Urteil
14 A 1872/12
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Bestellung von Prüfern muss nach der Prüfungsordnung durch die hierzu zuständige Stelle erfolgen; eine unerlaubte Delegation der Bestellungsbefugnis macht die Prüfungsentscheidung rechtswidrig.
• Einzelnoten oder Gutachtensbewertungen sind regelmäßig unselbständige Bestandteile der Prüfungsentscheidung; ihre nachträgliche Teiländerung ohne neuen Prüfungsbescheid ist unzulässig.
• Das Überdenkungsverfahren muss dem Prüfling substantiiert vorgebrachte Einwände vollständig und unverfälscht zur Kenntnis der Prüfer führen; sonst ist das Verfahren mangelhaft.
• Besteht berechtigte Besorgnis der Befangenheit eines Prüfers, ist dieser von der weiteren Mitwirkung auszuschließen und eine Neubegutachtung durch einen anderen Prüfer anzuordnen.
Entscheidungsgründe
Rechtswidrige Prüferbestellung und fehlerhaftes Überdenkungsverfahren führen zur Neubegutachtung • Die Bestellung von Prüfern muss nach der Prüfungsordnung durch die hierzu zuständige Stelle erfolgen; eine unerlaubte Delegation der Bestellungsbefugnis macht die Prüfungsentscheidung rechtswidrig. • Einzelnoten oder Gutachtensbewertungen sind regelmäßig unselbständige Bestandteile der Prüfungsentscheidung; ihre nachträgliche Teiländerung ohne neuen Prüfungsbescheid ist unzulässig. • Das Überdenkungsverfahren muss dem Prüfling substantiiert vorgebrachte Einwände vollständig und unverfälscht zur Kenntnis der Prüfer führen; sonst ist das Verfahren mangelhaft. • Besteht berechtigte Besorgnis der Befangenheit eines Prüfers, ist dieser von der weiteren Mitwirkung auszuschließen und eine Neubegutachtung durch einen anderen Prüfer anzuordnen. Die Klägerin legte eine Magisterarbeit vor; das Erstgutachten vergab die Note 1,0, das ursprüngliche Zweitgutachten 2,7, das zu einem Gesamtergebnis führte. Nach Widerspruch wurde ein Drittgutachten eingeholt; der Prüfungsausschuss hielt am Ergebnis fest. Später wurde das ursprüngliche Zweitgutachten aufgehoben und eine andere Zweitgutachterin (Dr. P.) bestellt, die ebenfalls 2,7 vergab. Die Klägerin rügte Verfahrensfehler, insbesondere die unzulässige Bestellung der ersten Zweitgutachterin, die fehlerhafte Durchführung des Überdenkungsverfahrens sowie die Befangenheit der zweiten Zweitgutachterin wegen Einflussnahme des Vorsitzenden. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Berufung der Klägerin führte zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts. • Die Erstinstanzliche Ablehnung war zu ändern: Die Prüfungsbescheide sind unteilbare Verwaltungsakte, die das Bestehen der Prüfung mit einer Note regeln; Einzelgutachten sind unselbständige Bewertungsbestandteile ohne eigene Regelungswirkung (§ 19 Abs. 3 MPO und § 21 MPO ergeben, dass nur die Gesamtnote Urkundenwirkung hat). • Die Bestellung der ersten Zweitgutachterin erfolgte nicht durch den zuständigen Vorsitzenden, sondern unzulässig delegiert an den Erstgutachter; die Prüfungsordnung (§ 17 Abs. 2 S.4 MPO) sieht die Bestimmung durch den Vorsitzenden vor. Diese Verfahrensabweichung ist erheblich, weil sich der zuständige Prüfer anders hätte verhalten können. • Der Widerspruchsbescheid vom 18.1.2011 hob die vorherigen Bescheide nicht auf, sondern hielt die Prüfungsergebnisse faktisch aufrecht und versuchte, Teilbewertungen auszutauschen; dies ist unzulässig, da Teilnoten keine selbständige Regelungswirkung besitzen und daher eine isolierte Neuregelung nicht möglich ist. • Das Überdenkungsverfahren war nicht ordnungsgemäß: Substantiierten Einwendungen der Klägerin wurden die Prüfer nicht vollständig und im Original übermittelt; der Vorsitzende sendete lediglich auszugsweise Formulierungsvorschläge, wodurch die erforderliche ernsthafte Auseinandersetzung der Prüfer mit den Einwänden verhindert wurde. • Zudem ist Dr. P. als Zweitgutachterin wegen des Verhaltens des Vorsitzenden während des gerichtlichen Verfahrens und ihrer sofortigen Übernahme des Formulierungsvorschlags der Rechtsabteilung als befangen anzusehen (§ 21 Abs.1 VwVfG NRW), sodass sie von weiterer Mitwirkung auszuschließen ist. • Wegen der genannten Verfahrensmängel besteht ein Anspruch der Klägerin auf Neubegutachtung durch einen neu zu bestellenden Zweitgutachter und auf anschließende Neubescheidung der Magisterprüfung. Die Berufung ist begründet: Die angegriffenen Bescheide vom 15.12.2009 und 21.6.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.1.2011 sind aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, die Magisterarbeit durch einen neu zu bestellenden Zweitgutachter erneut begutachten zu lassen und danach der Klägerin das Prüfungsergebnis in einem neuen Prüfungsbescheid mitzuteilen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Prüferbestellung und das Überdenkungsverfahren rechtswidrig waren und die zweite Begutachterin angesichts der Einflussnahme des Vorsitzenden befangen erschien, sodass eine ordnungsgemäße Abschlussentscheidung nicht möglich ist.