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Urteil

25 K 6279/18

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2019:0412.25K6279.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig voll-streckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig voll-streckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin betreibt unter der Anschrift L.----straße 0 in 00000 L1. ein Wettbüro. Sie ist nach § 2 Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) zugelassener Buchmacher für das dortige Buchmacherlokal und vermittelt ferner in dem Wettbetrieb Sportwetten; u.a. erfolgt eine Vermittlung von Pferdewetten wie auch Sportwetten an den in N. ansässigen EU-Wettveranstalter D. N. Ltd. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Wettbürosteuer durch die Beklagte. Die Beklagte erließ am 25. Januar 2018 die Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer (im Folgenden: Wettbürosteuersatzung), die am 9. März 2018 in Kraft trat. Die Wettbürosteuersatzung enthält unter anderem folgende Regelungen: § 1 Steuergegenstand (1) Die Stadt L1. erhebt eine Wettbürosteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung. (2) Der Besteuerung unterliegt das im Gebiet der Stadt L1. ausgeübte Vermitteln oder Veranstalten von Pferdewetten und Sportwetten in Einrichtungen, die neben der Annahme von Wettscheinen (auch an Terminals, Wettautomaten oder ähnlichen Wetteinrichtungen) auch das Mitverfolgen der Wettergebnisse ermöglichen (Wettbüros). (3) Einrichtungen, in denen Wettscheine lediglich abgegeben werden und kein weiterer Service angeboten wird, werden nicht besteuert. (4) Die Besteuerung erfolgt ohne Rücksicht darauf, ob der Wettveranstalter oder der Wettvermittler die vorgeschriebenen Konzessionen und/oder Genehmigungen beantragt und erhalten haben. Ebenso ist es für die Besteuerung irrelevant, ob das Totalisator-Unternehmen erlaubt oder der Buchmacher zugelassen ist. § 2 Steuerschuldner (1) Steuerschuldner ist der Wettvermittler oder der Wettveranstalter. Wettvermittler ist, wer den Abschluss von Wetten, insbesondere über einen aufgestellten Totalisator oder durch Vermittlung an einen Buchmacher, in Räumlichkeiten gemäß § 1 ermöglicht. Wettveranstalter ist, wer den Abschluss von Wetten in eigener Verantwortlichkeit in Räumlichkeiten gemäß § 1 ermöglicht. (2) Neben dem Steuerschuldner nach Abs. 1 ist auch derjenige Steuerschuldner, dem aufgrund ordnungsrechtlicher Vorschriften die Erlaubnis zur Ausübung des in § 1 geregelten Steuergegen-standes erteilt wurde. (3) Steuerschuldner ist darüber hinaus der Eigentümer, Vermieter, Besitzer oder sonstige Inhaber der Räume oder der Grundstücke, in denen oder auf denen die Veranstaltung nach § 1 stattfindet, sofern er an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist. (4) Die Steuerschuldnerschaft besteht auch, wenn ausschließlich Mitglieder bestimmter Vereine zum Wetten zugelassen werden. (5) Mehrere Steuerschuldner haften als Gesamtschuldner. § 3 Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage ist der Wetteinsatz. Der Wetteinsatz ist die Summe aller Aufwendungen, die von Wettkunden aufgebracht werden müssen, um Wetteinsätze über ein Wettbüro im Sinne des § 2 abzugeben. § 4 Steuersatz Die Steuer beträgt je angefangenen Kalendermonat 3 vom Hundert der für den Abschluss der Wetten aufgewendeten Beträge im Sinne des § 3. … § 8 Festsetzung und Fälligkeit Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt, soweit in dieser Satzung keine andere Regelung getroffen worden ist. Die Steuer, eine Sicherheitsleistung sowie ein Verspätungszuschlag nach § 10 sind innerhalb von 7 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten. § 9 Verfahren zur Besteuerung, Verpflichtung zur Selbsterklärung (1) Die Steuer wird in der Regel für den Kalendermonat festgesetzt. (2) Der Steuerschuldner nach § 2 hat die für die Festsetzung der Steuer erforderlichen Angaben, insbesondere die Summe der im Sinne des § 3 für den Abschluss der Wetten aufgewendeten Beträge, bis zum 15. Kalendertag des auf den zu besteuernden Monat folgenden Monats dem Fachbereich 21 der Stadt L1. schriftlich zu übermitteln (Selbsterklärung). Die Selbsterklärung hat unter Verwendung des amtlichen Formulars zu erfolgen. (3) Der Selbsterklärung nach Abs. 2 sind die Belege über die Abrechnung zwischen dem Wettvermittler und dem Wettveranstalter für den zu versteuernden Zeitraum beizufügen. Wettveranstalter haben für den entsprechenden Zeitraum die für den Abschluss von Wetten entgegengenommenen Beträge mitzuteilen und durch geeignete Unterlagen, z.B. Umsatzlisten o.ä., nachzuweisen. (4) Die Stadt L1. – Fachbereich 21 – kann unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und nur in besonderen Fällen zulassen, dass der Steuerschuldner die Übermittlung nach Abs. 2 (Selbsterklärung) abweichend abgibt und auf die Beifügung der Abrechnung zwischen dem Wettvermittler und dem Wettveranstalter sowie auf die Übermittlung der geeigneten Unterlagen des Wettveranstalters über die für den Wettabschluss entgegengenommenen Beträge nach Abs. 3 verzichten. Vorstehende Wettbürosteuersatzung trat an die Stelle der Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer vom 13. November 2014, welche in § 3 Abs. 1 die Fläche der genutzten Räume in qm zur Bemessungsgrundlage bestimmte; ausweislich § 3 Abs. 2 Wettbürosteuersatzung a.F. betrug der Steuersatz je angefangenen Kalendermonat 10,00 Euro pro Quadratmeter Fläche des genutzten Raumes. Mit Bescheiden über Wettbürosteuer vom 2. Juli 2018 wurde die Klägerin von der Beklagten für die Erhebungszeiträume März, April und Mai 2018 zu Wettbürosteuer in Höhe von 1.697,39 Euro, 2.794,15 Euro und 2.317,41 Euro herangezogen, wobei die Veranlagung für März 2018 berücksichtigte, dass die Wettbürosteuersatzung erst zum 9. März 2018 in Kraft getreten war. Die Beklagte wies den gegen die Bescheide gerichteten Widerspruch der Klägerin durch Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2018 zurück; auf die Begründung wird verwiesen. Die Klägerin hat am 25. Juli 2018 Klage erhoben (ehemaliges Verfahren 25 K 6279/18). Für den Monat Juni 2018 wurde die Klägerin durch Bescheid der Beklagten vom 9. Juli 2018 zu einer Wettbürosteuer in Höhe von 2.210,29 Euro herangezogen. Ihr Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 25. Juli 2018 zurückgewiesen. Die Klägerin hat am 3. August 2018 Klage erhoben (ehemaliges Verfahren 25 K 6524/18). Mit Bescheid vom 20. August 2018 für den Erhebungszeitraum Juli 2018 erfolgte die Heranziehung zu einer Wettbürosteuer in Höhe von 2.276,12 Euro. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 14. September 2018 zurückgewiesen. Für den Monat August 2018 setzte die Beklagte die Wettbürosteuer in Höhe von 2.991,38 Euro durch Bescheid vom 10. September 2018 fest und wies den Widerspruch ebenfalls durch Bescheid vom 14. September 2018 zurück. Gegen vorbezeichnete Heranziehungen erhob die Klägerin am 19. September 2018 Klage (ehemaliges Verfahren 25 K 7650/18). Die Veranlagung für September 2018 erfolgte durch Bescheid vom 12. Oktober 2018 in einer Höhe von 3.226,81 Euro; der Widerspruchsbescheid trägt das Datum vom 13. November 2018. Klage wurde am 19. November 2018 erhoben (ehemaliges Verfahren 25 K 9330/18). Mit Bescheid über Wettbürosteuer vom 26. November 2018 veranlagte die Beklagte die Klägerin für den Monat Oktober 2018 zu Wettbürosteuer in Höhe von 2.876,65 Euro. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2018 zurückgewiesen. Die Klage datiert vom 10. Dezember 2018 (ehemaliges Verfahren 25 K 9957/18). Durch Bescheide über Wettbürosteuer vom 14. Dezember 2018 und 18. Januar 2019 zog die Beklagte die Klägerin für die Erhebungszeiträume November und Dezember 2018 zu Wettbürosteuer in Höhe von 3.063,60 Euro und 4.004,60 Euro heran und wies die diesbezüglichen Widersprüche durch Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2019 zurück. Die Klägerin hat insoweit am 23. Januar 2019 Klage erhoben (ehemaliges Verfahren 25 K 563/19). Durch Beschluss vom 13. März 2019 sind die Verfahren 25 K 6279/18, 25 K 6524/18, 25 K 7650/18, 25 K 9330/18, 25 K 9957/18 und 25 K 563/19 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden sowie unter dem Aktenzeichen 25 K 6279/18 fortgeführt worden. Zur Begründung der Klage führt die Klägerin mit umfänglichen rechtlichen Erwägungen zusammengefasst aus, die Wettbürosteuersatzung der Beklagten vom 22. Februar 2018 sei rechtswidrig. Es handele sich bei der Wettbürosteuer, insbesondere in Ermangelung wie auch immer gearteter kundenseitiger Aufwendungen, nicht um eine Aufwandsteuer. Die Wettbürosteuer verstoße ferner gegen das Gleichartigkeitsverbot aus Art. 105 Abs. 2a GG, da sie denselben Aufwand besteuere wie die Sportwettensteuer nach § 17 RennwLottG. Die Regelungen liefen darüber hinaus mit ihrem Lenkungszweck dem im Landesrecht als zentralem Spielerschutzelement verankerten Kanalisierungsauftrag des in der Bevölkerung vorhandenen Spielbetriebes vom Online Spiel zum stationären Spiel und vom Glücksspiel mit hohem Suchtpotential zum Glücksspiel mit niedrigem Suchtpotential zuwider. Die angestrebte Lenkung – die Dämpfung des Spielbetriebs und Eindämmung des Angebots – sei durch die Besteuerung der Wettbüros nicht geeignet realisierbar. Die isolierte Mehrbelastung der stationären Wettbüros im Vergleich zu den Spielsucht gefährdenderen Geldspielautomaten und den Vertriebskanälen im Internet erweise sich als nicht folgerichtig, damit sei auch die Angemessenheit des Eingriffs nicht mehr gegeben. Ferner verstoße die Wettbürosteuersatzung gegen Art. 12 GG und Art. 3 GG. Darüber hinaus hebe die Satzung der Beklagten auf das Mitverfolgen der Wettergebnisse ab, dies sei nicht konstituierend für ein Wettbüro; zudem würden die verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Bestimmtheit gesprengt. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen die gemäß Art. 49 f. AEUV und Art. 56 f. AEUV gewährleistete Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit vor. Schließlich handele es sich um eine unzulässige Doppelbesteuerung und auch im Hinblick auf § 37 der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz – RennwLottGABest – ergebe sich durch die Wettbürosteuer eine systemwidrige Doppelbelastung. Letztendlich basiere verfassungsrechtlich wie auch unionsrechtlich die Wettbürosteuersatzung auf unzutreffenden Annahmen zur Spielsuchtgefahr von Live-Wetten und von Pferdewetten. Pferdewetten seien das harmloseste Wettangebot. Auch Sportwetten und insbesondere Live-Wetten seien keineswegs auch nur annähernd so gefährlich, wie das Spiel an Geldspielgeräten in Spielhallen, Gaststätten und in Spielbanken. Die gleiche Besteuerung von vermittelten Totalisatorwetten (Pferd) und Sportwetten sei ungerechtfertigt. Die