Urteil
4 KO 698/17
Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2024:0718.4KO698.17.00
70Zitate
17Normen
Zitationsnetzwerk
50 Entscheidungen · 17 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Es kommt für die richterliche Kontrolle des in einer Gebührensatzung festgelegten Gebührensatzes nach der Thüringer Rechtslage nur darauf an, dass der Gebührensatz im Ergebnis nicht gegen das in § 12 Abs. 2 Satz 3 ThürKAG (juris: KAG TH 2005) normierte Kostenüberschreitungsverbot verstößt (sog. Ergebnisrechtsprechung).(Rn.61)
2. Eine Satzung ist nur dann wegen Verstoßes gegen das Kostenüberschreitungsverbot nichtig, wenn ein oder mehrere Kalkulationsfehler die Toleranzgrenze von 5 % überschreiten. Maßstab für die Kostenüberschreitung ist der prozentuale Anteil der fehlerhaft angesetzten Kosten an den zulässigerweise ansatzfähigen Gesamtkosten.(Rn.118)
3. Im Gegensatz zur gesetzlichen Regelung für die Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen (§ 12 Abs. 3 Satz 2 ThürKAG (juris: KAG TH 2005)) besteht bei der Berechnung der Abschreibung nach Anschaffungs- und Herstellungskosten keine gesetzliche Verpflichtung, aber sehr wohl die Berechtigung des Einrichtungsträgers, Zuwendungen gebührenmindernd einzusetzen (Umkehrschluss aus § 12 Abs. 3 Satz 3 ThürKAG (juris: KAG TH 2005)).(Rn.80)
4. Nach welcher Methode - Komplettabzug oder jährliche Auflösung - die Berücksichtigung von (gebührenmindernd einzusetzenden) Fördermitteln erfolgt, steht im Ermessen des Einrichtungsträgers.(Rn.88)
5. Bei der Berechnung der kalkulatorischen Zinsen hat der Einrichtungsträger verschiedene Berechnungsmethoden zur Auswahl. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Zinsen anhand der Zinsreihe der Deutschen Bundesbank für die Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen der öffentlichen Hand dürfen in Thüringen nur die Zinssätze ab 1. Juli 1990 zugrunde gelegt werden. Ein Zuschlag von 0,5 Prozentpunkten ist angesichts des aktuellen Zinsniveaus nicht gerechtfertigt.(Rn.97)
(Rn.101)
6. Der Schlüssel für die Aufteilung der durch Gemeinschaftseinrichtungen wie z. B. einen Mischwasserkanal verursachten Kosten auf die Kostenträger Schmutzwasser (SW) und Niederschlagswasser (NW) hat sich nicht ausschließlich an Vorhaltemengen, sondern an dem (landesrechtlichen) Grundsatz der Kostenverursachung zu orientieren. Insoweit kann nach schmutzfracht- und mengenabhängigen Kosten differenziert werden.(Rn.71)
7. Kosten für die Beseitigung von in die Kanalisation eindringendem Fremdwasser sind betriebsbedingt, sofern eine ordnungsgemäße Betriebsführung des Einrichtungsträgers zu bejahen ist.(Rn.75)
8. Innerhalb des folgenden Bemessungszeitraums auszugleichende Kostenüberdeckungen müssen bereits im nächsten Bemessungszeitraum zugute gebracht werden und dürfen nicht auf spätere Abrechnungszeiträume verschoben werden, obwohl im letzten Jahr der Vorauskalkulation die Ist-Zahlen für dieses letzte Jahr noch nicht vorliegen können. Die Kostenüber- oder -unterdeckung ist anhand einer Betriebsabrechnung zu ermitteln, die auf Grundlage der im Zeitpunkt ihrer Erstellung im letzten Kalkulationsjahr bis dahin vorliegenden Ist-Zahlen und der für die restlichen Monate des Vorauskalkulationszeitraumes zu schätzenden Soll-Zahlen zu erstellen ist.(Rn.77)
9. Das Gericht hat bei Überprüfung einer Vorauskalkulation für einen bestimmten Kalkulationszeitraum nicht von Amts wegen zu überprüfen, ob eine Kostenüberdeckung aus der Vorperiode in der Betriebsabrechnung anhand der Ist-Zahlen bzw. der Soll-Zahlen für die letzten Monate des letzten Kalkulationsjahres des vorherigen Kalkulationszeitraumes zutreffend ermittelt worden ist.(Rn.78)
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 24. Februar 2017 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte zutragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es kommt für die richterliche Kontrolle des in einer Gebührensatzung festgelegten Gebührensatzes nach der Thüringer Rechtslage nur darauf an, dass der Gebührensatz im Ergebnis nicht gegen das in § 12 Abs. 2 Satz 3 ThürKAG (juris: KAG TH 2005) normierte Kostenüberschreitungsverbot verstößt (sog. Ergebnisrechtsprechung).(Rn.61) 2. Eine Satzung ist nur dann wegen Verstoßes gegen das Kostenüberschreitungsverbot nichtig, wenn ein oder mehrere Kalkulationsfehler die Toleranzgrenze von 5 % überschreiten. Maßstab für die Kostenüberschreitung ist der prozentuale Anteil der fehlerhaft angesetzten Kosten an den zulässigerweise ansatzfähigen Gesamtkosten.(Rn.118) 3. Im Gegensatz zur gesetzlichen Regelung für die Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen (§ 12 Abs. 3 Satz 2 ThürKAG (juris: KAG TH 2005)) besteht bei der Berechnung der Abschreibung nach Anschaffungs- und Herstellungskosten keine gesetzliche Verpflichtung, aber sehr wohl die Berechtigung des Einrichtungsträgers, Zuwendungen gebührenmindernd einzusetzen (Umkehrschluss aus § 12 Abs. 3 Satz 3 ThürKAG (juris: KAG TH 2005)).(Rn.80) 4. Nach welcher Methode - Komplettabzug oder jährliche Auflösung - die Berücksichtigung von (gebührenmindernd einzusetzenden) Fördermitteln erfolgt, steht im Ermessen des Einrichtungsträgers.(Rn.88) 5. Bei der Berechnung der kalkulatorischen Zinsen hat der Einrichtungsträger verschiedene Berechnungsmethoden zur Auswahl. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Zinsen anhand der Zinsreihe der Deutschen Bundesbank für die Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen der öffentlichen Hand dürfen in Thüringen nur die Zinssätze ab 1. Juli 1990 zugrunde gelegt werden. Ein Zuschlag von 0,5 Prozentpunkten ist angesichts des aktuellen Zinsniveaus nicht gerechtfertigt.(Rn.97) (Rn.101) 6. Der Schlüssel für die Aufteilung der durch Gemeinschaftseinrichtungen wie z. B. einen Mischwasserkanal verursachten Kosten auf die Kostenträger Schmutzwasser (SW) und Niederschlagswasser (NW) hat sich nicht ausschließlich an Vorhaltemengen, sondern an dem (landesrechtlichen) Grundsatz der Kostenverursachung zu orientieren. Insoweit kann nach schmutzfracht- und mengenabhängigen Kosten differenziert werden.(Rn.71) 7. Kosten für die Beseitigung von in die Kanalisation eindringendem Fremdwasser sind betriebsbedingt, sofern eine ordnungsgemäße Betriebsführung des Einrichtungsträgers zu bejahen ist.(Rn.75) 8. Innerhalb des folgenden Bemessungszeitraums auszugleichende Kostenüberdeckungen müssen bereits im nächsten Bemessungszeitraum zugute gebracht werden und dürfen nicht auf spätere Abrechnungszeiträume verschoben werden, obwohl im letzten Jahr der Vorauskalkulation die Ist-Zahlen für dieses letzte Jahr noch nicht vorliegen können. Die Kostenüber- oder -unterdeckung ist anhand einer Betriebsabrechnung zu ermitteln, die auf Grundlage der im Zeitpunkt ihrer Erstellung im letzten Kalkulationsjahr bis dahin vorliegenden Ist-Zahlen und der für die restlichen Monate des Vorauskalkulationszeitraumes zu schätzenden Soll-Zahlen zu erstellen ist.(Rn.77) 9. Das Gericht hat bei Überprüfung einer Vorauskalkulation für einen bestimmten Kalkulationszeitraum nicht von Amts wegen zu überprüfen, ob eine Kostenüberdeckung aus der Vorperiode in der Betriebsabrechnung anhand der Ist-Zahlen bzw. der Soll-Zahlen für die letzten Monate des letzten Kalkulationsjahres des vorherigen Kalkulationszeitraumes zutreffend ermittelt worden ist.(Rn.78) Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 24. Februar 2017 wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte zutragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Zunächst ist festzuhalten, dass das Begehren der Kläger so auszulegen ist, dass sie den streitgegenständlichen Bescheid nur insoweit angreifen, als der Beklagte mit diesem die Benutzungsgebühren für das Jahr 2012 festsetzt. Obwohl sie in ihrem Schriftsatz vom 20. November 2017 im Berufungsverfahren wörtlich die vollumfängliche Aufhebung des Bescheides vom 4. Februar 2013 (in Gestalt des Widerspruchsbescheides) beantragen, geht der Senat davon aus, dass die Kläger nicht die Festsetzung der Vorausleistungen für das Jahr 2013 anfechten wollen. Denn sie hatten bereits im erstinstanzlichen Verfahren durch Schriftsatz vom 22. Oktober 2014 (vgl. GA Blatt 33) klargestellt, dass sie sich nicht gegen die Vorausleistung für das Jahr 2013 wenden. Die insoweit zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten vom 4. Februar 2013, soweit er noch streitgegenständlich ist, zu Recht als unbegründet abgewiesen hat. Denn der angegriffene Bescheid ist insoweit rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlagen für den angefochtenen Gebührenbescheid sind die §§ 10, 12 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 4 ThürKAG. Nach §§ 10, 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ThürKAG sollen Zweckverbände für die Nutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben, wenn und soweit eine Einrichtung überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Nur klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte mit Veröffentlichung der Verbandssatzung am 18. Dezember 1992 in der „Mitteldeutschen Allgemeinen“ wirksam entstanden ist (vgl. Senatsurteil vom 15. Mai 2014 - 4 KO 459/11 - n. v.). Der Beklagte betreibt auch unzweifelhaft eine öffentlich gewidmete Entwässerungseinrichtung. Der Begriff der öffentlichen Einrichtung wird im Thüringer Kommunalabgabengesetz und in anderen Thüringer Landesgesetzen mehrfach verwendet, ohne dass dieser Begriff definiert wird. Es ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass der Begriff der (leitungsgebundenen) öffentlichen Einrichtung aufgabenbezogen zu verstehen ist. Eine (einheitliche) öffentliche Entwässerungseinrichtung besteht nicht aus einer einzelnen Entsorgungsleitung, einem Leitungsabschnitt oder Anlagenteilen zur Abwasserbeseitigung, sondern aus der funktionsbedingten Zusammenfassung des ganzen Leitungsbestandes und sämtlicher Anlagen, die der Entwässerung der zu entsorgenden Grundstücke im Gebiet der zuständigen Körperschaft dienen, sofern nicht der Einrichtungsträger in der Satzung technisch getrennte Systeme auch als rechtlich selbständige Einrichtung führt (vgl. Senatsurteile vom 21. Juni 2006 - 4 N 574/98 - juris Rn. 87 und vom 17. November 2015 - 4 KO 252/12 - juris Rn. 95). Dies verdeutlicht, dass Bezugspunkt der Gebührenermittlung die Benutzung der (gesamten hier) im Verbandsgebiet betriebenen öffentlichen (Abwasser-)Einrichtung ist. Deshalb kommt es entgegen dem Einwand der Kläger im Widerspruchsverfahren nicht auf die konkret verursachten Kosten, die für die Beseitigung des auf ihrem Grundstück anfallenden Abwassers entstehen, an. Es ist im Gebührenrecht, ohne dass dies einer vertieften Behandlung bedürfte, anerkannt, dass die Gebühren nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen werden dürfen. Der hier für die Schmutzwassergebührenbemessung angewandte Frischwassermaßstab stellt den erforderlichen Grundstücksbezug ohne Zweifel hinreichend her. Der angefochtene Bescheid kann auch auf die rückwirkend zum 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten §§ 13, 13a, 14a und b sowie § 15 der 9. Änderungssatzung vom 18. Juli 2012 (BGS-EWS 2012) zur BGS-EWS vom 19. Dezember 2003 gestützt werden. Gegen die Rückwirkung bestehen keine Bedenken. Es besteht kein Vertrauensschutz, denn die beabsichtigte Gebührenerhöhung wurde vor dem 1. Januar 2012 angekündigt. Die Beitrags- und Gebührensatzung des Beklagten vom 19. Dezember 2003 in der Fassung der 9. Änderungssatzung vom 18. Juli 2012 ist auch im Übrigen wirksam. Insoweit ist hinsichtlich des Prüfungsmaßstabes vorab festzuhalten, dass der Senat im Rahmen einer solchen Anfechtungsklage gegen einen Gebührenbescheid anders als im Normenkontrollverfahren, in dem die Gebührensatzung selbst Antragsgegenstand ist und deshalb auch ohne konkrete Rügen einer Vollüberprüfung durch das Gericht unterliegt, die Rechtmäßigkeit einer Gebührensatzung nur inzident prüft (vgl. Driehaus, Abgabensatzungen 2014, § 10 Rn. 7 ff.). Daraus ergibt sich, dass die maßgebliche Satzung grundsätzlich als wirksame Rechtsgrundlage angesehen und nur insoweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung wird, als substantiierte Einwände der Klägerseite erhoben werden oder offensichtliche Fehler feststellbar sind. Gemessen daran reicht eine allgemeine Behauptung, Beitrags- oder Gebührensätze seien nicht ordnungsgemäß ermittelt worden, nicht aus, um eine dezidierte gerichtliche Prüfung zu veranlassen. Zwar verlangt der Grundsatz der Amtsermittlung des § 86 Abs. 1 VwGO, dass das Gericht alle vernünftigerweise zu Gebote stehenden Möglichkeiten zur Aufklärung des für seine Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts ausschöpft, die geeignet erscheinen, die dafür erforderliche Überzeugung zu gewinnen. Diese Pflicht findet aber in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten eine Grenze. Sie besteht nicht nur darin, dass das Gericht die Beteiligten zur Erforschung des Sachverhaltes mit heranziehen kann, sondern auch und gerade darin, dass der Kläger die zur Begründung der Rechtsbehelfe oder der Einwendungen dienenden Tatsachen und Beweismittel nach § 82 Abs. 1 Satz 3 VwGO angeben soll. Solange dieser Pflicht, überprüfbare und einem Beweis zugängliche Tatsachen vorzutragen, nicht nachgekommen wird, braucht das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhaft bestimmter Beitrags- bzw. Gebührensätze nicht nachzugehen. Dass es für die Klägerseite nicht einfach ist, die vom Beklagten bzw. einem Abwasserzweckverband ermittelten Beiträge bzw. Gebühren auf die Richtigkeit zu überprüfen, entbindet sie nicht davon, sich im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten selbst durch Akteneinsicht sachkundig zu machen, notfalls sogar mit Hilfe eines von ihnen beauftragten Sachverständigen vorzutragen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 2. Februar 2014 - 20 ZB 40.1744 - juris; BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 - juris). Gemessen daran führen die von den Klägern gegen die Festsetzung der Gebühren-sätze in der 9. Änderungssatzung vom 18. Juli 2012 erhobenen Einwände nicht darauf, dass diese wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam sind. Die Kläger machen weder einen Verstoß gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitenden Grundsatz der Abgabengerechtigkeit (vgl. dazu BVerwG; Urteil vom 29. September 2004 - 10 C 3/04 - NVwZ 2005, 332 - 334) oder das Äquivalenzprinzip noch sonstige, dem Bescheid selbst anhaftende Rechtsfehler (wie z. B. betreffend die Feststellungen zur verbrauchten Trinkwassermenge oder die Wahl des richtigen Gebührenschuldners) geltend. Diese drängen sich dem Senat auch nicht auf. Die Kläger wenden sich im Wesentlichen gegen die Erhöhung der Gebührensätze in der 9. Änderungssatzung für die Schmutzwassereinleitung durch Volleinleiter. Ausschließlich gegen die Festsetzung der Grundgebühr erhobene Rügen haben die Kläger nicht formuliert. Insbesondere bietet ihr Vortrag keinen Anhaltspunkt dafür, dass andere als Fixkosten bei der Kalkulation der Grundgebühr berücksichtigt worden sein könnten. Mithin könnte die Höhe der Grundgebühr bei Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss Qn 2,5 m³/h auf 120,00 €/Jahr nur