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Urteil

2 K 504/17

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2020:0121.2K504.17.00
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Leitsätze

Es widerspricht nicht der durch § 23 Abs. 5 S. 3 KiBiz normierten Beitrags- und Leistungsfiktion, dass die satzungsmäßige Beitragsbefreiung mit der gesetzlichen Beitragsfreiheit nach § 23 Abs. 3 KiBiz zusammenfällt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, tragen die Kläger.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es widerspricht nicht der durch § 23 Abs. 5 S. 3 KiBiz normierten Beitrags- und Leistungsfiktion, dass die satzungsmäßige Beitragsbefreiung mit der gesetzlichen Beitragsfreiheit nach § 23 Abs. 3 KiBiz zusammenfällt. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, tragen die Kläger. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Beteiligten streiten über die Höhe eines Beitragsbescheids für die Benutzung einer Kindertageseinrichtung. Die Kläger haben mehrere Kinder, die öffentlich geförderte Kindertageseinrichtungen in B. besuchen. Im streitgegenständlichen Zeitraum besuchte das Kind F. die …schule und das Kind I. eine Kindertageseinrichtung im Vorschuljahr. Die Kinder M. (geboren 2014) und B1. (geboren 2016) waren jünger als drei Jahre und wurden jeweils für 45 Stunden in einer Kindertageseinrichtung betreut. Für die Betreuung von Kindern in ihren Kindertageseinrichtungen erhebt die Beklagte Beiträge auf der Grundlage ihrer Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (KiBiz) i.d.F. der 5. Änderungssatzung, in Kraft getreten am 1. August 2015 (im Folgenden: Elternbeitragssatzung - EBS). Diese enthält unter anderem folgende Regelungen: § 4 Abs. 1: Die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen durch Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, ist in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei. § 4 Abs. 2: Besucht mehr als ein Kind der Eltern (…) gleichzeitig eine Tageseinrichtung für Kinder im Sinne dieser Satzung, so ist für das Kind der volle Beitrag zu entrichten, für welches nach der gewählten Betreuungsform der höchste Elternbeitrag nach der letzten Einkommensgruppe zu entrichten wäre. Kinder nach Abs. 1 zählen bei der Bestimmung nach S. 1 mit. Für das zweite betreute Kind ist der nach der Betreuungsform ermittelte Beitrag hälftig zu zahlen. Bei mehr als zwei betreuten Kindern gilt für die Feststellung, welches Kind als zweites Kind zu werten ist, S. 1 entsprechend. Für das dritte und jedes weitere Kind ist kein Elternbeitrag zu zahlen. (…) Die Höhe des Beitrags hat die Beklagte in Abhängigkeit vom Elterneinkommen, vom Alter des zu betreuenden Kindes und vom Betreuungsumfang durch die nachfolgende Beitragstabelle (Anl. 1 zur EBS) geregelt: Beitragstabelle für Kinder ab 3 Jahren Beitragstabelle für Kinder unter 3 Jahren Einkommen 25 Stunden/Woche 35 Stunden/Woche 45 Stunden/Woche 25 Stunden/Woche 35 Stunden/Woche 45 Stunden/Woche Bis … € 0 0 0 0 0 0 … … Bis … € 109 € 122 € 188 € 245 € 271 € 290 € … … … … … … … Über … € 310 € 331 € 436 € 415 € 446 € 488 € Mit Bescheid vom … 2016 setzte die Beklagte ab 01.08.2016 für M. einen Beitrag von 290 € und für B1. einen Beitrag über 145 €, insgesamt 435 € fest. Für I. wurde kein Beitrag erhoben. Für den Zeitraum 01.08.2016 bis 30.09.2016 erhob die Beklagte eine Nachforderung in Höhe von 290 Euro. Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger mit Schreiben vom … Widerspruch. Sie führten aus, die Beklagte habe § 23 Abs. 5 S. 3 KiBiz nicht beachtet, wonach Kinder, deren Tagesbetreuung nach § 23 Abs. 5 KiBiz beitragsfrei sei, so zu berücksichtigen seien, als ob für sie ein Elternbeitrag zu leisten wäre. In diesem Zusammenhang beriefen sie sich auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 07.06.2016-12 A 1756/15-. § 23 Abs. 3 S. 1 KiBiz sei danach so zu deuten, dass eine fiktive Zahlung für das Vorschulkind angenommen werden müsse. Das Vorschulkind I. müsse daher als zahlendes Kind berücksichtigt werden. Somit würden die Kläger dann aber Beiträge für drei Kinder leisten (M. , B1. und I. ). Dies stehe im Widerspruch zu § 4 Abs. 2 S. 5 EBS, wonach für das dritte und jedes weitere Kind keine Beiträge erhoben würden. Folglich müsse der monatliche Elternbeitrag von 435 € um den für I. anfallenden Betrag (Kinder ab drei Jahren/45 Stunden Betreuung pro Woche: 188 €) reduziert werden, so dass sich ein monatlicher Betrag von nur 247 € ergebe. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom …, zugestellt am … 2017, als unbegründet zurück. Sie legte dar, wie sie unter Anwendung der Satzungsregelungen die Beiträge ermittelt habe. M. und B1. habe sie danach als erstes und zweites Kind angesehen, da für sie die höchsten Beiträge zu zahlen seien. Für M. als das lebensältere Kind sei der volle Beitrag zu bezahlen und für B1. der hälftige Betrag. I. und F. seien aufgrund von § 4 Abs. 2 EBS beide beitragsfrei. Die Kläger haben am 03.02.2017 Klage erhoben. Sie machen im Wesentlichen geltend: Die Beklagte gehe davon aus, dass aufgrund der Beitragsbefreiung für I. auf Basis ihrer Satzung die Beitragsbefreiung nach § 23 Abs. 3 KiBiz in diesem Fall keinen weiteren Effekt auf die Höhe der Elternbeiträge habe, so dass hier eine doppelte Befreiung vorliege. Diese doppelte Befreiung sei jedoch nicht möglich. Aufgrund des Urteils des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 07.06.2016 sei § 23 Abs. 5 KiBiz vielmehr so zu deuten, dass hierdurch eine fiktive Zahlung eines Elternbeitrages angenommen werden müsse; die Beklagte könne also I. als Vorschulkind nicht von der Zahlung der Elternbeiträge befreien. Es würden für drei ihrer Kinder Elternbeiträge entrichtet (fiktiv für I. , tatsächlich für M. und B1. ). Dies widerspreche der Satzung der Beklagten. Folglich müsse der monatlich zu zahlende Elternbeitrag um den für I. nach der Beitragstabelle der Beklagten festzulegenden Betrag von 188 € auf einen Wert von 247 € reduziert werden. Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom …2016 über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom … 2016 insoweit aufzuheben, als der festgesetzte Beitrag einen Betrag von 247,- € monatlich übersteigt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom … 2016 Bezug. Die Geschwisterkinderregelung ihrer Satzung berücksichtige die Vorgaben aus § 23 Abs. 3 und 5 KiBiz und stehe nicht in Widerspruch zu dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW, auf das sich die Kläger beriefen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom … 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom … 2016 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Elternbeiträge ist § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII i. V. m. der EBS. Nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII können für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen Kostenbeiträge festgesetzt werden. Erhebt das Jugendamt Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen, so hat es gemäß § 90 Abs. 3 S. 3 SGB VIII i. V. m. § 23 Abs. 5 S. 1 KiBiz eine soziale Staffelung vorzunehmen, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern sowie die Betreuungszeit zu berücksichtigen. Die Beklagte erhebt Elternbeiträge auf Grundlage der EBS, die mit diesen gesetzlichen Vorgaben in Einklang steht. Die Höhe des zu zahlenden monatlichen Elternbeitrages ergibt sich aus der Elternbeitragstabelle in Anlage 1 EBS, die den Elternbeitrag anhand des Elterneinkommens und der Betreuungszeit festlegt. Gemäß dieser Regelung hat die Beklagte bei Annahme eines berücksichtigungsfähigen Jahreseinkommens der Kläger von … Euro und einer wöchentlichen Betreuungszeit von 45 Stunden von Kindern unter drei Jahren ab 01.08.2016 (Kindergartenjahr 2016/2017) einen vollen Beitrag von 290 Euro für M. und einen