Beschluss
22 L 340/19.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2019:0218.22L340.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Eilantrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der am 1. Februar 2019 sinngemäß gestellte Antrag, 3 unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. März 2017 (22 L 451/17.A) die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 1529/17.A hinsichtlich Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Januar 2017 anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zulässige Antrag ist nicht begründet. 6 Nach dieser Vorschrift kann ein Beteiligter die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Dabei geht es nicht um die ursprüngliche Richtigkeit der im vorangegangenen Verfahren getroffenen Entscheidung, sondern um den Fortbestand der im Aussetzungsverfahren getroffenen Eilentscheidung. Prüfungsmaßstab ist allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die aufschiebende Wirkung geboten ist. 7 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2018 - 1 VR 1.18 u. a. -, juris Rn. 6. 8 Der Antragsteller macht mit dem Abänderungsantrag veränderte Umstände geltend, soweit er sich darauf beruft, dass nicht auszuschließen sei, dass die Ausgestaltung internationalen Schutzes, namentlich die Lebensbedingungen für international Schutzberechtigte, in Bulgarien (nunmehr) nicht den Anforderungen des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EU-Grundrechtecharta oder jedenfalls der Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU entspräche. 9 Dies führt jedoch nicht zu der beantragten Abänderung des im Antrag genannten Beschlusses. Es bleibt trotz des geltend gemachten veränderten Umstandes bei der Einschätzung des Gerichts, dass die Abwägung des privaten Aussetzungsinteresses des Antragstellers und des öffentlichen Vollziehungsinteresses in Bezug auf die streitgegenständliche Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) vom 11. Januar 2017 zu Lasten des Antragstellers ausgeht. 10 Ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Antragstellers ergibt sich nicht daraus, dass bezüglich der Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheides nunmehr Umstände gegeben sein könnten, unter denen sich die Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes letztlich nicht ohne Vorlage an den Europäischen Gerichtshof beantworten ließe. 11 Vgl. zum Maßstab im Eilverfahren bei unionsrechtlich klärungsbedürftigen Fragen: BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. Januar 2017 ‑ 2 BvR 2013/16 ‑, Asylmagazin 2017 S. 161 = juris. 12 Das Bundesverwaltungsgericht sieht in Fällen, in denen die Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge in dem anderen Mitgliedstaat, der dem Antragsteller bereits internationalen Schutz gewährt hat (hier: Bulgarien), zwar nicht gegen Art. 3 EMRK verstoßen, aber keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen gewährt werden, die anerkannten Flüchtlinge insoweit aber nicht anders behandelt werden als die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates, oder ein Zugang zu den in Art. 20 ff. der EU-Richtlinie 2011/95/EU (Anerkennungsrichtlinie) gewährleisten Rechten entweder faktisch nicht besteht oder faktisch erschwert wird, als klärungsbedürftig an, ob auch unter diesen Umständen eine Unzulässigkeitsentscheidung getroffen werden darf. 13 Vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 2. August 2017 - 1 C 37.16 -, juris, bezüglich Bulgarien; zuvor bereits Vorlagebeschluss vom 27. Juni 2017 - 1 C 26.16 -, juris, bezüglich Italien 14 Diese Fragen können sich auch im vorliegenden Fall stellen, da der Antragsteller international Schutzberechtigter ist und Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU nicht zwischen Flüchtlingsstatus und subsidiärer Schutzberechtigung differenzieren. 