Urteil
5 K 15131/17
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:1114.5K15131.17.00
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Leitsätze
Benutzungsgebührenrecht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Benutzungsgebührenrecht Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Miteigentümer und Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft des Hauses I.-------straße 57 in E. . Es handelt sich hierbei um ein aus fünf Wohnungen bestehendes Haus, welches über vier Wasseruhren verfügt, wobei sich die Eigentümer der in der zweiten Etage gelegenen Wohnungen eine gemeinschaftliche Wasseruhr teilen. Das Haus verfügt über einen einzigen Hausanschluss zum Hauptsammler. Der Kläger bewohnt in dem Haus die ihm gehörende Wohnung, die er früher an einen N. C. und eine Frau F. T. vermietet hatte. Mit vier an den Kläger adressierten Bescheiden vom 22. Dezember 2016 zog die Beklagte die Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft I.-------straße 56 zu 466,40 Euro, 536,36 Euro 490,42 Euro und 575,34 Euro Schmutzwassergebühren für das Jahr 2012 (für 220 m 3 ), das Jahr 2013 (für 253 m 3 ), für den 1. Januar bis zum 25. November 2014 (226 m 3 ) und für den 30. September bis 31. Dezember 2015 (für 258 m 3 ) heran. Die veranlagten Mengen entsprachen exakt den Mengen, welche mit früheren Gebührenbescheiden gegen die Mieter des Klägers für deren Wohnung veranlagt worden waren. Gegen die Gebührenbescheide vom 22. Dezember 2016 erhob der Kläger am 28. Dezember 2016 Widerspruch, den er damit begründete, dass aus den Gebührenbescheiden nicht ersichtlich werde, für welche Wohnung in dem Haus die Gebühren angefallen seien. Außerdem sei Verwirkung eingetreten. Ohnehin hafteten die Wohnungseigentümer nach der Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 20. Januar 2010 – VIII ZR 329/08 – nicht als Gesamtschuldner. Auch das Gesetz sehe eine gesamtschuldnerische Haftung nicht vor. Nach § 10 Abs. 8 Satz 1 WEG hafte jeder Wohnungseigentümer einem Gläubiger gegenüber nur nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils für Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft. Mit einem am 12. August 2017 an seine Verfahrensbevollmächtigten zugestellten Widerspruchsbescheid vom 17. März 2017 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus, Rechtsmängel formeller Art in den angefochtenen Bescheiden hätten bei nochmaliger Prüfung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nicht festgestellt werden können. Der Kläger sei Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft des betreffenden Grundstückes. Gebührenpflichtig sei nach den geltenden gebührenrechtlichen Bestimmungen immer der/die Grundstückseigentümer/in. Bei mehreren Grundstückseigentümern, wie es bei dem betreffenden Objekt der Fall sei, seien diese nach § 12 Abs.1 Nr. 2 b Kommunalabgabengesetz NRW i. V. m. § 44 Abgabenordnung und den jeweils geltenden satzungsrechtlichen Vorschriften Gesamtschuldner für die auf das Grundstück entfallenden Grundbesitzabgaben. Folglich schulde jeder Anteilseigentümer die gesamte Gebühr. Welcher der Gesamtschuldner (Anteilseigentümer) in Anspruch genommen werde, könne der Gläubiger bestimmen. Diese Regelung sei geschaffen worden, weil es weder den privaten noch den öffentlichen Gläubigern von Eigentümergemeinschaften zugemutet werden könne, Forderungen anteilmäßig bei jedem einzelnen Miteigentümer einzuziehen. Die daraus resultierenden Kosten würden den Wert des geforderten Betrages oftmals übersteigen. Die Richtigkeit dieser Vorgehensweise sei bereits mehrfach gerichtlich bestätigt worden (VG