Beschluss
6 L 1458/20
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2020:0824.6L1458.20.00
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Leitsätze
1. Eine "ähnliche Vorrichtung" im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 LZG NRW i.V.m. § 180 Satz 1 ZPO stellt auch der vom Zustellungsadressat genutzte gemeinsame Briefschlitz samt Postkorb in einem Fünf-Parteienhaus dar.
2. Nutzt der Zustellungsadressat als Empfangseinrichtung einen Briefschlitz samt offenem Postkorb, trägt er grundsätzlich auch das damit verbundene (Verlust-)Risiko.
Tenor
1. Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine "ähnliche Vorrichtung" im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 LZG NRW i.V.m. § 180 Satz 1 ZPO stellt auch der vom Zustellungsadressat genutzte gemeinsame Briefschlitz samt Postkorb in einem Fünf-Parteienhaus dar. 2. Nutzt der Zustellungsadressat als Empfangseinrichtung einen Briefschlitz samt offenem Postkorb, trägt er grundsätzlich auch das damit verbundene (Verlust-)Risiko. 1. Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. In der Vergangenheit fielen bei dem Antragsteller nach den Verwaltungsvorgängen die aus der nachfolgenden tabellarischen Auflistung ersichtlichen punkterelevanten Ereignisse vor. Hinsichtlich der einzelnen Zuwiderhandlungen und anderen Ereignisse wird auf die Verwaltungsvorgänge verwiesen. Soweit es sich um punkteauslösende Taten handelt, sind ausschließlich die Mitteilungen des Kraftfahrtbundesamtes zugrunde gelegt. I. Punktestand nach dem Kenntnisstand der Behörde bei Ermahnung am 28. November 2018: Lfd. Nr. Datum Ereignis Rechts-/ Bestands-kraft Mitteilung Kraftfahrt-bundesamt Tilgung Punkte einzeln Punkte insg. I.1. 09.10.2016 Atemalkohol von 0,35 mg/l 22.02.2017 9.10.2018 (22.02.2022) 2 2 I.2. 04.02.2017 Mobiltelefon 20.04.2017 9.10.2018 20.10.2019 1 3 I.3. 22.02.2017 Geschwindigkeit (22 km/h innerorts) 30.05.2017 9.10.2018 30.11.2019 1 4 I.4. 13.07.2018 Geschwindigkeit (39 km/h außerorts) 28.09.2018 9.10.2018 (28.03.2021) 1 5 Die Ermahnung wurde mitsamt Gebührenbescheid gemäß der Zustellungsurkunde vom 30. November 2018 übermittelt. II. Punktestand nach dem Kenntnisstand der Behörde bei Verwarnung am 31. Oktober 2019: Lfd. Nr. Datum Ereignis Rechts-/ Bestands-kraft Mitteilung Kraftfahrt-bundesamt Tilgung Punkte einzeln Punkte insg. II.1. 27.07.2018 Geschwindigkeit (36 km/h außerorts) 9.10.2018 29.10.2019 (9.04.2021) 1 6 II.2. 12.09.2018 Vorfahrtsverstoß mit Unfall 3.11.2018 29.10.2019 (3.05.2021) 1 7 II.3. 16.07.2019 Mindestabstand 12.10.2019 29.10.2019 (12.10.2024) 2 9 II.4. 20.10.2019 Tilgung lfd. Nr. I.2. -1 8 II.5. 31.10.2019 Punktereduzierung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 StVG -1 7 Die Verwarnung wurde mitsamt Gebührenbescheid gemäß der Postzustellungsurkunde vom 6. November 2019 übermittelt. III. Punktestand nach dem Kenntnisstand der Behörde bei Fahrerlaubnisentziehung am 14. Juli 2020: Lfd. Nr. Datum Ereignis Rechts-/ Bestands-kraft Mitteilung Kraftfahrt-bundesamt Tilgung Punkte einzeln Punkte insg. III.1. 23.10.2019 Gesamtgewicht überschritten 11.12.2019 31.03.2020 (11.06.2022) 1 8 III.2. 30.11.2019 Tilgung lfd. Nr. III.3. -1 7 Der Antragsgegner gab dem Antragsteller mit Schreiben vom 31. März 2020 Gelegenheit zur Stellungnahme zu der von ihm beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis. Der Antragsteller trug mit Schreiben vom 16. April 2020 vor, dass er weder die Ermahnung noch die Verwarnung erhalten habe. Er wohne in einem Mehrfamilienhaus mit fünf Parteien, das umfangreich saniert werde. Eine Briefkastenanlage sei daher seit dem Jahr 2018 nicht mehr vorhanden. Die Post aller Bewohner werde durch den Briefschlitz neben der Hauseingangstür eingeworfen und sodann in einem improvisierten offenen Korb im Hausflur gesammelt. Seine Frau hole an Wochentagen die Post aus dem Postkorb. Eine Ermahnung oder Verwarnung habe sie nicht aus dem Postkorb genommen. Sowohl seine Frau als auch ein Nachbar hätten ihm berichtet, dass bereits Briefe abhandengekommen seien. Der Antragsteller trug mit Schreiben vom 15. Juni 2020 weiter vor, dass die Zustellung der Verwarnung vom 31. Oktober 2019 unwirksam sei. Der Posteinwurf sei für alle Bewohner im November 2019 durch einen beschrifteten Briefschlitz in den dahinter befindlichen offenen Plastikkorb erfolgt. Den Zustellern sei dies bekannt gewesen, da der Plastikkorb sich direkt neben der Hauseingangstür befunden habe und die Tür am Tag unverschlossen gewesen sei bzw. gelegentlich offen gestanden habe. Die