OffeneUrteileSuche
Urteil

4 K 6544/19

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2022:1110.4K6544.19.00
57Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

50 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Das gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu beachtende Gebot der Rücksichtnahme wird gegenüber dem Betreiber einer bestehenden emittierenden Anlage durch eine heranrückende Wohnbebauung verletzt, wenn ihr Hinzutreten die rechtlichen immissionsbezogenen Rahmenbedingungen, unter denen der Anlagenbetrieb erfolgt oder erfolgen muss, gegenüber der vorherigen Lage verschlechtert. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betrieb aufgrund der hinzutretenden Bebauung mit nachträglichen Auflagen rechnen muss (Anschluss an BayVGH, Beschluss vom 9. Juni 2020 - 15 CS 20.901 -, juris).

Die im Rahmen von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO vorzunehmende Beurteilung der Zumutbarkeit richtet sich für die elektrischen und magnetischen Felder, die von einer als Niederfrequenzanlage mit 110 kV betriebenenen Hochspannungsfreileitung ausgehen, nach den in der 26. BImSchV vorgesehenen Grenzwerten.

Bei Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV sind in der Regel keine Gefahren für die menschliche Gesundheit zu befürchten (Anschluss an OVG NRW, Urteil vom 6. September 2013 - 11 D 118/10.AK -, juris Leits.)

Zur Ermittlung der Grenzwerte bedarf es regelmäßig einer Einzelfallprüfung durch Berechnung (Anschluss an OVG NRW, Urteil vom 24. August 2016 - 11 D 2/14.AK -, juris Rn. 122)

Die Grenzwerte der 26. BImSchV sind verfassungsgemäß (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 - 4 A 13/17 -, juris Rn. 44 m.w.N.)

Die staatliche Schutzpflicht ist nicht bereits dann verletzt, wenn einzelne Stimmen im fachwissenschaftlichen Schrifttum ein schärferes Vorgehen des Staates, etwa in Form strengerer Grenzwerte oder weitergehender Vorsorgepflichten, verlangen. Liegen noch keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse über komplexe Gefährdungslagen – wie hier den schädlichen Wirkungen hochfrequenter elektromagnetischer Felder – vor, verlangt die staatliche Schutzpflicht auch von den Gerichten nicht, ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen mit Hilfe des Prozessrechts durch Beweisaufnahmen zur Durchsetzung zu verhelfen oder die Vorsorgeentscheidung des Verordnungsgebers unter Kontrolle zu halten und die Schutzeignung der Grenzwerte jeweils nach dem aktuellen Stand der Forschung zu beurteilen, oder gar einen aktuellen Stand der Forschung erst im Gerichtsverfahren zu schaffen. Es ist vielmehr Sache des Verordnungsgebers, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten, um gegebenenfalls weitergehende Schutzmaßnahmen treffen zu können (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 1 BvR 382/05 -, juris Rn. 18, BVerwG, Urteil vom 21. September 2010 - 7 A 7/10 -, juris Rn. 25).

Maßstabsbildend für die baurechtliche Zumutbarkeit im Rahmen von § 15 BauNVO sind nicht besonders empfindliche oder robuste Personen, sondern auf Immissionen durchschnittlich reagierende Menschen. Besondere Empfindlichkeiten oder gesundheitliche Indispositionen bleiben daher insoweit außer Betracht. (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075/04 -, juris Rn. 325 (zu § 9 Abs. 2 LuftVG), Urteil vom 23. September 1999 - 4 C 6/98 -, juris Rn. 29).

Koronageräusche treten bei 110-kV-Freileitungen in der Regel nicht auf bzw. sind immissionsschutzrechtlich vernachlässigbar.

Die Grundzüge der Planung i.S.d. § 31 Abs. 2 BauGB können durch ein Vorhaben nicht mehr berührt werden, wenn der mit der Planung verfolgte Interessenausgleich bereits durch die bisherige tatsächliche Entwicklung im Baugebiet nachhaltig gestört ist. Dies setzt voraus, dass die planerische Grundkonzeption insgesamt aufgeweicht oder sogar stellenweise vollständig überholt ist, so dass die Planungsgrundsätze nicht mehr in einer ins Gewicht fallenden Weise berührt werden können.(Anschluss an BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 - 4 C 10.09 -, juris Rn. 39 Bay.VGH, Urteil vom 9. August 2007 - 25 B 05.1337 -, juris, Rn. 41; OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2016 - 10 A 2670/15 -, juris Rn. 20).

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 18. Juli 2019 und des Gebührenbescheides vom 19. September 2019 verpflichtet, den Klägern nach Maßgabe ihrer am 6. Dezember 2018 gestellten – Gz.: 21-BV-0250/18 – und in der mündlichen Verhandlung konkretisierten Bauvoranfrage einen Bauvorbescheid über die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit zugehörigen Stellplätzen auf dem Grundstück W.              Straße 000  in X (G1 und G2) zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckungsfähigen Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu beachtende Gebot der Rücksichtnahme wird gegenüber dem Betreiber einer bestehenden emittierenden Anlage durch eine heranrückende Wohnbebauung verletzt, wenn ihr Hinzutreten die rechtlichen immissionsbezogenen Rahmenbedingungen, unter denen der Anlagenbetrieb erfolgt oder erfolgen muss, gegenüber der vorherigen Lage verschlechtert. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betrieb aufgrund der hinzutretenden Bebauung mit nachträglichen Auflagen rechnen muss (Anschluss an BayVGH, Beschluss vom 9. Juni 2020 - 15 CS 20.901 -, juris). Die im Rahmen von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO vorzunehmende Beurteilung der Zumutbarkeit richtet sich für die elektrischen und magnetischen Felder, die von einer als Niederfrequenzanlage mit 110 kV betriebenenen Hochspannungsfreileitung ausgehen, nach den in der 26. BImSchV vorgesehenen Grenzwerten. Bei Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV sind in der Regel keine Gefahren für die menschliche Gesundheit zu befürchten (Anschluss an OVG NRW, Urteil vom 6. September 2013 - 11 D 118/10.AK -, juris Leits.) Zur Ermittlung der Grenzwerte bedarf es regelmäßig einer Einzelfallprüfung durch Berechnung (Anschluss an OVG NRW, Urteil vom 24. August 2016 - 11 D 2/14.AK -, juris Rn. 122) Die Grenzwerte der 26. BImSchV sind verfassungsgemäß (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 - 4 A 13/17 -, juris Rn. 44 m.w.N.) Die staatliche Schutzpflicht ist nicht bereits dann verletzt, wenn einzelne Stimmen im fachwissenschaftlichen Schrifttum ein schärferes Vorgehen des Staates, etwa in Form strengerer Grenzwerte oder weitergehender Vorsorgepflichten, verlangen. Liegen noch keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse über komplexe Gefährdungslagen – wie hier den schädlichen Wirkungen hochfrequenter elektromagnetischer Felder – vor, verlangt die staatliche Schutzpflicht auch von den Gerichten nicht, ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen mit Hilfe des Prozessrechts durch Beweisaufnahmen zur Durchsetzung zu verhelfen oder die Vorsorgeentscheidung des Verordnungsgebers unter Kontrolle zu halten und die Schutzeignung der Grenzwerte jeweils nach dem aktuellen Stand der Forschung zu beurteilen, oder gar einen aktuellen Stand der Forschung erst im Gerichtsverfahren zu schaffen. Es ist vielmehr Sache des Verordnungsgebers, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten, um gegebenenfalls weitergehende Schutzmaßnahmen treffen zu können (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 1 BvR 382/05 -, juris Rn. 18, BVerwG, Urteil vom 21. September 2010 - 7 A 7/10 -, juris Rn. 25). Maßstabsbildend für die baurechtliche Zumutbarkeit im Rahmen von § 15 BauNVO sind nicht besonders empfindliche oder robuste Personen, sondern auf Immissionen durchschnittlich reagierende Menschen. Besondere Empfindlichkeiten oder gesundheitliche Indispositionen bleiben daher insoweit außer Betracht. (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075/04 -, juris Rn. 325 (zu § 9 Abs. 2 LuftVG), Urteil vom 23. September 1999 - 4 C 6/98 -, juris Rn. 29). Koronageräusche treten bei 110-kV-Freileitungen in der Regel nicht auf bzw. sind immissionsschutzrechtlich vernachlässigbar. Die Grundzüge der Planung i.S.d. § 31 Abs. 2 BauGB können durch ein Vorhaben nicht mehr berührt werden, wenn der mit der Planung verfolgte Interessenausgleich bereits durch die bisherige tatsächliche Entwicklung im Baugebiet nachhaltig gestört ist. Dies setzt voraus, dass die planerische Grundkonzeption insgesamt aufgeweicht oder sogar stellenweise vollständig überholt ist, so dass die Planungsgrundsätze nicht mehr in einer ins Gewicht fallenden Weise berührt werden können.