Göttingen, Beschluss v. 27.06.2007, Az. 3 B 84/07 und VG Düsseldorf, Beschluss v. 13.01.2009, Az. 16 K 5669/08). Entsprechend der aktuellen Vorschriften und der aktuellen Rechtsprechung könne eine Aufteilung der Veranlagung nicht vorgenommen werden. Die Aufteilung der veranlagten Grundbesitzabgaben auf mehrere Abrechnungskonten in Folge einer fiktiven Teilung des veranlagten Objektes sei nicht möglich. Der Ausgleich bzw. die Verrechnung zwischen den einzelnen Miteigentümern sei gegebenenfalls zivilrechtlich im Innenverhältnis zwischen den Miteigentümern zu klären. Der Kläger hat am 4. September 2017 Klage erhoben, mit der er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Die Beklagte habe im Rahmen ihrer Ermessensausübung nicht berücksichtigt, dass es in dem Hause mehrere Wasserzähler gäbe, so dass der Verbrauch getrennt gegenüber jedem Wohnungseigentümer habe abgerechnet werden können. Wenn die Beklagte nun behaupte, die geforderten Rückstände ergäben sich aus der Ablesung des seiner Wohnung zuzurechnenden Zählers mit der Nummer „194931“, so werde bestritten, dass dieser Zähler zu seiner Wohnung gehöre. Zudem seien Berechnungen auch anhand des Zählers mit der Nummer „247987“ vorgenommen worden, was sich aus Blatt 40 der Verwaltungsvorgänge ergebe, so dass der Beklagtenvortrag insoweit bereits widersprüchlich sei. Der Kläger beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 22. Dezember 2016 mit den Bescheidnummern 30000675203, 30000675204, 30000675205 und 30000675208 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hierzu führt sie aus: Die Rückstände, welche zu der streitigen Veranlagung geführt hätten, seien den früheren Mietern des Klägers zuzuordnen. Zu deren Wohnung habe der Zähler mit der Nummer „247987“ gehört, der am 15. Mai 2002 durch den Zähler Nummer „194931“ ausgetauscht worden sei. Dementsprechend werde bei Frischwasserzählern regelmäßig nach sechs Jahren verfahren. Fotos der Zähler und Kopien der archivierten Daten des Zählers mit der Nummer „247987“ mit der Zuordnung zu dem früheren Mieter des Klägers hat die Beklagte vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend der Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge in Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide vom 22. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Diese sind gemäß §§ 122, 124 AO in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) dem Kläger gegenüber, der Verwalter des betroffenen Objektes ist, und damit gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 1 WEG dem richtigen Adressaten gegenüber, bekannt gegeben worden. Mit den angefochtenen Bescheiden wollte die Beklagte inhaltlich ersichtlich alle Miteigentümer des Grundstücks als Gesamtschuldner veranlagen. Indem sie die Bescheide in deren festsetzenden Teilen mit dem Hinweis versehen hat: „An die Miteigentümer der WEG I.-------straße “, hat sie dies in hinreichender Weise verdeutlicht. Zwar werden in den Gebührenbescheiden nicht ausdrücklich die einzelnen betroffenen Miteigentümer benannt. Für die Feststellung, gegen wen sich ein Abgabenbescheid richtet, kommt es aber nicht darauf an, wer in der Anschrift als dessen Adressat benannt ist. Maßgeblich ist der Gesamtinhalt des Bescheides: Belastet ist derjenige, der von dem Bescheid dem Inhalt nach betroffen ist. Wer in diesem Sinne Inhaltsadressat ist, muss sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bescheid ergeben, weil in einem Abgabenbescheid anzugeben ist, wer die Abgabe schuldet, § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG NRW in Verbindung mit § 157 Abs. 1 Abgabenordnung