Urteil
5 K 12028/17
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:1212.5K12028.17.00
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Leitsätze
Benutzungsgebührenrecht
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Benutzungsgebührenrecht Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Anschrift An der M. 7 in L. . Er wendet sich gegen die das Grundstück betreffende Festsetzung der Schmutzwassergebühr für das Jahr 2016 sowie die Festsetzung von Vorausleistungen auf die Schmutzwassergebühr für das Jahr 2017. Auf der Grundlage der Ratsbeschlüsse des Rates der Stadt L. vom 12. Dezember 2002 (Vorlagennummer 0000/02) und vom 17. Juli 2003 (Vorlagennummer 0000/03) ordnete die Stadt L. mit Wirkung zum 01. Januar 2004 die Erfüllung ihrer Entwässerungsaufgabe neu. Im Rahmen der Neuordnung schuf sie die „Stadtentwässerung L. “, eine eigenbetriebsähnliche Einrichtung, die bis zur Gründung der beklagten Anstalt des öffentlichen Rechts im Dezember 2016 Bestand hatte. In diese eigenbetriebsähnliche Einrichtung brachte sie das städtische Entwässerungsanlagevermögen ein. Ferner bediente sie sich seit der Neuordnung bei der Erfüllung ihrer Entwässerungsaufgabe der privaten T. B. GmbH, die am 20. Dezember 2000 in das Handelsregister eingetragen worden war. Die T. B. GmbH war eine hundertprozentige Tochter der Stadtwerke L. AG, deren Anteile wiederum der Stadt L. gehörten. Im Zuge der Neuorganisation schlossen die Stadt L. Eigenbetrieb Stadtentwässerung und die T. B. GmbH am 18. Dezember 2003 einen Betriebsführungsvertrag (im Folgenden: BFV). In diesem Vertrag ist unter anderem Folgendes vereinbart: Die Stadt überträgt der T. B. GmbH die Betriebsführung der städtischen Abwasseranlagen und sonstigen Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung gemäß diesem Vertrag und seinen Anlagen 1 – 3 (§ 1 Abs. 1 BFV). Die T. B. GmbH ist verpflichtet, die Erfüllung der der Stadt obliegenden gesetzlichen Abwasserbeseitigungspflicht im Rahmen der jeweiligen Planungen der Stadt unter Wahrung der Gewässerschutzziele und der Wirtschaftlichkeit der Einrichtung eigenverantwortlich sicherzustellen. Soweit hierfür Entscheidungen der Stadt erforderlich sind, wird die T. B. GmbH alle hierfür erforderlichen Maßnahmen in die Wege leiten (§ 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 BFV). Die Betriebsführung umfasst die Planung, den Bau und den technischen Betrieb der Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 4 BFV). Die Stadt zahlt an die T. B. GmbH eine jährliche Pauschalvergütung auf Selbstkostenbasis, mit der die Leistungen der T. B. GmbH nach diesem Vertrag abgegolten sind (Selbstkostenfestpreis). Das Entgelt umfasst insbesondere auch die von der T. B. GmbH gemäß § 8 Abs. 1 zu beschaffenden Hilfs- und Betriebsstoffe, Material (einschließlich Ersatz- und Verschleißteile) und Fremdpersonal für Reparaturen und Instandhaltung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 BFV). Nicht Gegenstand des Betriebsführungsentgelts sind die Aufwendungen, die der T. B. GmbH für die Beschaffung von Bauleistungen und Investitionsgütern Sinne des § 5 entstehen (§ 11 Abs. 2 BFV). Das Entgelt hat den jeweils geltenden preisrechtlichen Vorschriften zu entsprechen. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sind dies die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen – VO PR Nr. 30/53 – mit Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten – LSP, Anlage zur VO PR Nr. 30/53. Sollte eine behördliche oder gerichtliche Preisüberprüfung ergeben, dass das geforderte Entgelt preisrechtlich unzulässig ist, so gilt das preisrechtlich höchstzulässige Entgelt als vereinbart (§ 11 Abs. 3 Satz 1 und 2 BFV). Zu den Entgelten tritt die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe hinzu (§ 11 Abs. 4 BFV). Das Entgelt gemäß Abs. 1 beträgt für das Wirtschaftsjahr 2004 5.900.000,- Euro (§ 11 Abs. 5 BFV). Das Entgelt nach Abs. 1 wird jährlich zum 01. Januar nach Maßgabe der Preisgleitklausel gemäß Anl. 3 angepasst. Im Zuge der Umorganisation gingen zumindest wesentliche Teile des bislang bei der Stadt mit der Entwässerungsaufgabe betrauten Personals auf die T. B. GmbH über. Mit Urteilen vom 05. Februar 2014 (u.a. 5 K 2297/13, öffentlich zugänglich über die Webseite www.nrwe.de) hob das Verwaltungsgericht Düsseldorf Bescheide auf, mit denen der Entwässerungsbetrieb namens der Stadt L. Kostenersatzansprüche für die Sanierung von Grundstückanschlussleitungen geltend gemacht hatte. Die Bescheide enthielten zwar im Briefkopf das „Logo“ der Stadt L. mit dem Zusatz „T…“ und als erlassende Stelle den „Oberbürgermeister, Stadtentwässerung L. “. Sie waren tatsächlich aber von einer Mitarbeiterin der T. B. GmbH vorbereitet und durch einen nach § 123a Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) der T. B. GmbH zugewiesenen städtischen Beamten geprüft und unterschrieben worden und dann den Betroffenen durch die T. B. GmbH mittels Aufgabe zur Post bekanntgegeben worden. Die in den angesprochenen Verfahren angefochtenen Bescheide hob das Gericht aus formellen Gründen mit den o.g. Urteilen auf, da sie nicht von der Stadt L. , sondern von der T. B. GmbH und damit von einer juristischen Person des Privatrechts erlassen worden waren. Vor diesem Hintergrund nahm die Stadt L. eine Um- und Neustrukturierung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Stadtentwässerung L. “ vor, die vom Rat der Stadt in seiner Sitzung am 18. Juni 2015 beschlossen wurde. Die eigenbetriebsähnliche Einrichtung „Stadtentwässerung L. “ firmierte nunmehr unter der Bezeichnung „EB 75 – Stadtentwässerung L. “ und wurde entsprechend dem Ratsbeschluss mit eigenem Personal ausgestattet. Die im Jahr 2004 erfolgte Zuweisung der Beamtinnen und Beamten an die T. B. GmbH nach § 123a BRRG nahm der Oberbürgermeister der Stadt L. zurück. In Ausführung des Ratsbeschlusses wurde mit Verfügung des Oberbürgermeisters der Stadt L. vom 06. August 2015 ein neuer, nicht (zugleich) für die T. B. GmbH tätiger Betriebsleiter bestellt. Die zudem vom Rat am 18. Juni 2015 beschlossene Betriebssatzung wurde im L1. Amtsblatt Nr. 27 vom 02. Juli 2015, Seite 221-223, veröffentlicht. Mit Urteilen vom 11. November 2015 (u.a. 5 K 5864/15, 5 K 6187/14, 5 K 6634/14, 5 K 5777/14 u.a., das Urteil 5 K 6187/14 abrufbar über die Webseite www.nrwe.de) beanstandete die erkennende Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf einzelne Kostenansätze in der Kalkulation der Schmutzwassergebühren für die Jahre 2012 und 2013 als überhöht, vor allem wegen eines überhöhten Ansatzes des Betriebsführungsentgeltes der T. B. GmbH und der kalkulierten Kosten der „Entsorgungsgesellschaft L. mbH & Co.KG“ (EKG). Erstere Beanstandung gründete zum einen auf der Berücksichtigung von Kosten im Rahmen des Betriebsführungsentgeltes, soweit sie im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten durch die T. B. GmbH standen. Zum anderen beanstandete das Gericht die zwischen der Beklagten und der T. B. GmbH nach § 11 Abs. 6 BFV vereinbarte Preisgleitklausel als zu undifferenziert und die in § 11 Abs. 9 des Vertrages enthaltene besondere Preisanpassungsregelung. Hinsichtlich des Ansatzes des Entgeltes für die Abwasserbehandlung an die EKG in den Jahren 2010 bis 2013 beanstandete das Gericht, dass in dem Entgelt auch Kosten für das Unternehmenswagnis in Höhe von 3,5 Prozent angesetzt worden waren, aus preisrechtlicher Sicht jedoch nur ein Unternehmenswagnis in Höhe von 1 Prozent als zulässig zu erachten gewesen wäre. Am 19. Mai 2016 wurde der 1. Änderungsvertrag zum BFV zwischen der Stadt L. , Eigenbetrieb „Stadtentwässerung L. “ und der T. B1. GmbH vom 18. Dezember 2003 geschlossen, der rückwirkend zum 01. Januar 2016 in Kraft getreten ist. Dieser enthält unter anderem die folgenden Regelungen: „[…] Die Parteien vereinbaren Folgendes: […] (8.) § 11 Abs. 5 erhält folgende Fassung: (5) Das Entgelt gemäß Abs. 1 beträgt für das Wirtschaftsjahr 2016 netto EUR 6.751.394,00. […] (12.) Die Anlage 3 zum Betriebsführungsvertrag „Preisgleitklausel“ erhält die als Anlage B dieser Änderungsvereinbarung beigefügte Fassung. […] (14.) Im Übrigen bleibt der Betriebsführungsvertrag vom 18. Dezember 2003 unverändert.