(Anschluss an BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 - 4 C 10.09 -, juris Rn. 39 Bay.VGH, Urteil vom 9. August 2007 - 25 B 05.1337 -, juris, Rn. 41; OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2016 - 10 A 2670/15 -, juris Rn. 20). Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 18. Juli 2019 und des Gebührenbescheides vom 19. September 2019 verpflichtet, den Klägern nach Maßgabe ihrer am 6. Dezember 2018 gestellten – Gz.: 21-BV-0250/18 – und in der mündlichen Verhandlung konkretisierten Bauvoranfrage einen Bauvorbescheid über die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit zugehörigen Stellplätzen auf dem Grundstück W. Straße 000 in X (G1 und G2) zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckungsfähigen Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Am T. 00 / W. Straße 000 in X (G1 und G2). Das Grundstück grenzt nordöstlich an die Straße Am T. , die dort zu einem Wendehammer ausgebaut ist. Südwestlich stößt es an einen Stichweg, welcher unter anderem die an das Baugrundstück angrenzenden Wohngrundstücke W. Straße 000 und 000 (Flurstücke G3 und G4) erschließt. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Durchführungsplans Nr. 5373/23 vom 1. Oktober 1957, des Fluchtlinienplans Nr. 5373/25 vom 26. Januar 1959, des Bebauungsplanes Nr. 5373/37 vom 27. Mai 1971 sowie des Textbebauungsplanes für den Stadtbezirk 3 vom 4. Februar 1984. Letzterer setzt für das maßgebliche Gebiet WR 15 (B. Straße / W. Straße / Am T. ) eine offene Bauweise, zwei zulässige Vollgeschosse, eine Grundflächenzahl von 0,4 und eine zulässige Bebauungstiefe von 12 m fest. Der Bebauungsplan Nr. 5373/37 weist auf dem Baugrundstück die Schutzfläche eines Hauptsammelkanals aus. Laut Verfügung des Regierungspräsidenten vom 15. Februar 1977 ist nur das Leitungsrecht rechtsverbindlich. Der Baufluchtlinienplan Nr. 5373/25 schließt den Stichweg Am T. auf und sieht entlang der nordöstlichen Grenze des Vorhabengrundstücks eine Baulinie vor. Des Weiteren wird das Grundstück in West-Ost-Richtung von einer Hochspannungsfreileitung mit einer Nennspannung von 110 kV überspannt. Westlich befindet sich auf den Flurstücken G5 und G6 ein Freileitungsmast. Dieser steht im Miteigentum der Stadtwerke X (Beigeladene zu 1.) und der F. GmbH (Beigeladene zu 2.) Die Freileitungen an den unteren Leitungsträgern werden von der Beigeladenen zu 2. mit einer Frequenz von 16,7 Hz in einer Höhe von 17m über Boden betrieben. Die oberen mit einer Frequenz von 50 Hz betriebenen Leitungsebenen sind ebenso wie das Teileigentum am Mast von der Beigeladenen zu 1. zum Zwecke des Netzbetriebs an die Netzgesellschaft X mbH, die Beigeladene zu 3., verpachtet. Im Durchführungsplan Nr. 5373/23 vom 1. Oktober 1957 sind dieser Freileitungsmast und die Hochspannungsfreileitung mit einem Schutzstreifenkorridor von insgesamt 40 m verzeichnet. Der Schutzstreifen wurde im Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidenten X vom 7. Juni 1956 (III Ent – 79/55 -) als grundbuchlich einzutragende beschränkt persönliche Dienstbarkeit beschlossen: Gemäß Ziffer I. wird das Eigentum der dort näher bezeichneten Grundstücke dahingehend beschränkt, dass die Stadt X – Stadtwerke – berechtigt ist, in einem Schutzstreifen von 40 bis 42 m Breite in einem Abstand von der Mastmittellinie von 20 bzw. 21 m eine 110 KV-Doppelfreileitung zu verlegen und die Masten dieser Leitungen mit deren Erdungen in dem Schutzstreifen aufzustellen. Auf den vorgenannten Schutzstreifen der in Anspruch genommenen Grundstücke dürfen ferner „für die Dauer des Bestehens der Leitung grundsätzlich keine Gebäude errichtet und keine den Bestand der Leitung gefährdenden […] Einwirkungen eingenommen werden“. Am 8. August 1957 wurde in Abteilung II des Grundbuchs von G. (Blatt 1018) eine Dienstbarkeit für die Beklagte - Stadtwerke - auf dem heutigen Baugrundstück eingetragen. Demnach dürfen bewohnbare und unbewohnbare Gebäude unter der Leitung und innerhalb eines 20 m breiten Schutzstreifens beiderseits der Leitungsachse nur bis zu einer Firsthöhe von + 51,25 ü. NN errichtet werden. In der Nachbarschaft sind bereits mehrere Wohngebäude innerhalb des Schutzstreifens errichtet worden. Die Häuser Am T. 00 und 00 bis 00 liegen unmittelbar unterhalb der Freileitung. Die Klägerin beantragte unter dem 6. Dezember 2018 die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Stellplätzen auf dem Grundstück G1 und G2. Hierzu wurde insbesondere angefragt, ob das Vorhaben planungsrechtlich zulässig sei und eine Baugenehmigung in Aussicht gestellt werden könne. Mit Bescheid vom 18. Juli 2019 (63/21-BV-0250/18) lehnte die Beklagte die Erteilung des Bauvorbescheides ab. Das Bauvorhaben verstoße gegen die bauplanerischen Festsetzungen hinsichtlich der festgesetzten Bebauungstiefe von 12,0 m, der Baulinie und der zulässigen II-Geschossigkeit. Zwar komme eine Befreiung hinsichtlich der Bebauungstiefe bzw. der für sie maßgeblichen Baulinie um 33 m im Hinblick darauf, dass das Vorhaben die Flucht der Nachbargebäude aufnehme, grundsätzlich in Betracht. Gleichwohl werde einer Befreiung nicht zugestimmt, da sich die Haustiefe des geplanten Hauptbaukörpers von 12,50 m aus der Umgebung nicht ableiten lasse. Daher seien bodenrechtliche Spannungen zu befürchten. Eine Befreiung von der Geschosszahl scheide ebenfalls aus. Die faktische Dreigeschossigkeit sei im Hinblick auf die Dimensionierung der Nachbarbebauung städtebaulich nicht verträglich. Außerdem unterschreite das Bauvorhaben den im Fluchtlinienplan 5373/025 festgesetzten Sicherheitsabstand von 10 m zur Hochspannungsfreileitung und liege innerhalb der festgesetzten Schutzfläche für den Hauptsammelkanal „Süd“. In diesen Bereichen sei eine Bebauung grundsätzlich nicht zulässig. Zu der Hochspannungsleitung hätten die beteiligten Ämter Bedenken bezüglich der elektromagnetischen Strahlung und der Koronageräusche erhoben und ein Einzelfallgutachten für erforderlich erachtet. Der Bescheid wurde am 26. Juli 2019 unterzeichnet. Ein Abvermerk oder Zustellnachweis ist nicht aktenkundig. Die Kläger haben am 3. September 2019 Klage erhoben. Sie machen im Wesentlichen geltend, das Vorhaben sei mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar. Der Fluchtlinienplan 5373/25 enthalte ebenso wie das übrige Planungsrecht keinerlei Regelungen zum Leitungsverlauf. Erst recht werde nirgends ein Sicherheitsabstand von 10 m festgesetzt. Der Abstandserlass vom 6. Juni 2007 und die 26. BImSchVVwV entfalteten entgegen der Ansicht der Beklagten als Verwaltungsvorschriften keine unmittelbaren Rechtswirkungen gegenüber dem Bürger. Dass die Unterbauung bei Einhaltung der festgelegten Firsthöhe gefahrlos möglich sei, werde durch zahlreiche Bestandsgebäude in der unmittelbaren Nachbarschaft bestätigt. Es gebe keinerlei Hinweise auf gesundheitliche oder sonstige Beeinträchtigungen der Anwohner. Für den Hauptsammelkanal Süd sei in den Fluchtlinien- und Bebauungsplänen ebenfalls keine Schutzfläche festgesetzt. Im Übrigen habe die Beklagte ausweislich der Hausakte Am T. 00 bereits am 4. Juli 1972 ein Garagengebäude mit 16 Einstellplätzen an derselben Stelle wie das jetzige Vorhaben und mit nahezu deckungsgleicher Grundfläche und Bebauungstiefe genehmigt. Seinerzeit sei auch eine Befreiung erteilt worden, zumal sich der Kanal in ausreichender Tiefe von + 33,50 m üNN befinde. Eine entsprechende Befreiung müsste daher auch jetzt erteilt werden. Die Befreiungsvoraussetzungen lägen auch hinsichtlich der festgesetzten Bebauungstiefe vor. Der Umfang der Befreiung würde ausgehend von einer Erschließung des Vorhabens über den von der W. Straße abknickenden Stichweg bei einer Bebauungstiefe von 19,23 m lediglich 7,23 m betragen. Denn zur Ermittlung der Bebauungstiefe dürfe nicht die Baulinie an der nordöstlichen Grundstücksgrenze zugrunde gelegt werden, sondern gemäß § 23 Abs. 4 Satz 2 die „tatsächliche Straßengrenze“ zum südwestlich gelegenen Stichweg. Im Übrigen habe die Beklagte 1972 einer Befreiung von der Festsetzung zur Bebauungstiefe ebenfalls zugestimmt. Bodenrechtliche Spannungen seien nicht zu befürchten, da es im Plangebiet WR 15 keine weiteren Grundstücke gebe, die eine zur Bebauung geeignete Freifläche wie das Vorhabengrundstück aufwiesen. Aufgrund seiner atypischen Größe stelle das Grundstück einen Sonderfall dar, der Nachahmungen ausschließe. Schließlich sei es keine Befreiungsvoraussetzung, dass sich die Bebauungstiefe aus den Hauptnutzungen der Nachbargebäude ableiten