrund des Bezuges von Sozialleistungen in Gestalt von Arbeitslosengeld II ausweist. Zugleich ist mit demselben Schriftsatz der Antragsgegnerin eine Aufstellung über die vom Antragsteller zwischen Juni 2012 und Juli 2018 bezogenen Leistungen nach dem SGB II (also Arbeitslosengeld II nebst Unterkunftskosten und Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung) vorgelegt worden. Im Verwaltungsvorgang findet sich eine E-Mail eines Sachbearbeiters aus dem Kommunalen Jobcenter T1. vom 29. August 2018, welche die Bewilligungszeiträume in Bezug auf Arbeitslosengeld II vor dem Jahr 2012 (ab Ende 2008) mitteilt (Beiakte 2, Bl. 337). Dies ermöglicht bei einer Zusammenschau des Versicherungsverlaufs aus der Rentenversicherung über Beitragszeiten, der konkreten Zahlen des Bezuges von Arbeitslosengeld II einschließlich deren Höhe (gegebenenfalls Aufstockung von nicht den Lebensunterhalt deckendem Einkommen), der sonstigen Zeiten des Bezuges dieser Leistung, sowie Zeiten ohne Bezug solcher Leistungen und der Aufstellung der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung vom 28. August 2018 über die Informationen aus dem Verwaltungsvorgang zu Beschäftigungsverhältnissen des Antragstellers sowie den entsprechenden Unterlagen im Verwaltungsvorgang selbst eine recht konsistente Einschätzung der Erwerbstätigkeit, der Erzielung von Erwerbseinkommen, sowie des Bezuges von Arbeitslosengeld II über den Zeitraum ab Mitte 2007 bis heute. Hierbei ist ersichtlich, dass dem Antragsteller – wohl von einer eher ungünstigen Ausgangssituation beginnend mit einem nach Angabe der Antragsgegnerin nicht vorliegenden Schulabschluss bei möglicherweise vorhandener Lernbehinderung – eine wirtschaftliche Integration in Deutschland durch dauerhafte Beschäftigung mit Erzielung von Erwerbseinkommen und dadurch vollständige oder dauerhaft zumindest überwiegende eigene Sicherstellung seines Lebensunterhalts nicht gelungen ist. Im Zeitraum von Juni 2007 bis Juli 2018 (also innerhalb von rund elf Jahren) war er nur etwa 26 Monate in einer Weise stabil erwerbstätig beschäftigt, die sich durch eine zusammenhängende Beschäftigung von mindestens zwei Monaten am Stück beim selben Arbeitgeber mit Erzielung nennenswerten Einkommens auszeichnete. Teilweise sind Versicherungszeiträume mit Pflichtbeitragszeiten (also erkennbare Arbeitsverhältnisse) mit so geringen Zahlen hinterlegt, dass dies auf tatsächlich sehr geringe Arbeitsleistung in zeitlicher Hinsicht, ein sehr geringes Einkommen oder eine tatsächlich kürzere Zeit der Erwerbstätigkeit bei nur formal längerer Anmeldung in der Rentenversicherung (aus welchen Gründen auch immer) schließen lässt.Die für den Zeitraum von Juni 2012 bis Juli 2018 vorliegende Übersicht über die gewährten Leistungen nach dem SGB II weist in diesem etwa sechs Jahre abdeckenden Zeitraum nur zehn Monate vollständig ohne Leistungen nach dem SGB II aus und endet mit einer Summe der erbrachten Leistungen von fast 36.000 Euro (35.593,88 Euro – bei monatlichen Leistungen bei vollständig fehlendem Erwerbseinkommen zwischen anfangs gut 600 Euro für den Antragsteller allein sowie etwa 685 Euro monatlich im Jahr 2017). Diesen Zahlen und dem sich daraus ergebenden Gesamtbild ist der Antragsteller auch mit dem jüngsten Schriftsatz vom 4. September 2018 nicht in erheblicher Weise entgegengetreten. Er hat lediglich einen Arbeitsvertrag vom 5. September 2018 über eine Nebenbeschäftigung mit 400 Euro zusätzlichem Einkommen angekündigt, welcher bis zum Zeitpunkt dieses Beschlusses nicht vorliegt. Dies würde auch nichts ändern. Im Einzelnen: Im Zeitraum zwischen Juni 2007 und jetzt lassen sich nur die folgenden entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisse im Bundesgebiet feststellen, die von einer gewissen Nachhaltigkeit in Bezug auf das erzielte Einkommen (auf dem niedrigen Niveau des wegen des fehlenden Schulabschlusses und