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Urteil

9 K 17174/17

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche in einem Bebauungsplan sind Teil des planerischen Grundkonzepts und können nicht durch Vorbescheid oder Befreiung ausgehebelt werden. • Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB ist zu versagen, wenn die Abweichung die Grundzüge der Planung berührt; die Berührung ist hier gegeben, weil rückwärtige Gartenflächen Teil des schutzwürdigen Siedlungsbildes sind. • Denkmalrechtliche Erlaubnis nach § 9 DSchG ist zu versagen, wenn das Vorhaben das äußere Erscheinungsbild des Denkmalbereichs und den Siedlungsgrundriss mehr als geringfügig beeinträchtigt. • Die bloße Existenz punktueller Abweichungen oder von rechtlich nicht vergleichbaren Beispielen in Nachbargebieten reicht nicht aus, um die Planungsgrundkonzeption insgesamt aufzuweichen. • Bei Vorbescheidanfragen schützt die Bauaufsichtsbehörde die Planintendierung; baurechtliche Unzulässigkeit macht die Beantwortung weiterer Fragen (z. B. denkmalrechtlicher Zulässigkeit) entbehrlich.
Entscheidungsgründe
Versagung Bauvorbescheid: Rückwärtige Bebauung berührt Grundzüge des Bebauungsplans und Denkmalbereichsschutz • Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche in einem Bebauungsplan sind Teil des planerischen Grundkonzepts und können nicht durch Vorbescheid oder Befreiung ausgehebelt werden. • Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB ist zu versagen, wenn die Abweichung die Grundzüge der Planung berührt; die Berührung ist hier gegeben, weil rückwärtige Gartenflächen Teil des schutzwürdigen Siedlungsbildes sind. • Denkmalrechtliche Erlaubnis nach § 9 DSchG ist zu versagen, wenn das Vorhaben das äußere Erscheinungsbild des Denkmalbereichs und den Siedlungsgrundriss mehr als geringfügig beeinträchtigt. • Die bloße Existenz punktueller Abweichungen oder von rechtlich nicht vergleichbaren Beispielen in Nachbargebieten reicht nicht aus, um die Planungsgrundkonzeption insgesamt aufzuweichen. • Bei Vorbescheidanfragen schützt die Bauaufsichtsbehörde die Planintendierung; baurechtliche Unzulässigkeit macht die Beantwortung weiterer Fragen (z. B. denkmalrechtlicher Zulässigkeit) entbehrlich. Die Kläger sind hälftige Miteigentümer eines Eckgrundstücks in einer denkmalgeschützten Arbeitersiedlung und beantragten einen Bauvorbescheid für zwei Einfamilienhäuser im rückwärtigen Gartenbereich. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Baulinien und Baugrenzen festsetzt und gartenseitig nur begrenzte Anbaumöglichkeiten vorsieht; zudem gilt eine Denkmalbereichssatzung. Die Gemeinde versagte den Vorbescheid mit der Begründung, die geplante Bebauung läge außerhalb der überbaubaren Flächen und die Voraussetzungen für eine Befreiung lägen nicht vor. Die Kläger machten geltend, es handele sich nicht um eine Baulücke, die Planungsziele beträfen vorrangig straßenseitige Kanten, vergleichbare Ausnahmen seien bereits genehmigt worden und die Denkmalbereichsgutachten schützten den rückwärtigen Gartenbereich nicht. Das Gericht führte eine Ortsbesichtigung durch und entschied ohne mündliche Verhandlung. • Zulässigkeit: Klage ist zulässig, entschieden ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs.2 VwGO. • Bauplanungsrecht: Die Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche begrenzen in diesem Bebauungsplan die Bebauung eindeutig durch Baulinien und Baugrenzen; das Vorhaben läge vollständig außerhalb der zulässigen überbaubaren Fläche und sei daher bauplanungsrechtlich unzulässig (§§ 9, 23 BauNVO; § 30 BauGB betreffend verbindliche Festsetzungen). • Funktionsfähigkeit der Festsetzungen: Die Festsetzungen sind nicht funktionslos; punktuelle Abweichungen im Plangebiet ändern nicht die Eignung der Festsetzungen, die den städtebaulichen Charakter steuern. • Befreiungsvoraussetzungen: Eine Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB kommt nicht in Betracht, weil die geplante rückwärtige Bebauung die Grundzüge der Planung berührt. Die Planungsintention umfasst ausdrücklich auch den Schutz rückwärtiger Gartenflächen als Teil des Siedlungsbildes; deshalb wäre eine Befreiung eine faktische Änderung des Plankonzepts. • Vergleichsargumente: Angeführte Beispiele aus anderen Gebieten oder für Nebenanlagen (Stellplätze) sind nicht vergleichbar; bestehende punktuelle Genehmigungen (z. B. Stellplätze) schwächen die Planungsgrundkonzeption nicht ausreichend. • Denkmalrecht: Das Vorhaben ist erlaubnispflichtig nach § 9 DSchG; eine denkmalrechtliche Erlaubnis ist zu versagen, weil das Vorhaben das äußere Erscheinungsbild des Denkmalbereichs, insbesondere Siedlungsgrundriss und Freiflächengestaltung, mehr als geringfügig beeinträchtigen würde. • Rechtfertigung und Verhältnismäßigkeit: Die Versagung steht nicht außer Verhältnis zu Eigentumsbelangen; das Grundstück ist bereits mit einem Haus belegt und Anbaumöglichkeiten sind vorgesehen, sodass die Untersagung wirtschaftlich zumutbar ist. • Kosten und Rechtsmittel: Kläger tragen Kosten, Urteil vorläufig vollstreckbar; Hinweise zur Berufungszulassung. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides für die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern im rückwärtigen Bereich ihres Grundstücks, weil die geplante Bebauung außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche liegt und eine Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB die Grundzüge der Planung berühren würde. Zudem ist das Vorhaben denkmalrechtlich unzulässig; die denkmalrechtliche Erlaubnis nach § 9 DSchG kann nicht erteilt werden, da Belange des Denkmalschutzes mehr als nur geringfügig beeinträchtigt würden. Die Kläger tragen die Verfahrenskosten als Gesamtschuldner; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.