Urteil
9 K 12265/17
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:1004.9K12265.17.00
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Leitsätze
Baurecht
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 23.06.2017 verpflichtet, den Klägern eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 10 Wohneinheiten und 12 Stellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung M. -L. , Flur 8, Flurstück 41, T.-------straße 6 in N. -M. -L. gemäß dem Bauantrag vom 01.06.2016 in der Fassung der Bauvorlagen vom 04.04.2017 zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Baurecht Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 23.06.2017 verpflichtet, den Klägern eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 10 Wohneinheiten und 12 Stellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung M. -L. , Flur 8, Flurstück 41, T.-------straße 6 in N. -M. -L. gemäß dem Bauantrag vom 01.06.2016 in der Fassung der Bauvorlagen vom 04.04.2017 zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Kläger sind seit Ende 2015 Eigentümer der Grundstücke Gemarkung M. -L. , Flur 8, Flurstücke 208, 209 und 41, T.-------straße 6/Ecke M1. Straße in N. . Das Flurstück 208 ist mit dem „Haus L. “, einem Vierkanthof bebaut, der unter Denkmalschutz steht. Die Firsthöhe des Haupthauses beträgt 48,53 m üNN. Der Hof wird als Reiterhof genutzt. In der Begründung zur denkmalrechtlichen Unterschutzstellung im Bescheid vom 10.12.1981 heißt es: „Offene 4-flügelige Hofanlage, das Wohnhaus 2-geschossig in 5 Achsen, die Front rauverputzt, die Seiten Backstein verkleidet; Walmdach. Die Scheunentrakte teilweise Fachwerk mit Krüppelwalmdach, Hofanlage aus dem Jahre 1730. Die jetzigen Gebäude markieren eine Hofstelle, die der Haupthof des 904 erwähnten Ortes Kirih Sexta war. Der Hof dokumentiert in seiner heutigen Form zugleich großbäuerliche Wohn- und Wirtschaftsweisen. Römische Funde auf dem Gelände des Hofes weisen auf noch frühere Besiedlung hin. Wohnhaus und Hofgebäude sind wegen der architektonischen Bauweise und Gestaltung als Zeugnisse früherer Bauweisen erhaltenswert. Die bisherigen Funde lassen erkennen, dass das Gelände unter Umständen noch mehr Quellen freigeben könnte. Der Hof zeugt von einer früheren Besiedlung des Raumes. Die Lage zur Kirche und zur übrigen Besiedlung sprechen aus städtebaulichen Gründen für die Erhaltung. Umfang des Schutzes: Das äußere Erscheinungsbild ist unverändert erhaltenswert. Anpassungen im Innern an moderne Wohn- und Wirtschaftsweisen sind möglich. Die Raumfolge des Wohnhauses soll erhalten bleiben.“ Die Grundstücke liegen im Bereich einer Innenbereichssatzung gemäß § 34 BauGB im Ortsteil M. -L. . Auf der gegenüberliegenden Straßenseite der T.-------straße befindet sich die Kirche St. N1. , im Eckbereich zur M1. Straße ein Mehrfamilienhaus mit 8 Wohneinheiten sowie 5 Garagen mit davor befindlichen Stellplätzen. Die Gebäude entlang der M1. Straße und der T.-------straße werden überwiegend zu Wohnzwecken genutzt. Am 29.04.2016 erteilte die Beklagte den Klägern einen Bauvorbescheid zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Flurstück 41, T.