hälftigen Beitrag von 145 Euro für B1. festgesetzt. Diese Festsetzung der Beklagten entspricht den Regelungen in § 4 Abs. 1 und 2 EBS i. V. m. Anlage 1: Die Beklagte hat für dasjenige Kind den vollen Beitrag erhoben, für welches nach der gewählten Betreuungsform der höchste Elternbeitrag zu entrichten wäre und für das zweite betreute Kind den nach der Betreuungsform ermittelten Betrag hälftig angesetzt. Demnach war für das Kind M. (unter drei Jahren, 45 Stunden) von einem Beitrag von 488 € (letzte Beitragsstufe, über 120 000 Euro) auszugehen, für das Kind B1. (unter drei Jahren, 45 Stunden) von 488 €, für das Kind I. (Kinder ab drei Jahren, 45 Stunden) von 436 €. Beiträge waren also für M. (voll) und B1. (hälftig) zu erheben. Nach § 4 Abs. 2 S. 5 EBS ist für das dritte und jedes weitere Kind kein Elternbeitrag zu zahlen. I. , für die der geringste Beitrag angefallen wäre, war drittes Kind im Sinne von § 4 Abs. 2 S. 5 EBS. In der tatsächlichen Beitragsgruppe über … € ergab sich für M. ein Beitrag von 290 €, für B1. die Hälfte von 290 €, also 145 €. Den Nachforderungsbetrag von 290 Euro hat die Beklagte zutreffend anhand der Differenz zu den für die Monate August und September 2016 erhobenen Beiträgen errechnet, die jeweils 290 Euro betrugen (435 Euro-290 Euro = 145 Euro, 2 x 145 Euro = 290 Euro). Es bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Satzung. Insbesondere ist die in § 4 Abs. 2 EBS enthaltene Geschwisterregelung mit § 23 Abs. 5 S. 3 KiBiz in der seit 01.08.2014 geltenden Fassung vereinbar. Nach § 23 Abs. 5 S. 2 KiBiz kann das Jugendamt ermäßigte Beiträge oder eine Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder vorsehen (sog. Geschwisterregelung). Nach § 23 Abs. 5 S. 3 KiBiz sind in Beitragssatzungen, die eine Geschwisterregelung im Sinne von § 23 Abs. 5 S. 2 KiBiz vorsehen, Kinder, deren Tagesbetreuung im Vorschuljahr elternbeitragsfrei ist (§ 23 Abs. 3 S. 1 KiBiz), so zu berücksichtigen, als ob für sie ein Elternbeitrag zu leisten wäre. Diese Norm verlangt nicht, dass in einer Konstellation wie der hier vorliegenden, in der für zwei Kinder Elternbeiträge zu zahlen sind, das Vorschulkind in jedem Fall als eines dieser beiden Kinder anzusehen ist, die eine Beitragspflicht auslösen. § 23 Abs. 5 S. 3 KiBiz soll bewirken, dass der Anwendungsbereich einer existierenden satzungsmäßigen Geschwisterregelung überhaupt erst eröffnet wird. Die Einführung des § 23 Abs. 3 KiBiz, also des beitragsfreien Vorschuljahres sollte einen ersten Schritt zu einer allgemeinen Beitragsfreiheit des Kindergartenbesuchs darstellen und eine Entlastung der Eltern bewirken. Besuchen jedoch zwei Kinder eine Tageseinrichtung und sieht die Satzung eine Beitragsermäßigung oder -befreiung schon ab dem 2. Kind vor, so wäre ohne § 23 Abs. 5 S. 3 KiBiz keine Geschwisterkonstellation gegeben: Da für das Vorschulkind kraft Gesetzes (§ 23 Abs. 3 S. 1 KiBiz) kein Beitrag entsteht, würde auch aufgrund der Satzung kein Beitrag für dieses erhoben. Es verbliebe also bei der Beitragserhebung für das andere Kind und eine weitere Entlastung, die der Landesgesetzgeber mit der Einführung von § 23 Abs. 3 KiBiz grundsätzlich bezweckte, träte durch § 23 Abs. 3 S. 1 KiBiz nicht ein, vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.06.2016 - 12 A 1756/15 - juris Rn. 36. An dieser Stelle, so das OVG, bewirkt nun § 23 Abs. 5 S. 3 KiBiz eine Korrektur dahingehend, dass bei bestimmten Geschwisterregelungen bei zwei Kindern faktisch für kein Kind ein Beitrag zu zahlen ist. Das Vorschulkind ist dann nach § 23 Abs. 3 KiBiz beitragsfrei, das zweite Kind ist es nach der Geschwisterregelung, weil der nach dieser Regelung zu zahlende Beitrag derjenige ist, den § 23 Abs. 5 S. 3 KiBiz für das Vorschulkind fingiert, OVG NRW, Urteil vom 17.06.2016 - 12 A 1756/15 - juris Rn. 36. Mit höherem Recht unvereinbar und in der Folge nichtig sind Geschwisterregelungen, wenn sie diese gesetzlich