mittelbar Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sein, als sich Fehler bei der Verteilung der Kosten auf die Einleitungsgebühr auch auf die Grundgebühr auswirken könnten. Die Rügen der Kläger gegen den Gebührensatz für die Schmutzwasservolleinleitungsgebühr (bei Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss Qn 2,5 m³/h: 1,89 €/m3) führen nicht auf einen Verstoß gegen das in § 12 Abs. 2 Satz 3 ThürKAG (nur landesrechtlich vorgegebene) Kostenüberschreitungsverbot. Das ergibt sich aus Folgendem: Gesetzlich geregelt ist in § 12 Abs. 2 Satz 1 ThürKAG zunächst das Kostendeckungsgebot. Danach soll das Gebührenaufkommen die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken. Als weitere Ausformung dieses Kostendeckungsprinzips ist das Kostenüberschreitungsverbot in § 12 Abs. 2 Satz 3 ThürKAG normiert: Soweit - bezogen auf die Abwasserentsorgungseinrichtung des Beklagten - ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, soll das Gebührenaufkommen die ansatzfähigen Kosten nicht übersteigen. In seiner Ausprägung als Verbot einer Kostenüberdeckung ist also der Kostendeckungsgrundsatz eine Veranschlagungsmaxime, die nur Anforderungen an die Zielsetzung der Gebührenerhebung stellt. Es fordert, dass die im Zeitpunkt des Satzungserlasses vorhersehbaren Gebühreneinnahmen nicht höher sein sollen als die zum gleichen Zeitpunkt vorhersehbaren Kosten (vgl. Vetter in: Christ/Oebbecke, Handbuch Kommunalabgabenrecht, 2. Auflage 2022, D. Gebühren, Rn. 45, beck-online). Daraus ergibt sich die Verpflichtung des Gebührengesetzgebers, die Gebührensätze so festzusetzen, dass das in einem bestimmten Rechnungszeitraum zu erwartende Gebührenaufkommen die in diesem Zeitraum zu erwartenden gebührenfähigen Kosten der Leistungserbringung in ihrer Gesamtheit nicht übersteigt. Da ein Gebührensatz Normcharakter hat, muss er aus rechtsstaatlichen Gründen jederzeit und verbindlich erkennen lassen, welche Gebühr im Falle der Verwirklichung des gebührenpflichtigen Tatbestandes geschuldet wird. Die Rechtsgültigkeit des Gebührensatzes muss bereits bezogen auf den Zeitpunkt seines Erlasses objektiv feststellbar sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1961 - VII C 2.61 - S. 15). Dies erfordert eine Vorauskalkulation, die auf prognostischen Annahmen sowohl hinsichtlich der voraussichtlich gebührenfähigen Kosten als auch der voraussichtlich zu erwartenden Leistungseinheiten beruht. Es liegt in der Natur der Sache, dass mit Prognosen immer die Ungewissheit ihres Eintritts verbunden ist. Unerheblich ist deshalb, ob die Prognose durch die spätere tatsächliche Entwicklung bestätigt oder widerlegt wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 2009 - 3 C 26.08 - juris, und vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 - BVerwGE 56, 110, 121). Entscheidend ist daher nur, dass die Prognose bezogen auf den Kenntnisstand im Zeitpunkt ihrer Erstellung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2004 - 9 CN 1/01 - BVerwGE 116, 188 - 197, juris Rn. 21) in einer - der jeweiligen Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise - zustande gekommen, also sachgerecht und vertretbar ist. Dabei ist den Gemeinden ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungsspielraum zuzubilligen (BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 1989 - 8 B 129.88 - KStZ 1989, 137; Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2024, § 6 Rn. 25; Christ/Oebbecke, Handbuch Kommunalabgabenrecht, 2. Auflage 2022, D. Gebühren Rn. 46, beck-online). Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 12. Dezember 2001 (Az.: 4 N 595/94, beck-online) ausgeführt hat, ist die Kalkulation jedoch nicht selbst Gegenstand der Entscheidung des Satzungsgebers. Satzungen, auch Abgabensatzungen, unterliegen als Normativakte der Verwaltung keiner Begründungspflicht. Die Vorauskalkulation ist vielmehr nur die maßgebliche Berechnungsgrundlage, an Hand derer der Satzungsgeber den höchstzulässigen Gebührensatz prüft und seinen Spielraum für die Festsetzung des Gebührensatzes ermittelt. Demnach kommt es für die richterliche Kontrolle des in einer Gebührensatzung festgelegten Gebührensatzes nach der Thüringer Rechtslage nur darauf an, dass der Gebührensatz im Ergebnis nicht gegen das in § 12 Abs. 2 Satz 3 ThürKAG normierte Kostenüberschreitungsverbot verstößt und somit nicht zu Lasten der Gebührenpflichtigen überhöht ist. Der Senat hält an dieser „Ergebnisrechtsprechung” fest (vgl. zur Ergebnisrechtsprechung und in Abgrenzung dazu zur sog. Vorgangsrechtsprechung die Darstellung von Vetter in: Christ/Oebbecke, Handbuch Kommunalabgabenrecht, 2. Auflage 2022, D. Gebühren, Rn. 50 ff. jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen). Nach der Ergebnisrechtsprechung führen das Fehlen einer Gebührenkalkulation bei der Beschlussfassung über den Gebührensatz oder (wesentliche) Kalkulationsfehler nicht bereits zu einem Ermessensfehler und deshalb auch nicht zur Nichtigkeit des Gebührensatzes (so aber nach der sog. Vorgangsrechtsprechung). Ein beschlossener Gebührensatz kann deshalb auch noch bis zur Entscheidung des Gerichts durch - eine ohne Einschaltung des Rechtsetzungsorgans - von der Verwaltung nachgeschobene Kalkulation gerechtfertigt werden. Dabei kann eine ursprünglich fehlerhafte Kalkulation, die eine Kostenüberdeckung ergab, auch dadurch korrigiert werden, dass zusätzlich bisher unberücksichtigte oder zu niedrige (gebührenfähige) Kosten eingestellt oder die zunächst zu hoch angesetzte Anzahl der Maßstabseinheiten herabgesetzt wird (sog. korrigierte Vorauskalkulation). Auch eine erst später aufgestellte (ggf. korrigierte) Vorauskalkulation muss allerdings an die rechtlichen Vorgaben und tatsächlichen Gegebenheiten zur Zeit des Erlasses der abgabenrechtlichen Regelung anknüpfen (vgl. BayVGH, Urteil vom 15. März 1995 - 4 N 94/235 - NVwR-RR 1996, S. 224/225). Deshalb müssen sich insbesondere die Prognosegrundlagen auf diesen Zeitpunkt beziehen. Nur klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass dies nicht für den Fall eines rückwirkend (zur Heilung einer nichtigen Gebührensatzung) erlassenen Gebührensatzes gilt (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. Mai 2015 - 4 N 702/14 - juris Rn. 78), sondern nur für den Fall der Rechtfertigung bzw. „Rettung“ eines bereits beschlossenen Gebührensatzes. Die sog. Ergebnisrechtsprechung rechtfertigt sich aus dem Grundsatz der Normerhaltung in seiner Ausformung als Grundsatz der Planerhaltung, entwickelt aus dem Recht zur kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG). Ausschlaggebend ist, dass die verschiedenen, durch Erhaltung oder Nichtigerklärung jeweils berührten Schutzgüter abzuwägen sind und auch für Fehlerfolgen bei Normen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gelten muss. Der „Nutzen“ einer Nichtigkeit muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen stehen, die damit verbunden sind. Ausgehend hiervon sind geringfügige Kalkulationsfehler hinzunehmen. Denn der Gebührenschuldner kann nur daran interessiert sein, nicht zu einer zu hohen Gebühr herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1/01 - juris Rn. 31; BVerwG, Urteil vom 26. April 2006 - 6 C 19/05 -, BVerwGE 125, 384 - 397, juris). Ausgehend von diesen Grundsätzen ergeben sich auf Grundlage des Vortrags der Kläger keine relevanten Kostenüberschreitungen, die die Annahme eines Verstoßes gegen das Kostenüberschreitungsverbot rechtfertigen könnten. Die Rügen, die gegen die (zulässigerweise) für einen mehrjährigen Zeitraum (§ 12 Abs. 6 Satz 1 ThürKAG) erstellte Vorauskalkulation erhoben worden sind, greifen nicht durch. 1. Die von den Klägern erhobene Rüge, der Beklagte habe bei Kalkulation der Schmutzwassereinleitungsgebühr zur Aussonderung des auf das Niederschlagswasser entfallenden Kostenanteils für im Mischsystem betriebene Entwässerungsanlagen einen nicht sachgerechten Schlüssel verwendet, führt nicht auf einen Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot. Unter Anwendung des auch dem § 12 ThürKAG - wie den entsprechenden Regelungen anderer Länder - innewohnenden Grundsatz der Kostenverursachung (vgl. dazu zum jeweiligen Landesrecht: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17. Januar 2001 - 2 L 9/00 - juris Rn. 34 und Lichtenfeld in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht Stand März 2024, Rn. 746b zu § 6) sind die anfallenden Anlagen- und Betriebskosten für Anlagen der Abwasserbeseitigung, die sowohl der Schmutzwasser- als auch der Niederschlagswasserbeseitigung dienen, über von der Gemeinde festzulegende sachgerechte Umlageschlüssel auf die jeweiligen Leistungsbereiche aufzuteilen (i. d. S. auch schon: OVG NRW, Urteil vom 15. Juli 1991 - 9 A 1635/89 -, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 9 A 1884/11 -; Brüning in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2024, § 6 RNrn. 41, 355c). Unter Berücksichtigung der jeweils anfallenden Mengen und Belastungen der beiden Abwasserarten ist nach geeigneten Bewertungsgrundsätzen zu gewichten, welcher Anteil der Anlagen- und der Betriebskosten dem einen oder dem anderen Bereich zuzuordnen sind. Diesbezüglich besteht ein weitreichender Bewertungsspielraum der Gemeinden; insbesondere bedarf es keiner abwassertechnisch exakten Kostenaufteilung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2016 - 9 A 777/15 - NWVBl. 2017, 38 ff., juris Rn. 10 und Lichtenfels in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2024, Rn. 747k zu § 6). Gemessen daran sind entgegen der Auffassung der Kläger die (auf Seite 19, Ziff. 2.1.7 der Gebührenkalkulation) festgelegten und verwendeten Schlüssel für die Aufteilung der für die Kosten der Ortssammler (1.1), der Mechanik der Kläranlage (1.2) und der Biologie der Kläranlage (1.3) auf die Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung nicht zu beanstanden. Auf Seite 16 der Gebührenkalkulation wird sinngemäß festgehalten, die Kostenverteilung unter Beachtung des Grundsatzes der Kostenverursachung vornehmen zu wollen, denn dort wird ausgeführt, dass die Kosten entsprechend ihrer Inanspruchnahme durch die einzelnen Entsorgungsgruppen verteilt werden sollen. Der Beklagte hat die Kosten für sowohl der Schmutzwasser- als auch der Niederschlagswasserbeseitigung dienende Anlagen auch tatsächlich nach dem Grundsatz der Kostenverursachung und auch ohne Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot aufgeteilt. 1.1 Soweit der Beklagte die Kosten für die im Mischsystem betriebenen Ortssammler mit einem Kostenschlüssel von 55 % auf das Schmutzwasser und 45 % auf das Niederschlagswasser verteilt, führen die diesbezüglichen Einwände der Kläger nicht darauf, dass der Kostenschlüssel von 55 % für das Schmutzwasser zu hoch wäre, weil ein höherer Kostenschlüssel für das Niederschlagswasser in Ansatz hätte gebracht werden müssen. Entgegen der Auffassung der Kläger ist der Kostenschlüssel für die Niederschlagswasserbeseitigung nicht deshalb (zwingend) zu erhöhen, weil für die Dimensionierung von Mischwasserkanälen in erster Linie die Vorhaltekapazität für das Niederschlagswasser maßgebend wäre. Der Vortrag der Kläger ist zwar, ohne dass ein Rückgriff auf technische Regelungen für die Dimensionierung von Abwasserleitungen (vgl. z. B. das DWA-Regelwerk) notwendig wäre, insoweit schlüssig, als ein Mischwasserkanal wegen des Niederschlagswassers einen größeren Durchmesser hat, als ein Schmutzwasserkanal; dies zwingt jedoch nicht dazu, für die Niederschlagswasserbeseitigung einen höheren Kostenschlüssel in Ansatz zu bringen als für die Schmutzwasserbeseitigung. Vielmehr ist der Umstand, dass ein Mischwasserkanal im Vergleich zu einem reinen Schmutzwasserkanal größer dimensioniert wird als ein reiner Schmutzwasserkanal ungeeignet, eine den Grundsätzen der Kostenverursachung entsprechende Kostenaufteilung zu erreichen. So liegt der Schlussfolgerung der Kläger unausgesprochen die Prämisse zugrunde, dass die Kosten für den (fiktiven) Schmutzwasserkanal niedriger seien, als die Kosten für den tatsächlich vorhandenen Mischwasserkanal, dass diese Kosten für den (fiktiven) Schmutzwasserkanal gleichmäßig (50:50) auf die Schmutzwasser- und die Niederschlagswasserbeseitigung aufgeteilt werden müssten und dass der auf die größere Dimensionierung entfallende Anteil dem Kostenschlüssel für das Niederschlagswasser hinzuzuschlagen wäre. Diese dem Vortrag der Kläger zugrundeliegende hälftige Aufteilung der Kosten des (fiktiven) Schmutzwasserkanals auf die Niederschlagswasserbeseitigung ist jedoch schon im Ansatz mit den Grundsätzen der Kostenverursachung unvereinbar. Würde für die Bildung des Kostenschlüssels nur an den Mehrbedarf für die Dimensionierung angeknüpft, wären nicht nur die Hälfte, sondern die gesamten Kosten für den (fiktiven) Schmutzwasserkanal (quasi als Basiskosten) der Schmutzwasserbeseitigung zuzuordnen und wäre deshalb nur noch der wegen der größeren Dimensionierung der auf die Niederschlagswasserbeseitigung entfallende Mehraufwand für die Bildung des diesbezüglichen Kostenschlüssels maßgebend (sog. Differenz- bzw. Mehraufwandsmethode). Diese Methode der Aufwandsverteilung wird aber als ungeeignet angesehen, weil der auf das Niederschlagswasser entfallende Anteil zu niedrig wäre (vgl. Brüning in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2024, Rn. 355c zu § 6 m. w. N.). Cosack/Dudey, GemHH 2004, S. 249/250, kommt zusätzlich bezogen auf die Schmutzwasserbeseitigung zu einem ähnlichen Ergebnis, wenn die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung als Basiskosten betrachtet werden (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1985 - 8 C 124.83 - juris Rn. 22, zum Beitragsrecht, wonach weder die Straßen- noch die Grundstücksentwässerung die originäre Entwässerung sind, und Rn. 17 zum landesrechtlichen Kostendeckungsprinzip; vgl. aber BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1977 - VII C 4.76 - juris Rn. 17, Beschluss vom 25. März 1985 - 8 B 11/84 - juris Rn. 6 und Urteil vom 20. Dezember 2000 - 11 C 7.00 - BVerwGE 112, 297, wonach die gewählte Methode zur Aufteilung der Gesamtkosten einer Mischkanalisation ihre Grundlage im einschlägigen Orts- und Landesrecht hat und deshalb bundesrechtlich nicht revisibel ist). Soweit der Beklagte auf Seite 19, Ziff. 1.7 der Gebührenkalkulation zur Erläuterung der festgelegten Kostenschlüssel Bezug nimmt auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 1985 (Az.: 8 C 124.83), ist diese Entscheidung zwar nicht geeignet, zwingend zu beachtende Grundsätze für die Aufteilung der (gebührenfähigen) Kosten einer Mischkanalisation in einer Gebührenkalkulation zu belegen. Denn in dieser Entscheidung geht es um die Aufteilung des (beitragsfähigen) Aufwandes einer Mischkanalisation auf die bundesrechtlich „reklamierten“ Erschließungsbeiträge (für die Straßenentwässerung) und den landesrechtlichen Entwässerungsbeitrag (vgl. dazu auch Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Auflage 2022, Rn. 89 wonach die fiktive „Zerlegung“ in Einzeleinrichtungen nur zu der von § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB geforderten rechnerischen „Ausgrenzung“ der Straßenentwässerungskosten erforderlich ist; vgl. auch die