Zusteller hätten die Post daher manchmal direkt in den Korb gelegt. Der Plastikkorb stelle keinen Briefkasten oder einem Briefkasten ähnliches Behältnis im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG i.V.m. § 180 ZPO dar. Eine Sendung, die in den Postkorb gelegt werde, könne weder dem jeweiligen Empfänger zugeordnet werden, noch befinde sie sich in dessen Machtbereich. Der Plastikkorb sei zudem nicht zur sicheren Aufbewahrung im Sinne des § 180 ZPO geeignet. Der Zusteller habe die fehlende Möglichkeit einer Ersatzzustellung nach § 180 ZPO erkennen und die Ersatzzustellung nach § 181 ZPO vornehmen müssen. Die Verwarnung vom 31. Oktober 2019 sei offensichtlich durch eine dritte Person entwendet worden. Der Antragsgegner entzog dem Antragsteller mit Ordnungsverfügung vom 14. Juli 2020 die Fahrerlaubnis (Ziffer 1). Ferner forderte er den Antragsteller auf, seinen Führerschein innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Ordnungsverfügung bei ihm abzugeben (Ziffer 2) und ordnete die sofortige Vollziehung der Ziffer 2 an (Ziffer 3). Für den Fall, dass der Antragsteller der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins nicht nachkomme, drohte er die zwangsweise Einziehung durch den Außendienst oder die Polizeibehörde an (Ziffer 4). Schließlich legte er die Verfahrenskosten dem Antragsteller auf (Ziffer 5). Der Antragsgegner führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Verwarnung sei wirksam zugestellt worden. Der Briefschlitz der Hauseingangstür sei als „ähnliche Vorrichtung“ im Sinne des § 180 ZPO anzusehen. Der Wortlaut des § 180 ZPO setzte nicht voraus, dass der Briefkasten oder die ähnliche Vorrichtung allein zur Wohnung des Empfängers gehöre. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Androhung unmittelbaren Zwangs seien erforderlich, da anderenfalls die Gefahr des Missbrauchs des Führerscheins durch dessen Vorzeigen bei eventuellen Verkehrskontrollen trotz Aberkennung der Fahrerlaubnis bestehe. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 23. Juli 2020 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt. Der Antragsteller gab am 28. Juli 2020 seinen Führerschein beim Antragsgegner ab. Er hat gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners am 29. Juli 2020 Klage erhoben (6 K 4437/20) und den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Er wiederholt zur Antragsbegründung im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor: Der Punktestand betrage gemäß § 4 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 StVG sieben Punkte, da die Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 StVG nicht wirksam zugestellt worden sei. Der Plastikkorb hinter dem Briefschlitz sei technisch ungeeignet gewesen und bereits bei mittleren Mengen Post abgeknickt. Die Post sei dann heruntergefallen. Seine Ehefrau könne ausschließen, dass sich das Schreiben vom 31. Oktober 2019 am 6. November 2019 im Postkorb befunden habe. Denn die gelben Umschläge einer Zustellung mittels Postzustellungsurkunde seien ihr bekannt. Zwischenzeitlich sei ein weiteres Schreiben abhandengekommen. Er habe ab dem 15. August 2020 eine Einstellung als Kraftfahrer angenommen. Die Fahrerlaubnis sei mithin Einstellungsvoraussetzung. Andernfalls drohe ihm aufgrund eines Rückenleidens dauerhafte Arbeitslosigkeit. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (6 K 4437/20) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Juli 2020 anzuordnen und den Antragsgegner zu verpflichten, ihm den abgegebenen Führerschein unverzüglich wieder auszuhändigen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen. II. Der Antrag des Antragstellers hat keinen Erfolg. 1. Der Antrag des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner fristgemäß erhobenen Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere statthaft, weil der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt. Denn die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 9 Straßenverkehrsgesetz (StVG) bzw. § 112 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) von Gesetzes wegen. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Begründetheit eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO beurteilt sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung das private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung überwiegt. Im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist im Wege einer eigenen Abwägung des Gerichts das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung der Maßnahme mit dem Interesse der Allgemeinheit an ihrer Vollziehung abzuwägen. Maßgebliches Kriterium für die Abwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren. Ergibt die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung. Denn an der Vollziehung rechtswidriger hoheitlicher Maßnahmen kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 und Abs. 2 Satz 2 VwGO das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit. Diese Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Vollziehungsinteresse fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Denn die Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach vorläufiger Prüfung nach Aktenlage rechtlich nicht zu beanstanden. Die Ordnungsverfügung ist nach Aktenlage formell rechtmäßig ergangen. Der Antragsgegner war gemäß §§ 1 und 2 Nr. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung NRW (StrVGüBefZustVO NRW) i.V.m. § 3 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetz NRW (OBG NRW) für die Entziehung der Fahrerlaubnis zuständig, weil danach die Ergreifung von Maßnahmen nach dem Fahreignungsbewertungssystem gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 StVG den Kreisordnungsbehörden obliegt. Ferner hat der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schreiben vom 31. März 2020 die Gelegenheit gegeben, sich zu der von ihm beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis zu äußern und ihn somit im Einklang mit § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) angehört. Die Fahrerlaubnisentziehung ist nach summarischer Prüfung auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG. Danach gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, sobald sich für ihn in der Summe acht oder mehr Punkte im Fahreignungsregister ergeben. Im Zeitpunkt des Erlasses der Entziehungsverfügung, auf den abzustellen ist, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 7. Oktober 2015 – 16 B 554/15 –, juris, Rn. 7 (= VRS 129, 164) und vom 2. März 2015 – 16 B 104/15 –, juris, Rn. 3 (= NJW 2015, 1772); Bay. VGH, Beschluss vom 8. Juni 2015 – 11 CS 15.718 –, juris, Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. August 2015 – 10 S 1176/15 –, juris, Rn. 8 (= DAR 2015, 658); OVG Niedersachsen, Beschluss vom 1. September 2015 – 12 ME 91/15 –, juris, Rn. 6, lagen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG für den Antragsteller vor. Punkte ergeben sich gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird (sog. Tattagprinzip). Die Fahrerlaubnisbehörde hat für das Ergreifen von Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG, also auch für die Entziehung der Fahrerlaubnis, auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat (§ 4 Abs. 5 Satz 5 StVG). Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben gemäß § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG unberücksichtigt. Auf der Grundlage der durch das Kraftfahrtbundesamt übermittelten rechtskräftigen Entscheidungen ergab sich für den Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der Begehung der zeitlich letzten zur Ergreifung der Entziehung führenden Ordnungswidrigkeit am 23. Oktober 2019 ein Punktestand von acht Punkten (lfd. Nr. III.1. der vorstehenden tabellarischen Auflistung). Die spätere Verringerung des Punktestandes auf Grund der Tilgung vom 30. November 2019 (lfd. Nr. III.2. der vorstehenden tabellarischen Auflistung) steht nicht entgegen. Denn diese Verringerung bleibt – wie bereits ausgeführt – gemäß § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG unberücksichtigt. Es genügt das einmalige Erreichen oder Überschreiten von acht Punkten, um den Tatbestand des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG zu verwirklichen. Der Antragsteller hat auch die erste und zweite Stufe des Punktesystems ordnungsgemäß durchlaufen. § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG bestimmt, dass die zuständige Behörde gegenüber dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die in den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Maßnahmen stufenweise zu ergreifen hat. Gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG darf die zuständige Behörde eine Maßnahme nach Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 (Verwarnung) oder Nr. 3 (Entziehung der Fahrerlaubnis) nur ergreifen, wenn die Maßnahme der davor liegenden Stufe nach Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen (§ 4 Abs. 6 Satz 2 StVG). Nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG verringert sich der Punktestand im Falle des Satzes 2 mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen Ermahnung auf fünf Punkte (Nr. 1) und der Verwarnung auf sieben Punkte (Nr. 2), wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG begangen worden sind und von denen die Fahrerlaubnisbehörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen gemäß § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG den sich nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG ergebenden Punktestand. Die Fahrerlaubnisbehörde hat die beiden nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG vor der Entziehung der Fahrerlaubnis liegenden Stufen des Maßnahmensystems – Ermahnung und Verwarnung − rechtsfehlerfrei ergriffen. Sie hat den Antragsteller im Einklang mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG ermahnt. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Ermahnung rechnerisch bereits sieben Punkte erreicht hatte. Denn für die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG und somit auch einer Ermahnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG sind nur die im Fahreignungsregister eingetragenen und der Fahrerlaubnisbehörde im Zeitpunkt des Ergreifens der Maßnahme nach § 4 Abs. 8 StVG vom Kraftfahrtbundesamt übermittelten Zuwiderhandlungen maßgeblich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 – 3 C 21.15 –, juris, Rn. 22. Hiervon ausgehend sind bei der Beurteilung der Ermahnung vom 28. November 2018 die Ordnungswidrigkeiten vom 27. Juli 2018 und vom 12. September 2018 (lfd. Nrn. II.1. und II.2. der vorstehenden tabellarischen Auflistung) nicht einzubeziehen, obwohl der Antragsteller sie vor der Ermahnung begangen hat. Denn die Ordnungswidrigkeiten wurden dem Antragsgegner nach Aktenlage erst am 29. Oktober 2019 und damit nach der Ermahnung vom Kraftfahrtbundesamt übermittelt (vgl. Bl. 21 der Verwaltungsvorgänge). Insoweit ergab sich auf der Grundlage der dem Antragsteller vom Bundesamt übermittelten Zuwiderhandlungen zum Zeitpunkt der Ermahnung vom 28. November 2018 ein zur Ermahnung berechtigender Punktestand von fünf Punkten (lfd. Nr. I.4. der vorstehenden tabellarischen Auflistung). Vor diesem Hintergrund ist auch keine Verringerung des Punktesstandes gemäß § 4 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 StVG eingetreten. Denn eine Verringerung tritt im Falle der Ermahnung gemäß § 4 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 StVG nur ein, soweit ein Punktestand von über fünf Punkten vorliegt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Für die Frage, ob sich der Punktestand gemäß § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG verringert, ist ebenfalls der (Punkte-)Kenntnisstand der Fahrerlaubnisbehörde auf der Grundlage der vom Bundesamt übermittelten Zuwiderhandlungen maßgeblich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 – 3 C 21.15 –, juris, Rn. 25. Soweit der Antragsteller bestreitet, die mit Zustellungsurkunde übermittelte Ermahnung erhalten zu haben, dringt er hiermit voraussichtlich nicht durch. Denn die Ermahnung wurde dem Antragsteller nach summarischer Prüfung wirksam zugestellt. Sie wurde dem Antragsteller ausweislich der Zustellungsurkunde (Bl. 19 f. der Verwaltungsvorgänge) am 30. November 2018 im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung zugestellt, da die Übergabe der Schriftstücke in der Wohnung nicht möglich war. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) i.V.m. § 180 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) setzt die Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten voraus, dass das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt wird, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Weder der Wortlaut noch der Zweck des § 180 Satz 1 ZPO fordern, dass die ähnliche Vorrichtung allein zur Wohnung des Empfängers gehört. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. August 2015 – 8 A 847/12 –, juris, Rn. 10. Eine „ähnliche Vorrichtung“ im Sinne im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 LZG NRW i.V.m. § 180 Satz 1 ZPO stellt insoweit auch der gemeinsame Briefschlitz in einem Mehrparteienhaus dar, wenn dieser nur einem überschaubaren Personenkreis zugänglich ist, der Zustellungsadressat seine Post typischerweise durch diesen Einwurf erhält und eine eindeutige Zuordnung (des Einwurfschlitzes) zum Empfänger möglich ist. Vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2011 – III ZR 342/09 –, juris, Rn. 20 und 22; OVG NRW, Beschluss vom 12. August 2015 – 8 A 847/12 –, juris, Rn. 11. Diese Voraussetzungen liegen nach summarischer Prüfung vor. Der