15 Allein der Umstand, dass die genannte Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts beim Europäischen Gerichtshof anhängig ist und es in diesem Eilverfahren auf die Fragen, die Gegenstand der Vorlage sind, ankommen könnte, führt noch nicht dazu, dass zwingend die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen wäre. Solches ist nur dann der Fall, wenn eine in einem anderen Verfahren ergangene Vorlage an den Europäischen Gerichtshof für das anhängige Verfahren sowohl entscheidungserheblich als auch erforderlich ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn es für den jeweiligen Prozessbeteiligten zumutbar wäre, den entsprechenden Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren einschließlich einer eventuellen Vorlage an den Europäischen Gerichtshof weiterzuverfolgen. In den sogenannten Dublin-Verfahren – wie hier – kommt es dann insbesondere darauf an, ob es dem Betroffenen vor dem Hintergrund seines Rechts aus Art. 19 Abs. 4 GG zumutbar ist, das Hauptsacheverfahren in Deutschland von dem Zielstaat der Überstellung aus zu betreiben. 16 Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Dezember 2017 - 2 BvR 1872/17 -, DVBl 2018, 370-373. 17 Es ist auf dieser Grundlage sowie nach den im Folgenden dargestellten Maßstäben und Erkenntnissen nicht feststellbar, dass dem Antragsteller in Bulgarien nach den dort für anerkannte Schutzberechtigte bestehenden tatsächlichen Verhältnissen und seiner individuellen Verfassung und Situation unzumutbare Zustände drohen. 18 Die Vorschrift des Art. 3 EMRK bestimmt, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. Hieraus folgen neben Unterlassungs- auch staatliche Schutzpflichten. Eine Verletzung von Schutzpflichten kommt in Betracht, wenn sich die staatlich verantworteten Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten in Bulgarien allgemein als unmenschlich oder erniedrigend darstellen. 19 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, juris Rn. 86, und Beschluss vom 29. Januar 2015 - 14 A 134/15.A -, juris Rn. 11. 20 Die hinsichtlich der allgemeinen Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigen bestehenden Gewährleistungspflichten hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Einzelnen konkretisiert. Demnach kann die Verantwortlichkeit eines Staates aus Art. 3 EMRK begründet sein, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist. 21 Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel / Schweiz) -, juris Rn. 98, m. w. N.; Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (M.S.S. / Belgien u. Griechenland) -, juris Rn. 253. 22 Hingegen verpflichtet Art. 3 EMRK die Vertragsstaaten nicht, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Art. 3 EMRK begründet auch keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. 23 Vgl. EGMR, Urteile vom 30. Juni 2015 - 39350/13 - (A.S. / Schweiz) -, juris Rn. 27, vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (M.S.S. / Belgien u. Griechenland) -, juris Rn. 249, m. w. N., und Beschluss vom 2. April 2013 - 27725/10 (Mohammed Hussein u.a. / Niederlande u. Italien) -, juris Rn. 70; vgl. auch OVG NRW, Urteile vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, juris Rn. 91, und vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris Rn. 118. 24 Es verstößt demnach grundsätzlich nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn international Schutzberechtigte den eigenen Staatsangehörigen gleichgestellt sind und von ihnen erwartet wird, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgen. 25 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, juris Rn. 89 ff., m. w. N. 26 Art. 3 EMRK gewährt von einer Überstellung betroffenen Ausländern grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Sofern keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse nach einer Überstellung erheblich verschlechtern würden, nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen. 27 Vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 - 27725/10 - (Mohammed Hussein u.a. / Niederlande u. Italien), juris Rn. 71; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, juris Rn. 93, m. w. N. 28 Nach diesen Maßstäben liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass der Antragsteller im Falle einer Überstellung nach Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Die Lebensbedingungen für Personen mit internationalem Schutzstatus sind unverändert sehr schwierig. Zur Überzeugung des Gerichts herrschen allerdings nicht derart handgreiflich eklatante Missstände, die den Schluss zuließen, anerkannte Schutzberechtigte, die keinem vulnerablen Personenkreis im Sinne von Art. 20 Abs. 3 RL 2011/95/EU angehören, würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung bei ihrer Rückkehr nach Bulgarien ausgesetzt. Zwar ist ein mittelloser Schutzberechtigter ohne private oder familiäre Netzwerke in dem Land, das seinen Schutzstatus festgestellt hat, bei seiner Rückkehr insoweit schutzbedürftig, als dass er für eine gewisse Übergangszeit die elementaren Bedürfnisse (Unterkunft, Versorgung) nur mit Hilfe von Dritten wird befriedigen können. Dass diese vorübergehende Hilfe bei einer Rückkehr nach Bulgarien nicht zu erlangen ist, ist nach der derzeitigen Auskunftslage jedoch nicht erkennbar. 29 So auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. August 2018 - 3 L 50/17 -, juris Rn. 14. 30 Die Lebensbedingungen in Bulgarien sind unverändert schwierig. Insoweit wird auf die Gründe des Beschlusses vom 28. März 2017 (22 L 451/17.A) verwiesen, in denen das Gericht zu dem Schluss gekommen ist, dass im Hinblick auf Bulgarien festzustellen ist, dass die Lebensbedingungen (auch) für Personen mit zuerkanntem internationalen Schutzstatus nach den gegebenen Erkenntnissen prekär sind, aber nicht als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK gelten. 31 Die seit dem Beschluss bekannt gewordenen Erkenntnisse und stattgebenden Gerichtsentscheidungen, 32 vgl. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung Nds. OVG, Beschluss vom 31. Januar 2018 - 10 LB 87/17 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. Mai 2018 - 4 LB 17/17 -, juris; OVG Saarland, Urteil vom 19. April 2018 - 2 A 737/17 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. November 2018 - OVG 3 S 87.18 -, juris, 33 veranlassen das Gericht nicht dazu, seine Einschätzung zu ändern und nunmehr die Gefahr von Menschenrechtsverstößen im Sinne von Art. 3 EMRK bei der Überstellung eines jungen, gesunden und ledigen Mannes anzunehmen. Den neuen Erkenntnissen lässt sich entnehmen, dass die Lebensbedingungen in Bulgarien für Personen mit internationalem Schutzstatus unverändert sehr schwierig sind, aber nicht das Niveau derartiger greiflich eklatanter Missstände, die den Schluss zuließen, auch nicht vulnerable Personen würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung in Bulgarien ausgesetzt, erreichen. 34 So auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. August 2018 - 3 L 50/17 -, juris Rn. 18 ff. 35 Das Gericht sieht sich in seiner Einschätzung durch den Bericht des Europarates vom 19. April 2018 gestützt, in dem der Sonderbeauftragte des Generalsekretärs für Migration und Flüchtlinge zu dem Ergebnis kommt, dass Bulgarien – mit Hilfe der Europäischen Union, internationaler Organisationen und zahlreicher Nichtregierungsorganisationen – stetige und bemerkenswerte Bemühungen zur Bewältigung der Situation gezeigt hat. Aufgrund der wenigen Ankünfte von Asylsuchenden und der relativ niedrigen Anzahl von Flüchtlingen wie Asylsuchenden im Land stehe das bulgarische Asylsystem nicht vor der Überlastung. 36 Vgl. Report of the fact-finding mission by Ambassador Tomáš Boček, Special Representative of the Secretary General on migration and refugees, to Bulgaria, 13-17 November 2017, Stand: 19. April 2018, S. 21. 