Urteil
25 K 6279/18
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die kommunale Wettbürosteuer ist als örtliche Aufwandsteuer zulässig und verstößt nicht gegen Art. 105 Abs. 2a GG, Art. 3, Art. 12 GG oder Unionsrecht.
• Die Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer genügt dem Bestimmtheitsgebot, wenn sie das Mitverfolgen von Wettergebnissen als konstituierendes Merkmal ausreichend beschreibt.
• Die Heranziehung eines ortsansässigen Wettbürobetreibers als Steuerschuldner ist rechtmäßig, wenn der Betrieb den in der Satzung geregelten Tatbestand erfüllt und die Festsetzung der Steuer den Selbsterklärungen entspricht.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit kommunaler Wettbürosteuer und Heranziehung eines Wettbürobetreibers • Die kommunale Wettbürosteuer ist als örtliche Aufwandsteuer zulässig und verstößt nicht gegen Art. 105 Abs. 2a GG, Art. 3, Art. 12 GG oder Unionsrecht. • Die Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer genügt dem Bestimmtheitsgebot, wenn sie das Mitverfolgen von Wettergebnissen als konstituierendes Merkmal ausreichend beschreibt. • Die Heranziehung eines ortsansässigen Wettbürobetreibers als Steuerschuldner ist rechtmäßig, wenn der Betrieb den in der Satzung geregelten Tatbestand erfüllt und die Festsetzung der Steuer den Selbsterklärungen entspricht. Die Klägerin betreibt ein Wettbüro und vermittelt Pferde- und Sportwetten unter anderem an einen ausländischen Anbieter. Die Beklagte erlässt eine Wettbürosteuersatzung, die das Vermitteln/Veranstalten von Wetten in Einrichtungen mit Mitverfolgungsmöglichkeit der Wettergebnisse besteuert; Bemessungsgrundlage ist der Wetteinsatz; Steuersatz 3 % monatlich. Die Beklagte veranlagt die Klägerin für mehrere Monate 2018 zur Wettbürosteuer; Widersprüche und Klagen erfolgten. Die Klägerin rügt u.a. Verfassungs- und Unionsrechtsverstöße, Gleichheits- und Doppelbesteuerung, Unbestimmtheit sowie Verletzung der Berufsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit. Das Gericht verbindet mehrere Verfahren und prüft formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Satzung sowie die konkrete Anwendung auf die Klägerin. • Formell rechtmäßig: Die Satzung wurde ordnungsgemäß beschlossen und bekannt gemacht gemäß den Verfahrensvorgaben. • Typus der Steuer: Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts qualifiziert die Wettbürosteuer als örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG; daher ist eine kommunale Vergnügungs-/Aufwandsteuer grundsätzlich zulässig. • Gleichartigkeits- und Widerspruchsverbot: Die Wettbürosteuer unterscheidet sich in Steuergegenstand, Zielsetzung und Erhebungsumfang von der bundeseinheitlichen Sportwettensteuer; damit liegt keine finanzverfassungswidrige Doppelbelastung oder Verletzung des Gleichartigkeitsverbots vor. • Berufsfreiheit/Erdrosselung: Keine Erdrosselungswirkung aufgrund bestehender Marktbestände; die Steuer lässt durchschnittlich wirtschaftliches Überleben zu, verletzt Art. 12 GG nicht. • Bestimmtheit: Die Anforderung, dass Wettbüros die Mitverfolgung von Wettereignissen ermöglichen, ist hinreichend bestimmbar; die Begriffe Wettergebnisse/Wettereignisse sind auslegbar und genügen dem Rechtsstaatsprinzip. • Gleichbehandlung und System: Unterschiede zwischen Totalisatorvereinen und Buchmachern sind durch Zweck des RennwLottG (Förderung der Landespferdezucht, Rückvergütung an Rennvereine) sachlich gerechtfertigt; deshalb keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. • Unionsrecht: Keine Verletzung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit, weil die Maßnahme nicht diskriminiert und nicht erdrosselnd wirkt. • Anwendung auf die Klägerin: Die Klägerin betreibt ein dem Satzungstatbestand entsprechendes Wettbüro und ist Steuerschuldner; die Bescheide entsprechen den Selbsterklärungen und sind folglich materiell rechtmäßig. Die Klage wird abgewiesen; die angefochtenen Steuerbescheide und Widerspruchsbescheide sind rechtmäßig. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer ist formell und materiell wirksam, weil sie als örtliche Aufwandsteuer verfassungskonform ausgestaltet ist, das Merkmal der Mitverfolgung hinreichend bestimmt, keine unzulässige Doppel- oder Gleichheitsbesteuerung vorliegt und weder Berufsfreiheit noch Unionsrecht verletzt werden. Die konkrete Festsetzung der Steuer gegenüber der Klägerin beruht auf zutreffender Anwendung der Satzung und entspricht den von der Klägerin abgegebenen Selbsterklärungen; daher ist die Heranziehung rechtmäßig.