Urteil
15 K 3521/18
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2019:0315.15K3521.18.00
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Tenor
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 1. März 2018 und des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2018 verpflichtet, die Klägerin über das Ergebnis ihrer Abschlussprüfung zum Beruf der Altenpflegerin nach erneuter Durchführung der mündlichen Prüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 1. März 2018 und des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2018 verpflichtet, die Klägerin über das Ergebnis ihrer Abschlussprüfung zum Beruf der Altenpflegerin nach erneuter Durchführung der mündlichen Prüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin nahm zum 1. Oktober 2015 die Ausbildung zur Altenpflegerin im Bildungszentrum W. – Fachseminar für Altenpflege – auf. Das Fachseminar wurde bis zum 30. September 2017 von Frau C. -T. geleitet; seitdem ist die Stelle der Leitung vakant. Im Herbst 2017 nahm die Klägerin an der Abschlussprüfung zum Beruf der Altenpflegerin teil. Die Mitglieder der Prüfungskommission wurden durch Verfügung der Bezirksregierung E. vom 29. Juni 2017, geändert durch Verfügung vom 11. September 2017 bestellt; wegen der Einzelheiten der Bestellung wird auf Bl. 86-89 der Gerichtsakte verwiesen. Die Klägerin erzielte im praktischen Teil der Prüfung die Note „befriedigend“ und im schriftlichen Teil die Note „gut“, im mündlichen Teil der Prüfung jedoch lediglich die Note „mangelhaft“. Mit Bescheid vom 28. September 2017 teilte die Bezirksregierung E. der Klägerin mit, dass sie die Prüfung nicht bestanden habe. Der nicht bestandene mündliche Prüfungsteil könne im Januar 2018 wiederholt werden. Die Ausbildung wurde unter Auflagen bis zu diesem Zeitpunkt verlängert. Weiter heißt es in dem Bescheid: „Vorbehaltlich des Widerrufs lasse ich Sie gleichzeitig mit diesem Bescheid zur Wiederholungsprüfung im Januar 2018 zu. Der genaue Termin wird Ihnen durch das Fachseminar rechtzeitig mitgeteilt.“ Die Klägerin fehlte in dem verlängerten Ausbildungszeitraum 15 Tage, davon drei Tage unentschuldigt. Am 23. Januar 2018 teilte die stellvertretende Leiterin des Fachseminars, Frau S. , der Bezirksregierung E. per E-Mail mit, dass die Wiederholungsprüfung am 24. Januar 2018 stattfinde; den Prüfungsvorsitz übernehme Herr I. , im Anhang befinde sich die Aufstellung der Prüfer mit den prüfungsrelevanten Lernfeldern. Beigefügt waren die genannte Aufstellung und ein Antrag der Klägerin auf „Anrechnung von Fehlzeiten im Sinne des § 8 Abs. 2 Altenpflegegesetz“ (AltPflG). Begründet war der Antrag mit „Fehltagen und Krankheit“. Mit E-Mail vom 23. Januar 2018 genehmigte der Vertreter der Bezirksregierung E. gegenüber dem Fachseminar „– wie telefonisch vorab mit Ihnen besprochen –“ „den Härtefallantrag in wohlwollender Betrachtung im Rahmen eine Einzelfallentscheidung“ und stimmte dem Vorschlag zur Besetzung des Prüfungsausschusses für die Wiederholungsprüfung der Klägerin zu. Die Leistungen der Klägerin in der am 24. Januar 2018 durchgeführten mündlichen Prüfung wurden erneut mit „mangelhaft“ bewertet. Geprüft wurde die Klägerin im Lernfeld 1.3 von Frau S1. , im Lernfeld 3.1 von Frau E1. und in den Lernfeldern 4.1 und 4.3 von Frau S. . Das Protokoll führte in allen vier Teilprüfungen Herr I. . Mit Bescheid vom 1. März 2018 teilte die Bezirksregierung der Klägerin mit, dass sie die Abschlussprüfung in der Altenpflege endgültig nicht bestanden habe. Die Klägerin erhob am 12. März 2018 Widerspruch und machte geltend, der Prüfungsausschuss sei fehlerhaft besetzt gewesen, da kein Vertreter der Bezirksregierung anwesend gewesen sei. Außerdem sei sie nicht rechtzeitig über den konkreten Prüfungstermin informiert worden. Man habe sie erst