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Urteil

18 K 2924/17.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2018:1004.18K2924.17A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand: Der nach eigenen Angaben am 00.00.1995 in der Provinz U. geborene Kläger ist eigenen Angaben zufolge afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 14. September 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Kläger stellte unter dem 23. September 2016 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung führte der Kläger im Wesentlichen aus: Er habe sein Heimatland am 19. August 2015 verlassen und sei etwa einen Monat lang nach Deutschland gereist. In Deutschland habe er einen Onkel namens N. I. . Er sei Tadschike moslemischen Glaubens und könne sich nur mit einer Kopie seiner Taskira ausweisen, da er von seinem Vater nur eine Kopie bekommen habe. Bis zu seiner Ausreise habe er sich in L. im Bezirk 0 im Dorf N1. T. aufgehalten. Nur die letzten zwei Tage sei er bei seinem Schwager gewesen, der in der Nähe in L. Bezirk 8 im Stadtteil L1. J. N2. gelebt habe. Seine Flucht habe er durch Ersparnisse finanziert. 1000 US-Dollar habe er sich von seinem Schwager geliehen. Die gesamte Reise habe 3.000 US-Dollar gekostet. Seine Mutter sei verstorben. Sein Vater habe in U. gelebt. Die genaue Adresse könne er nicht nennen, da er zu seinem Vater keinen Kontakt habe. Er habe noch zwei Brüder, eine Schwester, einen Onkel, 3 Tanten und Cousins und Cousinen, die in Afghanistan lebten. Die Schule habe er bis zur 6. Klasse besucht. Er habe keinen Beruf erlernt, sondern zuletzt als Landwirt und einige Male auf der Baustelle gearbeitet. Vom Freund seines Vaters habe er erfahren, dass Taliban in ihr Gebiet eingedrungen seien. Die Taliban seien zur Moschee gegangen und hätten gesagt, dass sie Männer zum Kämpfen, Essen, Waffen und Munition bräuchten. Sein Vater habe ihm erzählt, dass er viele Familienangehörige wie Mutter, Bruder und Neffen durch den Krieg verloren habe. Dieser habe ihm gesagt, dass ihm in Afghanistan der Tod drohe und habe ihm empfohlen, Afghanistan zu verlassen. Er sei zu seiner Schwester und seinem Schwager gegangen und habe diesen erzählt, dass die Taliban in ihr Dorf gekommen seien. Sie hätten ihm empfohlen, sich in Sicherheit zu bringen, ihm gesagt, dass er allein und ohne Kinder sei und einfacher das Land verlassen könne. Sein Schwager habe ihm 1.000 US-Dollar gegeben und einen Schleuser organisiert. Er sei dann Richtung L2. losgefahren. Unterwegs habe ihn sein Schwager angerufen und ihm gesagt, dass sein Onkel ebenfalls das Land verlassen wolle. Er sei dann zusammen mit seinem Onkel von L2. aus Richtung L3. nach Q. ausgereist. Sein Vater sei auch in dem Dorf gewesen, als die Taliban in das Gebiet eingedrungen seien. Dies sei eine Woche vor seiner Ausreise passiert. Ihm sei in seinem Heimatland persönlich nichts geschehen. Mit Bescheid vom 2. Februar 2017 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) fest, dass dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wird, lehnte dessen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigten ab, stellte fest, dass ihm der subsidiäre Schutz nicht zuerkannt wird und dass zu seinen Gunsten keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegen und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Afghanistan an. Der Bescheid ist dem Kläger am 7. Februar 2017 zugestellt worden. Der Kläger hat am 21. Februar 2017 Klage erhoben. Diese begründet er zunächst in einem Schreiben vom 24. März 2017 im Wesentlichen wie folgt: Er habe in dem Dorf „B. T1. “ in der Provinz L. zusammen mit seinem Vater, seiner Stiefmutter und seinen Stiefgeschwistern gelebt. Im Juli 2015 hätten die Taliban die Kontrolle über ihren Bezirk übernommen und die islamische Scharia in Kraft gesetzt. Diejenigen, die mit der Regierung zusammen gearbeitet hätten, seien auf verschiedene Art und Weise bestraft worden. Jeden Tag hätten sie in der Moschee R. C. die Menschen versammelt, hätten ihnen ihre Ideologie mitgeteilt und aufgezwungen. Sie hätten ihre Prospekte an die Bevölkerung verteilt und sie aufgefordert, an dem Krieg gegen die Ungläubigen und die internationalen Streitkräfte teilzunehmen. An einem Tag hätten sich die Taliban in der Moschee an die Ältesten gewandt und gefordert, dass die Jugendlichen sich für den Krieg vorbereiten sollten. Sein Vater sei in der Moschee anwesend gewesen und habe ihm dies zuhause mitgeteilt. Sein Vater sei dagegen gewesen, dass er in den Krieg ziehe, da seine leibliche Mutter im Krieg zwischen den Taliban und der Dorfmiliz ums Leben gekommen sei und er das letzte Zeichen seiner Mutter sei. Zu dieser Zeit habe er auf den Feldern gearbeitet und sei nebenbei als Bauarbeiter tätig gewesen. Mit dem Lohn habe er seinen Vater und die Familie unterstützt. Er sei der älteste Sohn in der Familie gewesen. Als er nach einem Freitaggebet den Taliban gesagt habe, dass er zu jung und krank sei, um sich ihnen anzuschließen, hätten sie ihn vor der ganzen Versammlung geschlagen. Sie hätten ihm einige Tage gegeben, um sich ihnen anzuschließen. Als er mit seinem Vater nach Hause gekommen sei, seien sie stark verängstigt und beunruhigt gewesen. Er habe am ganzen Körper Schmerzen gehabt und durch die Schläge am Kopf habe er heute noch Schmerzen. Aus diesem Anlass habe sein Vater ihn gebeten, L. zu verlassen und ihn erstmal zu seiner Schwester nach „L4. J. N2. “ geschickt, um sich dort zu verstecken. Er habe dort einige Tage verbracht, bis sein Vater alles für seine Flucht mit Hilfe seines Onkels vorbereitet habe. Sein Vater habe 2.000 US-Dollar bei sich gehabt und habe von seinem Schwager 1.000 US-Dollar geliehen, um damit seine Flucht zu bezahlen. Als er bei seiner Schwester gewesen sei, habe ihn ein Anruf erreicht, dass der Anführer der Taliban namens R1. T2. mit seinen Leuten zu ihnen nach Hause gekommen sei und seinen Vater gewaltsam zusammen geschlagen habe. Sie hätten nach ihm gefragt