Urteil
2 A 1635/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0821.2A1635.15.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin betreibt ein Hostel („T. T1. “) an der X. Straße 1 in N. mit 25 Gästezimmern und insgesamt 59 Betten. Ausweislich der Internetseite des Hostels sind die Zimmer ohne Fernseher; in der Rubrik „häufig gestellte Fragen“ findet sich auf die Frage „Gibt es einen Internetanschluss“ die Antwort: „Ein PC für die Gäste und WLAN.“ Mit Bescheid vom 1. Juni 2013 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin Rundfunkbeiträge für eine Betriebsstätte mit 25 Gästezimmern für den Zeitraum Januar bis März 2013 i. H. v. 467,22 € sowie einen Säumniszuschlag i. H. v. 8,‑ Euro fest. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 12. November 2013 als unbegründet zurück. Am 14. Dezember 2013 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens im Wesentlichen vorgetragen hat, in ihrem Hostel würden überwiegend Betten in Mehrbettzimmern vermietet. Sie biete damit eine sehr einfache Unterkunftsmöglichkeit für Reisende – vor allem Rucksackreisende und Fahrradtouristen - an, die nur ein Bett ohne weiteren Komfort wollten. In den Zimmern würden keine Rundfunkgeräte bereitgestellt; die Gäste müssten dafür selbst durch mitgebrachte Geräte sorgen. Außerdem sei der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) verfassungswidrig. Er stelle der Sache nach eine Steuer dar, für deren Erlass keine Gesetzgebungszuständigkeit der Länder bestehe. Dass Betriebsstätten mit Gästezimmern mit einem zusätzlichen Rundfunkbeitrag auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 Nr. 1 RBStV belastet würden, sei ebenfalls rechtswidrig. Es gebe keine Vermutung dahingehend, dass in Gästezimmern Rundfunkempfang in einem größeren Umfang ermöglicht werde als dies in anderen Betriebsstätten der Fall sei. Die Möglichkeit, im Gästezimmer das Programm zu nutzen, stelle keinen dieser Raumeinheit zuzuordnenden besonderen Vorteil dar. Außerdem habe derjenige, der im Gästezimmer eines Beherbergungsbetriebs das Programmangebot nutze, diesen Vorteil bereits mit seinem Rundfunkbeitrag im privaten Bereich abgegolten. Unabhängig davon knüpfe die erweiterte Rundfunkbeitragspflicht nur an Hotel- und Gästezimmer an. Andere kommerziell betriebene Übernachtungsstätten würden nicht erfasst, wie z. B. privat betriebene Obdachlosen- und Übergangswohnheime oder Internate. Ihr Hostel sei diesen in § 3 Abs. 2 RBStV genannten und in beitragsrechtlicher Hinsicht privilegierten Einrichtungen näher als einem Hotel oder einer Ferienwohnung. Ein Hotelzimmer bzw. eine Ferienwohnung sei dadurch charakterisiert, dass die Privatsphäre auch beim Zugang und der Nutzung des Rundfunks durch die Anwesenheit Fremder nicht gestört werde. In ihrem Hostel würden die Gäste mit völlig fremden Personen in einem Zimmer schlafen und es bestehe auch keine Privatsphäre beim Zugang zu Rundfunk und Fernsehen. In einem Hotelzimmer miete der Gast das gesamte Zimmer; außer dem Gast und dem Personal hätten keine weiteren Personen Schlüssel hierzu. In einem Hostelzimmer dagegen miete der Gast nur ein Bett; andere Gäste, die ein Bett in demselben Zimmer mieten würden, hätten aber ebenfalls Zugang zum Zimmer. Auch die Festsetzung von Säumniszuschlägen bei der Rundfunkbeitragserhebung sei rechtswidrig. Ein Betroffener brauche einen rechtsmittelfähigen Bescheid, um die Rechtmäßigkeit der Beiträge einer rechtlichen Nachprüfung unterziehen zu können. Er sei daher gezwungen, die Beiträge zunächst nicht zu zahlen. Wenn ein rechtsmittelfähiger Bescheid ergehe, habe dies automatisch immer die Entstehung eines Säumniszuschlags zur Folge; dies verstoße gegen das Übermaßverbot. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 1. Juni 2013 und den Widerspruchsbescheid vom 12. November 2013 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, der Rundfunkbeitrag sei in vollem Umfang verfassungsgemäß. Insbesondere liege kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor. Denn angesichts der Verbreitung von Rundfunkgeräten sei es zulässig, die Abgabepflicht an diejenigen Raumeinheiten zu knüpfen, in denen die Geräte typischerweise genutzt werden; nahezu 100 % aller Hotel-und Gästezimmer seien mit separaten Rundfunkgeräten ausgestattet. Bei dem Betrieb der Klägerin handele es sich um eine Betriebsstätte im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 RBStV, die der entgeltlichen Beherbergung Dritter diene. Von der Zahlungspflicht ausgenommen seien im Beherbergungsbereich lediglich gemeinnützige Einrichtungen, zu denen das Hostel der Klägerin nicht zähle. Mit Urteil vom 28. Juni 2015 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Rundfunkbeitrags-staatsvertrag sei verfassungsgemäß. Die zusätzliche Beitragspflicht für das Be-herbergungsgewerbe in § 5 Abs. 2 Nr. 1 RBStV sei darin begründet, dass nahe-zu