ließe, zumal nach § 23 Abs. 4 BauNVO für die Bebauungstiefe nicht auf Hauptnutzungen abzustellen sei, sondern auf „Gebäude und Gebäudeteile“. Dies zugrunde gelegt, wiesen die Nachbargrundstücke W. Straße 000 und 000 eine deutlich größere Bebauungstiefe auf. Schließlich verstoße das Vorhaben auch nicht gegen die Festsetzungen zur Geschossigkeit. Denn bei dem geplanten dritten Geschoss handele es sich nicht um ein Vollgeschoss. Vielmehr stelle es ein zurückgesetztes oberstes Geschoss (Staffelgeschoss) i.S.d. § 2 Abs. 5 Satz 2 BauO NRW 2000 dar. Dies ergebe sich daraus, dass es über weniger als zwei Drittel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses eine Höhe von 2,30 m aufweise. Es setze sich gegenüber allen Außenwänden des Gebäudes deutlich von den darunterliegenden Geschossen ab. Hierfür sorge die umlaufende Dachterrasse. Ihr gegenüber sprängen die Außenwände des dritten Geschosses um ca. 1,80 m zurück. Selbst bei Zugrundelegung der BauO 1970 würde dies der Genehmigung des Bauvorhabens nicht entgegenstehen. In dem Fall stünde den Klägern nach der einschlägigen Rechtsprechung ein Befreiungsanspruch wegen unbeabsichtigter Härte zu. Mit Gebührenbescheid vom 26. Juli 2019 – zur Post gegeben am 11. September 2019 – setzte die Beklagte Verwaltungsgebühren in Höhe von 1.324,09 Euro fest. Die Kläger haben die Klage am 19. September 2019 um den Gebührenbescheid vom 26. Juli 2019 – zugestellt am 10. September 2019 – erweitert. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung die Bauvoranfrage dahingehend konkretisiert, dass Antragsgegenstand die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens – insoweit unter Ausklammerung der Frage der gesicherten Erschließung – sowie die Anzahl der notwendigen Stellplätze ist. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 18. Juli 2019 und des Gebührenbescheides vom 26. Juli 2019 zu verpflichten, den Klägern auf den unter dem 6. Dezember 2018 gestellten und in der mündlichen Verhandlung konkretisierten Antrag einen Bauvorbescheid zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück W. Straße 000 in X (G1 und G 2) unter Ausklammerung der Frage der Erschließung zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 18. Juli 2019 und des Gebührenbescheides vom 26. Juli 2019 zu verpflichten, den Antrag der Kläger vom 6. Dezember 2018 auf Erteilung eines Bauvorbescheides zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück W. Straße 000 0 in Düsseldorf (G1 und G2) in der Fassung des in der mündlichen Verhandlung konkretisierten Antrags unter Ausklammerung der Frage der Erschließung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht im Wesentlichen geltend, dem Vorhaben stünden öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Auch unter Beachtung des Vorbringens bestehe keine Veranlassung, die ablehnende Entscheidung aufzuheben und den begehrten Vorbescheid zu erteilen. Dem Vorhaben stünden bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Vorschriften entgegen. Zwar stehe der Hauptsammelkanal aufgrund des vom Stadtentwässerungsbetrieb nachträglich festgestellten abweichenden Verlaufs von den planerischen Festsetzungen dem Vorhaben wohl nicht entgegen. Dies gelte jedoch nicht für die Hochspannungsfreileitung. Nach § 16 i.V.m. § 13 BauO NRW seien bauliche Anlagen so anzuordnen, dass durch physikalische Einflüsse, etwa durch elektrische Überschläge oder elektrische und magnetische Felder, keine Gefahren entstehen. Hochspannungsfreileitungen seien so zu errichten und zu betreiben, dass von ihnen keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Die 26. BImSchV setze insoweit zum Schutz und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen Grenzwerte fest. Daraus ergäben sich Mindestabstände, die zu Hochspannungsfreileitungen eingehalten werden sollen, um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten (Ziffer 2.5 des Abstandserlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 6. Juni 2007). Diese Maßstäbe seien sinngemäß auch für die Errichtung von baulichen Anlagen in der Nähe von im Betrieb befindlichen Hochspannungsfreileitungen anzulegen. Anderenfalls könnten gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht mehr gewährleistet werden. Im Übrigen sei schon im Durchführungsplan 5373/23 aus dem Jahr 1957 ein Schutzkorridor von etwa 40 m festgesetzt worden. Die von den Klägern begehrten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans könnten nicht erteilt werden. Die Baugenehmigung von 1972 entfalte keine Bindungswirkung für das streitgegenständliche Vorhaben. Die städtebauliche Vertretbarkeit sei für jedes Vorhaben gesondert zu prüfen. Zudem enthalte der am 4. Februar 1984 und damit über 10 Jahre später in Kraft getretene Text-Bebauungsplan differenzierte Regelungen zur Bebauungstiefe und zur Geschosszahl sowie zu entsprechenden Abweichungen und Ausnahmen. Letztere beträfen das klägerische Grundstück nicht. Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche zählten regelmäßig zu den das planerische Konzept wesentlich tragenden Regelungen. Eine Befreiung komme nur in Betracht, wenn und soweit die Abweichung für das Plangefüge von untergeordneter Bedeutung sei. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Die umliegende prägende Nachbarbebauung – auch außerhalb des Plangebiets – gebe keine tiefere, sondern eine geringere Bebauungstiefe vor. Die Überschreitung der Bebauungstiefe würde eine derartige Änderung der planerischen Situation bewirken, dass das Vorhaben Vorbildwirkung für Nachahmer entfalten würde. Die Befreiung berühre daher die Grundzüge der Planung und sei städtebaulich nicht vertretbar. Dies gelte auch für die erforderliche Abweichung von der festgesetzten Geschossigkeit. Zulässig seien zwei Vollgeschosse. Ob es sich bei dem 2. Obergeschoss des Vorhabens um ein „Vollgeschoss" handelt, richte sich hier nach § 2 Abs. 5 BauO NRW 1970. Demnach müssten Vollgeschosse vollständig über der festgelegten Geländeoberfläche liegen und über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche die für Aufenthaltsräume erforderliche lichte Höhe haben. Dies sei hier der Fall. Eine Befreiung würde zu bodenrechtlichen Spannungen führen. Die Kläger replizieren, dass auch der Durchführungsplan 5373/23 aus dem Jahre 1957 keinen „Schutzkorridor“ im Zusammenhang mit der Hochspannungsfreileitung festsetze. Im Plan finde sich nur eine nachrichtliche Darstellung des Leitungsverlaufs ohne weitere Festsetzungen oder Erläuterungen. Im Übrigen sei die Hochspannungsleitung privatrechtlich gesichert worden. Das Grundbuch enthalte eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit, wonach „innerhalb eines Geländestreifens von 20 m beidseits der Leitungsachse (Schutzstreifen) […] bewohnbare und unbewohnbare Gebäude […] aus leitungstechnischen Gründen unter der Leitung nur bis zu einer Firsthöhe von + 51,25 m üNN errichtet werden [dürfen]“. Diese Vorgaben halte das Vorhaben mit einer Firsthöhe von 10,90 m, welche + 48,80 m üNN entspreche, ein. Anhaltspunkte für eine Gefahrenlage i.S.d. § 13 BauO NRW bestünden daher nicht. Sie ergäben sich auch nicht aus einer „sinngemäßen“ Anwendung des Abstandserlasses, zumal dieser gemäß Ziffer 3.2 ausdrücklich nicht für öffentlich-rechtliche Zulassungsverfahren gelte. Die Beklagte hat hierzu dupliziert, dass die Errichtung des Bauvorhabens zu einer Gefährdung des Bestands und des Betriebs der existierenden Freileitung führen würde. Dieser Umstand sei einer heranrückenden Wohnbebauung vergleichbar. Sie teilte auf gerichtliche Nachfrage ergänzend mit, dass die unter der Hochspannungsleitung liegenden Bestandshäuser Am T. 00 bis 00 zum Teil gegen Verzicht der Bauherren auf die Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV genehmigt worden seien. Die Kläger könnten jedoch hieraus keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ableiten. Im Übrigen habe die Hochspannungsfreileitung im Zuge der Aufstellung des Text-Bebauungsplans entgegen der klägerischen Auffassung keinen Eingang in die planerische Abwägung gefunden. Die Beigeladenen stellen keinen Sachantrag. Die Beigeladenen zu 1. und 3. tragen vor, dass der wissenschaftliche Stand zu Auswirkungen von elektrischen und magnetischen Feldern auf den menschlichen Organismus bislang noch nicht abschließend geklärt sei. Dies habe letztlich auch zu der Empfehlung eines 10m-Abstandes in der Verwaltungsvorschrift zur 26. BImSchV geführt, um jegliches Risiko auszuschließen. Rechtlich relevant seien aber allein die Grenzwerte nach § 3 Abs. 1 