1. Der Bescheid der Beklagten vom 30. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2017 wird aufgehoben, soweit darin für das Kind B. T. für den Zeitraum von September 2017 bis Dezember 2017 ein Elternbeitrag von mehr als 0 Euro festgesetzt worden ist. 2. Der Bescheid der Beklagten vom 2. Januar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2018 wird aufgehoben soweit darin für das Kind B. T. für den Zeitraum von Januar 2018 bis Juli 2018 ein Elternbeitrag von mehr als 0 Euro festgesetzt worden ist. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über eine Beitragsbefreiung für ein Geschwisterkind. Die Kläger sind Eltern der am 00.00.2012 geborenen W. O. und der am 13. August 2016 geborenen B. T. O. . Das Kind W. O. besuchte im Zeitraum vom 1. August 2017 bis zum 31. Juli 2018, das Kind B. T. vom 1. September 2017 bis zum 31. Juli 2018 eine von der Beklagten geförderte Tageseinrichtung für Kinder mit einer Betreuungsdauer von jeweils 45 Wochenstunden. Die Satzung der Stadt E. über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen (TfK), in Kindertagespflege, im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich (OGS) und in sonstigen Betreuungseinrichtungen im Sekundärbereich vom 30. April 2013 in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 23. Juni 2015 (EBS) bestimmt: „ § 4 Geschwisterkind-Regelung Besucht mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 2 S. 3 an die Stelle der Eltern treten, in E. gleichzeitig eine Tageseinrichtung, die Offene Ganztagsgrundschule, eine sonstige Betreuungsformen im Sekundärbereich oder wird im Rahmen der Kindertagespflege betreut, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Diese Regelung gilt nur für öffentlich geförderte Betreuungsangebote in E. und nur für in E. gemeldete Kinder. Dabei wird für jedes Geschwisterkind der Beitrag anhand des Einkommens gem. § 5 ermittelt. Nur der höchste von diesen Beiträgen ist zu zahlen. Wird ein Kind im letzten Jahr vor der Einschulung nach § 23 Abs. 3 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) beitragsbefreit, wird der Beitragssatz dennoch fiktiv ermittelt. Ist der fiktive Betrag höher als der für das oder die Geschwisterkinder ermittelte Betrag/Beträge, wird bzw. werden auch das Geschwisterkind oder die Geschwisterkinder beitragsbefreit.“ Im streitgegenständlichen Zeitraum wurde das Kind W. O. am 1. August des Folgejahres schulpflichtig (Vorschulkind). Mit Änderungsbescheid vom 30. März 2017 setzte die Beklagte für das Kind W. O. unter anderem den Beitrag für August 2017 bis August 2018 auf 0 Euro fest. Mit Bescheid vom gleichen Tage setzte die Beklagte unter anderem für das Kind B. T. den Beitrag für September 2017 bis August 2018 auf 363 € monatlich fest. Dabei legte die Beklagte die Einkommensstufe zwischen 65.001 und 75.000 € zu Grunde. Unter dem 24. August 2017 beantragten die Kläger die Überprüfung der Beitragsfestsetzungen im Hinblick auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Juni 2016 – 12 A 1756/15 –. Mit Schreiben vom 13. September 2017 lehnte die Beklagte eine Abänderung des Änderungsbescheides vom 30. März 2017 ab. Die Beklagte berief sich auf eine Satzungskonformität der Beitragsfestsetzung. Unter dem 28. September 2017 erhoben die Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 30. März 2017. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2017 zurück. Nachdem die Kläger weitere Einkommensnachweise vorgelegt hatten, setzte die Beklagte für das Kind B. T. mit Bescheid vom 2. Januar 2018 unter anderem den Elternbeitrag für Januar 2018 bis August 2018 auf monatlich 436 € fest. Dabei legte sie die Beitragsstufe zwischen 75.001 € und 85.000 € zu Grunde. Den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 8. Januar 2018 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2018 zurück. Die Kläger haben am 14. Dezember 2017 Klage gegen den Bescheid vom 30. März 2017 und am 2. Februar 2018 Klage gegen den Bescheid vom 2. Januar 2018 erhoben. Sie tragen vor: § 4 EBS verstoße gegen § 23 Abs. 5 S. 3 KiBiz. Die sich aus der Fiktion der vorgenannten Norm für Geschwisterregelungen ergebende Konsequenz versuche die Beklagte dadurch zu umgehen, dass der Beitrag für das jüngere Geschwisterkind auch dann erhoben werde, wenn eine Beitragsfreiheit für das Vorschulkind bestehe. Die Rechtsauffassung der Beklagten sei mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. In der hier in Rede stehenden Konstellation (Vorschulkind mit geringeren Beitrag als das weitere Kind) würden die Eltern mit zwei zu leistenden Elternbeiträgen belastet. In allen anderen Konstellationen, in denen mindestens zwei Kinder, von denen keines ein Vorschulkind sei, gleichzeitig eine Tageseinrichtung besuchten, würden die Beitragspflichtigen aufgrund der Geschwisterregelung nur mit der Leistung eines Elternbeitrages belastet. Ein sachlicher Grund für diese unterschiedliche Belastung der Eltern sei nicht ersichtlich. Nachdem die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, soweit in dem Bescheid vom 30. März 2017 ein Elternbeitrag für den Zeitraum von Januar 2018 bis Juli 2018 festgesetzt worden ist, beantragen die Kläger nunmehr, den Bescheid der Beklagten vom 30. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2017 aufzuheben, soweit darin für das Kind B. T. für den Zeitraum von September 2017 bis zum Dezember 2017 ein Elternbeitrag von mehr als 0 Euro festgesetzt worden ist, und den Bescheid der Beklagten vom 2. Januar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2018 aufzuheben, soweit darin für das Kind B. T. für den Zeitraum von Januar 2018 bis Juli 2018 ein Elternbeitrag von mehr als 0 Euro festgesetzt worden ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich zur Begründung auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden und macht ergänzend geltend: Der Elternbeitrag sei für die in Rede stehenden Zeiträume satzungsgemäß festgesetzt worden. Auf das Kind B. T. würde der höhere Beitrag entfallen mit der Folge, dass für dieses Kind der Beitrag festzusetzen sei. Die Geschwisterregelung sei mit Art. 3 GG vereinbar. Das höhere Betreuungsentgelt für U2-Kinder resultiere aus einem höheren Betreuungsaufwand für Kleinkinder und sei damit nicht willkürlich. Zudem lege die Beklagte im Unterschied zu anderen Kommunen lediglich für U2-Kinder einen höheren Beitragssatz zu Grunde. Bei Beitragsgleichheit entfalle nach der Satzung der Beitrag auch für das zweite Kind; nur wenn der Beitrag des Geschwisterkindes höher als der fiktive Beitrag sei, werde keine Geschwisterermäßigung gewährt. Es stehe im Ermessen der Beklagten, ob sie in der Beitragssatzung eine Ermäßigung des Beitrages oder eine Beitragsbefreiung für Geschwisterkinder vorsehe. Die Geschwisterregelung halte sich im Rahmen des eröffneten Ermessensspielraums. Beiträge für Geschwisterkinder würden nach der Satzung nicht grundsätzlich entfallen, sondern nur in den beschriebenen Konstellationen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 30. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in eigenen Rechten, soweit darin für das Kind B. T. für den Zeitraum von September 2017 bis Dezember 2017 ein Elternbeitrag von mehr als 0 Euro festgesetzt worden ist, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Das gleiche gilt für den Bescheid der Beklagten vom 2. Januar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2018, soweit darin für das Kind B. T. für den Zeitraum von Januar 2018 bis Juli 2018 ein Elternbeitrag von mehr als 0 Euro festgesetzt worden ist. Die Beitragsfreiheit des Kindes B. T. für den Zeitraum von September 2017 bis Juli 2018 folgt aus § 4 S. 1 EBS in Verbindung mit § 23 Abs. 5 S. 3 KiBiz. In § 4 S. 1 EBS ist bestimmt, dass die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind entfallen, wenn mehr als ein Kind einer Familie in E. gleichzeitig eine Tageseinrichtung besucht. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. In dem Zeitraum von September 2017 bis Juli 2018 besuchten zwei Kinder der Kläger gleichzeitig eine Tageseinrichtung in E. . Dabei handelt es sich zum einen um das Kind W. , das sich im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung befand (Vorschulkind) und damit nach § 23 Abs. 3 S. 1 KiBiz beitragsbefreit war, und das Kind B. T. . Das Kind W. ist im Sinne des § 4 S. 1 KiBiz das „erste“ Kind; das Kind B. T. ist das beitragsbefreite „zweite“ Kind. Dies folgt aus der Fiktion nach § 23 Abs. 5 S. 3 KiBiz. Danach sind bei Geschwisterregelungen Kinder, deren Tagesbetreuung nach § 23 Abs. 3 KiBiz elternbeitragsfrei ist, so zu berücksichtigen, als ob für sie ein Elternbeitrag zu leisten wäre. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 7. Juni 2016 – 12 A 1760/15 –, juris, der die Kammer in ständiger Rechtsprechung folgt, fingiert § 23 Abs. 5 S. 3 KiBiz im Rahmen der Anwendung von Geschwisterregelungen sowohl eine Beitragsverpflichtung als auch eine Beitragsleistung der Beitragspflichtigen für das Vorschulkind. Der nach § 4 S. 1 EBS „nur“ zu leistende „eine“ Beitrag ist derjenige, der in § 23 Abs. 5 S. 3 KiBiz für das Vorschulkind als geleistet fingiert wird (Fiktion der Beitragsleistung). Eine andere Beurteilung hätte zur Folge, dass die Fiktion in § 23 Abs. 5 S. 3 KiBiz in dieser Fallkonstellation keinen Anwendungsbereich hätte. Dies ist mit § 23 Abs. 5 S. 3 KiBiz nicht vereinbar. Nach § 4 S. 1 KiBiz wird ein Beitrag von „einem“ Kind erhoben. Dies bedeutet, dass für ein Geschwisterkind ein Beitrag geleistet wird und alle anderen Kinder von Beiträgen befreit sind. Wird für das andere Kind, also das Nichtvorschulkind, der „eine“ Beitrag geleistet, bleibt unberücksichtigt, dass nach § 23 Abs. 5 S. 3 KiBiz im Rahmen von Geschwisterregelungen der Beitrag für das Vorschulkind bereits als geleistet gilt. Ist im Rahmen von Geschwisterregelungen aber davon auszugehen, dass für dieses Vorschulkind bereits ein Beitrag geleistet worden ist, ist bei Geschwisterregelungen, die – wie hier – auf die Leistungsverpflichtung für nur „ein“ Kind abstellen, kein Raum für die Leistung eines vollen Beitrages für das weitere, „zweite“ Kind. Denn andernfalls wären die Eltern bei Anwendung der Geschwisterregelung mit zwei geleisteten Beiträgen belastet. Sie wären zum einen mit dem vollen Beitrag für das Vorschulkind, der nach § 23 Abs. 5 S. 3 KiBiz als geleistet gilt, und zum anderen auch mit einem vollen Beitrag für das andere, „zweite“ Kind belastet, für das der Beitrag tatsächlich geleistet (gezahlt) werden soll. Entgegen der Annahme der Beklagten folgt aus § 4 S. 5 und 6 EBS nichts anderes. Denn diese Regelung ist wegen Verstoßes gegen § 23 Abs. 5 S. 3 KiBiz unwirksam, soweit aus seinem Umkehrschluss gefolgert wird, dass in der – hier vorliegenden – Konstellation (Vorschulkind mit dem geringeren fiktiven Beitrag, weiteres Kind mit dem höheren tatsächlichen Beitrag) der Beitrag für das weitere Kind in voller Höhe zu leisten ist. § 4 S. 4 KiBiz bestimmt, wer als erstes Kind zu gelten hat. Dies soll das Kind sein, auf das der höchste (entweder tatsächliche oder tatsächliche/fiktive) Beitrag entfällt. Dabei ist unerheblich, aus welchen Gründen auf ein Kind ein höherer Beitrag entfällt (geringere Betreuungszeit und/oder U2-Kind bzw. Ü2-Kind). Dieses Kind soll den „einen“ Beitrag leisten. Sofern auf beide Kinder ein gleich hoher Beitrag entfällt, bedarf es der Regelung in § 4 S. 4 KiBiz nicht. Da nach § 4 S. 1 EBS nur für „ein“ Kind „ein“ Beitrag zu leisten ist, ist es bei einem gleich hohen Beitrag für beide Kinder unerheblich, wer das „erste“ und wer „das zweite“ Kind im Sinne der Geschwisterregelung ist. Denn es wird nur ein Beitrag geleistet, der für beide Kinder gleich hoch ist. Aus diesem Grund wird diese Fallkonstellation in § 4 EBS nicht ausdrücklich erwähnt. Der Bestimmung nach § 4 S. 4 KiBiz bedarf es indes nur dann, wenn entschieden werden muss, für welches Kind der „eine“ Beitrag zu leisten ist. Dieser Fall tritt auf, wenn auf die Geschwisterkinder unterschiedlich hohe Beiträge entfallen und kein