fingierte Beitragspflicht und -zahlung des nach § 23 Abs. 3 KiBiz beitragsfreien Vorschulkindes negieren oder missachten, OVG NRW, Urteil vom 17.06.2016 - 12 A 1756/15 - juris Rn. 41. Das ist bei der (Geschwister-)Regelung des § 4 EBS jedoch - anders als in dem Fall, der der Entscheidung des OVG zugrunde lag - nicht der Fall. Grundsätzlich erhebt die Beklagte Beiträge für zwei Kinder; das dritte und jedes weitere Kind sind beitragsfrei. Als erstes und zweites Kind gelten nach der EBS diejenigen Kinder, für die - bei Betrachtung aller Kinder, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung (oder eine OGS) besuchen - die höchsten Beiträge anfallen würden; bei dieser Reihung wird das beitragsfreie Vorschulkind mitbetrachtet (§ 4 Abs. 2 S. 2 EBS). Da vorliegend für das Vorschulkind nur der dritthöchste Beitrag anfallen würde, dieses also drittes Kind im Sinne der EBS ist, wirkt sich die Beitragsfreiheit nach § 23 Abs. 3 S. 1 KiBiz nicht mehr aus. Die gesetzliche Beitragsbefreiung fällt mit der satzungsmäßigen zusammen. Es widerspricht aber nicht der durch § 23 Abs. 5 S. 3 KiBiz normierten Beitrags- und Leistungsfiktion, dass die satzungsmäßige Beitragsbefreiung (nach § 4 Abs. 2 S. 6 EBS, Beitragsbefreiung ab dem dritten Kind) mit der Beitragsfreiheit des Vorschulkindes zusammenfällt, vgl. OVG NRW, Beschluss v. 11.02.2019 - 12 B 1148/18 - juris; VG B. Beschluss vom 09.05.2018 - 8 L 1560/17; auch OVG NRW, Urteil vom 17.06.2016 - 12 A 1756/15 - juris Rn. 42 und 46. Denn der Satzungsgeber ist gemäß § 23 Abs. 5 S. 2 KiBiz schon nicht verpflichtet, ermäßigte Beiträge oder eine Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder vorzusehen. Vielmehr kann er das Ob, das Wie und das Ausmaß der Ermäßigung im Rahmen seines satzungsgeberischen Ermessens bestimmen. Da also der Satzungsgeber für sämtliche Geschwisterkinder - das Vorschulkind ausgenommen - Beiträge erheben könnte, ohne irgendwelche Vergünstigungen für Geschwisterkinder vorzusehen, kann es grundsätzlich nicht zu beanstanden sein, wenn die von ihm tatsächlich geschaffene Begünstigungsregelung einen bestimmten Umfang nicht übersteigt. Eine generelle Verpflichtung des Satzungsgebers, eine fiktive Belastung der Eltern mit einem Beitrag für das Vorschulkind über die nach der Satzung tatsächlich erhobenen Beiträge hinaus anzunehmen, vermag die Kammer weder § 23 Abs. 3 S. 1 i. V. m. Abs. 5 S. 3 KiBiz noch den Ausführungen des OVG in dem zitierten Urteil vom 17.06.2016 zu entnehmen, a. A. wohl VG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2018 - 24 K 19468/17 - juris. Zwar hat das OVG ausgeführt, die Annahme, § 23 Abs. 5 S. 3 KiBiz fingiere sowohl die Beitragsverpflichtung als auch die entsprechende Beitragsleistung (Zahlung), entspreche am ehesten dem Willen des Gesetzgebers, OVG NRW, Urteil vom 17.06.2016 - 12 A 1756/15 - juris Rn. 26. Auch hat der Landesgesetzgeber die Formulierung "als ob für sie ein Elternbeitrag zu leisten wäre" und nicht : "als ob sie beitragspflichtig wären", gewählt. Der Senat führt auch aus, dass Beitrags verpflichtung und - leistung zusammengehören und aufeinander aufbauen, OVG NRW, Urteil vom 17.06.2016 - 12 A 1756/15 - juris Rn. 26. Aus dieser sprachlichen Differenzierung lässt sich jedoch nichts weiter ableiten. Die von den Klägern zitierte Aussage des OVG kann nicht isoliert, sondern nur in dem oben dargestellten Zusammenhang gesehen werden. Vor allem aber soll mit § 23 Abs. 5 S. 3 KiBiz nur erreicht werden, dass das Vorschulkind als beitragspflichtig behandelt wird, d. h. derjenige Elternbeitrag als geleistet (gezahlt) gelten soll, der wegen § 23 Abs. 3 KiBiz nicht anfällt. Das bedeutet im Übrigen auch, dass § 4 Abs. 2 S. 2 EBS, wonach Kinder nach § 4 Abs. 1 EBS bei der Bestimmung, welches erstes und zweites Kind ist, mitzählen, die gesetzliche Vorgabe aus § 23 Abs. 5 S. 3 umsetzt, aber letztlich nur deklaratorischer Natur ist. Denn es ergibt