i.V.m. Anhang 1a der 26. BImSchV. Die Einhaltung der Grenzwerte sei jedenfalls für die von den Beigeladenen zu 1. betriebenen Leitungen wahrscheinlich, aber ohne weitergehende Prüfung nicht abschließend zu beurteilen. Die Beigeladene zu 2. bestätigt ergänzend, dass die DIN EN 50341-1 bei Freileitungen mit Nennspannung von 110 kV einen Sicherheitsabstand zu Flachdächern von 5 m erfordere. Der in der VwV 26. BImSchV genannte Abstand von 10 m sei ein reiner Bewertungsabstand, der lediglich dazu anhalte, bei Veränderung der Freileitung alle Objekte innerhalb des Abstands von der projektierten Leitungsachse einer Minimierungsprüfung nach VwV 26. BImSchV 3.2.2.2. zu unterziehen. Bei der Überprüfung von Grenzwerten sei eine Berechnung erforderlich, da die erforderliche Maximalauslastung bei Messungen i.d.R. nicht angetroffen werde. Das Gericht hat zu den Fragen, ob am Vorhabenstandort die Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten werden und ob Koronageräusche auf das Vorhaben einwirken, Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Das Gutachten des LANUV NRW vom 13. September 2022 kommt zu dem Ergebnis, dass die Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten werden. Gleichwohl bestünden unter Vorsorgegesichtspunkten Restunsicherheiten bei der Risikobewertung für besonders empfindliche oder gesundheitlich vorgeschädigte Personen. Die Beklagte lehnte eine Abhilfeentscheidung ab, denn das Gutachten schließe gesundheitliche Folgen für die Bewohner nicht aus. Es werfe zu viele Zweifel hinsichtlich der Frage auf, ob Menschen guten Gewissens auf wissenschaftlicher Basis ihren Lebensmittelpunkt unter einer Hochspannungsleitung haben könnten. Die Kläger halten unter Hinweis auf die Rechtsprechung die Einhaltung der Grenzwerte für ausreichend, zumal besondere gesundheitliche Dispositionen im Rahmen der baurechtlichen Zumutbarkeitsbeurteilung außer Betracht blieben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gutachtens (Bl. 288 ff. GA) und die hierzu eingereichten Schriftsätze der Beteiligten (Bl. 323 ff., 331 ff. GA) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat mit dem Hauptantrag Erfolg. Sie ist zulässig. Die Klage ist insbesondere als Verpflichtungsklage statthaft. Der Verpflichtungstenor entspricht § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO und war ausweislich der als „Verpflichtungsklage“ überschriebenen Klageschrift inhaltlich auch beabsichtigt. Die Klageänderung ist ihrerseits zulässig. Die Klage wurde zulässigerweise um den Gebührenbescheid erweitert (§ 91 VwGO). Die Klage ist auch begründet. Der Versagungsbescheid vom 18. Juli 2019 und der Gebührenbescheid vom 26. Juli 2019 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten; den Klägern steht ein Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides zu, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gemäß § 71 Abs. 2 i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2000, welche aufgrund der Übergangsvorschrift des § 90 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW 2018 auf den am 19. Dezember 2018 gestellten Antrag anwendbar sind, ist ein Vorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben mit den zur Genehmigung gestellten Fragen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dies ist vorliegend der Fall. Den Klägern ist der beantragte Vorbescheid zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit – mit Ausnahme der ausgeklammerten Frage der gesicherten Erschließung – und zur Anzahl der notwendigen Stellplätze zu erteilen. I. Dem Vorhaben stehen bauplanungsrechtliche Vorschriften nicht entgegen. 1. Es widerspricht zunächst nicht den bauleitplanerischen Festsetzungen des Durchführungsplanes 5373/23 vom 1. Oktober 1957 und des Fluchtlinienplanes 5373/25 vom 26. Januar 1959, die gemäß § 233 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG fortgelten, und des Bebauungsplanes 5373/37 vom 27. Mai 1971. Dem Durchführungsplan 5373/23 ist entgegen der Ansicht der Beklagten die Festsetzung eines Schutzkorridors nicht zu entnehmen. Die Planfestsetzungen beschränken sich ausweislich der Planbegründung auf die Erweiterung der Volksschule, die Errichtung eines Verbindungsweges sowie eines Wohngebietes. Die parallel zur Freileitung rot gestrichelt dargestellte Linie geht über eine allenfalls nachrichtliche Übernahme des im Planfeststellungsbeschluss vom 7. Juni 1956 verfügten Schutzstreifens von 20 m beidseits der Mastmittellinie nicht hinaus. Der Planfeststellungsbeschluss selbst steht dem Vorhaben schon aufgrund fehlender Rechtsnormqualität nicht entgegen. Ungeachtet dessen ist das darin nur „grundsätzlich“ vorgesehene Bauverbot innerhalb des Schutzstreifens durch Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit vom 8. August 1957 zugunsten der Stadt X – Stadtwerke – dergestalt umgesetzt worden, dass auf dem klägerischen Grundstück die Errichtung von bewohnbaren und unbewohnbaren Gebäuden aus leitungstechnischen Gründen bis zu einer Firsthöhe von + 51,25 m ü.N.N. zulässig bleibt (Grundbuch G. , Blatt 1018). Diese Vorgabe wird mit einer Vorhabenhöhe von 10,90 m, die unstreitig 48,80 m ü.N.N. entspricht, nicht überschritten. Der Fluchtlinienplan 5373/25 geht über eine nachrichtliche Darstellung des Leitungsverlaufs nicht hinaus. Das im Bebauungsplan 5373/37 für den Hauptsammler festgesetzte Leitungsrecht, welches aufgrund Verfügung des Regierungspräsidenten vom 15. Februar 1977 allein Rechtsverbindlichkeit erlangt hat, widerspricht dem Vorhaben nicht, weil die Festsetzung eines Leitungsrechts nicht auch die Festsetzung von (Schutz-)Flächen umfasst. Vgl. Battis, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 9 Rn. 75. Damit entfaltet zugleich die textliche Festsetzung, wonach die „Schutzfläche für den Hauptsammelkanal Süd mit Leitungsrecht zu belasten und von Bebauung freizuhalten“ ist, keine Wirksamkeit, zumal diese Festsetzung aufgrund des unstreitig abweichenden Trassenverlaufs, der das Grundstück des Klägers nach der geänderten Darstellung im Lageplan des Kanal- und Wasserbauamtes vom 4. März 1969 (Hausakte, BA 2) allenfalls noch streift, insoweit auch obsolet und daher teilfunktionslos geworden sein dürfte. Im Übrigen geht die Beklagte in der der Klageerwiderung beigefügten Stellungnahme des Stadtentwässerungsbetriebes vom 7. Mai 2020 selbst von einer Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem geänderten Hauptsammler aus. 2. Die Festsetzungen des Text-Bebauungsplans zur Ausweisung von Baugebieten für den Stadtbezirk 3 vom 4. Februar 1984, der einen qualifizierten Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 1 BauGB darstellt, stehen dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen. Das Vorhaben widerspricht nicht den Festsetzungen zur Art der Bebauung, es ist insbesondere mit dem Gebot der Rücksichtnahme vereinbar (a). Soweit das Vorhaben den Festsetzungen über Maß der Bebauung, die überbaubare Grundstücksfläche und die Bauweise widerspricht, wird dies durch einen entsprechenden Anspruch auf Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB überwunden (b). a) Die geplante Errichtung des Mehrfamilienhauses ist als Wohngebäude in einem reinen Wohngebiet zulässig. Die Lage unter der Hochspannungsfreileitung steht dem nicht entgegen. Zwar sind gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO bauliche Anlagen im Sinne von §§ 2 bis 14 BauNVO unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Insbesondere ist das Vorhaben keinen unzumutbaren Belästigungen oder Störungen ausgesetzt. Eine heranrückende Wohnbebauung bzw. eine sonstige heranrückende immissions-empfindliche Nutzung verletzt gegenüber dem Betreiber einer bestehenden emittierenden Anlage das Gebot der Rücksichtnahme, wenn ihr Hinzutreten die rechtlichen immissionsbezogenen Rahmenbedingungen, unter denen der Anlagenbetrieb erfolgt oder erfolgen muss, gegenüber der vorher gegebenen Lage verschlechtert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betrieb aufgrund der hinzutretenden Bebauung mit nachträglichen immissionsschutzrechtlichen Auflagen rechnen muss. Vgl. etwa Bay.VGH, Beschluss vom 9. Juni 2020 – 15 CS 20.901 –, juris Rn. 27 m.w.N. Hiervon ist jedoch weder aufgrund der elektromagnetischen Auswirkungen der das Vorhaben teilweise überspannenden Hochspannungsfreileitung noch aufgrund von Geräuschbelastungen auszugehen. Der rechtliche Maßstab für die Unzumutbarkeit im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ist im Wesentlichen § 22 Abs. 1 BImSchG zu entnehmen. Denn eine