“ Im Dezember 2016 wurde dann die eigenbetriebsähnliche Einrichtung „Stadtentwässerung L. “ gemäß § 114 a Abs. 1 GO in den hier beklagten „Kommunalbetrieb L. , Anstalt des öffentlichen Rechts“ (im Folgenden: L2. AöR) umgewandelt. Gleichzeitig wurde die Aufhebung der Betriebssatzung der Stadtentwässerung L. und eine Satzung für den Kommunalbetrieb L. , Anstalt öffentlichen Rechts in der Ratssitzung vom 8. Dezember 2016 beschlossen. Die Satzung über die AöR wurde im L1. Amtsblatt Nr. 50 vom 15. Dezember, Seite 330-334, veröffentlicht und trat am 16. Dezember 2016 in Kraft. Die T. B. GmbH ist im 3. Quartal 2016 auf die T. O. GmbH als aufnehmende Gesellschaft verschmolzen worden. Die T. O. GmbH firmiert nunmehr als O1. O2. Niederrhein mbH (O1. GmbH). Unter dem 6. Februar 2017 schlossen die beklagte L2. AöR und die O1. GmbH als Rechtsnachfolger der Stadt L. bzw. der T. B. GmbH einen 2. Änderungsvertrag zu dem BFV vom 18. Dezember 2003 in der Fassung des 1. Änderungsvertrages vom 19. Mai 2016. In diesem 2. Änderungsvertrag heißt es in den Nummern 2., 3. und 5.: „2. § 11 Abs. 5 des Betriebsführungsvertrages erhält folgende Fassung: (5) das Entgelt gemäß Abs. 1 beträgt auf Basis der auf den 1. Januar 2004 rückgerechneten Werte für das Wirtschaftsjahr 2016 netto € 6.771.100,00 und für das Wirtschaftsjahr 2017 netto € 6.876.206,00 3. Die ursprüngliche Anlage 3 zum Betriebsführungsvertrag „Preisgleitklausel“ die durch 1. Änderungsvertrag in die als Anlage B dem 1. Änderungsvertrag beigefügte Fassung geändert wurde, wird erneut geändert und erhält die als Anlage B II diesem 2. Änderungsvertrag beigefügte Fassung. 5. Die vorstehend unter 3. vereinbarte Änderung der ursprünglichen Anlage 3 zum Betriebsführungsvertrag („Preisgleitklausel“) tritt rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft…“ Neben dem Betriebsführungsvertrag existiert noch eine im Jahre 1993 ursprünglich zwischen der Stadt L. und der Städtische Werke L. AG (als Rechtsvorgänger der T. F. GmbH) geschlossene und zunächst bis in das Jahr 2016 geltende „Vereinbarung über die Berechnung und Erhebung von Abwassergebühren“ in der Fassung der Zusatzvereinbarung von 1995. Gemäß dieser Vereinbarung erhält die T. F. GmbH ein pauschales Entgelt von 670.000,– DM, vor allem für die Berechnung (Nutzung eines eigenen Mandanten im Abrechnungssystem), Erstellung, den Druck und die Kuvertierung von Abwassergebührenbescheiden, das anhand einer Preisgleitklausel weiterentwickelt wird. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 7. April 2017 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger bezogen auf sein oben genanntes Grundstück eine Schmutzwassergebühr für das Jahr 2016 in Höhe von 87,50 Euro fest. Dabei legte sie eine maßstabsbildende Wasserbezugsmenge von 25 m 3 und einen Gebührensatz von 3,50 Euro/m 3 zugrunde. Im Einzelnen ergab sich aus dem Bescheid für den Verbrauchszeitraum vom 1. Januar 2016 (Zählerstand: 132 m 3 ) bis zum 7. Dezember 2016 (Zählerstand: 155 m 3 ) eine Wasserbezugsmenge von 23 m 3 . Für den Rest des Jahres wurde eine Menge von 2 m 3 durch tageweise Hochrechnung ermittelt. Zudem setzte die Beklagte eine Vorausleistung auf die Schmutzwassergebühr für das Jahr 2017 in Höhe von insgesamt 87,50 Euro, zu zahlen in acht (gerundeten) Beträgen à 11,– Euro fest. Gegen den Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 12. April 2017, bei der Beklagten eingegangen am selben Tag, Widerspruch mit der Begründung ein, dass der Bescheid falsch sei. Der Gebührensatz sei falsch ermittelt worden und überhöht. Die Beklagte habe die gerichtlichen Beanstandungen aus den Urteilen vom 5. Februar 2014 und 11. November 2015 nicht behoben. Zudem sei die Schmutzwassermenge nicht korrekt. Die Beklagte habe lediglich die Menge des verbrauchten Frischwassers durch die private Firma T. F. GmbH erfahren, die nicht autorisiert sei, Daten zur Gebührenerhebung zu übermitteln. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2017 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie – die Beklagte – sei als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts berechtigt, hoheitliche Aufgaben wahrzunehmen. Insbesondere habe der Rat der Stadt L. ihr die Abwasserbeseitigungspflicht sowie in diesem Zusammenhang das Recht übertragen, Gebühren und Beiträge zu erheben. Da sie – die Beklagte – den Bescheid erstellt und erlassen habe, sei er formell rechtmäßig. Die Wassermenge werde durch den Wasserzähler des örtlichen Wasserversorgers ermittelt. Die jeweiligen Zählerstände würden ihr – der Beklagten – von der Stadtwerke L. F. GmbH übermittelt. Eine solche Übermittlung sei als Verwaltungshelfertätigkeit, in deren Rahmen keine hoheitlichen Aufgaben ausgeübt würden, zulässig. Der übermittelte Zählerstand vom 7. Dezember 2016 und der daraus errechnete Verbrauch von 23 m 3 sei für die kalenderjährlich bezogene Abrechnung der Abwassergebühren für Schmutzwasser tageweise umgerechnet und anschließend auf den 31. Dezember 2016 hochgerechnet worden. Die Gebührenhöhe, die für die Jahre 2015 und 2016 bereits gerichtlich überprüft worden sei, sei nicht zu beanstanden. Vormals festgestellte Fehler in der Gebührenkalkulation seien behoben worden. Der Kläger hat am 3. Juli 2017 Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, dass die Gebührenkalkulation (für das Jahr 2016) fehlerhaft sei, wobei er verschiedene Positionen rügt. Es seien nicht erforderliche Kosten für die Tätigkeit privater Dritter (Betriebsführungsentgelt für die T. B. sowie im Rahmen der „Übrigen Aufwendungen“) in die Gebührenkalkulation eingeflossen. Private, insbesondere die T. B. GmbH, übten weiterhin hoheitliche Tätigkeiten aus, die die Beklagte abgelte. Fraglich sei allerdings, wie die T. B. (vor der Verschmelzung) noch handlungsfähig gewesen sei, da sie kein Personal mehr besessen habe. Sämtliches Personal sei zunächst auf die Stadtentwässerung L. und dann auf die Beklagte übergegangen. Die Beklagte dürfe Leistungen Dritter überhaupt nicht in Anspruch nehmen, da sie selbst sachlich und personell für die Aufgabe der Gebührenerhebung hinreichend ausgestattet sei. Sie befinde sich personell auf dem gleichen Stand wie das Tiefbauamt der Stadt L. vor der Umstrukturierung nach dem 31. Dezember 2003. Ferner seien weitere Verträge und Vereinbarungen mit Dritten geschlossen worden und daraus resultierende Kosten in die Kalkulation eingeflossen. Dadurch würden verschiedene Leistungen mehrfach vergütet. Insbesondere würden Kosten für die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (z.B. Reinigung der Straßen und Straßeneinläufe) sowie Kosten für Friedhöfe, Grünflächen und deren Unterhaltung in die Abwassergebührenkalkulation eingestellt. Der Kläger trägt weiterhin vor, dass die Beklagte durch die Einstellung von kalkulatorischen Zinsen in die Kalkulation erhebliche Gewinne erziele. Eine Gewinnerzielung sei generell unzulässig, insbesondere auch eine Abführung der Gewinne an die Stadt L. . Es erfolge keine Rückabwicklung der rechtskräftig für illegal erklärten Konstrukte. Gebührenüberhöhungen aus der Vergangenheit würden nicht ausgeglichen. Weiterhin erfolge unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz keine einheitliche Gebührenerhebung, da bestimmte Gebührenpflichtige keine Gebührenbescheide oder aber falsche erhielten. Aufgehobene Gebührenbescheide würden nicht durch neue ordnungsgemäße Bescheide ersetzt. Schließlich rügt der Kläger, die Gebührenpflichtigen würden aufgefordert, eine Ablesung der Wasserverbrauchsmesser vorzunehmen und die Daten an die Beklagte zu übermitteln, obgleich die Ablesung vertragsgemäß durch Dritte zu leisten sei und entsprechend entgolten werde. Der Kläger hat ursprünglich sinngemäß beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 7. April 2017 sowie den Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2017 aufzuheben. In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten das Verfahren im Hinblick auf die Festsetzung von Vorausleistungen auf die Schmutzwassergebühr für das Jahr 2017 übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt nunmehr, den Bescheid der Beklagten vom 7. April 2017 insoweit aufzuheben, als darin Schmutzwassergebühren für das Jahr 2016 festgesetzt worden sind, und den Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2017 entsprechend aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt zur Begründung zunächst Bezug auf den Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt sie vor, der Betriebsführungsvertrag zwischen der Stadtentwässerung L. und der T. B. GmbH sei mit dem 1. Änderungsvertrag vom 19. Mai 2016 dahingehend geändert worden, dass die hoheitlichen Tätigkeiten aus dem Vertrag herausgenommen worden seien und das Betriebsführungsentgelt entsprechend reduziert worden sei, und zwar um 584.700,– Euro netto. Zudem sei die vom Gericht beanstandete Preisgleitklausel durch eine wirksame Klausel ersetzt worden. Das für die hoheitliche Aufgabenwahrnehmung erforderliche Personal sei von der T. B. GmbH in die Stadtentwässerung L. übergeleitet worden, indem die entsprechenden Zuweisungen rückgängig gemacht worden seien. Die technischen Aufgaben seien bei der T. B. GmbH bzw. nunmehr bei der O1. GmbH verblieben. Die Höhe des zu zahlenden Betriebsführungsentgeltes ergebe sich aus dem 2. Änderungsvertrag zum Betriebsführungsvertrag. Für das Jahr 2016 belaufe