Ausführungen in Fn. 158 auf S. 306 zum Fortgang des o. g. Verfahrens 8 C 124.83). Dass diese sich mit einer anderen Abgabenart und den bundesrechtlichen Vorgaben der Regelungen zum Erschließungsbeitrag befassende Entscheidung hier zur Begründung der gewählten Kostenschlüssel herangezogen wurde, führt jedoch nicht auf die Schlussfolgerung, dass die gewählten Kostenschlüssel offenkundig fehlerhaft und mit dem (landesrechtlichen) Grundsatz der Kostenverursachung (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1977 - VII C 4.76 - juris Rn. 16 m. w. N., wonach das Äquivalenzprinzip und der Gleichheitssatz nicht verlangen, dass die Entwässerungsgebühren nach dem Maß der durch die jeweilige Benutzung verursachten Kosten erhoben werden müssen) nicht vereinbar wäre. Denn die zum Erschließungs- und Straßenausbaubeitragsrecht für die Aufteilung des Investitionsaufwandes der „dritten“ (= nicht eindeutig einer Abwasserart zuordenbaren) Kostenmasse von Gemeinschaftseinrichtungen (wie z. B. Mischwasserkanälen) entwickelte Zwei- bzw. Drei-Kanalmethode (vgl. dazu Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Auflage 2022, § 13 Rn. 79 ff.) bietet nach Auffassung des Senats im Grundsatz einen überzeugenden und sachgerechten Denkansatz dafür, wie die durch den Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen entstehenden (gebührenfähigen) Kosten bei der Kalkulation von grundstücksbezogenen Schmutz- und Niederschlagswassergebühren und ggf. auch Straßenoberflächenentwässerungsgebühren aufgeteilt werden können. Aus diesem Grund wird auch für das Gebührenrecht in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass die Zuordnung auf Grundlage des Modells eines fiktiven zweifachen oder dreifachen Trennsystems vorgenommen werden könne (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 17. Januar 2001 - 2 L 9/00 - juris Rn. 34; HessVGH, Beschluss vom 27. September 2006 - 5 N 358/04 - juris und Urteil vom 8. April 2014 - 5 A 1994/12 - juris Rn. 59; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. November 2010 - 4 L 115/09 -, juris Rn. 47; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. September 1998 - 15 A 7653/95 - GemHH 2000, 183 ff. und vom 3. November 2000 - 15 A 2340/97 - KStZ 2001, 134) Queitsch, Die Kosten der Straßenoberflächenentwässerung, KStZ 2015, S. 181 ff., 188: Ziff. 7.2). Gegenteilige, die vom Beklagten angewandte Methode zur Festlegung des Kostenschlüssels in Frage stellende Argumente ergeben sich nach Auffassung des Senats auch nicht daraus, dass Brüning (in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2024, Rn. 355c, S. 250/2) die Auffassung vertritt, auf die Methoden zur Ermittlung der Kosten für die Straßenentwässerung im Beitragsrecht könne nicht zurückgegriffen werden. Denn er knüpft an die (verengende) Prämisse an, dass die (im Beitragsrecht anzuwendende) Zwei-Kanal-Methode (nur) die fiktive Bildung eines Mischwasserkanals (für die Beseitigung des auf dem Grundstück anfallenden Schmutz- und Niederschlagswassers) und eines Regenwasserkanals (für das Straßenoberflächenwasser) beinhaltet. Dies ist nach Auffassung des Senats bei einer Übertragung des aus dem Beitragsrecht stammenden Denkansatzes der Zwei-Kanalmethode auf das Gebührenrecht nicht zwingend. Denn es geht in erster Linie darum, einen mit dem Grundsatz der Kostenverursachung zu vereinbarenden Kostenschlüssel zu bestimmen. Welche fiktiven Trennsysteme im konkreten Fall sachgerecht sind, hängt auch von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 17. Februar 2015 - 11 K 527/14 - juris Rn. 8 zum Sachverhalt und Rn. 46 zur Bewertung der sich im konkreten Fall ergebenden Kostenschlüssel sowie OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2016 - 9 A 777/15 - juris, mit dem der diesbezügliche Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wurde). Letztendlich stellt auch Brüning die aus dem Beitragsrecht abzuleitende Methode der Berechnung nach einem fiktiven Trennsystem nicht grundsätzlich in Frage (vgl. Brüning, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2024, Rn. 355c, S. 251). Insoweit vertritt er anknüpfend an den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. August 2016 (Az.: 9 A 777/15) die Auffassung, dass „allein“ ein zweifaches fiktives Trennsystem, bei dem die fiktiven Kosten eines Regenwasserkanals für Grundstücke und Straßen den fiktiven Kosten einer Schmutzwasserkanalisation für die Grundstücksentwässerung gegenübergestellt werden, in Betracht komme. Ob dies zutreffend ist, kann für den vorliegenden Fall offenbleiben. Denn der Beklagte hat für die Ermittlung der der Schmutzwassergebühr zuzuordnenden Kosten der Mischwasserkanäle auf Seite 19 tatsächlich zunächst ein zweifaches fiktives Trennsystem (zwischen Schmutzwasser und Niederschlagswasser) gebildet und insoweit bei Kalkulation der Schmutzwassergebühr zunächst die Kosten eines fiktiven Regenwasserkanals für die Grundstücke und Straßen ausgesondert. Da die Kosten für die Straßenoberflächenentwässerung - unabhängig davon, ob eine Straßenentwässerungsgebühr erhoben wird oder nicht - jedoch in einem zweiten Schritt zur Kalkulation der Niederschlagswassergebühr ausgesondert werden müssen (und hier auch wurden), könnte es sich auch im Rahmen des weiten Gestaltungsspielraumes halten, bei einem (reinen) Mischkanal in einer Kalkulation sogleich unter Bildung eines dreifachen fiktiven Trennsystems eine Verteilung auf die drei Entwässerungsarten (Schmutzwasser, Niederschlagswasser von den Grundstücken und Straßenoberflächenwasser) vorzunehmen (so auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17. Januar 2001 - 2 L 9/00 - juris Rn. 34). Dies könnte jedoch möglicherweise fehleranfälliger sein, da ein Fehler bei Bildung einer Kostengruppe dann auf die beiden anderen Kostengruppen durchschlagen könnte. 1.2 Soweit die Kläger meinen, dass für die Verteilung der Kosten der mechanischen Reinigungsstufe der Kläranlage ein Schmutzwasseranteil von 50 % im Vergleich zum Niederschlagswasseranteil von 50 % zu hoch erschiene, führen ihre Einwände angesichts des weiten Gestaltungsspielraums der Aufgabenträger nicht darauf, dass der Beklagte einen unsachgemäßen und deshalb zu einem Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot führenden Aufteilungsschlüssel gewählt hätte. Die Kläger legen ihrer Argumentation eine rein mengenmäßige Betrachtung zugrunde, indem sie allein die Vorhaltemengen (z. B. für Starkregenereignisse) für maßgebend halten. Es ist jedoch kein Rechtsgrundsatz ersichtlich und auch von den Klägern nicht einmal ansatzweise dargelegt, nach dem die Kosten zwischen den Kostenträgern Schmutzwasser und Niederschlagswasser zwingend mengenabhängig zu verteilen sind. Vielmehr kann zwischen schmutzfrachtabhängigen Kosten und mengenabhängigen Entsorgungskosten unterschieden werden. Ausgehend davon, dass dem Abwasser in der ersten Reinigungsstufe feste Stoffe, wie grober Unrat, Sand und Kies sowie Schwebstoffe, entzogen werden, lässt sich in erster Linie ein schmutzfrachtabhängiger Zusammenhang zu dem zu beseitigenden Abwasser herstellen. Unabhängig von der Menge des zur Kläranlage gelangenden Abwassers werden die o. g. Stoffe dem Abwasser entzogen. Nimmt die Niederschlagswassermenge, z. B. infolge eines Starkregenereignisses, zu, dürfte dies zwar zu einer mengenmäßigen Erhöhung des zur Kläranlage gelangenden Abwassers, jedoch insgesamt zur Verringerung der Schadstoffkonzentration führen. Dies ändert auch nichts daran, dass nur die o. g. Stoffe entfernt werden, die einer mechanischen Reinigung zugänglich sind. Ungeachtet dessen, dass sich damit sogar ein höherer Kostenschlüssel als 50 % „zu Lasten“ des Kostenträgers Schmutzwasser (und damit ein niedrigerer Kostenschlüssel „zu Gunsten“ des Kostenträgers Niederschlagswassers) begründen ließe, hält sich auch der hälftige Kostenschlüssel im Rahmen des weiten Gestaltungsermessens. Denn insoweit erscheint gerade anknüpfend an die Argumentation der Kläger für die mechanische Reinigungsstufe die Annahme vertretbar, dass es bei Starkregenereignissen trotz Verringerung der Schadstoffkonzentration insgesamt auch zu einer Erhöhung der Menge der in der ersten Reinigungsstufe zu mechanisch zu entziehenden o. g. Schmutzfracht kommt. Das rechtfertigt bezogen auf die mechanische Reinigungsstufe die pauschalierte Annahme, dass die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung insoweit gleichrangig und eine hälftige Aufteilung sachlich gerecht ist. 1.3 Entgegen der Auffassung der Kläger hält es sich auch im Rahmen des weiten Gestaltungsspielraums, sich bei der Festlegung der Kostenschlüssel für die Verteilung der Kosten für die biologische Reinigungsstufe der Kläranlage an der Schmutzfracht und nicht an der Menge des Abwassers zu orientieren. Insoweit weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass die durch die biologische Reinigung verursachten Kosten in erster Linie durch die mit dem Schmutzwasser mitgeführte Schmutzfracht verursacht werden. Es ist insoweit unerheblich, dass das Niederschlagswasser rein tatsächlich mit in der Kläranlage geklärt wird, weil es kein Trennsystem gibt. Da das Niederschlagswasser anders als Schmutzwasser nicht/kaum verschmutzt ist und es theoretisch auch anderweitig beseitigt werden könnte (vgl. § 47 Abs. 7 Satz 1 ThürWG), ist für dieses keine Reinigungsleistung erforderlich. Es bestehen angesichts des weiten Spielraums keine Bedenken, die schmutzfrachtabhängigen Kosten der biologischen Reinigungsstufe ausschließlich der Schmutzwasserentsorgung anzulasten (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17. Januar 2001 - 2 L 9/00 - juris Rn. 38 und NdsOVG, Urteil vom 24. März 2014 - 9 LC 191/11 - juris Rn. 26 sowie Lichtenfeld, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2024, Rn. 758 zu § 6). 2. Die Einwände der Kläger gegen die pauschalierte Ermittlung der auszusondernden Kostenanteile für die Straßenoberflächenentwässerung (Gebührenkalkulation ab S. 41) mit 20 % gehen ins Leere. Denn die Frage, ob der Aufwand für die Straßenoberflächenentwässerung bei Kalkulation der Gebühr für die Einleitung von Niederschlagswasser von Grundstücken (§ 14b BGS-EWS) in nicht zu beanstandender Höhe ausgesondert wurde, ist für die Kalkulation des hier nur streitgegenständlichen Gebührensatzes für die Schmutzwassereinleitungsgebühr (s. o.) ohne Belang. Der Aufwand für die die Grundstücksentwässerung und die Straßenoberflächenentwässerung umfassende Niederschlagswasserbeseitigung wurde in der Gebührenkalkulation des Beklagten in seiner Gesamtheit abgezogen, ohne dass an dieser Stelle bereits eine Differenzierung vorgenommen worden wäre (vgl. S. 19). 3. Soweit der Kläger (wohl nur im erstinstanzlichen) Verfahren behauptet hat, dass „vermeidbares“ Fremdwasser beseitigt werde, ist zu bemerken, dass es sich insoweit lediglich (so auch das Verwaltungsgericht) um eine Behauptung „ins Blaue hinein“ handelt. Insbesondere das Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) des Beklagten (in Gestalt der zweiten Fortschreibung 2010 und dritten Fortschreibung für den Zeitraum 2014 - 2030, Stand: Dezember 2013) bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte die Instandhaltung und Instandsetzung des Abwasserkanalsystems vorliegend vernachlässigen könnte. Ausweislich des ABK wird der Anschlussgrad kontinuierlich erhöht und darin der Sanierungsbedarf der Ortsnetze dargestellt. Es bestehen aufgrund des insoweit unsubstantiierten Vortrags keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte seinen Verpflichtungen, marode Leistung zu sanieren, nicht nachkommt. Im Übrigen können die Kosten für die Beseitigung von „unvermeidbarem“ Fremdwasser nach der obergerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich als betriebsbedingte und damit gebührenfähige Kosten angesehen werden, weil sie als Kosten für betriebliche Erschwernisse im Zusammenhang mit dem Betrieb der jeweiligen Abwasserbeseitigungseinrichtung stehen. Deshalb darf „unvermeidbares“ Fremdwasser, das niemandem zugeordnet werden kann, grundsätzlich auf alle Benutzer einer Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung umgelegt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. September 2016 - 2 S 1450/14 -, juris Rn. 41 m. w. N.) 4. Dem pauschalen Einwand der Kläger, die Kostenüberdeckung aus der Vorperiode sei in der „Nachkalkulation 2008 - 2011“ zu niedrig ermittelt worden, ist mangels Substantiierung nicht weiter nachzugehen. Allgemein ist für die Anwendung des § 12 Abs. 6 Satz 2 ThürKAG, wonach Kostenüberdeckungen auszugleichen sind und Kostenunterdeckungen aus den Vorperioden in der nächsten Kalkulationsperiode ausgeglichen werden sollen, klarstellend darauf hinzuweisen, dass diese Norm die Erstellung einer Vorauskalkulation erfordert, auch wenn dies gesetzlich nicht ausdrücklich festgeschrieben und auch aus der Ergebnisrechtsprechung als solches (s. o.) nicht ableitbar ist. Denn nur dann, wenn eine Vorauskalkulation erstellt worden ist, kann nach § 12 Abs. 6 Satz 2 ThürKAG ermittelt werden, ob eine Kostenüber- oder -unterdeckung aus der Vorperiode vorliegt. Ob nach Ablauf der vorherigen Kalkulationsperiode eine solche einzustellende Über- (oder Unter)deckung entstanden ist, kann nur anhand eines Abgleichs zwischen einer Vorauskalkulation und der am Ende des Vorauskalkulationszeitraumes auf Grundlage der tatsächlichen Kosten zu erstellenden Betriebs- bzw. Jahresabrechnung (vgl. zu diesem Begriff z. B. Belz in: Habermann/Arndt, Kommunalabgabenrecht des Landes Schleswig-Holstein, Stand Mai 2020, Rn. 196 ff zu § 6 KAG SH) festgestellt werden. Da Kostenüberdeckungen nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 6 Satz 2 ThürKAG innerhalb des folgenden Bemessungszeitraums auszugleichen sind, müssen diese nach Ansicht des Senats - anders als in anderen Bundesländern außer Bayern - bereits im nächsten, sich anschließenden Kalkulationszeitraum gebührenmindernd eingesetzt und dürfen nicht auf spätere Abrechnungszeiträume verschoben werden. Soweit die Ist-Zahlen zumindest für das - bei Erstellung der neuen Vorauskalkulation laufende - letzte Quartal (oder auch weitere Ist-Zahlen) noch nicht vorliegend sollten, ist nach Auffassung des Senats eine sorgfältige Schätzung als Tatsachenfeststellung möglich und ausreichend (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2019 - 9 CN 1/18 - juris Rn. 41 zu der § 12 Abs. 6 Satz 2 ThürKAG entsprechenden bayerischen Regelung; auch NdsOVG, Urteil vom - 9 KN 15/17 - juris Rn. 104 für den Kalkulationszeitraum, in dem Über-/Unterdeckungen nach § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG letztmalig berücksichtigt werden dürfen; Brüning in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2024, Rn. 105b). Mangels entsprechender substantiierter Rügen und auch eines offensichtlichen Fehlers sieht der Senat im vorliegenden Fall keine Veranlassung, von Amts wegen zu überprüfen, ob die bei der Kalkulation der Schmutzwassereinleitungsgebühren auf Seite 57 als „Überdeckung aus Vorjahren“ gebührenreduzierend eingesetzten Beträge in der „Nachkalkulation 2008 - 2011“ (korrekterweise: der Betriebsabrechnung anhand der Ist-Zahlen bzw. der Schätzung für die letzten Monate des Kalkulationsjahres 2011) zutreffend ermittelt wurden. Denn dies erforderte die inzidente Überprüfung der Vorauskalkulation für die Jahre 2008 - 2011, der Ist-Zahlen sowie einen nachträglichen Abgleich von Soll- und Ist-Zahlen. Dies würde jedoch den Prüfungsrahmen einer Anfechtungsklage gegen einen auf ein bestimmtes Jahr bezogenen Gebührenbescheid sprengen, in der die maßgebliche Gebührensatzung prinzipiell als gültige Rechtsgrundlage anzusehen ist (s. o.). Die Gebührensatzung - insbesondere der Gebührensatz - für die vorangehende Kalkulationsperiode 2008 bis 2011 ist nicht einmal inzident Streitgegenstand gerichtlicher Prüfung in diesem gegen einen Gebührenbescheid gerichteten Verfahren. Diese wäre allenfalls in einem Klageverfahren gegen einen diesen Gebührenzeitraum betreffenden Bescheid Gegenstand der gerichtlichen Inzidentprüfung gewesen. Ungeachtet der Regelung des § 12 Abs. 6 Satz ThürKAG ist es nicht Aufgabe eines gegen einen Gebührenbescheid gerichteten Gerichtsverfahrens, über den konkreten Streitgegenstand hinausgehend, die Gebührenkalkulationen und damit die Gebührensätze aller vorangegangenen Kalkulationen einer Prüfung zu unterziehen. Dies gilt im Grundsatz auch in gleicher Weise für ein sich gegen einen satzungsrechtlich festgesetzten Gebührensatz richtendes Normenkontrollverfahren. Die aus der vorangegangenen Periode nach § 12 Abs. 6 Satz 2 ThürKAG ermittelten Beträge sind in der „prüfungsgegenständlichen Kalkulation“ grundsätzlich nur nachrichtlich als gegebener Betrag zu berücksichtigen. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Gebührensatz (inzident oder unmittelbar) nachträglich gerichtlich für nichtig erklärt wird und in einer (auf den betroffenen Zeitraum rückwirkend zu erlassenden) Heilungssatzung ein Gebührensatz auf Grundlage der Ist-Zahlen festzulegen ist, weil die Berechtigung für eine Prognose entfallen ist (vgl. Senatsurteil - 4 N 702/15 - juris Rn. 78). Für den sich an einen solchen von einer gerichtlichen Nichtigkeitsfeststellung betroffenen Zeitraum anschließenden Kalkulationszeitraum steht (erst) nachträglich fest, dass tatsächlich keine Über-/Unterdeckungen entstanden sind. Da dies aber im Zeitpunkt der Erstellung der Vorauskalkulation nicht bekannt und nicht prognostizierbar war, wird die Vorauskalkulation aufgrund dieses erst nachträglich bekannt werdenden Umstandes, dass für die vorausgehende Kalkulation ausnahmsweise (nur zu Heilungszwecken) die Ist-Zahlen heranzuziehen sind, nicht unrichtig. 5. Ebenso wenig bietet der Vortrag der Kläger Anhaltspunkte dafür, aus welchem rechtlichen oder betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkt der Beklagte verpflichtet sein könnte, für seine Entwässerungseinrichtung als Einnahme eine höhere kalkulatorische Miete für die Nutzung von Gebäuden durch den Trinkwasserzweckverband „Verbandswasserwerk Bad Langensalza“ in Ansatz zu bringen. Anhaltspunkte für eine willkürlich zu gering angesetzte Miete sind nicht ersichtlich und werden von den Klägern auch nicht dargelegt. 6. Soweit die Kläger sinngemäß die Auffassung vertreten, dass die in den Jahren 2003 (i. H. v. 552 T €), 2004 (i. H. v. 500 T €) und 2005 (i. H. v. 4.965,00 T €) abgerufene Strukturhilfe bei Berechnung der Abschreibungen und auch der kalkulatorischen Zinsen in ihrer Gesamtheit (zwingend vorab) vom Anschaffungs- und Herstellungswert hätte abgezogen werden müssen und dass eine jahresweise Auflösung nicht dem Kostenüberschreitungsverbot vereinbar sei, ist diese nicht tragfähig. 6.1 Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass im vorliegenden Fall nicht einmal eine gesetzliche Verpflichtung zum gebührenmindernden Einsatz der Strukturhilfe bei der Ermittlung der jährlichen Abschreibungsbeträge bestand. Denn nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 3 Satz 3 ThürKAG bleibt - bei entsprechendem, hier auch vorliegenden - Willen des Zuwendungsgebers bei einer Abschreibung nach Wiederbeschaffungskosten der durch Zuwendungen aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht. Diese Bestimmung knüpft erkennbar systematisch an Satz 1 des § 12 Abs. 3 ThürKAG an, der für die Gebührenbemessung ausdrücklich eine (kalkulatorische) Abschreibung nach Anschaffungs- und Herstellungskosten oder nach Wiederbeschaffungskosten zulässt. Nur für den Fall, dass ein Aufgabenträger die kalkulatorischen Abschreibungen nach den (im Vergleich zu den Anschaffungs- und Herstellungskosen höheren) Wiederbeschaffungskosten berechnet, verpflichtet § 12 Abs. 3 Satz 3 ThürKAG zum gebührenmindernden Einsatz von (u. a.) Zuwendungen, wenn dies - wie hier - dem Willen des Zuwendungsgebers entspricht. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass keine Berücksichtigung erfolgen muss, wenn - wie hier (vgl. Gebührenkalkulation S. 29, 33, Anl. 1 Seite I) - auf Basis der Anschaffungs- und Herstellungskosten abgeschrieben wird. Darauf weist auch schon das Verwaltungsgericht zutreffend hin. Diese Wortlautauslegung wird auch bestätigt durch die Entstehungsgeschichte des § 12 Abs. 3 ThürKAG. So sah der Gesetzentwurf der Landesregierung vom 14. Mai 1991 in § 12 Abs. 3 Satz 1 ThürKAG-E eine kalkulatorische Abschreibung nur auf der Basis der Wiederbeschaffungskosten für die Gebührenkalkulation vor (vgl. Art. IV Nr. 2 des „Ersten Gesetzes zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der Thüringer Verwaltung“, Drs. 1/334 S. 170 - 187). In der Gesetzesbegründung zu § 12 auf S. 186 wurde die Abschreibungsmöglichkeit nach Anschaffungs- oder Herstellungskosten ausdrücklich mit der Begründung ausgeschlossen, dass die Abschreibung vom Wiederbeschaffungszeitwert größere Abschreibungsmöglichkeiten und damit auch höher zu veranschlagende Gebühren zulasse. § 12 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG wurde jedoch aufgrund der Beschlussempfehlung des Innenausschusses (1. - 5. Wp; L-Drs. 1/599 vom 10. Juli 1991, S. 18) in der Weise geändert, dass nunmehr sowohl eine Abschreibung nach Anschaffungs- und Herstellungswerten als auch eine Abschreibung nach Wiederbeschaffungswerten ermöglicht wurde. Gleichwohl wurde keine Veranlassung gesehen, § 12 Abs. 3 Satz 3 ThürKAG zu ändern bzw. an die Änderung des Satzes 1 anzupassen. Daraus kann nur geschlussfolgert werden, dass die Verpflichtung zur Kürzung des Anlagekapitals entsprechend Satz 2 auch nach dem Willen des Gesetzgebers nur bei einer Abschreibung nach Wiederbeschaffungskosten vorzunehmen ist. Anhaltspunkte für ein Versehen bestehen nicht (so auch: Hinkel/Hofmann/Erlenkämper, Kommunalabgaben in Thüringen, Stand: Dezember 2022). Soweit die Ziff. 14.8.2d) der (bis zum 27. November 2011 geltenden, vgl. ThürStAnz Nr. 48/2011, S. 1678) Anwendungshinweise des Thüringer Innenministeriums zur Anwendung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (AnwHiThürKAG) vom 28. Oktober 2009 (ThürStAnz Nr. 51, S. 2045, 2061, fortan: Anwendungshinweise) den Einrichtungsträgern - ohne Differenzierung zwischen den Abschreibungsmethoden - vorgab, Zuwendungen abschreibungsmindernd einzusetzen, ergibt sich daraus kein hinreichender Anknüpfungspunkt dafür, dass nach dem gesetzgeberischen Willen und entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 12 Abs. 3 Satz 3 ThürKAG eine Pflicht zum gebührenmindernden Einsatz von Zuwendungen bei der Abschreibung nach Anschaffungs- und Herstellungskosten bestünde. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei diesen Anwendungshinweisen um - für das gerichtliche Verfahren nicht verbindliche - Verwaltungsvorschriften handelt, die das Thüringer Innenministerium in seiner Eigenschaft als oberste Kommunalaufsichtsbehörde erlassen hat. Der Senat verkennt nicht, dass das Thüringer Innenministerium nicht nur oberste Rechtsaufsichtsbehörde über die zur Erhebung von Beiträgen berechtigten kommunalen Körperschaften, sondern auch innerhalb der Thüringer Landesregierung federführend für die Erarbeitung von in den Landtag nach Art. 81 Abs. 1 ThürVerf einzubringenden Gesetzentwürfen der Thüringer Landesregierung ist, die das Kommunalabgabenrecht betreffen (vgl. Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen - ThürGGO in der jeweils geltenden Fassung). Soweit der Thüringer Landtag bei Erlass eines Gesetzes, dessen Entwurf vom Thüringer Innenministerium erarbeitet und durch die Thüringer Landesregierung in den Landtag eingebracht wurde (vgl. auch § 29 ThürGGO), ohne Änderungen beschließt, lässt dies zumindest die Hypothese zu, dass der Thüringer Landesgesetzgeber sich die Begründung des Gesetzentwurfes inhaltlich zu Eigen gemacht hat. Insoweit können auch nachträglich erlassene Verwaltungsvorschriften, die durch die für die Erarbeitung des Gesetzentwurfes zuständige Stelle für den Bereich der Exekutive zur Anwendung des Gesetzes erlassen wurden, im Sinne einer Arbeitshypothese einen Anhaltspunkt für entsprechende Motive des Gesetzgebers bieten. Es spricht viel dafür, dass die bei Erarbeitung des Gesetzentwurfes tragenden Überlegungen auch bei Erlass der Verwaltungsvorschrift nicht ausgeblendet werden. Allerdings kommt einem solchen Rückgriff auf die Regelungsabsichten, die in nachfolgenden Richtlinien artikuliert werden, auch bei einem Schweigen der Unterlagen über die parlamentarische Entstehungsgeschichte gegenüber der an Wortlaut, systematischer Stellung und Normzweck orientierten Auslegung eines Gesetzes keine eigenständige Bedeutung zu. Es wäre mit dem Grundsatz des Gesetzesvorrangs nicht vereinbar, einer gesetzlichen Bestimmung durch Rückgriff auf eine Verwaltungsvorschrift einen neuen Bedeutungsinhalt beizumessen, der nicht bereits bei Anwendung klassischer Auslegungsmethoden im Gesetz selbst eine Stütze findet (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 2013 - 4 KO 558/12 - juris Rn. 53 zur Auslegung des § 7 Abs. 8 Satz 2 ThürKAG und der Ziff. 7.8 der o. g. Anwendungshinweise). Da die o. g. Anwendungshinweise zwischenzeitlich aufgehoben wurden, bedarf es auch keiner Klärung, inwieweit dieses geeignet sein könnte, aus Gründen des Kommunal(aufsichts)rechts eine entsprechende Pflicht zu begründen. 6.2 Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass der Beklagte zum gebührenmindernden Einsatz der Strukturhilfe zumindest mittelbar aufgrund der Nebenbestimmungen zum Fördermittelbescheid verpflichtet war. Der Strukturhilfebescheid vom 3. März 2003 schreibt in der Nebenbestimmung Ziff. 3 und 4 vor, dass die Zuwendung gebührenmindernd einzusetzen ist, soweit sie nicht für die Angleichung der Globalberechnung erforderlich ist (vgl. auch Ziff. 1 letzter Satz der Strukturhilferichtlinie vom 24. April 2002, ThürStAnz Nr. 21/2002, S. 1629); die Zuwendung ist entsprechend den Zuflüssen ab dem Bewilligungsjahr als Ertragszuschuss nach den Modalitäten des der Bewilligung zugrundeliegenden Strukturkonsolidierungskonzeptes zu bilanzieren. Hätte der Beklagte diese Nebenbestimmungen nicht eingehalten und insbesondere von einem gebührenmindernden Einsatz der Fördermittel Abstand genommen, wäre er Gefahr gelaufen, die Strukturhilfe wegen Verstoßes gegen die Fördermittelbedingungen zurückzahlen zu müssen. Da der Beklagte jedoch die sich aus dem Bescheid ergebenden Verpflichtungen zum gebührenmindernden Einsatz der Strukturhilfe erfüllt hat, scheidet ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot aus. 6.3 Soweit die Kläger die Auffassung vertreten, dass die erlangte Strukturhilfe (sowohl bei der Abschreibung als auch) bei der Verzinsung des Anlagekapitals nicht nur entsprechend der Nutzungsdauer gebührenmindernd aufgelöst werden dürfe (sog. Auflösungsmethode), sondern in voller Höhe vom Anlagekapital abgesetzt werden müsse (sog. Abzugsmethode), trifft dies nicht zu. Denn es gibt weder in § 12 Abs. 3 ThürKAG noch an anderer Stelle einen rechtlichen Anknüpfungspunkt dafür, dass nur die sog. Abzugsmethode mit dem Kostenüberschreitungsverbot vereinbar sei. Es ist vielmehr in der Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass beide Methoden betriebswirtschaftlichen Grundsätzen (§ 12 Abs. 2 Satz 1 ThürKAG) entsprechen (vgl. Lichtenfeld, in; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2024, Rn. 735a, und Brüning, ebenda, Rn. 166a ff., jedoch speziell zu § 6 KAG NW, jeweils mit weiteren Nachweisen sowie Brod/Steenbock, Preiskalkulation bei Wasser und Abwasser, 1980, S. 148, 217, die aber ausführen, dass sich die Pflicht zur Anwendung der Auflösungsmethode aus der jeweiligen landesrechtlichen Eigenbetriebsverordnung ergeben kann). Insofern ist nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass § 21 Abs. 3 Satz 1 der Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV) vom 15. Juli 1993 - GVBl. S. 432 ff. - sogar ausdrücklich beide Methoden als zulässig erachtete. Dass § 21 Abs. 3 ThürEBV durch Art. 1 Nr. 10b der ersten Verordnung zur Änderung der Thüringer Eigenbetriebsverordnung vom 12. Juni 2006 - GVBl. vom 28. Juli 2006, S. 407 - gestrichen worden ist, führt auch nicht dazu, dass nunmehr nur noch eine der genannten Methoden, insbesondere die von den Klägern geforderte Anwendung der Abzugsmethode, zulässig sein sollte. Mit der Streichung des § 21 Abs. 3 ThürEBV a. F. wurde auf Forderungen der Praxis reagiert, um Unstimmigkeiten zwischen den Bestimmungen über die bilanzielle und steuerliche Behandlung von Zuschüssen zu beseitigen (vgl. Antwort des Thüringer Innenministeriums - LT-Drs. 4/2334 vom 27. September 2006, S. 3, auf die Kleine Anfrage LT-Drs. 4/960 vom 10. August 2006, S. 1, zur diesbezüglichen Frage Nr. 4). Mit der Streichung der Vorgaben des Absatzes 3 zur bilanziellen Behandlung von Zuschüssen sei künftig gewährleistet, dass Eigenbetriebe steuerrechtliche Wahlrechte vollständig nutzen können. Die allgemeinen handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung seien uneingeschränkt anzuwenden. 6.4 Auch die konkrete Anwendung der Auflösungsmethode bei Berechnung der kalkulatorischen Zinsen in der hier in Rede stehenden Gebührenkalkulation führt nicht auf einen Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot. Ausweislich der Gebührenkalkulation S. 7 vorletzter Absatz hat der Beklagte die Verzinsung des Anlagekapitals nach der Restbuchwertmethode vorgenommen (vgl. Gebührenkalkulation, S. 31 ff. i. V. m. Anl. 3). Er hat jahresscheibenweise das zu verzinsende Anlagekapital ermittelt, in dem er von dem jeweiligen Restbuchwert des Anlagevermögens den jeweiligen Restbuchwert der Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen, der empfangenen Ertragszuschüsse und der Investitionskostenbeteiligung der Straßenbaulastträger in Abzug gebracht hat. Dabei ist er von den in den Anlagen I und II der Gebührenkalkulation ausgewiesenen Restbuchwerten und empfangenen Ertragszuschüssen (EEZ), der Entwicklung der Fördermittel und der Abwasserabgabe sowie deren Aufteilung auf die einzelnen Kostenstellen (Anl. 3) ausgegangen, ohne dass die Kläger dagegen Einwände erhoben hätten. Die Auflösungssätze finden sich auf S. 37 der Gebührenkalkulation, wonach die Auflösung der EEZ mit einem Auflösungssatz von 2,33 % pro Jahr, orientiert am durchschnittlichen Abschreibungssatz, und die der Strukturhilfe mit den Auflösungssätzen in den jeweiligen Strukturhilfekonzepten mit 3 % bzw. 2,7 % vorgenommen werde (s. a. Anl. 2 I, S. 44 der Gebührenkalkulation). Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung die in der Tabelle auf S. 32 der Gebührenkalkulation aufgeführten Beträge bezüglich des Abzugs der Fördermittel inkl. Investitionskostenpauschale aus Anlage 3 korrigiert hat, ergibt sich daraus auch kein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot. Denn der Fehler hat sich nur zugunsten der Gebührenzahler ausgewirkt. Nach den in der mündlichen Verhandlung korrigierten Zahlen hat der Beklagte in der Gebührenkalkulation fälschlicherweise zu hohe Fördermittelbeträge abgezogen. Bezüglich des Abzugsbetrages in der Spalte 1 hätten für 2012 statt 34.963 T€ nur 34.203 T€, für 2013 statt 35.069 T€ nur 34.663 T€, für 2014 statt 35.180 T€ nur 34.763 T€ und für 2015 statt 35.280 T € nur 34.963 T€ abgezogen werden müssen. Das ergibt sich aus Folgendem: Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass es sich bei dem für 2012 ausgewiesenen Betrag von 34.963 T€ eigentlich um den Wert für 2015 handelt. Dies folgt daraus, dass zu dem in Anlage 3 S. I mit Stand 31. Dezember 2015 im Ergebnis ausgewiesenen Betrag von 34.727.634,50 Euro auch die in der Anlage 3 S. II unter Ziffer 2 ausgewiesene Investitionskostenpauschale von 235.111,44 € zu addieren wäre. Dies ergibt den rechnerisch zutreffenden Betrag von 34.963 T€ für 2015. Für 2014 wäre davon der in Anlage 3 S. 2 für 2015 ausgewiesene Auflösungsbetrag von 200 T€ abzuziehen, was einen Betrag von 34.763 T€ für Ende 2014 ergibt. Von diesem Betrag ist zur Ermittlung der Summe für 2013 der Auflösungsbetrag von 100 T€ abzuziehen, Ergebnis somit 34.663 T€. Hiervon sind zur Ermittlung des Betrages für 2012 der Betrag von 460 T€ zu subtrahieren, Ergebnis: 34.203 T€. 7. Zu Recht rügen die Kläger allerdings einen Verstoß gegen das Gebot des § 12 Abs. 3 Satz 1 ThürKAG, das Anlagekapital (nur) angemessen zu verzinsen. Der vom Beklagten festlegte Zinssatz von 6,5 % (GK S. 6 - 8) erweist sich als überhöht. Insofern ist zunächst festzuhalten, dass den Aufgabenträgern hinsichtlich der Bestimmung des kalkulatorischen Zinssatzes ein weiter, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht. Denn das Thüringer Kommunalabgabengesetz enthält keine Vorschrift über die konkrete Zinshöhe (vgl. Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2024, Rn. 150 zu § 6 und Lichtenfeld, in: Driehaus, ebenda, Rn. 735b zu § 6 m. w. N. zu vergleichbaren und abweichenden Regelungen anderer Länder). Vorgaben für die Bemessung des kalkulatorischen Zinssatzes enthält § 12 Abs. 3 Satz 1 ThürKAG a. F. nur insoweit, als es diesen durch den unbestimmten Rechtsbegriff der „Angemessenheit“ begrenzt. Denn die Bemessung eines Zinssatzes hängt von der Einschätzung und Bewertung zahlreicher ungewisser Umstände ab, die sich zudem fortlaufend verändern. Dazu gehören etwa die Darlehenshöhe, die Bonität des Schuldners, die konkreten Sicherheiten, die Laufzeit, die Zinsbindungsfrist, die allgemeine Wirtschaftslage, das örtliche Finanzierungsverhalten oder die Konkurrenzsituation der Anbieter. Mit jeweils guter Begründung unter Heranziehung verschiedenster Anknüpfungspunkte können deshalb unterschiedliche Zinssätze in Betracht kommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 - juris Rn. 153). Die Weite des Einschätzungsspielraums des Einrichtungsträgers bedingt eine zurückhaltende Kontrolle des kalkulatorischen Zinssatzes und wird begrenzt nur durch das Willkürverbot. Dieser solchermaßen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Beurteilungsspielraum besteht insbesondere hinsichtlich der Methode der Zinsermittlung (vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Mai 2022 - 9 A 1019/20 -, juris Rn. 142; BayVGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 20 N 17.621 - und Beschluss vom 17. Januar 2019 - 20 ZB 17.436 - juris Rn. 19 ff.; VG Gera, Urteil vom 16. Dezember 2020 - 2 K 1100/19 Ge -, juris Rn. 58 f.). Insoweit beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle nur im Sinne einer Vertretbarkeitskontrolle darauf, ob die Verwaltung den Sachverhalt vollständig erfasst hat, ob die maßgeblichen Verfahrensregeln und die rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten wurden, ob das anzuwendende Recht verkannt wurde oder ob sachfremde Erwägungen Einfluss auf die Entscheidung genommen haben (BayVGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 20 N 17.621 - juris Rn. 23 m. w. N.). Die Berechnung des Zinssatzes muss aber innerhalb der gewählten Berechnungsmethode betriebswirtschaftlichen Grundsätzen genügen. Anknüpfungspunkt für die Festlegung des kalkulatorischen Zinssatzes ist nach Thüringer Landesrecht nicht zwingend nur der fremdfinanzierte Anteil des Anlagekapitals. Da es um die Verzinsung des (gesamten) Anlagekapitals geht, das i. d. R. fremd- und eigenkapitalfinanziert ist, kann Anknüpfungspunkt für die kalkulatorische Verzinsung auch eine angemessene Eigenkapitalverzinsung sein. Die Einbeziehung von Eigenkapitalzinsen in die durch Benutzungsgebühren zu deckenden Kosten einer öffentlichen Einrichtung findet ihre Rechtfertigung in der Erwägung, dass die Bindung von Eigenkapital eines Trägers öffentlicher Verwaltung in einer öffentlichen Einrichtung zugunsten eines bestimmten Personenkreises, hier der Benutzer der Entwässerungsanlage, dazu führt, dass der Träger öffentlicher Verwaltung andere öffentliche Vorhaben oder Zwecke nicht, erst zu einem späteren Zeitpunkt oder nur aufgrund einer mit Zinsen zu vergütenden Fremdfinanzierung verwirklichen kann. Dem Einrichtungsträger entgeht nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ein Zinsgewinn, wenn er sein Kapital in seinem Betrieb bindet, anstatt es anderweitig, etwa durch Darlehnsgewährung oder Finanzanlage, rentierlich zu verwenden. Dadurch wird der Allgemeinheit ein Nutzen entzogen, welcher der öffentlichen Einrichtung und ihren Benutzern über den Ansatz von Eigenkapitalzinsen anzulasten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 1983 - 8 B 117/82 - KStZ 1982, 11 - 12, juris Rn. 5 und auch VG Gera, Urteil vom 16. Dezember 2020 - 2 K 1100/19 Ge -, juris, vgl. auch die Begründung des Entwurfs des KAG NRW, LT-Drucks. 6/810 S. 36; OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, juris Rn. 38 f. unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 1246/69 des Kommunalpoltischen Ausschusses über die 57. Sitzung vom 23. Mai 1969, S. 2, Ausführungen zum Änderungsvorschlag Nr. 29 der Vorlage 903; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Dezember 2018 - 5 K 12028/17 -, juris Rn. 104 f.). Ausgehend von den für die Gebührenbemessung maßgeblichen betriebswirtschaftlichen Grundsätzen kommen verschiedene Methoden der Berechnung der kalkulatorischen Zinsen in Betracht. Zwischen diesen kann der Einrichtungsträger zur Ermittlung des kalkulatorischen Zinssatzes ermessensgerecht auswählen. Insofern ist vorab darauf hinzuweisen, dass die „Verordnung PR Nr. 4/72 über die Bemessung des kalkulatorischen Zinssatzes“ vom 17. April 1972 (BAnz. 1972 Nr. 78, fortan: Verordnung PR Nr. 4) bzw. die „Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953) vom 21. November 1953 (BAnz. 1953 Nr. 244), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2021 (BGBl. I S. 4968) geändert worden ist“, nicht geeignet sind, einen höchstzulässigen Zinssatz von bis 6,5 % zu begründen. Denn das Preisprüfungsrecht ist nicht unmittelbar anwendbar (vgl. Brüning in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2024, § 6 Rnrn. 33, 148b). Die Verordnung PR Nr. 42 gilt nur für die Preise für Bauleistungen bei öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen. Darüber hinaus datiert sie aus dem Jahr 1972, daher auf den damals maßgeblichen statistischen Zahlen, und kann aufgrund der obigen Ausführungen schon deshalb nicht für einen Kalkulationszeitraum von 2015 bis 2018 maßgebend sein. Eine Methode zur Verzinsung von Eigen- und Fremdkapital ist der sog. gespaltene Zinssatz, der sich für den Fremdkapitalanteil am effektiv gezahlten Zinssatz und für den Eigenkapitalanteil am üblichen Kapitalmarktzins orientiert (vgl. Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2024, Rn. 150 zu § 6). Der Einrichtungsträger kann festlegen, ob der kalkulatorische Zinssatz laufend dem sich ändernden Kapitalmarkt angepasst werden soll, also die im Kalkulationszeitraum konkret zu zahlenden Fremdkapitalzinsen bzw. prognostisch erzielbare Guthabenzinsen als getrennte Zinssätze für Eigen- und Fremdkapital angesetzt werden. Alternativ kann der Einrichtungsträger den Zinssatz im Interesse einer gleichmäßigen Gebührenbelastung auch auf Grundlage einer langfristigen Betrachtung bestimmen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Mai 2022 - 9 A 1019/20 -, juris Rn. 144; BayVGH, Beschluss vom 5. Mai 2008 - 4 BV 07.614 - juris Rn. 10). Ergebnis dieser langfristigen Betrachtung kann einerseits die Bildung eines Mischzinssatzes sein (vgl. Beschluss des Senats vom 27. Dezember 2013 - 4 ZKO 167/11 - n. v.), wobei die Anteile des Eigen- und Fremdkapitals konkret berechnet oder pauschal für das gesamte Anlagevermögen festgelegt werden können (vgl. z. B. Nr. 14.8 „Kostenartenrechnung“, Buchst. e) der - wie oben erwähnt - 2011 außer Kraft getretenen Anwendungshinweise). Ebenso hält es sich im Rahmen des eröffneten Gestaltungsspielraums, die kalkulatorischen Zinsen (auch) einheitlich für die Verzinsung der Restbuchwerte des Eigen- und Fremdkapitals prinzipiell nach einem mehrjährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten als sicherer und längerfristiger Anlageform auf dem Kapitalmarkt zu berechnen (so z. B. OVG NRW Urteile vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 - juris und vom 13. April 2005 - 9 A 3120/03 -, in denen eine Durchschnittsbildung aus fünfzig Jahren, aber auch ein Zuschlag von 0,5 als zulässig erachtet wurden; vgl. jedoch aber auch das infolge des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2023 - 9 B 15/22 - juris für wirkungslos erklärte Urteil des OVG NRW vom 17. Mai 2022 - 9 A 1019/20 - juris Rn. 182 ff., in dem es nur eine Durchschnittsbildung aus 10 Jahren ohne einen Zuschlag von 0,5 als zulässig erachtete und dazu Art. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 9. Dezember 2022, GV. NW. S. 1061 und NW. LT-Drs. 18/997). Diese Möglichkeit der Kalkulation begründet sich daraus, dass sich der kalkulatorische Zins auf den gesamten Restbuchwert und damit auf Anlagegüter unterschiedlichsten Alters bezieht. Mithin ist es nicht unangemessen, für die Bestimmung des Zinssatzes nicht auf die in der jeweiligen Gebührenperiode am Kapitalmarkt herrschenden Verhältnisse, sondern auf nur „langfristige“ Durchschnittsverhältnisse abzustellen. Wird ein einheitlicher Zinssatz gewählt, können die effektiv gezahlten Fremdkapitalzinsen jedoch nicht zusätzlich als Kostenposition angesetzt werden (vgl. Brüning in: Driehaus, § 6 Rn. 150; OVG NRW, Urteile vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 - juris, vom 13. April 2005 - 9 A 3120/03 - und Urteil vom 17. Mai 2022 - 9 A 1019/20 -, juris Rn. 145). Gemessen daran hält sich die vom Beklagten gewählte Berechnungsmethode, sich am durchschnittlichen Zinssatz der Zinsreihe der Bundesbank für die Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen der öffentlichen Hand zu orientieren, prinzipiell im Rahmen des ihm eröffneten Gestaltungsspielraums. Soweit der Beklagte jedoch zur Berechnung des durchschnittlichen Zinssatzes die - rechnerisch nicht in Frage zu stellende - durchschnittlichen Nutzungsdauer von 43 Jahren aller Anlagen in Ansatz bringt, ist dies mit dem Sinn und Zweck, das im Kalkulationszeitraum gebundene Anlagevermögen angemessen zu verzinsen, im konkreten Fall nicht vereinbar. Entgegen der Auffassung der Kläger ergibt sich dies nicht bereits daraus, dass nur ein Zeitraum von zehn Jahren in Ansatz gebracht werden dürfte. Der Senat folgt nicht der von den Klägern in Bezug genommenen, neueren, allerdings durch Gesetzesänderung mittlerweile überholten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 17. Mai 2022 (Az.: 9 A 1019/20, juris Rn. 173, wonach nur der zehnjährige Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten bis zum Vorvorjahr des Veranlagungsjahres angemessen sei; dem folgend und auf eine mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung abstellend: Driehaus, § 6 Rn. 149a und b). Da das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen den kalkulatorischen Eigenkapitalzinssatz aus einem (fiktiven) Habenzinssatz - hier dem mehrjährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten (Anleihen der öffentlichen Hand) als sicherer und längerfristiger Anlageform auf dem Kapitalmarkt - herleitet, stellt es maßgebend nicht (mehr) auf die durchschnittliche Nutzungsdauer der Anlagegüter als zu verzinsendes Anlagekapital ab. Vielmehr legt es (nur) die Anlagedauer zugrunde, die der Einrichtungsträger bei alternativer Anlage des Eigenkapitals am Kapitalmarkt in der vorgenannten Weise typischerweise gewählt hätte; die durchschnittliche Laufzeitgrenze der von der öffentlichen Hand begebenen und sodann von den Anlegern gekauften Anleihen liege, so das Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, allerdings seit geraumer Zeit bei zehn Jahren. Das überzeugt nach Auffassung des Senats hinsichtlich des Zeitraumes nicht. Denn das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen stellt in dem o. g. Urteil vom 17. Mai 2022 (Az.: 9 A 1019/20, juris Rn. 186 f.) selbst fest, dass ausweislich der von der Deutschen Bundesbank auf ihrer Internetseite veröffentlichten Zeitreihe "Gewogene durchschnittliche Restlaufzeit der in die Umlaufrendite einbezogenen Papiere/Anleihen der öffentlichen Hand" (https://www.bundesbank.de/dynamic/action/de/statistiken/zeitreihendatenbanken/zeitreihendatenbank/723452/ 723452?tsId=BBSIS.M.I.UMR.DR.EUR.S13.B.A.A.R.A.A._Z._Z.A&listId=www_skms_it08f&dateSelect=2022) die Restlaufzeit der in der Zeitreihe erfassten Anleihen der öffentlichen Hand zwischen drei bis maximal dreißig Jahren liege (Angabe in der E-Mail des Datenservicezentrums der Deutschen Bundesbank an den Senat vom 11. Mai 2022). Wenn das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen sodann ausführt, dass „im nach dem Volumen der jeweiligen Anleihen gewichteten Durchschnitt in den letzten zwanzig Jahren die Restlaufzeit ungefähr bei zehn Jahren liege und demnach eine Gemeinde in der Vergangenheit ihr Eigenkapital alternativ am Kapitalmarkt typischerweise in festverzinslichen Wertpapieren inländischer öffentlicher Emittenten (Anleihen der öffentlichen Hand) mit einer Laufzeit von zehn Jahren angelegt hätte“, gibt das Gericht in dieser Entscheidung dem Einrichtungsträger die Bestimmung der in seinem Ermessen stehenden Laufzeit letztendlich faktisch vor und begrenzt dessen Beurteilungsspielraum in unverhältnismäßiger Weise. Denn es ist nicht damit zu rechnen, dass ein Einrichtungsträger, der sich zur Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen an dem Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere öffentlicher Emittenten orientierte, angesichts des üblicherweise vierjährigen Kalkulationszeitraums für die Durchschnittsbildung einen noch kürzeren Zeitraum als zehn Jahre festlegen würde. Offen bleiben kann, ob sich im Grundsatz - orientiert an der älteren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen - ein Zeitraum von bis zu fünfzig Jahren oder - trotz Fehlens einer landesrechtlichen Vorgabe - nur ein Zeitraum von maximal 30 Jahren im Rahmen des eröffneten Entscheidungsspielraums hält. Für einen nur dreißigjährigen Zeitraum spräche, dass Anleihen der öffentlichen Hand (nur) das Laufzeitspektrum bis zu 30 Jahren abdecken (vgl. NW. LT-Drs. 18/997 S. 2 zu § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 NW KAG in der seit dem 15. Dezember 2022 geltenden Fassung). Insoweit steht jedoch nur fest, dass der nordrhein-westfälische Gesetzgeber nicht dem Teil der (älteren) Rechtsprechung seines Oberverwaltungsgerichts gefolgt ist, der auf die mutmaßliche Nutzungs- bzw. Abschreibungsdauer des gebundenen Kapitals und dabei auf besonders langlebiger Anlagen abstellte und einen Rückgriff auf einen maximal fünfzigjährigen Durchschnitt als Eigenkapitalzinssatz - der als Einheitszinssatz auch der kalkulatorischen Verzinsung des Fremdkapitals zugrunde gelegt wird - noch als angemessen erachtete (vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, juris Rn. 83, Beschluss vom 22. August 2003 - 9 A 4766/99 -, juris Rn. 39 f., Urteile vom 14. Dezember 2004 - 9 A 4187/01 -, juris Rn. 59 f., und vom 13. April 2005 - 9 A 3120/03 -, juris Rn. 62 f.). Da sich der kalkulatorische Zins stets auf Anlagegüter unterschiedlichen Alters bezieht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. April 2005 - 9 A 3120/03 - juris Rn. 62), ist zumindest zweifelhaft, ob als Laufzeit von der Nutzungsdauer nur eines Teils der Anlagegüter - nämlich der besonders langlebigen - von 50 Jahren ausgegangen werden kann. Insoweit könnte viel dafür sprechen, jedenfalls einen Betrachtungszeitraum von (höchstens) 30 Jahren als den Beurteilungsspielraum grundsätzlich wahrend anzusehen (vgl. BayVGH, Urteil vom 17. Januar 2019 - 20 ZB 17.436 -, juris Rn. 4; vgl. Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 14 Rn. 26 zu einer Bezugsperiode von 25 Jahren). Der Betrachtungszeitraum von (bis zu) 30 Jahren begründete sich auch anhand der durchschnittlichen Nutzungsdauer der unter Nr. 4 der AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig „Energie- und Wasserversorgung“ (Bundesministerium der Finanzen - IV A 8-S 1551-9/95, 45-S 1551-20, in der Fassung vom 24. Januar 1995, BStBl I 1995, 144) aufgeführten Anlagegüter: Die durchschnittliche Abschreibungsdauer ermittelt sich aus den dort angegebenen Nutzungsjahren mit 29,21 Jahren. Dagegen könnte allerdings wiederum eingewandt werden, dass insoweit der Gestaltungsspielraum des Einrichtungsträgers in unverhältnismäßiger Weise beschnitten wird, wenn die durchschnittliche Nutzungsdauer der Anlagenteile des konkreten Einrichtungsträgers durchschnittlich über 30 Jahren liegt. Ob die vom Beklagten angenommene Nutzungs- und damit Verzinsungsdauer von 43 Jahren zu beanstanden ist, weil sie die vorstehende Restlaufzeit der in der Zeitreihe erfassten Anleihen der öffentlichen Hand von maximal dreißig Jahren um 13 Jahre überschreitet, oder ob eine maximal fünfzigjährige Zinsreihe beanstandungsfrei wäre, muss der Senat vorliegend jedoch nicht entscheiden. Denn nach Ansicht des Senats darf die Zeitreihe - ungeachtet ihrer theoretisch denkbaren Länge - für in Thüringen gelegene Entwässerungseinrichtungen frühestens ab 1. Juli 1990 beginnen. Das ergibt sich aus Folgendem: Die Gemeinden waren seit dem Inkrafttreten der Kommunalverfassung der DDR (KV-DDR) vom 17. Mai 1990 (GBl. I S. 255) nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 KV-DDR für die Wahrnehmung der Aufgabe der „schadlose(n) Abwasserableitung und -behandlung“ zuständig. Diese Verlagerung der Zuständigkeit zur Aufgabenwahrnehmung durch die KV-DDR auf die Kommunen entzog den seinerzeit noch existierenden „VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung“ - VEB WAB - die rechtliche Zuständigkeit nach § 21 Abs. 1 1. SpStr. WasserG-DDR. Da die Kommunen trotz dieser rechtlichen Aufgabenzuweisung aufgrund der vorhandenen zentralistischen Organisationsstruktur der Betriebe der Wasserwirtschaft in der DDR zunächst nicht in der Lage waren, diese öffentliche Aufgabe zu erfüllen, wurde zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kommunalverfassung der DDR am 17. Mai 1990 die kommunale Aufgabe der Abwasserbeseitigung übergangsweise und quasi treuhänderisch (noch) von den im Zuge der Konzentration der Aufgabe der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung auf Bezirksebene gebildeten VEB WAB erfüllt. Die VEB WAB wurden (spätestens) zum 1. Juli 1990 (vgl. § 11 Abs. 2 des Treuhandgesetzes vom 17. Juni 1990, DDR-GBl. I S. 300) in GmbHs umgewandelt. Diese nunmehr privatrechtlich organisierten Nachfolgegesellschaften erfüllten treuhänderisch anstelle der Kommunen die öffentliche Aufgabe der Abwasserbeseitigung. Die Übertragung der zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Vermögenswerte der Nachfolge-GmbHs auf die Kommunen im Wege der Entflechtung auf die Kommunen selbst bzw. von ihnen gebildete Zweckverbände erfolgte in Thüringen erst zum 1. Januar 1993 auf Grundlage der am 30. Dezember 1992 geschlossenen sog. „Bockschen Verträge“. Bis zum 31. Dezember 1992 wurden gemeinde- bzw. zweckverbandsbezogene Teilbetriebe gebildet, die dann zum 1. Januar 1993 im Wesentlichen auf die zuvor gegründeten Zweckverbände für Abwasserentsorgung übergingen. Diese übergangsweise noch treuhänderische Aufgabenerledigung durch die VEB WAB-Nachfolge-GmbHs und die erst später durchgeführte tatsächliche Entflechtung ändert nichts an der rechtlichen Maßgeblichkeit des 1. Juli 1990 für die Begründung des öffentlichen Einrichtungsvermögens. Denn gemäß § 4 Abs. 2 KVG gingen die ehemals volkseigenen Anteile an bereits in Kapitalgesellschaften umgewandelten Betrieben und Einrichtungen, die in kommunales Eigentum überführt werden mussten, bereits in das Eigentum der Gemeinden und Städte über. Damit wurden die nach § 1 Abs. 4 TreuhandG-DDR spätestens ab 1. Juli 1990 in Inhaberschaft der Treuhandgesellschaft befindlichen Anteile an den VEB WAB den Gemeinden zugewiesen (siehe im Einzelnen dazu das Urteil des Senats vom 11. August 2016 - 4 KO 116/12 - juris Rn. 42). Damit wurde den Kommunen rechtlich frühestens ab diesem Zeitpunkt Vermögen bzw. Eigenkapital zugeordnet, das hätte angelegt werden können. Anknüpfend an die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 1983 - 8 B 117/82 - KStZ 1982, 11 - 12, juris Rn. 5) zur Berücksichtigung kalkulatorischer Zinsen bei den gebührenfähigen Kosten bedeutet dies, dass erst mit dem Vorhandensein von Eigenkapital eine entsprechende Verzinsung theoretisch überhaupt möglich ist. Damit können aber auch die Zinssätze, die vor diesem Zeitraum für die Eigenkapitalverzinsung relevant waren, keine Rolle spielen, denn sie konnten den Zinserträgen nicht zugrunde gelegt werden (vgl. VG Gera, Urteil vom 16. Dezember 2020 - 2 K 1100/19 Ge - juris Rn. 61). Der diesbezügliche Einwand des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, die Zinsberechnung und damit auch ihre Zinsbasis sei zukunftsorientiert, weil nur Restbuchwerte der Verzinsung zugrunde gelegt würden und insoweit der bereits abgelaufene Zeitraum der Nutzungsdauer unerheblich sei, trifft zwar inhaltlich zu, trägt aber auch nicht die Schlussfolgerung, dass vor Juli 1990 liegende Zeiträume und Zinssätze in die Durchschnittsbildung einbezogen werden dürften. Dies gilt auch für den vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Umstand, dass die durchschnittliche Abschreibungsdauer (von hier 43 Jahren) zu Beginn des Kalkulationszeitraums (und auch jetzt noch) für ab Juli 1990 angeschafftes Anlagevermögen nicht abgelaufen ist. Denn wie bereits ausgeführt kommt es auf den Zeitpunkt an, ab dem der Einrichtungsträger sein Eigenkapital in seiner öffentlich-rechtlichen Einrichtung gebunden hat. Daran anknüpfend wird der kalkulatorische Zinssatz aus dem Durchschnitt der Zinssätze der - zwangsläufig in der Vergangenheit liegenden - Zinsreihe gebildet, der - ohne Überschreitung des weiten Gestaltungsspielraums - herangezogen werden kann (s. o.). Für das Gebiet Thüringens geht der Senat - ungeachtet des Umstandes, dass auch vor dem 1. Juli 1990 der Abwasserbeseitigung dienendes Anlagevermögen bei den VEB WAB vorhanden war (vgl. Kähler, Die rechtliche Entwicklung der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung in den neuen Ländern nach der Wende, Versorgungswirtschaft 1995, 149 - 156) und ungeachtet der Notwendigkeit, von ihnen Altschulden zu übernehmen - pauschalierend davon aus, dass die gebührenrelevante Kapitalbindung erst mit der Währungsunion 1. Juli 1990 beginnen konnte. Die Einbeziehung von Zinsreihen vor diesem Zeitpunkt bedeutete, dass Kapital zu einem Zinssatz verzinst werden würde, zu dem es nicht hätte angelegt werden können. Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, eine Beschränkung der Zinsreihen auf den Zeitraum ab 1. Juli 1990 sei gleichheitswidrig und benachteilige die Aufgabenträger in den neuen Ländern im Vergleich zu den Aufgabenträgern in den alten Ländern, trifft dies insoweit zu, als dort ein an der Bindung des Anlagevermögens orientierter Rückgriff auf länger zurückliegende Zinsreihen mit höheren Zinssätzen gerechtfertigt sein kann. Dies ändert aber nichts daran, dass die Bindung des Anlagevermögens in einem VEB in der DDR nicht geeignet ist, einen kalkulatorischen Zinssatz aus einer Zinsreihe zu rechtfertigen, der an seinerzeit geltende Zinssätze in den alten Ländern vor der Währungsunion anknüpft. Diese Besonderheit ist der sich aus der Wiedervereinigung ergebenden, nicht vergleichbaren Sachlage geschuldet. Im Übrigen berücksichtigt der Beklagte nicht, dass es einem Einrichtungsträger freisteht, auch nach anderen Methoden zu kalkulieren. Wie bereits oben ausgeführt stehen mehrere Methoden zur Wahl. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die gewählte Kalkulationsmethode nicht zur Heilung, sondern nur für zukünftige Kalkulationsperioden (mit entsprechender sachgerechter Begründung) geändert werden kann. Demgegenüber ist ein Einrichtungsträger nicht befugt, nachträglich eine andere Methode zugrunde zu legen, um den angesetzten Zinssatz der Höhe nach noch rechtfertigen zu können. Daraus ergibt sich, dass die Zinsreihe im vorliegenden Fall für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 2011 (d. h. 21,5 Jahre = 258 Monate) zu ermitteln ist. Ausgehend von der im Internet abrufbaren Statistik der Deutschen Bundesbank, Kapitalmarktkennzahlen Mai 2022, Statistische Fachreihe, Tabelle II. 1.: Emissionsrenditen nach Wertpapierarten, Spalte: Anleihen der öffentlichen Hand (https://www.bundesbank.de/de/publikationen/statistische-fachreihen) ergibt dies einen durchschnittlichen Zinssatz von 5,0 %. Die Summe der dort für jeden Monat veröffentlichten Zinssätze ab Juli 1990 bis zum Dezember 2011 ergibt 1269,4 %, geteilt durch 258 Monate einen durchschnittlichen Zinssatz von 4,92 %, gerundet 5 %. Dieser durchschnittliche Zinssatz für das gebundene Eigenkapital ist jedoch nicht um 0,5 Prozentpunkte für Fremdkapitalzins zu erhöhen. Dieser (pauschale) Zuschlag von bis zu ca. 0,5 Prozentpunkten ist entgegen der Ansicht des Beklagten sachlich nicht mehr gerechtfertigt. Dies ergibt sich aus Folgendem: Dieser pauschale Zuschlag ist in der Vergangenheit als zulässig erachtet worden, weil wegen der die Anlagezinsen regelmäßig übersteigenden Kreditzinsen ein etwaiger Fremdkapitalanteil zu einem höheren Zinssatz zu berücksichtigen sei. Da der Eigenkapitalanteil normalerweise den Fremdkapitalanteil überwiege und keine direkte Zuordnung der aufgenommenen Finanzierungsmittel zu bestimmten Investitionsmaßnahmen aufgrund des haushaltsrechtlichen Prinzips der Gesamtdeckung erfolgen kann, wurde ein geringfügiger Zuschlag als angemessen erachtet (vgl. etwa: OVG NRW, Urteile vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, juris Rn. 83, und vom 13. April 2005 - 9 A 3120/03 -, juris Rn. 69 f. sowie Beschluss vom 22. Januar 2007 - 9 A 3224/04 -, juris Rn. 70). Dieser pauschale Zuschlag ist nach Auffassung des Senats nicht mehr gerechtfertigt, weil die damit verbundene Abkoppelung von den tatsächlichen Verhältnissen am Kapitalmarkt angesichts der bereits vor 2012 eingesetzten gesamtwirtschaftlichen Phase, in denen die (konkreten) Kommunalkreditzinsen unter dem ermittelten mehrjährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten liegen, nicht mehr zu begründen ist. Die Betrachtung der Kreditzinsentwicklung über die Jahre vor 2012 ergibt, dass die (durchschnittlichen) Kreditzinsen bereits damals deutlich gesunken waren. So lagen bereits seit Dezember 2008 z. B. die Effektivzinssätze der Banken für Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften mit einer Ursprungslaufzeit über fünf Jahren unter 5 % (vgl. bezogen auf Privatkunden sowie nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften: MFI-Zinsstatistik für das Euro-Währungsgebiet: November 2014, abrufbar unter https://www.bundesbank.de/resource/blob/678288/f552879eb8e748bb2c08151677ba7599/mL/2015-01-08-mfi-zinsstatistik-326716-download.pdf, und vorherige Jahre ab 2003 sowie https://www.bundesbank.de/dynamic/action/de/statistiken/zeitreihen-datenbanken/zeitreihen-datenbank/723452/723452?tsId=BBIM1.M.DE.B.A20.J.R.A.2240.EUR.O&dateSelect=2024). Zwar ist richtig, wenn der Beklagte einwendet, dass Fremdkapitalzinsen immer über Anlagezinsen liegen. Dies gilt aber nur bei einer punktuellen, zum gleichen Zeitpunkt erfolgenden Betrachtung. Angesichts des sinkenden Fremdkapitalzinssatzes (nach den obigen Quellen: seit 2008 auf dauerhaft unter 5 %) konnte bei Erstellung der strittigen Gebührenkalkulation nicht mehr davon ausgegangen werden, dass ein Zuschlag zu dem langfristig ermittelten Durchschnittsanlagezinssatz erforderlich ist, um den konkret zu zahlenden Fremdkreditzins bedienen zu können. Sollte der Beklagte demgegenüber noch eine Vielzahl „alter Kredite“ mit langer Laufzeit und hohem Zinssatz bedienen müssen, hätte er - wie oben dargelegt - Eigen- und Fremdkapital mit jeweils eigenen Zinssätzen getrennt oder auch mit einem Mischzinssatz verzinsen können (so auch: OVG NRW, Urteil vom 17. Mai 2022 - 9 A 1019/20 -, juris Rn. 192). 8. Soweit der mit 6,5 % in die Gebührenkalkulation eingestellte Zinssatz den hier angemessenen kalkulatorischen Zinssatz von 5 % um 1,5 % überschreitet, führt dies jedoch nicht auf einen relevanten Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot. Nicht jede Kostenüberdeckung, sondern nur eine erhebliche oder gröbliche Verletzung des Kostenüberschreitungsverbots hat die Nichtigkeit des Gebührensatzes zur Folge (Vetter in: Christ/Oebbecke, Handbuch Kommunalabgabenrecht, 2. Auflage 2002, D. Gebühren, Rn. 53 ff. m. w. N.). Deshalb ist nach Auffassung des Senats die (landesrechtliche) Bestimmung einer Erheblichkeitsschwelle bzw. einer Toleranzgrenze erforderlich. Dabei ist die mit einer Fehlertoleranz verbundene Einschränkung der Rechtsschutzgarantie einerseits mit dem dem Einrichtungsträger eingeräumten Beurteilungsspielraum und dem Grundsatz der Normerhaltung als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsprinzips andererseits abzuwägen (dazu: Oebbecke, Kommunale Satzungsgebung und verwaltungsgerichtliche Kontrolle, NVwZ 2003, 1313, beck-online). Gemessen daran trägt eine Toleranzgrenze von 5 % den so skizzierten widerstreitenden Interessen Rechnung (8.1). Der hier festgestellte Kalkulationsfehler unterschreitet diese Toleranzgrenze von 5 % (8.2). 