37 Die Einschätzung, dass die absoluten Zahlen an international Schutzberechtigten sehr gering sind, wird durch aktuelle Erhebungen der Asylum Information Database (AIDA) gestützt. Danach wurde im Jahr 2018 nur 730 Personen der internationaler Schutzstatus zugesprochen, von denen 317 den Flüchtlingsstatus und 413 subsidiären Schutz erhielten. 38 Vgl. AIDA, Country Report: Bulgaria, Update 2018, Stand: 31. Dezember 2018, S. 7. 39 Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Überstellung nach Bulgarien Obdachlosigkeit droht. Eine solche Obdachlosigkeit ist nicht unmittelbar nach der Überstellung von Deutschland nach Bulgarien anzunehmen, da ausreichend temporäre Unterkünfte zur Verfügung stehen, die auch für international Schutzberechtigte zugänglich sind. Ausweislich der Auskunft des Bundesamtes für Fremdenasyl und Asyl der Republik Österreich können anerkannte Flüchtlinge nach bulgarischem Recht das System für soziale Dienstleistungen nutzen. Die soziale Dienstleistung, welche vorwiegend für Personen und Familien ohne Unterkunft angeboten wird, sei das Zentrum für temporäre Unterkunft. Dies sei eine temporäre Unterkunft und dürfe von Personen bis drei Monate im Rahmen eines Jahres genutzt werden, wobei die Aufenthaltsdauer in Notfällen um weitere drei Monate verlängert werden könne. In Bulgarien gebe es zwölf staatliche Zentren mit einer Gesamtkapazität von 607 Plätzen. In Sofia gebe es auch in den Wintermonaten zwei Krisenzentren mit einer Gesamtkapazität von 170 Plätzen für Unterkunft von bedürftigen Menschen. 40 Vgl. Auskunft des Bundesamtes für Fremdenasyl und Asyl der Republik Österreich, Bulgarien, Soziale Rechte/Beihilfen für rückkehrende Schutzberechtigte, Stand: 7. Oktober 2016, S. 8. 41 Diese Auskunft ist auch nicht – wie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht angenommen hat – durch die Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 18. Juli 2017 und von Frau Dr. Ilareva vom 7. April 2017 widerlegt bzw. überholt. 42 Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 31. Januar 2018 - 10 LB 87/17 -, juris Rn. 44; unter Bezugnahme auf Auswärtiges Amt, Auskunft an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht, Situation anerkannter Schutzberechtiger in Bulgarien, Stand: 18. Juli 2017; und Valeria Ilareva, Expertise zu der aktuellen rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Situation anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht, Stand: 7. April 2017. 43 Es sprechen überzeugende Gründe für die Annahme, dass die Angaben des Österreichischen Bundesamtes weiterhin Gültigkeit beanspruchen können. Denn sie werden durch tagesaktuelle Erkenntnismittel gestützt. Ausweislich der auf der Plattform www.refugee-integration.bg, einem vom Bulgarian Council on Refugees and Migrants betriebenen und vom Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen finanzierten Internetportal, veröffentlichten Angaben haben international Schutzberechtigte Anspruch auf Zugang zu Unterkünften unter denselben Bedingungen wie Einheimische. Dazu zählen auch die vom Österreichischen Bundesamt aufgeführten Centre for temporary accomodation und Crisis Centre. 44 Vgl. Bulgarien Council on Refugees and Migrants, Social assistance, abrufbar unter:https://www.refugee-integration.bg/en/сектори-на-интеграция/социално-подпомагане/ 45 Zu diesen Unterkunftsmöglichkeiten verhält sich die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 18. Juli 2017 nicht. Sie legt ihren Fokus allein auf die Flüchtlingsunterkünfte, 46 vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht, Situation anerkannter Schutzberechtiger in Bulgarien, Stand: 18. Juli 2017, Frage 7, 47 die ersichtlich nicht auf zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte ausgerichtet sind, sowie auf den privaten Wohnungsmarkt. Auch räumt Frau Dr. Ilareva ein, dass es keine Angaben über die Anzahl von Schutzberechtigten gibt, die obdachlos sind. Vielmehr findet sich die Auskunft, dass die Landesagentur für Flüchtlinge (State Agency for Refugees – SAR) auf die Situation durch die Verlängerung der Höchstdauer des Aufenthalts in den Aufnahmezentren reagiert hat. 48 Vgl. Valeria Ilareva, Expertise zu der aktuellen rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Situation anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht, Stand: 7. April 2017, S. 9. 