sich das Entgelt auf 6.771.100,– Euro netto und für das Jahr 2017 auf 6.876.206,– Euro netto. Sie – die Beklagte – verfüge bislang nicht über das notwenige Personal, um sämtliche Aufgaben eigenständig wahrnehmen zu können. Entgegen der Behauptung des Klägers befinde sie sich personell nicht auf dem Stand aus dem Jahre 2003, sondern hinsichtlich der Überführung von Mitarbeitern vielmehr in einem Planungsstadium. Die T. F. GmbH erbringe aufgrund des Postservicevertrages Leistungen für den Druck, die Kuvertierung und den Versand von Briefen. Das Entgelt habe insoweit im Jahr 2016 68.722,00 Euro und im Jahr 2017 87.937,15 Euro betragen. Bei der Berechnung seien die Regelungen des öffentlichen Preisrechts beachtet worden. Die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen erfolge im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts anhand der langfristigen Durchschnittsverhältnisse am Kapitalmarkt, d.h. am langjährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten seit dem Jahre 1955 für 50 Jahre. Durch die Aufnahme von Krediten würden auch keine hohen Zinsgewinne erzielt. Im Hinblick auf die Gebührenkalkulation habe der Kläger keine substantiierten Einwendungen erhoben. Sie, die Beklagte, sei nicht verpflichtet, dem Kläger sämtliche Betriebsunterlagen zur Verfügung zu stellen, da der Amtsermittlungsgrundsatz nur für entscheidungserhebliche Tatsachen gelte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Obwohl der Kläger am 6. Dezember 2018 einen Befangenheitsantrag gegen Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht C. gestellt hatte, konnte das Gericht ohne gesonderte Bescheidung dieses Antrags unter Mitwirkung des abgelehnten Richters verhandeln und entscheiden, weil der Befangenheitsantrag aus den Gründen, die dem Kläger bereits mit Beschluss vom 14. August 2017 mitgeteilt worden sind und die weiterhin gelten, rechtsmissbräuchlich ist. Soweit die Beteiligten das Verfahren im Hinblick auf die Festsetzung von Vorausleistungen auf die Schmutzwassergebühr für das Jahr 2017 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren (klarstellend) einzustellen. Im Übrigen, d.h. soweit sie sich gegen die endgültige Festsetzung der Schmutzwassergebühr für das Jahr 2016 richtet, ist die Klage unbegründet; denn die Festsetzung der Schmutzwassergebühr für das Jahr 2016 in dem angefochtenen Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten [§ 113 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)]. I. Formelle Rechtmäßigkeit Die mit Inkrafttreten der „Satzung der Stadt L. für den Kommunalbetrieb L. , Anstalt öffentlichen Rechts“ (Unternehmenssatzung – UntS) am 16. Dezember 2016 (vgl. dazu § 16 UntS) entstandene beklagte Anstalt des öffentlichen Rechts hat als Gesamtrechtsnachfolgerin der Stadt L. gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 KAG NRW i.V.m. § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und § 14 UntS das Recht, die hier in Rede stehenden Abwassergebühren für das Jahr 2016 auf der Grundlage der noch durch die Stadt L. erlassenen Gebührensatzung zu erheben (vgl. dazu insbesondere § 14 Abs. 2 und 3 UntS). Insoweit wird ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Der streitgegenständliche Gebührenbescheid ist auch in zurechenbarer Weise von der beklagten AöR, mithin einem Träger hoheitlicher Gewalt, erlassen worden. Insoweit haben die Vertreter der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die für die Bescheiderstellung notwendigen Daten über die Unternehmenssoftware SAP abgewickelt werden, und zwar über einen eigenen „SAP-Mandanten“ im System der T. F. GmbH. Zugriff auf diesen Mandanten haben danach nur die Mitarbeiter der Beklagten, die die Bescheide vor Erteilung der Druckfreigabe an die T. F. GmbH auf Plausibilität (z.B. hinsichtlich der Gesamthöhe der Gebühr oder des Verbrauchs) prüfen. Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Damit ist gewährleistet, dass die Beklagte bei der Gebührenerhebung derart „das Heft in der Hand hat“, dass sie die für den Hoheitsakt einer Bescheiderteilung rechtlich erforderliche konkrete Erlasssentscheidung selbst trifft und sie diese Entscheidung nicht dem privaten Verwaltungshelfer überlässt; denn der Verwaltungshelfer druckt und versendet die Bescheide erst nach ihrer behördlichen Freigabe. II. Materielle Rechtmäßigkeit 1. Rechtmäßigkeit des Gebührensatzes Rechtsgrundlage für die Erhebung der streitgegenständlichen Schmutzwassergebühren für das Jahr 2016 bilden die §§ 1, 2, 4, 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit den Vorschriften der Satzung der Stadt L. über die Erhebung von Abwassergebühren (Abwassergebührensatzung - AGS) vom 11. Dezember 2003 in der Fassung der 11. Änderungssatzung vom 14. Dezember 2015. Die Festlegung der Gebührensätze für das Jahr 2016 durch die Satzung oblag (noch) der Stadt L. , weil die Beklagte erst am 16. Dezember 2016 entstanden ist. Gemäß § 2 Abs. 1 KAG NRW dürfen Benutzungsgebühren nur aufgrund einer Satzung erhoben werden, die unter anderem den Gebührensatz angeben muss. Vorliegend ist entgegen der Auffassung des Klägers der Schmutzwassergebührensatz für das Jahr 2016 rechtmäßig, denn er verstößt nicht gegen das Kostenüberschreitungsverbot im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 3 KAG NRW. Zwar hat die Beklagte nicht ansatzfähige Kosten in die dem Gebührensatz zugrunde liegende Kalkulation aufgenommen. Dies führt jedoch im Ergebnis nicht zur Rechtswidrigkeit des Gebührensatzes (vgl. unter g.). Nach § 6 Abs. 1 S. 3 KAG NRW soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen (Kostenüberschreitungsverbot). Das Kostenüberschreitungsverbot besagt, dass das – im maßgeblichen Prognosezeitpunkt der Gebührenbedarfsberechnung für den kommenden Veranlagungszeitraum (= Kalkulationszeitraum) vorkalkulatorisch – veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der über die Gebühren zu finanzierenden Einrichtung in der Regel decken, sie aber nicht überschreiten soll. Das heißt, in der Gebührenkalkulation (Gebührenbedarfsberechnung), auf deren Grundlage der Gebührensatz ermittelt wird, sind die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung (Kostenmasse - Dividend) und die voraussichtlichen Maßstabseinheiten, auf die die Gesamtkosten zu verteilen sind (Verteilungsmasse - Divisor), in der Weise zu veranschlagen, dass weder unzulässige oder überhöhte Kostenansätze noch eine zu geringe Zahl von Maßstabseinheiten angesetzt werden. Unerheblich sind dabei Kostenüberschreitungen von bis zu 3 % , wenn die Überschreitung nicht auf bewusst oder schwer und offenkundig fehlerhaften Kostenansätzen beruht. Zudem ist nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen davon auszugehen, dass der Gebührensatz lediglich im Ergebnis den Anforderungen des Kostenüberschreitungsverbotes entsprechen und demzufolge nicht auf einer vom Rat beschlossenen stimmigen Gebührenkalkulation beruhen muss. Das bedeutet, dass fehlerhafte Kostenansätze dann keine Auswirkungen auf die Gültigkeit des Gebührensatzes und damit der Satzung insgesamt haben, wenn sich im Rahmen einer umfassenden (ggf. gerichtlichen) Prüfung herausstellt, dass zulässige Kostenansätze mit der Folge unterblieben oder zu niedrig bemessen worden sind, dass sie die fehlerhaften Ansätze ausgleichen. Es ist insbesondere zulässig, den Gebührensatz mit einer nach Abschluss der Gebührenperiode – noch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens – aufgestellten Betriebsabrechnung zu rechtfertigen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, NWVBl. 1994, 428 (434) = KStZ 1994, 213, und Beschluss vom 1. Juli 1997 - 9 A 3556/96, in: NWVBl. 