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Beschluss

1 L 687/19

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2019:0321.1L687.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der am 27. Februar 2019 bei Gericht wörtlich gestellte Antrag, 3 die Antragsgegnerin zu verpflichten, für die Gleichbehandlung aller Kandidaten zur Seniorenbeiratswahl zu sorgen und unlautere Wahlkampfmethoden zu unterbinden, sowie die Belange der schwerbehinderten Kandidaten zu wahren, 4 hat keinen Erfolg. 5 1. Soweit der Antragsteller, der Kandidat ist bei der noch bis zum 31. März 2019 stattfindenden Wahl zum Seniorenrat für den Stadtbezirk X, die Gestaltung der Wahlzettel im Hinblick auf die gewählte Reihenfolge der zu wählenden Kandidaten rügt, spricht bereits Überwiegendes dafür, dass der Antrag unzulässig ist, weil der Antragsteller insoweit auf die in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfe nach Durchführung der Wahl im Wahlprüfungsverfahren zu verweisen sein dürfte. Denn gegen Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, ist ein verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz im Vorfeld der Wahl ausgeschlossen. 6 Das Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz NRW – KWahlG NRW –) sieht gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 vor, dass jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl erheben kann, wenn er eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1 Buchst. a) bis c) KWahlG NRW für erforderlich hält. Nach § 40 Abs. 1 Buchst. b) KWahlG NRW ist unter anderem dann ein Anfechtungsgrund gegeben, wenn bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im konkreten Einzelfall geeignet sein können, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen. Eine solche Unregelmäßigkeit kann auch durch eine dem Grundsatz der Freiheit der Wahl nicht entsprechende Gestaltung der Stimmzettel begründet werden. 7 Vgl. zu den Vorgaben zur Gestaltung der Stimmzettel nach § 23 KWahlG NRW: Bätge, Wahlen und Abstimmungen in Nordrhein-Westfalen, 46. Erg.-Lief. Stand Dezember 2018, § 23 Rn. 1. 8 Beschließt der Wahlprüfungsausschuss ungeachtet des Einwands die Gültigkeit der Wahl (§§ 1 Abs. 1, 40 Abs. 1 KWahlG NRW), kann gegen diesen Beschluss gemäß § 41 Abs. 1 KWahlG NRW Klage erhoben werden. 9 Die Verlagerung des Rechtsschutzes auf den Zeitpunkt nach Durchführung einer Wahl soll sicherstellen, dass Wahlen, denen in einem demokratischen Gemeinwesen eine herausragende Bedeutung zukommt, gleichzeitig und termingerecht durchgeführt werden können. Dies erfordert, die gerichtliche Entscheidung von Einzelfragen während des Wahlablaufs zu begrenzen und die rechtliche Überprüfung grundsätzlich einem nach der Wahl stattfindenden Wahlprüfungsverfahren vorzubehalten. 10 Ständige Rechtsprechung seit BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1960 – 2 BvQ 6/60 – juris, Rn 2. Siehe hierzu auch VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 18. Juni 1999 – 1 L 1878/99 –, NVwZ-RR 2000, 617 f., und vom 12. August 2004 – 1 L 2431/04 –, juris, Rn. 10; VG Münster, Urteil vom 10. August 2009 – 1 K 1447/09 –, juris, Rn. 14; VG Lüneburg, Beschluss vom 15. August 2016 – 5 B 120/16 –, juris, Rn. 20 ff. 11 Unmittelbar Anwendung finden die Regelungen zum Wahlprüfungsverfahren gemäß § 1 Abs. 1 KWahlG NRW zwar nur bei Wahlen des Rates in den Gemeinden, des Kreistages in den Kreisen, der Bezirksvertretungen sowie der Bürgermeister und Landräte. Es spricht aber vieles dafür, dass die §§ 39 ff. KWahlG NRW auf die Wahl zum Seniorenrat der Antragsgegnerin analog anwendbar sind. Hinsichtlich der Frage des Umgangs mit Einsprüchen gegen die Gültigkeit der Wahl zum Seniorenrat besteht eine Regelungslücke. Es finden sich hierzu entsprechende Regelungen weder in § 27a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), welcher durch das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 15. November 2016 (GV. NRW 965 ff.) neu in die Gemeindeordnung aufgenommene worden ist, noch in der Satzung des Seniorenrates der Landeshauptstadt Düsseldorf in der Fassung vom 8. April 2015 (Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 17 vom 25. April 2015 – im Folgenden: Satzung des Seniorenrates). Anhaltspunkte dafür, dass hiervon bewusst abgesehen worden ist, liegen nicht vor. Insbesondere lässt sich ein solcher Rückschluss nicht aus § 27 Abs. 11 Satz 1 GO NRW ziehen. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 GO NRW ist in einer Gemeinde, in der mindestens 5.000 ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung haben, ein Integrationsrat zu bilden, welcher sich aus direkt gewählten Mitgliedern und vom Rat bestellten Ratsmitgliedern zusammensetzt. Für die Wahl zum Integrationsrat sind gemäß § 27 Abs. 11 Satz 1 GO NRW u. a. die Regelungen zum Wahlprüfungsverfahren im Kommunalwahlgesetz entsprechend anwendbar. Eine entsprechende Regelung findet sich in § 27a GO NRW zwar nicht. Anders als § 27 GO NRW sieht § 27a GO NRW aber die Durchführung eines Wahlverfahren zur Bildung einer Interessenvertretung auch nicht zwingend vor. Der Gesetzgeber wollte die Gemeinden mit der Regelung lediglich „ermuntern“, „von der Möglichkeit der Einbindung gesellschaftlicher Gruppen in den kommunalen Willensbildungsprozess Gebrauch zu machen“. 12 LT-Drs. 16/12363, 58. 13 Ob und in welcher Art und Weise die Gemeinden Interessenvertretungen im Sinne des § 27a GO NRW bilden, ist damit letztlich von diesen im Rahmen ihrer Organisationshoheit – wie hier durch die Satzung des Seniorenrates – selbst zu bestimmen. 14 Vgl. LT-Drs. 16/12363, 58; Thiel, in: Dietlein/Heusch (Hrsg.), BeckOK Kommunalrecht NRW, 6. Ed. Stand 1.12.2018, GO NRW § 27a Rn. 3. 15 Es besteht schließlich auch eine vergleichbare Interessenlage. Zwar werden dem Seniorenrat ausweislich § 1 der Satzung des Seniorenrates keine Entscheidungsbefugnisse eingeräumt; ihm kommt im Wesentlichen eine lediglich beratende Funktion zur Verwirklichung von Angeboten für ältere Menschen zu. Damit stellt der Seniorenrat keine Volksvertretung im Sinne des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG dar, der die selbständige Ausübung von Staatsgewalt übertragen wird. 16 Vgl. Hellermann, in: Epping/Hillgruber, BeckOK Grundgesetz, 39. Ed. Stand: 15.11.2018, Art. 28 Rn. 13 ff.; zum Integrationsrat LT-Drs. 14/8883, S. 15 17 Folglich bedarf es – anders als bei kommunalen Vertretungsorganen wie etwa dem Gemeinderat – verfassungsrechtlich keiner demokratischen Legitimation des Seniorenrates durch Wahlen. Entscheidet sich aber – wie hier – eine Gemeinde, den Seniorenrat jedenfalls teilweise durch direkt gewählte Vertreter zu besetzen und hierbei die allgemeinen Prinzipien einer demokratischen Wahl – Freiheit, Unmittelbarkeit, Gleichheit und Geheimheit – verbindlich vorzugeben (§§ 3, 7 der Satzung des Seniorenrates), setzt dies zugleich einen reibungslosen Ablauf der Wahl voraus. Dies erfordert, die gerichtliche Entscheidung von Einzelfragen während des Wahlablaufs zu begrenzen und die rechtliche Überprüfung grundsätzlich einem nach der Wahl stattfindenden Wahlprüfungsverfahren vorzubehalten. 18 2. Ungeachtet dessen ist der Antrag aber jedenfalls unbegründet. 19 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder wenn dies aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO voraus, dass der Anordnungsanspruch und die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung, der sog. Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht wurden und deshalb hinreichend wahrscheinlich vorliegen. 20 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, 294 ZPO). 21 Eine Verletzung des Antragstellers in seinen Rechten ist durch die von der Antragsgegnerin gewählte Reihenfolge der Kandidaten auf dem Stimmzettel für den Stadtbezirk X nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu erkennen. Bei der Gestaltung von Stimmzetteln ist der Grundsatz der Freiheit der Wahl zu beachten (§ 7 der Satzung des Seniorenrates). Dieser gebietet einen unbedingten Schutz vor staatlicher Einwirkung auf den Inhalt der Entscheidung des Wählers im Zeitpunkt der Stimmabgabe. 22 Vgl. Bägte, Wahlen und Abstimmungen in Nordrhein-Westfalen, 46. Erg.-Lief. Stand Dezember 2018, § 23 Rn. 1. 