AO. Hierzu bedarf es aber nicht etwa einer ausdrücklichen Benennung des Schuldners im Tenor des Bescheides. Dem Bestimmtheitserfordernis ist genügt, wenn der Inhaltsadressat durch Auslegung ermittelt werden kann. Dabei kommt es nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern allein wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Abgabenbescheide unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste. Vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 - 8 C 2/92 -, NJW-RR 1995, 73 und OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 1991 - 2 A 1236/89 -, NJW-RR 1992, 458, jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung. Wird der Abgabenbescheid unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ausgelegt, ergibt sich, dass sein Inhaltsadressat der Kläger und alle anderen Miteigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks – als Gesamtschuldner – sein sollen. Denn mit dem verwendeten Hinweis sind ersichtlich die einzelnen Grundstücks(-mit-)eigentümer im Sinne einer Kurzbezeichnung angesprochen worden. Die verwendete Kurzbezeichnung ist auch hinreichend bestimmt. Denn sie ist bestimmbar. Ersichtlich werden nicht irgendwelche früheren oder künftigen Mitglieder der Eigentümergemeinschaft, sondern nur diejenigen angesprochen, die bei Bekanntgabe des Gebührenbescheides Grundstückseigentümer sind. Wer dazu gehört, ergibt sich aus dem Grundbuch; die namentliche Aufführung in dem Gebührenbescheid ist nicht erforderlich. Vernünftige Zweifel daran, wer gemeint ist, bestehen bei dieser Sachlage nicht. Vgl. in diesem Sinne für die hinreichende Bestimmtheit der Kurzbezeichnung „Wohnungseigentümergemeinschaft xy“: BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 - 8 C 2/92 -, NJW-RR 1995, 73; vgl. auch: BFH, Urteil vom 11. Februar 1987 - II R 103/84 - BStBl II, 325 (326). Schließlich ist der Bescheid auch nicht deswegen unbestimmt, weil in ihm der Bezug auf die Wohneinheit bzw. den dazu gehörenden Wasserzähler fehlt, für den die nunmehr festgesetzten Gebühren zu entrichten sind. Denn die Beklagte hat die hinter der Wohnungseigentümergemeinschaft stehenden Eigentümer als Gesamtschuldner in Anspruch genommen. Diese nutzen willentlich die Wasser- bzw. Abwasserversorgung gemeinsam, was vorliegend auch durch die Inanspruchnahme einer einzigen gemeinsamen Entsorgungsleitung zum Ausdruck kommt. Deshalb müssen die einzelnen Miteigentümer für die gesamte Inanspruchnahme der Einrichtung einstehen, vgl. zum Ganzen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Oktober 2005, 2 S 995/05 – juris, weswegen eine Differenzierung nach den Ablesungen einzelner Wasserzähler nicht geboten ist. Damit ist es unschädlich, dass in den streitgegenständlichen Bescheiden nicht näher bezeichnet ist, auf welche Wohnung/Zähler der abgerechnete Verbrauch entfiel. Auf den Streit, ob die durch die Beklagte im gerichtlichen Verfahren bezeichneten Zähler der klägerischen Wohnung zuzurechnen sind, kommt es damit insoweit nicht an. Im Übrigen dürfte dies aber auch entgegen der Ansicht der Klägerseite der Fall sein. Denn die mit den streitgegenständlichen Bescheiden abgerechneten Mengen entsprechen exakt den Mengen, welche früher für die Wohnung gegen die früheren Mieter des Klägers für die entsprechenden Zeiträume abgerechnet worden sind und in diesen sind genau die durch die Beklagte im vorliegenden Verfahren bezeichneten Zählernummern „194931“ und „247987“ angegeben gewesen. Darüber hinaus hat die Beklagte Fotos der Zähler und durch sie archivierte Daten vorgelegt, die eine Zuordnung zu der klägerischen Wohnung bzw. zu dem