1998, 118. Vom Satzungsgeber selbst vorgegebene sog. „Kalkulationsziele“ sind allerdings bei der Gebührenkalkulation zwingend zu beachten und können nicht nachträglich zur Rechtfertigung einer fehlerhaften Kalkulation verändert werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 2015 – 9 A 2813/12 –, juris, Rn. 128 ff. Für die Überprüfung der Massen- und Kostenansätze in einer Gebührenkalkulation gilt zum Umfang der Amtsermittlungspflicht der Verwaltungsgerichte (§ 86 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 VwGO) und der die Amtsermittlung mitgestaltenden Mitwirkungspflicht der Beteiligten (§ 86 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 VwGO) nach den Erkenntnissen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, die es insbesondere in seinen Urteilen vom 1. Juli 1997 – 9 A 6103/95 – und 19. September 1997 – 9 A 3373/96 – dargelegt hat, Folgendes: „Im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes sind die Verwaltungsgerichte zwar verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis an die Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern die Aufklärung nach ihrer Auffassung für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Bei der Überprüfung einer Kalkulation geht der erkennende Senat auf Grund der Bindung des Beklagten an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 GG grundsätzlich davon aus, dass dessen Auskünfte über die maßgebenden Massen bzw. die zu den einzelnen Kostenpositionen angefallenen Kosten der Wahrheit entsprechen. Aufklärungsmaßnahmen sind daher nur insoweit angezeigt, als sich dem Gericht etwa Widersprüche, methodische Fehler, Rechenfehler oder mit höherem Recht unvereinbare Kostenansätze nach dem Sachvortrag der klagenden Partei oder aber den beigezogenen Unterlagen aufdrängen. Lässt es die klagende Partei, insbesondere die anwaltlich vertretene Partei, insoweit an substantiiertem Sachvortrag fehlen, beschränkt sie sich vielmehr auf schlichtes Bestreiten der jeweiligen Kostenansätze oder auf Spekulationen hinsichtlich der zutreffenden Höhe dieser Ansätze und ergibt sich auch aus den Unterlagen kein konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Kostenansatz, hat es hiermit sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 1996 - 9 A 1864/94 -)“. Das erkennende Gericht hat sich in ständiger Rechtsprechung dieser Auffassung angeschlossen, nach der sich der Umfang der Amtsermittlung der Sache nach danach (begrenzend) bestimmt, ob nach dem „(Streit-)Stand der Dinge“ für das Gericht Anlass zu weitergehenden – hier die Richtigkeit der Gebührensatzkalkulation betreffenden – aufklärenden Sachverhaltsermittlungen besteht. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist hier ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot insbesondere mit Blick auf das den Streitstand maßgeblich mitgestaltende klägerische Vorbringen nicht festzustellen. Zwar sind nicht ansatzfähige Kosten in die Gebührenkalkulation aufgenommen worden (a.-d.); es bestehen aber keine durchgreifenden Bedenken gegen die allein maßgebliche Ergebnisrichtigkeit des festgesetzten Gebührensatzes für Schmutzwasser in Höhe von 3,50 Euro pro Kubikmeter im Rahmen des 3-%-Spielraums (g.). a. Zu dem Betriebsführungsentgelt an die T. B. GmbH Es begegnet dem Grunde nach keinen Bedenken, dass in die Gebührenkalkulation für das Jahr 2016, die (noch) die Stadt L. als Rechtsvorgängerin der Beklagten erstellt hat, ein Betriebsführungsentgelt für die T. B. GmbH eingestellt worden ist. Das auf den Schmutzwasserbereich entfallende Entgelt von 3.944.831,27 Euro brutto ist aber der Höhe nach zu beanstanden. Dies führt jedoch nicht zu einer Gebührenüberhöhung über den 3-%-Rahmen hinaus (vgl. unter g.). aa. Allgemeines Entgegen der Ansicht des Klägers sind weder die Beklagte noch ihre Rechtsvorgängerin grundsätzlich gehindert (gewesen), sich bei der Erbringung der gebührenpflichtigen Entwässerungsleistungen der Hilfe Privater zu bedienen. Dies ergibt sich bereits aus § 6 Abs. 2 S. 5 KAG NRW, der bestimmt, dass zu den (nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen in der Gebührenkalkulation ansatzfähigen) Kosten auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen gehören. Zu der (gebührenrelevanten) Zulässigkeit der Erbringung von nicht-hoheitlichen Leistungen durch die T. B. GmbH als privates Unternehmen, vor allem zur bestehenden Betriebsnotwendigkeit und Erforderlichkeit der dadurch verursachten Kosten, hat das Gericht bereits in dem im Verfahren 5 K 6187/14 ergangenen Urteil (abrufbar unter www.nrwe.de , dort unter B.AA.) umfangreiche Ausführungen gemacht; da dieses Urteil in den maßgeblichen Teilen dem Urteil in dem Verfahren 5 K 5864/15 entspricht, an dem der Kläger als Prozessbevollmächtigter der dortigen Klägerin beteiligt war, nimmt das erkennende Gericht hier zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die dortigen, den Beteiligten bekannten Darlegungen. An diesen Ausführungen ändert sich auch nach der Errichtung der Beklagten im Dezember 2016 nichts. Es liegt weiterhin im Organisationsermessen der abwasserbeseitigungspflichtigen Behörde, d.h. der Beklagten, ob sie (nicht-hoheitliche) Aufgaben selbst wahrnimmt oder Dritte mit der Wahrnehmung beauftragt. Insbesondere ergibt sich aus der Unternehmenssatzung der Beklagten nicht, dass die Beklagte sich bei der Erfüllung der (nicht-hoheitlichen) Entwässerungsaufgaben nicht ebenso der Hilfe privater Dritter bedienen darf, wie es die Stadt L. zuvor getan hat. Damit war – entgegen der Forderung des Klägers – eine Kündigung des BFV nicht geboten, nachdem die Beklagte in ihn mit ihrer Gründung als (Gesamt-)Rechtsnachfolgerin der Stadt eingetreten war. Soweit der Kläger behauptet, der Stadtentwässerungsbetrieb bzw. die Beklagte – seit ihrer Gründung – befänden sich personell auf dem gleichen Stand wie das Tiefbauamt der Stadt L. vor der – die T. B. GmbH als Verwaltungshelferin in die Erbringung der Entwässerungsleistung einbeziehenden – Umstrukturierung zum Jahr 2004, und er damit sinngemäß geltend macht, die Inanspruchnahme von Fremdleistungen sei (insoweit) nicht (mehr) erforderlich, so ist die Beklagte dem überzeugend entgegengetreten. Sie hat plausibel dargelegt, dass keineswegs das gesamte im Jahr 2004 von der Stadt L. auf die T. B. GmbH übergeleitete Personal bei der neuerlichen Umstrukturierung ab dem Jahr 2014/5 wieder auf die Stadt (Entwässerungsbetrieb) bzw. auf sie – die Beklagte – übergegangen sei, sondern lediglich das für die hoheitliche Aufgabenwahrnehmung erforderliche Personal von der T. B. GmbH in die ehemalige Stadtentwässerung L. übergeleitet wurde. Die Mitarbeiter, die technische Verwaltungshelferaufgaben nicht-hoheitlicher Art wahrnehmen, sind (in dem hier in Rede stehenden Zeitraum) bei der T. B. GmbH bzw. später der O1. GmbH verblieben. Soweit das Gericht im Verfahren 5 K 6187/15 einzelne Elemente des BFV als rechtswidrig beanstandet hat, hat die Stadt L. reagiert und die Beanstandungen – mit Ausnahme der Beanstandungen zu § 11 Abs. 9 BFV – bei den Kalkulationen entsprechend berücksichtigt. bb. Hoheitliche Aufgaben Entgegen der Ansicht des Klägers bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte (weiterhin) Kosten, die durch die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben entstanden sind, in das Basis-Betriebsführungsentgelt einrechnet hat. Vielmehr hat die Beklagte das Betriebsführungsentgelt unter Berücksichtigung der Rückführung sowohl der hoheitlichen Aufgaben als auch des für die Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen Personals von der T. B. GmbH auf die Stadt (Entwässerungsbetrieb) bzw. später auf die Beklagte das Betriebsführungsentgelt neu berechnet und entsprechend angepasst. Vgl. Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt L. Nr. 2146/15 (zur Gebührensatzung 2016), S. 2. Insoweit hat sie plausibel ausgeführt, dass sie zur Ermittlung der abzugsbedürftigen Kosten den Umfang der Jahresarbeitszeit, die auf die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben verwendet wurde, festgestellt hat und auf dieser Grundlage einen Abzugsbetrag von 584.700,– Euro netto ermittelt hat. cc. Prognose hinsichtlich § 11 Abs. 6 BFV Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Stadt L. für das Jahr 2016 ein Betriebsführungsentgelt in die Gebührenbedarfsberechnung eingestellt hat, das das sich aus dem BFV in der Ursprungsfassung ergebende – und um die Kosten für hoheitliche Tätigkeiten bereinigte – Basisentgelt um die prognostizierte Kostenentwicklung seit dem Jahre 2004 übersteigt. Zwar durfte dies nicht unmittelbar aufgrund der gerichtlich beanstandeten Kostenelementeklausel aus § 11 Abs. 6 BFV in der ursprünglichen Fassung geschehen. Nach den Ausführungen des erkennenden Gerichts im Verfahren 5 K 6187/14 sind die Vertragspartner des Betriebsführungsvertrages jedoch nicht gehindert (gewesen), eine rechtskonforme (gegebenenfalls auf vergangene Veranlagungszeiträume rückwirkende) Preisgleitklausel zu vereinbaren. Eine solche Vereinbarung entspricht ausdrücklich dem Willen der Vertragspartner, denn in § 18 Abs. 2 S. 2 BFV ist bestimmt, dass die Vertragspartner sich einig sind, unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen durch andere Regelungen zu ersetzen, die dem mit den unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen angestrebten Zweck oder der wirtschaftlichen Zielsetzung gerecht werden. Darüber hinaus entspricht eine Anpassung auch dem Interesse der Vertragspartner, weil eine allgemeine Kostensteigerung seit dem Jahre 2004 ohne weiteres anzunehmen ist und somit das Basisentgelt aus dem Jahr 2004 offensichtlich nicht mehr geeignet war, die im Jahre 2016 zu erbringenden Leistungen angemessen zu entgelten. Vor diesem Hintergrund musste die Stadt L. bei ihrer gegen Ende des Jahres 2015 vorgenommenen Gebührenkalkulation für das Jahr 2016 davon ausgehen, dass es im Laufe des Jahres 2016 zu