drei Tage vorher mündlich von dem Termin in Kenntnis gesetzt. Die Bezirksregierung E. wies den Widerspruch mit Bescheid vom 19. März 2018 zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe schon aufgrund der Verlängerung der Ausbildungszeit bis Ende Januar 2018 wissen müssen, dass die Prüfung erst Ende Januar 2018 stattfinden würde. Ab dem 28. September 2017 hätten ihr damit fast vier Monate zur Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung zur Verfügung gestanden. Auch der Prüfungsausschuss sei korrekt besetzt gewesen. Mit dem Vorsitz sei Herr I. beauftragt worden, der in der Altenpflegeschule als Dozent tätig und der Bezirksregierung gut bekannt sei. Aufgrund der Vielzahl an Prüfungen im Regierungsbezirk sei es den Vertretern der Bezirksregierung nicht immer möglich, selbst an den Prüfungen teil zu nehmen. Es sei deshalb durchaus üblich, dass für einzelne Wiederholungsprüfungen Fachseminarleitungen, ersatzweise auch Fachprüfer mit der Prüfungsleitung beauftragt würden. Im Übrigen habe die Klägerin sich nicht an die Auflage im Bescheid vom 28. September 2017 gehalten und zu viele Fehltage angehäuft. Nur wegen der schwerwiegenden familiären Probleme der Klägerin sei die Zulassung zur Wiederholungsprüfung nicht widerrufen worden. Die Klägerin hat am 18. April 2018 Klage erhoben. Sie macht geltend, sie habe über den Verlängerungszeitraum weder einen Vertrag mit der Altenpflegeschule erhalten, noch seien ihr die Auflage der Fehlzeiten und das Prüfungsdatum schriftlich mitgeteilt worden. Die gesamte Kommunikation sei vielmehr mit Frau S. über Whatsapp erfolgt. Frau S. habe auch nach der Prüfung im September 2018 versucht, auf sie Einfluss zu nehmen, dass sie nicht an der Wiederholungsprüfung teilnehme. Zudem sei auch die Ausbildung im Verlängerungszeitraum durch die Schule unzureichend gewesen. Schließlich sei unverständlich, dass ein Prüfling, der wie sie selbst die schriftliche Prüfung mit „gut“ und die praktische Prüfung mit „befriedigend“ bestehe, im mündlichen Bereich lediglich mangelhafte Leistungen erbringe; so weite Abweichungen könne es nicht geben. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 1. März 2018 und des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2018 zu verpflichten, sie über das Ergebnis ihrer Abschlussprüfung zum Beruf der Altenpflegerin nach erneuter Durchführung der mündlichen Prüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es ist der Auffassung, die Prüfung leide nicht an formellen Fehlern. Es sei nach den Vorschriften der maßgeblichen Prüfungsordnung zulässig, wenn die Bezirksregierung einen Dritten mit der Wahrnehmung des Prüfungsvorsitzes beauftrage. Dass der Prüfungsausschuss nur aus vier Personen bestanden habe, sei unschädlich. Die Position der Schulleitung im Prüfungsausschuss habe unbesetzt bleiben müssen, nachdem die Stelle der Schulleitung seit Herbst 2017 vakant gewesen sei. Aufgrund des Bemühens der Bezirksregierung, möglichst die Dozenten zu Fachprüfern zu berufen, habe die stellvertretende Schulleiterin, Frau S. , in der Prüfung die Funktion einer Fachprüferin ausgeübt. Die Klägerin sei auch rechtzeitig über den Prüfungstermin informiert worden. Insbesondere habe sie bereits Ende September 2017 gewusst, dass die Prüfung Ende Januar 2018 stattfinden werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung E. Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Bezirksregierung E. vom 1. März 2018 und der Widerspruchsbescheid vom 19. März 2018 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat gegen das beklagte Land Anspruch auf eine erneute Entscheidung über das Ergebnis ihrer Abschlussprüfung für den Beruf der Altenpflegerin nach erneuter Durchführung der mündlichen Prüfung. Das Verfahren zur Feststellung der Feststellung und Bewertung der Leistungen der Klägerin in der mündlichen Wiederholungsprüfung vom 24. Januar 2018, welche Grundlage des Bescheides vom 1. März 2018 sind, leidet an rechtserheblichen Mängeln. Die Besetzung des Prüfungsausschusses am Tag der mündlichen Prüfung entsprach in zweifacher Hinsicht nicht den gesetzlichen Vorgaben. Der Prüfungsausschuss, der die Wiederholungsprüfung der Klägerin durchgeführt hat, war zum einen mit lediglich vier Personen, nämlich Herrn I. , Frau S. , Frau E1. und Frau S1. , besetzt. Nur eine Besetzung mit (mindestens) fünf Personen hätte jedoch den gesetzlichen Vorgaben entsprochen. Gemäß § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers vom 26. November 2002, BGBl I S. 4418, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. April 2016, BGBl I S. 886, (AltPflAPrV) besteht der an jeder Altenpflegeschule zu bildende Prüfungsausschuss aus folgenden Mitgliedern: 1. einer Vertreterin, einem Vertreter, einer Beauftragten oder einem Beauftragten der zuständigen Behörde als vorsitzendem Mitglied, 2. der Leiterin oder dem Leiter der Altenpflegeschule, 3. mindestens drei Lehrkräften als Fachprüferinnen oder Fachprüfer, von denen mindestens zwei die Schülerin oder den Schüler in den prüfungsrelevanten Lernfeldern überwiegend unterrichtet haben. Hiernach müssen dem Prüfungsausschuss mindestens fünf Mitglieder angehören. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift. Eine Regelung dahingehend, dass eine der Positionen des Prüfungsausschusses unbesetzt bleiben oder eines der Mitglieder des Prüfungsausschusses eine Doppelfunktion ausüben könnte, fehlt. Sinn und Zweck der Regelungen der AltPflAPrV über die Besetzung des Prüfungsausschusses rechtfertigen unter Berücksichtigung der ihm übertragenen Aufgaben keine einschränkende Auslegung. So weist die genannte Prüfungsordnung den einzelnen Mitgliedern des Prüfungsausschusses teilweise unterschiedliche Funktionen zu. So ist es etwa Aufgabe der Leiterin oder des Leiters der Altenpflegeschule, die Fachprüfer nach § 6 Abs. 1 Satz2 Nr. 3 AltPflAPrV und nach § 9 Abs. 1 Satz 1 AltPflAPrV die Vornoten vorzuschlagen, während die Fachprüfer die Prüfungen selbst abnehmen. Anders als das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses hat die Leiterin oder der Leiter der Altenpflegeschule aber nicht das Recht, selbst zu prüfen (§§ 10 Abs. 3 Satz 3, 11 Abs. 3 Satz 2, 12 Abs. 3 Satz 2 AltPflAPrV). Es ist schon aus diesem Grund ausgeschlossen anzunehmen, Frau S. habe im Prüfungsausschuss für die Wiederholungsprüfung der Klägerin sowohl die Funktion der (stellvertretenden) Schulleitung als auch die Funktion als Fachprüferin in den Lernfeldern 4.1 und 4.3 wahrnehmen können. Die Position der Schulleitung konnte für die Wiederholungsprüfung der Klägerin auch nicht – wie das beklagte Land geltend gemacht hat – unbesetzt bleiben. Denn der für den ersten Prüfungsversuch der Klägerin unter Beteiligung der damaligen Leiterin des Fachseminars, Frau C. -T. , bestellte Prüfungsausschuss ist nicht etwa im Wiederholungsversuch – ungeachtet der rechtlichen Zulässigkeit eines solchen Vorgehens – erneut tätig geworden. Vielmehr hat die Bezirksregierung E. am 23. Januar 2018 den Prüfungsausschuss für die Wiederholungsprüfung unter Berücksichtigung des von Frau S. als stellvertretender Schulleiterin unterbreiteten Fachprüfervorschlags hinsichtlich der stellvertretenden Fachprüfer neu besetzt. Hinzu kommt, dass nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AltPflAPrV dem Prüfungsausschuss die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung übertragen ist. Im Hinblick auf diese, einem Gremium von mindestens fünf Personen zugewiesene Aufgabe ist die Wahrnehmung einer Doppelfunktion schon per se ausgeschlossen. Soweit das beklagte Land einwendet, wegen der geringen