damaligen Mieter der klägerischen Wohnung, Herrn N. C. , erlauben. Die Heranziehung der Mitglieder der WEG in den streitgegenständlichen Bescheiden ist nach § 155 Abs. 3 AO in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG NRW auch materiell-rechtlich zulässig. Nach diesen Vorschriften kann gegen mehrere Abgabenpflichtige ein sogenannter zusammengefasster Abgabenbescheid ergehen, wenn die Pflichtigen die Abgabe als Gesamtschuldner schulden. Inhaltlich hat ein zusammengefasster Bescheid zur Folge, dass der Inhalt eines Bescheidformulars mehrere Gesamtschuldner gleichermaßen betrifft; rechtlich handelt es sich um zwei oder mehrere (nur) äußerlich zu einem Bescheid verbundene Bescheide, die rechtlich ein verschiedenes Schicksal haben können. Vgl. Seer in Tipke/Kruse, Loseblattkommentar zur AO und zur FGO, 16. Auflage, Stand: Mai 2003, zu § 155 AO, Rdnr. 34. Der Gebührenbescheid ist jedenfalls dem Kläger gegenüber auch inhaltlich wirksam geworden, weil die rechtliche Heranziehungswirkung der Bescheide auch ihn persönlich als Mitglied der WEG treffen sollte und ihm in seiner Eigenschaft als Verwalter gegenüber unmittelbar bekannt gemacht worden ist. Rechtsgrundlage für die Heranziehung der zu den Niederschlagswassergebühren für die in den streitgegenständlichen Bescheiden veranlagten Zeiträume von 2012 bis 2015 bilden §§ 1, 2, 4 und 6 KAG NRW in Verbindung mit §§ 1 ff. der Abwassergebührensatzung der Wirtschaftsbetriebe E. , Anstalt des öffentlichen Rechts vom 18. Dezember 2007 in den für die jeweils abgerechneten Zeiträumen anwendbaren Fassungen. Diese Satzungsregelungen begegnen keinen formellen oder materiell-rechtlichen Bedenken. Sie stehen - soweit das vorliegende Verfahren eine Überprüfung gebietet - mit den Vorschriften des KAG NRW und übergeordneten gebührenrechtlichen Grundsätzen in Einklang. In Anwendung der einschlägigen Satzungsregeln hat die Beklagte die Klägerseite zu Recht als Gesamtschuldner der rückständigen auf das Buchgrundstück entfallenden Entwässerungsgebühren herangezogen. Nach §§ 1 ff dieser Satzung sind die Eigentümer eines bebauten und/oder befestigten, angeschlossenen Grundstücks, das die öffentliche Entwässerungsanlage zur Niederschlagswasserentsorgung nutzt, gebührenpflichtig; dabei sind gemäß § 1 Abs. 7 der Satzung mehrere Gebührenpflichtige Gesamtschuldner. Es unterliegt keinen Bedenken, dass die Beklagte in § 1 Abs. 4 der Satzung neben den Eigentümern und anderen nicht auch die Wohnungseigentümergemeinschaft in den Kreis der Abgabenschuldner im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG aufgenommen hat. Wen die Gemeinde in diesen Kreis einbezieht, unterliegt ihrem weiten Satzungsermessen. Wegen der größeren Leistungs- und „Haftungsfähigkeit“ der Miteigentümer gegenüber der nur teilrechtsfähigen, im Zweifel lediglich mit beschränkten Verwaltungsmitteln ausgestatteten Wohnungseigentümergemeinschaft liegt es nahe, dabei in erster Linie an die Grundstückseigentümer als Abgabeschuldner zu denken. Ist das in Rede stehende Grundstück auch abgabenrechtlich als Einheit zu betrachten, war die Beklagte auch befugt, die Entwässerungsgebühren der Höhe nach gemäß den satzungsgemäßen Bemessungseinheiten festzusetzen, die für das gesamte Grundstück festzustellen waren. Denn der Klägerseite schuldet, ebenso wie die übrigen Miteigentümer des Grundstücks, den gesamten Abgabenbetrag als Gesamtschuldner. Die Anordnung der Gesamtschuldnerschaft der Miteigentümer eines Grundstücks in der Entwässerungsgebührensatzung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist durch § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) KAG NRW in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Satz 1 AO gerechtfertigt. Danach sind Gesamtschuldner u. a. Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Abgabeschuldverhältnis schulden. Da nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) KAG NRW in Verbindung mit § 38 AO die Ansprüche aus dem Abgabeschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz bzw. die Satzung die Leistungspflicht knüpft, entsteht die Gesamtschuld mehrerer Abgabeschuldner, wenn diese denselben Abgabetatbestand (gleichermaßen) erfüllen. Den Abgabetatbestand der Abwassergebühr erfüllen aber regelmäßig, wie bereits ausgeführt, alle Miteigentümer eines Grundstücks gleichermaßen, d.h. nebeneinander, wenn die öffentliche Abwasseranlage von dem Grundstück aus (willentlich) benutzt wird. Eine gemeindliche Benutzungsgebühr wie die Abwassergebühr entsteht nach § 4 Abs. 2 KAG in Verbindung mit den nach § 2 Abs. 1 KAG notwendigen einschlägigen Vorschriften der Gebührensatzung mit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung. Die Inanspruchnahme hängt ihrerseits von der Erfüllung eines objekiv-tatsächlichen und eines subjektiv-willensabhängigen Merkmals ab. Das tatsächliche Merkmal ist hier schon mit der Einleitung von Abwässern in die öffentliche Abwasseranlage erfüllt, wie sich aus den Regelungen über den Inanspruchnahmetatbestand in §§ 1 Abs. 1 und 3 Abs. 1 und 2 (bzgl. der Schmutzwassergebühren) ergibt. Die Entstehung einer Benutzungsgebühr setzt zudem voraus, dass der Benutzer die öffentliche Einrichtung auch wissentlich-willentlich in Anspruch nimmt; zu einer solchen wissentlich-willentlich Inanspruchnahme reicht es allerdings hin, wenn der Nutzer nach den gesamten Umständen des Einzelfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit der tatsächlichen Einleitung des Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage rechnen muss, das Wasser aber in Ansehung dieser Umstände weiterhin wie zuvor entsorgt wird. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 7. Oktober 1996 – 9 A 4145/94 –, S. 9 f. des Urteilsabdruckes. Vor diesem Hintergrund erfüllen regelmäßig alle Miteigentümer eines Grundstücks den Benutzungstatbestand gleichermaßen, wenn Abwasser tatsächlich und wissentlich-willentlich von dem Grundstück aus in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird. Eine derartige Einleitung ist nämlich aufgrund der gemeinschaftlichen Verwaltung und Nutzung des Grundstücks durch alle Miteigentümer (vgl. §§ 744, 745 BGB und §§ 13 ff. und 20 f. WEG) und des gleichgerichteten Interesses der Miteigentümer an der Nutzbarkeit des Grundstücks regelmäßig als eigene wissentlich-willentliche Inanspruchnahme allen Miteigentümern zuzurechnen. Denn bei einer tatsächlichen, wissentlich-willentlichen Einleitung von Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage ist für den Regelfall davon auszugehen, dass alle Miteigentümer – bei Anspannung ihres zu erwartenden „Verwaltungsinteresses“ – nach den gesamten Umständen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit dieser Einleitung rechnen mussten, das Wasser aber in Ansehung dieser Umstände weiterhin wie zuvor entsorgt haben. Die Entwicklung eines „Verwaltungsinteresses“ an der Frage, wie das auf dem Grundstück anfallende Abwasser insgesamt entsorgt wird, mithin eines Interesses, das bei zumutbarer Betätigung zur Erkenntnis der wissentlich-willentlichen Inanspruchnahme geführt hätte, ist von jedem Miteigentümer zu erwarten, weil alle Miteigentümer „nebeneinander“ ein gleichrangiges Interesse an der Beantwortung der Frage haben müssen, was