Antragsteller und seine Frau haben – je mit eidesstattlicher Versicherung vom 28. Juli 2020 − vorgetragen, dass die Postzustellung seit dem Jahr 2018 für alle fünf Parteien des Mehrfamilienhauses üblicherweise durch den Briefschlitz neben der Hauseingangstür in einen dahinter befindlichen offenen Postkorb erfolgt sei. Die jeweiligen Bewohner hätten die eigene Post sodann aus dem Postkorb herausgeholt. Hiervon ausgehend hat der Antragsteller die Post typischerweise mittels der gemeinschaftlichen Postempfangseinrichtung erhalten. Durch den Einwurf in die Postempfangseinrichtung ist die Post auch derart in den Machtbereich des jeweiligen Empfängers gelangt, dass dieser die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 23. November 2017 – 1 A 203/15 –, juris, Rn. 45 f. Der Briefschlitz war dem Antragsteller nach summarischer Prüfung auch ausreichend zuordenbar. Entgegenstehende Anhaltspunkte sind weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen. Der Antragsteller trug vielmehr mit Schriftsatz vom 15. Juni 2020 vor, dass der gemeinschaftlich genutzte Briefschlitz (entsprechend) beschriftet gewesen sei. Schließlich war der Kreis der Mitbenutzer der gemeinschaftlichen Postempfangseinrichtung mit fünf Parteien auch als überschaubar anzusehen. Vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2011 – III ZR 342/09 –, juris, Rn. 20 zu einem Drei-Parteien-Haus; OVG NRW, Beschluss vom 12. August 2015 – 8 A 847/12 –, juris, Rn. 16 zu einem Sechs-Parteien-Haus. Der Einwand des Antragstellers, der Auffangkorb sei technisch ungeeignet und mangels Verschließbarkeit für alle Besucher und Bewohner des Hauses sichtbar und zugänglich gewesen, dringt nicht durch. Zwar hat in einem Mehrfamilienhaus eine erhöhte Anzahl von Personen die Möglichkeit, auf die Post zuzugreifen, die von den jeweiligen Bewohnern noch nicht in die Wohnung hereingeholt wurde. Das damit verbundene Risiko führt jedoch nicht per se zur fehlenden Eignung des Briefschlitzes für die Ersatzzustellung. Nutzt der Zustellungsadressat eine Empfangsvariante, die einzelne Risiken nicht ausschließt, muss er sich hieran bei einer förmlichen Zustellung auch zu seinem Nachteil festhalten lassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. August 2015 – 8 A 847/12 –, juris, Rn. 11. Durch die Nutzung bringt der Zustellungsadressat zum Ausdruck, dass er – ungeachtet der potentiell erhöhten Gefahr, dass sich Dritte seiner Post bemächtigen − seinen Mitnutzern und deren Kontaktpersonen hinreichendes Vertrauen entgegen bringt. Solange es sich – wie hier − um ein Gebäude mit wenigen Parteien handelt, bleibt dies noch im Rahmen einer sicheren Aufbewahrung im Sinne des § 180 Satz 1 ZPO. Vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2011 – III ZR 342/09 –, juris, Rn. 26. Es ist vorliegend auch weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen, dass im Wohngebäude des Antragstellers ein reger Besuchsverkehr herrscht. Durch den Postkorb wird zudem das objektive Verlustrisiko (jedenfalls) bereits reduziert. Denn der Postkorb ist nach summarischer Prüfung dazu geeignet, zu verhindern, dass Postsendungen durch Wind, Verschieben beim Öffnen und Schließen der Tür oder vergleichbare Ereignisse verlustig gehen oder unauffindbar werden. Vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2011 – III ZR 342/09 –, juris, Rn. 26. Inwieweit der Antragsteller seinen Vermieter (erfolglos) zur Installation einer Briefkastenanlage aufgefordert hat, ist nicht von Belang. Denn dies war für den Zusteller nicht erkennbar und geht daher zu Lasten des Antragstellers. Dieser hätte die Möglichkeit gehabt, etwaige Ansprüche − ggf. gerichtlich – gegenüber seinem Vermieter durchsetzen oder eine Postzustellung über die Empfangseinrichtung zu unterbinden. Der Antragsteller hat dem entgegen die Postempfangseinrichtung, bestehend aus Briefschlitz und Auffangkorb, üblicherweise zum Postempfang genutzt. Vor diesem Hintergrund konnte die Ermahnung – wie zuvor dargelegt – auch in die Postempfangseinrichtung eingelegt werden. Der Einwand des Antragstellers, die Ermahnung bzw. Verwarnung sei vor der tatsächlichen Kenntnisnahme abhandengekommen, dringt ebenfalls nicht durch. Denn aufgrund der wirksamen Zustellung ist es unerheblich, ob der Antragsteller von der Ermahnung bzw. Verwarnung tatsächlich Kenntnis genommen hat. Auch Sinn und Zweck des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 6 Satz 1 StVG gebieten dies nicht. Denn die der Fahrerlaubnisentziehung vorangehenden Stufen (Ermahnung und Verwarnung) haben