und seinem Vater gedroht, dass, wenn dieser ihn nicht zu den Taliban brächte, sie den Vater umbringen oder eine hohe Summe Geld verlangen würden. Bei dem Anruf habe sich sein Vater nur schwer verständigen können und ihn gebeten, so schnell wie möglich das Land zu verlassen. Sein Vater, seine Stiefmutter und seine Stiefgeschwister seien nach U. geflüchtet. Seither habe er den Kontakt zu ihnen verloren. Mit Hilfe seines Onkels sei er am 19. August 2015 aus Afghanistan geflüchtet.Der Kläger ergänzt später, dass er den letzten Kontakt zu seinem Vater in Afghanistan gehabt habe. Wo dieser jetzt lebe, wisse er nicht. Sein großer Bruder, der 3 Kinder habe, sei in den Iran geflohen und lebe jetzt in T. . Eine Schwester lebe mit 6 Kindern in L. . Ihr Ehemann arbeite als Bauarbeiter. Ferner lebe eine Tante in L. , deren Sohn sich den Taliban angeschlossen habe. Der Sohn eines weiteren Onkels väterlicherseits habe sich ebenfalls den Taliban angeschlossen. Seine Mutter sei 2014 getötet worden. Dies habe er von einer anderen Frau Ende 2016 erfahren. Er habe in seiner Heimat kein familiäres Umfeld mehr, das ihn aufnehmen würde. Seine Schwester in L. könne ihn nicht unterstützen, weil sie nichts verdiene und ihr Mann 6 Kinder zu ernähren habe. Er befürchte, in L. von den beiden Taliban Cousins aufgespürt und verfolgt zu werden. Ohne familiäres Netzwerk könne er keine Existenz aufbauen. Auch in L2. habe er keine Existenzmöglichkeiten. Sein großer Bruder sei zusammen mit seiner Frau und seinen Kindern aus dem Iran zurück nach N3. -e T3. gegangen. Seine Schwester habe mittlerweile sieben Kinder. Vom Tod seiner Mutter habe er noch zu Hause, vor der Machtübernahme der Taliban erfahren. Er habe sich von September 2017 bis Februar 2018 an der Ausgrabung des Museums C1. -M. in L5. beteiligt. Von Juli 2018 bis August 2018 habe er im Garten- und Landschaftsbau gearbeitet. Ausweislich einer Bescheinigung vom 14. Mai 2018 hat der Kläger auch schwere körperliche Arbeiten bei der Ausgrabung selbständig und zur vollsten Zufriedenheit erledigt. Auch im Garten- und Landschaftsbau ist er ausweislich einer Bescheinigung vom 1. September 2018 hauptsächlich im Bereich der Grünflächen und Gehölzpflege eingesetzt worden und hat schwere körperliche Arbeiten im Pflaster- und Bodenbearbeitungsbereich erledigt. Sein Vater habe im Jahr 2000 neben seiner Mutter eine zweite Frau geheiratet und sei mit dieser und deren Kindern in den Iran gezogen und etwa 15 Jahre dort geblieben. Seine Mutter, seine Schwester, seinen Bruder und ihn habe er in der Provinz L. zurückgelassen. Ein zweiter früher in den Akten erwähnter „Bruder“ sei ein Milchbruder und kein Verwandter gewesen. Diesen habe er aus den Augen verloren. Sie hätten ihren Lebensunterhalt soweit möglich mit Arbeit auf dem Feld und auf dem Bau verdient. Seine Schwester habe 2001 geheiratet und habe seitdem an einem Ort gewohnt, der weniger als 8 km von ihnen entfernt gewesen sei. Am 20. Januar 2015 sei seine Mutter – auf dem Weg über Land zu einem Kondolenzbesuch zusammen mit Freunden bei einer Verwandten – bei einer Straßensperre von den Taliban erschossen worden. Daraufhin sei sein Vater mit seiner für ihn fremden Stiefmutter und den Kindern in ihr Haus aus dem Iran nach U. zurückgekehrt. Sechs Monate später hätten die Taliban ihr Dorf eingenommen und bald darauf mit der Rekrutierung junger Männer begonnen. Auch er sei beim Freitagsgebet von ihnen mehrfach angesprochen worden. Als er sich entschieden geweigert habe, sich ihnen anzuschließen, sei er geschlagen, getreten und am Kopf verletzt worden. Er leide bis heute immer wieder unter starken Kopfschmerzen. Auf dringenden Rat seines Vaters habe er sich bei seiner Schwester versteckt. Von ihr habe er erfahren, dass sie zu ihm nach Hause gekommen seien und seinen Vater zusammengeschlagen hätten, weil sie ihn nicht gefunden haben. Er habe sich entschlossen zu fliehen und von seinem Schwager erfahren, dass ein Onkel aus L. (ein Sohn eines Bruders seines Großvaters mütterlicherseits) plane mit seiner Familie zu flüchten. Durch die Vermittlung seines Schwagers und dessen finanzielle Hilfe habe er sich seinem Onkel anschließen können. Sein Bruder sei mit Frau und Kindern in den Iran geflüchtet und habe dort unter sklavenähnlichen Bedingungen in der Landwirtschaft gearbeitet. Als er vor zwei Jahren versucht habe, von dort mit Schleppern in die Türkei zu gelangen, sei dieser von Soldaten aufgebracht worden und habe nach Afghanistan zurückkehren müssen. Dort habe er seine gesamten Mittel verloren und lebe völlig mittel- und arbeitslos in N3. -e T3. . Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung zu seinem Verfolgungsschicksal und seinen persönlichen Verhältnissen befragt worden. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Februar 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zu gewähren sowie festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten in diesem Verfahren und im Verfahren des Onkels des Klägers N. I. 0000000-423 sowie der Ausländerakte des Klägers, ferner auf die der Kammer über die Situation in Afghanistan vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse, auf die der Kläger im Verfahren hingewiesen worden ist, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 2. Februar 2017 ist im angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Auch ein Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht nicht. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG und einem daraus folgenden Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Diese Voraussetzungen liegen im Unterschied zu Art. 16a GG auch bei nichtstaatlicher Verfolgung vor, wenn die Voraussetzungen des Abkommens über die Rechtstellung von Flüchtlingen vom 28. Juli 1951 (GFK) erfüllt sind. Indessen stimmen Art. 1 A Nr. 2 GFK und Art. 16a GG hinsichtlich der Anknüpfungspunkte für die Verfolgung, hinsichtlich der geschützten Rechtsgüter, der Intensität des Eingriffs und des Gefährdungsmaßstabes überein. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50/92 ‑, NVwZ 1994, 500 und vom 5. Juli 1994 ‑ 9 C 1.94 ‑, InfAuslR 1995, 24 zu § 51 Abs. 1 AuslG. Das bedeutet, dass die Flüchtlingseigenschaft dann zuzuerkennen ist, wenn der Betreffende in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Ob eine derartige Anknüpfung vorliegt, ist anhand objektiver Kriterien nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, auf die subjektiven Motive des Verfolgers kommt es nicht an. Dem unverfolgt aus seinem Heimatland ausgereisten Schutzsuchenden muss - aus der Sicht der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung ‑ bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände des Falles bei Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht auch § 1 AsylG i.V.m. Art. 2 c der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie). Der Vorverfolgte wird demgegenüber gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG privilegiert durch die ‑ durch stichhaltige Gründe widerlegbare ‑ Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 ‑, juris. Droht dem Ausländer in seinem Heimatland keine Verfolgungswiederholung, sondern eine gänzlich neue und andersartige Verfolgung, ist der allgemeine Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 ‑, juris. Es ist dabei Sache des jeweiligen Schutzsuchenden darzulegen, dass in seinem Falle die tatsächlichen Grundlagen für eine Schutzgewährung, insbesondere also ein Verfolgungsschicksal und eine (noch) anhaltende Gefährdungssituation gegeben sind. Eine Glaubhaftmachung derjenigen Umstände, die den eigenen Lebensbereich des Asylbewerbers betreffen, erfordert insoweit einen substantiierten, im Wesentlichen widerspruchsfreien und nicht wechselnden Tatsachenvortrag, der geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen, und der auch mit den objektiven Umständen in Einklang zu bringen ist. Der Asylsuchende hat seine guten Gründe für eine ihm drohende Verfolgung unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig zu schildern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 1994 - 9 C 434.93 ‑, NVwZ 1994, 1123 f., Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 ‑, InfAuslR 1990, 38 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 1982 ‑ 18 A 10375/81 ‑. Diese Anforderungen zu Grunde gelegt, kann dem Vorbringen des Klägers weder mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit entnommen werden, dass er zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren vor seiner Ausreise aus Afghanistan aus flüchtlingsrelevanten Gründen verfolgt worden ist, noch dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit von diesen verfolgt werden würde. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in Afghanistan eine staatliche Verfolgung fürchten müsste, liegen nicht vor und sind vom Kläger auch nicht geltend gemacht worden. Der Kläger hat auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine individuelle Gefährdung aus asylrelevanten Gründen durch nichtstaatliche Akteure glaubhaft gemacht. Es ist seinen Angaben zu seinem Verfolgungsschicksal weder hinreichend konkret zu entnehmen, dass die Taliban ihn persönlich rekrutieren wollten und nicht nur allgemein in einem oder mehreren Aufrufen in der Moschee zur Mitarbeit bei ihnen gestartet haben, noch dass der Kläger sich diesem Ansinnen nicht entziehen konnte. Der Kläger hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Taliban ihn aus flüchtlingsrelevanten Gründen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG rekrutieren wollten und nicht nur, weil die Taliban Personen benötigten, die diese in ihrem Kampf unterstützten. Des Weiteren hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht, dass die örtlichen Taliban die Macht und die Möglichkeit hatten, ihn landesweit in Afghanistan zu verfolgen, weil er dem Aufruf in der Moschee widersprochen habe und er deswegen von einem Taliban geschlagen und als Ungläubiger bezeichnet worden sei. Zudem ist fraglich, ob dieses Ereignis so überhaupt stattgefunden hat. Denn der Kläger hat in seiner Anhörung beim Bundesamt, die ausweislich des Protokolls 65 Minuten gedauert hat und in dem ihm seine Aussagen 25 Minuten lang rückübersetzt worden sind, auf die Frage, ob ihm in seinem Heimatland persönlich etwas passiert sei, „nein“ angegeben, wobei er zuvor ausführlich zu seinen Ausreisegründen Stellung genommen hat. Sollte der Vorfall in der Moschee überhaupt stattgefunden haben, hat der Kläger ihn offenbar selbst nicht als so gravierend eingeschätzt, als dass er bei der Anhörung davon berichtet hätte. Zudem hat der Kläger sich im Laufe des Verfahrens hinsichtlich der Schilderung des gesamten Ablaufes seiner angeblichen Anwerbung durch die Taliban und des Geschehensablaufes bis zu seiner Ausreise in derartig viele Widersprüche verstrickt, dass das Gericht nicht mehr beurteilen kann, welche Sachverhaltsdarstellung zutrifft. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit landesweit eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban aus flüchtlingsrelevanten Gründen drohen könnte und die örtlichen Taliban das Interesse, die Macht und die Möglichkeit hätten, ihn wegen der Weigerung, für sie tätig zu werden, bei einer Rückkehr nach Afghanistan aus flüchtlingsrelevanten Gründen zu erfolgen, falls sie von der Rückkehr des Klägers nach Afghanistan überhaupt erfahren würden. Es ist auch nicht anzunehmen, dass der Kläger auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrelevanter Verfolgung ausgesetzt ist. Nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 31. Mai 2018 macht der Anteil der Tadschiken im Vielvölkerstaat Afghanistan circa 25 % aus. Gerade in den Provinzen U. und L. , in denen sich der Kläger bis zu seiner Ausreise in Afghanistan aufgehalten haben will, und die beide an Tadschikistan angrenzen, dürften zahlreiche Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken leben. Dem Gericht sind keine Umstände bekannt, die auf die Annahme der für eine Gruppenverfolgung erforderlichen kritischen Verfolgungsdichte schließen lassen. Solche sind vom Kläger auch nicht vorgetragen worden. Dem Vortrag des Klägers sind auch keine konkreten Beeinträchtigungen zu entnehmen, die der Kläger vor seiner Ausreise auf Grund seiner Volkszugehörigkeit erlitten hat. Teile seiner Familie, die ebenfalls der Volksgruppe der Tadschiken angehören dürften, leben zudem weiterhin unangefochten in Afghanistan. Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Dabei gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2). Dies setzt eine individuell konkrete Gefahr und ein geplantes vorsätzliches auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln voraus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38/96 ‑, NVwZ 1997, 1127; OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 1996 - 23 A 5339/94.A ‑, Bl. 6 ff. m.n.N. Dass dem Kläger in Afghanistan die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe droht, ist nicht ersichtlich. Ferner hat der Kläger auch nicht glaubhaft gemacht, dass er mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, dass ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan von staatlichen bzw. nichtstaatlichen Stellen eine unmenschliche Behandlung droht. Eine Bedrohung mit einem ernsthaften Schaden durch staatliche Stellen hat der Kläger nicht geltend gemacht. Der Kläger hat jedoch auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan deswegen ein ernsthafter Schaden droht, weil er dem Ansinnen der örtlichen Taliban nicht nachgekommen ist und sich ihnen durch Ausreise entzogen hat. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise persönlich mit einem ernsthaften Schaden durch die Taliban bedroht worden zu sein, dem er sich nicht habe entziehen können. Der Vortrag des Klägers während seines Asylverfahrens zu der Bedrohung durch die Taliban, weswegen er Afghanistan verlassen habe, ist weder stringent noch im Detail widerspruchsfrei. Zum einen hat sich der Vortrag während des Verlaufes seines Asylverfahrens wesentlich gesteigert. Während der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt angegeben hat, dass die Taliban nur allgemein in der Moschee Männer zum Kämpfen gesucht hätten, ihm sein Vater deshalb empfohlen habe, Afghanistan zu verlassen und ihm persönlich vor seiner Ausreise nichts passiert sei, hat der Kläger nach Erhalt des ablehnenden Bescheides, in dem bemängelt wurde, dass der Kläger keine konkrete Gefahr aufgezeigt habe, im Klageverfahren zunächst schriftsätzlich vorgetragen, dass sein Vater in der Moschee gehört habe, dass die Taliban dort die Jugendlichen für den Krieg gewinnen wollten. Dieser habe ihm zuhause davon berichtet (Anlage K 3, Bl. 28 Gerichtsakte (GA)). Als die Taliban ihn bei einem Freitagsgebet selbst gefragt hätten, ob er sich ihnen anschließen wolle, habe er als Ausrede gesagt, dass er krank und sehr jung sei und seiner Familie helfen müsse. Darauf seien sie (Plural) sauer geworden und hätten ihn vor der ganzen Versammlung mit aller Gewalt geschlagen (Anlage K 3, Bl. 28 GA). Aus seinem weiteren Vortrag ergibt sich, dass sein Vater bei diesem Vorfall in der Moschee offenbar ebenfalls zugegen gewesen sei, da der Kläger formuliert, als er mit seinem Vater nach dem Freitagsgebet nach Hause gegangen sei, seien sein Vater und er verängstigt gewesen, er habe am ganzen Körper Schmerzen gehabt (Anlage K 3, a.a.O.). In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger hingegen angegeben, dass sein Vater zu krank gewesen sei, um die Moschee zu besuchen und deshalb nicht zur Moschee gegangen sei. Er schildert den Vorfall in der Moschee nunmehr so, dass der Mullah beim Freitagsgebet eine Rede gehalten habe, in der er auf andere junge Männer gezeigt und allgemein für den Kampf gegen die Ungläubigen geworben habe. Er sei aufgestanden und habe dem Mullah widersprochen, worauf eine (!) bewaffnete Person ihn vor der Versammlung geschlagen habe. Ein Freund seines Vaters sei im Anschluss an diesen Vorfall zu ihnen nach Hause gekommen und habe ihnen gesagt, dass er ausreisen solle. Auch hinsichtlich der Zeitangaben differiert das Vorbringen des Klägers erheblich. Während er bei der Anhörung beim Bundesamt angegeben hat, dass die Taliban eine Woche vor seiner Ausreise, die am 19. August 2015 stattgefunden habe, in ihr Gebiet eingedrungen seien, und demnach der Vorfall in der dörflichen Moschee erst nach dem Einmarsch der Taliban passiert sein kann, hat der Kläger im Klageverfahren schriftsätzlich angegeben, dass die Taliban bereits im Juli 2015 die Kontrolle über ihren Bezirk übernommen und die islamische Scharia in Kraft gesetzt hätten (Anlage K 3, a.a.O.). Kurz vor der mündlichen Verhandlung hat er über seinen Prozessbevollmächtigten schriftsätzlich ausführen lassen, dass sechs Monate, nachdem seine Mutter am 20. Januar 2015 getötet worden sei, die Taliban ihr Dorf eingenommen und bald darauf mit der Rekrutierung junger Männer begonnen hätten. Auch er sei von ihnen beim Freitagsgebet mehrfach angesprochen worden (SS v. 17.9.18, S. 63 GA). Auch danach scheint es sich um einen längeren Prozess gehandelt zu haben, der eine Woche wesentlich übersteigt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger wiederum angegeben, dass seine Mutter am 29. Januar 2015 getötet worden sei und der Vorfall in der Moschee etwa 6 Monate nach dem Tod seiner Mutter stattgefunden habe. Auch dort spricht er von mindestens zwei Freitagsgebeten, die zuvor abgehalten worden seien. Dass der Kläger am 19. August 2018 Afghanistan verlassen haben will, stimmt indes mit dem Datum überein, das der Onkel des Klägers in seinem Asylverfahren angegeben hat, mit dessen Familie der Kläger gemeinsam ausgereist ist. Da der Kläger mit seiner Familie vor seiner Ausreise aus Afghanistan lediglich 8 km von seiner Schwester, die in L. -Stadt wohnhaft ist, wohnhaft gewesen sein will, stimmen die Zeitangaben des Klägers hinsichtlich der Übernahme des Gebiets durch die Taliban zudem nicht mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Einnahme der Stadt durch die Taliban überein. Danach ist die Provinzhauptstadt L. von den Taliban erst nach einem Angriff am 28. September 2015 vollständig eingenommen worden, worauf sie von diesen nur wenige Tage lang gehalten werden konnte, bevor diese von dort durch eine Gegenoffensive wieder vertrieben worden sind. Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 6. November 2015 (Stand November 2015), S. 4. Plausible Gründe, warum die Angaben des Klägers beim Bundesamt von seinen späteren Darstellungen abweichen und insbesondere seine Darstellungen im Laufe des Klageverfahrens immer detaillierter und ausgeschmückter werden, konnte der Kläger nicht angegeben. Der Kläger hat auch ansonsten hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse keine Beziehung zu Ort und Zeit. Das beginnt schon damit, dass nicht feststellbar ist, wann und wie lange der Kläger in seinem Herkunftsort B1. L6. in der Provinz U. und wie lange in einem Dorf in der Provinz L. gelebt hat, welches ca. 8 km vom Wohnort seiner Schwester in L. -Stadt entfernt gewesen sei. Während er in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass er sechs Jahre mit seinen Eltern in seinem Heimatdorf in B1. L6. gewohnt habe, sein Vater dann im Jahr 2000 eine andere Frau geheiratet habe und mit dieser in den Iran ausgereist sei, seine Schwester 2001 geheiratet habe und in die Provinz L. gegangen sei, worauf seine Mutter, sein Bruder und er in die Nähe seiner Schwester in ein Dorf in der Provinz L. gezogen seien, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung dagegen angegeben, dass er 6 Jahre die Schule in seinem Heimatdorf B1. L6. besucht habe und sie erst dann nach L. gegangen seien. Das würde bedeuten, dass er wesentlich länger alleine mit seiner Mutter und seinem Bruder in B1. L6. gelebt hat, wo nach seinen Angaben weitere Verwandte wohnten, obwohl seine Schwester bereits 2001 in die Provinz L. gegangen ist und der Kläger weiter angegeben hat, dass seine Mutter deshalb nicht ihrem Ehemann in den Iran gefolgt sei, weil sie in der Nähe ihrer Tochter habe bleiben wollen. Auch hinsichtlich der Geschwisterreihenfolge macht der Kläger unterschiedliche Angaben. Während er schriftsätzlich in seinem Klageverfahren zunächst vorgetragen hat, dass er der älteste Sohn in der Familie gewesen sei und von seinem Lohn seinen Vater und die Familie unterstützt habe (Anlage K 3, a.a.O.) hat er in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er nicht nur eine ältere Schwester, sondern auch einen älteren Bruder habe, mit dem er zusammen mit seiner Mutter - nach deren Tod mit seinem Vater, dessen zweiter Frau und deren drei Kindern - in einem Dorf in der Nähe vom Wohnort seiner Schwester in L. -Stadt gelebt habe. Er, sein Bruder und sein Halbbruder hätten gearbeitet und zusammen die Familie versorgt. Ausweislich der von ihm überreichen Kopie seiner Taskira, die in der Provinz L. im Bezirk J1. T4. im Dorf C2. L7. ausgestellt worden ist, soll der Kläger im Dorf C2. L7. geboren sein. Abgesehen davon, dass diese Angabe nicht mit der Angabe des Klägers in der mündlichen Verhandlung übereinstimmt, dass er in der Provinz U. im Bezirk E. R2. im Dorf B1. L6. geboren sei, stimmt der Ausstellungsort der Taskira auch nicht mit der Angabe des Klägers überein, dass er mit seiner Mutter in einem Dorf in der Nähe von L. -Stadt gewohnt habe, wo seine Schwester wohnhaft ist. Denn der Bezirk J1. T4. befindet sich im nördlichen Teil der Provinz L. und nicht im Bereich rund um L. -Stadt, wo der Kläger gewohnt haben will. Hingegen hat der Onkel des Klägers N. I. , mit dessen Familie der Kläger gemeinsam ausgereist ist, nach dessen Angaben und ausweislich der von ihm überreichten Taskira in der Provinz L. im Bezirk J1. T5. gelebt. Sollte der Vorfall mit den Taliban in der Moschee überhaupt geschehen sein, woran nach dem oben Ausgeführten erhebliche Zweifel bestehen, hat der Kläger zudem nicht glaubhaft gemacht, dass die örtlichen Taliban drei Jahre nach diesem Geschehen überhaupt die Macht und die Möglichkeit hätten, hin landesweit in Afghanistan mit einem ernsthaften Schaden zu bedrohen, wenn sie von seiner Rückkehr überhaupt Kenntnis erlangen würden. Zudem besteht die erforderliche Wahrscheinlichkeit, als junger Mann in Afghanistan landesweit zwangsrekrutiert zu werden, nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 13 A 2235/17.A - m.w.Nachw. Zudem ist davon auszugehen, dass die Schwester des Klägers, die nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung 11 Jahre älter als er sei, 2001 geheiratet, mittlerweile sieben Kinder habe und in L. -Stadt lebe, zumindest einige männliche Kinder hat, die sich mittlerweile im Teenageralter befinden, ohne von den Taliban zwangsrekrutiert worden zu sein. Der Kläger hat in seinem Klageverfahren schriftsätzlich zudem von zwei Cousins berichtet, die sich den Taliban offenbar freiwillig angeschlossen hätten. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG gilt als ernsthafter Schaden ferner eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts. Dieser ‑ auf die Qualifikationsrichtlinie zurückgehende - Schutztatbestand ist zwar in gleicher Weise für individuelle Bedrohungen vorgesehen. Erwägung 26 der Qualifikationsrichtlinie belegt insoweit, dass Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe allgemein ausgesetzt sind, grundsätzlich keine Bedrohung im Sinne der Richtlinie darstellen. Allerdings erfasst der Schutztatbestand auch den Fall einer außergewöhnlichen allgemeinen Situation, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person der Gefahr individuell ausgesetzt wäre. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C‑465/07 ‑, InfAuslR 2009, 138. Danach kann bei allgemeinen Gefahren, die grundsätzlich keine Bedrohung im Sinne der Richtlinie darstellen, ausnahmsweise eine ernsthafte Bedrohung dann als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass eine Zivilperson allein durch die Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C‑465/07 ‑, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 ‑ 10 C 9.08 ‑, BVerwGE 134, 188. Der Grad der willkürlichen Gewalt, der vorliegen muss, damit ein Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, ist umso geringer, je mehr er belegen kann, dass er auf Grund der seine persönliche Situation prägenden Umstände spezifisch betroffen ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C‑465/07 ‑, a.a.O. Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der beschriebenen Gefahrendichte nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung allerdings in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Betreffenden erstreckt, in die er typischer Weise zurückkehren würde. Ist dies zu bejahen, hängt die Gewährung subsidiären Schutzes davon ab, ob der Betreffende in anderen Teilen ihres Heimatlandes, in denen derartige Gefahren nicht bestehen, internen Schutz gemäß § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3e AsylG finden könnte. Danach benötigt ein Antragsteller keinen internationalen Schutz, wenn in einem Teil seines Herkunftslandes keine tatsächliche Gefahr besteht, dass er einen ernsthaften Schaden erleidet, er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Nach § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3e Abs. 2 AsylG sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 ‑, BVerwGE 131, 198 = NVwZ 2008, 1241 und vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 ‑, a.a.O. Gemessen daran ist die Annahme subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG für den Kläger nicht gerechtfertigt. Auf Grund der widersprüchlichen Angaben des Klägers ist davon auszugehen, dass der Kläger jedenfalls vor seiner Ausreise mehrere Jahre mit seiner Herkunftsfamilie in der Provinz L. gelebt hat, wo auch noch einige Verwandte von ihm leben, sodass es sich dabei um die Region handeln dürfte, die bei einer Rückkehr nach Afghanistan als Herkunftsregion in den Blick zu nehmen ist. Daneben kommt noch die Provinz U. in Betracht, wo der Kläger geboren und aufgewachsen ist, er offenbar auch über Verwandte verfügt und wohin sich sein Vater mit seiner zweiten Frau und den drei Kindern nach der Ausreise des Klägers begeben haben soll. In beiden Provinzen bestehen zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die allgemeine Sicherheitslage so schlecht wäre, als dass jede Zivilperson unabhängig von besonderen gefahrerhöhenden Umständen allein auf Grund ihrer Anwesenheit im betreffenden Gebiet konkret und individuell gefährdet ist, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auch wenn die Sicherheitslage in der Provinz L. fragil ist. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 20. März 2018 - W 1 K 18.30126 - juris mit Benennung konkreter Zahlen für die Provinz L. . Nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 31. Mai 2018 zeigen regierungsfeindliche militante Kräfte, insbesondere die Taliban in Nordafghanistan u.a. in der Provinz L. verstärkte Präsenz (S. 17). Kampfhandlungen am Boden finden hingegen vor allem im paschtunisch besiedelten Süden und Osten des Landes statt (S. 19). Die Einnahme einer Provinzhauptstadt hätten die Taliban – abgesehen von einem kurzen Eindringen im L. im Jahr 2015 – bislang nicht erreichen können. Alle 34 Provinzhauptstädte befinden sich weiterhin unter der Kontrolle der Regierung (S. 21). Dies stimmt mit den Angaben des Klägers zu dem Verbleib seiner noch in Afghanistan lebenden Familie überein. Nach seinen Angaben ist sein Vater mit seiner zweiten Ehefrau und seinen drei Kindern in die Provinz U. gezogen, als der Kläger Afghanistan verlassen hat. Seine Schwester lebt mit ihrem Ehemann und mittlerweile sieben Kindern weiterhin in L. -Stadt, ohne seit der Ausreise des Klägers im August 2015 auf Grund der allgemeinen Sicherheitslage einen ernsthaften Schaden erlitten zu haben. Sein Bruder hat sich nach seinen Angaben bei seiner Rückkehr aus dem Iran bewusst nach N3. -e T3. begeben, da er dort die Sicherheitslage für sich und seine fünfköpfige Familie als ausreichend stabil eingeschätzt hat, um sich dort mit seiner Familie auf Dauer niederzulassen. Auch in L2. , wohin der Kläger abgeschoben werden würde, hat sich die Sicherheitslage trotz der aktuellen Häufung von Anschlägen nicht derart verschärft, dass jede Zivilperson unabhängig von besonderen gefahrerhöhenden Umständen allein aufgrund ihrer Anwesenheit im betreffenden Gebiet konkret und individuell gefährdet ist, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Die sicherheitsrelevanten Zwischenfälle richteten sich und richten sich auch weiter im Wesentlichen gegen die afghanischen Sicherheitskräfte und Regierungsgebäude sowie die ausländischen Einsatztruppen und deren Einrichtungen bzw. deren örtlichen Umkreis. Vgl. zur Bewertung (auch) der aktuellen Lage durch die Rechtsprechung OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2018 - 13 A 2914/18 -, vom 14. März 2018 - 13 A 341/18.A - und vom 15. Februar 2018 - 13 A 342/18.A -, Urteil vom 3. März 2016 - 13 A 1828/09.A - juris RN 73; VGH BW, Urteil vom 11. April 2018 - A 11 S924/17 - und vom 5. Dezember 2017 - A 11 S 1144/17 - beide in juris; BayVGH, Beschluss vom 11. April 2017 - 13a ZB 17.30294 - juris; VG Würzburg, Urteil vom 17. Juli 2018 - W 1 K 18.30857 - juris; VG Oldenburg, Urteil vom 13. November 2017 - 3 A 4590/15 - juris unter Benennung konkreter Zahlen; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Juni 2018 - 18 K 14056/16.A - juris m.w.Nachw. Diese Einschätzung wird auch getragen durch die aktuelle Lagebeurteilung durch das Auswärtige Amt. Danach hat sich die Bedrohungslage für Zivilisten, die insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien u.ä. ausgehe, seit dem Ende der ISAF-Mission nicht wesentlich verändert. Dabei liege die Bedrohungslage für Zivilisten speziell in L2. mit vier zivilen Opfern auf 10.000 Einwohnern im Jahre 2017 leicht über dem landweiten Durchschnitt, war aber dennoch weniger angespannt dar als in der südlichen oder östlichen Region. Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die Republik Afghanistan vom 31. Mai 2018 (Stand: Mai 2018), S. 18 ff. Das VG Oldenburg kommt unter Berufung auf eine Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 16. September 2017 selbst bei einer angenommenen Bevölkerungszahl von 5 Millionen (aktueller Lagebericht des Auswärtigen Amtes 4,4 Millionen Einwohner) in der Provinz L2. für 2017 auf einen statistischen Wert von ca. 0,050 % als Zivilist Opfer einer Gewalttat zu werden und führt weiter aus, dass nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan oder der Provinz L2. in absehbarer Zeit derart verschärfen werde, dass bei Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes davon ausgegangen werden könne, dass der diesen Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreichen könne, dass praktisch jede Zivilperson allein auf Grund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 13. November 2017, a.a.O. juris, RN 62 und Orientierungssatz 2. Die vom Kläger vorgelegte Auflistung von Anschlägen in L2. im Jahr 2018 gibt keinen Anlass zu einer entgegen stehenden Beurteilung. Eine Individualisierung ergibt sich auch nicht aus sonstigen gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Klägers, auch nicht aus seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken, die in Afghanistan etwa 25 % ausmacht, vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 31. Mai 2018, S. 9. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Ein solches kommt nicht in Betracht, da aus dem Vorbringen des Klägers nicht ersichtlich ist, dass diesem eine gegen Art. 3 MRK oder ein anderes Grundrecht nach der EMRK verstoßende Behandlung droht. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG kann nicht festgestellt werden. Die anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen und Anschläge begründen kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Gefahren in einem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 60a AufenthG berücksichtigt. Aus dem Wortlaut des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG kann entnommen werden, dass allein individuelle Gefahren im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG berücksichtigt werden sollen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1996 - 9 C 9/95 ‑, BVerwGE 99,324 = DVBl. 1996, 203 (204) zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG und Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43/07 ‑, BVerwGE 131, 198, a.a.O. Allenfalls in Fällen, in denen die oberste Landesbehörde trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, gleichwohl von ihrer Ermessensermächtigung nach § 60a AufenthG keinen Gebrauch gemacht hat, gebieten es die Grundrechte nach Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 60a Abs. 1 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren. Im Hinblick auf den Kläger ist nicht ersichtlich, dass dieser im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er dort gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würden. Aus den dem Gericht vorliegenden Auskünften ergibt sich - wie oben bereits dargestellt - nicht, dass die allgemeine Sicherheitslage in L2. , wo Abschiebungen allein hin vorgenommen werden, so schlecht ist, als dass der Kläger notwendiger Weise bei einer Rückkehr in eine extreme Gefahrenlage für Leib oder Leben geraten würde, vgl. ferner OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 13 A 347/17.A -, VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Januar 2017 - 18 K 2043/15.A -, juris RN 68, Urteil vom 24. Mai 2017 -18 K 4256/16.A - m.w.Nachw. Bei dem Kläger ist davon auszugehen, dass es sich um einen jungen, arbeitsfähigen, gesunden und alleinstehenden Mann handelt, der der Sprache Dari mächtig ist. Er hat in Afghanistan 6 Jahre die (Koran)Schule besucht und sowohl in der Landwirtschaft als auch zusammen mit seinem Bruder und seinem Schwager auf Baustellen gearbeitet. In Deutschland besucht er voraussichtlich bis Sommer 2019 die Abendrealschule und will in den nächsten Osterferien ein Praktikum als Anstreicher absolvieren. Wenn er sich dort gut anstelle, könne er nach seinen Angaben dort vielleicht einen Ausbildungsplatz erhalten. Trotz der vom Kläger geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden, die er weder durch ärztliche Atteste noch durch die Angabe von Medikamenten, die er gegen diese Beschwerden nimmt, verifiziert, ist der Kläger in der Lage die Abendrealschule zu besuchen. Aus den von ihm überreichten Bescheinigungen über seine zweimonatige Tätigkeit im Landschaftsbau vom 1. September 2018 und seine ehrenamtliche Tätigkeit bei einer archäologischen Ausgrabung vom 14. Mai 2018 geht hervor, dass der Kläger trotz der von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden belastbar und auch in der Lage ist, schwere körperliche Arbeiten zu verrichten. Die bei diesen Tätigkeiten gewonnenen Berufserfahrungen sowie die bisherige schulische Ausbildung in Deutschland könnten ihm bei der Existenzsicherung in seiner Heimat nützlich sein. Aus den Angaben des Klägers ergibt sich weiterhin, dass dieser über zahlreiche familiäre Kontakte in Afghanistan verfügt. Zum einen lebt seine Schwester mit ihrem Ehemann und sieben Kindern nach wie vor in L. -Stadt. Der Ehemann verrichtet ebenfalls Bauarbeiten, sodass er dem Kläger - wie in der Vergangenheit - bei der Existenzsicherung in diesem Bereich behilflich sein kann, wenn der Kläger dorthin zurückkehren will. Sein älterer Bruder lebt nach den Angaben des Klägers nach einem zweijährigen Aufenthalt im Iran nunmehr mit seiner Ehefrau und drei Kindern in N3. e-T3. . Er sei dorthin gegangen, weil in L. und U. die Taliban herrschten und es dort keine Arbeit gebe. In N3. e-T3. fühle dieser sich nicht gefährdet, weil er dort weder Verwandte oder Bekannte