Urteil
27 K 8365/17
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2019:0109.27K8365.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Tatbestand: Die Klägerin war zunächst seit dem 23. Februar 2015 mit einer Betriebsstätte unter der im Rubrum genannten Anschrift beim Beklagten als rundfunkbeitragspflichtig erfasst. Mit Schreiben vom 31. August 2015 berief sich die Klägerin darauf, dass sich die Betriebsstätte in einer Wohnung befinde, für die bereits unter der Beitragsnummer 000 000 000 Rundfunkbeiträge im privaten Bereich geleistet würden. Weiter teilte die Klägerin mit, man habe zum 1. März 2014 ein Privatfahrzeug auf das Unternehmen umgemeldet. Daraufhin wurde die Betriebsstätte rückwirkend zum 1. März 2013 beitragsfrei gestellt. Dies teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 25. November 2015 mit und wies gleichzeitig darauf hin, dass für das Kraftfahrzeug ab dem Monat März 2014 der entsprechende Rundfunkbeitrag zu entrichten sei. Zahlungen erfolgten hierauf nicht. Unter anderem mit Bescheid vom 2. Mai 2016 setzte der Beklagte Rundfunkbeiträge für das Kraftfahrzeug für den Zeitraum Dezember 2015 bis Februar 2016 in Höhe von 25,49 Euro inklusive eines Säumniszuschlages von 8 Euro fest. Mit Schreiben vom 13. Juni 2016 wandte sich die Klägerin gegen eine Mahnung des Beklagten vom 3. Juni 2016 und widersprach allen „Rechnungen und Mahnungen in dieser Sache der letzten Monate“. Dieses Schreiben wertete der Beklagte als Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 2. Mai 2016. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. April 2017 als unbegründet zurück. Die Klägerin hat am 15. Mai 2017 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Sie werde als „Ein-Mann-GmbH“, vergleichbar dem Inhaber einer Zweitwohnung, doppelt zu Rundfunkbeiträgen herangezogen, weil ihr Inhaber-Geschäftsführer das betreffende Kraftfahrzeug sowohl beruflich als auch privat nutze. Es ergebe sich insofern kein betrieblicher Vorteil der Klägerin, der nicht bereits durch die Beitragszahlung im privaten Bereich abgegolten sei. Im Haushalt des Geschäftsführers der Klägerin würden auch Radio, Fernsehen und PC nicht ausschließlich privat genutzt. Diese seien aber bereits durch den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich abgegolten. Dies müsse auch für das Kraftfahrzeug gelten. Ein Beitragsschuldner dürfe zur Abschöpfung desselben Vorteils nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehrfach herangezogen werden. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 2. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2017 aufzuheben, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung gegen die Klägerin aus dem Rundfunkbeitragsverhältnis zu unterlassen. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf die Begründung des Widerspruchsbescheides. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet, die Klägerin mit Schriftsatz vom 2. März 2018, der Beklagte mit Schriftsatz vom 6. Juli 2017. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm das Verfahren durch Beschluss der Kammer zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Das Gericht legt das Klagebegehren der Klägerin gemäß § 88 VwGO dahingehend aus, dass sich die Klage mit dem Hauptantrag allein gegen den Festsetzungsbescheid vom 2. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2017 richtet. Insbesondere waren zuvor und später ergangene Festsetzungsbescheide nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens. Diese sind vielmehr bestandskräftig geworden. Die Klägerin wollte sich mit Ihrem Schreiben vom 13. Juni 2016 (allenfalls) im Wege des Widerspruchs gegen den zuletzt ergangenen Festsetzungsbescheid wenden. Ein Widerspruch gegen den zuvor ergangenen Festsetzungsbescheid vom 1. April 2016 wäre ohnehin offensichtlich verfristet gewesen. Zu Gunsten der Klägerin kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie einen offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelf einlegen wollte. Die weiteren bei dem Verwaltungsvorgang des Beklagten befindlichen Festsetzungsbescheide sind sämtlich nach dem Schreiben der Klägerin vom 13. Juni 2016 ergangen. Dass gegen einen dieser Bescheide gesondert Widerspruch erhoben worden wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Diesem Verständnis des Klagebegehrens entspricht es, dass die Klägerin im vorliegenden Verfahren den Widerspruchsbescheid vom 5. April 2017 ihrer Klageschrift als Anlage beigefügt hat. Die so verstandene Klage hat keinen Erfolg. Sie mit dem Hauptantrag zulässig, aber unbegründet (I.) und mit dem Hilfsantrag jedenfalls unbegründet (II.). I. Der Hauptantrag ist zulässig aber unbegründet. Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 2. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Beklagte hat die Klägerin mit diesem Bescheid zu Recht für den Zeitraum Dezember 2015 bis Februar 2016 zu Rundfunkbeiträgen in Höhe von 25,49 Euro inklusive eines Säumniszuschlages von 8 Euro herangezogen. Das Gericht folgt den Feststellungen und der zutreffenden Begründung des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2017 und sieht aus diesem Grund von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist folgendes auszuführen: Eine doppelte Inanspruchnahme desselben Beitragsschuldners, wie sie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2018 mit Blick auf den personenidentischen Inhaber einer Erst- und Zweitwohnung problematisiert hat, kann hier schon deswegen nicht vorliegen, weil die Klägerin, eine juristische Person des Privatrechts, und deren Geschäftsführer, eine natürliche Person, personenverschieden sind. Unabhängig davon hat das Bundesverfassungsgericht den Rundfunkbeitrag in seiner derzeitigen Form nach umfassender Prüfung auch im betrieblichen Bereich für verfassungsmäßig gehalten. Weder die Beitragspflicht für Betriebsstätten gemäß § 5 Abs. 1 RBStV noch die Beitragspflicht für nicht ausschließlich zu privaten Zwecken genutzte Kraftfahrzeuge gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV verstoßen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit. Vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 2 BvR 1675/16 u.a. –, juris Rn. 65 i. V. m. Rn. 112 ff.; vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 21. August 2018 – 2 A 1635/15 –, juris, Rn. 23f. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV ist im nicht privaten Bereich unbeschadet der Beitragspflicht für eine Betriebsstätte jeweils 1/3 des Rundfunkbeitrags vom Inhaber eines Kraftfahrzeugs für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken des Inhabers genutzt wird, zu entrichten, wobei es auf den Umfang der Nutzung zu diesem Zweck nicht ankommt. Diese Voraussetzungen liegen vor. Dass das in Rede stehende Kraftfahrzeug durch die Klägerin auch gewerblich genutzt wird, trägt diese selbst vor. Auch greift die Ausnahme gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 RBStV nicht ein. Nach dieser Vorschrift ist ein Rundfunkbeitrag nicht zu entrichten für jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers. Eine solche beitragspflichtige Betriebsstätte ist vorliegend jedoch nicht gegeben, weil die Betriebsstätte der Klägerin sich im Sinne von § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befindet, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird. II. Ob und wieweit der Hilfsantrag zulässig ist, kann offenbleiben, denn er ist jedenfalls unbegründet. Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin mit Blick auf Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung für Rundfunkbeiträge besteht zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht. Wie zuvor ausgeführt, ist die Heranziehung der Klägerin für Rundfunkbeiträge für das auch gewerblich genutzte Kraftfahrzeug rechtmäßig. Sonstige Anhaltspunkte, die eine Unterlassungspflicht des Beklagten mit Blick auf die Durchsetzung seiner sofort vollziehbaren Festsetzungsbescheide begründen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 und 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf die unterste Wertstufe von bis zu 500,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 und 3 des Gerichtskostengesetzes erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.