alle Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen mit separaten Rund-funkempfangsgeräten ausgestattet seien. Überdies werde in den Zimmern eine überdurchschnittlich intensive Rundfunknutzung durch wechselnde Gäste eröffnet. Vergleichbar der Situation bei Kraftfahrzeugen werde eine neue Nutzungssituation gegenüber der Nutzung im Privathaushalt geschaffen. Unerheblich sei dabei der Umstand, dass die Klägerin in den Zimmern tatsächlich keine Rundfunkempfangsgeräte bereitstelle. Der Gesetzgeber habe seine weite Typisierungsbefugnis nicht dadurch überschritten, dass er die Beitragspflicht grundsätzlich unwiderleglich und insbesondere nicht gerätebezogen ausgestaltet habe. Die Voraussetzungen von § 5 Abs. 2 Nr. 1 RBStV lägen vor. Bei dem von der Klägerin betriebenen Hostel handelt es sich um eine Betriebsstätte in diesem Sinne. Soweit sich die Klägerin auf die Unterschiede zu Hotelzimmern und Ferienwohnungen im Vergleich zu den von ihr angebotenen Zimmern berufe, sei dies rechtlich unbeachtlich, da die Vorschrift sowohl auf Hotelzimmer als auch auf Gästezimmer abstelle. Daher seien auch die von ihr geltend gemachten möglicherweise bestehenden Unterschiede zu üblicherweise angebotenen Hotelzimmern nicht maßgeblich. Vielmehr habe der Gesetzgeber allgemein das gesamte Beherbergungsgewerbe in den Blick genommen und dabei eine Differenzierung nach verschiedenen Standards gerade nicht vorgenommen. Auch wenn man berücksichtige, dass die von der Klägerin angebotenen Unterbringungsmöglichkeiten mit ihrer einfachen Ausstattung lediglich einen bestimmten Personenkreis ansprechen sollten, bestünden keine Zweifel daran, dass ein derartiges Hostel zu denjenigen Betriebsstätten zähle, die der Gesetzgeber mit der Bestimmung von § 5 Abs. 2 Nr. 1 RBStV im Sinn gehabt habe. Die Festsetzung des Säumniszuschlags beruhe auf § 11 Abs. 1 der Satzung des WDR über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge. Der dort geregelte Mindestbeitrag von acht Euro sei rechtmäßig und aufgrund des Verwaltungsaufwandes in dieser Höhe gerechtfertigt, zumal nicht die rechtstreuen Gebührenzahler den Aufwand für die säumigen Zahler finanzieren sollten. Angesichts dessen bestünden keine Rechtmäßigkeitsbedenken, selbst wenn ein rechtsmittelfähiger Bescheid erst bei Nichtzahlung der Rundfunkbeiträge ergehe und damit regelmäßig ein Säumniszuschlag festgesetzt werde; auch angesichts der insoweit geringen zusätzlichen Belastung habe der Satzungsgeber eine derartige Regelung treffen dürfen. Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 10. Oktober 2017 zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor, in ihrem Hostel gebe es im Gemeinschaftsbereich, in dem sich auch die Anmeldung und die Gemeinschaftsküche befänden, einen Computer mit Router, der dort für WLAN sorge. Die Reichweite des Routers sei allerdings begrenzt, eine WLAN-Versorgung der Zimmer sei nicht beabsichtigt und nicht erwünscht, weil verhindert werden solle, dass die Gäste sich in den Mehrbettzimmern gegenseitig störten. Das WLAN solle im Gemeinschaftsbereich genutzt werden. Im weiteren ergänzt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen, hinsichtlich der von ihr bezweifelten Verfassungsmäßigkeit des RBStV auch unter Auseinandersetzung mit den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 -, 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 – und vom und 25. September 2017 - 6 C 23.16 -. Sie führt weiter aus, das Bundesverwaltungsgericht habe sich im Zusammenhang mit der Annahme, es handele sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine Vorzugslast, u. a. darauf gestützt, dass der Personenkreis, dem die Nutzung möglich sei, diese mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit weitestgehend in Anspruch nehmen werde. Könne der Einzelne frei darüber entscheiden, ob er eine Leistung in Anspruch nehme, müsse feststehen, dass die Mitglieder eines abgrenzbaren Personenkreises von der angebotenen Nutzungsmöglichkeit nahezu geschlossen Gebrauch machten. Für den Bereich des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich habe das Bundesverwaltungsgericht dies aufgrund statistischer Angaben bejaht; die Zahl der Rundfunkverweigerer sei marginal. Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass derartige Angaben für die Nutzung von Hostels fehlten. Beim Rundfunkbeitrag nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 RBStV würden vielmehr alle Betriebsstätten mit Hotel- und Gästezimmern herangezogen, und anders als bei Wohnungen könne nicht der Schluss gezogen werden, sämtliche Zimmer in Pensionen, Hostels oder Herbergen seien mit Rundfunkempfangsgeräten ausgestattet. Gerade die Gruppe der Hostels habe weit überwiegend keine Rundfunkempfangsgeräte in den Zimmern, da sie wie Jugendherbergen aufgebaut seien. Außerdem habe sie keinen individuellen Vorteil: Sie habe ihre Gästezimmer nicht mit Rundfunkempfangsgeräten ausgestattet. Selbst wenn für Übernachtungsgäste durch einen WLAN-Zugang ein Vorteil bestünde, wäre dies kein ihr zurechenbarer Vorteil. Beitragsschuldner der Abgabe müsse dann der Gast sein, so wie es die ,Bettensteuern" und Kurtaxen vieler Kommunen vorsähen. Die im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag normierte besondere Heranziehung von Gästezimmern sei willkürlich und widerspreche dem Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit. Im Abgabenrecht verlange der Gleichheitssatz, dass die Abgabenpflichtigen durch ein Gesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Hier würden aber Betriebsstätten mit Gästezimmern in besonderer Weise belastet. Für die besondere Inanspruchnahme von Gästezimmern gebe es keinen rechtfertigenden Grund. Zum einen gebe es keine Vermutung dahingehend, dass in Gästezimmern Rundfunkempfang in einem größeren Umfang ermöglicht wird, als dies in anderen Betriebsstätten (z. B. Restaurants) der Fall sei. Zum anderen bestünden – anders als beim Rundfunkbeitrag für Wohnungen - auch keine Ermittlungsschwierigkeiten. Das Bundesverwaltungsgericht stelle insoweit darauf ab, dass die Wohnung als Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht gerechtfertigt sei, weil anders eine nicht nachprüfbare Flucht aus dem Rundfunkbeitrag ermöglicht werde, da das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes in der Wohnung schlecht nachweisbar sei. Solche Ermittlungsschwierigkeiten bestünden im Gastgewerbe nicht. Denn nahezu sämtliche Übernachtungsbetriebe machten im Internet Werbung für ihr Unternehmen und priesen die Ausstattung der Zimmer an. Das von ihr betriebene Hostel werbe hingegen nicht mit einem Internetanschluss oder einer Ausstattung mit TV-Geräten. Lediglich bei den häufig gestellten Fragen finde sich auf die Frage: „Gibt es einen Internetanschluss?“ die Antwort: „Ein PC für die Gäste zur freien Benutzung und WLAN“. Folglich sei eine Differenzierung einfach möglich. Abgesehen davon sei die Abgabe - verglichen mit der bis Ende 2012 geltenden Gebührenpflicht - einfach ungerecht. Bis Ende 2012 habe ein 5-Sterne-Hotel mit mehreren Rundfunkempfangsgeräten im Zimmer erhebliche Gebühren gezahlt, während einfachste Unterkünfte nichts hätten zahlen müssen. Mit der Neuregelung würden Luxusunterkünfte entlastet und einfache Herbergen erheblich belastet. Dafür gebe es nicht ansatzweise eine Rechtfertigung. Die Inanspruchnahme eines Hostels sei auch willkürlich. Zwar dürfe der Gesetzgeber das Erhebungsverfahren auf Kosten der Einzelfallgerechtigkeit vereinfachen, um einen unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwand zu vermeiden. Es gelte aber der allgemeine Grundsatz, dass die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der damit notgedrungen verbundenen Ungleichbehandlung stehen müssen. Bei der erweiterten Beitragspflicht gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 RBStV habe der Normgeber typische Hotels und Ferienwohnungen vor Augen gehabt. Ihm sei dabei - wie § 3 Abs. 2 RBStV zu entnehmen sei - bewusst gewesen, dass zwischen Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften, insbesondere Kasernen, Unterkünften für Asylbewerber, Internaten und Raumeinheiten, die der nicht dauerhaften heim- oder anstaltsmäßigen Unterbringung dienen, insbesondere in Behinderten- und Pflegeheimen, Patientenzimmern in Krankenhäusern, Hafträumen in Justizvollzugsanstalten und solchen Raumeinheiten, die der vorübergehenden Unterbringung in Beherbergungsstätten dienten, insbesondere Hotel- und Gästezimmer, Ferienwohnungen, Unterkünfte in Seminar- und Schulungszentren usw. unterschieden werden müsse. Die erweiterte Rundfunkbeitragspflicht knüpfe allerdings nur an Hotelzimmer und Gästezimmer an. Andere kommerziell betriebene Übernachtungsstätten würden nicht erfasst, wie zum Beispiel privat betriebene Obdachlosen- und Übergangswohnheime und Internate. Für diese werde nur der Rundfunkbeitrag nach § 5 Abs. 1 RBStV erhoben. Ihr Hostel sei einem Obdachlosen- und Übergangswohnheim bzw. einem Internat näher als einem Hotel oder einer Ferienwohnung, da es an der Privatsphäre - auch bei der Nutzung von Rundfunk - fehle. Die Gruppe der Hostels sei zusammen mit den einfachen Pensionen auch nicht klein, vielmehr würden Hostels von vielen als Übernachtungsmöglichkeit genutzt. Vor diesem Hintergrund bestünden keine Schwierigkeiten bei der praktischen Erfassung. Denn die Übernachtungsbetriebe seien im Internet präsent und würden mit ihrer Ausstattung werben. Insoweit hat die Klägerin u. a. auf den Eintrag zu „Hostels“ bei www.wikipedia.de verwiesen. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er nimmt Bezug auf das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts und führt weiter im Wesentlichen aus, auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 2017 (6 C 32.16) komme es für die Beitragspflicht der Klägerin nicht auf das Vorhandensein etwaiger Empfangsgeräte an. Die Beitragspflicht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV knüpfe gerade nicht an das Vorhandensein etwaiger Empfangsgeräte, sondern an das Innehaben der Betriebsstätte samt der Hotel- und Gästezimmer an. Die Ausgestaltung der Beitragspflicht sei vom Gesetzgeber bewusst losgelöst von der Gerätebezogenheit der vormaligen Rundfunkgebühr ausgestaltet worden. Dies sei im Wesentlichen auf zwei Gründe zurückzuführen gewesen: Einerseits sei es bei der Erhebung der Rundfunkgebühr zu einem Rückgang der angemeldeten Empfangsgeräte gekommen, der mit der statistisch belegten, flächendeckenden Durchdringung des privaten wie nicht privaten AlItags mit rundfunkfähigen Empfangsgeräten nicht in Übereinstimmung zu bringen gewesen sei. Einer Flucht aus der Rundfunkgebühr und einem damit drohenden strukturellen Erhebungs- und Vollzugsdefizit habe durch den Rundfunkbeitrag gesetzgeberisch begegnet werden sollen. Als weiterer maßgeblicher Aspekt habe die Neuregelung der Rundfunkfinanzierung es ermöglichen sollen, die Privatsphäre des Einzelnen wie auch etwaige Hausrechte von Firmeninhabern zu schützen. Durch den Wechsel von der Rundfunkgebühr auf den Rundfunkbeitrag habe gerade vermieden werden sollen, dass der Beklagte hinter der Wohnungs- und „Firmentür" weitere Ermittlungen zur Beitragspflicht anstellen müsse. Beiden vorgenannten gesetzgeberischen Zielen würde die nun in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 2017 geäußerte Ansicht nicht gerecht: Einerseits wäre nun wieder eine Ermittlung durch den Beklagten in den jeweiligen Räumlichkeiten notwendig. Der Beklagte hätte bei ungeklärten Sachverhalten anhand des jeweiligen Internetauftrittes o. ä. zu klären, wie viele Zimmer konkret mit Empfangsmöglichkeiten ausgestattet seien. Selbst wenn man dies im Fall der herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräte (auf deren Bereithalten es nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers gerade nicht mehr habe ankommen sollen) eine Überprüfung durch den Beklagten für möglich und zumutbar halten wollte, werde deutlich, dass dies im Zeitalter einer zunehmend mobilen Nutzung des Internets und der Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gerade mit Blick auf die Hotel- und Gästezimmer nicht mehr möglich sei: Denn zum 31. Dezember 2016 hätten sich im Bestand des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio insgesamt knapp 45 Mio. Beitragskonten befunden, davon 908.976 Gästezimmer und 124.690 Ferienwohnungen. Ein verlässlicher und fortlaufender Nachweis, ob und falls ja auf wie vielen der Hotel- und Gästezimmer eines Betriebs ein kabelloser Internetzugang möglich ist, sei nicht möglich. Insoweit zeigten die Erfahrungen aus den in Bezug auf die Rundfunkgebühr geführten Prozessen, dass ein nicht geringer Teil der Inhaber von Hotel- und Gästezimmern wiederholt die Angaben des eigenen Internetauftritts oder den Inhalt eigener Werbebroschüren bestreite. Ferner sei die Beweisführung dahingehend erschwert, dass bei einem möglichen Ortstermin durch das zuständige Gericht nur zu dem Zeitpunkt geltende Momentaufnahmen der Hotel- und Gästezimmer bewertet werden könnten oder ggf. kostenträchtige Sachverständigengutachten z. B. über die technische Beschaffenheit oder die Reichweite eines WLAN-Routers erforderlich würden. Des Weiteren wäre aufgrund der geschilderten Probleme des Nachweises von konkret vorhandenen Rundfunkempfangsmöglichkeiten auch das gesetzgeberische Ziel der Belastungsgleichheit im Abgabenrecht – wenigstens für den Bereich der Hotel- und Gästezimmer – gefährdet. Hier bestünde erneut die Gefahr, dass Falschangaben der Betriebsstätteninhaber – zu Lasten der ordnungsgemäß zahlenden Beitragspflichtigen – nicht aufzuklären oder gar zu ahnden wären. Schließlich begegne die Annahme des Gesetzgebers, wonach in nahezu allen Hotel- und Gästezimmern ein vom Betriebsstätteninhaber bereitgestellter Zugang zu den Angeboten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vorhanden sei, nach der allgemeinen Lebenserfahrung keinen Bedenken. Angesichts des weiten gesetzgeberischen Spielraums und angesichts der äußerst moderaten Belastung von Hotel- und Gästezimmern mit lediglich einem Drittelbeitrag ab der zweiten Raumeinheit seien keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Ausgestaltung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags im Bereich der Hotel- und Gästezimmer erkennbar. Unabhängig davon sei aufgrund des Internet-Auftritts der Klägerin davon auszugehen, dass es in ihrem Hostel neben einem PC eine Ausstattung der Räumlichkeiten mit WLAN-Empfang gebe. Es finde sich dort keinerlei Hinweis auf eine Einschränkung der Reichweite des Routers. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 27. September 2017 klargestellt, dass der besondere kundenbezogene und preisbildende Vorteil der Empfangsmöglichkeit den Betriebsstätteninhabern individuell zurechenbar und die Auferlegung eines zusätzlichen Beitrags als Gegenleistung gerechtfertigt sei, wenn die Inhaber ihren Gästen in den Zimmern und Ferienwohnungen einen Internetzugang zur Verfügung stellen, der die Möglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunkempfangs eröffne. Für die potentielle Nutzung des WLAN-Empfanges sei es zudem unerheblich, ob seitens der Klägerin ein WLAN-Empfang in den Zimmern nicht beabsichtigt und nicht erwünscht ist. Die Klägerin habe keinen Einfluss darauf, ob eine/r oder mehrere ihrer Gäste die Empfangsmöglichkeit in den Zimmern nutze. Letzteres sei angesichts moderner Empfangsgeräte und/oder mittels Kopfhörer ohnehin kein Problem. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Festsetzungsbescheid vom 1. Juni 2013 ist in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2013 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Erhebung der Rundfunkbeiträge findet ihre Grundlage in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 sowie Abs. 2 RBStV. Gemäߠ § 5 Abs. 1 RBStV ist im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der Staffelung in § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV zu entrichten. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 RBStV ist unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach Abs. 1 jeweils ein Drittel des Rundfunkbeitrags vom Inhaber einer Betriebsstätte für jedes darin befindliche Hotel- und Gästezimmer zur vorübergehenden entgeltlichen Beherbergung Dritter ab der zweiten Raumeinheit zu entrichten. Diese einfachgesetzlichen Voraussetzungen – insbesondere die des § 5 Abs.2 Nr. 1 RBStV - liegen im Fall der Klägerin vor. Sie war im streitigen Beitragszeitraum Inhaberin einer Betriebsstätte und beschäftigt nach eigenen Angaben derzeit 9 Aushilfskräfte an der Rezeption und 5 Reinigungskräfte, die jeweils im Rahmen von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen tätig werden; sie verfügte im streitigen Zeitraum über jedenfalls 25 Gästezimmer. Die Klägerin unterfällt auch keinem der Tatbestände des § 5 Abs. 3 bis 6 RBSTV, so dass auch eine Freistellung von der Beitragspflicht nicht in Betracht kommt. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) ist – soweit er die Erhebung von Rundfunkbeiträgen für die Erstwohnung im privaten Bereich und die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im nicht privaten Bereich betrifft, um die es hier geht – in vollem Umfang verfassungsgemäß. Insoweit wird auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 u. a. - Bezug genommen. Mit Blick auf den Vortrag der Klägerin, ihre Situation sei der von Zweitwohnungsinhabern vergleichbar, ist ergänzend anzumerken, dass es in ihrem Fall gerade nicht um die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich, sondern im nicht privaten Bereich geht, und schon aus diesem Grunde insoweit die im Zusammenhang die mit der Rundfunkbeitragserhebung für die (private) Zweitwohnung bezogenen Gründe der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 (dort Rn. 106 ff. ) auf ihren Fall nicht übertragen werden können. Abgesehen davon ist – auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin im Schriftsatz vom 7. August 2018 - nicht erkennbar, inwieweit der der Klägerin zuzurechnende Vorteil hier mehrfach abgegolten sein sollte, wie noch darzulegen sein wird. Insbesondere werden bei der Ausgestaltung der Beitragspflicht im nicht privaten Bereich die Anforderungen an den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG eingehalten. Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Weder die Beitragspflicht für Betriebsstätten gemäß § 5 Abs. 1 RBStV noch die Beitragspflicht für nicht ausschließlich zu privaten Zwecken genutzte Kraftfahrzeuge gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV verstoßen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit. Vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 2 BvR 1675/16 u.a. -, juris Rn. 65 i. V. m. Rn. 112 ff.; vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 2016 – 2 A 2259/15 -, juris Rn. 142 bis 146 m. w. N. [nachfolgend BVerwG, Urteil vom 21. März 2018 - 6 C 54.16 -, juris]. Die Erwägungen, die das Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang zu § 5 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV angestellt hat, sind auf die Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- und Gästezimmer gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 RBStV ohne weiteres übertragbar. Denn die Möglichkeit des Rundfunkempfangs in Hotel- und Gästezimmern vermittelt den Inhabern von Betriebsstätten einen Vorteil, der diesen zurechenbar und gesetzlich belastungsgleich erfasst ist. Auch Inhabern einer Betriebsstätte wird durch das Rundfunkangebot ein Vorteil zuteil, der ihre Inanspruchnahme mit Rundfunkbeiträgen rechtfertigt. Die Möglichkeit der Mediennutzung weist einen betrieblichen Bezug auf, der dem unternehmerischen Wirken Erwerbszwecken zugutekommt. Die Beitragsschuldner können sich aus dem Rundfunkangebot Informationen für den Betrieb beschaffen sowie das Rundfunkangebot zur Information oder Unterhaltung ihrer Beschäftigten und ihrer Kundschaft nutzen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 –-1 BvR 1675/16 u. a. -, juris, Rn. 113; BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 – 6 C 49.