Fehlen jeglicher Berufsausbildung auf Helfertätigkeiten ohne Qualifikation beschränkten Antragstellers) und die Dauer der Beschäftigung (von mindestens zwei Monaten) geprägt waren:  Beschäftigung bei der Zeitarbeits-Firma B1. Personaldienstleistungen GmbH, Zweigniederlassung T1. , vom 6. August 2007 bis 15. April 2008 (gut acht Monate, gemeldetes Arbeitsentgelt - brutto –: 8.584 Euro);  Beschäftigung bei einem nicht namentlich nachvollziehbaren Arbeitgeber vom 14. April 2010 bis 10. August 2010 (nach dem Versicherungsverlauf der DRV Bund, rund vier Monate, gemeldetes Arbeitsentgelt: 4.397 Euro);  Beschäftigung bei der Sicherheit-Firma L. -Sicherheit & Service GmbH in Q. vom 16. Februar 2016 bis 30. Juni 2016 (gut vier Monate, gemeldetes Arbeitsentgelt:7.783,91 Euro);  Beschäftigung, vermutlich bei der Firma Handelskontor-X. in T1. vom 27. März 2017 bis 10. Mai 2017, sowie 18. Mai 2017 bis 19. Juni 2017 (etwa drei Monate, gemeldetes Arbeitsentgelt: 2.988 Euro);  Beschäftigung bei der Zeitarbeits-Firma A. Zeitarbeit-Gesellschaft GmbH T1. vom 26. Oktober 2017 bis 21. Februar 2018 (rund vier Monate, gemeldetes Arbeitsentgelt: 4.308 Euro);  Beschäftigung als Hauswarthelfer bei Firma Objektservice T1. , Inhaber D. F. , in T1. ab 14. Mai 2018, wohl bis aktuell (monatlich brutto 1.815 Euro, nach Gehaltsmitteilungen netto 1.297,53 Euro; vorliegende Gehaltsmitteilungen von Mai bis Juli 2018). Nach den Aufstellungen über den Bezug von Arbeitslosengeld II ist ersichtlich, dass er in den aufgeführten Zeiträumen im Wesentlichen mit diesen Erwerbstätigkeiten übereinstimmend dann auch keine Leistungen nach dem SGB II bezogen hat. Ansonsten hat er nach der ohne einzelne Beträge oder einen Gesamtbetrag ausweisenden E-Mail über Bewilligungszeiträume vor 2012 (Beiakte 3, Bl. 337) ab Mitte Dezember 2008 bis Ende April 2010, im Juni 2010 sowie ab Mitte September 2010 bis Ende März 2011 Leistungen nach dem SGB II bezogen. Ab Juni 2012 hat er nach der auch Einzelbeträge ausweisenden Übersicht über die Leistungen nach dem SGB II fast durchgängig Leistungen – teilweise anscheinend als „Aufstocker“ bei geringem Einkommen, erkennbar durch eine verringerte Regelleistung – nach dem SGB II bezogen, mit Ausnahme des Monats Oktober 2014, der Zeit von März bis Juni 2017 sowie von November 2017 bis April 2018. Für die Zeit ab Mai 2018 – Aufnahme der Beschäftigung bei Objektservice T2. – bis aktuell ist erkennbar, dass zunächst Leistungen gewährt wurden, dann jedoch die tatsächlich zur Auszahlung gebrachten Leistungen für den Regelbedarf und Unterkunftskosten durch Rückrechnung „storniert“ und eventuell zurückgefordert wurden. Beiträge zu Krankenversicherung und Pflegeversicherung können anscheinend nicht rückgängig gemacht werden. Die in Bezug auf die oben dargestellten „längeren“ Beschäftigungsverhältnisse von in einem Fall max. 8 Monaten, ansonsten aber eher 3-4 Monaten, hiervon nicht abgedeckten rund neun Jahre seit Beginn des Versicherungsverlaufes im Juni 2007 weisen lediglich eine Vielzahl kurzfristiger Meldezeiträume in Bezug auf Beschäftigungen und entsprechend auch sehr geringe gemeldete Entgelte auf. Diese lassen ein sehr unstetes und eher durch sporadische Tätigkeit geprägtes Erwerbsleben erkennen. Ob der Antragsteller begonnene Beschäftigungsverhältnisse von sich aus beendete oder seitens der Arbeitgeber in der Probezeit oder bei anderweitig prekären Arbeitsverhältnissen das Beschäftigungsverhältnis beendet wurde, ist nicht erkennbar, aber auch nicht von Bedeutung. Beides lässt jedoch auf mangelnde wirtschaftliche Integration in das Erwerbs- und Arbeitsleben im Bundesgebiet schließen. Besonders lange erkennbare Zeiträume ohne jedwede, gegebenenfalls auch kurzfristige, Beschäftigung lassen sich wie folgt erkennen:  Fünf Monate ohne Beschäftigung von Februar bis Juni 2009;  14 Monate ohne Beschäftigung von Juni 2012 bis Mitte September 