-------straße 6. Nach den genehmigten Bauvorlagen besteht das Bauvorhaben aus zwei gegeneinander versetzten Gebäudeteilen. Gemäß Ziff. 3. der Auflagen wurden denkmalrechtliche Belange antragsgemäß nicht geprüft, die Prüfung der denkmalrechtlichen Belange ist im Baugenehmigungsverfahren durchzuführen. Am 01.06.2016 beantragten die Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit zwei gegeneinander versetzten Gebäudeteilen und 12 Stellplätzen auf dem Flurstück 41. Am 09.09.2016 fand eine Ortsbesichtigung mit der Landeskonservatorin des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR), Frau Dr. S. -U. , statt, bei welcher festgestellt wurde, dass es sich bei dem nördlichen Wirtschaftstrakt (Stall) des Vierkanthofes um ein wahrscheinlich in den 1960er Jahren errichtetes Gebäude handelt. Die Vertreterin des LVR stimmte mit Schreiben vom 13.09.2016 einem Abriss zu, wenn der Neubau an dieser Stelle die Rahmenbedingungen der Denkmalpflege erfülle und zur Erhaltung des Erscheinungsbildes einer geschlossenen Hofanlage beitrage. Sie äußerte sich grundsätzlich positiv zu den geplanten Neubauten, wies jedoch mit Schreiben vom 21.11.2016 darauf hin, dass die Planung für das Mehrfamilienhaus in der eingereichten Form (Bauantrag vom 01.06.2016) nicht denkmalverträglich sei. Der Entwurf stelle ein Gebäude dar, das im Grundriss und im Aufriss mehrfach gegliedert sei und mit Dachaufbauten und Balkonen den geschilderten Anforderungen widerspreche. Die beantragten Bauvolumen und die Höhe des Gebäudes seien überdimensioniert. Die Aufteilung der Hoffläche in die klar abgegrenzten Bereiche verwische den Charakter der Hofanlage und könne nicht mitgetragen werden. Denkmalverträglich sei hier ein Baukörper, der die Riegelform des Bestandsbaues aufnehme, mit Satteldach, klar gegliederten Lochfassaden und in der Höhenentwicklung dem Bestand angepasst. Sie halte den Neubau an dieser Stelle weiterhin für umsetzbar, rege aber dringend an, die Planung dahingehend zu überarbeiten. Die Beklagte erteilte den Klägern am 31.10.2016 eine Abbruchgenehmigung für den Stall (Flurstück 209, nördlicher Flügel des Vierkanthofes). Die weiterhin erteilte Baugenehmigung vom 22.09.2016 für den Umbau und die Sanierung des denkmalgeschützten Bestandswohnhauses („Haus L. “) beinhaltete eine denkmalrechtliche Erlaubnis gemäß § 9 DSchG NRW mit folgendem Text: „Hiermit wird gemäß § 9 Abs. 1 DSchG NRW die Erlaubnis zum Umbau und zur Sanierung des Wohnhauses im oben genannten Objekt in N. M. -L. und zur Errichtung eines Doppelhauses mit Garagen und eines Mehrfamilienhauses mit 10 Wohneinheiten (vorher Abriss eines Wirtschaftsgebäudes aus den 60er Jahren) in unmittelbarer Nähe des Denkmals erteilt“. Mit Feststellungsbescheid vom 26.01.2017 stellte die Beklagte gemäß § 44 Abs. 5 VwVfG die teilweise Nichtigkeit dieser Baugenehmigung fest, soweit in dem Bescheid auch die denkmalrechtliche Erlaubnis zur Errichtung eines Doppelhauses mit Garagen und eines Mehrfamilienhauses mit 10 Wohneinheiten (vorher: Abriss eines Wirtschaftsgebäudes aus den 60er Jahren) in unmittelbarer Nähe des Denkmals erteilt worden war. Hiergegen erhoben die Kläger am 24.02.2017 Klage vor dem erkennenden Gericht (28 K 3161/17). Über die Klage ist noch nicht entschieden. Am 31.03.2017 erteilte die Beklagte den Kläger zwei Baugenehmigungen für die Errichtung von zwei Doppelhaushälften mit Garagen auf einem Teilbereich des Flurstücks 208, T.-------straße 6 A und 6 B, welcher an den südlichen Flügel des Vierkanthofes angrenzt. Das Doppelhaus und die Garagen sind bereits errichtet. Am 04.04.2017 legten die Kläger in Abänderung ihres Bauantrages vom 01.06.2016 geänderte Bauvorlagen für das Mehrfamilienhaus vor. Das Mehrfamilienhaus mit 10 Wohneinheiten und 12 Stellplätzen auf dem Flurstück 41 soll nunmehr riegelartig entlang der M1. Straße errichtet werden. Die Firsthöhe liegt bei 46,49 üNN. Die Landeskonservatorin des LVR erklärte in einer Mail an die Beklagte vom 23.05.2017 unter Betreff: „Antwort N. _Haus L. -BV X. GbR – neue Remise & MFH“: „Über die o.g. Planung haben wir uns mehrmals ausgetauscht. Wenn es sich bei der Planung um den Stand vom 27.03.2017 handelt, so habe ich meine Zustimmung hinsichtlich dieser Entwürfe signalisiert. Das Benehmen gemäß § 21 Abs. 4 DSchG NRW gilt hiermit als hergestellt.“ Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften der Beklagten stimmte in seiner Sitzung vom 13.06.2017 der Errichtung des Mehrfamilienhauses neben dem Denkmal nicht zu. Mit Bescheid vom 23.06.2017 lehnte die Beklagte den Bauantrag auf Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 10 Wohneinheiten und 12 Stellplätzen vom 01.06.2016 und Eingang der überarbeiteten Planung vom 04.04.2017 mit der Begründung ab, aufgrund der Entscheidung des Fachausschusses könne eine denkmalrechtliche Erlaubnis nicht in Aussicht gestellt werden, weshalb der Bauantrag nicht positiv beschieden werden könne. Hiergegen haben die Kläger am 07.07.2017 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, mit dem Bauvorbescheid vom 29.04.2016 sei bereits die planungsrechtliche Zulässigkeit des Mehrfamilienhauses festgestellt worden. Das Gebäude füge sich an dem zuletzt gewählten Standort aus Gründen des Denkmalschutzes in seine Umgebung ein. Durch den Bau des Mehrfamilienhauses werde das Erscheinungsbild des denkmalgeschützten Vierkanthofes nicht beeinträchtigt. Dies sei auch die Auffassung der Landeskonservatorin. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 23.06.2017 für verpflichtet zu erklären, ihnen die Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus mit 10 Wohneinheiten und 12 Stellplätzen auf dem Grundstück T.-------straße 6 in N. M. -L. an dem mit der Beklagten zuletzt abgestimmten und in dem aktuellen Lageplan dargestellten Standort, hilfsweise, an dem mit Bauvorbescheid vom 29.04.2016 genehmigten Standort zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt zur Begründung im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Ablehnungsbescheid und trägt ergänzend vor, es sei nicht eindeutig erkennbar, ob die geänderten Planungen des Vorhabens von der Landeskonservatorin abschließend bewertet wurden. Mit Beschluss vom 26.03.2018 ist das Verfahren der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen worden. Die Einzelrichterin hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Auf das Protokoll des Ortstermins vom 24.05.2018 wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und mit dem Hauptantrag auch begründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 23.06.2017 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Die Kläger haben einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 10 Wohneinheiten und 12 Stellplätzen gemäß dem Bauantrag vom 01.06.2016 in der Fassung der Bauvorlagen vom 04.04.2017 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dabei geht das Gericht davon aus, dass der Klageantrag die Errichtung des Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Flurstück 41 entsprechend der geänderten Pläne vom 04.04.2017 in Bezug nimmt und auch dem Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 23.06.2017 das Bauvorhaben in der Fassung der geänderten Bauvorlagen zugrunde lag. Im Text des Ablehnungsbescheides ist der Bauantrag vom 01.06.2016 und die „überarbeitete Planung vom 04.04.2017“ in Bezug genommen worden. Dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen, §75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Das geplante Mehrfamilienhaus stimmt mit den bauplanungsrechtlichen Vorschriften der §§ 29 bis 38 BauGB überein. Das Vorhaben ist nach § 29 i. V. m. § 34 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Die von dem Bauvorhaben erfasste Fläche liegt innerhalb der Innenbereichssatzung des Ortsteils M. -L. der Beklagten. Zwischen den Beteiligten herrscht Einigkeit, dass sich das zur Genehmigung gestellte Wohnbauvorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt; zudem ist die Erschließung gesichert. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Stellplätze bestehen nicht und werden von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. Die von der Beklagten im Ablehnungsbescheid und in der Klageerwiderung allein aufgeführten denkmalrechtlichen Gründe stehen der Baugenehmigung nicht entgegen. Erfordert eine nach dem Denkmalrecht erlaubnispflichtige Maßnahme eine Genehmigung nach anderen Bestimmungen - wie hier eine Baugenehmigung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW -, so hat die dafür zuständige Behörde die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 DSchG NRW in angemessener Weise zu berücksichtigen. Die von der Bauaufsichtsbehörde zu berücksichtigenden Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege entsprechen dabei denjenigen Belangen, die von der Unteren Denkmalbehörde zu prüfen wären, wenn sie gesondert über die Erlaubnisbedürftigkeit und Erlaubnisfähigkeit der Maßnahme nach § 9 Abs. 1 und 2 DSchG NRW zu entscheiden hätte. Die Mitprüfung der denkmalrechtlichen Belange in einem Baugenehmigungsverfahren nach § 9 Abs. 3 DSchG NRW unterscheidet sich daher in Umfang und Intensität regelmäßig nicht von der isolierten Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Versagung der denkmalrechtlichen Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 und 2 DSchG NRW. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.05.2012 – 2 A 931/11 -, juris. Nach § 9 Abs. 1 b) DSchG NRW bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde, wer in der engeren Umgebung von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt (§ 9 Abs. 2 DSchG NRW). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Bauvorhaben liegt hier – unstreitig - in der engeren Umgebung des Denkmals. Es beeinträchtigt das Erscheinungsbild der Hofanlage jedoch nicht erheblich. Eine Beeinträchtigung des denkmalrechtlich geschützten Erscheinungsbildes eines Baudenkmals im Sinne des § 9 Abs. 1 Buchstabe b DSchG NRW liegt vor, wenn der mit dem Erscheinungsbild angesprochene Denkmalwert durch das Vorhaben herabgesetzt wird. Bei den Tatbestandsmerkmalen "Erscheinungsbild" und "Beeinträchtigung" handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 06.02.1992 – 11 A 2313/89 -, juris Rn.37; VG Köln, Urteil vom 20.07.2011 - 4 K 3146/10 -, juris, Rn. 65; Nds. OVG, Urteil vom 01.06.2010 - 12 LB 31/07 -, juris, Rn. 50. Das denkmalrechtliche Erscheinungsbild im Sinne des § 9 DSchG NRW ist dabei nicht zu verwechseln ist mit dem bloßen - ungestörten - Anblick des Denkmals als Objekt. Dieser Anblick allein wäre nach den Zielsetzungen des Denkmalschutzgesetzes kaum schutzwürdig. Das denkmalrechtliche Erscheinungsbild ist vielmehr als der von außen sichtbare Teil eines Denkmals zu verstehen, an dem jedenfalls der sachkundige Betrachter den Denkmalwert, der dem Denkmal innewohnt, abzulesen vermag. Da das Erscheinungsbild des Denkmals mit Blick auf Maßnahmen in seiner Umgebung geschützt wird, muss die Beziehung des Denkmals zu seiner Umgebung außerdem für den Denkmalwert von Bedeutung sein. Insofern ist auf die Eintragung in der Denkmalliste und die ihr beigefügte Begründung abzustellen, denn nach nordrhein-westfälischem Recht ist die Eintragung für die Denkmaleigenschaft konstitutiv (§ 3 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW). Ein