Hochspannungs-freileitung - als sonstige ortsfeste Einrichtung im Sinne von § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG - bedarf keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 BImSchG. Als nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind Hochspannungsfreileitungen so zu errichten und zu betreiben, dass nach dem Stand der Technik vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen verhindert (Nr. 1) und unvermeidbare schädliche Umweltauswirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränkt werden (Nr. 2). Für die in Rede stehenden elektrischen und magnetischen Felder als Immissionen im Sinne des § 3 Abs. 2 BImSchG werden die Anforderungen des § 22 BImSchG durch die aufgrund von § 23 BImSchG erlassene 26. BImSchV konkretisiert. Die vorliegende mit einer Nennspannung von 110 kV betriebene Leitung ist eine Niederfrequenzanlage gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) 26. BImSchV. Gemäß §§ 3, 4 der 26. BImSchV ist sie so zu betreiben, dass im Bereich von Gebäuden und Grundstücken, die nicht zum nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, die im Anhang 1a normierten Grenzwerte nicht überschritten werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 – 7 VR 4/10 –, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 6. September 2013 – 11 D 118/10.AK -, juris Rn. 148 ff.; vgl. auch Bay.VerfGH, Entscheidung vom 18. März 2020 – Vf. 17-VII-18 –, juris Rn. 52 wonach bei Einhaltung bzw. deutlicher Unterschreitung der Grenzwerte der 26. BImSchV ein Netzbetreiber keine nachträgliche Auflagen wegen der an die Trasse heranrückenden Wohnbebauung zu befürchten hätte. Das Gericht geht davon aus, dass bei Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV für Menschen in der Regel keine Gefahr durch elektromagnetische Felder einer Hochspannungsfreileitung zu befürchten ist. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2013 – 11 D 118/10.AK -, Leits. Zur Ermittlung der Grenzwerte bedarf es regelmäßig einer Einzelfallprüfung durch Berechnung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. August 2016 – 11 D 2/14.AK, juris Rn. 122 (zu „worst-Case-Berechnungen“) Die in Anhang 1a der 26. BImSchV normierten Grenzwerte der elektrischen Feldstärke von 5 kV/m und der magnetischen Flussdichte von 100 µT werden vorliegend deutlich unterschritten. Aus dem Sachverständigengutachten des LANUV NRW vom 13. September 2022 ergibt sich unter Berücksichtigung der Gesamtimmission aller Stromleiter und auf der Grundlage einer prognostischen Berechnung bei angenommener Maximalauslastung („worst-case-Berechnung“), dass im Bereich der Dachterrasse des Staffelgeschosses als dem Ort der zu erwartenden höchsten Immissionen die magnetische Flussdichte Werte bis maximal ca. 15 µT erreicht und die elektrische Feldstärke bis < 1,0 kV/m. Das Gutachten kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Grenzwerte der 26. BlmSchV mit einer Ausschöpfung von < 20 % nicht erreicht oder überschritten werden (S. 20 ff., 23). Die zusätzlich vorgenommenen Messungen ergaben auf ca. 1 m Höhe über Bodenniveau in der Worst-Case-Betrachtung sogar noch niedrigere Werte: Die Grenzwertausschöpfung beträgt demnach für die magnetische Flussdichte insgesamt lediglich 6,5 % und für die elektrische Feldstärke nur 2,84 % (S. 19). Insgesamt können dem Gutachten zufolge schädliche Umwelteinwirkungen durch nachgewiesene gesundheitliche Wirkungen auf den Menschen nach dem Stand der Forschung ausgeschlossen werden (S. 25). Einwendungen zur Höhe der gutachterlich ermittelten Werte wurden von den Beteiligten nicht erhoben. Soweit die Beklagte die Verbindlichkeit der Grenzwerte der 26. BImSchV mit der Begründung in Abrede stellt, die gutachterlichen Ausführungen auf S. 24 f. zu verbleibenden Unsicherheiten bei der Risikobewertung und zum Störungspotenzial elektrischer und magnetischer Felder auch unterhalb der Grenzwerte ließen insbesondere für besonders empfindsame oder gesundheitlich indisponierte Personen zu viele Zweifelsfragen offen und keine Gewissheit für das Bestehen gesunder Wohnverhältnisse zu, so ist dieser Auffassung nicht zu folgen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Grenzwerte der 26. BImSchV verfassungsgemäß und nicht zu beanstanden. BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 – 4 A 13/18 – juris Rn. 44 m.w.N.; Beschluss vom 22. Juli 2010 – 7 VR 4/10 –, juris Rn. 23. Die staatliche Schutzpflicht ist nicht bereits dann verletzt, wenn einzelne Stimmen im fachwissenschaftlichen Schrifttum ein schärferes Vorgehen des Staates, etwa in Form strengerer Grenzwerte oder weitergehender Vorsorgepflichten, verlangen. Liegen noch keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse über komplexe Gefährdungslagen – wie hier den schädlichen Wirkungen niederfrequenter elektromagnetischer Felder – vor, verlangt die staatliche Schutzpflicht auch von den Gerichten nicht, ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen mit Hilfe des Prozessrechts durch Beweisaufnahmen zur Durchsetzung zu verhelfen oder die Vorsorgeentscheidung des Verordnungsgebers unter Kontrolle zu halten und die Schutzeignung der Grenzwerte jeweils nach dem aktuellen Stand der Forschung zu beurteilen, oder gar einen aktuellen Stand der Forschung erst im Gerichtsverfahren zu schaffen. Es ist vielmehr Sache des Verordnungsgebers, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten, um gegebenenfalls weitergehende Schutzmaßnahmen treffen zu können. Eine Verletzung der Nachbesserungspflicht durch den Verordnungsgeber kann gerichtlich erst festgestellt werden, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation verfassungsrechtlich untragbar geworden ist. Dies entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die obergerichtliche Rechtsprechung angeschlossen hat. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Januar 2007 - 1 BvR 382/05 –, juris Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 21. September 2010 – 7 A 7/10 –, juris Rn. 25; Beschluss vom 26. September 2013 – 4 VR 1/13 –, juris; Urteil vom 4. April 2019 – 4 A 6/18 –, juris Rn. 28 ; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Juli 2014 – OVG 6 S 26.14 – juris Rn. 7f.; Bay.VGH, Beschluss vom 14. Juni 2013 – 15 ZB 13.612 –, juris Rn. 9; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2. März 2004 – 8 S 243/04 –, juris Rn. 3 f. Siehe auch VG München, Beschluss vom 27. Februar 2017 – M 8 SN 17.496 –, juris Rn. 21, Beschluss vom 30. August 2021 – M 1 SN 21.2740 –, juris Rn. 44; VG Augsburg, Urteil vom 16. September 2021 – Au 5 K 20.980 –, juris Rn. 56. Ein Anspruch auf Vorsorge in Form aller nur denkbaren Schutzmaßnahmen besteht vor diesem Hintergrund nicht. Unterstrichen wird dies durch einen Umkehrschluss zu § 4 der 26. BImSchV, der in Abs. 1 und 2 Vorsorgemaßnahmen nur für (bestimmte) Nieder-frequenzanlagen vorsieht, Bay.VGH, Beschluss vom 8. Dezember 2021 – 22 CS 21.2284 –, juris Rn. 47, und in Abs. 3 ein Verbot der Überspannung von zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden nur für Niederfrequenzanlagen mit einer deutlich höheren Nennspannung von 220 kV statuiert. Im Übrigen sind die Grenzwerte vorliegend derart weit unterschritten, dass sich eine als störend empfundene Wahrnehmung oder Beeinflussung selbst für besonders empfindliche oder gesundheitlich eingeschränkte Personen wie z.B. Implantatträger nicht aufdrängt. Für diesen Personenkreis wird im Sachverständigengutachten unter Bezugnahme auf den Bericht der Strahlenschutzkommission von 2021 die unterste Schwelle der Wahrnehmung bzw. Störbeeinflussung für die elektrische Feldstärke bei >1 kV bzw. für die magnetische Flussdichte bei 16-20 µT angenommen. Diese Schwelle wird mit den vorliegend prognostizierten Werten von < 1 kV bzw. 15 µT sogar noch knapp unterschritten. Eine evidente Untragbarkeit der Grenzwerte lässt sich hieraus nicht ableiten. Dies gilt umso mehr, als für die Beurteilung der baurechtlichen Zumutbarkeitsschwelle im Rahmen von § 15 BauNVO nicht besonders empfindliche oder robuste Personen, sondern auf Immissionen durchschnittlich reagierende Menschen maßstabsbildend sind. Die gebotene grundstücksbezogene Betrachtungsweise lässt es nicht zu, die Frage der Zumutbarkeit von den – wandelbaren – konkreten Nutzungsverhältnissen zu einem bestimmten Zeitpunkt abhängig zu machen. Sie schließt die Berücksichtigung besonderer Umstände in der Person des jeweiligen Eigentümers oder Nutzers aus. Besondere Empfindlichkeiten oder gesundheitliche Indispositionen bleiben daher insoweit außer Betracht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 – 4 A 1075/04 –, juris Rn. 325 (zu § 9 Abs. 2 LuftVG), Urteil vom 23. September 1999 – 4 C 6/98 –, juris Rn. 29; Urteil vom 7. Oktober 1983 – 7 C 44/81 –, juris Rn. 18; Fickert/Fieseler, BauNVO, 13. Aufl. 2019, § 15 Anm. 14. Die von Beklagtenseite angeführte Unterschreitung der im Abstandserlass – RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz bedeutsame Abstände (Abstandserlass), vom 6. Juni 2007, MBl. NRW. S. 659 – festgelegten Abstände von 10 m ist vorliegend unbeachtlich. Abgesehen davon, dass der Erlass gemäß Ziffer 3.2 für Planfeststellungsverfahren und sonstige öffentlich-rechtliche Zulassungsverfahren wie ein Bauvorbescheidverfahren nicht gilt, schließt es der Erlass nach seinem Sinn und Zweck nicht aus, dass im Einzelfall auch geringere Abstände als im Erlass vorgesehen zugelassen werden können. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. September 2013 – 11 D 118/10.AK -, juris Rn. 148 ff., und vom 24. August 2016 – 11 D 2/14.AK, juris Rn. 250 ff. Dies gilt auch für den in Nr. 3.2.2 der Verwaltungsvorschrift zur 26. BImSchV festgelegten Bewertungsabstand von 10 m, der allenfalls Minimierungspflichten des Anlagenbetreibers auslöst, aber keinen Maßstab für die im Rahmen der Zumutbarkeitsschwelle i.S.d. § 15 Abs. 1 BauNVO zuvörderst maßgeblichen Grenzwerte der 26. BImSchV bildet (vgl. § 15 Abs. 3 BauNVO). Unzumutbare Geräuschbelastungen in Gestalt sog. Koronageräusche sind ebenfalls nicht ersichtlich. Aufgrund der niedrigeren Betriebsspannung treten Koronageräusche bei 110-kV-Freileitungen i. d. R. nicht auf bzw. sind wegen ihres geringen Ausmaßes immissionsschutzrechtlich vernachlässigbar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. August 2016 – 11 D 2/14.AK –, juris Rn. 151; Weidemann/Ruttloff, DVBl. 2012, 1203 (1204), wonach die elektrischen Ausgangsfeldstärken auf den Oberflächen der Leiterseile zu gering sind. Dies deckt sich mit der Einschätzung des Sachverständigengutachtens, wonach Geräusche von 110-kV-Leitungen erfahrungsgemäß keinen Anlass für Lärmbeschwerden bieten (S. 28). Dass der Gutachter vor diesem Hintergrund keinen Anlass gesehen hat, der Frage weiter nachzugehen, ist nicht zu beanstanden. b) Soweit das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspricht, steht den Klägern ein Anspruch auf Befreiung zu. Dies gilt sowohl bezüglich der Geschosszahl (aa), der Bauweise (bb) als auch der überbaubaren Grundstücksfläche (cc). aa) Der Textbebauungsplan setzt für das Plangebiet maximal zwei Vollgeschosse fest. Das Vorhaben widerspricht dieser Festsetzung, da das 2. Obergeschoss nach der insoweit zugrunde zu legenden BauO NRW 1970 ein Vollgeschoss darstellt (1). Insoweit steht der Klägerin ein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung zu (2). Legt man die BauO NRW von 2000 zugrunde, liegt schon kein Vollgeschoss vor (3). (1) Der am 4. Februar 1984 – und damit noch vor Inkrafttreten der Bauordnung vom 26. Juni 1984 – als Satzung bekannt gemachte Bebauungsplan erlaubt für das hier maßgebliche Baugebiet WR 15 zwei Vollgeschosse (Spalte 4). Was in einem Bebauungsplan unter „Vollgeschoss“ zu verstehen ist, ergibt sich aus § 20 Abs. 1 BauNVO bzw. § 18 BauNVO 1968. Demnach gelten als Vollgeschosse Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts handelt es sich bei dieser Bezugnahme auf das Landesrecht um eine statische Verweisung. Maßgebend ist grundsätzlich die Rechtslage, die dem Satzungsbeschluss, gegebenenfalls seiner Bekanntmachung zugrunde liegt. Dies gebietet der Respekt vor der Planungshoheit der Gemeinde, die bei ihrer Willensbildung nur den zum Zeitpunkt der Abwägung geltenden Vollgeschossbegriff zugrunde legen konnte. Lassen sich der Begründung des Bebauungsplans oder den Planaufstellungsunterlagen keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Gemeinde ihre Festsetzung auch für einen später geänderten Vollgeschossbegriff öffnen wollte – wie hier –, ist die Festsetzung in Übereinstimmung mit dem zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Vollgeschossbegriff auszulegen. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2018 – 10 A 2937/15 –, juris, Rn. 24 ff.; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 9. Dezember 2020 – 8 B 11336/20 –, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15. Februar 1984 – 3 S 1279/83-, juris; Beschluss vom 27. Januar 1999 – 8 S 19.99 –, juris Leitsatz; OVG Saarland, Beschluss vom 28. Juli 1986 – 2 R 191/86 -, juris Leitsatz –; Grigoleit/Otto, BauNVO, 7. Aufl. § 20, Rn. 60; a.A.: HessVGH, Beschluss vom 26. Juli 1984 – 4 TG 1669/84 –, BRS 42 Nr. 113; König/Petz, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 4. Aufl. 2019, § 20, Rn. 7; allgemein zum statischen Verhältnis von Bebauungsplan und BauNVO: BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 – 4 C 43.87 –, juris Rn. 34; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 18. Dezember 2018 – 8 A 11049/18-, juris. Nach § 2 Abs. 5 der seinerzeit geltenden Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der hier maßgeblichen Fassung vom 27. Januar 1970 sind Vollgeschosse Geschosse, die vollständig über der festgelegten Geländeoberfläche liegen und über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche die für Aufenthaltsräume erforderliche lichte Höhe haben. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Als „Geschoss“ im Sinne der Vorschrift ist nur der umbaute Raum im Staffelgeschoss zu betrachten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Oktober 1967 – VII A 1400/66 -, BRS 18 Nr. 72 zu dem insoweit wortgleichen § 2 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW 1962. Nach § 59 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW 1970 müssen Aufenthaltsräume eine für ihre Benutzung ausreichende Grundfläche und eine lichte Höhe von mindestens 2,50 m haben. Die lichte Höhe von 2,50 m ist nach den Bauvorlagen (Bl. 17 f. BA 1) in sämtlichen Räumen (170,88 m²) – mit Ausnahme des südwestlichen Treppenhausteils, soweit dieser die Wand des darunterliegenden Geschosses aufgreift (10,44 m²) –, gegeben. Demnach ist das oberste Geschoss des Vorhabens als Vollgeschoss zu bewerten, da es über seine gesamte Grundfläche die lichte Höhe einhält. (2) Die Kläger können jedoch eine Befreiung von der entgegen stehenden Festsetzung über die zulässige Geschosszahl verlangen. Gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Diese Voraussetzungen liegen ebenfalls vor. Eine unbeabsichtigte Härte ist gegeben, weil der Gesetzgeber bei der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW 1970 die Bauausführung mit einem abschließenden gestaffelten Geschoß offensichtlich nicht berücksichtigt hatte und diese Begriffsbestimmung bei der Durchsetzung des Bebauungsplanes zu einem für den Bauherrn belastenden Ergebnis führt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 11. Juli 1974 - IX A 1184/73 -, BRS 28 Nr. 64 und 19. Oktober 1967 – VII A 1400/66 -, BRS 18 Nr. 72. Wie in den vorstehend entschiedenen Fällen würde der Bebauungsplan i.V.m. § 18 BauNVO 1970 den Klägern erlauben, statt des flach gedeckten Staffelgeschosses ein Walm- oder Satteldach zu errichten, welches über weniger als zwei Drittel seiner Grundfläche eine lichte Höhe von 2,50 m aufwiese. Denn bei Ausbildung eines mit den Traufseiten abschließenden Satteldachs hätte das 2. Obergeschoss vorliegend eine deutlich größere Grundfläche (285 m² anstatt 170,88 m²), von der aber die Räume in den Dachschrägen in Abzug zu bringen wären, so dass das Geschoss bei einer Dachneigung von 45 bis 50 Grad über weniger als 2/3 seiner Grundfläche eine lichte Höhe 2,50 m aufweisen würde. (3) Ungeachtet dessen würde das Vorhaben selbst bei Zugrundelegung einer dynamischen Verweisung des § 20 Abs. 1 BauNVO und der Anwendbarkeit von § 2 Abs. 5 Satz 2 BauO NRW 2000 schon nicht den Festsetzungen zur Geschosszahl widersprechen. Nach der Vorschrift ist ein gegenüber den Außenwänden des Gebäudes zurückgesetztes oberstes Geschoss (Staffelgeschoss) nur dann ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr als zwei Drittel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat. Das 2. Obergeschoss wäre dann nicht als Vollgeschoss einzustufen, denn es weist über weniger als zwei Drittel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses eine Höhe von 2,30 m auf. Die Grundfläche des 1. Obergeschosses beläuft sich auf 285 m² (22,80 m x 12,50 m). Die mit Aufenthaltsräumen lichte Höhe des 