2013;  elf Monate ohne Beschäftigung von März 2015 bis Mitte Februar 2016, allein unterbrochen durch ein gemeldetes Beschäftigungsverhältnis vom 22. bis 26. September 2015 (gemeldetes Arbeitsentgelt 65 Euro);  neun Monate ohne Beschäftigung von Juli 2016 bis März 2017. All dies lässt erkennen, dass die wirtschaftliche Integration dem Antragsteller nicht gelungen ist. Ob das aktuelle Beschäftigungsverhältnis als Hauswarthelfer bei Objektservice T1. , welches bis aktuell vier Monate andauern würde, noch länger weiterbesteht, ist unklar, da die bisherige Erwerbsbiographie mit nur einem einzigen Beschäftigungsverhältnis, das länger als vier Monate andauerte, dagegen spricht. Hätte der Antragsteller ein solches Beschäftigungsverhältnis mit diesem Einkommen (netto knapp 1.300 Euro) durchgängig oder überwiegend seit dem Auslaufen seiner letzten Aufenthaltserlaubnis im Zeitraum ab Januar 2014 gehabt, hätte die Antragsgegnerin ihm vermutlich schon lange eine längerfristige Aufenthaltserlaubnis oder gar die beantragte Niederlassungserlaubnis erteilt. Auch wenn ihm zuzugestehen ist, dass seine Bemühungen um eigene Sicherstellung seines Lebensunterhalts durch Erwerbseinkommen ab der Geburt seines ersten Kindes im Jahr 2016 erkennbar zugenommen haben, so ist schwer absehbar, wie sich dies weiterentwickelt. Zugleich spricht der sehr lange davorliegende Zeitraum gegen ihn, auch noch die etwa 2,5 Jahre seit Ende der letzten Aufenthaltserlaubnis von Anfang 2014 bis Mitte 2016, als sich seine Erwerbsbemühungen intensivierten. Jedenfalls reicht auch das aktuell erzielte Einkommen unter Einbeziehung seiner nicht-ehelichen Partnerin und der zwei gemeinsamen Kinder, die nach den Regeln des SGB II eine Bedarfsgemeinschaft darstellen würden, nicht aus. Die Berechnung der Antragsgegnerin muss zwar in Bezug auf den Regelbedarf der zwei Erwachsenen zweimal den Satz für Volljährige in einer Bedarfsgemeinschaft (statt 2 x für Alleinstehende oder Alleinerziehende) berücksichtigen (also 748 Euro für die beiden Erwachsenen statt 832 Euro), dies reduziert den Gesamtbedarf jedoch lediglich auf 1644,33 Euro und führt dazu, dass das anrechenbare Gesamteinkommen unter Berücksichtigung gesetzlicher Abzüge und der nach SGB II vorgesehenen Freibeträge hinter dem Bedarf in Höhe von 268,80 Euro zurückbleibt. In Bezug auf seine soziale Integration in Deutschland ist nicht viel erkennbar. Er bewegt sich anscheinend vorrangig in seinem serbisch geprägten familiären Umfeld und wohnt im „3-Generationen-Haushalt“ mit den serbischen Eltern sowie seiner serbischen nicht-ehelichen Partnerin und den gemeinsamen Kindern. Soweit bekannt ist die dortige Umgangssprache serbisch. Seine Partnerin und Mutter der gemeinsamen Kinder, die wohl nicht der deutschen Sprache mächtig ist, hat er nicht im Bundesgebiet unter hier aufenthaltsberechtigten oder gar die deutsche Staatsangehörigkeit aufweisenden Personen gesucht und gefunden, sondern diese ist nach ihren (nicht glaubhaften) Angaben am Tag der Geburt des ersten Kindes im August 2016 hier visumfrei eingereist. Wahrscheinlich hatte sie sich schon vorher hier für eine gewisse Zeit illegal aufgehalten. Der Umstand, dass die Partnerin und Mutter der gemeinsamen Kinder entweder genau zur Geburt des ersten Kindes oder aber schon eine gewisse Zeit davor aus Serbien nach hier eingereist war, lässt darauf schließen, dass der Antragsteller aus seinem Herkunftsland Serbien nicht vollständig entwurzelt ist, sondern nach dorthin noch ausreichend tragfähige Kontakte bestehen, und er soweit bekannt ebenfalls die Muttersprache serbisch ausreichend oder gar fließend spricht. Dies lässt es als möglich und damit zumutbar erscheinen, dass der Antragsteller mit seiner Partnerin und den beiden Kindern (alle hier nicht aufenthaltsberechtigt, da Zeiträume visumfreien Aufenthalts seit langem abgelaufen, unabhängig von dem Umstand, dass der