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Urteil

17 K 3062/15

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Behörde mit Zuständigkeit sowohl als untere Umweltschutzbehörde als auch als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger darf untersagen, wenn intern eine organisatorische und personelle Trennung der Aufgabenbereiche gewährleistet ist. • § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG erlaubt die Untersagung einer angezeigten Sammlung, wenn hinreichende Tatsachen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der verantwortlichen Personen begründen. • Zur Prüfung der Zuverlässigkeit sind auch straßenrechtliche und privatrechtliche Verstöße im unmittelbaren Zusammenhang mit der Sammlung zu berücksichtigen; wiederholte und massenhafte Verstöße können ein massives und systematisches Fehlverhalten und damit Unzuverlässigkeit begründen. • Eine Sammlungsuntersagung ist verhältnismäßig, wenn mildere Mittel die konkret festgestellten Wiederholungsrisiken nicht beseitigen und die Untersagung nur das betroffene örtliche Sammelgebiet trifft.
Entscheidungsgründe
Untersagung gewerblicher Altkleidersammlung wegen massiver und systematischer Zuverlässigkeitsmängel • Eine Behörde mit Zuständigkeit sowohl als untere Umweltschutzbehörde als auch als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger darf untersagen, wenn intern eine organisatorische und personelle Trennung der Aufgabenbereiche gewährleistet ist. • § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG erlaubt die Untersagung einer angezeigten Sammlung, wenn hinreichende Tatsachen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der verantwortlichen Personen begründen. • Zur Prüfung der Zuverlässigkeit sind auch straßenrechtliche und privatrechtliche Verstöße im unmittelbaren Zusammenhang mit der Sammlung zu berücksichtigen; wiederholte und massenhafte Verstöße können ein massives und systematisches Fehlverhalten und damit Unzuverlässigkeit begründen. • Eine Sammlungsuntersagung ist verhältnismäßig, wenn mildere Mittel die konkret festgestellten Wiederholungsrisiken nicht beseitigen und die Untersagung nur das betroffene örtliche Sammelgebiet trifft. Die Klägerin betreibt bundesweit Altkleidersammlungen mittels Containern; für das Kreisgebiet des Beklagten waren 33 Container angegeben. Nachdem eine Sammlungsanzeige ursprünglich durch einen Vorgängerunternehmer gestellt worden war, erfolgte die Übertragung des Unternehmens auf die Klägerin. Der Beklagte rügte unvollständige Angaben und stellte wiederholt fest, die Klägerin und beauftragte Drittfirmen hätten Container mehrfach ohne Sondernutzungserlaubnis oder ohne Einverständnis von Grundstückseigentümern aufgestellt. Aufgrund substantiierter Dokumentation untersagte der Beklagte mit Verfügung vom 27.03.2015 die gewerbliche Sammlung im Kreisgebiet und setzte eine Verwaltungsgebühr fest. Die Klägerin klagte und beanstandete formelle Mängel und die materielle Rechtswidrigkeit der Untersagung, insbesondere dass straßenrechtliche und privatrechtliche Verstöße bei der Zuverlässigkeitsprüfung unberücksichtigt bleiben müssten. • Zuständigkeit und formelle Rechtmäßigkeit: Der Beklagte ist zuständige untere Umweltschutzbehörde; eine behördeninterne organisatorische und personelle Trennung zu den Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bestand zum Entscheidungszeitpunkt, dadurch war die Entscheidung nicht verfälscht. • Rechtsgrundlage: Die Sammlungsuntersagung stützt sich auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG (Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der verantwortlichen Personen). • Begriff der Zuverlässigkeit: Unzuverlässig ist, wer nicht die Gewähr bietet, die Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß auszuüben; bei juristischen Personen ist auf das Verhalten der maßgeblichen natürlichen Personen abzustellen. Zur Beurteilung dürfen auch straßenrechtliche und privatrechtliche Verstöße herangezogen werden, soweit sie im unmittelbaren Zusammenhang mit der Sammlung stehen. • Tatbestandliche Feststellungen: Für das Kreisgebiet konnte der Beklagte dokumentiert 23 Verstöße (Aufstellung von Containern ohne Genehmigung oder Zustimmung) im Zeitraum Juli 2013 bis April 2015 nachweisen. Hinzu kommen rechtskräftig festgestellte Verstöße in weiteren Kommunen und Kreisen, die das Gesamtbild untermauern. • Zurechnung: Die Verstöße der beauftragten Firma D. sind der Klägerin zuzurechnen; die Klägerin blieb Sammlungsträgerin nach dem Dienstleistungsvertrag und der Geschäftsführer der Klägerin war zugleich Einzelprokurist und Kommanditist der D.-Firma, sodass bestimmender Einfluss besteht. • Prognose und Verhältnismäßigkeit: Aufgrund der Massierung und Systematik der Verstöße liegt eine begründete Prognose für künftige Rechtsverletzungen vor; mildere Mittel erscheinen nicht geeignet, die Risiken auszuschließen, zumal die Untersagung räumlich auf das Kreisgebiet beschränkt ist. • Kosten und Gebühren: Die Verwaltungsgebühr von 250 Euro beruht auf den landesrechtlichen Gebührenvorschriften und ist im Ermessen des Beklagten gesetzlich gedeckt. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 27.03.2015, mit der die gewerbliche Sammlung von Alttextilien im Kreisgebiet untersagt wurde, weil hinreichend konkrete Tatsachen ein massives und systematisches Fehlverhalten der Klägerin bzw. der für die Sammlung verantwortlichen Person begründen und damit Bedenken gegen deren Zuverlässigkeit im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG bestehen. Die Untersagung ist verhältnismäßig, mildere Mittel sind zur Abwehr der Wiederholungsrisiken nicht geeignet, und die Verwaltungsgebühr wurde zu Recht festgesetzt. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.