2. Obergeschosses umfasst 170,88 m² (8,90 x 19,20 m) und liegt damit unterhalb von 190 m² (2/3 von 285 m²). Dies gilt auch dann, wenn man die für das Treppenhaus anfallende Fläche von 10,44 m² (5,80 m x 1,80 m) hinzuzählt. bb) Soweit das Vorhaben die im Text-Bebauungsplan in Spalte 7 für das Wohngebiet WR 15 festgesetzte Bebauungstiefe von 12 m überschreitet, steht den Klägern gleichfalls ein Befreiungsanspruch zu. Zwar wirkt entgegen der Auffassung der Kläger die für ein insoweit vergleichbares Vorhaben (Garagengebäude) erteilte Befreiung aus dem Jahre 1972 schon aufgrund des nachträglich in Kraft getretenen Text-Bebauungsplanes und des die Regelung von Bebauungstiefen einschließenden Plankonzeptes nicht mehr fort, zumal die seinerzeit erteilte Baugenehmigung soweit ersichtlich nie ausgenutzt wurde und daher ebenso wie die Befreiung wohl noch vor Inkrafttreten des Bebauungsplans erloschen ist. Gleichwohl liegen die Befreiungsvoraussetzungen von § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB vor. Demnach kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Grundzüge der Planung werden durch die Befreiung von der Festsetzung zur Bebauungstiefe nicht berührt. Mit dem Begriff der "Grundzüge der Planung" umschreibt das Gesetz in § 31 Abs. 2 BauGB die planerische Grundkonzeption, die den Festsetzungen eines Bebauungsplans zugrunde liegt und in ihnen zum Ausdruck kommt. Hierzu gehört alles, was das Ergebnis der Abwägung über die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange und den mit den getroffenen Festsetzungen verfolgten Interessenausgleich trägt. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, RdNr. 36 f. zu § 31 BauGB m.w.N. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungskonzeption ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Befreiungen können daher nur in Betracht kommen, wenn durch sie von Festsetzungen abgewichen werden soll, die das jeweilige Planungskonzept nicht tragen, oder wenn die Abweichung von Festsetzungen, die für die Grundzüge der Planung maßgeblich sind, nicht ins Gewicht fällt oder wenn die Abweichung von untergeordneter Bedeutung ist. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2012 - 4 C 14.10 -, juris Rn. 22, Beschlüsse vom 15. März 2000 – 4 B 18.00 –, juris Rn. 5, vom 19. Mai 2004 – 4 B 35.04 –, vom 29. Juli 2008 – 4 B 11.08 –, juris Rn. 4 und vom 15. März 2000 – 4 B 18/00 –, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2022 – 2 B 542/22 –, juris Rn. 43, Beschluss vom 19. Januar 2021 – 2 A 2911/20 –, juris Rn. 10, m. w. N; Nds. OVG, Beschluss vom 11. März 2022 – 1 LA 95/21 –, juris Rn. 11; Bay. VGH, Beschluss vom 31. Juli 2008 – 9 ZB 05.1476 –, juris Rn. 8 m.w.N. So kann eine planerische Grundkonzeption durch ein Vorhaben nicht mehr berührt werden, wenn der mit der Planung verfolgte Interessenausgleich bereits durch die bisherige tatsächliche Entwicklung im Baugebiet nachhaltig gestört ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 - 4 C 10.09 -, juris Rn. 39 unter Bezugnahme auf Bay.VGH, Urteil vom 9. August 2007 - 25 B 05.1337 -, juris, Rn. 41; OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2016 – 10 A 2670/15 -, juris Rn. 20; a.A. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB -, Stand: August 2018, § 31 BauGB, Rn. 36 a und 37a. Dies setzt voraus, dass die planerische Grundkonzeption insgesamt aufgeweicht oder sogar stellenweise vollständig überholt ist, so dass die Planungsgrundsätze nicht mehr in einer ins Gewicht fallenden Weise berührt werden können. Vgl. Bay.VGH, Urteil vom 9. August 2007 - 25 B 05.1337 -, juris, Rn. 41; Bay.VGH, Beschluss vom 2. August 2018 – 15 ZB 18.764 –, juris Rn. 25; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 13. September 2018 - 8 S 2254/17 -, juris Rn. 59 und vom 8. März 2018 - 8 S 1464/15 -, juris, Rn. 113 sowie Beschluss vom 20. September 2016 - 3 S 864/16 -, juris, Rn. 27; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. März 2019 – 9 K 17174/17 –, juris; a.A. wohl Bay.VGH, Beschluss vom 26. Juli 2018 – 2 ZB 17.1656 –, juris. Darüber hinaus ist die Befreiung ihrem Wesen nach stets auf eine Berücksichtigung der besonderen Umstände eines Einzelfalles angelegt. Die Erheblichkeit der Auswirkungen einer Befreiung sowie die Frage der untergeordneten Bedeutung ist daher auch mit Rücksicht auf die Vorbildwirkung und den allgemeinen Gleichheitssatz nicht nur nach den Auswirkungen des konkret zur Prüfung stehenden Vorhabens, sondern auch danach zu beurteilen, welche Folgewirkungen eine Befreiung in gleich gelagerten Fällen haben kann. Sie darf nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 – 4 B 5/99 –, juris Rn. 6, Beschluss vom 29. Juli 2008 – 4 B 11/08 –, juris Rn. 11, Beschluss vom 8. Mai 1989 – 4 B 78/89 –, juris Rn. 4; Bay.VGH, Beschluss vom 31. Juli 2008 – 9 ZB 05.1476 –, juris Rn. 8 m.w.N. Nach diesen Maßstäben werden die Grundsätze der Planung nicht berührt. Die planerische Grundentscheidung, die 1981 auslaufenden Vorschriften der Verordnung über die Ausweisung von Baugebieten und die Abstufung der Bebauung für das Gebiet der Stadt X von 1961 einschließlich der darin enthaltenen Vorgaben zu Bebauungstiefen (§ 7) so weit wie möglich in neu zu schaffendes Ortsbaurecht zu übernehmen und zu entwickeln, vgl. S. 2 der Planbegründung (Drs. Nr. 61/214/82), Bl. 111 der Aufstellungsvorgänge, BA 2, und damit die neuen (Teil-)Plangebiete jenseits der dort jeweils maßgeblichen Bebauungstiefen zwischen 12 und 14 m von Bebauung freizuhalten, wird durch das geplante Mehrfamilienhaus der Kläger nicht in einer ins Gewicht fallenden Weise berührt. Das Vorhaben ist zwar mit einer zugrunde gelegten Bebauungstiefe von 33 m für die von der Planung berührten Belange und für den mit der Planung verfolgten Interessen-ausgleich grundsätzlich von Bedeutung. Der Plangeber selbst hat jedoch für das vorliegende Teilgebiet WR 15 seine planerische Grundkonzeption bereits bei Planaufstellung durch Zulassung mehrerer – weitreichender – Ausnahmen aufgeweicht, indem er für die Bebauung Am T. 0-00, 00-00 und W. Straße 000 - 000 insgesamt drei quer zur Straße angeordnete Hauszeilen mit Bebauungstiefen von bis zu 29 m bzw. 45 m auf erweiterten Bestandsschutz gesetzt hat (§ 31 Abs. 1 BBauG i.V.m. Buchst. A. 3. e der allgemeinen textlichen Festsetzungen). Anzahl und Ausmaß der Ausnahmen bewirken, dass in dem ohnehin überschaubaren Teilplangebiet WR 15, welches im rückwärtigen Bereich zusätzlich durch den Stichweg Am T. aufgeschlossen wird, die einzige größere zusammenhängende Freifläche zwischen den o.g. Querriegeln und der Hausgruppe W. Straße 000 ff. erheblich verkleinert wird und dadurch die mit der Festsetzung von Bebauungstiefen bezweckte Freihaltung rückwärtiger Bereiche von Bebauung erheblich eingeschränkt ist. Vgl. zur Beeinträchtigung der Grundzüge der Planung durch Zulassung von Ausnahmen Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 31 BauGB Rn. 25. Eine ins Gewicht fallende Verschlechterung der planerischen Situation bewirkt das Vorhaben der Kläger deshalb nicht mehr. Der allgemeine Geltungsanspruch des Bebauungsplans wird durch die Anlage nicht mehr zusätzlich in Frage gestellt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung etwaiger Vorbild- oder Folgewirkungen. Die von der Beklagten befürchtete negative Vorbildwirkung für die unmittelbar benachbarten Flurstücke G4 und G3 scheidet schon deshalb aus, weil jene außerhalb des Plangebietes liegen und die dortige Bebauung ausweislich der beigezogenen Hausakte mit zweien in der Nachkriegszeit nur kurzfristig genehmigten Behelfsbauten seither lediglich geduldet ist (BA 5). Einem dortigen Ausbauvorhaben müsste daher auch künftig die Genehmigung versagt bleiben. Eine negative Vorbildwirkung ist auch für Vorhaben innerhalb des Plangebietes zu verneinen. Denn die dort für eine Nachahmung in Frage kommenden Baulücken sind bereits geschlossen. Auch lassen die Grundstückszuschnitte eine Bebauungstiefe von über 30 m oder mehr nicht zu. Dies gilt auch für das von der Beklagten im Plangebiet bezeichnete Referenzflurstück 372, dessen Tiefe über 23 m nicht hinausgeht. Negative Folgewirkungen im Sinne bodenrechtlicher Spannungen sind auch nicht deshalb zu befürchten, weil die Befreiung als Vorbild für eine Vielzahl anderer (Neubau- oder Erweiterungs-)Vorhaben im Plangebiet - freilich mit geringeren Überschreitungen der zulässigen Bebauungstiefe - dienen und damit einer Funktionslosigkeit der Festsetzung Vorschub leisten könnte. Es ist schon fraglich, ob die