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Beschluss

12 A 409/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0614.12A409.12.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Beteiligten tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens je zur Hälfte.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Beteiligten tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens je zur Hälfte. G r ü n d e : Weder das Zulassungsbegehren des Klägers noch das der Beklagten haben Erfolg. Sie sind zwar jeweils zulässig, aber mangels Vorliegens der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht begründet. 1. Soweit das Verwaltungsgericht zu Lasten des Klägers einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Besuch der I. -Schule N. nach § 36a Abs. 3 SGB VIII für das Schuljahr 2010/2011 verneint hat, liegt weder der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch der des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vor. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es habe sowohl im Zeitraum bis zur ablehnenden Entscheidung der Beklagten vom 10. September 2010 (vgl. § 36a Abs. 3 Nr. 3 a) SGB VIII) als auch im darauf folgenden Rest des Schuljahres 2010/2011, im Verlaufe dessen noch keine Rechtsmittelentscheidung erfolgt ist (vgl. § 36a Abs. 3 Nr. 3 b) SGB VIII), an der Voraussetzung gefehlt, dass die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Auf-schub i. S. d. genannten Vorschrift geduldet hat, ist im Lichte des Zulassungsvor-bringens des Klägers nicht zu beanstanden. a) Das Zulassungsvorbringen des Klägers führt zunächst nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die insoweit entscheidungstragenden Gründe des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, der Wechsel zur I. -Privatschule zu Beginn des Schuljahres 2010/2011 sei für den Kläger nicht in dem Sinne alternativlos gewesen, dass er sofort und ohne die Möglichkeit eines nennenswerten zeitlichen Aufschubs habe erfolgen müssen. Der Vorwurf, die Beklagte habe verkannt, dass durch die zahlreichen Ordnungsmaßnahmen, die gegen den Kläger wegen seines Verhaltens gegenüber seinen Mitschülern und Lehrern verhängt worden seien, zum Zeitpunkt der Entscheidung der Eltern über den Schulwechsel eine Situation existiert habe, in der die angemessene Beschulung des Klägers auf dieser Regelschule anstelle der I. -Privatschule nicht mehr sichergestellt gewesen sei, trifft nicht zu. Anhand der Unterlagen aus jener Zeit lässt sich im Abgleich mit den erstinstanzlich eingeholten Zeugenaussagen mit hinreichender Sicherheit lediglich eine Übereinstimmung der Ansichten von Eltern, Schule und behandelnden Kinder- und Jugendpsychiatern insoweit feststellen, als es mit der Schullaufbahn des Klägers so – d. h. ohne unterstützende Maßnahmen – nicht weitergehen könne. Dass als geeignetes Mittel, den Schwierigkeiten des Klägers zu begegnen, nur ein Schulwechsel in Frage kam und diesbezüglich auch ausschließlich auf die I. -Schule, lässt sich hingegen dem aktenkundigen Sachverhalt nicht entnehmen. Selbst die Eltern des Klägers haben offensichtlich anfänglich noch nach einer alternativen Realschule gesucht. Auch das Thema Integrationshelfer soll angesprochen worden sein. Ärztlicherseits ist lediglich pauschal über eine Besserung der Situation durch Anleitung und Unterstützung des Klägers und seiner Familie im unmittelbaren Lebensumfeld, namentlich im Wege einer engen, sorgfältigen, unterstützenden und individuellen Förderung in Familie, Schule und dem weiteren Lebensumfeld sowie durch eine Vertiefung der psychotherapeutischen Bemühungen etwa in Form eines pädagogisch und therapeutisch begleiteten jugendtypischen Gruppenkontext nachgedacht worden. Dass die Verhaltensauffälligkeiten des Klägers an seiner damaligen Schule sowie die hierdurch hervorgerufenen Konflikte mit seinen Mitschülern eine angemessene Schulbildung für den Kläger an der G. H. -Realschule auch unter Inanspruchnahme von therapeutischer Hilfe oder eines Integrationshelfers schlichtweg ausgeschlossen haben, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Ebenso wenig kann der Würdigung der Aussagen des Schulleiters und der Klassenlehrerin durch das Verwaltungsgericht wirksam allein damit begegnet werden, dass der Kläger seine eigene Wertung an deren Stelle setzt. Es ist auch im Lichte des Zulassungsvorbringens nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht die Grenzen der freien Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung, vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, überschritten hätte. Soweit von Seiten der G. H. -Realschule der Besuch der Hauptschule favorisiert worden ist, kam dem erkennbar kein Exklusivcharakter zu. Wegen der möglichen Hilfe von außen kommt es insoweit auch nicht darauf an, dass an der damaligen Realschule keine sonderpädagogisch ausgebildete Lehrkraft vorhanden gewesen ist. Wenn der Kläger den ärztlichen und psychologischen Stellungnahmen einen "dringenden Handlungsbedarf in Bezug auf die schulische Situation des Klägers" entnehmen will, führt auch das nicht zur Unaufschiebbarkeit gerade eines Wechsels zur I. -Privatschule. Der Kinder- und Jugendpsychiater K. beschreibt zwar die aktuellen Schwierigkeiten des Klägers in der Realschule, lässt aber letztlich offen, mit welcher Maßnahme dem dringenden Bedarf des Klägers begegnet werden kann. Soweit es in der Stellungnahme vom 17. Mai 2010 heißt, "aus unserer Sicht erscheint aktuell insbesondere eine Anleitung und ggfs. auch teilweise Begleitung im Umgang mit dem System Schule notwendig", folgt hieraus die Empfehlung einer therapeutischen Einzelbehandlung oder einer Schulbegleitung durch einen Integrationshelfer; die Notwendigkeit eines sofortigen Wechsels an die I. -Schule ist hieraus nicht ansatzweise zu erkennen. Dass "ein vollständiges Scheitern der Schullaufbahn droht", beschreibt dabei lediglich den dringenden Handlungsbedarf als solchen, nicht aber schon seine Verengung auf einen Schulwechsel als einzig in Frage kommendes Mittel. Anders als der Kläger meint, lässt sich die Alternativlosigkeit des Wechsels zur I. -Privatschule auch nicht damit begründen, dass die Beklagte auch nach dem positiven Verlauf der Probewoche den Eltern keine geeignete Maßnahme vorgeschlagen hat, die speziell auf die Verbesserung der schulischen Situation des Klägers abgezielt hätte. Zu diesem Zeitpunkt konnte der Kläger vom Jugendamt einen konkreten Vorschlag als Alternative zu einem Schulwechsel bzw. einem solchen Wechsel gerade auf die I. -Privatschule nicht erwarten. Das ergibt sich aus dem Ablauf, wie er in den Verwaltungsvorgängen dokumentiert ist. Laut Vermerk des Jugendamtes vom 17. Mai 2010 sind die Eltern des Klägers an das Jugendamt nämlich zunächst in der Erwartung herangetreten, pädagogische Unterstützung in Form einer Erziehungsbeistandschaft zu erhalten, wobei sie sich gleichzeitig gut vorstellen konn-ten, dass auch ein Schulbegleiter für den Kläger sinnvoll wäre. Der um weitere Ab-klärung gebetene Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. med. L. N1. kommt in seinem Bericht vom 9. Juli 2010 zu dem Ergebnis, dass zur Abwendung einer weiteren sekundären Neurotisierung eine Vertiefung der psychotherapeutischen Bemühungen, denen sich der Kläger nach dem Akteninhalt seinerzeit fort-laufend unterzog, notwendig sei; er sah also keine Handlungspflicht beim Jugendhilfeträger. Der Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie K. stellt in seinem Arztbrief vom 21. Juli 2010 fest, dass bei dem Kläger bezüglich psychotherapeutischer Angebote weiterhin viel Vermeidung und Ablehnung bestehe. Man habe mit den Eltern des Klägers besprochen, dass aus jugendpsychiatrischer Sicht ein hoher Bedarf an Hilfen zur Erziehung bestehe, weswegen ein weiterer Informationsaus-tausch mit dem Jugendamt erfolge. Ohne der Beklagten Gelegenheit zu einer Reak-tion zu geben, haben die Eltern des Klägers jedoch schon am 26. Juli 2010 die Über-nahme der Kosten für den Besuch der I. -Privatschule nach den Sommerferien beantragt. In dem beigefügten Schreiben des Dr. L. N1. vom 23. Juli 2010 ist wiederum nur von der Notwendigkeit einer Vertiefung der psychotherapeutischen Bemühungen die Rede. Laut Protokoll eines Gespräches mit den Eltern des Klägers am 6. August 2010, sollen diese mit dem bloßen Angebot von Hilfen zur Erziehung einverstanden gewesen sein und beabsichtigt haben, in den nächsten Tagen eine Erziehungsbeistandschaft zu beantragen. Weiterhin würden sie noch in den Ferien Kontakt zur G. H. -Realschule aufnehmen, um ein Gespräch mit Schul-leitung und Klassenlehrerin zu vereinbaren. Auch dem E-Mail-Verkehr mit dem Jugendamt anlässlich des Probeunterrichts des Klägers in der I. -Schule lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass die Eltern Alternativen zum Schulwechsel vorgeschlagen haben wollten. Dass sich ihre damalige Einschätzung, der Wechsel zur I. -Privatschule sei für den Kläger die richtige Hilfsmaßnahme, im Nachhinein als zutreffend herausgestellt hat, bedeutet schließlich nicht, dass sich dieser Schulwechsel schon zu Beginn des Schuljahres 2010/2011 im Hinblick auf Art und Dringlichkeit des Hilfebedarfs als unaufschiebbar darstellte. Bezeichnenderweise geht aus dem Protokoll zum Hilfeplangespräch vom 12 Oktober 2010 in Verbindung mit dem Teamprotokoll vom 7. Oktober 2010 hervor, dass die Eltern selbst zu Beginn des Besuchs der I. -Privatschule noch nicht an den Kläger herankommen konnten und schlichtweg gar nicht wussten, wie es ihrem Sohn an der neuen Schule ging. Wenn sie über einen eventuellen stationären Psychiatrieaufenthalt nachgedacht haben sollen, spricht das sogar gegen eine subjektive Überzeugung, die I. -Privatschule sei die "ultima ratio". Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Besuch der I. -Privatschule als Eingliederungsmaßnahme jedenfalls ab dem Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung der Beklagten am 10. September 2010 unaufschiebbar war. b) Nach alledem kommt eine Zulassung der Berufung des Klägers auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten in Betracht. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist nicht allein deshalb besonders schwierig, weil ein Beteiligter die Tatsachen anders wertet. 2. Die Berufung der Beklagten, die vom Verwaltungsgericht zur Erstattung der Kosten des Besuchs der I. -Privatschule in N. für die Zeit vom 1. August 2011 bis zum Ende des Schuljahres 2012 verpflichtet worden ist, kann gleichfalls nicht zugelassen werden. Auch die von der Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. a) Das Zulassungsvorbringen der Beklagten führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Es vermag die entscheidungserhebliche Annahme des Verwaltungsgerichts, dass für das Schuljahr 2011/2012 auch die zweite Bedingung für einen Anspruch auf Übernahme der Kosten – das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe (§ 36a Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII) – erfüllt sei, nicht zu erschüttern. Zum einen kann der Kläger nicht in Anwendung von § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auf den Besuch einer öffentlichen Realschule verwiesen werden. Auf das öffentliche Schulsystem muss sich der Kläger in Anwendung des Nachranggrundsatzes aus § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nur verweisen lassen, wenn nach den konkreten Um-ständen des Einzelfalles im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zur Verfügung steht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2011 – 12 B 1040/11 –, mit Hinweis auf Urteil vom 4. Februar 2009 – 12 A 255/08 –, m. w. N. Wenn § 35a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 SGB VIII i. V. m. §§ 53, 54 SGB XII, § 12 Nr. 2 EinglVO einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Beschulung an einer geeigneten Bildungseinrichtung zur Erreichung einer angemessenen Bildung verschafft, kommt es nicht allein darauf an, dass das Bildungsinstitut in der Lage ist, den Lernstoff für den adäquaten Schulabschluss zu vermitteln, sondern es muss durch die Ausgestaltung des Schulalltages – d. h. die angewandten Methoden, die Art des Umgangs mit den Schülern, die Klassengröße, die Qualifikation der Lehrpersonen und die ergänzenden Förderungsangebote an die Schüler – auch der (zumindest drohenden) Teilhabebeeinträchtigung des Betreffenden entgegen wirken können. Dass die G. -von-H. -Realschule oder eine andere öffentliche Realschule in N. in der Lage gewesen ist, die Auswirkungen der beim Kläger diagnostizierten Autismusspektrumsstörung aufzufangen und seinen an der Regelschule zumindest phasenweise aufgetretenen Leistungsunwillen, seine häufigen Unkonzentriertheit, seine zunehmenden Aggressivität gegen Mitschüler und seine Absonderungstendenzen gezielt zurückzudrängen, hat die Beklagte jedoch nicht substantiiert dargelegt und lässt sich auch sonst den vorliegenden Akten nicht entnehmen. Angesichts der vorstehenden Ausführungen lässt sich auch die Geeignetheit und Erforderlichkeit des Weiterbesuchs der I. -Privatschule als Maßnahme der Eingliederungshilfe, wie sie vom Verwaltungsgericht auf der Grundlage der Stellung-nahme des Universitätsklinikums N. vom 23. Mai 2011 angenommen worden ist, nicht allein damit entkräften, dass der Besuch der I. -Privatschule nicht zu einer Leistungssteigerung beim Kläger geführt hat. Auf eine Leistungssteigerung kommt es nicht an. Dass eine Leistungssteigerung im rein schulischen Bereich auf ein über das zum erfolgreichen Durchlaufen des Bildungsweges erforderliches Niveau zu verlan-gen ist, lässt sich aus der Zielrichtung des § 35a SGB VIII, zur Überwindung der Teilhabebeeinträchtigung seelisch behinderter Kinder und Jugendliche Eingliede-rungshilfe zu gewähren, nicht ableiten. Eine solche Anforderung hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11. August 2005 – 5 C 18.04 – (BVerwGE 124, 83) nicht aufgestellt. Es hat vielmehr aufgrund des damaligen Sachverhalts unter der gesetzlichen Voraussetzung einer "angemessenen Schulbildung" weiteren Aufklärungsbedarf angenommen, weil "das vom Berufungsgericht in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten nach Untersuchungen der Klägerinnen im August 2002, also im Alter der Klägerinnen von dreizehn Jahren und nach einem Aufenthalt am S. College von dreieinhalb Jahren festhielt, dass die Klägerin S. nicht in der Lage gewesen sei, 'einfache Sätze in Englisch zu lesen' (Gutachten S. 37 Abs. 2)." Von einem in dieser Weise dokumentierten, fast vollständigen Fehlen jeglicher Wissensvermittlung kann im vorliegenden Fall schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil dem Kläger im Rahmen des Besuchs der I. -Schule ausweislich der Zeugnisse und der sonstigen Angaben der Schule – über die Zurückdrängung der Teilhabebeeinträchtigung hinaus – Kenntnisse vermittelt worden sind, die seine Versetzung von der neunten in die zehnte Jahrgangsstufe ermöglicht haben. Dem seelisch behinderten Kläger im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht angenommene Alternativlosigkeit des Besuchs der I. -Privatschule entgegen zu halten, dass die alternativ angebotene sozialpädagogische Familienhilfe deshalb keine Früchte getragen habe, weil sich ihr der Kläger verschlossen und damit die Auffassung seiner Eltern, der Besuch der Privatschule sei die allein richtige Maßnahme, bestätigt habe, lässt das Krankheitsbild des Klägers unberücksichtigt. Sollte insoweit möglicherweise die Vorstellung zum Ausdruck kommen, dass jede vom Jugendamt verordnete Maßnahme ohne weiteres auch bedarfsgerecht und geeignet sei, ließe sich dies nicht mit einer verantwortlichen und sozialpädagogischen Erkenntnissen verpflichteten Jugendarbeit vereinbaren. Ob eine Maßnahme geboten ist, richtet sich maßgebend weder nach den Vorstellungen der Eltern des Hilfesuchenden noch nach denen des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe, sondern bestimmt sich danach, welcher konkreter Bedarf aus der seelischen Behinderung des Kindes oder Jugendlichen erwächst. b) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt eine Zulassung der Berufung der Beklagten auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache in Betracht. Darauf, ob der Kläger auf der I. -Privatschule seine Leistungen signifikant steigern konnte und damit auf einen genauen Vergleich der Zeugnisse aus der G. -von-H. -Realschule und der Privatschule kommt es – wie bereits ausgeführt –nicht an. Die Würdigung der Stellungnahme der Universitätsklinik vom 23. Mai 2011 und der Stellungnahme der Leiterin der I. -Privatschule stellen sich nicht deswegen als besonders schwierig dar, weil einer der Beteiligten zu einer anderen Wertung gelangt. Auch gehört der Umgang mit einer nachträglich zulässig gewordenen Selbstbeschaffung zum Routinebereich der richterlichen Rechtsfindung. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 22. März 2006 – 12 A 806/03 –, m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).