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Beschluss

2 L 1643/25

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2025:0820.2L1643.25.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe I. Die Kammer sieht aufgrund der Eilbedürftigkeit des Verfahrens von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens ab. Die Beteiligten hatten ausreichend Gelegenheit zur Sach- und Rechtslage Stellung zu nehmen. II. Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO - ohne mündliche Verhandlung aufgrund der rechtlichen Offensichtlichkeit, hilfsweise mit mündlicher Verhandlung -, aufzugeben, ihn als Kandidaten zur Wahl des Bürgermeisters der Stadt R. am 14. September 2025 zuzulassen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unzulässig. Vorliegend kann offenbleiben, ob der Antrag gegen die Antragsgegner zu 1. und 2. als unabhängige Wahlorgane zu richten war oder ob er gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen die Stadt R. bzw. gegen den Kreis F. hätte gerichtet werden müssen. Für ersteres OVG Saarl., Beschluss vom 30. April 2024 - 2 B 69/24 -, juris Rn. 18, siehe dort auch zur Frage der Passivlegitimation des Wahlbeschwerdeausschusses; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 12. Mai 2014 - 10 B 10454/14 -, juris Rn. 4 f.; VG Leipzig, Beschluss vom 10. Juni 1999 - 6 K 1145/99 -, juris Rn. 17 m. w. N.; die Frage des richtigen Antragsgegners offenlassend VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 13. Dezember 2011 - 3 L 1061/11.NW -, juris Rn. 5; für den Wahlausschuss als richtigen Antragsgegner jetzt aber VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 18. August 2025 - 3 L 889/25.NW -, juris Rn. 3 f.; für die Körperschaft als richtige Antragsgegnerin offenbar VG Köln, Beschluss vom 14. Juli 2025 - 4 L 1781/25 -, juris Rn. 8. Denn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist schon unstatthaft. Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1960 - 2 BvQ 6/60 -, BVerfGE 11, 329; Beschluss vom 27. Juni 1962 - 2 BvR 189/62 -, BVerfGE 14, 154; Beschluss vom 15. Dezember 1986 - 2 BvE 1/86 -, BVerfGE 74, 96, jeweils abrufbar bei juris; Beschluss vom 24. August 2009 - 2 BvR 1898/09 -, juris Rn. 2 f. m. w. N.; offen gelassen für das Landeswahlrecht von OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2005 - 15 B 694/05 -, juris Rn. 1. Diese Einschränkung des Rechtsschutzes ist mit Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG - vereinbar und gilt auch für Wahlrechtsangelegenheiten, die sich im Zusammenhang mit Kommunalwahlen ergeben. Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung von Wahlvorschlägen sieht § 18 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KWahlG NRW - einen besonderen Rechtsbehelf vor. Weist der Wahlausschuss einen Wahlvorschlag zurück, so kann nach § 18 Abs. 4 Satz 1 KWahlG NRW binnen drei Tagen nach Verkündung der Zurückweisung in der Sitzung des Wahlausschusses von der Vertrauensperson des Wahlvorschlags (vgl. § 15 Abs. 4 Satz 1 KWahlG NRW) oder vom Wahlleiter oder von der Aufsichtsbehörde Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist nach § 18 Abs. 4 Satz 2 KWahlG NRW bei Entscheidungen der Wahlausschüsse der kreisangehörigen Gemeinden - wie vorliegend - an den Wahlausschuss des Kreises zu richten. § 18 Abs. 4 Satz 8 KWahlG NRW bestimmt, dass die Beschwerdeentscheidung für die Aufstellung der Bewerber zur Wahl endgültig ist. Nach Satz 9 schließt sie die Erhebung eines Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren nicht aus (§ 39 Abs. 2 KWahlG NRW). Wird ein solcher Einspruch erhoben, so entscheidet über diesen nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss die neue Vertretung nach der Wahl (§ 40 Abs. 1 KWahlG NRW). Gegen diesen Beschluss der Vertretung kann binnen eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 41 Abs. 1 KWahlG NRW). Durch diese Bestimmungen soll sichergestellt werden, dass Wahlen, denen in einem demokratischen Gemeinwesen eine herausragende Bedeutung zukommt, gleichzeitig und termingerecht durchgeführt werden können. Dies erfordert, die gerichtliche Kontrolle von Einzelentscheidungen während des Wahlablaufs zu begrenzen und die rechtliche Überprüfung grundsätzlich einem nach der Wahl stattfindenden Wahlprüfungsverfahren vorzubehalten. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. August 1999 - 1 L 2634/99 - BeckRS 2000, 20827; Beschluss vom 12. August 2004 - 1 L 2431/04 -, juris Rn. 5 ff.; Beschluss vom 21. März 2019 - 1 L 687/19 - juris Rn. 8 f.; VG Münster, Urteil vom 10. August 2009 - 1 K 1447/09 -, juris Rn. 13 ff.; VG Köln, Beschluss vom 14. Juli 2025 - 4 L 1781/25 -, juris Rn. 7; siehe auch VG Lüneburg, Beschluss vom 15. August 2016 - 5 B 120/16 -, juris Rn. 20. Ob mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG einstweiliger Rechtsschutz in Ausnahmefällen im Vorfeld einer Kommunalwahl gleichwohl zulässig sein könnte, bedarf vorliegend keiner abschließenden Klärung. Ein solcher Ausnahmefall kann nach der Rechtsprechung allenfalls vorliegen, wenn bei summarischer Prüfung bereits vor der Wahl festgestellt werden könnte, dass das Wahlverfahren an einem offensichtlichen Fehler leidet, der in einem Wahlprüfungsverfahren zur Erklärung der Ungültigkeit der Wahl führen würde. Vgl. OVG Saarl., Beschluss vom 30. April 2024 - 2 B 69/24 -, juris Rn. 22 ff.; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 12. Mai 2014 - 10 B 10454/14 -, juris Rn. 6; siehe auch VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 13. Dezember 2011 - 3 L 1061/11.NW -, juris Rn. 8 ff.; Beschluss vom 18. August 2025 - 3 L 889/25.NW -, juris Rn. 7; in diesem Sinne auch VG Stuttgart, Beschluss vom 2. November 2020 - 7 K 4949/20 -, juris Rn. 34; zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde vor einer Wahl: VerfGH des Freistaates Sachsen, Urteil vom 16. August 2019 - Vf. 76-IV-19 (HS) -, juris Rn. 60 ff.; ablehnend Bay. VerfGH, Entscheidung vom 2. März 1990 - Vf. 23 - VI/90 u. a., NVwZ 1990, 752; kritisch auch StGH der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 27. April 2023 - St 4/23 -, juris Rn. 21 f. Voraussetzung für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wäre danach im vorliegenden Fall der Zurückweisung eines Wahlvorschlags durch den Wahlausschuss, dass diese Zurückweisung offensichtlich rechtswidrig gewesen ist, weil sich der Wahlvorschlag ebenso offenkundig als gültig erweist. Vgl. dazu OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 12. Mai 2014 - 10 B 10454/14 -, juris Rn. 6; OVG Saarl., Beschluss vom 30. April 2024 - 2 B 69/24 -, juris Rn. 22 ff. Ob diese Rechtsprechung vorliegend übertragbar ist, erscheint zunächst vor dem Hintergrund zweifelhaft, dass jedenfalls das Kommunalwahlgesetz in Rheinland-Pfalz - anders als das KWahlG NRW - gar keinen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung der Wahlvorschläge vorsieht (vgl. § 62 Abs. 1 i. V. m. § 23 Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen in der Fassung vom 31. Januar 1994 [GVBl. für das Land Rheinland-Pfalz S. 137], zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2023 [GVBl. für das Land Rheinland-Pfalz S. 133, 157]). Siehe dazu VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 13. Dezember 2011 - 3 L 1061/11.NW -, juris Rn. 9 ff. Jedenfalls aber hat der Antragsteller keinen offensichtlichen Wahlfehler aufgezeigt, der zur Ungültigkeit der Bürgermeisterwahl in R. am 14. September 2025 führen würde. Der Antragsgegner zu 1. war für die Prüfung der Zulassung des Wahlvorschlags der Alternative für Deutschland - AfD - zuständig. Dies folgt aus § 46b, § 18, § 51 Abs. 1 KWahlG NRW i. V. m. § 75b, § 28 Abs. 3 der Kommunalwahlordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - KWahlO NRW -. Die Prüfung des Wahlvorschlags durch den Wahlausschuss umfasst nach § 75b Abs. 7 Satz 2 KWahlO NRW auch die Prüfung, ob die Bewerber die Voraussetzungen nach § 65 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW - erfüllen. Nach § 65 Abs. 2 Satz 1 GO NRW ist für das Amt des Bürgermeisters nur wählbar, wer unter anderem die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Kompetenzen für das Kommunalwahlrecht und das Recht der kommunalen Wahlbeamten die Wählbarkeitsvoraussetzungen für die Bürgermeisterwahl festlegen darf. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1996 - 8 B 85/96 -, juris Rn. 4; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 13. Dezember 2011 - 3 L 1061/11.NW -, juris Rn. 19. Die freiheitlich demokratische Grundordnung umfasst (nur) die zentralen, für die Demokratie unentbehrlichen Grundprinzipien; ihr Inhalt kann daher nicht durch Rückgriff auf den in Art. 79 Abs. 3 GG bestimmten änderungsfesten Kern der Verfassung bestimmt werden. Teil der freiheitlich demokratischen Grundordnung sind demnach die Garantie der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) mit der Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie der elementaren Rechtsgleichheit; das Demokratieprinzip mit der Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller Bürger an der politischen Willensbildung und der Rückbindung der Ausübung der Staatsgewalt an das Volk (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG); das Rechtsstaatsprinzip mit der Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt, der Kontrolle dieser Bindung durch unabhängige Gerichte und dem Gewaltmonopol des Staates (Art. 20 Abs. 3 GG). Vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1952 - 1 BvB 1/51 -, BVerfGE 2, 1, juris; Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20, juris Rn. 535 ff. m. w. N. zur Rechtsprechung des BVerfG; Jarass, in: Pieroth/ders., GG, 18. Aufl. 2024, Art. 21 Rn. 52. Nach der Rechtsprechung bietet ein Bewerber dann Gewähr dafür, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, wenn bei ihm keine Umstände vorliegen, die nach der Überzeugung der zur Beurteilung berufenen Stelle die künftige Erfüllung der Pflicht zur Verfassungstreue zweifelhaft erscheinen lassen. Zweifel an der Verfassungstreue in diesem Sinne liegen bereits dann vor, wenn der Verantwortliche im Augenblick seiner Entscheidung nach den ihm zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln nicht überzeugt ist, dass der Bewerber seiner Persönlichkeit nach die Gewähr bietet, nach Begründung eines Beamtenverhältnisses jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, wobei der Nachweis einer „verfassungsfeindlichen“ Betätigung, die bei einem Beamten eine Treuepflichtverletzung darstellen würde, zur Verneinung der Gewähr der Verfassungstreue nicht erforderlich ist. Grundlage für die Beurteilung müssen dabei Umstände sein, die - einzeln oder in ihrer Gesamtheit - von hinreichendem Gewicht und objektiv geeignet sind, ernste Besorgnis an der künftigen Erfüllung der Verfassungstreuepflicht auszulösen. Geeignete Umstände sind z. B. eigene Veröffentlichungen (beispielsweise Flugblätter, Zeitungsanzeigen oder Abhandlungen mit verfassungsfeindlichen Aussagen oder einer verfassungsfeindlichen Zielrichtung), die Teilnahme an Demonstrationen oder sonstigen Veranstaltungen mit verfassungsfeindlicher Tendenz, Mitgliedschaft oder sonstige Tätigkeit in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung oder Bestrebung und Mitgliedschaft in Parteien mit verfassungsfeindlicher Zielrichtung, gleichgültig, ob die Partei für verfassungswidrig erklärt worden ist oder nicht. Siehe VG Greifswald, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 2 A 1267/08 -, juris Rn. 93 ff.; VG Köln, Gerichtsbescheid vom 17. August 2016 - 4 K 1380/16 -, juris Rn. 22 f.; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 13. Dezember 2011 - 3 L 1061/11.NW, juris Rn. 23 ff.; siehe auch Nitschke, PersV 2023, 444 (446 f.); ders., NdsVBl 2025, 74 (76 ff. mit Nachweisen zum aktuellen Meinungsstand). Die Prüfung umfasst eine Eignungsprognose zu der Frage, ob sich der Bewerber im Lichte der Anforderungen demokratischer Rechtsstaatlichkeit im Amt des Bürgermeisters bewähren wird. Die Prognose zur Verfassungstreue des Wahlbewerbers („Bewährungsprognose“) beruht notwendigerweise auf einer wertenden Beurteilung der Rechtsaufsichtsbehörde, wobei sich die gerichtliche Überprüfung auf die Fragen beschränkt, ob die Behörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie allgemeingültige Wertmaßstäbe missachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 22. Januar 2008 - 4 B 332/07 -, juris Rn. 36; Thür. OVG, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 2 KO 495/03 -, juris Rn. 71 f.; VG Köln, Gerichtsbescheid vom 17. August 2016 - 4 K 1380/16 -, juris Rn. 25 f. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe weist die Zurückweisung des Wahlvorschlages der AfD durch den Antragsgegner zu 1. aufgrund von Zweifeln an der Verfassungstreue des Antragstellers keine offensichtlichen Rechtsfehler auf, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in einem Wahlprüfungsverfahren zur Erklärung der Ungültigkeit der Wahl führen würden. Die von dem Antragsgegner zu 1. hinsichtlich des Antragstellers getroffene negative Eignungsprognose ist nach Auffassung der Kammer nicht offensichtlich haltlos. Denn ihr liegen konkrete Anhaltspunkte zugrunde, die jedenfalls in ihrer Gesamtheit nicht offensichtlich ungeeignet sind, Zweifel daran zu begründen, dass der Antragsteller die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung einzutreten. Der Antragsteller hat nach der Zusammenstellung von Dokumenten in den Beiakten 001 und 002 (Bl. 11 ff. Beiakte_001, Bl. 29 ff. Beiakte_002) vor allem in den Jahren 2022 bis 2024 in den sozialen Medien verschiedene Beiträge verfasst oder geteilt, die derartige Zweifel nachvollziehbar erscheinen lassen. So teilte der Antragsteller beispielsweise Anfang Oktober 2024 in seinem WhatsApp-Status ein Foto einer Ketchup-Flasche mit dem Aufdruck „Gesindel Ketchup“ mit dem Zusatz „Da will man einfach nur Zigeuner-Sauce kaufen und was ist das…?“ (Bl. 37 Beiakte_001). Eine Deutung dieses Fotos als Diffamierung von Angehörigen der Volksgruppen der Sinti und Roma als „Zigeuner“ und „Gesindel“ ist nicht offensichtlich abwegig; das Teilen eines solchen Fotos begründet daher einen nicht von der Hand zu weisenden Verdacht einer antiziganistischen Einstellung des Antragstellers, die mit der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar wäre. Am 27. Februar 2024 postete er bei Facebook ein Bild, das die ehemalige Bundeskanzlerin Angela Merkel als Jugendliche zeigt, mit dem Zusatz „Von den Rothschilds als Teenager ausgewählt, geformt und an die Macht gebracht“ (Bl. 30 Beiakte_001). Die Familie Rothschild steht in antisemitischen Verschwörungsmythen bis heute für eine angebliche Beherrschung der weltweiten Finanzmärkte durch Jüdinnen und Juden. Eine Deutung dieses Bilds als Hinweis auf eine antisemitische Einstellung, die ebenfalls nicht mit der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG vereinbar wäre, ist daher nicht offensichtlich von der Hand zu weisen. Durch die Verknüpfung antisemitischer Verschwörungstheorien mit der angeblichen Bestimmung von Angela Merkel als Bundeskanzlerin bestehen ferner Verdachtsmomente für eine Delegitimation der demokratischen Institutionen der Bundesrepublik Deutschland durch den Antragsteller. Diese Äußerungen bieten nicht offenkundig haltlose Anhaltspunkte für eine Einstellung, die das in der freiheitlich demokratischen Grundordnung geschützte Demokratieprinzip in Frage stellt. Hinzukommt, dass der Antragsteller am 4. Juli 2023 einen Facebook-Post mit einem Bild mit der Textzeile „Deutschland ist kein souveräner Staat. Ohne Souveränität gibt es keine Beamten. Keine Bußgelder. Kein Arrest.“ (Bl. 19 Beiakte_001) und am 25. November 2023 einen Post mit dem Inhalt „BRD ist kein Staat. Wenn man das begriffen hat, dann versteht man auch, warum die BRD Deutschland herunter wirtschaftet.“ (Bl. 21 Beiakte_001) teilte. Solche Äußerungen erinnern an die Rhetorik der sog. Reichsbürgerszene. Der Verdacht, dass der Antragsteller zu dieser Szene gehören bzw. mit ihr sympathisieren könnte und er eine gedankliche Nähe zu ihrer die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtsordnung ablehnenden Ideologie haben könnte, erscheint daher nicht offensichtlich haltlos. Das Ministerium des Innern des Landes NRW, Abteilung Verfassungsschutz, führt in einer dienstlichen Erklärung vom 11. Juli 2025 (Bl. 6 ff. Beiakte_002) zudem aus, dass der Antragsteller Mitglied einer Facebook-Gruppe sei, die dem „Völkisch-nationalistischen Personenzusammenschluss innerhalb der AfD“ (ehemals: „Der Flügel“) zugeordnet werde. Er sei zudem Unterzeichner der „Erfurter Resolution“ von 2015, die als Gründungsmanifest des „Flügels“ diene. Der „Flügel“ sei vom Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) im Januar 2020 als erwiesen rechtsextremistische Bestrebung eingestuft worden. Zwar habe der „Flügel“ sich wenige Monate nach dieser Hochstufung durch das BfV aufgelöst. Am 5. Dezember 2020 sei Björn Höcke, der die inoffizielle Führungsperson des „Flügels“ gewesen sei, bei einer Veranstaltung in Höxter als Redner aufgetreten. Der Antragsteller habe anschließend ein Foto von sich auf dieser Veranstaltung auf seinem Facebook-Profil veröffentlicht. Eine erkennbare Distanzierung von der Person Höcke oder dem „Flügel“ habe bei dem Antragsteller nicht stattgefunden; er führe auch seine virtuellen Aktivitäten in der Facebook-Gruppe des „Flügels“ fort. Im Hinblick auf die Beiträge des Antragstellers in den sozialen Medien kommt die Abteilung Verfassungsschutz zu der Einschätzung, dass die Dokumente - sofern sie dem Antragsteller zugerechnet werden könnten - Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, insbesondere gegen das Prinzip der Menschenwürde und das Demokratieprinzip enthielten. Diese Einschätzung, die sich der Antragsgegner zu 1. offenbar zu eigen gemacht hat, ist nach Auffassung der Kammer vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nachvollziehbar. Dass er diese Beiträge tatsächlich gepostet bzw. geteilt hat, hat der Antragsteller weder in Abrede gestellt, noch hat er sich von den Inhalten distanziert. Er ist vielmehr der Ansicht, dass die Beiträge von seiner Meinungsfreiheit gedeckt seien und keine verfassungsschutzrelevanten Äußerungen enthielten. Ob die Einschätzung des Antragsgegners zu 1., die durch den Antragsgegner zu 2. bestätigt wurde, inhaltlich trägt und die Zweifel an der Verfassungstreue des Antragstellers in der Sache begründet sind, wäre jedoch Gegenstand eines möglichen Wahlprüfungsverfahrens im Nachgang der Wahl. Die Verfassungstreue des Antragstellers steht nach den obigen Ausführungen derzeit aber jedenfalls nicht offenkundig fest. Vor diesem Hintergrund bedarf auch keiner abschließenden Entscheidung, ob dem Antragsteller überhaupt das erforderliche Rechtsschutzinteresse für eine Entscheidung über seinen Antrag auf Zulassung als Kandidat zur Bürgermeisterwahl am 14. September 2025 zusteht. Dies hält die Kammer vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller nach der Zurückweisung seiner Beschwerde durch den Antragsgegner zu 2. am 24. Juli 2025 erst am 11. August 2025 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt hat, für zweifelhaft. Denn der Antrag wurde - obwohl die Einhaltung der Frist noch möglich gewesen wäre - erst nach Ablauf der Frist des § 19 Abs. 1 KWahlG NRW gestellt, nach der die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens am siebenunddreißigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt zu machen sind. Dies hätte zur Folge, dass der Antragsteller nunmehr nur noch unter Verstoß gegen § 19 Abs. 1 KWahlG NRW zur Wahl zugelassen werden könnte. Es ist vor diesem Hintergrund fraglich, ob er mit seinem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die rechtskonforme Zulassung zur Kommunalwahl am 14. September 2025 überhaupt noch erreichen könnte. Durch seine Zulassung wäre die Wahl nämlich von vornherein mit einem Verfahrensfehler behaftet, der im Rahmen der Wahlprüfung nach § 40 Abs. 1 lit. b) KWahlG NRW beanstandet werden könnte. Vgl. dazu VG Leipzig, Beschluss vom 10. Juni 1999 - 6 K 1145/99 -, juris Rn. 18 f. m. w. N.; siehe auch Bätge, Wahlen und Abstimmungen in Nordrhein-Westfalen, Kommentar für die Praxis, Bd. 1, Stand: 82. Ergänzungslieferung (1. August 2025), § 40 KWahlG Rn. 9. III. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. der entsprechend anzuwendenden Ziffer 22.1.3 i. V. m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Die Kammer berücksichtigt dabei, dass die Entscheidung unter dem Vorbehalt einer etwaigen Wahlprüfung steht. Vgl. dazu OVG Saarl., Beschluss vom 30. April 2024 - 2 B 69/24 -, juris Rn. 29; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 12. Mai 2014 - 10 B 10454/14 -, juris Rn. 11.