habe. Allerdings erhalte dieser dort keine Arbeit, weil er keinen Bürgen habe. Er habe seine gesamten Mittel verloren und lebe völlig mittel- und arbeitslos in N3. e-T3. . Abgesehen davon, dass das nicht glaubhaft ist, weil der Bruder des Klägers sich bewusst N3. e-T3. als Wohnort für seine fünfköpfige Familie ausgesucht hat, hält er sich, wenn die zeitlichen Angaben des Klägers über dessen Aufenthalt im Iran zutreffen, seit über einem Jahr mit seiner Familie dort auf, ohne dass er oder seine Familie unmittelbar in ihrer Existenz gefährdet ist. Sowohl zu seinem Bruder als auch zu seiner Schwester hat der Kläger nach seinen Angaben auch telefonischen Kontakt und weiß, wo sich diese aufhalten. Nach seinen Angaben ist sein Vater nach seiner Ausreise mit seiner zweiten Frau und seinen drei Kindern nach der Ausreise in die Provinz U. zurückgezogen. Auch wenn der Kläger angibt, zu diesem keinen Kontakt zu haben, ist es nicht glaubhaft, dass er seinen Vater und dessen Familie bei Bedarf dort nicht ausfindig machen könnte, da es sich um die Nachbarprovinz von L. handelt, wo der Kläger zuletzt gelebt hat. Es ist auch davon auszugehen, dass der Vater und dessen neue Familie sich verpflichtet fühlen würden, den Kläger bei Bedarf zu unterstützen, da der Vater nach langjährigem Aufenthalt im Iran nach Angaben des Klägers umgehend zum Kläger und dessen Bruder an deren Wohnort in der Provinz L. zurückgekehrt sei, nachdem die Mutter des Klägers im Januar 2015 getötet worden war, und mit seinen Kindern aus erster Ehe zusammengelebt habe. Nach Angaben des Klägers haben sowohl er, als auch sein älterer Bruder und sein Halbbruder für den Unterhalt der Familie gesorgt. Zudem ist davon auszugehen, dass weitere Verwandte im Herkunftsort des Klägers B1. L6. in der Provinz U. leben. Nur wegen des Vorhandenseins dieser Verwandten, von denen der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage berichtet hat, ist es glaubhaft, dass seine Mutter mit dem Kläger und seinem älteren Bruder dort weiter wohnhaft geblieben ist, als sein Vater im Jahr 2000 mit seiner zweiten Ehefrau in den Iran gegangen sei. Denn der Kläger war zu dieser Zeit seinen Angaben zufolge erst 5 Jahre alt, sein älterer Bruder, der acht Jahre älter sei als er, 13 Jahre. Nach afghanischen Verhältnissen ist es weder vorstellbar, dass eine Frau allein mit minderjährigen Kindern im ländlichen Umfeld wohnhaft ist, noch dass diese selbständig durch Tätigkeit in der Landwirtschaft sich und ihre drei minderjährigen Kinder (nach der Eheschließung der Schwester des Klägers, die 2001 erfolgt sein soll noch zwei minderjährigen Kinder) ohne Unterstützung von Verwandten versorgen konnte. Nach den Angaben des Klägers habe der Vater aus dem Iran nur solange etwas Geld geschickt, bis sein älterer Bruder angefangen habe zu arbeiten. Den Angaben des Klägers, dass er seine Ausreise, die 3.000 US-Dollar gekostet habe, überwiegend aus eigenen Ersparnissen bezahlt habe und sich lediglich 1.000 US-Dollar von seinem Schwager geliehen habe, ist zu entnehmen, dass seine Erwerbstätigkeit in Afghanistan so viel eingebracht hat, dass er nicht alles zur eigenen Existenzsicherung und der seiner Familie verbraucht hat. Da der Kläger u.a. zusammen mit seinem Schwager Bauarbeiten verrichtet hat, der dieser Tätigkeit in L. -Stadt weiterhin nachgeht, und damit eine neunköpfige Familie versorgt, ist davon auszugehen, dass der Kläger diese Zusammenarbeit wieder aufnehmen kann und so seinen eigenen Lebensunterhalt sichern kann. Der Kläger verfügt zudem nach seinen schriftsätzlichen Angaben vom 7. September 2018 in L. über eine Tante, die zumindest einen Sohn hat und über einen weiteren in Afghanistan lebenden Onkel, der ebenfalls einen Sohn hat.Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung nicht nur des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), dass auch unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisse jedenfalls ein arbeitsfähiger, gesunder und alleinstehender Mann auch ohne nennenswertes Vermögen oder familiären Rückhalt im Falle der Rückkehr nach Afghanistan in der Lage ist, durch Gelegenheitsarbeiten in seiner Heimatregion oder in L2. ein kleines Einkommen zu erzielen und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten, vgl. jüngst OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2018 - 13 A 2914/18.A - und vom 14. März 2018 - 13 A 341/18.A - juris; VGH BW, Urteile vom 11. April 2018 - A 11 S 924/17 - und A 11 S 1729/17 - juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. August 2018 - 3 L 293/18 - juris; VG Würzburg, Urteil vom 4. September 2018 - W 1 K 18.31101 - juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. April 2018 - 1119/17.A -. Deshalb ist nach dem oben dargestellten persönlichen Risikoprofil des Klägers, der über eine Reihe von familiären und sozialen Anknüpfungspunkten in Afghanistan verfügt, zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt davon auszugehen, dass er, ggfs. nach einer schwierigen und nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts möglicherweise auch existenzbedrohenden Anfangsphase in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt im Sinne eines Existenzminimums auf einem rechtlich hinnehmbaren Niveau zu sichern, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 1. Februar 2018 - 18 K 529/17.A - m.w.Nachw. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger nicht in die nördlichen Provinzen L. , Takahr oder Balkh, in der sich N3. - e T3. befindet, zurückkehren könnte, wenn er sich nicht in L2. oder anderswo in Afghanistan aufhalten möchte. Auch seinem Bruder ist es nach einem mehrjährigen Aufenthalt im Iran in T. mit Frau und drei Kindern von dort aus gelungen unbeschadet N3. -e T3. im Norden Afghanistans zu erreichen, um sich dort niederzulassen. Die Abschiebungsandrohung ist nach § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG ebenfalls zu Recht erlassen worden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.