Beschluss
17 L 2870/18
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:1123.17L2870.18.00
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Leitsätze
Abfallbeseitigungsrechts (Untersagung einer gewerblichen Sammlung)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 7892/18 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. September 2018 wird hinsichtlich der Untersagung der gewerblichen Sammlung (Ziffer I.) wiederhergestellt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 27.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Abfallbeseitigungsrechts (Untersagung einer gewerblichen Sammlung) Die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 7892/18 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. September 2018 wird hinsichtlich der Untersagung der gewerblichen Sammlung (Ziffer I.) wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 27.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 28. September 2018 und 9. Oktober 2018 sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 7892/18 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. September 2018 hinsichtlich der Untersagung der gewerblichen Sammlung (Ziffer I.) wiederherzustellen und gegen die Anzeigenbestätigung des Antragsgegners vom 7. September 2018 anzuordnen bzw. wiederherzustellen, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. A. Der Antrag ist nur teilweise zulässig. I. Der Antrag ist unzulässig, soweit er sich gegen die Anzeigenbestätigung des Antragsgegners vom 7. September 2018 richtet, denn er ist bereits unstatthaft. Zwar dürfte es sich bei der Anzeigenbestätigung vom 7. September 2018 der Form nach um einen Verwaltungsakt (sog. formeller Verwaltungsakt) handeln, vgl. hierzu VGH Hessen, Beschluss vom 20. November 2017 – 8 B 1699/17 –, juris Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Oktober 2016 – 1 S 1662/16 –, juris Rn. 12 ff., gegen den grundsätzlich im Wege der Anfechtungsklage sowie im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorgegangen werden kann, vgl. VGH Hessen, Beschluss vom 20. November 2017 – 8 B 1699/17 –, juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Oktober 2016 – 1 S 1662/16 –, juris Rn. 13. Allerdings kommt der gegen die Anzeigenbestätigung vom 7. September 2018 erhobenen Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 1 VwGO bereits aufschiebende Wirkung zu, weil die aufschiebende Wirkung nicht kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Satz 2 VwGO entfällt und der Antragsgegner diesbezüglich auch nicht gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Für eine faktische Vollziehung durch den Antragsgegner ist nichts ersichtlich. II. Der Antrag ist hingegen zulässig, soweit er sich gegen die Untersagung der gewerblichen Sammlung richtet. Diesbezüglich ist er gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Der erhobenen Anfechtungsklage kommt hinsichtlich der Untersagung der angezeigten gewerblichen Sammlung von Altkleidern, Alttextilien und Altschuhen über die jährliche Sammelmenge in I. von 3,8 t, in W. von 11,4 t und in Y. von 7,6 t hinaus (Ziffer I. der Ordnungsverfügung vom 6. September 2018) wegen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO (Ziffer II. der Ordnungsverfügung vom 6. September 2018) abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu. B. Der Antrag ist – soweit er zulässig ist – auch begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Vorliegend überwiegt das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Vollzugsinteresse. Die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. September 2018 erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig. I. Die Rechtmäßigkeit der ausgesprochenen Sammlungsuntersagung (Ziffer I. der Ordnungsverfügung vom 6. September 2018) als Dauerverwaltungsakt ist auf der Grundlage des derzeit geltenden Rechts zu beurteilen. Maßgeblich ist demnach die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016 – 7 C 5.15 –, juris Rn. 18; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Februar 2018 – 20 A 818/15 –, juris Rn. 34 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Februar 2018 – 20 A 795/15 –, n.v.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 2670/13 –, juris Rn. 46; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2013 – 20 A 2798/11 –, juris Rn. 32. Ermächtigungsgrundlage für die vom Antragsgegner ausgesprochene Sammlungsuntersagung ist hier § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). II. Die Ordnungsverfügung ist formell rechtmäßig. 