Urteil
9 A 169/12
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Grundstücksbezogene Abwasserbeseitigungsgebühren können den Eigentümer neben dem Erbbauberechtigten als Gesamtschuldner treffen.
• Die Belastung des Grundstücks mit einem Erbbaurecht verdrängt nicht allgemein die Gebührenhaftung des Eigentümers; eine abweichende Regelung gilt nur für das Beitragsrecht.
• Die Kommune darf bei Gesamtschuldnerschaft auswählen, von welchem Gesamtschuldner sie die volle Leistung verlangt; die Auswahl ist vom Zweck der Effizienz und Verwaltungspraktikabilität geleitet.
• Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Erbbauberechtigten ist die Heranziehung des Eigentümers zur Verwirklichung der Forderung nicht ermessensfehlerhaft.
Entscheidungsgründe
Eigentümer als Gesamtschuldner von Abwassergebühren bei belastetem Grundstück • Grundstücksbezogene Abwasserbeseitigungsgebühren können den Eigentümer neben dem Erbbauberechtigten als Gesamtschuldner treffen. • Die Belastung des Grundstücks mit einem Erbbaurecht verdrängt nicht allgemein die Gebührenhaftung des Eigentümers; eine abweichende Regelung gilt nur für das Beitragsrecht. • Die Kommune darf bei Gesamtschuldnerschaft auswählen, von welchem Gesamtschuldner sie die volle Leistung verlangt; die Auswahl ist vom Zweck der Effizienz und Verwaltungspraktikabilität geleitet. • Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Erbbauberechtigten ist die Heranziehung des Eigentümers zur Verwirklichung der Forderung nicht ermessensfehlerhaft. Die Klägerin ist Eigentümerin eines mit Erbbaurecht belasteten Grundstücks. Die Beklagte setzte Schmutz- und Niederschlagswassergebühren für Zeiträume in 2010 und 2011 gegenüber dem Erbbauberechtigten fest; dieser zahlte nicht vollständig und wurde im Juni 2011 insolvent. Die Stadt nahm daraufhin die Klägerin durch Bescheid als Gesamtschuldnerin in Anspruch und forderte Zahlung des offenen Betrags. Die Klägerin klagte mit der Behauptung, sie habe kein Abwasser eingeleitet und das Erbbaurecht verdränge die Gebührenpflicht des Eigentümers; zudem rügte sie Ermessensfehler der Kommune. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Klägerin zog weiter vor das Oberverwaltungsgericht, das die Berufung zurückwies. • Rechtsgrundlage der Festsetzung war die kommunale Gebührensatzung in Verbindung mit dem KAG NRW. Benutzungsgebühren entstehen durch Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen (§4 Abs.2 KAG NRW) und knüpfen bei Abwasser an die Einleitung in die öffentliche Kanalisation. • Der Eigentümer erfüllt die Tatbestandsmerkmale der Inanspruchnahme, wenn von seinem Grundstück Abwasser eingeleitet wird oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit einer solchen Einleitung zu rechnen ist; dies gilt auch bei Belastung mit Erbbaurecht, weil der Eigentümer das Grundstück zur baulichen Nutzung und damit zur Abwasserableitung überlässt. • Das Erbbaurechtsgesetz ermöglicht zwar vertragliche Regelungen zur Tragung von Lasten, verdrängt jedoch nicht die öffentliche-rechtliche Verpflichtung gegenüber dem Gebührengläubiger; eine vertragliche Innenregelung ändert die öffentlich-rechtliche Haftung nicht. • §6 Nr.1 Satz1 der Satzung, die Eigentümer und Erbbauberechtigte als Gesamtschuldner nennt, steht mit höherrangigem Recht in Einklang. Die Sonderregelungen des Beitragsrechts (§134 BauGB, §8 KAG NRW) betreffen nur Beiträge, nicht Gebühren. • Die Anordnung der Gesamtschuldnerschaft ist nach §38, §44 AO und §12 KAG NRW gerechtfertigt: Personen, die dieselbe Leistung schulden, sind Gesamtschuldner; dies dient der effizienten Verwirklichung der Forderung. • Die Auswahl der Beklagten, nach Insolvenzeröffnung des Erbbauberechtigten die Eigentümerin in Anspruch zu nehmen, ist ermessensgerecht; Zweckmäßigkeit und Verwaltungspraktikabilität rechtfertigen die Entscheidung. • Soweit die Satzung Mieter als weitere mögliche Schuldner nennt, bestehen rechtliche Zweifel an deren gesamtschuldnerischer Haftung; dies änderte jedoch nichts an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung der solventen Eigentümerin. • Konkrete Fehler in der Berechnung der Gebühren oder der Vorausleistungen wurden nicht dargetan; Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen beruhen auf VwGO und ZPO. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; der Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig. Die Klägerin kann als Eigentümerin des mit Erbbaurecht belasteten Grundstücks neben dem Erbbauberechtigten als Gesamtschuldner für die Abwasserbeseitigungsgebühren herangezogen werden, insbesondere nachdem über das Vermögen des Erbbauberechtigten Insolvenz eröffnet wurde. Die Satzungsregelung, die Eigentümer und Erbbauberechtigte gesamtschuldnerisch benennt, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht und verletzt nicht das Gebührensystem; die Auswahl der Klägerin durch die Kommune war ermessensgerecht und diente der effizienten Forderungsrealisierung. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.