Vorschulkind beteiligt ist. Einer solchen Festlegung durch die Elternbeitragssatzung bedarf es hingegen nicht, wenn durch höherrangiges Recht bereits bestimmt ist, wer als erstes Kind im Sinne der Geschwisterregelung (hier: § 4 S. 1 KiBiz) zu gelten hat. Diese Entscheidung ist in der Konstellation Vorschulkind/weiteres Kind aber bei hier in Rede stehenden Geschwisterregelungen, bei denen nur „ein“ Kind „einen“ Beitrag zu leisten hat, bereits durch § 23 Abs. 5 S. 3 KiBiz getroffen worden. Denn bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine regelnde Vorgabe oder (Handlungs-)Anweisung für die Anwendung von Geschwisterregelungen in der Elternbeitragssatzung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2016 – 12 A 1760/16 –, juris. Indem § 23 Abs. 5 S. 3 KiBiz fingiert, dass für das Vorschulkind der nach § 4 S. 1 KiBiz nur geschuldete „eine“ Elternbeitrag geleitstet (gezahlt) wird (Fiktion der Beitragsleistung), ist gleichzeitig festgelegt, dass dieses Kind das beitragspflichtige „eine“ Kind ist. Alle weiteren Kinder (zweite und jedes weitere Kind) sind bei einer wie hier in Rede stehenden Geschwisterregelung dann beitragsbefreit. Der Satzungsgeber wendet diese Systematik nach § 4 S. 5 und 6 EBS bei einem Vorschulkind konsequent an, wenn der für dieses Kind fiktiv ermittelte Betrag höher ist als der für das andere Geschwisterkind. Ist der fiktive Betrag des Vorschulkindes höher, wird das Geschwisterkind beitragsbefreit. In diesem Fall wird die Geschwisterregelung dahingehend angewandt, dass das Vorschulkind mit dem höheren (fiktiven) Beitrag als das erste Kind angesehen wird, auf den der „eine“ Beitrag nach § 4 S. 1 KiBiz entfällt. Dieser Beitrag gilt nach § 23 Abs. 5 S. 3 KiBiz im Rahmen der Geschwisterregelung als geleistet. Er wird vom Satzungsgeber im Rahmen der Geschwisterregelung mithin als Beitragsleistung anerkannt. Konsequenterweise bestimmt der Satzungsgeber in § 4 S. 6 EBS für diesen Fall, dass der geringere Beitrag des „zweiten“ Kindes wegen Beitragsfreiheit entfällt. Obwohl nicht ausdrücklich geregelt, wendet der Beklagte § 4 S. 6 EBS auch dann an, wenn der (fiktive/tatsächliche) Beitrag für beide Kinder gleich hoch ist. Dann wird der fiktive Beitrag des Vorschulkindes gemäß § 23 Abs. 5 S. 3 KiBiz als geleistet angesehen mit der Folge, dass das weitere, dann „zweite“ Kind beitragsbefreit ist. Der Satzungsgeber erkennt auch in dieser Fallkonstellation die Beitragsleistung für das Vorschulkind an. Der Satzungsgeber weicht von dieser Systematik aber ab, wenn auf das Vorschulkind – wie hier – ein niedrigerer Beitrag entfällt als auf das weitere Kind. Bei dieser Fallkonstellation folgt aus dem Umkehrschluss aus § 4 S. 6 EBS, dass das andere Kind nicht beitragsbefreit ist, sondern nach § 4 S. 4 in Verbindung mit S. 1 EBS als „erstes“ Kind angesehen wird, für das der volle Beitrag zu leisten ist. Das Vorschulkind wird im Rahmen der Anwendung der Geschwisterregelung mithin so behandelt, als ob für dieses Kind weder eine Beitragspflicht besteht und noch für dieses Kind ein Beitrag geleistet wird. Mit anderen Worten: Der Satzungsgeber erkennt die (fiktive) Beitragsleistung für das Vorschulkind bei der Geschwisterregelung in dieser Fallkonstellation nicht an. Bei dieser Handhabung setzt sich der Satzungsgeber aber in Widerspruch zur Regelung in § 23 Abs. 5 S. 3 KiBiz, wonach bei Anwendung von Geschwisterregelungen für das Vorschulkind der Beitrag schon als geleistet (gezahlt) gilt. Dieser für das Vorschulkind als geleistet geltende Beitrag bleibt in dieser Fallkonstellation nach der Konzeption des Satzungsgebers in § 4 S. 6 KiBiz vollkommen unberücksichtigt. Eine solche Handhabung ist weder mit § 23 Abs. 5 S. 3 KiBiz noch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Eine Differenzierung ist willkürlich, wenn kein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung/Gleichbehandlung besteht. Ein sachlicher Grund für die Differenzierung würde fehlen, wenn § 4 S. 6 KiBiz in dieser Fallkonstellation in der