1. Der Antragsgegner hat als zuständige Behörde gehandelt. Er ist als untere Umweltschutzbehörde gemäß § 38 Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz – LAbfG) i.V.m. § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) i.V.m. Teil A des Verzeichnisses zur ZustVU für den Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuständig. Es ist insbesondere in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des erkennenden Gerichts – auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird – geklärt, dass bei dem Antragsgegner eine hinreichende organisatorische und personelle Trennung der Aufgabenbereiche der unteren Umweltschutzbehörde und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gegeben ist, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Dezember 2017 – 20 A 466/16 –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Januar 2016 – 17 K 3062/15 –, juris Rn. 26 ff. 2. Die Antragstellerin ist mit Schreiben vom 24. April 2018 ordnungsgemäß im Sinne von § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) zur beabsichtigten Untersagung der gewerblichen Sammlung angehört worden und hat hierzu vor Erlass der streitbefangenen Ordnungsverfügung mit Schreiben vom 15. Mai 2018 Stellung genommen. III. Die Ordnungsverfügung ist nach dem dargelegten Prüfungsmaßstab jedoch materiell offensichtlich rechtswidrig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG sind nicht erfüllt. Hiernach hat die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG besteht die Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 KrWG nicht für Abfälle, die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG liegen hier nicht vor, weil es sich bei der von der Antragstellerin am 25. Mai 2012 angezeigten gewerblichen Sammlung mit einem Maximalumfang von 350 t pro Jahr um eine Bestandssammlung handelt. 1. Einer Bestandssammlung, die aufgenommen wurde, bevor der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger überhaupt selbst mit der Durchführung von Alttextilsammlungen begonnen hat, können überwiegende öffentliche Interessen gemäß § 17 Abs. 3 KrWG grundsätzlich nicht entgegenstehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2018 – 7 C 9.16 –, juris Rn. 36 f. m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juni 2018 – 10 S 1449/17 –, juris Rn. 44 ff. m.w.N. Die vom Antragsgegner zur Begründung der ausgesprochenen Untersagung herangezogene gesetzliche Vorschrift des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 und 2 KrWG ist auf Bestandssammlungen bereits nicht anwendbar, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2018 – 7 C 9.16 –, juris Rn. 34 ff. m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juni 2018 – 10 S 1449/17 –, juris Rn. 44 ff. m.w.N. Vor diesem Hintergrund geht der Antragsgegner demgemäß fehl in der Annahme, die Sammlungsuntersagung auf die höchstrichterliche Rechtsprechung stützen zu können, wonach der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger Zugriff auf den Markt der Alttextilien habe und nur eine „Irrelevanzschwelle“ zugunsten gewerblicher Sammler von 10 % bis 15 % hinzunehmen habe, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016 – 7 C 4.15 –, juris Rn. 51 ff.; BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2017 – 7 C 35.15 –, juris Rn. 27 ff.; BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2017 – 7 C 36.15 –, juris Rn. 30 ff. Denn diese Rechtsprechung betrifft allein die Konstellation des Marktzutritts eines gewerblichen Sammlers in einem Entsorgungsgebiet, in dem ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger bereits tätig ist und Alttextilien seit einiger Zeit entsorgt. In einer solchen Fallgestaltung kann das Schutzgut der Funktionsfähigkeit des – bereits existenten – öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers tangiert werden. Zur Gewährleistung einer sachgerechten Aufgabenerfüllung (§ 20 KrWG) hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger Grundstrukturen der Sammlung ins Werk gesetzt. Der Marktzugang eines gewerblichen Sammlers hat Auswirkungen auf die vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu erzielende Sammelmenge. Diese Menge wiederum bildet die Grundlage für die Strukturplanung des Entsorgungsträgers. Einbußen in der Sammelmenge infolge des Marktzutritts gewerblicher Sammler können beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger einen organisatorischen und strukturellen Anpassungsbedarf nach sich ziehen. Allein diese Konstellation, in der der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (oder sein Drittbeauftragter) bereits vor dem (geplanten) Marktzugang des gewerblichen Sammlers ein haushaltsnahes Erfassungssystem eingeführt hat, wird von § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG geregelt. Unter dem Vorzeichen der „widerleglichen Vermutung“ regelt § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG vor diesem Hintergrund nur die Marktzutrittschance für gewerbliche Sammler in einem Entsorgungsgebiet, in dem bereits der öffentlich-rechtliche Entsorger eine hochwertige Sammlung und Verwertung einer bestimmten Abfallfraktion (hier: Alttextilien) anbietet, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juni 2018 – 10 S 1449/17 –, juris Rn. 45. Anders liegt der Fall indes beim Vorliegen einer Bestandssammlung. Eine Bestandssammlung kann keinen negativen Einfluss auf die Funktionsfähigkeit der Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers haben, weil sie nicht neu hinzutritt und sich dessen