visumfreie Aufenthalt nicht für auf Dauer angelegte Aufenthalte bestimmt ist) nach Serbien zurückkehrt und sich dort im komplett unqualifizierten Bereich – wie hier auch – unter Einsatz seiner soweit erkennbar nicht eingeschränkten vollen Arbeitskraft eines jungen Mannes eine Tätigkeit sucht, Erwerbseinkommen erzielt und auf diese Weise Unterkunft und sonstigen Lebensunterhalt der Familie beschafft. Dabei zu erwartende gewisse Schwierigkeiten und auch Härten sind zumutbar, zumal er und seine Partnerin für sich und die im Bundesgebiet geborenen Kinder diese potentielle Rückkehr-Situation durch ihren Aufenthalt im Bundesgebiet auf unsicherer Grundlage selbst geschaffen haben. Der Antragsteller hätte es in der Hand gehabt, im Zeitraum seines rechtmäßigen Aufenthalts mit Bleiberechts-Aufenthaltserlaubnissen ab Mai 2007 bis Dezember 2013 z.B. einen Schulabschluss nachzuholen, eine Berufsausbildung zu durchlaufen oder aber jedenfalls nachhaltig und dauerhaft – wenn auch unqualifiziert, aber mit zunehmender praktischer Berufserfahrung – erwerbstätig zu sein. Dies hätte nach Einschätzung des Einzelrichters vermutlich schon lange zu einem sicheren Aufenthaltsrecht geführt. In Bezug auf die aktuell verbesserte Nachhaltigkeit in seinen Erwerbsbemühungen ist festzuhalten, dass dies noch nicht für eine wirkliche Integration ausreicht, sondern hierfür nur Ansätze erkennen lässt. Der Abschiebungsschutz aus Art. 8 EMRK soll jedoch nur die bereits erfolgte Integration absichern, nicht jedoch eine solche erst ermöglichen. Aus diesem Grund sind auch die von der Antragsgegnerin vorgetragenen und durch das Behördenzeugnis des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. August 2018 ansatzweise plausibilisierten, vom Antragsteller jedoch in Abrede gestellten Kontakte in die salafistisch-jihadistische Szene im Bereich T1. /X1. zu würdigen. Zwar kann der Einzelrichter mangels eigener Kenntnis von den wohl klassifizierten Unterlagen über die den Sicherheitsorganen oder Nachrichtendiensten vorliegenden Erkenntnisse über den Antragsteller nicht feststellen, ob diese tatsächlich auch für die Gegenwart zutreffen. Das Behördenzeugnis des Innenministeriums bezieht sich auf dem Verfassungsschutz Nordrhein-Westfalen nicht vorliegende Erkenntnisse über eine Distanzierung des Antragstellers von der genannten Szene. Er pflege weiter Kontakt zu seinem als Gefährder eingestuften Bruder S2. S1. , und sei in der Vergangenheit seit deren Bestehen und bis zum Verbot Mitglied der Vereinigung N. J. gewesen und habe dabei in Kontakt zu zahlreichen Anhängern der jihadistischen Szene bzw. Gefährdern wie N1. N2. , I. L1. und E1. D1. gestanden. Jedenfalls hat der Antragsteller sowohl in der eidesstattlichen Versicherung vom 18. Juli 2018 als auch nach dem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 4. September 2018 die in der Vergangenheit liegenden Kontakte in die salafistische Szene im Grundsatz eingeräumt. Nach dem Schriftsatz vom 4. September 2018 habe er sich von den dortigen Leuten (der salafistischen Szene) aus Unwissenheit blenden lassen, habe sich aber nunmehr von seinem früheren Umfeld bestehend aus Freunden und Bekannten losgesagt. Allein mit seinem Bruder pflege er aufgrund der familiären Verbindung einen engen Kontakt. Ansonsten sieht er eine Zäsur in seinem Leben durch die Geburt seiner Kinder und die Situation als Familie mit diesen und seiner nichtehelichen Partnerin. Die Teilnahme an der gewaltsamen Demonstration bzw. den Ausschreitungen im Jahr 2012 stellt er ebenfalls nicht in Abrede, verweist jedoch auf die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens wegen Landfriedensbruchs. Dieser Befund lässt jedoch erkennen, dass in der Vergangenheit diese Kontakte bestanden haben, was der Feststellung einer gesellschaftlichen Integration in Deutschland entgegensteht. Wenn er sich nunmehr davon losgesagt und auch davon distanziert