einer (rückwirkenden) Anpassung der Preisgleitklausel aus § 11 Abs. 6 BFV durch die Vertragsparteien kommen würde, wie sie durch den 1. Änderungsvertrag aus Mai 2016 und den 2. Änderungsvertrag aus Februar 2017 schließlich auch erfolgte. Demnach durfte sie bei der erforderlichen Prognose der Höhe des von ihr geschuldeten Betriebsführungsentgeltes für das Jahr 2016 zusätzlich zum Basisentgelt auch einen Betrag zur Abbildung der Preisentwicklung seit dem Jahre 2004 ansetzen. Die dabei angestellte Prognose, die ausweislich der Erklärungen der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung anhand einer vorsichtigen Schätzung der Entwicklung der allgemeinen Kostensteigerungsraten erfolgte, erweist sich auch als sachgerecht, denn der von der Stadt L. für das Jahr 2016 angesetzte Betrag von insgesamt 8.050.676,06 Euro blieb im Ergebnis sogar knapp unter dem Betrag von 8.057.609,– Euro, der sich auf der Grundlage der angepassten Kostenelementeklausel gemäß § 11 Abs. 6 BFV ergibt, die schließlich durch den 1. und 2. Änderungsvertrag zum Betriebsführungsvertrag im Jahre 2016 bzw. 2017 vereinbart wurde. Die letztlich vereinbarte Klausel ist nicht mehr zu beanstanden, weil sie nunmehr an hinreichend differenzierte Indices anknüpft und die Entwicklung der Kostenelemente seit dem Jahre 2004 nachvollzieht. Anhaltspunkte dafür, dass der oben zuletzt genannte Betrag aufgrund der nunmehr beanstandungsfreien Klausel nicht ordnungsgemäß aus dem Basis-Betriebsführungsentgelt vom Jahre 2004 bis zum Jahr 2016 entwickelt worden wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. dd. Ersatzinvestionen gemäß § 11 Abs. 9 BFV Die Höhe des kalkulierten Betriebsführungsentgeltes für das Jahr 2016 von 8.050.676,06 Euro brutto, von dem bei einer Verteilungsquote von 49 % anteilig 3.944.831,27 Euro brutto auf den Schmutzwasserbereich entfallen, begegnet allerdings insoweit Bedenken, als darin auch Kosten für Ersatzinvestitionen gemäß § 11 Abs. 9 BFV in Höhe von 290.720,57 Euro brutto (= 244.303,– Euro netto) enthalten sind, wovon auf den Schmutzwasserbereich 142.453,08 Euro brutto (= 49 %) entfallen. Denn die Zusatzentgeltabrede in § 11 Abs. 9 BFV bleibt aus den bereits im Urteil zum Verfahren 5 K 6187/14 dargelegten Gründen (dort unter B.AA.3.2.2.) preisrechtlich bedenklich. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen. Demnach ist hinsichtlich des Betriebsführungsentgeltes eine Summe in Höhe von 142.453,08 Euro brutto zu Unrecht nach § 11 Abs. 9 BFV in die Schmutzwassergebührenkalkulation eingestellt worden. Dies führt jedoch nicht zu einer Gebührenüberhöhung über den 3-%-Rahmen hinaus (vgl. unter g.). b. Fremdleistungsentgelt EGK – Abwasserbehandlung Das Gericht hat keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken im Hinblick auf das dem Kostenansatz der Beklagten zugrunde gelegte Fremdleistungsentgelt für die Abwasserbehandlung durch die EKG. Wenngleich auch mit Vertrag vom 22. März 2013 eine neue Festpreisvereinbarung mit der EKG über den Zeitraum von 2014 bis einschließlich 2017 getroffen wurde, die einen nach preisrechtlichen Vorschriften unzulässigen dreiprozentigen Wagniszuschlag enthielt, so wirkt sich dies nicht auf die Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes für das Veranlagungsjahr 2016 aus. Denn die Beklagte hat dem Umstand dass – wie in dem Urteil im Verfahren 5 K 6187/14 unter B.BB. dargelegt – aufgrund des nur vierjährigen vertraglichen Bindungszeitraumes nur maximal ein Wagniszuschlag von 1 Prozent als angemessen angesehen werden kann, das ansatzfähige Fremdleistungsentgelt dementsprechend rechnerisch auf 28.276.618,13 Euro reduziert. Vgl. Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt L. Nr. 2146/15 vom 26. November 2015 (betreffend die Abwassergebührenkalkulation 2016). c. Entgelt für die T. F. GmbH i.R.d. sog. Inkassovertrags Dass die Beklagte ein weiteres Entgelt für die Leistungen der T. F. GmbH in Höhe von 363.842,21 Euro brutto (64 % der Gesamtsumme von 568.503,46 Euro) für den Bereich Schmutzwasser in die Kalkulation eingestellt hat, führt ebenfalls nicht zu einer rechtlich erheblichen Gebührenüberhöhung. Zunächst bestehen dem Grunde nach keine Bedenken gegen die Einstellung eines Entgeltes für die T. F. GmbH (als Rechtsnachfolgerin der Städtische Werke L. AG seit dem 1. Januar 2001) auf der Grundlage der im Januar 1993 zwischen der Stadt L. und der Städtische Werke L. AG geschlossenen und bis in das Jahr 2016 hinein anwendbaren „Vereinbarung über die Berechnung und Erhebung von Abwassergebühren“ in der Fassung der Zusatzvereinbarung von 1995 (im Folgenden Inkassovertrag). Die Kammer hat insbesondere auch hier keine Zweifel an der Betriebsnotwendigkeit und Erforderlichkeit der Kosten. Es existieren keine Überschneidungen mit dem Aufgabenbereich der T. B. GmbH / O1. GmbH. Während letzterer die Betriebsführung im Hinblick auf die Abwasseranlagen der Stadt L. (Bau, Planung, Unterhaltung etc.) obliegt, ist die T. F. GmbH insbesondere technisch in die Abrechnung der Abwassergebühren eingebunden (die Vergütung erfolgt insoweit insbesondere für die mögliche Nutzung eines eigenen Mandanten im Abrechnungssystem SAP ISU) sowie für den Druck, die Kuvertierung und Versendung der Gebührenbescheide zuständig. Soweit unter Nr. 4.3 ff. des Vertrages die Überprüfung von Wasserzählern und die Veranlassung von Reparaturen derselben in dem Inkassovertrag vereinbart sind, handelt es sich gemäß den nachvollziehbaren Angaben der Beklagten um Abreden deklaratorischen Charakters, die als ureigene Aufgabe des Wasserversorgers nicht gesondert entgolten werden. Nach beklagtenseitiger Darlegung in der mündlichen Verhandlung ist auch für die Ablesung der Wasserzähler und die Zurverfügungstellung der daraus resultierenden Daten (vgl. Nrn. 4.1 f. des Vertrages) nach der LSP-Kalkulation des Preises kein Entgelt vorgesehen gewesen; das Gericht sieht keinen Anlass, an dieser Darlegung zu zweifeln, zumal sie durch die mit Schriftsatz vom 27. November 2018 vorgelegte LSP-Kalkulation für den Folgevertrag gestützt wird. Allerdings kann die Beklagte den in der Kalkulation der Schmutzwassergebühren angesetzten Betrag von 363.842,21 Euro brutto nicht in voller Höhe auf den Inkassovertrag aus dem Jahre 1993 stützen. Aus Ziff. 21 der Vereinbarung ergibt sich zwar ein Basisentgelt von 670.000,00 DM netto; das entspricht einer Summe von 342.565,56 Euro netto und damit 407.653,02 Euro brutto, wovon 64 % oder 260.897,93 Euro brutto auf den Schmutzwasserbereich entfallen. Dieses Entgelt konnte jedoch nicht anhand der ebenfalls in Ziff. 21 niedergelegten Preisgleitklausel weiterentwickelt werden, da die Klausel unwirksam ist. Grundsätzlich ist es preisrechtlich zwar nicht zu beanstanden, dass der Selbstkostenfestpreis in dem Inkassovertrag einer Preisgleitung unterstellt worden ist. Preisrechtlich besteht für Selbstkostenfestpreise wegen der mit ihnen verbundenen vorkalkulatorischen Unsicherheiten bzgl. der Preisentwicklung kein grundsätzliches Verbot, einen Preisvorbehalt (= Preisgleitklausel) zu vereinbaren; dies muss umso mehr gelten, wenn sich die Vertragsbindung – wie hier – auf eine lange Dauer erstreckt. Inhaltlich bezieht sich die preisrechtliche Prüfung des Preisvorbehaltes auf die Vertretbarkeit der Gleitfaktoren der Preisklausel. Vgl. Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, 8. Aufl. 2010, § 1 VO PR Nr. 30/53 Rn. 58. Vorliegend richtet sich die Rechtmäßigkeit der Preisgleitklausel nach § 3 des Währungsgesetzes vom 20. Juni 1948 (BGBl. III Nr. 7600 – 1 – a) in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Januar 1993 geltenden Fassung. Gemäß dieser Vorschrift bedurften Vereinbarungen, die die Höhe der Geldschuld an eine vertragsfremde Bezugsgröße binden, der Genehmigung der Deutschen Bundesbank bzw. der zuständigen Landeszentralbank. Allerdings wurden nach der Rechtsprechung bereits bestimmte Klauseltypen als genehmigungsfrei angesehen, z.B. die so genannten Kostenelementeklauseln (vgl. nunmehr § 1 Abs. 2 Nr. 3 Preisklauselgesetz). Vgl. dazu Michaelis/Rösa, Preisbildung bei öffentlichen Aufträgen, Kommentar zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VpöA) und zu den Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP), Stand: September 2010, Verordnung § 1, S. 26 f. Sinn und Zweck einer auf bestimmten Kostenelementen aufgebauten Preisänderungsklausel ist, außerhalb der Währungspolitik liegenden Verhältnissen der freien Marktwirtschaft mit dem Ziel Rechnung zu tragen, beim Abschluss langfristiger Verträge zu gewährleisten, dass der geschuldete Preis mit dem jeweiligen Marktpreis übereinstimmt, vgl. BGH, Urteil vom 04. Juli 1979 – VIII ZR 245/78 –, juris, Rn. 37,44. Dies geschieht, indem in den (genehmigungsfreien) Preisanpassungsklauseln (nur) auf die