Beschluss
18 B 910/11
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Im Eilverfahren muss der Ausländer die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise für die Annahme von Abschiebungsschutz nach § 60a Abs. 2 AufenthG glaubhaft machen.
• § 39 Nr. 5 AufenthV setzt einen bereits bestehenden strikten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Entscheidungssituation voraus; maßgeblich ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
• Familienrechtliche Schutzgüter (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) können ein Abschiebungshindernis begründen, wenn die Durchführung des Visumverfahrens unzumutbar ist; eine solche Unzumutbarkeit ist jedoch glaubhaft darzulegen.
Entscheidungsgründe
Kein Abschiebungsschutz ohne glaubhaft gemachte rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise • Im Eilverfahren muss der Ausländer die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise für die Annahme von Abschiebungsschutz nach § 60a Abs. 2 AufenthG glaubhaft machen. • § 39 Nr. 5 AufenthV setzt einen bereits bestehenden strikten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Entscheidungssituation voraus; maßgeblich ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. • Familienrechtliche Schutzgüter (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) können ein Abschiebungshindernis begründen, wenn die Durchführung des Visumverfahrens unzumutbar ist; eine solche Unzumutbarkeit ist jedoch glaubhaft darzulegen. Der Antragsteller begehrt im Eilverfahren Abschiebungsschutz mit dem Ziel, ein Aufenthaltserlaubnisverfahren im Bundesgebiet durchführen zu können. Er lebt mit seiner im Bundesgebiet geborenen Ehefrau und drei Kindern in familiärer Lebensgemeinschaft; die Ehefrau und Kinder verfügen über Aufenthaltsrechte. Die Ausländerbehörde lehnte Abschiebungsschutz und die Anwendung verschiedener aufenthaltsrechtlicher Regelungen ab; der Antragsteller hält die Durchführung des Visumverfahrens aus rechtlichen Gründen für unmöglich oder unzumutbar, insbesondere wegen eines bevorstehenden Wehrdienstes in der Türkei. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab; der Antragsteller wandte sich mit Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht. • Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Im summarischen Eilverfahren hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG vorliegt. Solche Hindernisse sind vom Ausländer darzulegen und zu belegen. • § 39 Nr. 5 AufenthV gewährt Ausnahme vom Visumverfahren nur, wenn ein strikter Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Entscheidungssituation besteht; maßgeblich ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Der Antragsteller erfüllt die Voraussetzungen nicht, weil er seiner Passpflicht nicht nachkommt und lediglich eine verfahrensbezogene Duldung besitzt. • Art. 6 GG und Art. 8 EMRK können unter engen Voraussetzungen Abschiebungsschutz begründen, wenn die Durchführung des Visumverfahrens unzumutbar ist; der Antragsteller hat jedoch nicht substantiiert nachgewiesen, dass ihm eine Zurückstellung des Wehrdienstes oder die Ableistung eines verkürzten Dienstes nicht möglich ist. • Auch ein Anspruch nach § 104a AufenthG oder § 25 Abs. 5 AufenthG wurde nicht glaubhaft gemacht; diese Regelungen setzen regelmäßig einen Aufenthalt im Bundesgebiet voraus, und eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise ist nicht bewiesen. • Soweit möglich, kann dem Antragsteller zugemutet werden, Vorkehrungen zur Verkürzung des Visumverfahrens zu treffen (Beschaffung von Unterlagen, Ausstellung eines Passes, Beantragung einer Zurückstellung vom Wehrdienst). Die Beschwerde wird zurückgewiesen und der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung, weil er im Eilverfahren die rechtliche Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise nicht glaubhaft gemacht hat; insbesondere besteht kein strikter Anspruch nach § 39 Nr. 5 AufenthV, und familienrechtliche Gründe nach Art. 6 GG/Art. 8 EMRK wurden nicht substanziiert dargelegt. Dem Antragsteller ist zudem zumutbar, Schritte zur Verkürzung oder Verschiebung des Wehrdienstes sowie organisatorische Maßnahmen zur Beschleunigung des Visumverfahrens zu treffen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wird auf 1.250 Euro festgesetzt.