Größe der Altenpflegeschule, des daraus resultierenden kleinen Lehrkörpers und der Vakanz der Schulleitungsstelle seit Oktober 2017 habe Frau S. als Fachprüferin in der Prüfung mitwirken müssen, vermag dies eine Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben nicht zu rechtfertigen. Der das gesamte prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit nach Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, dass für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungsmaßstäbe gelten. Bevorzugungen und Benachteiligungen einzelner Prüflinge oder Teilnehmergruppen einer Prüfung sollen vermieden werden, um allen Teilnehmern gleiche Erfolgschancen zu bieten. In Bezug auf das Verfahren zur Ermittlung der Prüfungsleistung verlangt das prüfungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit einheitliche Regeln für Form und Verlauf der Prüfungen sowie Gleichartigkeit der tatsächlichen Verhältnisse während der Prüfung. Unterschiedliche Prüfungsbedingungen für die Teilnehmer einer Prüfung sind mit dem Gebot der Chancengleichheit nach Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn sie auf einen sachlichen Grund zurückzuführen sind, dessen Gewicht die Unterschiede nach Art und Ausmaß zu rechtfertigen vermag. BVerwG, st. Rspr., vgl. Beschluss vom 30. Juni 2015 – 6 B 11/15 –, juris, Rdnr. 8 ff., m.w.N. Ungeachtet der Frage, ob eine Abweichung von den Regelungen der AltPflPrV über die Besetzung des Prüfungsausschusses überhaupt durch eine bloße Behördenentscheidung zulässig wäre oder nicht vielmehr einer Regelung in der genannten Verordnung bedürfte, so steht es jedenfalls mit den dargelegten Grundsätzen keinesfalls in Einklang, wenn - wie es die Bezirksregierung E. hier praktiziert hat - die Prüfungsbehörde im Einzelfall den Prüfungsausschuss aus - an keiner Stelle vorab näher definierten - organisatorischen Gründen abweichend von den bestehenden gesetzlichen Regelungen besetzt. Insoweit fehlt es an den nach Art. 3 Abs. 1 GG erforderlichen einheitlichen Regelungen für eine Abweichung von den Prüfungsvorschriften. Dies macht die Prüfungsbedingungen für die Prüflinge willkürlich. Darüber hinaus ist auch ein sachlicher Grund dafür, den Prüfungsausschuss der Klägerin nur mit vier Personen zu besetzen, nicht ersichtlich. Zum einen ist bereits nicht substantiiert dargetan, dass Fachprüfer nicht auch aus den Reihen der an der Altenpflegeschule unterrichtenden Honorarkräfte hätten bestellt werden können. Zum anderen fällt es in den Verantwortungsbereich des beklagten Landes, für die praktische Durchführbarkeit der hier streitgegenständlichen Prüfung an den einzelnen Altenpflegeschulen zu sorgen. Denn gemäß § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Heilberufe vom 20. Mai 2018, GV.NRW. S. 458, zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2016, GV.NRW. S. 548, ist die Bezirksregierung E. nicht nur für die Durchführung der staatlichen Prüfung zur Altenpflegerin und zum Altenpfleger zuständig, sondern auch für die staatliche Anerkennung und Überwachung der diese Ausbildung anbietenden Ausbildungsstätten. Nicht zu beanstanden ist demgegenüber, dass kein Vertreter der Bezirksregierung E. an der Prüfung vom 24. Januar 2019 teilgenommen hat. Denn nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AltPflAPrV ist es zulässig, dass anstelle eines Vertreters der Bezirksregierung ein von ihr Beauftragter als vorsitzendes Mitglied des Prüfungsausschusses fungiert. Dies war im hier vorliegenden Fall Herr I. . Nicht in Einklang mit den Vorgaben der Prüfungsordnung steht auch die Durchführung der mündlichen Prüfung als solche. Denn die Leistungen der Klägerin sind in allen vier Lernfeldern (§ 11 Abs. 1 AltPflAPrV) nur von einer Fachprüferin erhoben und bewertet worden. Zwar war in jedem der Lernfelder neben der Fachprüferin noch Herr I. anwesend. Jener war jedoch weder zum Fachprüfer bestellt, noch hat er nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung selbst geprüft. Die mündliche Prüfung muss jedoch von mindestens zwei Prüfern abgenommen und bewertet werden. Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AltPflAPrV nehmen die Fachprüferinnen oder Fachprüfer im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 AltPflAPrV die mündliche Prüfung ab und benoten die Leistungen zu § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AltPflAPrV. Fachprüfer nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 AltPflAPrV sind jedoch zwei Personen, nämlich (a) eine Lehrkraft, die die Schülerin oder den Schüler in den prüfungsrelevanten Lernfeldern zuletzt unterrichtet hat oder eine im betreffenden Fach erfahrene Lehrkraft, und (b) eine weitere Lehrkraft als Beisitzerin oder Beisitzer und zur Protokollführung. Aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) AltPflAPrV in Zusammenschau mit der Formulierung des § 11 Abs. 3 Satz 2 AltPflAPrV ergibt sich zwingend, dass die weitere Lehrkraft nicht nur als Protokollkraft fungiert, sondern auch als zur Mit-Abnahme der Prüfung berufene Beisitzerin. Die dargelegten Verfahrensfehler sind prüfungsrechtlich auch beachtlich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Ergebnis der Prüfung der Klägerin anders ausgefallen wäre, wenn statt Frau S. , welche die Position der Schulleitung im Prüfungsausschuss zu vertreten hatte, ein anderer Fachprüfer oder eine andere Fachprüferin zum Einsatz gekommen wäre. Gleiches gilt für den Fall, dass die Prüfung in jedem Lernfeld von einem weiteren Prüfer abgenommen und bewertet worden wäre. Zum Maßstab vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 1987 – 7 C 3/87 –, BVerwGE 78, 280-285 = juris, Rdnr. 12; OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2014 – 19 B 1243/13 –, juris, Rdnr. 7. Unerheblich ist, dass die Klägerin die dargelegten Mängel des Prüfungsverfahrens nicht vor oder zeitnah nach der Prüfung gerügt hat. Zwar muss ein Prüfling Mängel des Prüfungsverfahrens grundsätzlich unverzüglich zu rügen. Insoweit obliegt ihm eine Mitwirkungspflicht. Zum einen soll verhindert werden, dass der betroffene Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich mit einer späteren Rüge eine zusätzliche Prüfungschance verschafft, die ihm im Verhältnis zu den anderen Prüflingen nicht zusteht und ihnen gegenüber das Gebot der Chancengleichheit verletzen würde. Zum anderen soll der Prüfungsbehörde eine eigene zeitnahe Überprüfung mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und gegebenenfalls noch rechtzeitigen Behebung oder zumindest Kompensation eines festgestellten Mangels ermöglicht werden, um auch hierdurch die Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen zu wahren. BVerwG, Urteil vom 27. April 1999 – 2 C 30.98 –, juris, Rdnr. 26, und Beschluss vom 8. November 2005 – 6 B 45.05 –, juris, Rdnr. 5, vgl. auch Urteil vom 22. Juni 1994 – 6 C 37.92 –, juris, Rdnr. 18. Die Rügepflicht entfällt jedoch, wenn nicht nur der Verfahrensfehler selbst erkennbar war, sondern für die Prüfungsbehörde kein Zweifel daran bestehen kann, dass der Mangel des Verfahrens von einem durchschnittlichen Prüfling als so erheblich empfunden wird, dass er in seiner Chancengleichheit verletzt ist. BVerwG, Beschluss vom 10. August 1994 – 6 B 60.93 –, juris, Rdnr. 6 ff., Urteil vom 12. November 1997 – 6 C 11.96 –, juris, Rdnr. 17, und Beschluss vom 18. August 2010 – 6 B 24.10 –, juris, Rdnr. 3; OVG NRW, 3. Juli 2014 – 19 B 1243/13 –, juris, Rdnr. 14. So liegt der Fall hier. Es liegt auf der Hand, dass ein durchschnittlicher Prüfling in seiner Chancengleichheit beeinträchtigt wird, wenn seine Prüfung durch einen nicht