mit dem auf dem Grundstück anfallenden Abwasser geschieht. Die Abwasserentsorgung ist nämlich eine in erster Linie grundstücksbezogene Leistung, die regelmäßig – wie auch hier – die öffentliche Einrichtung erbringt. Die Gemeinde erfüllt mit der Übernahme des Abwassers von dem Grundstück in ihre Abwassereinrichtung die ihr gemäß §§ 51, 51a und 53 Landeswassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (alte Fassung) bzw. § 46 (neue Fassung) (LWG) zugewiesene Aufgabe, das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen; das Abwasser ist ihr nach 53 Abs. 1 c LWG alte Fassung bzw. § 48 LWG neue Fassung vom Nutzungsberechtigten eines Grundstücks zu überlassen, der damit der weiteren Sorge für den Verbleib des auf seinem Grundstück anfallenden Abwassers enthoben ist. Diese Übernahme der Sorge hat auch Bedeutung für die Nutzbarkeit des Grundstücks, weil die gemeindliche Leistung die Erschließung des Grundstücks bewirkt, indem die für die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks erforderlichen Abwasseranlagen (dauernd) bereitgehalten werden (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 3 BauO NRW). Wegen der Grundstücksbezogenheit der mit der Entwässerungsleistung verbundenen Vorteile ruhen schließlich die dafür entstandenen Benutzungsgebühren auch nach § 6 Abs. 5 KAG als öffentliche Last (in voller Höhe) auf dem (gesamten gemeinsamen) G r u n d s t ü c k. Jedenfalls im Hinblick darauf, dass die (erschließungsabhängige) Nutzbarkeit des Grundstücks insgesamt auch von der Frage abhängt, in welcher Form die Grundstücksentwässerung sichergestellt ist, hat jeder Miteigentümer im Rahmen seiner Verwaltungsverantwortung ein gleichrangiges Interesse an der Entsorgungsfrage zu entwickeln und kann sich dieser Frage nicht mit „gebührenpflichtbefreiender“ Wirkung verschließen. Dementsprechend ist es gerechtfertigt, mit dem Satzungsgeber davon auszugehen, dass regelmäßig alle Miteigentümer die mit der Nutzung der öffentlichen Einrichtung verbundenen, dem Gesamtgrundstück gebotenen Vorteile in Anspruch nehmen wollen und sie sie demzufolge gegenüber der Stadt gleichrangig als Gesamtschuldner zu entgelten haben. Auch im vorliegenden Fall schuldet die Klägerseite als Miteigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks die Niederschlagswassergebühren gesamtschuldnerisch, weil keine Ausnahmesituation erkennbar ist. Unstreitig ist das Tatbestandsmerkmal der tatsächlichen Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage durch Ableitung von Schmutzwasser von dem hier in Rede stehenden Grundstück aus erfüllt. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerseite – bei Anspannung des von ihr zu erwartenden „Verwaltungsinteresses“ – mit der Einleitung des auf dem gemeinschaftlichen Grundstück anfallenden Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage nicht rechnen musste und ihr daher deren tatsächlich erfolgte Inanspruchnahme nicht als willentliche zuzurechnen wäre, bestehen nicht. Es unterliegt auch keinen Bedenken, dass die Beklagte in vorliegendem Einzelfall den Kläger nicht als Alleinschuldner sondern als Gesamtschuldner auf die Zahlung der Abwassergebühren in Anspruch genommen hat, unbeschadet dessen, dass er ohnehin auch bei einer Inanspruchnahme als Alleinschuldner für die Gebührenschuld hätte aufkommen müssen, weil die abgerechneten Mengen seiner Wohnung zuzuordnen waren. Die Gesamtschuldnerschaft soll es der Gemeinde ermöglichen, ihre Abgabenforderung rasch und sicher zu verwirklichen. Daher darf die heranziehende Behörde jeden Gesamtschuldner auf die Zahlung der gesamten geschuldeten Abgabensumme