Veränderung der gerade für die Leistungserstellung tatsächlich eingesetzten Kostenelemente Bezug genommen wird, vgl. Michaelis/Rösa, Preisbildung bei öffentlichen Aufträgen, Kommentar zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VpöA) und zu den Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP), Stand: September 2010, Verordnung § 1, S. 27. Vorliegend nimmt die Preisklausel nur auf ein Kostenelement Bezug, anhand dessen der gesamte Preis fortentwickelt wird. Damit ist keine echte (wirksame) Kostenelementeklausel gegeben, denn die vereinbarte Klausel ist nicht geeignet, auf lange Sicht die Übereinstimmung des geschuldeten Preises mit dem Marktpreis zu gewährleisten. Sie knüpft lediglich an das Kostenelement der Stundenvergütung an. Der Marktpreis jedoch wird regelmäßig nicht nur von den Lohnkosten, sondern auch von verschiedenen weiteren Kostenelementen, wozu etwa Materialkosten gehören, beeinflusst. Aufgrund der Einseitigkeit des gewählten Maßstabes für eine Preisanpassung kann die Klausel die Preisentwicklung nicht realistisch abbilden. Folglich hätte sie der Zustimmung der zuständigen Behörde bedurft, die jedoch nicht vorliegt. Die – gegen ein gesetzliches Verbot verstoßende, durch die Vertragsparteien nicht durch eine rechtskonforme Klausel ersetzte und damit nach § 134 BGB – nichtige Preisgleitklausel ist bei der Kalkulation des Entgeltes außer Acht zu lassen. Mit Blick auf die Regelung in Ziff. 24 des Inkassovertrages führt die Nichtigkeit der verabredeten Gleitklausel allerdings nicht zur Gesamtnichtigkeit der Preisvereinbarung. Demnach ist hinsichtlich des Inkassovertrages aufgrund der fehlerhaften Preisgleitklausel ein Betrag in Höhe von [363.842,21 Euro brutto (tatsächlich für den Schmutzwasserbereich angesetzter Betrag) – 260.897,93 Euro brutto (zulässiger Betrag des auf den Schmutzwasserbereich entfallenden Basisentgeltes) =] 102.944,28 Euro brutto zu Unrecht in die Schmutzwassergebührenkalkulation eingestellt worden. Dies führt jedoch nicht zu einer Gebührenüberhöhung über den 3-%-Rahmen hinaus (vgl. unter g.). d. Zur kalkulatorischen Verzinsung Soweit die Beklagte das zur Herstellung und zum Betrieb der Anlage aufgewandte Kapital auf der Basis des Anschaffungs-/Herstellungsrestwertes in Verbindung mit einem Nominalzinssatz von 6,59 % verzinst und als Kostenansatz in die Gebührenkalkulation eingestellt hat, unterliegt auch dies in Teilen Bedenken. In der Rechtsprechung des OVG NRW ist allerdings anerkannt, dass die Verzinsung des aufgewandten (Eigen- und Fremd-)Kapitals auf der Basis des Anschaffungs-/Herstellungsrestwertes in Verbindung mit einem angemessenen Nominalzinssatz den Anforderungen des § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 KAG NRW an einen – gebührenrechtlich – zulässigen Kostenansatz genügt. Zu den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW zählt gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW u. a. auch eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals, wobei bei der Verzinsung der aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht bleibt. Aus der ausdrücklichen Aufführung der Verzinsung des aufgewandten „Kapitals“ wird deutlich, dass das Gesetz vom wertmäßigen, das Eigenkapital (wie selbstverständlich auch das Fremdkapital) einbeziehenden Kostenbegriff ausgeht, so ausdrücklich die Begründung des Entwurfs des KAG NRW, LT-Drucks. 6/810 S. 35 f.; OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 – 9 A 1248/92 – , juris, Rn. 4 f.; OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 – 9 A 3342/98 –, juris, Rn. 35, und sich damit von dem pagatorischen Kostenbegriff, der auf tatsächliche Zahlungsvorgänge abstellt und folglich nur eine Verzinsung des aufgewandten Fremdkapitals vornimmt, wesentlich unterscheidet, vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 – 9 A 1248/92 –, juris, Rn. 4 – 6. Als Kosten in die Gebührenkalkulation eingestellt werden dürfen mithin nicht nur die (tatsächlich aufgelaufenen) Zinsen des zur Finanzierung der Anlage aufgenommenen Fremdkapitals, sondern auch die (fiktiven) Eigenkapitalzinsen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 – 9 A 1248/92 –, juris, Rn. 63. Grund für die Zulässigkeit des Ansatzes von Eigenkapitalzinsen als Kostenposition in der Gebührenbedarfsberechnung ist, dass der Benutzer einer kommunalen Einrichtung dem allgemeinen Steuerzahler, der die Einrichtung ganz oder teilweise (durch die Verwendung allgemeiner Haushalts- und damit Steuermittel) finanziert hat, dafür einen Zins zu entrichten hat, vgl. die Begründung des Entwurfs des KAG NRW, LT-Drucks. 6/810 S. 36; OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 – 9 A 3342/98 –, juris, Rn. 38 f. unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 1246/69 des Kommunalpoltischen Ausschusses über die 57. Sitzung vom 23. Mai 1969, S. 2 (Ausführungen zum Änderungsvorschlag Nr. 29 der Vorlage 903). Dies beruht letztlich auf dem Gedanken, dass das in der Anlage gebundene (Eigen-)Kapital der Kommune nicht zur Erfüllung anderweitiger öffentlicher Aufgaben eingesetzt werden und daher an anderer Stelle keine Zinserträge erwirtschaften bzw. Zinsleistungen für Fremdkapital ersparen kann, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 1983 – 8 B 117.82 –, KStZ 1984, 11; Begründung des Entwurfs des KAG NRW, LT-Drucks. 6/810 S. 36; OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 – 9 A 1248/92 –, juris, Rn. 65; OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 – 9 A 3342/98 –, juris, Rn. 40. Da die kalkulatorische Verzinsung folglich dazu dient, der Kommune einen Ausgleich für die finanzielle Belastung durch die Aufbringung des in der öffentlichen Anlage ihrerseits gebundenen Kapitals zu gewähren, vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 – 9 A 3342/98 –, juris, Rn. 46, ist Verzinsungsbasis das im (hier kalenderjährlichen) Kalkulationszeitraum in der Anlage (noch) gebundene (= „aufgewandte“) Kapital ohne das Abzugskapital; das aufgewandte/gebundene Kapital entspricht für den Bereich des Anlagevermögens den Anschaffungsrestwerten oder Restbuchwerten, vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 – 9 A 1248/92 –, juris, Rn. 82 bzw. NWVBl. 1994, 428 (433), das ist der Anschaffungsrestwert abzüglich der über Abschreibungen bereits zurückgeflossenen Beträge, vgl. in diesem Sinne: Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommentar zum Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2002, § 6 Rn. 153. Dass die Beklagte in der streitgegenständlichen Gebührenkalkulation von anderen als den vorgenannten Grundsätzen bei der Verzinsung des Anlagekapitals ausgegangen wäre, ist klägerseits weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Der von der Beklagten in der streitgegenständlichen Kalkulation zugrunde gelegte Zinssatz von 6,59 % begegnet allerdings insoweit rechtlichen Bedenken, als er von den Erkenntnissen der Kammer zum maßgeblichen durchschnittlichen Zinssatz leicht abweicht und zudem einen Sicherheitszuschlag von 0,5 % enthält. Der kalkulatorische Zinssatz bestimmt sich nicht nach den in der jeweiligen Gebühren(-erhebungs-)periode am Kapitalmarkt (voraussichtlich) herrschenden Verhältnissen. Denn es handelt sich um eine kalkulatorische Verzinsung des in der Anlage langfristig gebundenen Kapitals, das sich im gesamten Restbuchwert widerspiegelt. Dieser Wert erfasst Anlagegüter unterschiedlichsten Alters und damit Kapitalbindungen unterschiedlichster Dauer, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2005 – 9 A 3120/03 –, juris, Rn. 62 f.; OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 – 9 A 1248/92 –, juris, Rn. 83. Da der kalkulatorischen Verzinsung die Funktion zukommt, einen Ausgleich für die finanziellen Belastungen zu bieten, die die Gemeinden für die Aufbringung des in der Anlage langfristig gebundenen Kapitals zu tragen haben, vgl. zu dieser Funktion der kalkulatorischen Verzinsung: OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 – 9 A 3342/98 –, KStZ 2000, 90 (92 – rechte Spalte), sind für die Höhe des Zinssatzes die langfristigen Durchschnittsverhältnisse am Kapitalmarkt maßgebend. Diese Verhältnisse können nach der Rechtsprechung des OVG NRW am langjährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten abgelesen werden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2005 – 9 A 3120/03 –, m.w.N. zur Rechtsprechung; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. November 2007 – 5 K 1099/06 –, S. 18 des Urteilsabdrucks. Die Zinskalkulation ist mithin zu messen an den langfristigen Durchschnittsrenditen dieser Emissionen, die bei Kalkulationserstellung bekannt waren, d. h. unter Berücksichtigung der Renditen, die in den vergangenen Jahrzehnten bis hin zum Vorvorjahr des Jahres, für das die Gebühren