Beschluss
24 K 210/17
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2019:0211.24K210.17.00
5Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger zu 90 % und die Beklagte zu 10 %.
Entscheidungsgründe
Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger zu 90 % und die Beklagte zu 10 %. Gründe: Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dem entspricht es, die Kosten des gemäß § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfreien Verfahrens wie aus dem Tenor ersichtlich zu verteilen. Mit der Klage haben die Kläger den vorläufigen Bescheid des Beklagten vom 27. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2016 in vollem Umfang angegriffen. Die Klage hätte bei Fortführung des Verfahrens nur in Bezug auf die Beitragsfestsetzung für die Monate August 2016 bis Dezember 2016 Erfolg gehabt. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die Klage ist bezüglich des Festsetzungszeitraums ab dem 1. Januar 2017 wegen Fehlen eines Rechtsschutzinteresses bereits unzulässig gewesen. Insoweit ging von dem angegriffenen Bescheid keine Beschwer mehr aus, weil die diesbezüglichen Festsetzungen durch Aufhebung unwirksam geworden sind, § 26 Abs. 1 KiBiz in Verbindung mit § 39 Abs. 2 SGB X. Denn die Beklagte hat für den streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 1. Januar 2017 mit dem vorläufigen Bescheid vom 29. Dezember 2016 die Beiträge neu festgesetzt. Dieser Bescheid ist für den Zeitraum der Neufestsetzung an die Stelle des angegriffenen vorläufigen Bescheides vom 27. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2016 getreten. Die Klage ist zwar für die Beitragsfestsetzungen vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Juli 2016 zulässig, aber nicht begründet gewesen. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Elternbeiträge für diesen Zeitraum ist § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII i.V.m. § 23 KiBiz und der Elternbeitragssatzung. Bei der Beurteilung, welches Einkommen für die Festsetzung zu Grunde zu legen ist, muss nach § 5 Abs. 2 der Elternbeitragssatzung eine differenzierte Betrachtung erfolgen, je nachdem, ob die Beitragsfestsetzung im laufenden Jahr erfolgt oder ob das laufende Jahr bereits beendet ist und die gesamten Einkommensnachweise für die Überprüfung der Beitragsfestsetzung vorliegen. Dies folgt aus § 5 Abs. 2 S. 4 und 5 i.V.m. S. 1 der Elternbeitragssatzung. Ausgehend hiervon ist für das Jahr 2015 das tatsächlich im Jahr 2015 erzielte Einkommen als Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen. Liegt – wie hier – ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid vor, ist zur Einkommensermittlung grundsätzlich auf diesen abzustellen (OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2008 – 12 B 139/08 –, juris, Rn. 4). Ausgehend hiervon beträgt das Einkommen im Sinne des § 5 Abs. 1 der Elternbeitragssatzung 63.959 € mit der Folge, dass die Kläger der Einkommensstufe 11 zuzuordnen sind. In dieser Einkommensstufe beträgt der Elternbeitrag bei einer Betreuungszeit von 45 Wochenstunden 216 € monatlich. Dieser Beitrag ist mit dem angegriffenen Bescheid für das Jahr 2015 festgesetzt worden. Bei der Einkommensermittlung ist ausgehend von dem Einkommensteuerbescheid ein Einkommen des Klägers zu 2. nach § 2 Abs. 1 und 2 EStG von 64.553 € zu Grunde zu legen. Nach § 5 Abs. 1 S. 2 der Elternbeitragssatzung können weder die negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 4.257 € noch die negativen Einkünfte der Klägerin zu 1. abgezogen werden. Gegen die pauschale Versagung des Verlustausgleichs zwischen verschiedenen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten bestehen auch mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2006 – 12 A 808/06 –, juris, Rn. 9). Nach § 5 Abs.1 S. 3 der Elternbeitragssatzung sind die in dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 ausgewiesenen Leistungen von 1.478 € (Progressionsvorbehalt) nach § 5 Abs. 1 S. 3 der Elternbeitragssatzung als steuerfreie Leistungen hinzuzurechnen. Von dem Betrag von 65.031 € sind die im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 ausgewiesenen Kinderbetreuungskosten von 2.072 € abzuziehen (Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 3. April 2014 – 24 K 9525/13 –; bestätigt durch OVG NRW, Urteil vom 22 Mai 2015 – 12 A 1075/14 –, juris). Bei der Beitragsfestsetzung für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Juli 2016 handelt es sich um eine vorläufige Festsetzung auf der Grundlage einer Einkommensprognose. Nach § 5 Abs. 2 S. 2 der Elternbeitragssatzung kann für die Prognose auf das Einkommen von 2015 zurückgegriffen werden. Ausgehend hiervon ist der festgesetzte monatliche Beitrag von 216 € nicht zu beanstanden. Das Gericht merkt an: Die Beklagte ist gehalten, den Elternbeitrag nach Vorlage der vollständigen Einkommensnachweise für das Jahr 2016, insbesondere des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2016, endgültig neu festzusetzen. Diese Verpflichtung folgt aus § 5 Abs. 2 S. 4 und 5 der Elternbeitragssatzung. Die Beitragsfestsetzung für den Zeitraum vom 1. August 2016 bis zum 31. Dezember 2016 ist hingegen rechtswidrig. Denn für diesen Zeitraum kommt den Klägern die Beitragsermäßigung nach § 6 Abs. 1 S. 1 der Elternbeitragssatzung zugute. In diesem Zeitraum besuchten beide Kinder der Kläger eine Tageseinrichtung. Nach § 6 Abs. 1 S. 1 der Elternbeitragssatzung entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind, wenn mehr als ein Kind einer Familie gleichzeitig eine Tageseinrichtung für Kinder in der Stadt O. besuchen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor mit der Folge, dass für das Kind O1. kein Beitrag festgesetzt werden durfte. Dies folgt aus § 23 Abs. 5 S. 3 KiBiz. Danach sind bei Geschwisterregelungen Kinder, deren Tagesbetreuung nach Abs. 3 elternbeitragsfrei ist, so zu berücksichtigen als ob für sie ein Elternbeitrag zu leisten wäre. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 7. Juni 2016 – 12 A 1760/15 –, juris, der die Kammer in ständiger Rechtsprechung folgt, fingiert § 23 Abs. 5 S. 3 KiBiz im Rahmen der Anwendung von Geschwisterregelungen sowohl eine Beitragsverpflichtung als auch eine Beitragsleistung für ein Kind im Sinne des § 23 Abs. 3 KiBiz (Vorschulkind). Der nach § 6 Abs. 1 S. 1 der Elternbeitragssatzung nur zu leistende Beitrag für das erste Kind ist derjenige, der in § 23 Abs. 5 S. 3 KiBiz für das Vorschulkind als geleistet fingiert wird (Fiktion der Beitragsleistung). Eine andere Beurteilung hätte zur Folge, dass die Fiktion in § 23 Abs. 5 S. 3 KiBiz keinen Anwendungsbereich hätte. Dies ist mit § 23 Abs. 5 S. 3 KiBiz nicht vereinbar. Aus § 6 Abs. 1 S. 1 der Elternbeitragssatzung ist im Umkehrschluss zu schließen, dass ein Beitrag von einem Kind erhoben wird. Das bedeutet, dass für ein Geschwisterkind ein Beitrag geleistet wird und alle anderen Kinder von Beiträgen befreit sind. Wird aber die Beitragsleistung für das Vorschulkind als geleistet fingiert, so sind die anderen Kinder als das zweite Kind und die weiteren Kinder im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 EBS I einzustufen. Auf § 6 Abs. 1 S. 2 der Elternbeitragssatzung kann sich die Beklagte nicht berufen. Diese Regelung ist mit § 23 Abs. 5 S. 3 KiBiz nicht vereinbar und damit unwirksam. Nach dieser Vorschrift wird für ein Kind ein Beitrag von 80 % des höheren Beitrages erhoben, wenn ein Geschwisterkind ein Vorschulkind ist. Diese Vorschrift ist mit § 23 Abs. 5 S. 3 KiBiz nicht vereinbar, weil sie entgegen der gesetzlichen Fiktion die Beitragsleistung der Eltern für das Vorschulkind nicht in voller Höhe berücksichtigt. Zwar räumt der Satzungsgeber einen pauschalen Nachlass von 20 % auf den höheren Beitrag ein. Dieser pauschale Nachlass gleicht aber den im Rahmen der Anwendung von Geschwisterregelungen fingiert entstandenen und geleisteten Beitrag für das Vorschulkind in Höhe seines vollen Beitrages nicht aus. Dies zeigt auch der vorliegende Fall: Bei der Einkommenshöhe der Eltern und einer Betreuungszeit für beide Kinder von 45 Wochenstunden beträgt der Elternbeitrag für beide Kinder 216 € monatlich. Aufgrund der Fiktion nach § 23 Abs. 5 S. 3 KiBiz ist davon auszugehen, dass die Kläger für das Vorschulkind zu einem Beitrag von monatlich 216 € verpflichtet sind und diesen gezahlt haben. Wird dieser als fiktiv gezahlte Beitrag auf den zu leistenden einen Beitrag angerechnet, so entfällt jede weitere Beitragsleistung (216 € abzgl. 216 € = 0 Euro). Bei Anwendung des § 6 Abs. 1 S. 2 der Elternbeitragssatzung wäre hingegen ein Beitrag von 172,80 € zu zahlen. Berücksichtigt werden damit nicht der auf das Vorschulkind entfallende, fingiert gezahlte volle Beitrag von 216 €, sondern lediglich 20 %, also nur 43,20 €. Dies ist mit § 23 Abs. 5 S. 3 KiBiz nicht vereinbar, der im Rahmen von Geschwisterregelungen eine volle Beitragszahlung für das Vorschulkind fingiert. Rechtsmittelbelehrung: Der Beschluss zu 1) ist unanfechtbar. Gegen den Beschluss zu 2) kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.