Urteil
29 K 12902/16
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2019:0128.29K12902.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin ist Teil der Firmengruppe B. L1. . Mit Antrag vom 24. Mai 2016, zuletzt ergänzt durch Schreiben vom 14. Juli 2016, beantragte sie erstmalig eine Genehmigung gemäß §§ 17 ff. des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Private (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) für die Aufgabenwahrnehmung im Krankentransport für das Stadtgebiet E. für maximal sechs und mindestens vier Krankentransportwagen (KTW). Dabei gab sie an, ihren Betriebssitz und auch den Fahrzeugstandort bis zum tatsächlichen Start in E. bei der B. L. GmbH in L. zu haben. Geplant sei ein Betriebssitz und Fahrzeugstandort mit Leitstelle in zentraler Lage von E. , der eingerichtet werde, sobald eine Genehmigung in Aussicht gestellt werde. Vorgesehener Standort der Krankenkraftwagen sei das S. 00 in 00000 E. . Eine Personalliste nebst Fortbildungsnachweisen könne nach erteilter Genehmigung vor der Betriebsaufnahme vorgelegt werden. Nach Anhörung lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 14. Oktober 2016 ab. Zur Begründung führte sie aus, der Antrag entspreche in formeller Hinsicht nicht den Anforderungen des § 20 RettG NRW. Insbesondere enthalte er keine konkreten Angaben zum Standort für die Krankenkraftwagen und lasse Aussagen darüber vermissen, wie die Antragstellerin für das erforderliche und entsprechend qualifizierte Personal sorgen wolle. Auf Grundlage dieser unzureichenden Angaben könne keine abschließende Bewertung der Genehmigungsvoraussetzungen erfolgen. Zugleich sei mangels Benennung eines konkret vorgesehenen Standorts die Genehmigungsvoraussetzung des § 19 Abs. 1 Nr. 1 RettG NRW nicht erfüllt. Im Übrigen stehe der Genehmigungserteilung § 19 Abs. 4 RettG NRW entgegen, weil nach der durchgeführten Verträglichkeitsanalyse zu erwarten sei, dass bei Erteilung der Genehmigung das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst beeinträchtigt werde. Am 7. November 2016 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung macht sie unter anderem geltend, ihre Angaben zum Betriebssitz und zum Standort der Krankenkraftwagen seien ausreichend, weil § 20 Abs. 1 Nr. 2 RettG NRW lediglich bestimme, dass der Antrag Angaben über den vorgesehenen Standort des Krankenkraftwagens enthalten müsse. Darüber hinaus hätten bereits Gespräche über die Anmietung von Büroräumen stattgefunden. In diesem Zusammenhang legt die Klägerin eine E-Mail vom 10. Oktober 2017 vor, in der F. N. X. von der Q. b2. & d. GmbH bzw. der D1. AG N1. dem Geschäftsführer der B. L. GmbH bestätigt, dass der B. GmbH im Rahmen des Vertrages mit dem Unternehmensverband privater Rettungsunternehmer jederzeit Büroräume am S. 00 in 00000 E. zur Verfügung gestellt werden. Ein rechtsverbindlicher Mietvertrag müsse nicht vorgelegt werden, damit ein Antrag genehmigungsfähig sei. Soweit die Beklagte konkrete Aussagen zur Beschaffung des erforderlichen und entsprechend qualifizierten Personals fordere, sei dies nicht von § 20 RettG NRW gedeckt. Wie sich aus § 22 Abs. 4 Nr. 3 RettG NRW ergebe, sei dieser Punkt vielmehr über eine Nebenbestimmung in der Genehmigung sicherzustellen. So könne die Genehmigung unter der Bedingung erteilt werden, dass innerhalb eines näher konkretisierten Zeitraums sowohl die Anmietung von geeigneten Räumlichkeiten, als auch die Einstellung von qualifiziertem Personal nachgewiesen werden müsse. Im Übrigen komme es durch überzogene Anforderungen an den Antrag zu folgendem Dilemma: Um eine Genehmigung beantragen zu können, müsse ein Unternehmer finanziell nicht tragbare Verpflichtungen zu einem Zeitpunkt eingehen, in dem er noch nicht im Besitz einer Genehmigung sei. Ansonsten werde sein Antrag mangels Genehmigungsfähigkeit abgelehnt. Praktisch würde dies bedeuten, dass allenfalls