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Urteil

19 K 1042/18

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2019:0212.19K1042.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00.0.0000 geborene Kläger begehrt von der Beklagten die Übernahme der Kosten für den Besuch der I. -Privatschule in N. für das Schuljahr 2017/2018. Unter dem 6. August 2012 stellte das Schulamt des S. -Kreises O. für den Kläger einen sonderpädagogischen Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung fest. Unter dem 1. Februar 2013 entschied das Schulamt des S. -Kreises O. über die Notwendigkeit einer weiteren sonderpädagogischen Förderung und erweiterte den Förderschwerpunkt um den Förderschwerpunkt Lernen. Im Jahr 2013 wechselte der Kläger von der F. -L. -Grundschule auf die L1. -L2. -Gesamtschule in H. . Im „Kurzbericht K. I1. (Stand Oktober 2015)“ wird das Sozialverhalten des Klägers von der Sonderpädagogin der L1. -L2. -Gesamtschule, Frau C. -T. , unter anderem wie folgt beschrieben: kaum gruppenfähig: K. ist nicht gut in den Klassenverband integriert. Einerseits fällt es den Mitschülern oft noch schwer, sich auf K. einzulassen, andererseits fällt es K. auch sehr schwer, sich in eine Gruppe zu integrieren. Er hat keine tragfähigen Beziehungen zu Mitschülern aufgebaut und handelt ich-bezogen. Er hält sich an Regeln nur so lange sie seinen Bedürfnissen entsprechen. Dies kann bis zur Eigengefährdung führen. Distanzloses Verhalten: Das Nähe-Distanz-Empfinden sowohl zu Schülern als auch zu Lehrern ist oft nicht angemessen, teilweise übergriffiges Verhalten Kontaktverhalten: Es gelingt ihm nicht, angemessen Kontakt aufzunehmen, er ist unbeholfen und übertrieben formell oder aber zu vertraulich wenig Emotionen: Zeigt wenige Gefühle, es fällt ihm schwer, diese zu zeigen und auszudrücken. Spricht mit monotoner Stimme, zeigt wenig oder übertriebene Mimik Selbst- und Fremdwahrnehmung: K. zeigt wenig Einsicht in sein Verhalten und kann kaum darüber reflektieren. Seine Wahrnehmung ist häufig eine völlig andere, er fühlt sich beobachtet, nicht gemacht, gegängelt, wobei es sich tatsächlich um die routinemäßige Beaufsichtigung aller Schüler handelt. Weiter wird in dem Bericht erklärt, eine Aufhebung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs sei zur Zeit im Sinne K1. nicht sinnvoll; der Verdacht auf eine Autismus-Spektrums-Störung bestehe weiterhin und müsse dringend diagnostisch abgeklärt werden. Der Einsatz eines Integrationshelfers erscheine nach wie vor sinnvoll. Am 14. März 2016 fand ein erstes Beratungsgespräch des Klägers und seiner Eltern beim Jugendamt der Beklagten statt. Ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten enthaltenen Gesprächsvermerks wurde von den Eltern des Klägers eine Beratung hinsichtlich der Unterstützung des Klägers im schulischen Bereich erbeten. Der Kläger störe in der Klasse, sei unaufmerksam, habe wegen seines Verhaltens Klassenkonferenzen, werde nach Hause geschickt. Seine Leistungen seien schlecht. Der Kläger selbst habe sich zum Thema Schule und Lernen mit sehr viel Unlust und Abneigung geäußert. Hintergrund der Schwierigkeiten sei eine Ammoniakvergiftung, die der Kläger im elften Lebensjahr erlitten habe. Daraus folgend hätten sich mehrere Komplikationen und auch OP´s ergeben, zuletzt eine größere Leber-OP in 2014. Fachärztlich diagnostiziert sei bisher noch wenig worden. Die L1. -L2. -Gesamtschule habe den Eltern geraten, bei der Beklagten einen Antrag für eine Integrationsassistenz zu stellen. Den Eltern des Klägers sei der Weg der Beantragung einer Eingliederungshilfe erläutert worden. Die Notwendigkeit fachärztlicher Stellungnahmen sowie der Stellungnahmen aus Schule und Bezirksregierung sei besprochen worden. Weiterhin sei verabredet worden, dass das Jugendamt sich vorab in der Schule bei Frau C. -T. melden solle, insbesondere weil nach Angaben der Eltern eine sehr schnelle Regelung durch die Jugendhilfe erwartet werde. Entsprechend des Telefonvermerks vom 18. März 2016 setzte sich die Mitarbeiterin des Jugendamtes an diesem Tage mit Frau C. -T. in Verbindung. Diese habe berichtet, dass die Eltern aus Sicht der Schule seit langem eher verweigernd auftreten würden. Eine fachärztliche Abklärung sei von der Schule schon mehrfach vorgeschlagen, von den Eltern aber nicht umgesetzt worden. Es sei eigentlich schon schwierig gewesen seit Beginn des 5. Schuljahres. Jetzt verweigere sich K. mit beginnender Pubertät noch mehr und werde auch gegen andere Schüler und gegen Lehrpersonen übergriffig. Unter dem 18. Mai 2016 beantragte die L1. -L2. -Gesamtschule bei der Bezirksregierung Düsseldorf einen Förderortwechsel des Klägers an eine Förderschule. Begründet wurde dieser Antrag mit der Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Fördermöglichkeiten und der Notwendigkeit einer intensiveren Förderung an einer Förderschule. Im Antrag auf Förderortwechsel wird erwähnt, dass die Eltern einem Wechsel kritisch gegenüber stehen und die Unterschrift des Antrages verweigern. Der dem Antrag beigefügte Bericht vom 8. Mai 2016 der Sonderpädagogin Frau C. -T. führt zur Begründung aus: „Es fiel K. oft schwer, dem Unterricht zu folgen und nur mit Hilfe eines sehr strammen häuslichen Förderprogramms gelang ihm ein ansatzweiser Anschluss an die Ziele der Klasse. Vereinfachte Aufgabenstellungen, wie sie bei diagnostizierter Lernbehinderung üblich sind, wurden sowohl von den Eltern als auch von K. strikt abgelehnt. Allenfalls in Mathematik, wo er zu dieser Zeit im Zahlenraum bis 100 rechnete, wurde dies akzeptiert… Die von allen K. unterrichtenden Kollegen geäußerte Bitte, den Unterrichtsstoff für K. reduzieren zu dürfen, wurde von den Eltern strikt abgelehnt. Mit Eintritt in die Pubertät widersetzt K. sich nun dem häuslichen Übungsprogramm und hat auch in der Schule in nahezu allen Fächern die Mitarbeit eingestellt… Mittlerweile gerät K. auch in körperliche Konflikte mit Mitschülern, die er kratzt und würgt. Mädchen werden gegen ihren Willen angefasst und mit sexuell angefärbten Worten angesprochen… Im Fach Praktische Philosophie äußerte er schriftlich Suizidgedanken. Die Eltern wurden informiert, K. erhält nun therapeutische Unterstützung. K. äußerte mehrfach Gewaltfantasien… K. hat keinerlei Anbindung an seine Klasse. Nach eigenem Bekunden mag er seine Mitschüler nicht. Fühlt sich belästigt und lehnt sie ab. Es fanden im Laufe der Schuljahre zahllose Elterngespräche statt, in denen seitens der Schule immer wieder die Schwierigkeiten K1. aufgezeigt wurden und die Überforderung K1. mit einem so großen System wie es die Gesamtschule darstellt. Die Zusammenarbeit gestaltete sich von Anfang an schwierig und verlief teilweise in sehr ablehnender Haltung der Eltern. Die Lehrer wurden von ihnen eher als Gegner erlebt, das gemeinsame Anliegen, K. gut zu fördern, wurde nicht gesehen. Die Eltern wollten die Probleme lange nicht erkennen. Erst als diese auch im häuslichen Bereich massiv auftraten, wurden sie zugänglicher. Schon im Laufe des 5. Schuljahres wurde den Eltern geraten, einen Integrationshelfer für K. zu beantragen. Dies wurde von ihnen immer abgelehnt. Erst vor einigen Wochen erklärten sie sich nach vielen Gesprächen auch mit der Therapeutin bereit, das Jugendamt zwecks Beantragung zu kontaktieren. Die erforderliche ärztliche Diagnose wollen sie aber nicht einholen, so dass ein Integrationshelfer nicht genehmigt werden kann.