Beschluss
13 A 473/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0909.13A473.09.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 29. Januar 2009 wird zu¬rückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf 15.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 29. Januar 2009 wird zu¬rückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf 15.000 EUR festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund, der gemäß 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen des Klägers zu prüfen ist, liegt nicht vor. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines klageabweisenden Urteils ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung, weil die Leistungsfähigkeit des Betriebs nicht gewährleistet sei. Denn er habe nicht den Nachweis erbracht, dass die zur ordnungsgemäßen Führung des Betriebs erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar seien. Die dagegen erhobenen Einwände zeigen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Genehmigung nach § 18 RettG NRW zu Recht mit der Begründung verneint, diesem stehe § 19 Abs. 1 Nr. 1 RettG NRW entgegen. Nach dieser Vorschrift darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind. Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 RettG NRW ist die Leistungsfähigkeit gewährleistet, wenn der Genehmigungsbehörde nachgewiesen wird, dass die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebs erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Leistungsfähigkeit des klägerischen Betriebs ist nicht gewährleistet. Der Kläger hat – wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen und durch detaillierte gegenüberstellende Berechnungen belegt hat – nicht nachgewiesen, dass die zur ordnungsgemäßen Führung des Betriebs erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen. Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit seines Betriebs nur auf die Aufnahme und Anlaufphase abstellen und nicht darüber hinausgehend die Führung des Nachweises für eine längerfristige Leistungsfähigkeit verlangen dürfen, bleibt ohne Erfolg. Der Kläger kann sich zur Stützung seiner Argumentation nicht auf die amtliche Begründung zu § 19 Abs. 2 RettG NRW berufen, wonach die Leistungsfähigkeit des Betriebs entsprechend der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) bestimmt wird. Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung vom 6. Februar 1992, LT-Drucks. 11/3181, S. 55. Soweit der Kläger unter Hinweis auf diese Gesetzesbegründung meint, nach § 2 PBZugV werde nur auf das für die Aufnahme des Betriebs erforderliche Eigenkapital Bezug genommen, und das seien Anforderungen, die er erfülle, übersieht er, dass § 19 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 RettG NRW – über den Wortlaut des § 2 PGZugV hinaus – ausdrücklich den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit für die (zukünftige) ordnungsmäße Durchführung des Betriebs und nicht nur für dessen Aufnahme verlangt. Das Erfordernis des Nachweises über die Zeit der Aufnahme und der Anfangsphase hinaus hat der Landesgesetzgeber aus Gründen der Prävention und der Qualitätssicherung bewusst als Genehmigungsvoraussetzung in das Gesetz aufgenommen. Die Aufnahme erfolgte, nachdem der Bundesgesetzgeber den Krankentransport durch private Unternehmen insbesondere mit der Begründung aus dem Personenbeförderungsrecht herausgenommen hatte, der Schwerpunkt der Betrachtung solle nicht mehr auf die bloße Beförderung des Patienten gelegt werden, sondern - im Hinblick auf eine bestmögliche präklinische medizinische Versorgung - auf die Gewährleistung einer schnellen und qualifizierten Hilfeleistung vor Ort und während des Transports eines Patienten. Vgl. Gesetzentwurf des Bundesrates vom 20. April 1988, BT-Drucks. 11, 2170, S. 6. Nur ein ordnungsgemäß geführter Betrieb kann diese bestmögliche präklinische Versorgung eines Patienten gewährleisten und nur durch das Verlangen eines Nachweises, dass die für eine ordnungsgemäße Führung eines Betriebs erforderlichen Mittel auch über die Aufnahme und die Anfangsphase hinaus zur Verfügung stehen, kann der Gefahr vorbeugt werden, dass finanziell nicht hinreichend ausgestattete Betriebe wirtschaftlichen Aspekten Vorrang vor fachlich-medizinischen geben (müssen), und damit die Gesundheit und sogar das Leben der Patienten gefährden. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 2. Oktober 2003 13 A 3696/02 -, juris. Dieses dem eindeutigen Wortlaut entsprechende Verständnis der Vorschrift verstößt entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Die sich aus der Vorschrift ergebende subjektive Berufszugangsvoraussetzung – anknüpfend an die (längerfristige) Leistungsfähigkeit des Unternehmers - ist gerechtfertigt. Subjektive Beschränkungen des Zugangs zu einem Beruf sind zulässig, wenn mit ihnen wichtige Gemeinwohlbelange verfolgt werden und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt ist. Vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 -, NJW 1035 = juris, Beschlüsse vom 13. August 2003 1 BvR 1594/03 - und 24. Oktober 2003 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, 3617 und 3619, juris m. w. N. Die schnelle und fachlich qualifiziert ausgeführte Rettung des Lebens und der Gesundheit von in Not befindlichen Menschen ist sogar ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut; dem Schutz dieses Guts dienende Berufszugangsvoraussetzungen sind grundsätzlich gerechtfertigt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2010 – 1 BvR 2011/07 -, GewArch 2010, 350 = juris, m. w. N. Soweit mit der Regelung (nur) die Gewährleistung der bestmöglichen präklinischen Versorgung von zu transportierenden Patienten verfolgt wird, stellt sich dies in jedem Fall als wichtiger Gemeinwohlbelang dar. Die Verknüpfung der Genehmigung an den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit des Betriebs nicht nur nach dessen Aufnahme und in der Anfangsphase ist zur Erreichung des damit verfolgten Zwecks, nämlich die ordnungsgemäße Führung des Betriebs zu gewährleisten, geeignet und auch erforderlich. Sie stellt sich bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des damit verbundenen Eingriffs – den Berufszugang von der (längerfristigen) finanziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmers abhängig zu machen - und dem Gewicht des zu schützenden hochrangigen Gemeinwohlbelangs – nämlich der Gesundheit und des Lebens anderer - offensichtlich nicht als unzumutbar dar. Der Kläger kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, er habe schon deshalb eine längerfristige Leistungsfähigkeit seines Betriebs nicht nachzuweisen, weil die Sicherstellung des öffentlichen Rettungsdienstes nicht Aufgabe privater Unternehmer sei, diese den öffentlichen Rettungsdienst deswegen weder ganz noch teilweise ersetzten, sich vielmehr jederzeit, wenn ihnen die Tätigkeit im Rettungsdienst nicht mehr lukrativ erscheine, aus dieser zurückziehen könnten. Insofern übersieht der Kläger, dass mit dem nach § 19 Abs. 2 Satz 2 RettG NRW geforderten Nachweis längerfristiger Leistungsfähigkeit des Betriebs nicht die Sicherstellung des öffentlichen Rettungsdienstes verfolgt wird, was nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW – wie der Kläger zutreffend feststellt - in der Tat Aufgabe der Kreise und kreisfreien Städte ist, vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 10. Juni 2008 - 13 A 1779/06 –, zur Funktionsschutzklausel nach § 19 Abs. 4 RettG NRW, juris, sondern dieser dem Unternehmer abverlangte Nachweis vielmehr – wie ausgeführt – dem Schutz von Leben und Gesundheit der von ihm (während der Zeit der Geltung der ihm erteilten Genehmigung) zu transportierenden Patienten dient. Soweit der Kläger meint, er habe den Nachweis für eine längerfristige Leistungsfähigkeit des Betriebs erbracht, und hierfür erneute Berechnungen aufstellt, vermag er die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben gegenüberstellenden detaillierten Berechnungen des Verwaltungsgerichts, wonach auf der Einnahmenseite ein Defizit bestehe, nicht überzeugend anzugreifen. Abgesehen davon stellt er mit der nunmehrigen Veranlagung von 137.760,-- Euro für Personalkosten seine eigene ursprüngliche Kalkulation, nach der er für Personalkosten 187.704,04 Euro veranschlagt hatte, in Frage, ohne nachvollziehbar zu begründen, warum er nunmehr entgegen seinen eigenen ursprünglichen Berechnungen von immerhin 50.000,-- Euro, also annähernd einem Drittel weniger an Personalkosten ausgeht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.