-15 -, BVerwGE 156, 358 = juris Rn. 29 m. w. N. Der Vorteil ist Inhabern von Betriebsstätten unmittelbar zuzurechnen. Dem Anknüpfungspunkt liegt – insoweit entsprechend dem privaten Bereich – die nicht zu beanstandende Erwägung zugrunde, dass in der Raumeinheit „Betriebsstätte“ üblicherweise eine Rundfunknutzung stattfindet, sich dort also typischerweise die Möglichkeit der Rundfunknutzung entfaltet. Ebenso wenig kommt es im nicht privaten Bereich auf das tatsächliche Vorhalten von Empfangsgeräten im Einzelfall an. Maßgeblich ist allein, dass von der Nutzungsmöglichkeit in realistischer Weise Gebrauch gemacht werden kann, was dadurch gewährleistet ist, dass sich Empfangsgeräte ohne großen finanziellen Aufwand beschaffen lassen. Gleichfalls unerheblich ist die konkrete Nutzungssituation innerhalb der jeweiligen Betriebsstätte. Vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 u. a. .-, juris Rn. 119. Entsprechendes gilt im Grundsatz auch für die weitere Anknüpfung der Beitragspflicht an die Zahl der in einer Betriebsstätte vorhandenen Gästezimmer nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 RBStV. Mit der Erhebung des zusätzlichen Rundfunkbeitrags für Hotel- und Gästezimmer wird gegenüber dem Betriebsstättenbeitrag ein zusätzlicher, gesonderter Vorteil für den Betriebsstätteninhaber abgegolten. Durch die Möglichkeit, Rundfunk in Gästezimmern zu empfangen, erwächst dem Betriebsstätteninhaber ein zusätzlicher erwerbswirtschaftlicher Vorteil, der anders ausgeprägt ist als der Nutzungsvorteil innerhalb der Betriebsstätte im Übrigen. Zwar zieht der Betriebsstätteninhaber in den Gästezimmern nicht selbst unmittelbar einen kommunikativen Nutzen aus dem Programmangebot. Hier liegt in der Möglichkeit des Rundfunkempfangs aber ein erwerbswirtschaftlicher und damit abgeltungsfähiger Vorteil, weil die Möglichkeit der Gäste, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen, einen preisbildenden Faktor für den Betriebsstätteninhaber (hier also den Hostelbetreiber) darstellt und er bei der Vermietung höhere Entgelte erzielen kann. Vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 u. a. -, juris Rn. 114 (für gewerbliche Autovermietung). Dieser Vorteil geht über das hinaus, was mit dem Beitrag für die Betriebsstätte abgegolten ist, und beinhaltet deshalb auch keine (gleichheitswidrige) erneute Abschöpfung des bereits anderweitig abgeschöpften Vorteils. Dass es sich hierbei um einen preisbildenden Faktor und damit um einen gesonderten Vorteil handelt, verdeutlicht in plastischer Weise die Äußerung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, wenn die Klägerin nicht damit (d. h. mit WLAN) werben würde, hätte sie überhaupt keine Gäste. Die Beitragserhebung für Gästezimmer begründet auch keine unzulässige Mehrfachbelastung der Gäste. Der beitragsrelevante Vorteil besteht – wie gesagt – in dem erwerbwirtschaftlichen Vorteil des Inhabers einer Betriebsstätte mit Gästezimmern, in denen die Möglichkeit des Rundfunkempfangs besteht bzw. diese sich ohne großen finanziellen Aufwand beschaffen lässt, und ist schon deshalb nicht den Gästen zuzurechnen. Denn diese greifen im Falle der Nutzung des vom Betriebsstätteninhabers bereit gestellten Internetzugangs mittels ihrer eigenen Geräte gerade nicht auf einen eigenen, von einem Mobilfunkbetreiber oder von einem anderen externen Anbieter als sog. Hot-Spot betriebenen Internetzugang zurück. Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 27. September 2017 – 6 C 32.16 -, juris Rn. 24, und vom 21. März 2018 – 6 C 54.16 -, juris Rn. 33 [zu OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 2016 - 2 A 2259/15 ‑, juris]. Jedenfalls wegen dieser fehlenden Mehrfachabschöpfung desselben Vorteils können die Erwägungen, mit denen das Bundesverfassungsgericht in dem genannten Urteil vom 18. Juli 2018 (dort Rn. 106 ff.) die Erhebung eines zusätzlichen Rundfunkbeitrags für die Zweitwohnung im privaten Bereich als verfassungswidrig angesehen hat, nicht auf die Beitragserhebung gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV herangezogen werden. Es kann offenbleiben, ob die Zurechenbarkeit des Vorteils der Rundfunkempfangsmöglichkeit an den Betriebsstätteninhaber gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 RBStV (kumulativ) voraussetzt, dass die Raumeinheiten tatsächlich nahezu lückenlos mit Empfangsgeräten oder Internetzugang ausgestattet sind und dass es möglich ist, verlässlich nachzuweisen, ob dort ein Empfangsgerät (oder ein Internetzugang) vorgehalten wird oder nicht . Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. September 2017 ‑ 6 C 32.16 -, juris Rn. 26, und vom 21. März 2018 - 6 C 54.16 -, juris Rn. 34 ff. Zweifel hieran könnten im Hinblick darauf bestehen, dass das Bundesverfassungsgericht – allerdings im Zusammenhang mit der Rundfunkbeitragserhebung im privaten Bereich – in seinem Urteil vom 18. Juli 2018 darauf abgestellt hat, dass die Möglichkeit der Rundfunknutzung für alle Beitragspflichtigen realistisch sei, weil das flächendeckende Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bei Vorhandensein geeigneter Empfangsgeräte jederzeit abgerufen werden kann. Daneben komme es nicht darauf an, ob diese Nutzungsmöglichkeit tatsächlich weitergehend in Anspruch genommen wird. Vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. -, juris Rn. 82. Dies bedarf hier aber keiner Vertiefung. Denn die Klägerin erfüllt mit dem von ihr geführten Hostel auch die vom Bundesverwaltungsgericht für eine individuelle Zurechnung geforderten Voraussetzungen. Die Eröffnung eines Internetzugangs gehört und gehörte bereits im streitbefangenen Zeitraum zum Geschäftsmodell der Klägerin. In Gästezimmern von Hostels ist bereits bei generalisierender Betrachtung nahezu lückenlos ein Internetzugang vorhanden. Gerade in größeren Städten gehört die Ausstattung mit (ggf. kostenlosem) WLAN in den Raumeinheiten eines Hostels zur Grundausstattung. Dies wird bereits aus dem von der Klägerin (nicht vollständig) zitierten Wikipedia-Eintrag zu Hostels deutlich, an dessen Ende davon die Rede ist, der Internetzugang, im Idealfall als WLAN frei im Zimmer verfügbar, setze sich immer mehr durch. Hinzu kommt, dass der Rundfunkempfang als Standardausstattung zum Geschäftsmodell gehört. Vgl. auch Schneider/Siekmann in: Binder/Vesting, Beck`scher Kommentar zum Rundfunkrecht, RBStV, § 5 Rn. 15 unter Bezugnahme auf BayLT-Drucks 16/7001, S. 17; so auch die Gesetzesbegründung zum nordrhein-westfälischen Zustimmungsgesetz zur 15. Änderung des Rundfunkstaatsvertrages, LT-Drucks. 15/1303, S. 42/43. Dass es sich insoweit um einen echten preisbildenden Faktor handelt, wird auch daran deutlich, dass im Katalog der Hotelklassifizierungen (dort unter Nr. 138 ff.) für Telekommunikationsmöglichkeiten (wie z. B. WLAN) auf dem jeweiligen Hotel- bzw. Gästezimmer Punkte vergeben werden. Ferner kann der sog. Frankfurter Tabelle des Landgerichts Frankfurt/Main – der Sache nach – entnommen werden, dass die Rundfunkempfangsmöglichkeit (über Internet) einen Mehrwert begründet, der ggf. zu einer Minderung des Reisepreises um 5 % führen kann. Vgl. hierzu Schneider/Siekmann, a. a. O., § 5 RBStV Rn. 15 a. E. Das entsprechende Ausstattungsmerkmal „Internetzugang“ ist regelmäßig – und so auch im Fall der Klägerin - Gegenstand von Internetauftritten und Bewertungen von Gästen im Internet: So findet sich z. B. auf der Webseite der Klägerin unter „FAQ“ auf die Frage, ob es einen Internetanschluss gebe, die nicht eingeschränkte Aussage, es sei „WLAN“ vorhanden; der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat hierzu in der mündlichen Verhandlung angegeben, wenn die Klägerin nicht damit (d. h. mit WLAN) werben würde, hätte sie überhaupt keine Gäste. Auch auf gängigen Reise- bzw. Bewertungsportalen wie z. B. auf www.tripadvisor.de wird bei der Ausstattung des Hostels der Klägerin „Kostenloses WLAN“ bzw. „Kostenloses Highspeed-Internet (WLAN)“ angegeben. Schließlich gibt es eine Reihe von Kundenbewertungen (z. B. auf www.tripadvisor.de), in denen z. B. in Bewertungen vom 21. Januar 2016, vom 21. Dezember 2012 und vom 31. Mai 2016 ausdrücklich davon die Rede ist, das Hostel stelle kostenlos bzw. gegen geringes Entgelt WLAN zur Verfügung. Die Aussage der Klägerin, die Reichweite des Routers sei begrenzt und eine WLAN-Versorgung der Zimmer nicht beabsichtigt, erscheint schon vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptung. Der Hinweis auf das Störpotential in Mehrbettzimmern überzeugt namentlich nicht vor dem Hintergrund des üblichen Equipments von Endgeräten mit Kopfhörern und der naheliegenden Möglichkeit, das auch zusammengehörige Gruppen ein Mehrbettzimmer nutzen. Dessen unbeschadet wären technische Unzulänglichkeiten unerheblich. Auf solche kann es im gegebenen Zusammenhang jedenfalls dann nicht ankommen, wenn – wie hier – dies in der bewerbenden Darstellung z. B. im Internet nicht zum Ausdruck gelangt und damit der geldwerte Vorteil abgeschöpft wird. Auch diesen Zusammenhang verdeutlicht die bereits mehrfach genannte Äußerung des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, wenn die Klägerin nicht damit (d. h. mit WLAN) werben würde, hätte sie in ihrem Hostel überhaupt keine Gäste. Im Übrigen wäre es dem Beklagten dann entgegen der Annahme des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls mit vertretbarem Verwaltungsaufwand unmöglich, das Vorhandensein von Rundfunkempfangsmöglichkeiten auf den Zimmern festzustellen. Dies bedingt vielmehr, dass er sich auf einfach zugängliche Quellen, insbesondere die Eigenwerbung des Betreibers, beschränken kann. Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV ergeben sich unter dem Gesichtspunkte des Art. 3 Abs. 1 GG auch mit Blick auf im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vorgesehene Ermäßigungs- oder Befreiungstatbestände nicht. Die Ermäßigung für Betriebsstätten bestimmter Einrichtungen in § 5 Abs. 3 RBStV ist sachlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber durfte – wie auch bereits nach dem alten Rundfunkgebührenrecht – gemeinnützige Einrichtungen wie Einrichtungen für behinderte Menschen, Einrichtungen der Jugendhilfe, öffentliche Schulen, Feuerwehr, Polizei, Bundeswehr etc. beitragsrechtlich privilegieren. Diese Einrichtungen unterscheiden sich von wirtschaftlichen Unternehmungen dadurch, dass sie nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Weiterhin durfte der Gesetzgeber im Hinblick auf die Ziele der Beitragsstabilität auf eine gänzliche Befreiung dieser Einrichtungen verzichten und somit eine gleichmäßige Belastung anstreben. Vgl. hierzu die Gesetzesbegründung zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, LT-Drucks. 15/1303, S. 44, sowie OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 2016 - 2 A 2259/15 -, juris Rn. 145 f. m. w. N. Vorstehende Erwägungen gelten gleichermaßen für die von der Klägerin angeführten Jugendherbergen. Zum einen ist ein Hostel schon von der Zielgruppe her nicht ohne weiteres mit einer Jugendherberge vergleichbar. Zum anderen unterfallen Jugendherbergen als solche nicht § 5 Abs. 3 RBStV. Denn auch insoweit erfasst § 5 Abs. 3 RBStV aus den genannten Gründen lediglich gemeinnützige Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes bzw. eingetragene gemeinnützige Vereine und Stiftungen. Eine partielle Gebührenbefreiung tritt nur bei einer Trägerschaft durch einen eingetragenen Idealverein ein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 2016 ‑ 2 A 2259/15 -, juris Rn. 147 m. w. N. Das von der Klägerin betriebene Hostel ist auch nicht mit einem gewerblich betriebenen Obdachlosenasyl bzw. Übergangsheim oder einem Internat vergleichbar. Der von ihr in diesem Zusammenhang zitierte § 3 Abs. 2 RBStV definiert allein, dass es sich bei den dort genannten Betriebsstätten nicht um „Wohnungen“ im Sinne des Rundfunkbeitragsrechts handelt. Danach gelten u. a. solche Raumeinheiten in Betriebsstätten nicht als Wohnung, die der vorübergehenden Unterbringung in Beherbergungsstätten dienen, insbesondere Hotel- und Gästezimmer, Ferienwohnungen, Unterkünfte in Seminar- und Schulungszentren (§ 3 Abs. 2 Nr. 7 RBStV). Gerade weil sich im Beherbergungssektor immer neue Beherbergungsformen entwickeln wie z. B. gerade auch Hostels, hat der Gesetzgeber in § 3 Abs. 2 Nr. 7 auf eine abschließende Aufzählung verzichtet („insbesondere“). Für alle diese Beherbergungsstätten richtet sich die Rundfunkbeitragspflicht nach § 5 Abs. 2 RBStV. Vgl. Göhmann/Schneider/Siekmann, in: Binder/Vesting, Beck`scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Auflage 2018, § 3 Rn. 60 ff, insb. 63; vgl. auch VG Leipzig, Urteil vom, 19. Mai 2015 – 1 K 1024/13 -, juris Rn.50. Von einer Vergleichbarkeit des Hostels mit den in § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV genannten Gemeinschaftsunterkünften ist ebenfalls nicht auszugehen. Die dort genannten Regelbeispiele der Kasernen, der Unterkünfte für Asylbewerber und der Internate zeichnen sich aus durch eine besonders enge Beziehung zwischen den dort untergebrachten Personen und dem Träger der Einrichtung, die Beaufsichtigung der untergebrachten Personen durch die Einrichtung sowie einen eher nie-drigen Grad an Privatsphäre durch weitreichende Kontrollbefugnisse und Betretungsrechte. Vgl. Göhmann/Schneider/Siekmann, a .a. O., § 3 RBStV Rn. 51 f. Dagegen sind z. B. Unterkünfte in Studentenwohnheimen auch dann nicht als sonstige Gemeinschaftsquartiere zu qualifizieren, wenn die Bewohner sanitäre Einrichtungen etc. gemeinsam benutzen. Denn eine vergleichbar enge Beziehung zwischen den Bewohnern und dem Träger des Wohnheims liegt hier ebenso wenig vor wie eine Beaufsichtigung seitens des Trägers. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2017 - 2 A 2419/16 -, sowie Göhmann/Schneider/ Siekmann, a. a. O., § 3 RBStV Rn. 53, beide m. w. N. Die Höhe des festgesetzten Betrages hat die Klägerin nicht angegriffen. Diesbezügliche Mängel sind auch sonst nicht erkennbar. Ergänzend wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.