“ Mit Schreiben der L1. -L2. -Gesamtschule vom 1. Juli 2016 wurden die Eltern des Klägers über eine Beschlussfassung der Teilkonferenz vom 29. Juni 2016 informiert. Der Kläger erhielt einen schriftlichen Verweis und eine viertägige Suspension vom Unterricht, weil er sich mehrfach gegenüber Mädchen aufdringlich und übergriffig verhalten hatte. Der Kläger habe wiederholt eine bzw. mehrere Schülerinnen belästigt, indem er sich auf deren Schoß setzte, sie umarmte, versuchte, seinen Speichel mit seinen Händen an deren Oberkörpern abzustreichen, gegen deren Willen ihre Hand festhielt und sexistische Bewegungen und Bemerkungen machte. Vielfältige erzieherische Einwirkungen wie erzieherische Gespräche, Ermahnungen, mündliche Missbilligung des Fehlverhaltens, Elterngespräche, sofortige telefonische Mitteilung der Eltern und schriftliche Information der Eltern seien erfolglos geblieben. Das gedeihliche Zusammenleben der Schule werde durch das beschriebene Fehlverhalten massiv gestört. Unter dem 22. Juli 2016 stellten die Eltern des Klägers für diesen einen Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII. Zur Begründung führten sie aus: „…Förderung aufgrund geringer Anwesenheitszeit der Förderlehrerin und Klassengröße durch Teamlehrer nach Aussage der Lehrer nicht möglich. Förderschule nicht angesagt. Gespräch mit Hr. H1. (Ambulanz für Jugendpsychiatrie) über K1. Verhaltenssituation; weitere Gespräche und Medikation. Wunsch: Schulwechsel auf Privatschule – O1. Privatschule – Gespräch mit Bezirksregierung: Zusage Hospitation und danach evtl. 6monatige Probezeit.“ Entsprechend des Telefonvermerks vom 27. Juli 2016 meldete sich die Mutter des Klägers bei der Beklagten. Herr H1. – der Therapeut des Klägers – habe ihnen geraten, beim Jugendamt einen Antrag zu stellen. Gefragt nach dem Vorschlag der L3. -C1. -Schule erklärte die Mutter des Klägers, der Schulleiter dort habe die Aufnahme abgelehnt, weil K. leistungsmäßig weit über dem Stand der gleichaltrigen Mitschüler an der Förderschule sei. Bei der Bezirksregierung sei das Thema der O1. Privatschule thematisiert worden. Man habe einer Hospitation und Probezeit dort zugestimmt. Die Kostenfrage sei nicht thematisiert worden. Die Familie habe sich einen auf Schulrecht spezialisierten Rechtsanwalt genommen. Frau I1. sei deutlich gemacht worden, dass eine Übernahme der Kosten für diese Schule nicht zu den Leistungen der Jugendhilfe gehöre, da zunächst alle Möglichkeiten im Schulbereich ausgeschöpft sein sollten. Es werde vom Jugendamt der Wechsel des Förderortes zu einer Förderschule als Möglichkeit gesehen. Mit Schreiben an die Bezirksregierung Düsseldorf vom 27. Juli 2016 bat die Beklagte um Stellungnahme der Schulaufsicht zur Situation des Klägers in der Schule und zu den aus schulfachlicher Sicht angebotenen Fördermöglichkeiten. Unter dem 1. August 2016 meldete sich Herr H1. von der kinder- und jugendpsychiatrischen Ambulanz O. bei der zuständigen Sachbearbeiterin der Beklagten. Ausweislich des entsprechenden Telefonvermerks erklärte Herr H1. , der Kläger habe eine Mischung aus Lernbehinderung, Autismus und ADS. Er wolle jetzt versuchen, Medikamente zu verschreiben. Da die Erkrankung des Klägers mit seiner Leber inzwischen soweit geklärt sei, dass man auf andere Medikamente nicht mehr so viel Rücksicht nehmen müsse, könne man dies jetzt probieren. Möglicherweise verbessere sich dann schon seine Situation. Gleichzeitig habe er den Eltern nochmal empfohlen, bei der Beklagten einen Antrag auf Unterstützung zu stellen. Er empfehle den Eltern, K. auf die L3. -C1. -Schule wechseln zu lassen. Dafür mache er sich auch bei dem Schulleiter stark. Dies sei in seinen Augen die richtige Schule für den Kläger. Unter dem 11. August 2016 fand ein Gespräch der Eltern des Klägers mit Mitarbeiterinnen der Beklagten statt. Ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten befindlichen Gesprächsvermerks vom 16. August 2016 erklärten die Eltern des Klägers, sie stünden im Austausch mit Mitarbeitern der Bezirksregierung. Sie sähen von einem Integrationshelfer ab, ebenso wenig wollten sie ihren Sohn auf eine andere Gesamtschule oder eine Förderschule schicken. Eine Gesamtschule würde K. aufgrund der Schul- und Klassengröße überfordern; eine Förderschule komme aufgrund mangelnder Zukunftsperspektiven nicht in Frage. Hier würde K. „untergehen“, „unterfordert“ sein. Frau T1. von der Bezirksregierung unterstütze diese Meinung. Der Vater des Klägers verfolge die Idee, den Kläger auf eine Privatschule zu schicken. Die Eltern wünschten über § 35a SGB VIII eine Mitfinanzierung der Privatschule, keine volle Finanzierung. Die Mitarbeiterinnen der Beklagten erklärten, dass eine Finanzierung einer Privatschule über die Eingliederungshilfe nicht möglich sei, da zunächst staatliche Schulen in Betracht gezogen werden müssten. Es sei der Wechsel zu einer anderen Gesamtschule mit einem Integrationshelfer oder zu einer Förderschule empfohlen worden. Der Vater des Klägers habe erklärt, er sehe keine staatliche Schule, die K1. Problem adäquat löse. Am 16. August 2016 habe er ein Vorstellungsgespräch bei der Privatschule in O. . Einer Aufnahme würde er zustimmen, auch wenn er keine finanzielle Unterstützung erhalte. Die Eltern des Klägers schilderten die derzeitige schulische Situation. In der letzten Schulwoche sei der Kläger von Montag bis Donnerstag suspendiert worden. Die Gründe habe die Schule nicht benannt. Es sei lediglich erklärt worden, dass K. zwei Mädchen am Arm gehalten habe. Die Eltern des Klägers seien der Ansicht, dass der Kläger von den Lehrkräften systematisch ausgegrenzt werde. Lehrkörper und Sonderpädagogen der Gesamtschule hätten sich in Gesprächen inkompetent gezeigt. Unter dem 22. August 2016 telefonierte die zuständige Mitarbeiterin der Beklagten mit Frau T2. von der Bezirksregierung Düsseldorf. Ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Telefonvermerks vom gleichen Tage teilte Frau T2. mit, nach den Aktenvorgängen der L1. -L2. -Gesamtschule sei klar, dass an der jetzigen Schule keine Möglichkeit mehr gesehen werde. Die Beschulung an einer Förderschule sei gegen den Willen der Eltern – beide hätten sich deutlich dagegen ausgesprochen – nicht möglich. Definitiv gebe es jedoch andere Möglichkeiten der Beschulung an anderen weiterführenden Schulen. Die Eltern hätten dann aber sehr schnell von der Möglichkeit der Privatschule gesprochen. Kosten seien nicht erfragt worden. Man habe zugestimmt, im Falle der Beschulung an der Privatschule eine probeweise Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarfs zu machen. Laut Schulbericht der L1. -L2. -Gesamtschule vom 24. August 2016 braucht der Kläger permanente Unterstützung zur Bewältigung und Organisation des Schultages sowie eine Begleitung bei „Auszeiten“, wenn K. den Klassenraum verlassen will, um sich zu beruhigen oder weil ihm alles zu viel wird. Der Kläger sei Einzelgänger, habe wenig Kontakt, seine Kontaktaufnahme sei ungeschickt, da er distanzlos sei. Er sei kaum in den Klassenverband eingebunden, da er die Interessen seiner Mitschüler nicht teile und sie mit seinem Verhalten häufig befremde. Im Verhältnis zu seinen Mitschülern sei er angespannt, fühle sich zeitweise provoziert, spiele gelegentlich den Clown, provoziere die Mitschüler durch Geräusche, grundloses Lachen und distanzloses Verhalten einigen Mädchen gegenüber. Er sehe die Lehrer als Gegner an, die ihm feindlich gesonnen seien und sei gegenüber zwei Lehrerinnen übergriffig geworden, indem er sie bedroht habe. K. müsse in einer kleinen Klasse in einer überschaubaren Schule unterrichtet werden. Er brauche klare Strukturen. Seit dem 28. August 2016 wird der Kläger an der I. -Privatschule in N. beschult. Entsprechend des Berichts der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Ambulanz des St. B. /St. K2. Krankenhauses O. vom 16. September 2016 wurde bei dem Kläger im Alter von elf Jahren eine sehr seltene Missbildung der Lebergefäße (kongenitaler meso-renaler Shunt) festgestellt. Bei dieser Missbildung ist die Pfortader (Gefäß, das das Blut vom Darm zur Leben führt), verkümmert. Dies führt zu einer mangelhaften Entgiftung und chronischen Ammoniakvergiftung, deren Folge unter anderem Entwicklungsverzögerungen und Konzentrationsstörungen sein können. Die Störung wurde am 0.0.2014 durch eine Operation in einer Spezialklinik in Paris beseitigt. Die Folgen der chronischen Vergiftung dürften sich auch in seinen Verhaltensauffälligkeiten zeigen. Der Bericht beschreibt ferner: „Aus aktuellem Anlass berichten wir über o.g. Patienten, der erstmals am 9. Juni 2016 in unserer kinder- und jugendpsychiatrischen Ambulanz vorgestellt wurde. Vorstellungsgrund war in erster Linie die äußerst schwierige Situation an der L1. -L2. -Gesamtschule, wo K. integrativ als Förderschüler beschult wurde. Ein Thema sei die Nichteinhaltung von Regeln, er verhalte sich oft distanzlos und sein in der Schule, aber auch zu Hause extrem anstrengend. Dem Unterricht könne er kaum folgen, sei stark ablenkbar, störe aber auch aktiv permanent das Unterrichtsgeschehen. Es gebe auch körperlich ausgetragene Konflikte und er werde häufiger vom Unterricht suspendiert. Nach Ansicht der Eltern sei die Schule mit ihm überfordert… Wir sahen hier auch alle diagnostischen Anzeichen für eine AD(H)S verbunden mit einer Lernbehinderung. 2012 wurde am Mathematisch-Lerntherapeutischen Institut in E. eine Dyskalkulie festgestellt, was aber angesichts der Lernbehinderung kritisch hinterfragt werden muss. Differentialdiagnostisch stellt sich auf die Frage nach einer autistischen Störung, sein Verhalten ist bisweilen äußerst seltsam und ist offensichtlich gekennzeichnet durch wenig Empathie, wobei hier die Beschreibungen seines Umfelds (Schule, Eltern) durchaus widersprüchlich sind. Diagnosen nach MAS: 1. Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung F90.0, sonstige kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen F92.8, dringender V.a. Autismus-Spektrumsstörung, V.a. organische emotional labile (asthenische) Störung F06.6 2. Kombinierte Störungen schulischer Fertigkeiten F81.3 3. Unterdurchschnittliche Intelligenz (WISC-IV IQ 73) 4. Kongenitaler Shunt/Z.n. Leberversagen; Z.n. transistorischer hepatischer Enzophalopathie und Hyperammonämie 5. 8.0, 8.2 … Zusammenfassend kann nach den bisherigen diagnostischen Erkenntnissen festgestellt werden, dass im Sinne des § 35a SGB VIII die seelische Gesundheit von K. länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft deutlich beeinträchtigt ist bzw. eine noch stärkere Beeinträchtigung in Zukunft zu erwarten ist.“ Unter dem 25. Oktober 2016 meldete sich die zuständige Mitarbeiterin der Beklagten beim Vater des Klägers und fragte nach dem Stand der Dinge. Der Vater des Klägers informierte darüber, dass es den Vorstellungstermin in der O1. Privatschule gegeben habe, ihnen die Schule aber dann doch nicht so zugesagt habe. Sie hätten als Eltern das Gefühl gehabt, dass K. dort nicht unbedingt gut aufgehoben wäre. Man habe sich danach nochmal umgehört und habe dann Kontakt mit der I. -Schule aufgenommen. Nach den Vorstellungsterminen sei K. dort inzwischen schon gut angekommen. Es finde eine Probebeschulung/Einzelunterricht in Kombination mit einem anderen Schüler statt. Im Unterricht in dieser Form der individuellen Beschulung solle zunächst herausgefunden werden, wo K. einzuordnen sei und in welcher Form der Unterricht weiter stattfinden werde. K. gehe wieder gerne zur Schule. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens zur von der Beklagten beabsichtigten Ablehnung des Antrages auf Gewährung von Eingliederungshilfe fand auf Bitte der Eltern des Klägers unter dem 3. November 2016 ein erneutes Gespräch der Eltern des Klägers und der Mitarbeiter der Beklagten statt. Von Beklagtenseite wurde erläutert, dass die Ablehnung erfolge, weil zunächst die Möglichkeiten des öffentlichen Schulsystems genutzt werden müssten. Die Eltern des Klägers wollten wissen, welche Möglichkeiten und Maßnahmen angeboten werden könnten. Sie wurden auf die Möglichkeit der Integrationsassistenz und auch andere unterstützende Maßnahmen, auch Einzelfallmaßnahmen, hingewiesen, die aber konkret erst im Zusammenhang mit der jeweils ausgewählten Schule überlegt und geplant werden könnten. Die Eltern des Klägers erklärten, dass dies keine wirklich realistischen Möglichkeiten wären. Sie befürchteten, dass ihr Sohn auf diese Weise keinen vernünftigen Schulabschluss schaffen würde. Im entsprechenden Gesprächsvermerk vermerkte die Mitarbeiterin der Beklagten, dass die Eltern des Klägers in dieser Frage sehr blockiert erschienen und unfähig seien, andere Möglichkeiten auch nur zu überdenken. Sie hätten sehr klar die Auffassung geäußert, dass jede andere Schule, sowohl eine andere Gesamtschule, weiterführende Schule, als auch eine Förderschule für den Sohn ein Scheitern bedeuten würde. Daher seien diese Überlegungen hinsichtlich einer unterstützenden Hilfe an anderer Schule keine Alternative. Diese Hilfsmöglichkeiten hätten sie deutlich abgelehnt. Mit Bescheid vom 8. November 2016 lehnte die Beklagte die Kosten der Übernahme der I. -Privatschule im Rahmen der Eingliederungshilfe ab. Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch erging unter dem 19. April 2017 ein ablehnender Widerspruchsbescheid. Das hiergegen geführte Klageverfahren der Eltern des Klägers wurde wegen Unzulässigkeit der Klage durch Klagerücknahme beendet. Die Eltern des Klägers reichten bei der Beklagten einen weiteren Bericht der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Ambulanz des St. B. /St. K2. Krankenhauses O. vom 17. Mai 2017 ein. Der Bericht stimmt in großen Teilen – einschließlich der Diagnosen – mit dem Bericht vom 16. September 2016 überein. Ergänzt wurde folgender Passus: „In jedem Fall hat sich bisher gezeigt, dass es K. sehr schwer fällt, sich trotz Begleitung durch eine Integrationshilfe, in größeren Gruppenkontexten bzw. Klassen zurecht zu finden. Wie unschwer zu erkennen, handelt es sich bei K. um ein in seiner Komplexität weit über das normale Maß hinaus gehendes Störungsbild mit einer daraus folgenden besonderen pädagogischen Herausforderung. In der Vergangenheit hat J. sehr unter der Schulsituation gelitten. Es bedarf Lehrer, die sowohl mit der AD(H)S- als auch mit der Autismusproblematik vertraut sind. Wir halten im Falle von K. unbedingt eine „beschützende Lernatmosphäre“ für zwingend erforderlich, die sich sicher in vorliegendem Fall nur in kleinen Lerngruppen und entsprechend ausgestatteten Schulen realisieren lässt.“ Der Prozessbevollmächtigte des Klägers stellte unter dem 27. Juni 2017 bei der Beklagten den Antrag, für das Schuljahr 2017/2018 Eingliederungshilfe nach § 35a in Form der Kostenübernahme für den Besuch des Klägers der I. -Privatschule zu gewähren. Am 12. Juli 2017 fand ein Gespräch des Klägers und seiner Eltern mit den zuständigen Mitarbeiterinnen der Beklagten statt. Die Eltern wurden gebeten, die aktuelle schulische Situation zu beschreiben. Ausweislich des Gesprächsvermerks vom gleichen Tage erklärten die Eltern, K. besuche die 7. Klasse der I. -Schule, wobei er in kleineren Gruppen und durchgängig mit individueller Begleitung unterrichtet werde. Er überstehe noch keinen vollen Schultag von der Zeit her, sondern in der Regel nur stundenweise. Man habe aber das Gefühl, dass man sich viel Zeit für K. nehme, er sei dort gut aufgehoben und es sei der richtige Weg für K. . Sein Leistungsstand sei „durchwachsen“. Konkretere Antworten dazu seien nicht gegeben worden. Entsprechend des Schulberichts der I. -Privatschule vom 13. Juli 2017 erhält der Kläger Einzelunterricht. Das Verhältnis zu den Lehrern wird als sehr wechselhaft beschrieben: teilweise motiviert, teilweise unmotiviert, oft albern, teilweise grenzüberschreitend. Auf die Frage nach besonderen Auffälligkeiten des Kindes in bestimmten Lern-/Leistungssituationen wird beschrieben: Konzentrationsstörungen, hohe Ablenkbarkeit, geringe Leistungsmotivation, langsames Arbeitstempo, schwankende Merkfähigkeit. Die Kommunikationsfähigkeit des Klägers wird mit „eingeschränkt (introvertiert)“ bewertet, das Verhalten in sozialen Situationen mit „passiv“. Im beigefügten schriftlichen Teil des Schulberichtes wird beschrieben: „K. I1. ist seit dem 28. August 2016 Schüler der I. -Privatschule in N. . Aufgrund seiner Krankheitsgeschichte wird er weiterhin bei uns an fünf Tagen die Woche, bis auf wenige Ausnahmen, einzeln beschult. Fachlich wird hier zum größten Teil Wert auf Unterricht in den Hauptfächern Mathematik, Deutsch und Englisch gelegt, um K. ein solides Grundwissen zu vermitteln und ihn dann nach und nach in eine Klassengemeinschaft zu integrieren. Die Einzelbeschulung ist zur Zeit die einzige Möglichkeit, K. zu unterrichten. Dies funktioniert mittlerweile ganz gut, aber auch hier sind immer wieder Rückschläge an der Tagesordnung. An einigen Tagen arbeitet er gut mit, lässt sich von seinen unterrichtenden Lehrern motivieren und kann an diesen Tagen auf bereits Erlerntes zurückgreifen, an anderen Tagen wiederum kommt er zu spät in den Unterricht, kann sich nicht konzentrieren, zeigt kaum Motivation und bereits erlernte Inhalte sind nicht mehr präsent. Es ist festzustellen, dass die Tage, an denen K1. Merkfähigkeit vorhanden ist, langsam zunehmen. In einigen Ausnahmen wird versucht, K. auch im Klassenverband zu unterrichten. Dies bringt allerdings noch einige Probleme mit sich, da er die permanente Aufsicht eines Lehrers benötigt, um die an ihn gestellten Aufgaben zu bearbeiten und dem Unterricht zu folgen. Lässt man ihn in diesen Momenten auf sich alleine gestellt, wirkt K. abwesend und er konzentriert sich nicht auf das Wesentliche. Die Pausen verbringt K. zur gleichen Zeit auf dem Schulhof wie alle anderen Schüler. Da er ein sehr ruhiger und introvertierter Junge ist, hat er hier wenige Kontakte und beobachtet weitestgehend passiv das Geschehen auf dem Schulhof. Auch dort versuchen wir ihn immer wieder zu unterstützen. Insgesamt kann man K1. Entwicklung durchaus positiv bewerten. Es gibt immer wieder Rückschläge, an denen intensiv gearbeitet werden muss, um ihm ein normales Schulleben zu ermöglichen.“ Herr S1. von der Bezirksregierung Düsseldorf teilte der Sachbearbeiterin der Beklagten entsprechend des Telefonvermerks vom 21. August 2017 mit, der besondere Förderbedarf des Klägers bestehe noch, sei ruhend gestellt. Eine Entscheidung darüber stehe aus. Im Grunde dürften an Privatschulen keine Kinder mit besonderem Förderbedarf mehr beschult werden. Unter dem 31. August 2017 hörte die Beklagte den Prozessbevollmächtigten des Klägers zur beabsichtigten erneuten Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Eingliederungshilfe an. Die Aussagen der Familie und die Berichte der I. -Privatschule beschrieben eher Rückschritte in K1. Entwicklung zur Teilhabe. Die überwiegende Einzelbeschulung, die jetzt seit einem Schuljahr erfolge, ermögliche keine Integration in den Klassenverband. Daher gebe es auch aus fachlicher Sicht Zweifel an der Geeignetheit der Hilfe in Form einer Beschulung an der I. -Privatschule. Daraufhin reichte der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine Ergänzung zum Schulbericht der I. -Privatschule vom 21. September 2017 ein. Es wurden im ursprünglichen Text vom 13. Juli 2017 einzelne Sätze ergänzt: „…Die Einzelbeschulung ist zurzeit die einzige Möglichkeit, K. zu unterrichten, da er sich im Gruppensetting in keiner Weise auf den Unterricht konzentrieren kann. Er ist in diesen Situationen nur mit sich selbst und vor allem den anderen Schülern beschäftigt, indem er sie permanent beobachtet und mit Gestiken, wie zum Beispiel Kopfnicken, auf das Verhalten der anderen reagiert… Weiter hat man im Einzelunterricht immer wieder die Möglichkeit, Inhalte häufig zu wiederholen, um es zu schaffen, diese in das Langzeitgedächtnis zu bringen. Des Weiteren kann man situativ das Fach, welches auf dem Stundenplan steht, wechseln, falls dies sinnvoll erscheint. So gibt es Situationen bei K. , in denen er, beispielsweise in Mathe, blockiert und in diesem Moment kein Weiterkommen möglich ist. In dieser Situation kann man dann spontan ein anderes Fach unterrichten, in dem man dann konstruktiv weiterarbeiten kann. In einigen Ausnahmen wird versucht, K. auch im Klassenverband zu unterrichten. Dies bringt allerdings noch einige Probleme mit sich… Im Gegensatz zu Regelschulen haben wir jederzeit die Möglichkeit, sofort zu reagieren. Das bedeutet, dass wir jederzeit