Weise anwendbar wäre, wie er bei der Beitragsfestsetzung von der Beklagten gehandhabt wird. Ist der Beitrag für das Vorschulkind höher oder gleich hoch wie der Beitrag für das andere Kind, dann wäre das Vorschulkind das „erste“ Kind im Sinne des § 4 S. 1 EBS. Für dieses Kind gilt nach § 23 Abs. 5 S. 3 KiBiz der Beitrag als geleistet. Das andere Kind ist beitragsbefreit. In dieser Fallkonstellation werden die Eltern lediglich mit einem Beitrag, nämlich dem nach § 23 Abs. 5 S. 3 KiBiz fiktiv geleisteten Beitrag, belastet. Umgekehrt verhält es sich in dem Fall, in dem auf das andere Kind der höhere Beitrag entfällt. Bei dieser Fallkonstellation wäre für das andere Kind nach der Geschwisterregelung ein Beitrag in voller Höhe zu leisten. Gleichzeitig wäre für das Vorschulkind ein (fiktiver) Beitrag zu leisten. Denn nach § 23 Abs. 5 S. 3 KiBiz sind Geschwisterregelungen mit Beteiligung von Vorschulkindern so zu handhaben, als ob für diese nicht nur eine Beitragspflicht besteht, sondern dieser Beitrag auch geleistet wird (Fiktion der Beitragsleistung). Damit würden die Beitragspflichtigen im Rahmen der Geschwisterregelung mit zwei Beiträgen (fiktiv für das Vorschulkind/tatsächlich für das andere Kind) belastet. Für diese unterschiedliche Behandlung (nur ein fiktiv geleisteter Beitrag im Falle eines höheren/gleich hohen (fiktiven) Beitrages des Vorschulkindes; zwei zu leistenden Beiträge (fiktiv/tatsächlich) im Falle des höheren Beitrages für das andere Kind) in der Beitragsleistung im Rahmen der Anwendung der Geschwisterregelungen ist ein sachlicher Grund nicht ersichtlich. Wegen der gesetzlichen Fiktion einer Beitragsverpflichtung und einer Beitragsleistung für das Vorschulkind in § 23 Abs. 5 S. 3 KiBiz kann nämlich nicht darauf abgestellt werden, dass die Beitragspflichtigen in der Konstellation Vorschulkind/mindestens ein weiteres Kind im Ergebnis für das Vorschulkind keine Zahlung an die Beklagte erbringen. Denn dies ist gerade die Folge der vom Landesgesetzgeber angeordneten Fiktion einer Beitragsleistung für das Vorschulkind im Rahmen der Anwendung von Geschwisterregelungen der hier vorliegenden Art und ist von diesem gewollt. In dieser Fallkonstellation ist allenfalls eine satzungsrechtliche Regelung denkbar, bei der der Differenzbetrag zwischen dem niedrigeren (fiktiven) Beitrag für das Vorschulkind und dem höheren Beitrag für das andere Kind erhoben wird, wie dies beispielsweise in § 6 Nr. 3 der Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und in geförderter Kindertagespflege des S. -Kreises O1. vom 25. März 2015 geregelt ist. Indem im Rahmen der Geschwisterregelungen der fiktiv als geleistet angesehene Beitrag für das Vorschulkind auf den höheren Beitrag für das weitere Kind angerechnet wird, wird dem Erfordernis des § 23 Abs. 5 S. 3 KiBiz hinreichend Rechnung getragen. Denn durch die Anrechnung wird das Vorschulkind im Rahmen der Anwendung von Geschwisterregelungen so behandelt, als ob für dieses Kind ein Beitrag geleistet (gezahlt) worden wäre. Eine solche Regelung enthält die EBS der Beklagten aber nicht. Nach ihr wird für das Kind, das nicht Vorschulkind ist, der volle Beitrag und nicht nur die Beitragsdifferenz zwischen seinem höheren Beitrag und dem niedrigeren Beitrag für das Vorschulkind erhoben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2, 188 S. 2 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in Bezug auf den Bescheid vom 30. März 2017 für die Monate Januar 2018 bis Juli 2018 in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nur noch nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Dabei ist der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens, die auf den erledigten Teil entfallen, ebenfalls der Beklagten aufzuerlegen. Denn diese wäre ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses (Neufestsetzung des Elternbeitrages für den vorgenannten Zeitraum durch den Bescheid vom 2. Januar 2018) voraussichtlich unterlegen. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.