kalkuliert und erhoben werden sollen, angefallen sind. Dieser langjährige Durchschnittswert darf nach der zitierten Rechtsprechung des OVG NRW um bis zu 0,5 Prozentpunkte erhöht werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass wegen der die Anlagezinsen regelmäßig übersteigenden Kreditzinsen ein etwaiger Fremdkapitalanteil zu einem höheren Zinssatz zu berücksichtigen ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2005 – 9 A 3120/03 –, juris, Rn. 69; OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 – 9 A 1248/92 –, juris, Rn. 83. Dem OVG NRW wie dem erkennenden Gericht sind die Sätze der in Rede stehenden Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten seit dem Jahre 1955 bekannt. Die Sätze aus den Jahren 1955 bis 2002 ergeben sich aus einer von der Deutschen Bundesbank aus öffentlich zugänglichen Daten erstellten, dem erkennenden Gericht in einem früheren Klageverfahren mitgeteilten Übersicht vom 12. Januar 2004; zumindest die Werte für die Folgezeit sind auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank veröffentlicht (gewesen), vgl. Beiheft 2 – Kapitalmarktstatistik (dort unter: festverzinsliche Wertpapiere inländischer Emittenten), abrufbar unter https://www.bundesbank.de/de/publikationen/statistiken/statistische-beihefte, zuletzt abgerufen am 13. November 2018. Ausgehend von den Emissionsrenditen der genannten Finanzanlagen in dem 50-Jahres-Zeitraum bis zu dem Vorvorjahr des Jahres für das die Gebühren kalkuliert und erhoben werden sollen (das ist hier – d.h. für die Kalkulation 2016 – das Jahr 2014), ergibt sich unter Einbeziehung des Zuschlages von 0,5 Prozentpunkten für die Gebührenkalkulation 2016 ein zulässiger Zinssatz von 6,586 %, der damit um 0,004 % niedriger liegt, als der in der Kalkulation angesetzte. Ohne Einbeziehung des Sicherheitszuschlags ergibt sich dementsprechend ein Zinssatz von 6,086 %. Die Zubilligung eines Sicherheitszuschlags in Höhe von 0,5 % dürfte derzeit aber nicht sachgerecht sein. Dies ergibt sich aus einer Betrachtung der Kreditzinsentwicklung über die letzten Jahre. So hat die Beklagte selbst angegeben, dass der Fremdfinanzierungszinssatz als Mischzinssatz für sie derzeit bei etwa 3,5 % liege und sich in dieser Größenordnung schon länger bewege. Bereits im streitgegenständlichen Gebührenzeitraum lagen die (durchschnittlichen) Kreditzinsen daher deutlich unter dem zulässigen kalkulatorischen Zinssatz von 6,086 %. Folglich ist nicht mehr ohne weiteres davon auszugehen, dass die Kreditzinsen die Anlagezinsen regelmäßig übersteigen und somit ein etwaiger Fremdkapitalanteil zu einem höheren Zinssatz zu berücksichtigen ist. Vgl. auch (allerdings bezogen auf Privatkunden sowie nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften): MFI-Zinsstatistik vom 04.12.2018, abrufbar unter https://www.bundesbank.de/de/statistiken/geld--und-kapitalmaerkte/zinssaetze-und-renditen/zinssaetze-und-renditen-739436 (zuletzt abgerufen am 13. November 2018). Die Frage kann allerdings dahinstehen, da selbst bei Abzug des Sicherheitszuschlags in Höhe von 0,5 % und der sonstigen minimalen Überhöhung von 0,004 % eine relevante Gebührenüberhöhung nicht festzustellen ist. Die Beklagte hat für das Jahr 2016 insgesamt eine Summe aus kalkulatorischer Verzinsung im Schmutzwasserbereich von 9.903.500,55 Euro unter Zugrundelegung einer Verzinsung von 6,59 % angesetzt. Reduziert man den Zinsfuß um 0,504 % mithin auf 6,086 %, so verbleibt eine Summe von (9.903.500,55 Euro : 6,59 % x 6,086 % =) 9.146.085,64 Euro. Demnach wären kalkulatorische Zinsen in Höhe eines Betrages von [9.903.500,55 Euro (angesetzter anteiliger Betrag) – 9.146.085,64 Euro (jedenfalls zulässiger anteiliger Betrag) =] 757.414,91 Euro zu Unrecht in die Schmutzwassergebührenkalkulation eingestellt worden. Dies führt jedoch nicht zu einer Gebührenüberhöhung über den 3-%-Rahmen hinaus (vgl. unter g.). e. Zur Gewinnverwendung Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass die Beklagte im Bereich Abwasserbeseitigung infolge der – wie soeben dargelegt zulässigen – kalkulatorischen Verzinsung des aufgewandten Kapitals Gewinne/Überschüsse erwirtschaftet hat. Diese Gewinne des Abwasserbeseitigungsbetriebes resultieren im Kern tatsächlich daraus, dass in der gebührenrechtlichen Kostenrechnung eine (kalkulatorische) Verzinsung des aufgewandten Eigen- und Fremdkapitals auf der Basis von Anschaffungsrestwerten in Verbindung mit einem angemessenen Nominalzinssatz vorgenommen wurde. Bei dieser Kostenberechnungsmethode ergeben sich aus kostendeckenden Gebühreneinnahmen handelsrechtlich Gewinne. Nach § 242 Abs. 2 HGB erfolgt in der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und der Erträge des Geschäftsjahres. In die Erträge des Entwässerungsbetriebs bzw. der beklagten AöR fließen über die Gebühreneinnahmen die damit abgegoltenen „kalkulatorischen Kosten“, nämlich die die Verzinsung des aufgewandten Eigen- und Fremdkapitals nach angemessenem Nominalzinssatz ein. Handelsrechtlich stehen diesen „kalkulatorischen Kosten“ auf der Aufwandsseite aber nur „gegenüber“: die (im Geschäftsjahr) angefallenen Zinsen für das in Anspruch genommene Fremdkapital (vgl. z.B. § 275 Abs. 2 Nr. 13 HGB). In der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung ergibt sich bei Betrachtung der Zinsbehandlung auf Aufwands- und Ertragsseite demnach ein Überschuss, weil die kostenrechnerisch erzielbaren Zinszuflüsse, soweit auf der Ertragsseite durch entsprechende Gebührenveranlagungen realisiert, über die handelsrechtlich als Aufwand gegenzurechnenden Zinszahlungen für Fremdkapital hinausgehen. Anders als der Kläger meint, stellt aber die Tatsache, dass die aufgelaufenen Gewinne/Überschüsse nicht zu Gunsten der Gebührenschuldner in die Kalkulation 2016 eingestellt wurden, sondern zum Teil in den allgemeinen städtischen Haushalt ausgeschüttet werden sollen, indes keinen Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot dar. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die geforderten Beträge nicht kostenmindernd in der Gebührenkalkulation angesetzt hat. Die Erwirtschaftung von Überschüssen ist infolge der Zulassung von kalkulatorischer Verzinsung (und ggf. Abschreibung auf der Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten) zulässig. Der Kommune steht es dabei im Rahmen ihres weiten Organisationsermessens sowie allgemeiner haushaltsrechtlicher Grundsätze grundsätzlich – d. h. bis zur erforderlichen Wiederbeschaffung – frei, das durch Abschreibungen und Verzinsung entstehende Kapital für (andere) allgemeine Haushaltszwecke zu nutzen. Für Kommunen in Nordrhein-Westfalen besteht nach den derzeit geltenden gesetzlichen Regelungen keine Zweckbindung von Gebühreneinnahmen, d. h. keine Verpflichtung, dass die Gebühreneinnahmen in ihrer Verwendung für bestimmte Ausgaben reserviert werden. Dass verfassungsrechtlich keine Zweckbindung von Gebühreneinnahmen geboten ist, ist in der juristischen Lehre allgemein anerkannt, vgl. Gawel, in: Der Gemeindehaushalt, 10/2011, S. 217 (218) und Fn. 15 m.w.N. zu den Meinungen in der verfassungsrechtlichen Literatur. Auch einfachgesetzlich besteht in Nordrhein-Westfalen mangels entsprechender Regelungen im KAG NRW sowie der Gemeindehaushaltsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GemHVO NRW)) kein rechtliches Gebot zur Reservierung der Gebühreneinnahmen für bestimmte Zwecke, vgl. Gawel, in: Der Gemeindehaushalt, 10/2011, S. 217 (218). Insbesondere durch die Regelungen des KAG NRW, namentlich durch § 6 KAG NRW sollen keine rechtlichen Zweckbindungen begründet werden. Der Landesgesetzgeber hat nicht beabsichtigt, auf der Grundlage des § 6 KAG NRW die zurückfließenden Abschreibungs-/Verzinsungsbeträge und die hiermit etwaig erwirtschafteten Gewinne allein dem Gebührenhaushalt zuzuordnen mit der Folge, dass diese einer rentierlichen Nutzung zu Gunsten des allgemeinen städtischen Haushaltes entzogen sind. Denn die betriebswirtschaftliche Aufgabe der Abschreibungen erschöpft sich in der periodengerechten Verteilung der durch die Leistungserbringung dem damit verbundenen Wertverzehr entstehenden gegenwärtigen Kosten der Gemeinde, vgl. LT-Drucks. 