49 Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die maßgebliche Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts mittlerweile selbst über ein Jahr alt ist und die wesentlichen Auskünfte des Auswärtigen Amtes und der Frau Ilareva sogar aus dem Jahr 2017 – mit noch älteren Quellen – datieren. Auch das Oberverwaltungsgericht des Saarlands und das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein stützen sich im Kern nur auf diese beiden Quellen, ohne neuere Erkenntnisse einzubeziehen. 50 Vgl. OVG Saarland, Urteil vom 19. April 2018 - 2 A 737/17 -, juris Rn. 22; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. Mai 2018 - 4 LB 17/17 -, juris Rn. 65. 51 Dem Gericht liegen dagegen keinerlei tagesaktuelle Berichte vor, nach denen sich die in diesen beiden Auskünften prognostizierte Gefahr von Obdachlosigkeit verwirklicht hätte. Insbesondere enthält auch der Bericht der AIDA in seinem kürzlich veröffentlichten Update 2018 keine Berichte von Fällen, in denen es tatsächlich zu Obdachlosigkeit gekommen ist. 52 Vgl. AIDA, Contry Report: Bulgaria, Update 2018, Stand: 31. Dezember 2018, S. 76. 53 Das Gericht kann der aktuellen Erkenntnislage auch nicht entnehmen, dass der Antragsteller nach Ablauf von drei bzw. sechs Monaten seit der Überstellung mit der konkreten Möglichkeit einer Obdachlosigkeit konfrontiert sein wird. Zwar wird im aktuellen Bericht der AIDA von Schwierigkeiten beim Abschluss von Mietverträgen berichtet, da international Schutzberechtigte die dafür erforderlichen Identitätsausweise mangels Adresse nicht beantragen könnten. 54 Vgl. AIDA, Contry Report: Bulgaria, Update 2018, Stand: 31. Dezember 2018, S. 76. 55 Aber ausweislich der Angaben des Bulgarian Council on Refugees and Migrants wird für die in einem temporäreren Zentrum (Centre for temporary accommodation) untergebrachten Personen mit internationalem Schutzstatus vorab ein spezieller Unterstützungsplan erstellt, auf Grundlage dessen sie an berufsbildenden Kursen teilnehmen sowie Hilfe bei der Arbeits- und Wohnungssuche und weitere Maßnahmen in Anspruch nehmen können. 56 Vgl. Bulgarien Council on Refugees and Migrants, Social assistance, abrufbar unter:https://www.refugee-integration.bg/en/сектори-на-интеграция/социално-подпомагане/ 57 Das Gericht folgt ferner der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt, wonach die zahlreichen in Bulgarien tätigen internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen die international Schutzberechtigten in einer Weise unterstützen, die Verstöße gegen Art. 3 EMRK ausschließen. Im Einzelnen hat das Obergericht ausgeführt: 58 „Menschenrechtlich ist jedoch irrelevant, ob notwendige Hilfen vom Zielstaat (hier: Bulgarien), EU-Programmen, internationalen Organisationen oder privaten Gruppen bereitgestellt werden (vgl. Thym, Rücküberstellung von Schutzberechtigten, NVwZ 2018, 608, 613 a. E.), um die Situation äußerster materieller Armut, in die ein mittelloser Schutzberechtigter ohne private und familiäre Kontakte bei seiner Rückführung nach Bulgarien gelangen kann, abzuwenden. Asylbewerber und anerkannte Flüchtlinge sind nicht unbesehen gleichzusetzen. An die Stelle aktiver Unterstützung nach Maßgabe der sog. Aufnahme-Richtlinie tritt bei anerkannten Flüchtlingen die Inländergleichbehandlung nach der sog. Qualifikations-Richtlinie ebenso wie nach der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. Thym, a. a. O., S. 612). Verletzungen des europäischen Sekundarrechtes begründen folglich für sich genommen kein menschenrechtliches Überstellungsverbot (vgl. Thym, a. a. O., S. 613). 