Wettangebote des örtlichen Rennvereins und der EU-Vermittler (Totalisatorwetten) würden ungleich behandelt. Die Klägerin beantragt, die Bescheide der Beklagten über Wettbürosteuer vom 2. und 9. Juli 2018, 20. August 2018, 10. September 2018, 12. Oktober 2018, 26. November 2018, 14. Dezember 2018 sowie 18. Januar 2019 und die Widerspruchsbescheide der Beklagten vom 17. sowie 25. Juli 2018, 14. September 2018, 13. November 2018, 4. Dezember 2018 und 21. Januar 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, wobei sie mit umfänglichen rechtlichen Erwägungen zur Rechtmäßigkeit der Wettbüro-steuersatzung vorträgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten über Wettbürosteuer und die entsprechenden Widerspruchsbescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑VwGO-). Die Steuerbescheide finden ihre Rechtsgrundlage in der Wettbürosteuersatzung der Beklagten vom 22. Februar 2018. Diese Wettbürosteuersatzung ist in einem ordnungsgemäßen Verfahren beschlossen und bekanntgemacht worden (I.), die Satzungsbestimmungen sind wirksam, indem sie weder gegen Verfassungsrecht noch gegen sonstiges höherrangiges Recht verstoßen (II.), und die konkrete Heranziehung der Klägerin zu Wettbürosteuer beruht auf einer rechtmäßigen Anwendung der Wettbüro-steuersatzung der Beklagten (III.). I. Die Wettbürosteuersatzung der Beklagten vom 22. Februar 2018 wurde formell den rechtlichen Vorgaben entsprechend erlassen. Der Ablauf des Satzungsverfahrens stellt sich wie folgt dar: Der Rat der Stadt L1. hat den Satzungsbeschluss in der öffentlichen Sitzung am 25. Januar 2018 gefasst. Die schriftliche Bestätigung, dass der Wortlaut der Satzung mit dem Ratsbeschluss übereinstimmt und dass nach § 2 Abs. 1 und 2 der Bekanntmachungsverordnung -BekanntmVO - verfahren worden ist, wurde mit Datum vom 22. Februar 2018 durch den Oberbürgermeister unterzeichnet. Ebenfalls am 22. Februar 2018 hat der Oberbürgermeister eigenhändig die Bekanntmachungsanordnung gemäß § 2 Abs. 3, 4 BekanntmVO unterschrieben. Die Wettbürosteuersatzung ist sodann nebst Bekanntmachungsanordnung in dem L2. Amtsblatt vom 8. März 2018 veröffentlicht worden. Die Wettbürosteuersatzung ist demgemäß formell rechtmäßig zustande gekommen. II. Die Satzungsbestimmungen der Wettbürosteuersatzung der Beklagten vom 22. Februar 2018 sind auch materiell wirksam, weil sie weder gegen Verfassungsrecht noch gegen sonstiges höherrangiges Recht verstoßen. In dem Urteil vom 29. Juni 2017 – 9 C 7/16 – (juris) hat sich das Bundesverwaltungsgericht umfassend mit den auch in dem vorliegenden Verfahren vorgetragenen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Wettbürosteuersatzung der Stadt E. auseinandergesetzt und entschieden, dass es sich bei der Wettbürosteuer um den Typus einer örtlichen Aufwandsteuer in Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG handele, die nicht gegen das Gleichartigkeitsverbot, den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung und die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG verstoße, kalkulatorisch abwälzbar sei und auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Nichtbesteuerung von Wettannahmestellen (ohne Mitverfolgungsmöglichkeit) den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletze. Zu einer gleichheitswidrigen Besteuerung führte lediglich der gewählte Flächenmaßstab. Zusammenfassend hat das Bundesverwaltungsgericht in oben genanntem Urteil entschieden, - dass es sich bei der Wettbürosteuer um den Typus einer örtlichen Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG handelt (juris Rn. 12 ff.). Zwar