6/810, S. 34, 35 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Nds. OVG, Urteil vom 16. November 1967 – III OVG A 111/65 –, KStZ 1968, 77, wonach selbst die Rücklagenbildung nicht zur Vorfinanzierung künftiger Aufwendungen erfolgt, sondern bereits einen gegenwärtigen, nämlich den auf Abnutzung beruhenden Werteverzehr berücksichtigt; OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 – 9 A 3342/98 –, juris, Rn. 56 f. Nichts anderes gilt für die kalkulatorische Verzinsung. Ist die Verzinsung des aufgewandten Kapitals in ihrer gebührenrechtlichen Funktion auf eine reine periodengerechte Kostenverteilung beschränkt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 – 9 A 3342/98 –, juris, Rn. 63, 66, 76, ist ein unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zwingender Grund nicht erkennbar, den schon aus der Leistungserbringung an sich resultierenden Vorteil des Gebührenschuldners noch dadurch zu erweitern, dass das Eigenkapital (wie auch das Fremdkapital), das vor der jeweiligen Investition dem allgemeinen Haushalt der Kommune (frei) zur Verfügung gestanden hat, nach dem Durchlauf durch den Gebührenhaushalt nunmehr für alle Zukunft allein diesem zugeordnet und zu Lasten der Kommune dem allgemeinen Haushalt entzogen wird, vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 – 9 A 3342/98 –, juris, Rn. 65. Dass die Funktion der kalkulatorischen Zinsen auf den periodengerechten Kostenausgleich beschränkt und durch sie die weitere Verwendung der eingenommenen Beträge nicht festgelegt werden sollte, zeigt sich auch darin, dass der Landesgesetzgeber etwa die kalkulatorische Verzinsung als Instrument der Stärkung der Einnahmesituation der Gemeinden – und nicht etwa des Gebührenhaushalts – ansah, vgl. Ausschussprotokoll Nr. 1246/69, S. 2; OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 – 9 A 3342/98 –, juris, Rn. 78 f. Die gesetzliche Festlegung der weiteren Verwendung der eingenommenen Gebührenbeträge, wie etwa durch die schon im Gesetzgebungsverfahren (ursprünglich) diskutierte, vgl. LT-Drucks. 6/810, S. 35, Zuführung der Abschreibungsbeträge zu einer Erneuerungsrücklage war mithin (im Ergebnis) nicht Regelungsgegenstand des § 6 KAG NRW und damit der gemeindlichen Kostenrechnung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 – 9 A 3342/98 –, juris, Rn. 61. Bestehen keine rechtlichen Zweckbindungen von Gebühreneinnahmen, ist die Kommune folglich – im Grundsatz – berechtigt, über die hereinfließenden Mittel im Rahmen des Haushaltsrechts frei zu verfügen. Diese Annahme rechtfertigt sich (auch) daraus, dass die Kommune ihr Eigenkapital (oder auch aufgenommenes Fremdkapital), anstatt es in den Bau von Kanälen zu investieren, auch in anderer Weise hätte einsetzen können, etwa als zinsbringende Anlage. Dann hätte sie selbstverständlich über die Zinsen verfügen dürfen. Nichts anderes kann gelten, wenn sich beispielsweise das in den Kanälen gebundene Kapital durch Abschreibungen (nach Abzug etwaiger Tilgungsleistungen) wieder in frei verfügbares Kapital umwandelt. Die infolge kalkulatorischer Abschreibungen und Verzinsung zurückgeflossenen Finanzmittel stehen daher ausschließlich dem allgemeinen Haushalt, nicht aber dem Gebührenhaushalt und damit dem Gebührenschuldner zu, vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 – 9 A 3342/98 –, juris, Rn. 54 ff., 83; OVG NRW, Urteil vom 21. März 1997 – 9 A 1921/95 –, juris, Rn. 33; OVG NRW, Urteil vom 05.08.1994 – 9 A 1248/92 –, juris, Rn. 46; Gawel, in: Der Gemeindehaushalt, 10/2011, S. 217 (219). Es handelt sich dabei einzig um Kapital der Gemeinde, nicht um solches der Gebührenschuldner, vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 – 9 A 3342/98 –, juris, Rn. 83; Gawel, in: Der Gemeindehaushalt, 10/2011, S. 217 (219). Ebenso wenig wie in der Privatwirtschaft der zahlende Kunde durch Entrichtung des Kaufpreises (über die darin enthaltenen kalkulatorischen Kostenelemente) zum (stillen) Teilhaber des leistenden Unternehmens wird, wird der Gebührenzahler zum Teilhaber des Entwässerungsbetriebs. Darf die Kommune im Rahmen ihres Organisationsermessens und der haushaltsrechtlichen Grundsätze über diese Finanzmittel frei disponieren, so besteht ein Anspruch des Gebührenschuldners auf Verwendung der Einnahmen zu einem bestimmten Zweck – wie dargelegt – nicht. Die Ansprüche des Gebührenschuldners erschöpfen sich vielmehr in dem Anspruch aus dem Benutzungsverhältnis zu der Entwässerungseinrichtung auf Leistung (Abwasserbeseitigung sowie Sicherstellung der Ersatzbeschaffung der Einrichtungsgegenstände) und in dem Anspruch auf leistungsadäquate Gebührenbemessung (d. h. darauf, dass die Gebührenhöhe an den durch die Leistungsabgabe konkret verursachten Werteverzehr geknüpft ist), vgl. Gawel, in: Der Gemeindehaushalt, 10/2011, S. 217 (218 f.). Die Kommune ist dementsprechend zwar verpflichtet, am Ende der Nutzungsdauer der jeweiligen Anlage die erforderlichen Haushaltsmittel für eine Wiederbeschaffung oder Sanierung bereitzustellen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 – 9 A 3342/98 –, juris, Rn. 54 ff., 74; OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 – 9 A 1248/92 –; VG Köln, Urteil vom 12. Juni 2007 – 14 K 411/05 –, juris, Rn. 37 ff., die kalkulatorischen Kosten, die aus der Nutzung der (mit Mitteln aus dem gemeindlichen Haushalt) erneuerten Anlagen neu entstehen, fallen aber wiederum den Nutzern zur (Gebühren-)Last. f. Sonstige Kosten Soweit der Kläger behauptet, es seien Kosten nach dem Straßen- und Wegegesetz NRW sowie Kosten für Friedhöfe, Grünflächen und deren Unterhaltung in die Abwassergebührenkalkulation eingeflossen, so ist diese Behauptung nicht substantiiert. Die Beklagte hat ausdrücklich und nachvollziehbar erklärt, dass insbesondere die Reinigung der Straßeneinläufe und Sinkkästen nicht zu den Aufgaben der T. B. GmbH bzw. der O1. GmbH gehört und dementsprechend nicht über das Betriebsführungsentgelt entgolten wird; für das Gegenteil bietet der Betriebsführungsvertrag auch keine Anhaltspunkte. Ebenso wenig existieren Anhaltspunkte dafür, dass sonstige nicht im Zusammenhang mit Entwässerungsaufgaben entstehende Kosten bei der Abwassergebührenkalkulation Berücksichtigung finden. g. Fehlerfolgen Betrachtet man alle oben unter a., c. und d. dargestellten Kalkulationsfehler zusammen und addiert die jeweils zu Unrecht angesetzten Beträge, so erhält man eine Summe von [142.453,08 Euro (Überhöhung Betriebsführungsentgelt) + 102.944,28 Euro (Überhöhung Inkassovertrag) + 757.414,91 Euro (Überhöhung kalkulatorische Verzinsung) =] 1.002.812,27 Euro. Mithin hätte die Stadt L. im Bereich Schmutzwasser höchstens mit einer Gesamtkostenmasse von [= 42.794.112,61 (tatsächlich kalkulierte anteilige Gesamtkostenmasse) - 1.002.812,27 (überhöhte anteilige Kostenmasse) =] 41.791.300,34 Euro kalkulieren dürfen. Setzt man den Betrag der Überhöhung ins Verhältnis zu der zulässigen Kostenmasse, so ergibt sich eine Gebührenüberhöhung von 2,40 % , die sich innerhalb des zugebilligten 3-%-Spielraums bewegt. 2. Materielle Rechtmäßigkeit im Übrigen Der Gebührenbescheid ist auch sonst materiell rechtmäßig. Bedenken gegen die individuelle Heranziehung der Klägerseite zu den Gebühren dem Grunde und der Höhe nach sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat der Festsetzung die Gebührenmaßstäbe und die Gebührensätze zugrunde gelegt, wie sie in der Satzung vorgesehen sind. Insbesondere ist auch die Klägerseite persönlich gebührenpflichtig, da sie im Heranziehungs- und Erhebungszeitraum unstreitig Eigentümer des an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossenen streitgegenständlichen Grundstückes war (§ 2 Abs. 1 AGS). Soweit der Kläger die Ermittlung der Wasserverbrauchsmenge rügt, dringt er damit ebenfalls nicht durch. Denn im Ergebnis ist nicht dargelegt, dass die von der Beklagten zugrunde gelegte Wasserverbrauchsmenge von 25 m 3 nicht zutreffend ist. Soweit der Kläger behauptet, dass keine einheitliche Gebührenerhebung durch die Beklagte erfolgt, so ist die Behauptung unsubstantiiert. Er hat nämlich insoweit keinerlei Tatsachen vorgetragen, die Zweifel an einer einheitlichen Erhebungspraxis begründen könnten. Selbst wenn man jedoch annähme, dass die Beklagte gegenüber manchen Gebührenpflichtigen von einer Gebührenerhebung absieht oder zumindest aufgehobene Bescheide nicht durch neue ersetzt, so führte das nicht zur Rechtswidrigkeit der Gebührenerhebung gegenüber dem Kläger. Art. 3 Abs. 1 GG vermittelt nämlich keinen Anspruch auf „Gleichheit im Unrecht“. Vgl. nur Jarass, in: Jarass/Pieroth, Kommentar zum GG, 15 Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 46. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO; dem Kläger waren dabei nach billigem Ermessen auch die Kosten des erledigten Teils des Verfahrens aufzuerlegen, weil auch die Veranlagung des Klägers zu den Vorausleistungen auf die Schmutzwassergebühren des Jahres 2017 nicht zu beanstanden gewesen sein dürfte; dies gilt im Ergebnis insbesondere auch für den Gebührensatz für das Jahr 2017, wie sich aus dem zwischen den Beteiligten ergangenen weiteren Urteil vom heutigen Tage in dem Verfahren 5 K 5221/18 ergibt, in dem die endgültige Veranlagung des Klägers zu den Schmutzwassergebühren des Jahres 2017 streitgegenständlich war. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 175,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.