59 Mehrere in Bulgarien wirkende Nichtregierungsorganisationen (Bulgarisches Rotes Kreuz, UNHCR in Kooperation mit dem Bulgarischen Roten Kreuz, Caritas Bulgarien, Bulgarien Helsinki Committee [vgl. AA, Auskunft vom 18. Juli 2017, dort Frage 3]) leisten wirksame Unterstützung, so dass von einer ausweglosen Lage zurückkehrender (mittel- und bindungsloser) Schutzberechtigter, die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung birgt, nicht ausgegangen werden kann. 60 So führt bspw. das Bulgarische Rote Kreuz im Auftrag des UNHCR Integrationsmaßnahmen (Sprachkurse, Anmeldung zur Berufsausbildung, Kostenübernahme der Ausbildung, Sozialberatung, Empfehlungen für den Zugang zu einer Arbeitsstelle, Unterkunft, Erleichterung medizinischer Versorgung, Bildung) durch und bietet auch Sachleistungen und einmalige finanzielle Hilfe in Notsituationen (drohende Obdachlosigkeit, Krankheit) an. Daneben leistet das Bulgarian Helsinki Committee rechtliche Hilfe und die Caritas unterhält in Sofia ein Zentrum für Soziale Rehabilitation und Integration, das diverse Unterstützungsleistungen, wie Sprachkurse, Hilfe bei der Suche von Arbeit und Unterkunft sowie Erlangung von sozialer oder medizinischer Hilfe anbietet. Dass diese Integrationshilfen nicht von zurückkehrenden Schutzberechtigten in Anspruch genommen werden können, ist nicht ersichtlich, zumal Rückkehrer auch von verschiedenen Nichtregierungsorganisationen am Flughafen empfangen werden, wenn sie durch andere Organisationen, dem bulgarischen Staat oder dem zurückschickenden Staat darauf hingewiesen werden (vgl. zum Ganzen: AA, Auskunft vom 18. Juli 2017, dort Fragen 3 und 4). Zudem sind Anlaufadressen der in Bulgarien wirkenden Nichtregierungsorganisationen für jedermann zugänglich (vgl. Bulgarian Red Cross, HANDBOOK ON THE INTEGRATION OF PERSONS WHO HAVE BEEN GRANTED ASYLUM OR INTERNATIONAL PROTECTION IN MUICIPALITIES, 2017, Annex 3, S. 31, abrufbar unter: http://en.redcross.bg/files/1516-BRC_Narachnik_Integration_last_eng.pdf, zuletzt abgerufen am: 20. Juli 2018, Webseite rotes Kreuz, bulgarischer Staat), so dass der Rückkehrer den notwendigen Kontakt selbstständig herstellen kann. [...] 61 Soweit das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen in diesem Zusammenhang darauf abstellt, dass Nichtregierungsorganisationen nur in Einzelfällen bei der Wohnungssuche helfen würden, mithin Obdachlosigkeit drohe (vgl. Urteil vom 29. Januar 2018, a. a. O.), kann dies der in Bezug genommenen Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 18. Juli 2017 (a. a. O.) nicht explizit entnommen werden. Auch der daraus abgeleiteten Einschätzung, Nichtregierungsorganisationen seien angesichts ihrer Abhängigkeit von der jeweiligen Projektfinanzierung nicht in der Lage, den in Deutschland lebenden anerkannten Schutzberechtigten bei einer Rückkehr nach Bulgarien Unterkünfte zu verschaffen, kann nicht in seiner Allgemeinheit gefolgt werden. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die große Mehrzahl der anerkannten Schutzberechtigten Bulgarien zeitnah nach der Statusentscheidung verlässt und es keine verlässlichen Angaben dazu gibt, wieviele Schutzberechtigte sich in diesem Land überhaupt aufhalten und ernsthaft versuchen, sich unter den dortigen bescheidenen Lebensverhältnissen einzurichten (Dr. Ilareva, Bericht vom 7. April 2017, S. 2). Bekannt ist, dass Bulgarien in der Regel nur als „Transitland“ genutzt wird, um in wohlhabendere Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiter zu wandern, so dass sich die Arbeit von in Bulgarien ansässigen Nichtregierungsorganisationen - jedenfalls vorerst - auf eine vergleichsweise kleine Gruppe beschränkt (vgl. hierzu im Einzelnen: VG Berlin, Beschluss vom 12. Juli 2017 -23 L 503.17 A -, juris [m. w. N.]). Auch hinsichtlich der Lebensverhältnisse von zurückkehrenden Schutzberechtigten direkt nach ihrer Rückkehr nach Bulgarien fehlt es an aussagekräftigen Angaben, obgleich bekannt ist, dass Rückführungen stattgefunden haben. Abgesehen davon gibt es - obwohl dies bei den beschriebenen Verhältnissen zu erwarten wäre - keine Angaben über die Anzahl von anerkannten Schutzberechtigten, die obdachlos sind (vgl. Dr. Ilareva, Bericht vom 7. April 2017, S. 9).