8.1. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass eine Erheblichkeitsschwelle von 12 % nicht mit Artikel 19 Abs. 4 GG vereinbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2019 - 9 CN 1.18 - juris) und dass eine Toleranzgrenze von 1,2 % am untersten Rand einer solchen Toleranzgrenze liegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1/01 - BverwGE 116, 188/192 ff.). Anhand der obergerichtlichen Rechtsprechung anderer Länder ist nachvollziehbar, dass eine Toleranzgrenze von 5 % (vgl. BayVGH, Urteil vom 27. Juni 2023 - 4 N 20.1054 -, juris Rn. 21 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24. Juni 1998 - 2 L 22/96 -, NVwZ 2000, 102, und Urteil vom 24. Oktober 2007 - 2 LB 34/06 -, juris) oder von 3 % (vgl. HessVGH, Beschluss vom 18. April 2016 - 5 C 2174/13.N -, juris Rn. 47; OVG NRW, Urteil vom 27. April 2015 - 9 A 2813/12 -, juris; OVG Saarlandes, Urteil vom 25. Mai 2009 - 1 A 325/08 -, juris; so auch VG Gera, Urteil vom 16. Dezember 2020 - 2 K 1100/19 Ge - juris Rn. 69 und VG Weimar, Urteil vom 22. Februar 2012 - 3 K 629/11 We) als verhältnismäßiger Ausgleich zwischen der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 IV GG und dem durch Art. 28 II GG geschützten kommunalen Satzungsermessen angesehen wird. Nach Ansicht des Senats ist die Toleranzgrenze bei 5 % und nicht bei 3 % zu ziehen. Die Entscheidung für eine Toleranzgrenze von 5 % und nicht von 3 % berücksichtigt, dass es möglichst vermieden werden soll, dass eine allzu rigorose Kontrollpraxis der Gerichte zu einem „unkalkulierbaren Wagnis“ für die Satzungsgeber wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2019 - 9 CN 1/18 -, BVerwGE 167, 117 - 128, juris RNrn. 33 ff., 36 f.; vgl. zur Geringfügigkeitsgrenze von 5 %: § 2 Abs. 2 Satz 1 des KAG Baden-Württemberg, LT-Baden-Württemberg Drs. 13/3966, S. 40 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Oktober 2022 - 6 S 965/21 - juris Rn. 87 m. w. N.; § 2 Abs. 1 Satz 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG), LT-Niedersachsen Drs. 7/975, 14). Für eine etwas höhere Toleranzschwelle spricht im Falle des hier geltenden Benutzungszwangs, dass ein Großteil der Gemeindebürger von der Gebührenpflicht betroffen ist, entweder als Gebührenschuldner oder zumindest mittelbar durch Erstattungspflichten (z. B. als Mieter). Insoweit kommt dem Belang der Rechtssicherheit besondere Bedeutung zu. Im Übrigen entspricht eine Toleranzschwelle von 5 % auch der Auslegung von Geringfügigkeitsgrenzen an anderen Stellen der Rechtsordnung (ausführlich dazu: BayVGH, Urteil vom 27. Juni 2023 - 4 N 20.1054 -, juris Rn. 21 ff.). So wird die verhältnismäßige Geringfügigkeit im Sinne des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (keine Prozesskostentragung durch eine nur geringfügig unterlegene Partei) teilweise bei maximal 5 % angesetzt (Herget in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 92 Rn. 10). Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 10. April 2019 - VIII ZR 12/18 - juris Rn. 56) und das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 18. Januar 2012 - 6 AZR 462/10 - juris Rn. 22) sehen die Zuvielforderung eines Klägers, die weniger als 10 % des Gesamtbeitrags aus der jeweiligen Forderung ausmacht, als verhältnismäßig geringfügig an. Auch für die Erheblichkeit im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB (Mangelbeseitigungsaufwand im Verhältnis zum Kaufpreis) gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 94/13 - juris Rn. 38) eine Schwelle von 5 %. Zwar entstammen diese Beispiele anderen rechtssystematischen Zusammenhängen. Aus ihnen ergeben sich dennoch Anhaltspunkte für eine am Wortlaut orientierte Auslegung des Begriffs einer geringfügigen Kostenüberdeckung. 8.2. Ausgehend von einem angemessenen Zinssatz von nur 5 % im Gegensatz zu den in der Vorauskalkulation angenommenen 6,5 % ergibt sich eine die Toleranzgrenze von 5 % unterschreitende Fehlerquote von durchschnittlich 4,1 %. Für die Berechnung dieser Fehlerquote wurden die Restbuchwerte und Zinsen S. 36 ff. der Vorauskalkulation und die Gesamtkosten Bl. 53 ff. der Vorauskalkulation entnommen. Dabei ist Bezugsgröße für die Berechnung der Fehlertoleranz die um Kalkulationsfehler bereinigten gebührenfinanzierten Gesamtkosten, d. h. Maßstab für die Kostenüberschreitung ist der prozentuale Anteil der fehlerhaft angesetzten Kosten an den zulässigerweise ansatzfähigen Gesamtkosten (BVerwG, Urteil vom 27. November 2019 - 9 CN 1/18 -, BVerwGE 167, 117 - 128, juris Rn. 16). Daraus ergibt sich folgende Berechnung: (Geldbeträge in T €) 2012 2013 2014 2015 Restbuchwert 8.864 9.958 11.023 12.399 6,5 % kalk. Zinsen 576 647 716 805 5 % kalk. Zinsen 443 497,9 551,15 619,95 Differenz 133 149,1 164,85 185,05 Gesamtkosten Schmutzwasser 3.743 3.905 3.973 4.146 Abzügl. Zinsdifferenz 133 149,1 164,85 185,05 Korrekte Gesamtkosten 3.610 3.755,9 3.808,15 3.960,95 Fehlerquote (Verhältnis Zinsdifferenz zu den korrekten Gesamtkosten) 3,7 % 3,9 % 4,3 % 4,7 % Die Kläger haben als unterlegene Beteiligte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner nach Kopfteilen zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO (vgl. Schoch/Schneider/Pietzner/Möller, Verwaltungsrecht, 45. EL Januar 2024, VwGO § 167 Rn. 152, 153). Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird - unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung - für das erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren auf jeweils 174,81 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung im Berufungsverfahren beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 GKG. In ständiger Rechtsprechung bemisst der Senat den Streitwert in abgabenrechtlichen Angelegenheiten in Anlehnung an die Ziff. 3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Grundsatz nach dem Betrag der streitigen Abgabe (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Streitgegenständlich war im vorliegenden Fall nur die in dem Gebührenbescheid des Beklagten vom 4. Februar 2013 für das Jahr 2012 in Höhe von insgesamt auf 174,81 € festgesetzte Benutzungsgebühr für die Einleitung von Schmutzwasser. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist kein Raum für eine Anwendung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG. Nach dieser durch Art. 3 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. KostRMoG, BGBl. I 2013, 2586) mit Wirkung vom 1. August 2013 eingefügten Bestimmung ist die Höhe des sich aus § 53 Abs. 3 Satz 1 GKG ergebenden Streitwerts anzuheben, wenn der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte hat. Dabei ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Betrages um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. Diese Vorschrift soll nach dem Willen des Bundesgesetzgebers insbesondere finanzgerichtliche und kommunalabgabenrechtliche Streitigkeiten erfassen, die beispielsweise bezogen auf ein Jahr geführt werden, sich aber auf eine Mehrzahl von Jahren auswirken (vgl. BT-Drs. 17/11471 [neu] S. 245). Da Streitgegenstand ein kommunalabgabenrechtlicher Gebührenbescheid und auch in der Zukunft damit zu rechnen ist, dass der Beklagte gegenüber den Klägern Gebührenbescheide für das veranlagte Grundstück erlassen wird, ist eine Anwendbarkeit des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG im vorliegenden Fall nicht von Vornherein ausgeschlossen. Dies allein reicht aber für eine Erhöhung des Streitwertes auf Grundlage des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht aus (a. A.: OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Oktober 2014 - 9 OA 217/14 - juris). Voraussetzung für eine Erhöhung des Streitwertes auf Grundlage dieser Bestimmung ist auf der Tatbestandsseite, dass der Antrag der Kläger offenbare Auswirkungen auf zukünftige Geldleistungen oder - wie hier in Betracht kommend - auf noch zu erlassende Geldleistungsverwaltungsakte hat. Dies ist der Fall, wenn ohne umfangreiche Prüfung oder aufwändige Überlegungen, also auf den ersten Blick erkennbar ist, dass der konkret verwirklichte Sachverhalt auch die Höhe zukünftiger Steuerfestsetzungen (gegenüber den Klägern) beeinflussen wird (vgl. BFH, Beschluss vom 17. August 2015 - XI S 1/15 - juris Rn. 17). Daran mangelt es hier. Ungeachtet dessen, dass die Kläger diese Klage - wohl - erhoben haben dürften, um letztendlich auch zukünftig eine Gebührensenkung zu erreichen, ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Gebührensatzung im Grundsatz keine Fragestellung, die die Schlussfolgerung auf offensichtlich absehbare zukünftige Auswirkungen zulässt (vgl. Senatsbeschluss vom 1. März 2019 - 4 VO 134/19 -). Dementsprechend war auch der Streitwert erster Instanz abzuändern. Die Befugnis zur Streitwertabänderung folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Kläger wenden sich gegen die Festsetzung von Einleitungsgebühren für das im Jahr 2012 auf ihrem Eigenheimgrundstück G ... in B ... angefallene Schmutzwasser. Die Gemeinde Bad Tennstedt gehörte ursprünglich dem Abwasserzweckverband „Am Fernebach“ an. Dieser löste sich 2002 auf und übertrug sein Vermögen auf der Grundlage eines von der P ... AG entwickelten Strukturkonsolidierungskonzepts auf den 1992 gegründeten beklagten Abwasserzweckverband (Vermögensübertragungsvertrag mit der Urkunden-Nr. 980/2002). Zum 31. Dezember 2002 traten die Wohnsitzgemeinde der Kläger, Bad Tennstedt, und die übrigen Mitglieder des Abwasserzweckverbandes „Am Fernebach“ dem Beklagten - unter Übertragung ihrer Aufgaben der Abwasserbeseitigung auf den Beklagten - bei. Diesen Beitritt förderte der Freistaat Thüringen gemäß der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Strukturhilfe für Aufgabenträger der Wasserver- und Abwasserentsorgung durch die Nachförderung von Investitionsmaßnahmen“ des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt vom 24. April 2002 (ThürStAnz. Nr. 21/2002, S. 1629 ff.) mit einer Strukturhilfe i. H. v. ca. 6 Mio. €, abgerufen vom Beklagten in drei Teilbeträgen in den Jahren 2003 (552 T €), 2004 (500 T €) und 2005 (4.965.000,00 €). In dem Fördermittelbescheid vom 3. März 2003 (Az.: 5.1 8 2 022/00) wurde festgelegt, dass die Strukturhilfe, soweit sie nicht für die Angleichung der Globalberechnung erforderlich sei, gebührenmindernd einzusetzen sei. Die Zuwendung sei entsprechend den Zuflüssen ab dem Bewilligungsjahr als Ertragszuschuss nach den Modalitäten des Strukturkonsolidierungskonzepts zu bilanzieren (Ziffer 4 der Nebenbestimmung). In Ziffer 5 der Nebenbestimmung wurde es dem Zuwendungsempfänger untersagt, von den im Strukturkonsolidierungskonzept festgelegten Auflösungssätzen in den zukünftigen Gewinn- und Verlustrechnungen abzuweichen. Der Beklagte kündigte in seinem Amtsblatt Nr. 21 vom 21. Dezember 2011 zum 1. Januar 2012 eine Gebührenerhöhung an (u. a. der Abwassergrundgebühr bei Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss bis Qn 2,5 m3/h von bislang 108,00 €/Jahr auf bis zu 138,00 €/Jahr und der Schmutzwassereinleitungsgebühr von bislang 1,73 €/m3 auf bis zu 2,26 €/m3). Grund für die Ankündigung war, dass nach Ablauf der vorangegangenen Kalkulationsperiode 2008 bis 2011 eine Nach- und Vorauskalkulation für die hier strittige Kalkulationsperiode 2012 bis 2015 nicht rechtzeitig erstellt werden konnte. Auf Grundlage der sodann von der Fa. C ... GmbH & Co. KG, Erfurt für 2012 bis 2015 erarbeiteten Kalkulation beschloss die Verbandsversammlung des Beklagten am 27. Juni 2012 (Beschluss-Nr. 66/V/12) die 9. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 18. Juli 2012 (BGS-EWS 2012), von der Aufsichtsbehörde genehmigt unter Zulassung der vorzeitigen Bekanntgabe, ausgefertigt und im Amtsblatt des Beklagten vom 23. Juli 2012 (Nr. 11) bekanntgemacht. Die die angekündigten Gebührenerhöhungen enthaltenden Vorschriften §§ 13, 13a, 14a und b sowie § 15 der BGS-EWS 2012 traten gemäß Art. II Ziff. 1 der 9. Änderungssatzung rückwirkend zum 1. Januar 2012 in Kraft. U. a. wurde die Schmutzwassereinleitungsgebühr für Volleinleiter auf 1,89 €/m3 und die Abwassergrundgebühr bei Verwendung von Wasserzählern bis Qn 2,5 auf 120,00 € erhöht. Dementsprechend setzte der Beklagte anknüpfend an den im Jahr 2012 auf dem Grundstück der Kläger gemessenen Frischwasserverbrauch von insgesamt 29 m3 durch Bescheid vom 4. Februar 2013 eine Schmutzwassereinleitungsgebühr i. H. v. 54,81 € (1,89 €/m3) und eine Abwassergrundgebühr i. H. v. 120,00 € fest. Den fristgerecht eingelegten Widerspruch wies das Landratsamt durch Widerspruchsbescheid vom 8. September 2014 zurück. Dagegen haben die Kläger am 13. Oktober 2014 Anfechtungsklage erhoben. Die Kläger haben erstinstanzlich sinngemäß beantragt, den Gebührenbescheid vom 4. Februar 2013 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Unstrut-Hainich-Kreis vom 8. September 2014 - mit Ausnahme der Vorausleistungen für 2013 - aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Durch Urteil vom 24. Februar 2017 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Dazu hat es im Wesentlichen ausgeführt: 1. Der Beklagte habe bei der Ermittlung der Abschreibung die Strukturhilfe als Ertragszuschuss aufgelöst, obwohl er nicht verpflichtet gewesen sei, die Strukturhilfe gebührenmindernd zu berücksichtigen. § 12 Abs. 3 Satz 3 1. Halbsatz ThürKAG verpflichte zur gebührenmindernden Berücksichtigung von Fördermitteln nur, wenn der Abschreibung Wiederbeschaffungskosten zugrunde gelegt würden. Dies sei hier nicht der Fall, denn der Beklagte habe nach Anschaffungs- und Herstellungskosten abgeschrieben. Ohne Verpflichtung getätigte Abzüge verletzten nicht das Kostenüberschreitungsverbot des § 12 Abs. 2 Satz 3 ThürKAG. Bei der Berechnung der kalkulatorischen Zinsen sei die Strukturhilfe gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 ThürKAG und entsprechend der Vorgaben des Strukturhilfekonzeptes als empfangener Ertragszuschuss aufgelöst worden. Die Strukturhilfe jahresweise aufzulösen und sie nicht zu Beginn komplett von der Berechnungsgrundlage abzuziehen, sei sachgerecht. Denn die Strukturhilfe habe Investitionen gefördert und nehme daher am Werteverzehr der Anlagen teil. In der Gebührenkalkulation habe der Beklagte die ursprüngliche Strukturhilfe von insgesamt 9.315 T € zugrunde gelegt, mithin mehr als nach dem Vortrag der Kläger. Diese sei zu Recht um 270 bzw. 269 T €/Jahr abgeschmolzen worden. Dies entspreche einem Prozentsatz von 2,89 %, ersichtlich ein Mischprozentsatz aus dem für die Auflösung der Strukturhilfe vorgegebenen Zinssatzes von 2,7 % bzw. 3,0 %. Die so für die Jahre 2012 - 15 errechneten Restbeträge der Strukturhilfe seien dann in die Berechnung der empfangenen Ertragszuschüsse (S. 33 der Gebührenkalkulation, dort Sp. 4, 5 und 7 der jeweiligen Jahrestabellen) und in die Abzüge bei der Errechnung des Anlagekapitals für die Bestimmung der kalkulatorischen Zinsen eingeflossen (Tabelle S. 32 der Gebührenkalkulation). 