Unternehmen, die bereits im Stadtgebiet tätig seien und daher bereits über Büroräumlichkeiten und Fahrzeuge verfügten, eine Chance auf eine Genehmigungserteilung hätten. Unternehmen, die sich neu im Stadtgebiet ansiedeln wollten, sei der Marktzugang hingegen verwehrt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihren Antrag vom 24. Mai 2016 mit der letzten Ergänzung vom 14. Juli 2016 auf Erteilung einer Genehmigung zur Aufgabenwahrnehmung im Krankentransport unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 14. Oktober 2016 positiv zu bescheiden, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihren Antrag vom 24. Mai 2016 mit der letzten Ergänzung vom 14. Juli 2016 unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 14. Oktober 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, weiter hilfsweise, unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 14. Oktober 2016 festzustellen, dass ihrem Antrag vom 24. Mai 2016 mit der Ergänzung vom 14. Juli 2016 die Funktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4 RettG NRW nicht entgegengehalten werden kann. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie unter anderem an, Informationen oder Unterlagen, die eine abschließende Bewertung der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 RettG NRW ermöglichten, seien weiterhin nicht vorgelegt worden. Infolgedessen sei davon auszugehen, dass es an den notwendigen Geschäfts- und Personalräumen samt Einrichtung, an den erforderlichen technischen Vorkehrungen sowie dem geeigneten Personal in ausreichender Zahl fehle. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der E-Mail vom 10. Oktober 2017. Ob und inwieweit die Klägerin über den beabsichtigten Standort S. 00 in E. verfügen könne, sei weiterhin völlig unklar. Darüber hinaus sei unklar, ob der vorgesehene Standort für einen Krankentransportbetrieb überhaupt infrage komme. Da sich dort bislang eine Anwaltskanzlei befinde, sei davon auszugehen, dass eine Nutzungsänderung hin zu einem Krankentransportbetrieb einer bau- und ggf. immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfe. Entsprechende Anträge oder Anfragen seien bei der Beklagten bisher jedoch nicht eingegangen. Zudem sei die Geeignetheit des von der Klägerin vorgesehenen Standortes mehr als zweifelhaft, weil es dort keine Garagen gebe und die Rheinuferpromenade nur eingeschränkt für den Verkehr von Kraftfahrzeugen freigegeben sei. Eine Nebenbestimmung zur Sicherstellung des Vorhandenseins der erforderlichen Geschäftseinrichtungen bzw. des erforderlichen Personals scheide aus. Dies käme einer inhaltlichen Bedingung der Genehmigungserteilung gleich und sei mit den Vorgaben des RettG NRW nicht vereinbar, weil bei Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen ein gebundener Anspruch auf die Genehmigung bestehe. Überdies widerspräche ein derartiges Vorgehen dem Wortlaut des § 20 Abs. 2 RettG NRW, aus dem eindeutig hervorgehe, dass die Unterlagen mit dem Antrag vorzulegen seien. Da der qualifizierte Krankentransport unmittelbar Leben und Gesundheit der Bevölkerung betreffe, müsse die Genehmigungsbehörde sich vorab auf Grundlage geeigneter Nachweise von der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes überzeugen können. § 22 Abs. 4 Nr. 3 RettG NRW sei nicht anwendbar, weil die Vorschrift nur zukünftiges Personal, welches im laufenden bereits genehmigten Betrieb zum Einsatz komme und daher bei der Prüfung des Antrags noch nicht habe berücksichtigt werden können, betreffe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere des Sitzungsprotokolls, und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Der Hauptantrag und der Hilfsantrag zu 1) sind zwar zulässig, aber insgesamt unbegründet. Die Ablehnung des Antrages ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Sie hat im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, vgl. OVG NRW, Urteile vom 10. Juni 2008 - 13 A 1779/06 - und vom 16. September 2008 - 13 A 2763/06 -, und vom 3. März 2016 - 13 B 180/13 -, jeweils juris, weder einen Anspruch auf Erteilung der von ihr mit Schriftsätzen vom 24. Mai 2016 bzw. vom 14. Juli 2016 beantragten Genehmigungen für den Krankentransport mit maximal sechs und mindestens vier KTW innerhalb des Stadtgebiets E. , noch einen Anspruch auf erneute Entscheidung über diesen Antrag. Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrten Genehmigungen sind §§ 17 Satz 1, 19 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW in der Fassung der Änderung vom 17. Dezember 2015. Beim Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen besteht grundsätzlich ein gebundener Anspruch auf die Genehmigung aus §§ 17, 19 RettG NRW i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG. Vorliegend hat die Klägerin bereits nicht die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 RettG NRW nachgewiesen. Danach darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind. Die Sicherheit des Betriebes ist gewährleistet, wenn der Betrieb über die für die Notfallrettung oder den Krankentransport erforderlichen Fahrzeuge, das geeignete Personal und die notwendigen Geschäftseinrichtungen verfügt (§ 19 Abs. 2 S. 1 RettG NRW). Unter notwendigen Geschäftseinrichtungen sind Geschäftsräume und Räume für das Personal samt Einrichtung, die erforderliche technische Ausrüstung, insbesondere die Fernmeldezentrale und -ausrüstung, zu verstehen. Hierher gehören alle räumlichen und technischen Vorkehrungen, um die Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft des Betriebes sicherzustellen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Dezember 2014 - 7 K 8443/12 -, juris, Rn. 30; Lüder in: Steegmann/Fehn, Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen, Loseblattsammlung (FeuerSchR NRW), Stand November 2018 (42. Aktualisierung), Bd. 1, RettG, § 19 Rn. 18. Über geeignetes Personal verfügt ein Betrieb, wenn eine ausreichende Zahl von nachgeordneten Mitarbeitern verfügbar ist, von denen jeder die für seine Funktion im Betrieb erforderlichen Qualifikationen aufweist. Lüder in: Steegmann/Fehn, FeuerSchR NRW, Stand November 2018, Bd. 1, RettG, § 19 Rn. 13. Gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 RettG NRW sind dem Antrag unter anderem Unterlagen, die eine Bewertung der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen, beizufügen. Die eingereichten Unterlagen müssen demgemäß so hinreichend konkret und detailliert sein, dass sie die Genehmigungsbehörde in die Lage versetzen, eine Bewertung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 RettG NRW vorzunehmen. Vgl. Lüder in: Steegmann/Fehn, FeuerSchR NRW), Stand November 2018, Bd. 1, RettG, § 20 Rn. 19. Gemessen daran kann im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht festgestellt werden, dass die Sicherheit des Betriebes gewährleistet ist. Dabei kann dahinstehen, ob im Hinblick auf die Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, sie könne ohne weiteres und jederzeit 30 Personen im Rahmen der Holding abgreifen, nunmehr vom Vorhandensein des geeigneten Personal i.S.d. § 19 Abs. 2 S. 1 RettG NRW auszugehen ist. Denn es ist jedenfalls weder nachgewiesen noch sonst ersichtlich, dass der Betrieb der Klägerin über die notwendigen Geschäftseinrichtungen i.S.d. § 19 Abs. 2 S. 1 RettG NRW verfügt. Sowohl in dem Antrag vom 24. Mai 2016 als auch in dem Ergänzungsschreiben vom 14. Juli 2016 waren hinreichend konkrete Angaben hierzu nicht enthalten. Zwar hat die Klägerin als vorgesehenen Standort der Krankenkraftwagen die Adresse, S. 00, 00000 E. ‘ angegeben, diese Angaben reichen jedoch nicht aus, um eine Überprüfung des Vorliegens der notwendigen Geschäftseinrichtungen und damit der Sicherheit des Betriebes vorzunehmen. Weder ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit über geeignete Geschäftsräume samt Vorhaltemöglichkeiten für die beantragten KTW, geeignete Räume für das Personal nebst Einrichtung und die erforderliche technische Ausrüstung verfügt, noch, dass sie bei Genehmigungserteilung darüber wird verfügen können. Etwas anderes folgt auch nicht aus der E-Mail vom 10. Oktober 2017. Denn aus der E-Mail geht allenfalls hervor, dass jederzeit Büroräume am S. 00 in E. zur Verfügung gestellt werden können. Abgesehen davon, dass unklar ist, ob und in welchem Umfang der Absender der Email, Herr X. überhaupt über Räumlichkeiten an der genannten Adresse rechtlich verfügen kann, bezieht sich die E-Mail bereits nicht auf die erforderliche technische Ausrüstung, auf entsprechende Vorhaltemöglichkeiten für die beantragten KTW sowie auf Räume für das Personal. Insbesondere ergibt sich aus der E-Mail nicht, um wie viele Räume in welcher Größe es sich handelt, ob die Räume auch als Aufenthaltsräume für das Personal genutzt werden können bzw. hierzu - insbesondere im Hinblick auf den beantragten 24-Stunden KTW - geeignet sind, und ob die räumlichen und technischen Vorkehrungen vorhanden sind, um die Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft des Betriebes sicherzustellen. Auch im vorliegenden Verfahren wurden keine Grundrisse oder ähnliches hierzu vorgelegt. Darüber hinaus ist - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - zweifelhaft, ob der genannte Standort überhaupt für einen Krankentransportbetrieb geeignet ist. Denn dabei handelt es sich unstreitig um eine Immobilie, die gegenwärtig keine Garagen vorsieht und vornehmlich als Bürogebäude genutzt wird. Hinzu kommt, dass die Lage der Immobilie unmittelbar an der E1. S1. sich durch ein hohes Fußgängeraufkommen und eine beschränkte Befahrbarkeit mit Kraftfahrzeugen auszeichnet. Weiter spricht Überwiegendes dafür, dass die Nutzung der Immobilie als Krankentransportbetrieb eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellt, die bau- und ggf. immissionsschutzrechtlichen Vorgaben unterliegt. Entsprechende baurechtliche Anträge oder Anfragen sind bei der Beklagten bislang jedoch unstreitig nicht eingegangen. Auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung, konnten weder konkrete Pläne zum Umbau, noch dazu, wann eine Betriebsstätte unter der genannten Anschrift in Betrieb genommen werden kann, gemacht werden. Dies reicht zur Prüfung des Vorliegens der notwendigen Geschäftseinrichtungen nicht aus. Solange keine konkreten Angaben zur Betriebsstätte gemacht werden, weil diese noch nicht existiert bzw. offenkundig noch nicht einmal konkrete Pläne für einen erforderlichen Umbau vorhanden sind, fehlt es dagegen an der Genehmigungsfähigkeit des Antrages, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Dezember 2014 - 7 K 8443/12 -, juris, Rn. 30; ferner: VG N1. , Urteil vom 23. September 1998 - M 6 K 98.2635 - , juris, Rn. 16 ff (zu § 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG). Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht aus § 20 Abs. 1 Nr. 2 RettG NRW. Zwar muss der Antrag auf Erteilung der Genehmigung nach dem Wortlaut dieser Vorschrift (nur) Angaben über den vorgesehenen Standort des Krankenkraftwagens und den Betriebsbereich enthalten, daraus ergibt sich jedoch nicht, dass Angaben über notwendige Geschäftseinrichtungen nicht zu den zwingenden Antragsangaben gehören. Dies ergibt sich bereits zwanglos aus § 20 Abs. 2 S. 1 RettG NRW, wonach dem Antrag u.a. Unterlagen beizufügen sind, die eine Bewertung der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes ermöglichen und der ausdrücklich auf § 19 Abs. 1 bis 3 RettG NRW und damit auf das Vorhandensein der notwendigen Geschäftseinrichtungen verweist. Der Nachweis des Vorliegens der notwendigen Geschäftseinrichtungen ist darüber hinaus nicht über eine Nebenbestimmung gemäß § 22 Abs. 4 RettG NRW zu regeln. Gem. § 22 