23 Diesen Grundsatz hat die Antragsgegnerin beachtet und die Stimmzettel nach objektiven Kriterien gestaltet. Da die Satzung des Seniorenrates zur Reihenfolge der Wahlvorschläge keine Regelung vorsieht, hat sie sich an den Vorgaben aus § 23 Abs. 1 KWahlG NRW und § 24 Abs. 2 LWahlG NRW orientiert und die Kandidaten nach dem Ergebnis, das diese bei der letzten Seniorenwahl erreicht haben, und im Übrigen alphabetisch aufgelistet. 24 Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin ferner keinen Anspruch auf Sicherstellung der Chancengleichheit in der Wahl zum Seniorenrat. Der Grundsatz der Chancengleichheit ergibt sich grundgesetzlich aus Art. 3 Abs. 1 und 3 GG, seine Einhaltung wird in § 7 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Seniorenrates ausdrücklich vorausgesetzt. Er gilt für das gesamte Wahlverfahren einschließlich des Wahlvorbereitungsverfahrens und fordert, dass den zur Wahl stehenden Kandidaten im Wahlkampf grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten und die gleiche „Chance“ im Wettbewerb um die Wählerstimmen eröffnet sein müssen. 25 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Mai 1962 – 2 BvR 158/62 –, juris, Rn. 37. 26 Es ist bereits nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Vorbereitung zur Wahl des Seniorenrates zu Lasten des Antragstellers gegen den Grundsatz der Chancengleichheit verstoßen hat. Insofern hat der Antragsteller lediglich pauschal vorgetragen, die Bezirksleitung sei in Anhörungen parteiisch und benachteilige Schwerbehinderte. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dafür greifbar, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller im Vergleich zu anderen Kandidaten benachteiligt hat. Im Gegenteil: Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller – ebenso wie den übrigen Kandidaten für den Seniorenrat im Stadtbezirk X – am 20. Februar 2019 die Möglichkeit eingeräumt, sich den wahlberechtigten Bürgern im Bezirk vorzustellen. Die Vorstellung der Wahlbewerber erfolgte in alphabetischer Reihenfolge. Der Antragsteller sprach in diesem Rahmen ca. acht Minuten. 27 Auch dass den Kandidaten der Seniorenwahl in unterschiedlichem Ausmaß finanzielle und personelle Mittel zur Verfügung stehen, stellt allein keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit dar. Gewährt der Staat den Wahlwettbewerbern eine Leistung, hat er den Gleichbehandlungsgrundsatz zu wahren. 28 Vgl. zum Anspruch auf Gleichbehandlung bei der Gewährung öffentlicher Leistungen im Parteienrecht: Morlok, Parteiengesetz, 2. Aufl. 2013, § 5 Rn. 5 ff. 29 Der einzelne Bewerber um ein politisches Amt hat darüber hinaus aber keinen Anspruch, dass der Träger der öffentlichen Gewalt Maßnahmen ergreift, um bestehenden Unterschieden zwischen den Kandidaten entgegenzuwirken und in finanzieller Hinsicht gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen. 30 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Mai 1962 – 2 BvR 158/62 –, juris, Rn. 37. 31 Dass eine Kandidatin – nach dem Vorbringen des Antragstellers – in finanzieller und personeller Hinsicht Unterstützung durch die Partei erhält, der sie angehört, und damit gegenüber dem Antragsteller im Wettbewerb um die Wählerstimmen einen Vorteil hat, begegnet danach keinen rechtlichen Bedenken. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 33 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG. 34 Rechtsmittelbelehrung: 35 (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. 36 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. 37 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. 38 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 39 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). 40 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 41 (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 42 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 43 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 44 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 45 Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 46 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.