sich unmittelbar aus § 23 Abs. 5 S. 3 KiBiz, dass bei der Anwendung von § 4 Abs. 2 EBS das Vorschulkind "mitzählt", also so berücksichtigt wird, als ob für dieses ein Beitrag zu leisten wäre. Ferner sieht das Gericht in der Anwendung der Geschwisterregelung durch die Beklagte keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt das Gebot, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln; dies gilt sowohl für Belastungen als auch für Begünstigungen, vgl. nur BVerfG, Urteil vom 17.11.2009 - 1 BvR 2192/05 - juris Rn. 45; BVerwG Urteil vom 15.09.1998 - 8 C 25/97 - juris. Ob eine Ungleichbehandlung gegeben ist, beurteilt sich anhand eines Vergleichs der Rechtsfolgen einer Regelung. Vorliegend fallen bei Familien mit mehreren Nichtvorschulkindern nach § 4 Abs. 2 EBS stets zwei Beiträge an (ein voller, ein hälftiger). Bei Familien, bei denen beitragsmäßig das Vorschulkind erstes oder zweites Kind ist, kommt es hingegen zu einer Begünstigung, da (s)ein Beitrag entfällt. Den Klägern ist also ohne weiteres darin zuzustimmen, dass in der gegebenen Konstellation mit einem Vorschulkind und zwei Kindern unter drei Jahren kein finanzieller Anreiz besteht, beide jüngeren Kinder in einer Kindertageseinrichtung betreuen zu lassen. Denn so fallen ein voller und ein halber Beitrag an. Würden sie nur eines der jüngeren Kinder in Betreuung geben (=erstes Kind im Sinne der EBS), würde - aufgrund der Beitragsfreiheit des Vorschulkindes (=zweites Kind im Sinne der EBS) - nur ein voller Beitrag, nämlich der für das erste Kind anfallen. Dieses Ergebnis verletzt jedoch nicht Art. 3 Abs. 1 GG. Dem Satzungsgeber steht bei der Gewährung von Befreiungen von einer grundsätzlich bestehenden Leistungspflicht ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der erst an der Willkürgrenze endet, OVG NRW, Urteil vom 17.06.2016 - 12 A 1756/15 - juris Rn. 44. Willkür ist zu bejahen, wenn Gleiches ohne sachlichen Grund ungleich behandelt wird. Diese Grenze ist hier nicht erreicht. Die Begünstigung bestimmter Familien ergibt sich unmittelbar aus § 23 Abs. 5 S. 3 KiBiz. Dass die Beklagte dort, wo diese Regelung sich wegen der konkreten Satzungsregelung nicht auswirkt, keine ersatzweise Begünstigung schafft, beruht auf sachlichen Gründen. Die von einem Satzungsgeber zu ordnenden Lebenssachverhalte sind nie in allen, sondern stets nur in einzelnen Elementen gleich. Der Satzungsgeber muss die Merkmale bestimmen, nach denen die Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln. Er muss Gesetzlichkeiten berücksichtigen, die in der Sache selbst liegen und darf fundierte allgemeine Gerechtigkeitsvorstellungen nicht missachten, vgl. nur BVerfG, Urteil vom 29.11.1961 - 1 BvR 148/57 Rn. 14; Beschluss vom 08.04.1987 - 2 BvR 909/82 Rn. 126. Diesen Anforderungen kommt die Beklagte nach. Zwischen den Personenkreisen, die der Regelung des § 4 EBS unterliegen, bestehen naturgemäß Unterschiede, nämlich in der Anzahl der Kinder, deren Alter und hierbei insbesondere, ob ein Kind nach § 23 Abs. 3 S. 1 KiBiz beitragsfrei ist. Diese Unterschiede verändern sich von Jahr zu Jahr mit zunehmenden Alter der Kinder und gegebenenfalls der Anzahl der Geschwister. Die Beklagte berücksichtigt dies aus praktischen Erwägungen nicht in allen Einzelheiten, sondern erhebt grundsätzlich, d. h. unabhängig von diesen sich dynamisch entwickelnden Lebenssachverhalten für zwei Kinder Elternbeiträge für den Besuch von Kindertageseinrichtungen. Mit anderen Worten wird der Gleichheitssatz nicht dadurch verletzt, dass für die Kläger die für alle Eltern geltende Regelung des § 4 EBS greift, für zwei Kinder Elternbeiträge zu zahlen. Das Verfahren ist gemäß § 188 S. 1, S. 2 Hs 1 VwGO gerichtskostenfrei, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.02.2017 - 12 A 931/16; Beschluss vom 03.04.2017 - 12 E 625/16 -. Die Kostenentscheidung beruht demnach auf §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.