mit der Folge in Anspruch nehmen, dass es diesen überlassen bleibt, bei den übrigen Gesamtschuldnern einen Ausgleich zu suchen; das Rückgriffsausfallrisiko liegt mithin bei den Gesamtschuldnern und nicht bei dem Gläubiger. Denn nach § 44 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO) schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung, soweit ‑ wie hier - nichts anderes bestimmt ist, wobei die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner auch für die übrigen Schuldner wirkt (§ 44 Abs. 2 Satz 1 AO). Der Abgabegläubiger kann infolge der Gesamtschuldnerschaft auswählen, von welchem Gesamtschuldner er die Leistung fordern will. Das folgt aus dem Rechtsgedanken des § 421 BGB. Danach kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem Gesamtschuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bei einer behördlichen Auswahlentscheidung treten an die Stelle der Worte "nach seinem Belieben" sinngemäß die Worte "nach seinem Ermessen". Dieses Ermessen ist nach dem Zweck der Regelung sehr weit, um es dem Abgabegläubiger zu ermöglichen, seine Abgabenforderung - wie bereits oben angesprochen - rasch und sicher zu verwirklichen. Maßstab der Ermessensbildung haben Zweckmäßigkeit und Billigkeit zu sein. Der Abgabengläubiger darf, sofern er Willkür vermeidet, denjenigen Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, der ihm dafür geeignet erscheint. Umso mehr ist der Gebührengläubiger berechtigt, im Interesse einer sicheren Verwirklichung seiner Ansprüche sämtliche in Betracht kommenden Gesamtschuldner als Inhaltsadressaten in Anspruch zu nehmen und damit den Kreis der Personen, die für die Gebührenschuld eintreten müssen, zu vergrößern. Schließlich ist es unschädlich, dass nichts dazu dargetan ist, inwieweit die Beklagte den Versuch unternommen hat, die zuvor gegen die Mieter des Klägers festgesetzten Gebühren bei denen einzutreiben und dass sie hierzu auch keine Überlegungen in irgend welche Ermessenserwägungen hat einfließen lassen. Denn nach Auffassung des OVG NRW ist bereits zweifelhaft, ob der Satzungsgeber überhaupt berechtigt ist, Mieter in den Kreis der Abgabenschuldner für die hier in Rede stehenden Abwassergebühren mit aufzunehmen. Urteil vom 23. Juli 2014 – 9 A 169/12 – juris. Jedenfalls sind Ermessenserwägungen in Bezug auf einen anderen Gesamtschuldner nur veranlasst, wenn Billigkeitsgründe geltend gemacht werden, OVG NRW, a.a.O., was vorliegend nicht der Fall ist. Einwendungen gegen die auf Ablesungen der Zähler beruhenden Höhe der abgerechneten Mengen bzw. der zur Anwendung gekommenen Gebührensätze und der Berechnungen im Einzelnen sind nicht erhoben worden und auch sonst wie sind Anhaltspunkte für Bedenken hiergegen nicht ersichtlich. Schließlich sind die Gebühren sämtlich bei Erlass der Bescheide auch nicht verjährt gewesen. Nach §§ 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG NRW, 169 Abs. 1 Satz 2 AO beträgt die Festsetzungsfrist für Abgaben vier Jahre und die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres. Deswegen ist die Verjährung für die ältesten Gebühren aus dem Jahre 2012 erst mit Ablauf des Jahres 2016 eingetreten und mithin mit den Bescheiden vom 22. Dezember 2016 noch keine Verjährung eingetreten gewesen. Anhaltspunkte für den Eintritt einer Verwirkung sind ebenfalls nicht gegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 2.068,52 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt. Sie entspricht in der Höhe den Gebühren für 620,55 m 3 bei dem vorliegend einschlägigen Gebührensatz von 2,92 Euro. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.