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Beschluss

6 L 2892/18

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Eintragung von acht oder mehr Punkten im Fahreignungsregister ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG zwingend. • Verwarnungen nach § 4 Abs. 6 Satz 1, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG sind wirksam, wenn sie nach den Regeln des Zustellungsrechts in die dem Betroffenen gehörende Wohnung eingelegt worden sind. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Vorlageaufforderung für den Führerschein kann wegen des öffentlichen Interesses an der Verkehrssicherheit gerechtfertigt sein. • Bei summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz ist die Behörde an rechtskräftige Entscheidungen über Verkehrsordnungswidrigkeiten gebunden; inhaltliche Angriffe sind im Revisions- oder Wiederaufnahmeweg möglich.
Entscheidungsgründe
Entziehung ausländischer Fahrerlaubnis bei acht oder mehr Punkten; wirksame Zustellung der Verwarnung • Bei Eintragung von acht oder mehr Punkten im Fahreignungsregister ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG zwingend. • Verwarnungen nach § 4 Abs. 6 Satz 1, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG sind wirksam, wenn sie nach den Regeln des Zustellungsrechts in die dem Betroffenen gehörende Wohnung eingelegt worden sind. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Vorlageaufforderung für den Führerschein kann wegen des öffentlichen Interesses an der Verkehrssicherheit gerechtfertigt sein. • Bei summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz ist die Behörde an rechtskräftige Entscheidungen über Verkehrsordnungswidrigkeiten gebunden; inhaltliche Angriffe sind im Revisions- oder Wiederaufnahmeweg möglich. Der Antragsteller ist Inhaber einer rumänischen Fahrerlaubnis. Aufgrund mehrerer Geschwindigkeitsverstöße wurden ihm insgesamt zehn Punkte im Fahreignungsregister eingetragen. Die Behörde ermahnte und verwarnte ihn, zuletzt mit einem Schreiben vom 6. November 2017, das durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt wurde. Nachdem der Antragsteller die Anhörung zur beabsichtigten Entziehung unbenutzt ließ, entzog die Behörde ihm mit Ordnungsverfügung vom 29. August 2018 die Fahrerlaubnis und forderte die unverzügliche Vorlage des Führerscheins; die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Der Antragsteller rügte insbesondere, die Verwarnung sei wegen seiner Untersuchungshaft nicht wirksam zugegangen, und beantragte im Eilverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. • Zulässigkeit: Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist statthaft und fristgerecht erhoben; die Klage wirkt kraft Gesetzes gegen die Entziehung nicht aufschiebend (§ 80 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 9 StVG). • Rechtliche Bindung an rechtskräftige Entscheidungen: Für Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 StVG sind die Fahrerlaubnisbehörde und das Gericht an die rechtskräftigen Entscheidungen über die zugrundeliegenden Ordnungswidrigkeiten gebunden (§ 4 Abs. 5 Satz 4 StVG). Eine inhaltliche Prüfung der zugrundeliegenden Bußgeldentscheidungen findet im verwaltungsrechtlichen Verfahren nicht statt; Erfolgsaussichten ergeben sich nur aus der Aufhebung dieser Entscheidungen durch die dort vorgesehenen Rechtsbehelfe. • Ermittlung des Punktestands: Nach dem Tattagprinzip (§ 4 Abs. 2 Satz 3 StVG; § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG) ergab sich zum Zeitpunkt der letzten relevanten Ordnungswidrigkeit am 21.08.2017 ein Punktestand von zehn Punkten, der die Entziehung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG zwingend macht. • Wirksame Zustellung der Verwarnung: Die Ersatzzustellung durch Einlegen in den dem Betroffenen gehörenden Briefkasten war nach § 180 ZPO (i.V.m. LZG NRW) voraussichtlich wirksam, weil die Wohnung weiterhin seinen räumlichen Lebensmittelpunkt darstellte; die kurze Untersuchungshaft (21 Tage) führte nicht zu einer Verlagerung des Lebensmittelpunkts. • Interessenabwägung und Sofortvollziehung: Bei summarischer Prüfung sind Entziehung und die Aufforderung zur Führerscheinvorlage offensichtlich rechtmäßig. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt wegen der Verkehrssicherheit und des besonderen Interesses, den Rechtsschein einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis zu beseitigen; die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell ausreichend begründet (§ 80 Abs. 3 VwGO). • Begrenzte Prüfungsbefugnis im Eilverfahren: Das Gericht darf im Eilverfahren nur summarisch prüfen; behauptete materielle Unrichtigkeiten der Bußgeldentscheidungen sind nicht im Eilverfahren zu entscheiden, sondern im jeweiligen Rechtsbehelf zu verfolgen. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Aufforderung zur Vorlage des Führerscheins sind nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig, weil sich aus den rechtskräftigen Entscheidungen ein Punktestand von zehn Punkten ergibt und die Verwarnung wirksam bekanntgegeben wurde. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt angesichts der Verkehrssicherheit und des Interesses, den Rechtsschein einer gültigen Fahrerlaubnis zu beseitigen. Kosten des Verfahrens und der Streitwert (2.500,00 EUR) wurden dem Antragsteller auferlegt. Der Antragsteller kann die materiellen Angriffe auf die Bußgeldentscheidungen nur durch die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe verfolgen; dies ändert nichts an der Wirksamkeit der Entziehungsmaßnahme im vorläufigen Rechtsschutz.