System hierauf bereits eingestellt hat bzw. eingestellt haben muss, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2018 – 7 C 9.16 –, juris Rn. 36 f. Dementsprechend kann eine Bestandssammlung auch nicht zu einer Gefährdung der Gebührenstabilität führen, weshalb deren Untersagung grundsätzlich nicht auf § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KrWG gestützt werden kann. Auch wenn der gezielte Zugriff auf besonders lukrative Abfallfraktionen durch einen gewerblichen Sammler wesentliche Auswirkungen auf die Gebührenkalkulation des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und die Gebührenstabilität haben kann, muss es – hier nicht ansatzweise ersichtliche – Anhaltspunkte dafür geben, dass eine konkret angezeigte Sammlung für die Gefährdung der Gebührenstabilität kausal ist. Verliert der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bei der Fortführung einer Bestandssammlung keine Sammelmengen, spricht jedoch nichts dafür, dass die Gebührenstabilität gerade durch diese Sammlung gefährdet sein könnte, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2018 – 7 C 9.16 –, juris Rn. 38. 2. Bei der von der Antragstellerin (seinerzeit noch firmierend unter S. U. - und -f. GmbH) am 25. Mai 2012 angezeigten gewerblichen Sammlung handelt es sich um eine Bestandssammlung. a) In der Sammlungsanzeige vom 25. Mai 2012 hat sie angegeben, sie betreibe im Kreis X. bereits im Zeitpunkt der Anzeigenerstattung eine gewerbliche Sammlung mit einem Umfang von 100 t pro Jahr und beabsichtige zudem, im Kreis X. für die Dauer von 10 Jahren pro Jahr 350 t Alttextilien zu erfassen. Ausweislich der Angaben des Antragsgegners wurden die Alttextilsammlungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in der kreisangehörigen Gemeinde I. erst am 24. Juli 2012, in W. am 2. Dezember 2012 und in Y. am 1. März 2014 aufgenommen. Damit handelt es sich bei der gewerblichen Sammlung der Antragstellerin um eine Bestandssammlung, denn sie wurde bereits durchgeführt, bevor der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger dort überhaupt selbst mit der Durchführung von Alttextilsammlungen begonnen hat. In dieser Konstellation gibt es – wie dargelegt – keine Auswirkungen auf die Sammelmenge eines bereits agierenden öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers infolge des Marktzutritts eines privaten Sammlers. Derartige Auswirkungen hat im Gegenteil bezogen auf die Bestandssammlung der Antragstellerin der Marktzugang des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in den kreisangehörigen Gemeinden verursacht. Der später als die Antragstellerin in den Markt eintretende öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger wird indes – wie unter B. III. 1. ausgeführt – durch § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 und 2 KrWG nicht geschützt, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2018 – 7 C 9.16 –, juris Rn. 34 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juni 2018 – 10 S 1449/17 –, juris Rn. 44 ff. Die Antragstellerin hat die streitgegenständliche gewerbliche Sammlung am 25. Mai 2012 gegenüber dem Antragsgegner mit einem maximalen Umfang von 350 t pro Jahr angezeigt. Damit ist sie dem Erfordernis des § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG nachgekommen, wonach die Anzeige u.a. Angaben über den größtmöglichen Umfang der Sammlung enthalten muss. b) Soweit der Antragsgegner meint, die seinerzeitige Sammlungsanzeige sei hinsichtlich der Verteilung der prognostizierten Sammelmenge von 350 t auf die einzelnen kreisangehörigen Kommunen unvollständig gewesen, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Der Einwand einer etwaigen Unvollständigkeit der Sammlungsanzeige führt nicht dazu, die für den Kreis X. angezeigte Sammlung könne nicht als Bestandssammlung mit einem Maximalumfang von 350 t pro Jahr angesehen werden. Er rechtfertigt insbesondere keine auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG gestützte Untersagung der gewerblichen Sammlung, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 476/13 –, juris Rn. 6 ff. Soweit der Antragsgegner die Auffassung vertritt, die Anzeige sei seinerzeit unvollständig gewesen, wäre er unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten lediglich berechtigt gewesen, gegen die Antragstellerin eine auf § 62 KrWG gestützte Ordnungsverfügung zu erlassen, um die seiner Ansicht nach fehlenden Angaben oder Unterlagen an- oder nachzufordern, zumal über die Androhung von Zwangsmitteln, insbesondere Zwangsgeld, der gegebenenfalls erforderliche Druck hätte erzeugt werden können, der Ordnungsverfügung nachzukommen und die Anzeige zu vervollständigen, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 476/13 –, juris Rn. 20. Darüber hinaus hätte der Antragsgegner die Erteilung weiterer Auskünfte auch durch Erlass einer auf § 62 i.V.m. § 47 Abs. 3 Satz 1 KrWG gestützten Ordnungsverfügung erwirken können, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Juni 2014 – 20 B 1396/13 –, juris Rn. 6 