haben will (was bisher nur vorgetragen, aber nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt ist), so wären dies Ansätze zu einer in der Zukunft liegenden Integration, stellt aber noch keine aktuell vorliegende – und damit schutzwürdige – Integration dar. Die schon recht detaillierten Angaben der Antragsgegnerin zu den Verdachtsmomenten gegen den Antragsteller in Bezug auf seine salafistisch-jihadistischen Kontakte kann das Gericht derzeit letztlich nicht überprüfen, sie werfen jedoch Fragen auf, die tendenziell gegen seine nachhaltige Integration sprechen. Hierauf stellt das Gericht jedoch nicht entscheidend ab, weil die Erkenntnisse als Grundlage dieser Vorwürfe dem Gericht nicht vorliegen. Jedoch ist zugleich der vom Antragsteller eingeräumte Sachverhalt, der sich anstelle der Übergabe des Goldschmucks seiner Mutter oder des Erlöses aus einem entsprechenden Verkauf im Grenzgebiet Türkei/Syrien zur Finanzierung des Terrorismus an Kräfte des sog. Islamischen Staates oder andere Personen nach seiner Angabe im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 4. September 2018 zugetragen haben soll, im Hinblick auf seine gesellschaftliche Integration für ihn nachteilig: Wer den gesamten Goldschmuck seiner Mutter entwendet und diesen bei einem Urlaub in der Türkei „verpulvert“, um sich eine schöne Zeit zu machen und seinen Freunden zu imponieren, steht außerhalb der geltenden deutschen Rechtsordnung, auch wenn ein Strafantrag zurückgenommen worden ist, und verstößt zudem eklatant gegen ungeschriebene ethisch-moralische Werte des gesellschaftlichen Zusammenlebens in Deutschland. Das Vorbringen des Bevollmächtigten des Antragstellers zur erforderlichen Abwägung nach dem Ausweisungsrecht und dem Fehlen eines Ausweisungsgrundes liegt hier neben der Sache, weil eine Ausweisung nicht in Rede steht. Auf das Wohl seiner in Deutschland geborenen Kinder kann er sich ebenfalls nicht berufen, da diese – ebenso wie ihre Mutter – nicht über Aufenthaltsrechte verfügen, Kinder aufenthaltsrechtlich typischerweise das Schicksal der ausländischen Eltern teilen und seine Kinder lediglich im Fall der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer zeitweiligen Aussetzung der Abschiebung zu seinen Gunsten mit ihm im Bundesgebiet bleiben dürften bzw. könnten. Muss er das Bundesgebiet verlassen (und auch die Mutter der Kinder), so liegt es im Kindeswohl-Interesse, dass diese mit ihren Eltern in das Herkunftsland zurückkehren. In dieser Weise ist nach den Vorkehrungen der Antragsgegnerin auch die Familieneinheit zwischen dem Antragsteller, seiner nichtehelichen Partnerin und den gemeinsamen Kindern auch für den Fall einer Abschiebung aller Voraussicht nach gewahrt, weil der Partnerin und den zwei Kindern gegenüber ebenfalls eine Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin ergangen ist. Die an sie gerichtete Ordnungsverfügung vom 28. Mai 2018 setzt eine Ausreisefrist bis zum 21. August 2018 (wie die an den Antragsteller gerichtete Ordnungsverfügung) und enthält eine Abschiebungsandrohung nach Serbien. Die hiergegen beim erkennenden Gericht erhobene Klage 22 K 5634/18 hat keine aufschiebende Wirkung und ein Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist nicht gestellt. Eine gesonderte Begründung dieser Klage ist bisher nicht erfolgt. Die Partnerin und die Kinder des Antragstellers beziehen sich lediglich auf sein im Streit stehendes Aufenthaltsrecht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 2 GKG. Im Hinblick auf den Hauptantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist der Auffangstreitwert in der Hauptsache von 5.000 Euro wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz zu halbieren (2.500 Euro). Die zusätzliche Entscheidung über den Hilfsantrag hinsichtlich Aussetzung der Abschiebung wirkt nicht streitwerterhöhend. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.