die Möglichkeit haben, situativ zu entscheiden und gegebenenfalls zwischen Einzel- und Klassenunterricht zu wechseln. Das bedeutet, ist ein guter Moment, können wir K. in die Klasse integrieren (mit oder ohne Begleitung) und wenn man merkt, dass es nicht sinnvoll erscheint, können wir sofort wieder ins Einzelsetting wechseln…“ Mit Bescheid vom 16. Oktober 2017 lehnte die Beklagte den Antrag auf Eingliederungshilfe vom 27. Juni 2017 in Form der Kostenübernahme für den Besuch der I. -Privatschule ab. Im Rahmen der Begründung erkennt die Beklagten den grundsätzlichen Leistungsanspruch auf Eingliederungshilfe an. Eine individuelle Assistenz durch eine Person im Unterricht sei erforderlich; ebenso sei mit der Familie über eine mögliche ambulante Einzelbetreuung im Nachmittagsbereich gesprochen worden. Die Schulberichte der I. -Privatschule würden beschreiben, dass K. „die permanente Aufsicht eines Lehrers benötige, um die an ihn gestellten Aufgaben zu bearbeiten und dem Unterricht zu folgen“. Dies mache deutlich, wie notwendig die sonderpädagogische Förderung für K. sei. Zu einer gelingenden schulischen Entwicklung und zur Gestaltung von Teilhabemöglichkeiten im schulischen Bereich gehörten nicht nur die Vermittlung von Wissen, sondern eine Eingliederung in das soziale Umfeld und in die Gemeinschaft mit Gleichaltrigen. K. hier ein Übungs- und Lernfeld zu eröffnen sei eine Aufgabe und ein zu erreichendes Ziel der Sonderpädagogik sowie der unterstützenden Jugendhilfe. Nach der Beschreibung im Schulbericht benötige K. nicht nur die Unterstützung bei der Erarbeitung des Lernstoffes, sondern auch die Hilfestellung im Erlernen und Einüben einer sozialen Interaktion, im Aufbau von Kommunikation z.B. bei Gemeinschaftsarbeiten, in der Pause etc. Das Erkennen und Umgehen mit Blockaden, das Erlernen von Selbstregulierung, das Nutzen von Auszeiten und das situative und flexible Entscheiden sollten im Klassenverband geübt werden können. Hier sei die Einzelbeschulung sicher nicht die geeignete Methode. Da keine Integration in den Klassenverband erfolge, gebe es Zweifel an der Geeignetheit der Maßnahme. Vergessen werden solle auch nicht, dass die festgestellte unterdurchschnittliche Intelligenz bei K. auch deutliche Grenzen zeige und Vorgaben mache, um ihn vor einer Überforderung zu schützen. In guter Kombination von Lehrern, Sonderpädagogen und Jugendhilfe könnte an einer Förderschule eine gelingende Lernsituation geschaffen werden, in der K. auch die Möglichkeit der Selbstwirksamkeit und der gelingenden Fortschritte im eigenen Verhalten erkennen könne. Auf den nicht begründeten Widerspruch vom 20. November 2017 erging unter dem 11. Januar 2018 ein ablehnender Widerspruchsbescheid, der die Gründe des Ausgangsbescheides wiederholt. Der Kläger hat am 30. Januar 2018 Klage erhoben. Mit Schreiben vom 10. April 2018 erklärte die Bezirksregierung Düsseldorf, Schulaufsicht, dass aufgrund der positiven Stellungnahme der I. -Privatschule hinsichtlich der dortigen Beschulung davon ausgegangen werde, dass eine weitere Beschulung von K. an der I. im Interesse aller Beteiligten liege. Unter Berücksichtigung des fortbestehenden sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs sei dies jedoch problematisch. Es sei daher beabsichtigt, den festgestellten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung ruhend zu stellen. Mit Schreiben ebenfalls vom 10. April 2018 stellte die Schulaufsicht der Bezirksregierung Düsseldorf den Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung für den Kläger ruhend. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, er müsse sich nur auf das öffentliche Schulsystem verweisen lassen, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls im öffentlichen Schulsystem eine bedarfsdeckende Hilfe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auch zur Verfügung stehe. Dies sei nicht der Fall. Aufgrund des komplexen seelischen Behinderungsbildes mit der differentialdiagnostischen Diagnose einer autistischen Störung sei die Beschulung auf der I. -Privatschule die einzig mögliche Beschulung des Klägers zur Sicherung seines Teilhabeanspruchs. Dem seelischen Behinderungsbild des Klägers werde weder eine Beschulung im gemeinsamen Unterricht in der Regelklasse, noch eine Beschulung auf der Grundlage des sonderpädagogischen Förderbedarfs an einer Förderschule gerecht. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger zudem einen weiteren Bericht der I. -Privatschule vom 31. Januar 2019 eingereicht, der unter anderem beschreibt: „Aufgrund seiner Krankheitsgeschichte wird K. weiterhin zum Großteil einzeln beschult. Im Moment sind wir sukzessiv dabei, K. immer mehr in die Klasse zu integrieren. Dies handhaben wir sehr variabel, da seine Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit täglich und zum Teil sogar stundenweise variiert. Wenn K. einen „schlechten“ Tag oder Moment hat, kann er sich kaum konzentrieren und das ist im Klassenverband noch ersichtlicher. Diese Flexibilität zwischen Einzelbeschulung und Beschulung im Klassenverband kann keine Regelschule leisten und nach wie vor ist eine Reihe von Einzelstunden bei K. nötig, um ihm neue Inhalte zu vermitteln und bereits erlerntes zu sichern. Desweiteren ist K. weiterhin innerhalb der Klasse viel mit sich selbst und vor allem den anderen Schülern beschäftigt, indem er sie häufig beobachtet und mit Gestiken, wie zum Beispiel Kopfnicken, auf das Verhalten der anderen reagiert. Fachlich wird zum größten Teil Wert auf Unterricht in den baldigen Prüfungsfächern Mathematik, Deutsch, Englisch, Erdkunde, Geschichte und Biologie gelegt, um K. ein solides Grundwissen zu vermitteln. Allerdings erhält er mittlerweile auch Unterricht in Physik, Sport und Kunst, wobei er Sport und Kunst immer im Klassenverband absolviert. Sieben Unterrichtsstunden die Woche wird er mit einem anderen Schüler zusammen unterrichtet, um weiterhin an seiner Konzentrationsfähigkeit im Beisein von anderen zu arbeiten. Der Einzelunterricht funktioniert mittlerweile gut, hier sind noch selten einige Rückschläge zu verzeichnen... Es ist festzustellen, dass die Tage, an denen K1. Merkfähigkeit vorhanden ist, immer mehr zunehmen... Ab dem 11. Februar 2019 soll K. vollumfänglich in die Klasse integriert werden, wobei wir jederzeit die Möglichkeit haben, ihn flexibel stundenweise einzeln zu beschulen. Zu Beginn des Einstiegs in die Klasse wird K. ebenfalls eine vollumfängliche Begleitung bekommen, sodass er immer Unterstützung erhalten kann, sofern es die Situation erfordert... Insgesamt kann man K1. Entwicklung durchaus positiv bewerten und die Fortschritte werden immer deutlicher, sodass wir nun in die Klasse integrieren werden. Es gibt immer wieder Rückschläge, aber eben auch deutliche Fortschritte, an denen intensiv weitergearbeitet werden muss, um ihm ein normales Schulleben zu ermöglichen.“ Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Oktober 2017 und des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2018 zu verpflichten, dem Kläger Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten für den Besuch der I. -Privatschule in N. für das Schuljahr 2017/2018 zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie ergänzend zur Begründung in den angefochtenen Bescheiden aus, der Besuch der I. -Privatschule sei nicht die geeignete Hilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe. Sowohl das Jugendamt als auch die Schulverwaltung hätten den Eltern des Klägers die Alternative einer Förderschule konkret angeboten, dies sei von den Eltern aber von vornherein abgelehnt worden. Durch die sehr eindeutige Festlegung der Eltern einzig auf eine Privatschule sei die aus Sicht des Jugendamtes notwendige weitere Prüfung für den Einsatz anderer Hilfen unmöglich geworden. Die fachärztliche Stellungnahme vom 17. Mai 2017 sei die Grundlage für die Feststellung der seelischen Behinderung des Klägers gewesen. Gerade die von fachärztlicher Seite aus beschriebenen Störungsbilder machten aus Sicht des Jugendamtes eine Förderung durch speziell ausgebildete Fachkräfte, wie es die Sonderpädagogen seien, notwendig. Daher habe – entsprechend der Feststellung in der vorgenannten Stellungnahme, der Kläger bedürfe Lehrer, die sowohl mit AD(H)S als auch mit der Autismusproblematik vertraut seien – auch ein Förderort ausgewählt werden sollen, der diese Voraussetzungen biete. Der pädagogische Auftrag der Förderschulen entspreche fachlich insoweit dem beim Kläger festgestellten Bedarf. Zwar würden laut Konzept der I. -Privatschule auch bei deren Lehrkräften diese Kenntnisse vorausgesetzt; inwieweit dort aber eine spezielle sonderpädagogische Ausbildung vorhanden sei, werde nicht beschrieben. Dass der sonderpädagogische Förderbedarf beim Kläger weiterbestehe, zeige auch die Entscheidung der Bezirksregierung Düsseldorf, die den Förderbedarf nicht aufgehoben, sondern lediglich ruhend gestellt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Einzelrichterin ist zur Entscheidung berufen, da ihr der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 17. Dezember 2018 zur Entscheidung übertragen worden ist, § 6 Abs. 1 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 16. Oktober 2017 und der Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2018 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Beschulung an der I. -Privatschule für das Schuljahr 2017/2018 zur Erreichung einer angemessenen Schulbildung gemäß § 35a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 SGB VIII in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII und § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII. Da der Kläger seit August 2016 die I. -Privatschule in N. ohne vorherige positive Entscheidung über die Hilfegewährung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe besucht, liegt ein Fall der unzulässigen Selbstbeschaffung vor, bei der vor dem Hintergrund des Entscheidungsprimats des Jugendamtes (§ 36a Abs. 1 SGB VIII) grundsätzlich kein Anspruch auf Ersatz der hierfür getätigten Aufwendungen besteht. Nach § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für Hilfen, die abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft wurden, nur dann verpflichtet, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen. Da es in dem vorliegend maßgeblichen Zeitraum hieran bereits fehlt, kommt es darauf, ob die weiteren Bedingungen für die Kostenübernahme einer selbst beschafften Maßnahme nach § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 SGB VIII gegeben sind, nicht an. Nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen liegen für den Kläger ausweislich der eingereichten ärztlichen Berichte und der Stellungnahmen der beteiligten Schulen unstreitig vor; dies nimmt auch die Beklagte an. Der Kläger leidet an einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, einer sonstigen kombinierten Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen, an einer kombinierten Störung schulischer Fertigkeiten sowie an unterdurchschnittlicher Intelligenz (IQ 73) nach einem kongenitalen Shunt bzw. Zustand nach Leberversagen mit transistorische hepatischer Enzophalopathie und Hyperammonämie. Jedoch fehlt es für einen Anspruch aus § 35a Abs. 1 SGB VIII auf Übernahme der Kosten der Beschulung durch die I. -Privatschule in N. aus zwei selbständig tragenden Gründen an der Geeignetheit der Maßnahme. Der Besuch der I. -Privatschule stellt sich nicht als geeignete und erforderliche Maßnahme der Eingliederungshilfe für den Kläger dar. 1. Die Beschulung des Klägers an der I. -Gesamtschule ist schon aus dem Grunde nicht geeignet, da das Schulamt des S. -Kreises O. mit Bescheiden vom 6. August 2012 und 1. Februar 2013 für den Kläger sonderpädagogischen Förderbedarf mit den Förderschwerpunkten Lernen sowie Emotionale und soziale Entwicklung feststellte. Gemäß § 2 Abs. 1 AO-SF sind Orte der sonderpädagogischen Förderung die allgemeinen Schulen und die Förderschulen. Privatschulen sind hingegen keine Orte sonderpädagogischer Förderung. Die zuständige Mitarbeiterin der Bezirksregierung erklärte in einem Telefonat mit der Sachbearbeiterin der Beklagten vom 21. August 2017 dementsprechend, dass an der I. -Privatschule der Förderbedarf des Klägers nicht abgedeckt werde. Um eine Beschulung des Klägers an der I. -Privatschule auf Drängen der Eltern des Klägers dennoch zu ermöglichen, stellte die Bezirksregierung Düsseldorf mit Bescheid vom 10. April 2018 den Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung ruhend. Ein solches Ruhendstellen ist jedoch nicht dazu geeignet, den festgestellten Förderbedarf entfallen zu lassen. Zunächst ist das Ruhendstellen in der AO-SF nicht vorgesehen. Entweder, ein Kind hat Förderbedarf, oder nicht. Allein zulässig wäre ein Widerruf, wenn ein Bedarf an sonderpädagogischer Förderung nicht mehr bestünde. Der Förderbedarf des Klägers wurde aber gerade nicht gemäß § 18 Abs. 2 AO-SF wegen Feststellung, dass der Förderbedarf nicht mehr besteht, widerrufen. Vielmehr gab die zuständige Mitarbeiterin der Bezirksregierung in einem Telefonat mit der Sachbearbeiterin der Beklagten vom 21. August 2017 an, dass für den Kläger der sonderpädagogische Förderbedarf weiterhin besteht und im Grunde an Privatschulen keine Kinder mit besonderem Förderbedarf mehr beschult werden dürfen. Selbst, wenn man entgegen der vorstehenden Ausführungen ein Ruhendstellen grundsätzlich für rechtlich zulässig erachten würde, wäre vorliegend nur der Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung ruhend gestellt, nicht aber der Förderschwerpunkt Lernen. Solange zumindest dieser Förderbedarf besteht, sind gemäß § 2 AO-SF Orte der sonderpädagogischen Förderung allein die allgemeinen Schulen und die Förderschulen. Eine Beschulung in der Privatschule scheidet damit nach den Vorgaben der AO-SF als zur sonderpädagogischen Förderung (rechtlich) ungeeignet aus. Neben der Ungeeignetheit der sonderpädagogischen Förderung an einer Privatschule aus diesem Grund ist die I. -Privatschule auch mangels nachweislich qualifizierten sonderpädagogischen Personals zur sonderpädagogischen Förderung des Klägers tatsächlich ungeeignet. Laut fachärztlicher Stellungnahme des St. B. /St. K2. Krankenhauses O. vom 17. Mai 2017 handelt es sich bei der Erkrankung des Klägers um ein „in seiner Komplexität weit über das normale Maß hinaus gehendes Störungsbild mit einer daraus folgenden besonderen pädagogischen Herausforderung“. Der Kläger bedürfe Lehrer, die sowohl mit AD(H)S als auch mit der Autismusproblematik vertraut seien. Zudem bedürfe es einer „beschützenden Lernatmosphäre, die sich sicher in vorliegendem Fall nur in kleinen Lerngruppen und entsprechend ausgestatteten Schulen realisieren“ lasse. Entsprechend dieser fachärztlichen Einschätzung sollte ein Förderort ausgewählt werden, der diese Voraussetzungen bietet. Der pädagogische Auftrag der Förderschulen – entsprechend ausgebildete Lehrer sowie kleine Lerngruppen – entspricht fachlich dem beim Kläger festgestellten Bedarf mehr, als die (Einzel-) Beschulung in der I. -Privatschule. Laut Konzept der I. -Privatschule werden zwar auch bei deren Lehrkräften Kenntnisse über AD(H)S und Autismus vorausgesetzt; inwieweit dort aber eine spezielle sonderpädagogische Ausbildung vorhanden ist, wird nicht beschrieben und wurde auch im gerichtlichen Verfahren von Klägerseite nicht dargelegt. 2. Der Besuch der I. -Privatschule durch den lernbehinderten Kläger ist ferner – unabhängig von der Frage der (Nicht-) Erfüllung des festgestellten und bestehenden sonderpädagogischen Förderbedarfs – weder geeignet, seine Teilhabebeeinträchtigung zu reduzieren, noch ist er erforderlich, um eine angemessene Schulbildung zu erlangen. Für den Kläger ist die Erlangung einer angemessenen Schulbildung im allgemeinen Schulsystem durch Besuch einer Förderschule – ggf. mit Begleitung durch eine Integrationsassistenz – möglich. Eingliederungshilfe zur angemessenen Schulbildung in Form des Besuchs einer Privatschule kommt nur für solche Kinder in Betracht, für die eine angemessene Schulbildung im Regelsystem nicht möglich ist. Dies ist der Fall, wenn die Begabung im Einzelfall zwar den Besuch von Realschule oder Gymnasium ermöglicht, aber auf Grund der seelischen Störung die Zuweisung zu einer Förderschule erfolgt oder erfolgen müsste. Wird Hilfe zur angemessenen Schulbildung gewährt, muss die Privatschule die Anforderungen erfüllen, die die Schulen im öffentlichen Schulwesen nicht abdecken können. Dies gilt nicht nur für die Vermittlung der Schulbildung, sondern auch in Bezug auf die angestrebte Reduzierung der Teilhabebeeinträchtigung, OVG NRW, Urteil vom 14. Juni 2012 – 12 A 409/12 –. a) Laut Bericht des St. B. / St. K2. Krankenhauses vom 16. September 2016 ist der Kläger mit einem IQ von 73 unterdurchschnittlich intelligent. Diagnostiziert wurde entsprechend unter anderem eine Lernbehinderung. Die Begabung des Klägers ermöglicht demnach schon nicht den Besuch einer Realschule oder eines Gymnasiums. Der Begabung des Klägers entspricht vielmehr die Förderschule. Dieser Auffassung waren sowohl der Psychotherapeut des Klägers, Herr H1. , als auch die Sonderpädagogin der L4. -L2. -Gesamtschule, die den Antrag auf einen Förderortwechsel zu einer Förderschule befürwortete. Dieser Auffassung waren auch die Beklagte, die dies in allen Gesprächen mit den Eltern des Klägers entsprechend kommunizierte, und die zuständige Mitarbeiterin der Schulaufsicht bei der Bezirksregierung Düsseldorf, die ausweislich des Telefonvermerks vom 22. August 2016 erklärte, die Beschulung an einer Förderschule komme für den Kläger in Frage, sei gegen den Willen der Eltern des Klägers jedoch nicht möglich. Die Eltern des Klägers lehnen einen Besuch der Förderschule ab, da sie Angst haben um die Zukunftschancen des Klägers. In Gesprächen mit der Sachbearbeiterin der Beklagten am 16. August 2016 und am 3. November 2016 erklärten sie, im öffentlichen Schulsystem schaffe der Kläger keinen vernünftigen Schulabschluss. Eine Förderschule komme aufgrund mangelnder Zukunftsperspektiven nicht in Frage. Auch in der mündlichen Verhandlung erklärte der Vater des Klägers gegenüber der Einzelrichterin auf die Frage, was gegen die Beschulung seines Sohnes an einer Förderschule spreche, das gehe nicht. Deutschland sei das Land der Papiere. Sein Sohn brauche einen vernünftigen Schulabschluss, um in Deutschland etwas werden zu können. Diese über dem gesamten Hilfeverfahren stehende Einstellung der Eltern des Klägers geht an den Bedürfnissen des Klägers hinsichtlich der für ihn angemessenen Schulbildung vorbei. b) Entgegen der Auffassung der Eltern des Klägers und der I. -Privatschule ist nicht die nahezu ausschließliche Einzelbeschulung des Klägers zur nachhaltigen Vermittlung von prüfungsrelevanten Lerninhalten der geeignete Weg, um die (auch emotionale und soziale) Teilhabebeeinträchtigung des Klägers zu reduzieren. Aus den Schulberichten der I. -Privatschule ist ersichtlich, dass bei der Förderung des Klägers der Schwerpunkt auf den Kernbereich der pädagogischen Arbeit, die Vermittlung von Lerninhalten, gelegt wird. Aus dem Schulbericht vom 13. Juli 2017 ergibt sich, dass zunächst zum größten Teil Wert auf Unterricht in den Hauptfächern Mathematik, Deutsch und Englisch gelegt wurde um dem Kläger „ein solides Grundwissen zu vermitteln“. Die weitere Beschreibung des Lernverhaltens des Klägers zeigt, dass er auch mit der im Rahmen der Einzelbeschulung ausschließlich erfolgten Wissensvermittlung überfordert ist. So wird ausgeführt, dass er an einigen Tagen gut mitarbeite, sich von den Lehrern motivieren lasse und an diesen Tagen auf bereits Erlerntes zurückgreifen könne. An anderen Tagen komme er zu spät in den Unterricht, könne sich nicht konzentrieren, zeige kaum Motivation und bereits erlernte Inhalte seien nicht mehr präsent. In einigen Ausnahmen werde versucht, den Kläger auch im Klassenverband zu unterrichten. Dies bringe allerdings einige Probleme mit sich, da er die permanente Aufsicht eines Lehrers benötige, um die an ihn gestellten Aufgaben zu bearbeiten und dem Unterricht zu folgen. Lasse man ihn in diesen Momenten auf sich alleine gestellt, wirke er abwesend und konzentriere sich nicht auf das Wesentliche. Aus dem Bericht der I. -Privatschule vom 31. Januar 2019 ergibt sich, dass immer noch die Vermittlung von Lerninhalten im Vordergrund steht. Es wird beschrieben, dass fachlich „zum größten Teil Wert auf Unterricht in den baldigen Prüfungsfächern Mathematik, Deutsch, Englisch, Erdkunde, Geschichte und Biologie gelegt wird, um K. ein solides Grundwissen zu vermitteln“. Bei den Fächern Sport und Kunst werde der Kläger im Klassenverband unterrichtet. Sieben Unterrichtsstunden pro Woche werde er mit einem anderen Schüler zusammen unterrichtet, um weiterhin an seiner Konzentrationsfähigkeit im Beisein von anderen zu arbeiten. Der Einzelunterricht funktioniere mittlerweile gut, hier seien noch selten einige Rückschläge zu verzeichnen. An den meisten Tagen arbeite er gut mit… An anderen Tagen wiederum komme er zu spät zum Unterricht, könne sich kaum konzentrieren, zeige kaum Motivation und bereits erlernte Inhalte seien nicht mehr präsent. Es sei festzustellen, dass die Tage, an denen K1. Merkfähigkeit vorhanden sei, immer mehr zunähmen. Die vorstehenden Berichte zeigen, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum, dem Schuljahr 2017/2018, nahezu ausschließlich einzeln beschult wurde, um ihm Lerninhalte in Prüfungsfächern zu vermitteln. Eine unbedingt notwendige Förderung des Klägers in seinen emotionalen und sozialen Kompetenzen, seiner Emotionsregulation sowie dem Erlernen von angemessen distanzierter Interaktion mit anderen Menschen, um seine vorhandene Teilhabebeeinträchtigung zu reduzieren, hat bis Ende des Schuljahres 2017/2018 nicht stattgefunden. Nach den Beschreibungen in den vorliegenden Schulberichten benötigt der Kläger nicht nur die Unterstützung bei der Erarbeitung des Lernstoffes, sondern gerade auch die Hilfestellung im Erlernen und Einüben einer sozialen Interaktion sowie im Aufbau von Kommunikation beispielsweise bei Gemeinschaftsarbeiten und in der Pause. Das Erkennen und Umgehen mit Blockaden, das Erlernen von Selbstregulierung und eines angemessen distanzierten Verhaltens anderen Personen gegenüber sowie das Nutzen von Auszeiten sollte im Klassenverband geübt werden können. Die Schulung dieser Kompetenzen ist im stattfindenden Einzelunterricht nicht möglich. Allein ein Zusammensein mit anderen Kindern in den Pausen reicht hierfür nicht aus, da einerseits die Pausenzeiten zu kurz sind, um hier wirkungsvoll lernen zu können und andererseits der Kläger introvertiert ist und andere Kinder überwiegend nur beobachtet. Eine Integration des Klägers in den Klassenverband ist auch nach zweieinhalb Jahren Einzelunterricht auf der I. -Privatschule noch nicht erfolgt. Schon im Schulbericht vom 13. Juli 2017 wurde erwähnt, dass der Kläger nach Vermittlung eines soliden Grundwissens in den Hauptfächern Deutsch, Mathematik und Englisch nach und nach in den Klassenverband integriert werden sollte. Dies ist bis Anfang des Jahres 2019 immer noch nicht erfolgt. Ob die im Bericht vom 31. Januar 2019 erneut beschriebene Absicht einer vollumfänglichen Integration des Klägers in die Klasse unter Beibehaltung der Lernanforderungen funktionieren wird, ist noch nicht ersichtlich. Eine merkliche Reduzierung der Teilhabebeeinträchtigung des Klägers ist in den zweieinhalb Jahren der Beschulung an der I. -Privatschule jedenfalls nicht erfolgt. Die Probleme in sozialer Hinsicht als auch bezogen auf die Aufmerksamkeitsstörung des Klägers bestehen in nicht wesentlich geringerem Maße als bisher fort. Soweit der Schulbericht vom 31. Januar 2019 erwähnt, die Tage, an denen die Merkfähigkeit des Klägers vorhanden sei, nähmen zu, so ist dies vor dem Hintergrund der ausschließlichen Einzelbeschulung des Klägers für die Dauer von zweieinhalb Jahren nicht als wesentliche Reduzierung der Teilhabebeeinträchtigung des Klägers anzusehen. c) Aus sämtlichen Schulberichten ergibt sich zudem, dass der Kläger mit einem normalen Schulalltag und einem normalen Unterricht völlig überfordert ist. Nach Angabe der Eltern des Klägers im Gespräch vom 12. Juli 2017 überstand der Kläger von der Zeit her noch keinen vollen Schultag, sondern wurde nur stundenweise beschult. Der dem Antrag auf Förderortwechsel durch die L1. -L2. -Gesamtschule beigefügte Bericht der Sonderpädagogin Stand 8. Mai 2016 zeigt auf, dass der Kläger mit den normalen Unterrichtsinhalten absolut überfordert war. Der Bericht führt aus: „Es fiel K. aber nach wie vor oft schwer, dem Unterricht zu folgen und nur mit Hilfe eines sehr strammen häuslichen Förderprogramms gelang ihm ein ansatzweiser Anschluss an die Ziele der Klasse. Vereinfachte Aufgabenstellungen, wie sie bei diagnostizierter Lernbehinderung üblich sind, wurden sowohl von den Eltern als auch von K. strikt abgelehnt. Allenfalls in Mathematik, wo er zu dieser Zeit im Zahlenraum bis 100 rechnete, wurde dies akzeptiert. Im Laufe des 6. und 7. Schuljahres nahm K1. Motivation, im Unterricht mitzuarbeiten, mit dem fortschreitenden Niveau der Lerninhalte immer mehr ab. Gleichzeitig verstärkten sich die Verhaltensauffälligkeiten extrem. Die von allen K. unterrichtenden Kollegen geäußerte Bitte, den Unterrichtsstoff für K. reduzieren zu dürfen, wurde von den Eltern strikt abgelehnt. Mit Eintritt in die Pubertät widersetzt K. sich nun dem häuslichen Übungsprogramm und hat auch in der Schule in nahezu allen Fächern die Mitarbeit eingestellt.“ Diese Ausführungen machen deutlich, dass (auch) die Überforderung des lernbehinderten Klägers sowohl in zeitlicher als auch in fachlicher Hinsicht zu einer Verschlechterung der schulischen und damit auch der emotionalen Situation des Klägers maßgeblich beigetragen hat. Mit der Überforderung des Klägers nahmen auch seine Verhaltensauffälligkeiten zu. Insofern dürfte allein eine Veränderung der Prioritäten von einer Vermittlung von prüfungsrelevantem Unterrichtsstoff hin zu einer dem Intelligenz- und Leistungsniveau des Klägers entsprechenden Stoffvermittlung, gepaart mit einer Förderung des Klägers in seinen emotionalen und sozialen Fähigkeiten, im Sinne des Klägers und damit zu einer Reduzierung seiner Teilhabebeeinträchtigung geeignet sein. d) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen erscheint im Falle des Klägers daher gerade nicht die den Kläger immer noch überfordernde (Einzel-) Beschulung an der I. -Privatschule mit dem Schwerpunkt der Vermittlung von Lerninhalten als geeignete Maßnahme, um seine Teilhabebeeinträchtigung zu reduzieren, sondern wie bereits erwähnt die Beschulung an einer (Förder-) Schule mit kleinen Klassen und sonderpädagogisch ausgebildeten Lehrern, ggf. mit Hilfe einer Integrationsassistenz. In diesem Sinne sprach sich auch der Psychotherapeut des Klägers, Herr H1. von der kinder- und jugendpsychiatrischen Ambulanz O. , ausweislich des Telefonvermerks vom 1. August 2016 gegenüber der Sachbearbeiterin der Beklagten für eine Beschulung des Klägers auf der L3. -C1. -Schule, einer Förderschule, aus. Er habe auch den Eltern des Klägers gesagt, dass er diese Schule für die geeignete Schule für den Kläger halte und dass er sich bei dem Direktor für die Aufnahme des Klägers auf dieser Schule stark machen wolle. Auch Frau T2. von der Bezirksregierung Düsseldorf als Schulaufsichtsbehörde erklärte am 22. August 2016 gegenüber der Sachbearbeiterin der Beklagten, eine Beschulung an einer Förderschule sei grundsätzlich möglich, nicht aber gegen den Willen der Eltern. Die Eltern hätten dann sehr schnell von der Möglichkeit der Privatschule gesprochen. Die Beschulung an einer Förderschule stellt demnach nach Auffassung aller beteiligten Fachleute für den lernbehinderten Kläger die angemessene Schulbildung dar. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 HS 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.