ist Gegenstand die Tätigkeit des Wettbürobetreibers. Jedoch ergibt sich aus dem Gesamtzu-sammenhang der Wettbürosteuersatzung, dass nicht der Gewinn des Wettbürobe-treibers, sondern der Aufwand des Wettenden für das Wetten in einem Wettbüro besteuert werden soll. Danach entspricht die Wettbürosteuer dem herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer, nach dem die Steuer nicht bei dem Nutzer der Einrichtung oder Veranstaltung, dessen Aufwand besteuert werden soll, sondern beim Einrichtungsbetreiber oder Veranstalter als indirekte Steuer erhoben wird. Das Wetten in einem Wettbüro, das sich durch die Ausstattung mit Monitoren von anderen Wettorten unterscheidet, soll als eine Art Gesamtvergnügungsveranstaltung besteuert werden. Bei der Wettbürosteuer handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer, weil sie an die Belegenheit des Wettbüros im Gemeindegebiet anknüpft, so dass der erforderliche Bezug gegeben ist. Die Steuer wird nicht bei den Wettveranstaltern, sondern bei dem örtlich tätigen Unternehmer erhoben, der sie ohne wesentliche Änderung seines Geschäftsmodells auf seine Kunden abwälzen kann. - dass die Wettbürosteuer nicht gegen das in Art. 105 Abs. 2a GG verankerte Gleichartigkeitsverbot verstößt, insbesondere sich wesentlich von der Pferde- und Sportwettensteuer nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz unterscheidet (juris Rn. 19 ff.). Es ist der eigenständige Inhalt des Gleichartigkeitsbegriffs nach Art. 105 Abs. 2a GG mit Blick auf die besondere Funktion der Norm zu bestimmen, die den Gemeinden das Steuerfindungsrecht erhalten sollte, aber gleichzeitig eine Steuer, die auf örtlicher Ebene Bundessteuern gleichkommt, ausschließt. Insbesondere soll nicht eine Gemeindeumsatzsteuer oder Ähnliches geschaffen werden dürfen. Das bedeutet, dass die Merkmale der jeweiligen Aufwandsteuer mit der in Betracht kommenden Bundessteuer nach Steuergegenstand, Steuermaßstab, Art der Erhebungstechnik und den wirtschaftlichen Auswirkungen zu vergleichen sind. Erfüllt sie die Kriterien des herkömmlichen Gleichartigkeitsbegriffs, bedarf es einer umfassenden Bewertung aller Merkmale der jeweiligen Steuer. Dabei ist das kommunale Steuerfindungsrecht in den Blick zu nehmen, das nicht derart beschnitten werden darf, dass Gemeinden neue Steuern nicht erheben könnten. Zwar greifen sowohl die Sportwettensteuer nach § 17 Abs. 2 RennwLottG als auch die von der Beklagten erhobene Wettbürosteuer auf die Leistungsfähigkeit des Wettenden zu, denn beide werden als indirekte Steuern erhoben und sollen die Wettenden als Steuerträger belasten. Auch wirken sich beide Steuern wirtschaftlich in vergleichbarer Weise aus, da sie jeweils auf Abwälzbarkeit angelegt sind und deshalb im Regelfall zu einer Verteuerung der Leistung für den Wettenden führen. Dennoch bestehen erhebliche Unterschiede, die – gemessen an dem gegenüber Art. 72 Abs. 1 GG weniger strengen Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2a GG – die Annahme einer finanzverfassungswidrigen Doppelbelastung ausschließen. Entscheidend kommt es auf die unterschiedliche Zielsetzung der Steuern und den hiermit zusammenhängenden Unterschied des Steuergegenstandes und des Kreises der Steuerschuldner an. Während die Erhebung der Sportwettensteuer als Verkehrsteuer auf die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes nach Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 72 GG gestützt wird und sich als die an die besondere Umsatzart angepasste Ausprägung der allgemeinen Umsatzsteuer auf der Endverbraucherstufe darstellt, soll mit der Wettbürosteuer