ordnungsgemäß besetzten Prüfungsausschuss abgenommen bzw. seine Leistungen in der Prüfung durch eine nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Anzahl von Prüfern bewertet wird. Denn es ist nicht auszuschließen, dass ein anderer Prüfer eine andere Bewertung vorgenommen hätte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. September 2014 – 14 A 1872/12 –, juris, Rdnr. 35. Auf ihr fehlerhaftes Verständnis der maßgeblichen Rechtsvorschriften kann sich die Prüfungsbehörde nicht berufen. Weitere Prüfungsmängel liegen nicht vor. Auf die Frage, ob – wofür alles spricht – die Klägerin zur Wiederholungsprüfung vom 24. Januar 2018 nicht ordnungsgemäß geladen worden ist, kommt es im Ergebnis nicht an. Die Klägerin kann sich auf einen etwaigen Verfahrensfehler nicht berufen. Erscheint der Prüfling trotz eines Ladungsfehlers rechtzeitig zur Prüfung und nimmt er widerspruchslos an ihr teil, so kann er sich später bei einem Misserfolg der Prüfung nicht mehr auf diesen Mangel berufen. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rdnr. 416, m.w.N. So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat den Mangel der ordnungsgemäßen Ladung nicht vor Eintritt in die mündliche Prüfung gerügt, obwohl ihr dies zumutbar war; entsprechendes ist von der Klägerin trotz des Hinweises des Gerichts vom 11. März 2019 schon nicht behauptet worden. Die damit erstmals mit dem Widerspruchsschreiben vom 12. März 2018 erhobene Rüge ist nicht als unverzüglich anzusehen. Eine Rüge war auch nicht entbehrlich. Denn es war für die Prüfungsbehörde angesichts der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Ankündigung der Prüfung für den Januar 2018 im Bescheid vom 28. September 2018 nicht offensichtlich, dass die Klägerin sich durch die Mitteilung des konkreten Termins erst drei Tage zuvor benachteiligt sehen könnte. Soweit die Klägerin pauschal behauptet, ihre weitere Ausbildung vor der Wiederholungsprüfung durch das Fachseminar für Altenpflege sei unzureichend gewesen, führt dies nicht auf eine Fehlerhaftigkeit ihrer mündlichen Prüfung. Ausbildungsmängel lassen regelmäßig – und so auch hier – die Rechtmäßigkeit der die Ausbildung abschließenden (berufseröffnenden) Prüfungsentscheidung unberührt. Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn die Ausbildung oder Unterrichtung nach der Konzeption des betreffenden Bildungs- oder Studiengangs integrierter Bestandteil des Prüfungsvorgangs, insbesondere der Leistungsbewertung, ist. BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 – 6 B 36.92 –, juris, Rdnr. 2; VGH BW, Beschluss vom 3. Juli 2012 – 9 S 2189/11 –, juris, Rdnr. 24. Letzteres ist hier nicht der Fall. Gegenstand der am 24. Januar 2018 erfolgten Bewertung waren nicht die Leistungen der Klägerin während der Ausbildung, sondern die an diesem Tag von ihr gezeigten Leistungen. Schließlich zeigt die Klägerin auch mit ihrem gegen die Bewertung ihrer mündlichen Prüfung mit der Note "mangelhaft" erhobenen Einwand, eine solche weite Abweichung von den von ihr in den anderen Prüfungsteilen gezeigten deutlich besseren Leistungen könne es nicht geben, keinen Bewertungsfehler auf. Einen allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsatz des Inhalts, die in verschiedenen Prüfungsteilen gezeigten Leistungen könnten nicht um zwei oder mehr Notenstufen voneinander abweichen, gibt es nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 709 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. In Anlehnung an den Vorschlag in Ziff. 36.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit bemisst die Kammer die Bedeutung der Sache für den Kläger / die Klägerin in Verfahren, die berufseröffnende Prüfungen betreffen, regelmäßig mit einem Wert von 15.000,00 Euro. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.