“ 62 Dass die Hindernisse, auf die Schutzberechtigte bei der gemeindlichen Adressregistrierung stoßen, die Voraussetzung für die Meldung als arbeitssuchend und den Bezug von Sozialhilfe ist (vgl. Dr. Ilareva, Bericht vom 7. April 2017, S. 7 unter Bezugnahme auf ihren Bericht vom 27. August 2015), nicht durch Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen, die insbesondere rechtliche und soziale Hilfen leisten (s. o.), überwunden werden können, lässt sich der derzeitigen Auskunftslage ebenfalls nicht entnehmen.“ 63 Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. August 2018 - 3 L 50/17 -, juris Rn. 17 ff. 64 Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht aus eigener Überzeugung an. 65 Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller keine vulnerablen Merkmale aufweist. Es handelt sich bei ihm um einen alleinstehenden gesunden jungen Mann. Es ist davon auszugehen, dass ein solcher sich den herausfordernden Verhältnissen in Bulgarien stellen kann und gleichwohl in der Lage ist, mit den zur Verfügung gestellten Mitteln und weiterem durch (legale) Erwerbsarbeit erwirtschafteten Einkommen den eigenen Lebensunterhalt ausreichend sicherzustellen. Dies gilt zumindest für den Zeitraum bis zu einer zu erwartenden Entscheidung des Gerichts im Hauptsacheverfahren, gegebenenfalls nach einer Klärung der Vorlagefragen durch den Europäischen Gerichtshof. Hervorzuheben ist schließlich, dass die vorliegende Tatsachengrundlage insbesondere von den Sachverhalten der stattgebenden Entscheidungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein, bei denen eine dreiköpfige Familie bzw. ein suizidgefährdeter Mann Rechtsmittelführer waren, abweicht. 66 Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 31. Januar 2018 - 10 LB 87/17 -, juris Rn. 1 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. Mai 2018 - 4 LB 17/17 -, juris Rn. 1 f. Ein vergleichbarer Sachverhalt lag dagegen OVG Saarland, Urteil vom 19. April 2018 - 2 A 737/17 -, juris Rn. 1 f., zugrunde. Keine Sachverhaltsangabe enthält OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. November 2018 - OVG 3 S 87.18 -, juris. 67 Soweit der Antragsteller sich auf sonstige Mängel im bulgarischen Asylsystem, namentlich das Fehlen eines Integrationskurses und Schwierigkeiten bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beruft, so ist nicht dargelegt oder sonst ersichtlich, dass hieraus ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK resultieren kann. Insbesondere sind keine veränderten Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vorgetragen worden. Im Übrigen wird auf die Gründe des Beschlusses vom 28. März 2017 (22 L 451/17.A) Bezug genommen. 68 Ein überwiegen des Aussetzungsinteresses ergibt sich auch nicht daraus, dass das Bundesamt in Ziffer 2 des Bescheides kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zugunsten des Antragstellers angenommen hat. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen und die Gründe des Beschlusses vom 28. März 2017 (22 L 451/17.A) Bezug genommen, wonach ein von Art. 60 Abs. 5 AufenthG vorausgesetzter Verstoß gegen die EMRK (weiterhin) nicht festgestellt werden kann. 69 Es verbleibt bei der Kostenentscheidung im Beschluss vom 28. März 2017. 70 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 80 Rn. 191, Eyermann/Schmidt, VwGO, 13. Aufl., § 80 Rn. 108. 71 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).