Abs. 4 S. 1 RettG NRW kann eine Genehmigung mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Da eine Genehmigung zum Krankentransport nur dann erteilt werden darf und muss, wenn die Voraussetzungen des § 19 RettG NRW unzweifelhaft vorliegen, kann eine Nebenbestimmung nach § 22 Abs. 4 S. 1 RettG NRW allenfalls mit dem Ziel, die - bei Genehmigungserteilung vorliegenden - Genehmigungsvoraussetzungen dauerhaft sicher-zustellen, erlassen werden. Eine Nebenbestimmung in Form einer aufschiebenden Bedingung wäre insoweit nicht mit § 19 RettG NRW vereinbar und führte sowohl für die betroffenen Unternehmen als auch für den Träger des öffentlichen Rettungsdienstes zu nicht hinnehmbarer Rechtsunsicherheit. vgl. Lüder in: Steegmann/Fehn, FeuerSchR NRW, Stand November 2018, Bd. 1, RettG, § 22 Rn. 35, 32. Dass die Anforderungen des § 19 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 2 S. 1 RettG NRW unter Umständen dazu führen können, dass ein Unternehmer finanzielle Verpflichtungen zu einem Zeitpunkt eingehen muss, in dem er noch gar nicht im Besitz einer Genehmigung ist, begegnet entgegen der Auffassung der Klägerin keinen Bedenken. Subjektive Beschränkungen des Zugangs zu einem Beruf sind zulässig, wenn mit ihnen wichtige Gemeinwohlbelange verfolgt werden und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt ist. Vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 -, juris; Beschlüsse vom 13. August 2003 - 1 BvR 1594/03 - und 24. Oktober 2003 - 1 BvR 1594/03 -, juris, m. w. N. Die schnelle und fachlich qualifiziert ausgeführte Rettung des Lebens und der Gesundheit von in Not befindlichen Menschen ist sogar ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut; dem Schutz dieses Guts dienende Berufszugangsvoraussetzungen sind grundsätzlich gerechtfertigt. Dementsprechend bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen die Ausgestaltung der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen in § 19 Abs. 1 bis 3 RettG NRW. Lüder in: Steegmann/Fehn, FeuerSchR NRW, Stand November 2018, Bd. 1, RettG, § 17, Rn. 9 ff., § 19 Rn. 1; vgl. ferner OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2010 - 13 A 473/09 - , juris, Rn. 15 m.w.N. Demgemäß hat der Gesetzgeber - insbesondere auch für Betriebsneugründungen bzw. Erstanträge auf Erteilung der Genehmigung nach § 17 RettG NRW - keine Ausnahmeregelungen bzw. Erleichterungen für den Nachweis des Vorliegens der subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 RettG NRW vorgesehen. Hinzu kommt, dass das unternehmerische Investitionsrisiko generell von dem privaten Unternehmer zu tragen ist. Dieses kann er ggf. durch geeignete organisatorische und betriebswirtschaftliche Maßnahmen in eigener Verantwortung minimieren (z.B. kurzfristige Zwischenvermietungen von Immobilien, Vorverträge über den Erwerb bzw. die Anmietung einer geeigneten Immobilie). Da die Behörde gemäß § 17 S. 3 RettG NRW dazu verpflichtet ist, über einen Antrag innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung zu entscheiden, besteht hier zudem in zeitlicher Hinsicht eine gewisse Planungssicherheit. Der Hilfsantrag zu 2) ist im Hinblick auf die Subsidiarität der Feststellungsklage unzulässig. Danach kann eine Feststellung dann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO. Vorliegend hat die Klägerin ihre Rechte bereits mit dem Haupt- und dem Hilfsantrag zu 1) im Wege der Verpflichtungsklage verfolgt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 90.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und trägt Ziffer 16.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt als Anh § 164 in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage) Rechnung. Der festgesetzte Betrag ergibt sich daraus, dass vorliegend eine Genehmigung für maximal sechs Fahrzeuge begehrt wird (6 x 15.000 € pro Fahrzeug). Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.