ff. Diese Möglichkeiten hat der Antragsgegner indes nicht ergriffen. Durch die zusätzliche Angabe in der Sammlungsanzeige vom 25. Mai 2012, nach der die Antragstellerin im Kreis X. im Zeitpunkt der Anzeigenerstattung bereits 100 t pro Jahr mit insgesamt 29 Sammelbehältern erfasste, wurde die angezeigte Sammlung – entgegen der Auffassung des Antragsgegners – auch nicht auf einen Umfang von nur 100 t pro Jahr beschränkt. Maßgeblich für die Bestimmung des Umfangs einer gewerblichen Sammlung sind vielmehr ausschließlich die Angaben über den beabsichtigten größtmöglichen Umfang der Sammlung (hier: 350 t pro Jahr), wie bereits der Wortlaut des § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG zeigt. Durch die Angaben nach § 18 Abs. 2 KrWG wird die betreffende Sammlung inhaltlich als Bezugspunkt der nachfolgenden behördlichen sowie gegebenenfalls gerichtlichen Überprüfung konkretisiert und festgelegt, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Februar 2018 – 20 A 818/15 –, juris Rn. 89; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Februar 2018 – 20 A 795/15 –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Juni 2018 – 17 K 3613/16 –, juris Rn. 105. Soweit der Antragsgegner unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Ermittlung der „Irrelevanzschwelle“ geltend macht, der Berechnung des „status quo“ bzw. der „Vorbelastung“ bei „rechtmäßig durchgeführten Sammlungen“ sei nicht die angezeigte Sammelmenge (hier: 350 t pro Jahr), sondern lediglich die deutlich darunter liegende tatsächliche Sammelmenge zugrunde zu legen, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016 – 7 C 4.15 –, juris Rn. 55, findet diese Rechtsprechung – wie unter B. III. 1. schon ausgeführt – auf Bestandssammlungen keine Anwendung, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2018 – 7 C 9.16 –, juris Rn. 34 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juni 2018 – 10 S 1449/17 –, juris Rn. 44 ff. Demgemäß handelt es sich bei der von der Antragstellerin im Kreis X. angezeigten gewerblichen Sammlung um eine bereits vor Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes durchgeführte Bestandssammlung mit einem maximalen Gesamtumfang von 350 t pro Jahr, die in unverändertem Umfang fortgeführt wird. Letzteres hat die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner bereits im Verwaltungsverfahren, zuletzt mit Schreiben vom 21. November 2017 (Bl. 115 bis 119 der Verwaltungsvorgänge) und 15. Mai 2018 (Bl. 204 der Verwaltungsvorgänge) bekräftigt. Angesichts der Tatsache, dass die Antragstellerin bereits am 25. Mai 2012 eine gewerbliche Sammlung mit einem maximalen Gesamtumfang von 350 t pro Jahr angezeigt hat, handelt es sich bei dem Schreiben der Antragstellerin vom 21. November 2017 auch nicht um eine Erweiterung der ursprünglichen Sammlungsanzeige, geschweige denn um die Anzeige einer neuen gewerblichen Sammlung. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Hiernach sind dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil die Antragstellerin nur zu einem geringen Teil, nämlich hinsichtlich der Anzeigenbestätigung, unterlegen ist. D. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Gerichtskostengesetz (GKG). Da die durch Ordnungsverfügung vom 6. September 2018 ausgesprochene Untersagung der Sammlung einer partiellen Gewerbeuntersagung gleichkommt, hat sich das Gericht bei der Ausübung seines Ermessens an Nr. 54.2.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 orientiert. Der danach entscheidende (beabsichtigte) Jahresgewinn wäre grundsätzlich anhand der von der Antragstellerin angegebenen und in Aussicht genommenen maximalen Jahresgesamtsammelmenge (350 t) zu bestimmen. Da der Antragsgegner indes davon ausgeht, die Antragstellerin habe eine Jahresgesamtsammelmenge von 100 t angezeigt, die Antragstellerin hingegen der Auffassung ist, sie habe eine Jahresgesamtsammelmenge von 350 t angezeigt, steht zwischen den Beteiligten im Ergebnis lediglich eine Jahresgesamtsammelmenge von 250 t in Streit. Die insoweit streitige Sammelmenge von 250 t ist daher der Streitwertberechnung zugrunde zu legen. Dementsprechend ergibt sich bei einem erzielbaren Erlös pro Tonne Alttextilien in Höhe von 400,00 Euro und einer (geschätzten) Gewinnmarge von 50 % ein Jahresgewinn in Höhe von 50.000,00 Euro, vgl. zu dieser Streitwertpraxis OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 122/13 ‑, juris Rn. 41. Der demnach gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG anzusetzende Streitwert in Höhe von 50.000,00 Euro erhöht sich hinsichtlich der ebenfalls angegriffenen Anzeigenbestätigung vom 7. September 2018 nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG zusätzlich noch um den Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 Euro. Daraus ergibt sich ein Gesamtstreitwert in Höhe von 55.000,00 Euro, der für das Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist (Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges). Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.