2. Der für die Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen zugrunde gelegte Zinssatz von 6,5 % sei nicht zu hoch. Die kalkulatorischen Zinsen könnten - zwecks Ermittlung des Eigenkapitalzinssatzes - pauschalierend nach dem langfristigen durchschnittlichen Zinssatz für öffentliche Anleihen berechnet werden, versehen mit einem Zuschlag von 0,5 % für Fremdkapitalzinsen. Der mit Rückblick auf die Umlaufrenditen von Januar 1969 bis Dezember 2011 ermittelte Zinssatz von 6,31 % korrespondiere mit der durchschnittlichen Nutzungsdauer der Anlagen des Beklagten von 43 Jahren. Der angesetzte Zinssatz von 6,5 % entspreche auch dem zulässigen Höchstzinssatz für kalkulatorische Zinsen im Preisrecht. 3. Die pauschale Berücksichtigung der variablen Kosten der Straßenoberflächenentwässerung vom 20 % sei aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität nicht zu beanstanden. 4. Es werde ins Blaue hinein behauptet, es gebe einen ungewöhnlich hohen Fremdwasseranteil. Im Übrigen könne dieser nicht anhand des Frischwasseranteils, sondern nur aufgrund umfangreicher Ermittlungen (Strategien zur effizienten Fremdwassererkennung und Schadensbehebung in Abwasserkanälen - Handlungsanleitung für eine effektive Eigenkontrolle - des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt, November 2005, S. 9 ff.) berechnet werden. Fremdwasserkosten seien unvermeidbar bzw. nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu vermeiden. Insoweit bestehe ein weiter Planungs- und Ermessenspielraum des Beklagten. 5. Bei der Aufteilung der Kosten zwischen Kostenträgern sei den Einrichtungsträgern ein den Unsicherheiten entsprechender, großzügiger Bewertungsspielraum einzuräumen. Er sei erst dann überschritten, wenn die Schätzung auf sach- und wirklichkeitsfremden Überlegungen beruhe. Danach sei die Zuordnung der schmutzfrachtabhängigen Kosten zu 100 % zu den Schmutzwasserkosten nicht zu beanstanden. Zwar sei die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Rechtsprechung zur Verteilung der Kosten von Mischwasserkanalisationen im Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht auf das Gebührenrecht nicht übertragbar. Betrachte man aber hier die insgesamt auf die Kläranlage anfallenden Betriebs-, Unterhaltungs- und Verwaltungskosten, Abschreibung und Zinsen verteilten sich die Kosten der Kläranlage zu ca. 90 % auf das Schmutzwasser und zu 11 % auf das Regenwasser. Dies verschiebe sich prozentual geringfügig; lege man die Zahlen für den Entgeltbedarf zu Grunde, dann errechne sich ein Schmutzwasseranteil von 91 %. Selbst wenn man in Einzelpunkten hier die Zurechnung der Biologie der Kläranlage für zweifelhaft hielte, wäre nach der Ergebnisrechtsprechung ein Fehler im rechtlichen Sinne erst ausschlaggebend, wenn insgesamt einem Kostenträger in einem Umfang Kosten zugeschlagen würden, die sachlich nicht mehr vertreten wären. Zumindest innerhalb derselben Kostenstelle, hier der Kläranlage, könne deshalb zur Kontrolle angesichts des bestehenden Spielraums des Beklagten auf eine Gesamtbetrachtung zurückgegriffen werden. Diese führe hier nahezu zu einer Punktlandung mit den Ergebnissen anerkannter Untersuchungen. Dies gelte auch bezüglich der Rüge der nicht korrekten Verteilung der Kosten zwischen Schmutz- und Niederschlagswasser im Hinblick auf die Kläranlagenmechanik. Die Kosten für die Verbindungssammler bedürften keiner weiteren Erörterung, weil diese sich bei der Entgeltberechnung nicht auswirkten. Der Entgeltbedarf dafür sei null oder sogar negativ. Bezüglich der Kostenverteilung im Hinblick auf die örtlichen Kanalnetze werde auf den Bewertungsspielraum verwiesen. Bezüglich eines Mischwassernetzes legten die zitierten Ermittlungen eine Kostenverteilung bei den Investitionskosten im Verhältnis Schmutz- zu Niederschlagswasser ohne Straßenoberflächenniederschlagswasser von 60:40 nahe, bei den Betriebskosten von 50:50. Der Beklagte selbst habe für die Ortskanäle ein gerundetes Verhältnis von 55:45 ermittelt, allerdings vor Abzug des Kostenanteils des Straßenoberflächenniederschlagswassers. Dies liege im vertretbaren Bereich. In der Fachliteratur werde eine Kostenquote von 50 bis 60 % für das Schmutzwasser bei den Investitionskosten im Rahmen einer Mischwasserkanalisation vertreten. Dass die Beklagte die für die Investitionskosten ermittelte Kostenverteilung auch auf die Verteilung der Unterhaltungskosten angewandt habe, sei nicht zu beanstanden. Die Kostenverteilung bei den Ortssammlern führe nach Abzug der Straßenentwässerungskosten zu einer Kostenquote zwischen Schmutz- und Regenwasser von 65:35, auch dies liege noch in einem vertretbaren Rahmen, wenn man berücksichtige, dass nach einer weiteren Untersuchung die Extremwerte für den Kostenanteil des Niederschlagswassers zwischen 13 - 44 % lägen. 7. Die Rüge der fehlerhaften Ermittlung der Kostenüberdeckung aus der Vorkalkulationsperiode sei nicht substantiiert worden. 8. Der Einwand der nicht kostendeckend vom Verbandswasserwerk veranschlagten Miete sei angesichts der geringen Höhe von 40 T € zu vernachlässigen. Auf Antrag der Kläger hat der Senat durch Beschluss vom 12. September 2017 die Berufung zugelassen. Diese haben sie fristgerecht im Wesentlichen wie folgt begründet: 1. Richtigerweise hätte bei der Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen der volle Nominalbetrag der Strukturhilfe von der Verzinsungsbasis abgezogen werden müssen, weil die Beklagte insoweit weder Fremd- noch Eigenkapital habe aufwenden müssen. Der Beklagte wolle von der Zinsbasis jedoch nur einen von Jahr zu Jahr verminderten, d. h. abgeschmolzenen Betrag abziehen mit der Folge, dass die Verzinsungsbasis von Jahr zu Jahr ansteige und die Gebührenzahler wieder stärker belastet würden. Dies verstoße gegen § 12 Abs. 3 Satz 2 ThürKAG, der einen Abzug des Nominalbetrags der empfangenen Zuwendung verlange. Was der Beklagte nicht finanziert habe, könne er auch nicht verzinsen. Die empfangene Strukturhilfe verliere nicht Jahr um Jahr an Wert. 2. Der kalkulatorische Zinssatz von 6,5 % sei zu hoch. Er sei schon fehlerhaft unter Heranziehung der Zinsreihe von Anleihen der öffentlichen Hand ermittelt worden. Der Zinssatz sei vielmehr anhand der konkreten Verhältnisse der Einrichtung des Beklagten auf der Basis der konkreten Höhe des Eigenkapitals und des konkret aufgenommen Fremdkapitalzinssatzes zu ermitteln. Im Übrigen sei auch bei Rückgriff auf die Zinsreihen langjähriger öffentlicher Anleihen von einem Zehnjahreszeitraum auszugehen. Ein zusätzlicher Zuschlag von 0,5 % werde nicht begründet. 3. Die Schlüssel zur Verteilung der Kosten auf die Kostenträger Schmutz- und Niederschlagswasser seien fachlich nicht nachvollziehbar. Diese müssten sich vielmehr an Vorhaltekosten für Schmutz- bzw. Niederschlagswasser orientieren. Die Investitionskosten für die Kostenträger Schmutz- und Niederschlagswasser müssten nach den Kostenverhältnissen jeweils selbstständiger Anlagen aufgeteilt werden, auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Urteil vom 27. Juni 1985 - 8 C 124/83 - werde verwiesen. Die Baukosten der Kanalisation richteten sich nach der Dimensionierung und diese nach der erforderlichen Vorhaltekapazität. Für die Oberflächenwasserentsorgung sei eine wesentlich größere Vorhaltung erforderlich als für das Schmutzwasser. Es sei daher verfehlt, wenn der Beklagte einen Verteilungsschlüssel zwischen den Kostenträgern Schmutz- und Niederschlagswasser wähle, der mit der tatsächlichen Inanspruchnahme der Kanalisation im Mischwassersystem korrespondiere. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb der Beklagte die im Mischwassersystem betriebenen Ortskanäle mit einem Anteil von 55 % dem Kostenträger Schmutzwasser und dem Kostenträger Niederschlagswasser nur zu einem geringeren Anteil von 45 % zuordne, während für die Dimensionierung hauptsächlich der Kostenträger Niederschlagswasser verantwortlich sei. Dies gelte auch für die Zuordnung der Kosten für die mechanischen Teile der Kläranlage. Die Verteilung von 50:50 sei für den Schmutzwasseranteil deutlich überhöht, weil der Vorhalteanteil für Niederschlagswasser nicht berücksichtigt würde. Auch die Abschreibung und kalkulatorischen Zinsen müssten daher die hydraulischen Anteile der jeweiligen Vorhaltung in den Blick nehmen. Bezüglich der Verteilung der Kosten der Biologie der Kläranlage könne sich der Beklagte nicht auf den vom Verwaltungsgericht eingeräumten Einschätzungsspielraum berufen. Denn es handele sich nicht durchweg tatsächlich um schmutzfrachtabhängige Kosten, sondern teilweise auch um mengenabhängige Kosten. So werde auch das Niederschlagswasser - unabhängig von der technischen Erforderlichkeit - in der vollbiologischen Reinigungsstufe behandelt und löse dort Zusatzkosten aus, die höher seien als die Kosten, die anfielen, würde dort nur Schmutzwasser behandelt. 4. Der vom Beklagten entsprechend der bayerischen Rechtsprechung vorgenommene Pauschalabzug in Höhe von 20 % für die Straßenoberflächenentwässerung sei nicht verursachungsgerecht. 5. Soweit das Verwaltungsgericht Mängel in der Berechnung des Beklagten festgestellt, jedoch gemeint habe, es könne eine saldierende Betrachtung vornehmen und die Mängel für unerheblich erklären, so verkenne es, dass es dem Gericht selbst bei Anwendung der Ergebnisrechtsprechung verwehrt sei, nachträglich die Berechnungsmethode auszuwechseln, die der Aufgabenträger in Ausübung seines Satzungsermessens selbst gewählt habe. Gehe er in Ausübung seines Ermessens von fehlerhaften Anknüpfungstatsachen aus, sei auch das Ergebnis fehlerhaft. Die Kläger beantragen wörtlich, das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 24. Februar 2017- 3 K 1252/14 We - abzuändern und den Bescheid des Beklagten vom 4. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes Unstrut-Hainich-Kreis vom 8. September 2014 aufzuheben sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 1. Das Verwaltungsgericht habe die jährliche Auflösung der empfangenen Strukturhilfe zu Recht gebilligt. Die Kläger blendeten aus, dass der Beklagte an die entsprechenden Vorgaben im Strukturhilfebescheid gebunden sei. 2. Nicht zu beanstanden sei bei der Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen anhand des Zinssatzes für längerfristige Anleihen zunächst der Zuschlag von 0,5 %. Dieser Zuschlag habe nichts mit der allgemeinen Höhe des Zinsniveaus zu tun. Vielmehr überstiegen Zinsen für Kommunaldarlehen auch bei den aktuellen niedrigen Zinsen die Umlaufrenditen für öffentliche Anlagen um ca. 0,8 - 1 %. Dieser Abstand ergebe sich daraus, dass Zinsen für Geldanlagen grundsätzlich geringer seien als Zinsen für Darlehen. Da der kalkulatorische Zins unabhängig von der tatsächlichen Finanzierung zu ermitteln sei, solle er einen Mischzinssatz aus Fremd- und Eigenkapital darstellen. Bei den hier zugrunde gelegten Umlaufrenditen für öffentliche Anleihen handele es sich aber nur um Renditen von Eigenkapital/Geldanlagen. Aus diesem Grund sei es sachgerecht, diese mit einem Zuschlag zu versehen, um eben einen Mischzinssatz und nicht einen ausschließlichen Eigenkapitalzinssatz abzubilden. Das relevante ökonomische Risiko der Abwasserbeseitigung sei allerdings eindeutig höher als die Anlage in öffentlichen Anleihen, so dass auch ein zusätzlicher Zuschlag neben den 0,5 % durchaus gerechtfertigt sei. Es sei daher unerheblich, ob der Zweckverband seine aktuellen Fremdkapitalzinsen mit den erwirtschafteten kalkulatorischen Zinsen decken könne. Einen Ansatz der tatsächlichen Zinsen sehe das Thüringer Kommunalabgabengesetz gerade nicht vor. Die zitierte Nr. 43 Abs. 2 LSP sei nicht anwendbar. Die Selbstkostenpreisermittlung nach LSP unterscheide sich wesentlich von der Ermittlung einer kostendeckenden Gebühr nach dem Thüringer Kommunalabgabengesetz. Bei der Wahl des Zinssatzes habe sich der Beklagte an der durchschnittlichen Nutzungsdauer seines Anlagevermögens orientiert. Da es sich um eine kalkulatorische Verzinsung handele, spiele es keine Rolle, zu welchem Zeitpunkt der Aufgabenträger gegründet worden sei, wann er das Anlagevermögen angeschafft oder hergestellt habe und wie seine tatsächliche Finanzierung aussehe. Mithin könne auch auf die Zinsreihen vor Juli 1990 zurückgegriffen werden. Denn mit der kalkulatorischen Verzinsung solle es gerade ausgeschlossen werden, dass unterschiedliche Arten und Zeitpunkte der Finanzierung Auswirkung auf die Höhe der zu kalkulierenden Gebühren haben. Daher spiele es keine Rolle, ob das Anlagevermögen vor oder nach Einführung der DM angeschafft oder hergestellt worden sei. Der Gesetzgeber habe keinen Bezug zwischen dem Zeitpunkt der Anschaffung des Vermögens und dem zu wählenden Zinssatz hergestellt. Ausgangspunkt der Verzinsung sei nicht der Anschaffungs- oder Herstellungswert, sondern der Restbuchwert. D. h. vor dem 1. Januar 1990 angeschaffte oder hergestellte Anlagen würden zum Teil überhaupt nicht mehr oder mit einem deutlich geringeren Wert als die in den letzten Jahren angeschafften Anlagen berücksichtigt. Ausschlaggebend sei allein die lange Kapitalbindung, und diese bemesse sich ausschließlich nach der Nutzungsdauer des Anlagevermögens. Eine Beschränkung auf die Zinssätze ab dem 1. Juli 1990 sei willkürlich und nicht zu rechtfertigen. Dagegen spreche auch, dass der Betrachtungszeitraum mit jedem Kalkulationszeitraum anwachsen würde, d. h. für eine im Oktober 1993 erstellte Kalkulation hätten danach lediglich die Zinssätze zwischen Juli 1990 und September 1993 zur Berechnung der kalkulatorischen Zinsen herangezogen werden dürfen. Dies sei aber weder sachgerecht, noch sei es nachvollziehbar, aus welchem Grund ein Aufgabenträger mit identischem Anlagevermögen z. B. in Bayern mit vergleichbarer gesetzlicher Regelung einen anderen angemessenen, höheren Zinssatz ansetzen dürfe als ein Aufgabenträger in Thüringen, nur weil seine Anlagen, die heute den gleichen Wert hätten, in DM und nicht in Mark der DDR angeschafft worden seien. 3. Der Abzug des Straßenanteils an den variablen Kosten mit 20 % entspreche langjährigen Schätzungen nach Erfahrungswerten und sei allgemein anerkannt. Entgegen dem Vortrag der Kläger habe der Beklagte in seiner Gebührenkalkulation von einer konkreten Berechnung der Kostenanteile abgesehen, wie sich aus S. 41 der GK 2012 ergebe. Selbst wenn der 20-prozentige Vorwegabzug ermessensfehlerhaft sein sollte, führe dies nach der Ergebnisrechtsprechung nicht zu einer relevanten Überschreitung der Gebührenhöchstgrenze, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen habe. 4. Die Zuordnung der Kosten der Kläranlagenbiologie ebenso wie der übrigen schmutzfrachtabhängigen Kosten zu 100 % zum Kostenträger Schmutzwasser sei nicht als sachfremd zu beanstanden und wirke sich im Übrigen nach der saldierenden Betrachtungsweise der Ergebnisrechtsprechung auch nicht aus. Die Einwände der Kläger gegen die von ihnen nicht bestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Verteilung der Kosten von 89 % auf Schmutzwasser und zu 11 % auf Regenwasser griffen nicht durch. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (2 Bände) und beigezogenen Verwaltungsakten (3 Hefter) Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung.