Beschluss
2 L 90/19
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2019:0214.2L90.19.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 9. Januar 2019 bei Gericht eingegangene, sinngemäß gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig am Auswahlverfahren für die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III teilnehmen zu lassen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Hierzu sind die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen einer solchen Rechtsposition (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Die Antragstellerin begehrt vorliegend eine einstweilige Anordnung, die ihr – wenn auch nur vorläufig – im Wesentlichen gerade die Rechtsposition vermitteln soll, die sie auch im Klageverfahren anstrebt. Eine solche Anordnung würde aber eine mit Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung regelmäßig nicht zu vereinbarende und somit unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten. Im Hinblick auf die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist eine Vorwegnahme der grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) vorbehaltenen Entscheidung nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, der Antragstellerin ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und sie im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird. Ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2008 - 6 B 971/08 -, juris. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Antragstellerin würde zwar im Hauptsacheverfahren (2 K 169/19) nicht mehr so rechtzeitig Rechtsschutz erlangen, dass sie im Erfolgsfalle noch an dem nach ihren unbestritten gebliebenen Angaben bereits im Februar 2019 beginnenden Auswahlverfahren teilnehmen könnte. Ihr würden auch irreversible Nachteile drohen, wenn sie zu diesem Auswahlverfahren nicht zugelassen wird. Für die Zulässigkeit der Vorwegnahme der Hauptsache fehlt es aber an der zudem erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren. Denn der Ausschluss der Antragstellerin vom Auswahlverfahren ist rechtsfehlerhaft. Gemäß § 19 der Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung der Polizei - LVOPol) vom 20. März 2018 können Polizeivollzugsbeamte zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes zugelassen werden, die die Ausbildung an der Fachhochschule abgeleistet haben, wenn sie unter anderem am Auswahlverfahren (§ 20 LVOPol) erfolgreich teilgenommen haben. Nach § 20 Abs. 5 Satz 1 LVOPol können Polizeivollzugsbeamte das Auswahlverfahren zweimal wiederholen. Danach hat der Antragsgegner der Antragstellerin zu Recht die (erneute) Teilnahme am Auswahlverfahren verweigert, weil sie bereits in den Jahren 2011, 2012 und 2013 hieran teilgenommen hat. Die hier maßgebliche Aufstiegsregelung der Laufbahnverordnung der Polizei ist wirksam. Sie verstößt insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht. Die Beschränkung der Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III ist mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar. Der Verordnungsgeber hat grundsätzlich bei der Gestaltung der Aufstiegsverfahren ein personalpolitisches Ermessen, vgl. Nds. OVG Beschluss vom 27. Mai 1998 - 5 M 1595/98 -, juris, Rn. 8, dessen Betätigung sich wegen der Zielrichtung des Aufstiegs an den allgemeinen beamtenrechtlichen Auswahlprinzipien, insbesondere dem Grundsatz der Bestenauslese, zu orientieren hat. Art. 33 Abs. 2 GG, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat, gewährleistet die Freiheit der Berufswahl für den Einzelnen im öffentlichen Dienst und ist auch bei der Zulassung zum Laufbahnaufstieg zu beachten. Die Zulassung zur Ausbildung verleiht zwar kein öffentliches Amt und entscheidet nicht über eine Beförderung. In der Sache kommt sie aber einer vorweggenommenen Beförderungsentscheidung nahe, weil sie eine notwendige Voraussetzung einer nachfolgenden Beförderung darstellt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2017 - 6 B 828/17-, juris. Der Ausschluss eines Bewerbers kann deshalb nur auf Grund sachlicher, an der Zwecksetzung des Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichteter Erwägungen erfolgen. Die hier vom Verordnungsgeber vorgenommene Ausgestaltung des Aufstiegs trägt dem vorgenannten Leistungsprinzip hinreichend Rechnung. Der Ausschluss von Bewerbern, die auch im zweiten Wiederholungsversuch das Auswahlverfahren nicht bestanden haben, dient der Gewinnung eines leistungsfähigen Personalbestandes – eben unter Ausschluss leistungsschwacher Bewerber – und stellt unter Haushaltsgesichtspunkten sicher, dass die Ausbildungskosten begrenzt bleiben. Diesem Interesse dient schon im Vorfeld die Gewinnung hinreichend qualifizierten Personals, das die Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes sicherstellt. Das Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG beinhaltet mithin nicht nur ein Abwehrrecht des Bewerbers gegen ungerechtfertigte Benachteiligung, sondern zielt vor allem auf das öffentliche Interesse an der bestmöglichen Besetzung öffentlicher Ämter vor dem Hintergrund einer leistungsfähigen Beamtenschaft. Es steht dem Verordnungsgeber in diesem Zusammenhang auch frei, die Anzahl der Teilnahmemöglichkeiten am Auswahlverfahren auf drei Versuche zu beschränken. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. April 2011 – 6 A 2415/08 -, juris, Rn. 66f. ; Hessischer VGH, Beschluss vom 28. Oktober 2014 – 1 B 1371/14 -, juris. Angesichts dessen geht der im Zentrum ihrer Antragsbegründung stehende Einwand der Antragstellerin, seit ihrer Teilnahme an früheren Auswahlverfahren seien schon mehrere Jahre vergangen, sodass sie keinen „Erfahrungsvorsprung“ mehr gegenüber anderen Bewerbern habe, von vornherein ins Leere. Denn die Begrenzung der Wiederholungsmöglichkeiten dient – wie ausgeführt – zuvorderst der Gewinnung leistungsstarken Personals und nicht der Wahrung der Chancengleichheit im Verfahren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG. Von einer Halbierung des Auffangwertes sieht die Kammer ab, weil das Antragsbegehren des vorläufigen Rechtsschutzes hier auf eine weitgehende Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs). Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.