nach dem gesetzgeberischen Willen keine Warn- und Erziehungsfunktion und sollen dem Betroffenen nicht die Möglichkeit der Verhaltensänderung einräumen, sondern stellen lediglich eine Information über den Stand des Systems dar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 – 3 C 21/15 –, juris, Rn. 23; BT-Drs. 18/2775 S. 9 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Januar 2019 – 6 L 2892/18 –, juris, Rn. 54. Der Antragsgegner hat den Antragsteller auch in Übereinstimmung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG verwarnt. Nach den genannten Maßgaben ergab sich auf der Grundlage der dem Antragsteller vom Bundesamt übermittelten Zuwiderhandlungen zum Zeitpunkt der Verwarnung vom 31. Oktober 2019 ein Punktestand von acht Punkten (lfd. Nr. II.8. der vorstehenden tabellarischen Auflistung). Die Ordnungswidrigkeit vom 23. Oktober 2019 (lfd. Nr. III.10. der vorstehenden tabellarischen Auflistung) war nicht einzubeziehen, obwohl sie vor der Verwarnung begangen wurde. Denn sowohl für die Rechtmäßigkeit der Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG als auch für eine Verringerung des Punktestandes nach § 4 Abs. 5 Satz 2 und 3 StVG sind – wie oben dargelegt – die im Fahreignungsregister eingetragenen und der Fahrerlaubnisbehörde im Zeitpunkt des Ergreifens der Maßnahme nach § 4 Abs. 8 StVG vom Kraftfahrtbundesamt übermittelten Zuwiderhandlungen maßgeblich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 – 3 C 21.15 –, juris, Rn. 22. Die Ordnungswidrigkeit vom 23. Oktober 2019 wurde dem Antragsgegner nach Aktenlage hingegen erst am 31. März 2020 und damit nach der Verwarnung vom Kraftfahrtbundesamt übermittelt (vgl. Bl. 44 der Verwaltungsvorgänge). Hinzu kommt, dass sie erst am 11. Dezember 2019 – und damit nach der Verwarnung – rechtskräftig wurde. Der Umstand, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Verwarnung vom 31. Oktober 2019 bereits den Punktestand der dritten Stufe – der Fahrerlaubnisentziehung − gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG erreicht hatte, rechtfertigt keine andere Bewertung. Denn gemäß § 4 Abs. 6 Satz 2 StVG war zunächst die davor liegende Stufe – die Verwarnung – zu ergreifen. Mit Ausstellung der Verwarnung war der Punktestand sodann gemäß § 4 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 StVG von acht auf sieben Punkte zu reduzieren (lfd. Nr. III.9. der vorstehenden tabellarischen Auflistung). Die Ordnungswidrigkeit vom 23. Oktober 2019 erhöhte den Punktestand anschließend wieder von sieben auf acht Punkte (lfd. Nr. III.10. der vorstehenden tabellarischen Auflistung) gemäß § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG. Die Voraussetzungen für eine Erhöhung nach § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG liegen vor. Denn die Ordnungswidrigkeit vom 23. Oktober 2019 wurde − wie oben dargelegt – erst nach der Verwarnung rechtskräftig und dem Antragsgegner auch erst nach der Verwarnung mitgeteilt. Soweit der Antragsteller bestreitet, die mit Zustellungsurkunde übermittelte Verwarnung erhalten zu haben, dringt er auch hiermit voraussichtlich nicht durch. Denn nach summarischer Prüfung wurde die Verwarnung wirksam zugestellt. Sie wurde dem Antragsteller ausweislich der Zustellungsurkunde (Bl. 41 f. der Verwaltungsvorgänge) am 6. November 2019 im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung zugestellt, da die Übergabe der Schriftstücke in der Wohnung nicht möglich war. Diese Ersatzzustellung durch Einwurf in die gemeinschaftliche Postempfangseinrichtung – Briefschlitz samt Postkorb – war wirksam. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Aufgrund der wirksamen Zustellung ist es unerheblich, ob der Antragsteller von der Verwarnung tatsächlich Kenntnis genommen hat, bevor ihm der Antragsgegner die Fahrerlaubnis entzog. Erweist sich ein Fahrerlaubnisinhaber – wie der Antragsteller – als kraftfahrungeeignet, muss die Fahrerlaubnisbehörde ihm gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis entziehen. Ein Ermessensspielraum ist ihr nicht eröffnet. Bei dem Antragsteller bestehen nach Aktenlage auch nicht ausnahmsweise Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis. Angesichts der höchstwertigen Rechtsgüter, deren Schutz die Fahrerlaubnisentziehung dient, nämlich vor allem Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer, der Verkehrssicherheit an sich sowie bedeutenden Sachwerten der Allgemeinheit, tritt das Interesse des Antragstellers zurück, sein Bedürfnis nach fahrerlaubnispflichtiger motorisierter Fortbewegung fortzusetzen. Dies gilt auch, wenn der Betroffene – wie hier – beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen sein sollte. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. November 2019 – 6 L 2821/19 –, juris, Rn. 14. Der möglicherweise eintretende – gegebenenfalls nicht wiedergutzumachende – Schaden an den genannten Rechtsgütern wiegt zu schwer, als dass dem Antragsteller trotz seiner Verkehrszuwiderhandlungen in der Vergangenheit die Fahrerlaubnis belassen werden könnte, selbst wenn er hierdurch ernste private und/oder berufliche Nachteile, wie etwa den Verlust seiner Arbeitsstelle, hinnehmen müsste. Der Antragsteller hat durch seine Verkehrszuwiderhandlungen die Gefahr für den Straßenverkehr heraufbeschworen. Deswegen ist es angemessen, ihn mit den Folgen der Gefahrbeseitigung zu belasten, mögen sie ihn auch hart treffen. 2. Der Antrag ist gemäß §§ 122, 88 VwGO zudem dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner fristgemäß erhobenen Klage gegen die Pflicht zur Abgabe des Führerscheins begehrt. Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Die Begründetheit eines auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO beurteilt sich danach, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell ordnungsgemäß erfolgt ist und ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung das private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung überwiegt. a. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Aufforderung zur Vorlage des Führerscheins ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat insbesondere das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO beachtet. Nach dieser Vorschrift ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen. Das Begründungserfordernis dient dem Zweck, der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen zu führen, den Betroffenen über die Gründe, die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung maßgeblich gewesen sind, in Kenntnis zu setzen, und schließlich das Gericht im Falle eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO über die behördlichen Erwägungen zu unterrichten. Die Begründung muss dementsprechend erkennen lassen, dass und warum die Behörde in dem konkreten Einzelfall dem sofortigen Vollziehbarkeitsinteresse Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse des Betroffenen einräumt. Ob die aufgeführten Gründe den Sofortvollzug inhaltlich rechtfertigen, ist hingegen keine Frage der formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern der Interessenabwägung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. November 2014 – 16 B 1282/14 –, juris, Rn. 3 m.w.N, vom 8. November 2011 – 16 B 24/11 –, juris, Rn. 3 und vom 11. Oktober 2010 – 6 B 1057/10 –, juris, Rn. 18. Dabei rechtfertigen die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs und das erhebliche Gefährdungspotenzial ungeeigneter Verkehrsteilnehmer in aller Regel nicht nur den Erlass gefahrenabwehrender Ordnungsverfügungen, sondern auch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit. Denn die für den Sachbereich des Fahrerlaubnisrechts spezifischen Gefahren liegen nicht in unbestimmter Zukunft, sondern können sich jederzeit realisieren. Daraus folgt, dass sich die Begründung für die Ordnungsverfügung selbst (Erlassinteresse) und diejenige für die Anordnung der sofortigen Vollziehung (Vollzugsinteresse) typischerweise weitgehend decken. Begründet die Behörde die Vollziehungsanordnung mit gewissen Wiederholungen und möglicherweise formelhaft klingenden Wendungen, liegt darin kein Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Hinzu kommt, dass Fahreignungsmängel (lediglich) abstrakte Gefahren darstellen, die sich bei der Verkehrsteilnahme aufgrund allgemeiner Erfahrungswerte realisieren können, ohne bei jeder einzelnen Fahrt auftreten zu müssen. Entsprechend können auch die Ausführungen der Fahrerlaubnisbehörde nur auf diese abstrakte Gefahrenlage abstellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2014 – 16 B 1282/14 –, juris, Rn. 5. Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des Antragsgegners in der Ordnungsverfügung vom 14. Juli 2020 gerecht. Er hat darin zum Ausdruck gebracht, dass er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst war und sich aus seiner Sicht die Gründe für die Aufforderung zur Führerscheinvorlage mit denen der Dringlichkeit der Vollziehung der Maßnahme decken. Indem er auf die Gefährdung der Allgemeinheit abstellt, die dadurch entsteht, dass der kraftfahrungeeignete Antragsteller den Führerschein bei Verkehrskontrollen missbräuchlich als Nachweis der Fahrerlaubnis verwendet, gibt er die Erwägungen wieder, die für ihn maßgeblich waren, um dem Antragsteller sofort den Führerschein zu entziehen und somit einen wirksamen Schutz der Allgemeinheit zu gewährleisten. b. Die Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Vollziehungsinteresse fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Denn die Aufforderung zur Vorlage des Führerscheins stellt sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig dar. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Satz 2, 2 FeV ist der Führerschein nach Entziehung der Fahrerlaubnis unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen. Neben der Rechtmäßigkeit der Vorlageaufforderung ist auch ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug gegeben. Die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs und das erhebliche Gefährdungspotenzial des Antragstellers als ungeeignetem Verkehrsteilnehmer rechtfertigen die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Das öffentliche Interesse, den Rechtsschein des Besitzes einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis zu beseitigen und damit zu gewährleisten, dass der Antragsteller nicht weiter am motorisierten Straßenverkehr im Bundesgebiet teilnimmt, überwiegt das Interesse des Antragstellers, seinen Führerschein nicht vorlegen zu müssen. Die Unannehmlichkeiten, die für den Antragsteller mit der Vorlage des Führerscheins verbunden sind, muss er angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. Vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 7. November 2005 – 10 S 1057/05 –, juris, Rn. 22. Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins hat sich durch ihre Befolgung auch nicht erledigt, sondern stellt den Rechtsgrund für die fortdauernde Einbehaltung des Dokuments durch den Antragsgegner dar. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 6. Oktober 2017 – 11 CS 17.953 −, juris, Rn. 9; VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Februar 2020 – 6 L 3215/19 –, juris, Rn. 25 f. m.w.N. 3. Sollte sich der Antrag des Antragstellers auch auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Androhung unmittelbaren Zwangs beziehen, ist der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Denn die Zwangsmittelandrohung hat sich erledigt. Der Antragsteller hat die ihm obliegende Pflicht, deren Erfüllung durch das Zwangsmittel gesichert werden sollte, erfüllt. Er hat bereits am 28. Juli 2020 seinen Führerschein abgegeben (vgl. Bl. 83 der Verwaltungsvorgänge). Wird die Pflicht zur Abgabe erneut angeordnet, ist eine neue Zwangsmittelandrohung erforderlich. Vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 6. Oktober 2017 – 11 CS 17.953 −, juris, Rn. 10; VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Februar 2020 – 6 L 3215/19 –, juris, Rn. 28. 4. Der Antrag auf Aushändigung des Führerscheins ist zulässig, aber unbegründet. Denn ein solcher Antrag auf Aufhebung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO kommt nur in Betracht, soweit – anders als hier – die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den angefochtenen Verwaltungsakt wiederhergestellt ist. Anderenfalls steht die behördliche Anordnung des Sofortvollzugs als Rechtsgrund für die Vollziehung einer Rückgängigmachung derselben entgegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2017 – 20 B 339/17 –, juris, Rn. 31 f. m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Februar 2020 – 6 L 3215/19 –, juris, Rn. 25 f. m.w.N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Da der Antragsteller als Berufskraftfahrer in qualifizierter Weise auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist, legt das Gericht in Übereinstimmung mit Ziffer 46.10 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit den zweifachen Auffangwert zugrunde. In Verfahren betreffend die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ermäßigt sich der danach zu berücksichtigende Betrag von 10.000,00 Euro aufgrund der Vorläufigkeit der Entscheidung um die Hälfte. Mit Blick auf § 80 Abs. 6 VwGO geht das Gericht in Ansehung von § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG i.V.m. § 22 Abs. 1 Verwaltungskostengesetz in der bis zum 31. August 2013 gültigen Fassung davon aus, dass die Kostenfestsetzung nicht Gegenstand des Eilverfahrens ist und daher den Streitwert nicht erhöht. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Absatz 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.