Denkmal und seine engere Umgebung können einheitlich zu betrachten sein, wenn beispielsweise die der Unterschutzstellung zu Grunde liegende denkmalrechtliche Aussage wesentlich auch von der Gestalt seiner Umgebung abhängt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 08.03.2012 - 10 A 2037/11 -, juris, Rn. 47. Hier ist schon zweifelhaft, ob die Umgebungsgestaltung überhaupt in die Begründung der Unterschutzstellung einbezogen wurde. In dem Unterschutzstellungsbescheid vom 10.12.1981 wird zwar erwähnt, dass die Lage zur Kirche und zur übrigen Besiedlung aus städtebaulichen Gründen für die Erhaltung des Hofes spricht. Nach dem genannten Schutzumfang soll jedoch (nur) das äußere Erscheinungsbild des Denkmals und die Raumfolge im Inneren unverändert erhalten werden. Die umliegenden Grundstücke werden in diesem Zusammenhang nicht genannt. Ob eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Denkmals durch das in Rede stehende Bauvorhaben in Ansehung der o.g. Rechtsprechung, OVG NRW, Urteil vom 08.03.2012 - 10 A 2037/11 -, juris, Rn. 73 ff, schon deshalb zu verneinen ist, weil aus den Gründen der Unterschutzstellung nicht eindeutig hervorgeht, inwieweit die Beziehung des Denkmals zu seiner Umgebung von Bedeutung ist, kann hier dahinstehen. Denn eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals durch das Bauvorhaben ist auch im Übrigen nicht erkennbar. Entgegen der Auffassung der Beklagten wird das Erscheinungsbild des Vierkanthofs durch das nördlich an die Hofanlage angrenzende Mehrfamilienhaus nicht eingeschränkt. Dies schon deshalb nicht, weil der im Grenzbereich zum Vorhabengrundstück gelegene Wirtschaftstrakt (Stall) nach den Feststellungen des LVR nicht substanziell an der Unterschutzstellung teilnimmt, da er nicht aus dem Jahre 1730 stammt, sondern nachträglich in den 1960er Jahren errichtet wurde. Nach Zustimmung des LVR zu einem Abriss hat die Beklagte am 31.10.2016 für diesen Stall sogar eine Abbruchgenehmigung erteilt. Die übrigen Bestandteile der denkmalgeschützten Hofanlage sind durch das Vorhaben weder optisch noch in anderer Art und Weise betroffen. Die Firsthöhe des Bauvorhabens liegt mehr als zwei Meter niedriger als die des Haupthauses der Hofanlage. Die Beklagte hat zudem durch die Erteilung von Baugenehmigungen für ein Doppelhaus unmittelbar angrenzend an den südlichen Trakt des Vierkanthofes zum Ausdruck gebracht, dass die Sichtachse auf den – an dieser Stelle sogar noch erhaltenen - Wirtschaftstrakt aus dem Jahre 1730 auch aus ihrer Sicht nicht schützenswert ist. Das Gericht sieht keine Veranlassung, der Einschätzung der Landeskonservatorin des LVR nicht zu folgen, die offenbar keine Beeinträchtigung des Denkmals durch das Bauvorhaben feststellen konnte. Sie hat mit Schreiben vom 23.05.2017 gemäß § 21 Abs. 4 DSchG ihr Benehmen erteilt (s. Bl. 543 der Beiakte Heft 3). Dabei ist entgegen der Auffassung der Beklagten davon auszugehen, dass der Landeskonservatorin im Zeitpunkt der Herstellung des Benehmens die vollständigen geänderten Pläne zugrunde lagen, die als Bauvorlagen der Beklagten am 04.04.2017 vorgelegt wurden. Dies ergibt sich aus der Bezugnahme in dem Anschreiben der Beklagten vom 23.05.2017 an die Landeskonservatorin auf die „ausgetauschten Pläne“, bei denen es sich (mangels Alternativen) nur um die fraglichen Pläne vom 04.04.2017 gehandelt haben kann. Die geänderte Planung entspricht mit ihrer riegelartigen Bauweise im Übrigen derjenigen, die die Landeskonservatorin ausweislich ihrer sonstigen Stellungnahmen von Beginn an angeregt hatte. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.