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Beschluss

2 A 931/11

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn die vorgebrachten Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124a Abs.4 Satz4, §124 Abs.2 Nr.1 VwGO) begründen. • Bei der Prüfung eines Abbruchs eines Baudenkmals ist §9 Abs.2 DSchG NRW streng anzulegen; eine Abbrucherlaubnis kommt nur in Betracht, wenn die Erhaltung unzumutbar ist oder die Denkmalaussage endgültig entfallen ist. • Technische Gutachten ersetzen nicht die denkmalrechtliche Gesamtwürdigung; den Stellungnahmen der fachlichen Denkmalbehörde kommt besonderes Gewicht zu (§22 Abs.3 Nr.1 DSchG NRW). • Der Eigentümer trägt die Darlegungs- und Beweislast für die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Denkmalerhaltung; in die Wirtschaftlichkeitsrechnung sind alle relevanten Kosten und vermögenswerten Vorteile einzubeziehen. • Das Verwaltungsgericht verletzt den Amtsermittlungsgrundsatz nicht, wenn es aufgrund vorhandener Lagefeststellungen, Gutachten und Ortstermin keine weitere Sachverhaltsaufklärung für erforderlich hält (§86 Abs.1 VwGO).
Entscheidungsgründe
Strenger Prüfmaßstab für Abbruch von Baudenkmälern; Zulassungsantrag zur Berufung abgelehnt • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn die vorgebrachten Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124a Abs.4 Satz4, §124 Abs.2 Nr.1 VwGO) begründen. • Bei der Prüfung eines Abbruchs eines Baudenkmals ist §9 Abs.2 DSchG NRW streng anzulegen; eine Abbrucherlaubnis kommt nur in Betracht, wenn die Erhaltung unzumutbar ist oder die Denkmalaussage endgültig entfallen ist. • Technische Gutachten ersetzen nicht die denkmalrechtliche Gesamtwürdigung; den Stellungnahmen der fachlichen Denkmalbehörde kommt besonderes Gewicht zu (§22 Abs.3 Nr.1 DSchG NRW). • Der Eigentümer trägt die Darlegungs- und Beweislast für die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Denkmalerhaltung; in die Wirtschaftlichkeitsrechnung sind alle relevanten Kosten und vermögenswerten Vorteile einzubeziehen. • Das Verwaltungsgericht verletzt den Amtsermittlungsgrundsatz nicht, wenn es aufgrund vorhandener Lagefeststellungen, Gutachten und Ortstermin keine weitere Sachverhaltsaufklärung für erforderlich hält (§86 Abs.1 VwGO). Die Klägerin begehrte die zwingende Erteilung einer Abbruchgenehmigung einschließlich denkmalrechtlicher Erlaubnis für ein in die Denkmalliste eingetragenes 18.‑Jahrhundert‑Fachwerkhaus. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, die Denkmaleigenschaft und -aussage seien nicht entfallen und die denkmalpflegerischen Belange überwögen die privaten Abrissinteressen; eine Unzumutbarkeit der Erhaltung sei nicht nachgewiesen. Die Klägerin legte technische Gutachten und eine Kosten‑Nutzen‑Analyse vor und rügte u. a. fehlerhafte Sachaufklärung sowie Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes. Der Beigeladene (Landschaftsverband) hatte sich fachlich gegen den Abbruch positioniert und den hohen denkmalpflegerischen Wert des Hauses betont. Der Senat prüfte ausschließlich die Zulassung der Berufung (§124a VwGO). • Zulassungsmaßstab: Zulassung setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) oder einen Verfahrensmangel (§124 Abs.2 Nr.5 VwGO) voraus. • Materiellrechtliche Maßstäbe: Für Abbruch eines Baudenkmals gilt §9 DSchG NRW; Erlaubnis nur, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen, wobei streng zu prüfen ist, ob Erhalt unzumutbar oder Denkmalaussage endgültig entfallen ist. • Inkorporation denkmalrechtlicher Prüfung ins Baugenehmigungsverfahren: §9 Abs.3 DSchG NRW schwächt die denkmalrechtlichen Belange im Baugenehmigungsverfahren nicht; dies verhindert Verfahrenswahlumgehung. • Qualitative Bewertung der Denkmalaussage: Keine schematische Quotenbetrachtung; maßgeblich ist, ob die für die Eintragung maßgebliche Aussage trotz Substanzverlust noch erkennbar ist. • Gewichtung von Sach‑ und fachlichem Vortrag: Technische Gutachten sind tatsächliche Elemente, ersetzen aber nicht die denkmalrechtliche Gesamtwürdigung; die fachliche Beurteilung der Denkmalbehörde/Landschaftsverband hat besonderes Gewicht (§22 Abs.3 Nr.1 DSchG NRW). • Amtsermittlungsgrundsatz: Keine Verletzung des §86 Abs.1 VwGO, weil die Aktenlage, Ortstermin, Gutachten und Stellungnahmen eine abschließende denkmalrechtliche Würdigung ermöglichten; die Klägerin hat nicht substanziiert dargelegt, welche weiteren Klärungen erforderlich gewesen wären. • Wirtschaftliche Unzumutbarkeit: Eigentümer trägt Darlegungs‑ und Beweislast; Wirtschaftlichkeitsrechnung muss alle relevanten Kosten und vermögenswerten Vorteile berücksichtigen; die Klägerin legte weder vollständige Vermögensverhältnisse noch ein Nutzungskonzept vor und zeigte daher keine Unzumutbarkeit auf. • Folge: Die vorgebrachten Einwände begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch einen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel; daher ist der Zulassungsantrag abzuweisen. Der Zulassungsantrag zur Berufung wurde abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens und der Streitwert wurde auf 20.000 Euro festgesetzt. Der Senat hielt die verwaltungsgerichtliche Ablehnung des Abbruchbegehrens für zutreffend, da die Denkmaleigenschaft und die denkmalpflegerische Aussage des Fachwerkhauses nicht ernstlich entfallen sind und die Klägerin weder die Unzumutbarkeit der Erhaltung noch konkrete, für eine andere Bewertung erforderliche Tatsachen hinreichend substantiiert nachgewiesen hat. Technische Gutachten allein genügen nicht, um die erforderliche denkmalrechtliche Gesamtwürdigung zu ersetzen; den fachlichen Feststellungen des Landschaftsverbands als Denkmalfachbehörde kommt besonderes Gewicht zu. Ebenso war keine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes ersichtlich, weil Ortstermin, Gutachten und fachliche Stellungnahmen eine abschließende Beurteilung ermöglichten. Damit bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.