Erteilung einer Befreiung für eine außergewöhnlich große Bebauungstiefe von etwa 33 m – bei Hinzurechnung der vorderen Stellplätze würden sogar über 40 m erreicht – die Behörde unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung dahingehend bindet, für jegliche Vorhaben mit ggf. deutlich geringeren Bebauungstiefen Befreiungen erteilen zu müssen. Dies mag letztlich dahin stehen. Denn vorliegend ist die Besonderheit zu berücksichtigen, dass der weitgehenden Überschreitung der Bebauungstiefe eine atypische Grundstücks- und Erschließungssituation zugrunde liegt, für die es im Plangebiet keine Entsprechung gibt. Dabei ist einzustellen, dass die Erschließung des Vorhabens tatsächlich nicht der planerisch vorgegebenen Erschließung des Baugrundstücks von Norden her über den Wendehammer Am T. folgt, sondern nur von Süden über den außerhalb des Plangebiets liegenden Stichweg und die W. Straße möglich ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2020 – 2 A 1585/20 –, juris Rn. 17, wonach die Vorbildwirkung einer Bebauung auch davon abhängen kann, ob das Grundstück von mehreren Seiten erschlossen wird. Mit dieser rückseitigen („doppelten“) Erschließung würde die Eignung der planerisch konzipierten Bebauungstiefe zur Bestimmung einer rückwärtigen Baugrenze zumindest weitgehend aufgehoben. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Plangeber die alternative Ermittlung der Bebauungstiefe von einer außerhalb des Plangebiets liegenden Bezugsstraße erwogen hätte. Im Übrigen würde, selbst wenn man als Bezugslinie für die Ermittlung der Bebauungstiefe die Straßengrenze der W. Straße wählte, welche als öffentliche Straße allein für die Ermittlung der Bebauungstiefe i.S.d. § 23 Abs. 4 Satz 2 BauNVO in Betracht käme – der abgehende Stichweg reicht als Privatweg oder private Grundstückszufahrt, auch wenn diese Zuwegung ggf. ausreichend ist, um die Erschließung zu sichern, nicht aus –, vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 2019 – 4 B 1/19 -, juris Rn. 6 m.w.N., wonach es anderenfalls ein Bauherr in der Hand hätte, durch Trassierung einer inneren Grundstückserschließung die überbaubare Grundstücksfläche selbst zu bestimmen, sogar eine noch größere Bebauungstiefe von über 40 m erreicht. Eine nach Lage des Vorhabens und Ausmaß der Bebauungstiefen vergleichbare Grundstückssituation findet sich im Plangebiet nicht. Vor diesem Hintergrund stellt sich das Vorhaben in Bezug auf das Merkmal der Bebauungstiefe als Solitär bzw. „Ausreißer“ ohne Vorbildwirkung dar. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2021 – 7 A 204/21 –, juris Rn. 5 und OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. September 2010 – 1 LB 3/10 –, juris Rn. 20, wonach die Einstufung einer baulichen Anlage als "Ausreißer", die sich besonders deutlich von der übrigen Bebauung in der näheren Umgebung unterscheidet, in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche etwa dann in Betracht kommt, wenn der zu beurteilende Baukörper nach seiner Lage zur Erschließungsstraße ganz erheblich anders angeordnet ist als alle übrigen Baukörper. Lassen sich mithin die Gründe für die Befreiung auf eine Vielzahl vergleichbarer Vorhaben nicht übertragen, ist ausgeschlossen, dass die vorliegende Befreiung einen Eingriff in das örtliche Interessengeflecht bewirkt, der in seiner Umgebung nur durch Planung zu bewältigende Spannungen hineinträgt. Die Befreiung ist gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB städtebaulich vertretbar, denn es ist davon auszugehen, dass die Zulassung einer Bebauungstiefe, wie sie den eingereichten Bauvorlagen zugrunde liegt, auch durch eine entsprechende bauplanerische Festsetzung abwägungsfehlerfrei hätte ermöglicht werden können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 4 C 16/97 -, juris Rn. 36. Bezüglich der im Ablehnungsbescheid als problematisch erachteten Haustiefe von 12,50 m ist zu beachten, dass der Bebauungsplan hierfür grundsätzlich keine Festsetzungen enthält. Ungeachtet dessen würde selbst die in der Ausnahmeregelung in Ziffer A.3 e) für nicht parallel zur Straße angeordnete Hauszeilen enthaltene Vorgabe, wonach die Bebauungstiefe – hier: 12 m – als Maß für die Haustiefe anzuhalten ist, durch das Vorhaben nur geringfügig überschritten. Die Nachbarbebauung W. Straße 000 und 000, die sich ohnehin noch weiter als das Vorhaben in nördliche Richtung erstreckt, ist als außerhalb des Plangebiets liegende Bebauung für die städtebauliche Vertretbarkeit von allenfalls untergeordneter Bedeutung. Die Befreiung ist auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar. Der Hauptsammelkanal kann nach Mitteilung des Stadtentwässerungsbetriebes durch Stellplätze überbaut werden (s.o.). Anhaltspunkte für eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens gegenüber der Nachbarbebauung liegen hinsichtlich der Überschreitung der Bebauungstiefe nicht vor. cc) Soweit das Vorhaben einseitig grenzständig und damit in halboffener Bauweise errichtet werden soll, widerspricht dies zwar der für das WR 15 festgesetzten offenen Bauweise. Allerdings ist die Erteilung einer Befreiung insoweit städtebaulich vertretbar. Hiervon geht auch die Beklagte aus, da der Anbau an ein vorhandenes grenzständiges Nachbargebäude erfolgt (Bl. 28 VV). Anhaltspunkte für eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens liegen auch hinsichtlich der Bauweise nicht vor. dd) Die Sache ist insoweit auch spruchreif, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Das der Beklagten im Rahmen der Befreiungsentscheidung zustehende Entschließungsermessen ist vorliegend zu einem Anspruch verdichtet. Für die Ausübung dieses Ermessens besteht nur wenig Raum, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung gegeben sind. Daraus folgt zwar nicht, dass der zuständigen Behörde bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen entgegen dem Wortlaut der Vorschrift kein Ermessensspielraum zusteht oder das Ermessen stets auf Null reduziert ist. Erforderlich für eine negative Ermessensentscheidung ist allerdings, dass der Befreiung gewichtige städtebauliche Interessen entgegenstehen. BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 – 4 C 13/01 –, juris Rn. 31. Derartige gewichtige städtebauliche Interessen liegen, soweit sie nicht bereits vorstehend berücksichtigt wurden, nicht vor. II. Die Bauvoranfrage ist auch hinsichtlich der Anzahl der notwendigen Stellplätze positiv zu bescheiden. Gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1a und 2 der Stellplatzsatzung der Stadt X vom 28. August 2019 (ABl. Nr. 37 vom 14.09.2019), welche gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über notwendige Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder vom 14. März 2022 (GV.NRW, S. 285) – StellplatzVO NRW) dieser Verordnung vorgeht, richtet sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze zum einen nach dem Wohnungsstandort – dieser gilt vorliegend aufgrund seiner Nähe zu einer der dargestellten ÖPNV-Haltestellen als „gut erreichbar“ (Anlage 2) – und zum anderen nach der Wohnungsgröße – hier jeweils zwischen 66-74 m². Hiervon ausgehend sind gemäß Anlage 1a Tabelle 4 Zeile 2 Spalte 2 für vier Wohneinheiten in der geplanten Größe bis 87 m² jeweils drei Stellplätze vorzuhalten, was vorliegend bei acht Wohnungen auf sechs notwendige Stellplätze hinausläuft. Die nach den Bauvorlagen projektierten neun Stellplätze (Bl. 12 BA 1) sind folglich mehr als ausreichend. Zu ihrer Herstellung ist gemäß § 4 Abs. 1 der Stellplatzsatzung die öffentlich-rechtliche Sicherung des Grundstücks erforderlich. Der mit angefochtene Gebührenbescheid war damit ebenfalls aufzuheben. Einer Entscheidung über den Hilfsantrag bedarf es nicht, da die Klage mit dem Hauptantrag Erfolg hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da diese keinen Sachantrag gestellt und damit kein Prozessrisiko übernommen haben (§ 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 709, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 41.324,09 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist gemäß § 52 Abs. 1 und 3 GKG i.V.m. Ziff. 1 d) und 5 des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts 2019 (BauR 2019, 610) erfolgt. Der demnach für eine Baugenehmigung eines Mehrfamilienhauses vorgesehene Streitwert von 10.000,00 Euro je Wohneinheit ermäßigt sich bei vorliegend 8 Wohnungen im Vorbescheidverfahren um die Hälfte. Hinzu tritt der Betrag der angefochtenen Gebühr (1.324,09 Euro). Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.