als kommunaler Vergnügungssteuer nur ein eng begrenzter, spezifischer Ausschnitt des Wettgeschehens besteuert werden. Von ihr werden nur solche Wetten erfasst, die gerade in Wettbüros abgegeben werden, also in solchen Einrichtungen, bei denen die Sportereignisse auf Monitoren mitverfolgt werden können. Nur diese Form des Wettens qualifiziert die Beklagte als steuerpflichtiges Vergnügen, das sie besteuern will. Dabei verfolgt sie ausweislich der Ratsvorlage mit der Besteuerung ausdrücklich nicht nur Einnahme-, sondern auch örtliche Lenkungszwecke. Sie geht offensichtlich davon aus, dass gerade in Wettbüros aufgrund deren typischer Ausstattung mit Sitzgelegenheiten und Monitoren eine erhöhte Suchtgefahr besteht, die sie bekämpfen will. Ausgenommen sind von der Wettbürosteuer jedenfalls Online-Wetten, die sowohl nach der Einschätzung des Gesetzgebers im Zusammenhang mit der Sportwettenbesteuerung als auch nach Auskunft des Sportwettenverbandes nach wie vor den größten Marktanteil aller Sportwetten darstellen, sowie Wetten in Wettannahmestellen, die über keine Monitore zum Mitverfolgen von Sportereignissen verfügen. Dies belegt, dass die Wettbürosteuer der Beklagten nur einen begrenzten Teil des von der Sportwettensteuer erfassten Steuergegenstandes betrifft und an deren Aufkommen bei Weitem nicht heranreicht. - dass die Wettbürosteuer nicht gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung verstößt (juris Rn. 29 ff.). Zwar verfolgt der Bundesgesetzgeber insofern eine „gesetzgeberische Gesamtkonzeption“, als er mit der im Jahre 2012 eingeführten Sportwettensteuer erklärtermaßen den neuen Glücksspielstaatsvertrag der Länder flankieren wollte und zu diesem Zweck einen niedrigen Steuersatz von 5 v.H. auf den Wetteinsatz vorgesehen hat, um den Wettveranstaltern im europäischen Vergleich eine adäquate Steuerbelastung zu sichern. Durch die Wettbürosteuer greift die Beklagte aber nicht in unzulässiger Weise in die von dem Bundesgesetzgeber mit der Sportwettenbesteuerung verfolgten Ziele ein. Gleichrangige Ziele des Glücksspielstaatsvertrags vom 15. Dezember 2011 sind die Bekämpfung der Spielsucht einerseits und die Überführung des Glücksspielangebots in einen legalen Markt andererseits. Dem erstgenannten Ziel läuft die Wettbürosteuer ersichtlich nicht zuwider, auch zu dem zweiten Ziel besteht kein Widerspruch. Zwar sollte der ermäßigte Steuersatz attraktive Bedingungen schaffen, um eine Überführung des bisherigen illegalen Wettangebots in die Legalität und damit unter die ordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen des Glücksspielstaatsvertrags zu fördern. Dem widerspricht allerdings eine moderat bemessene Vergnügungssteuer, die – gewissermaßen zur „örtlichen Feinsteuerung“ – auf einen ausgewählten Teil der Sportwetten erhoben wird, nicht. Denn das neue Glücksspielrecht sieht gerade keine unbegrenzte Zulassung von Wettannahmestellen, sondern wegen ihrer besonderen Gefahren deren zahlenmäßige Beschränkung vor. Dass Wettbüros allein durch die Wettbürosteuer derart geschwächt werden, dass sich hierdurch die Gefahr eines Ausweichens von Wettkunden in die Illegalität ergibt, ist nicht ersichtlich. - dass die Besteuerung keinen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG darstellt (juris Rn. 39 ff.). Einer kommunalen Steuer kommt danach eine erdrosselnde Wirkung zu, wenn mit der Ausübung des in Rede stehenden Berufs in der Gemeinde infolge dieser Steuer nach Abzug der notwendigen Aufwendungen kein angemessener Reingewinn erzielt werden kann. Der Betrachtung ist nicht der einzelne, sondern ein durchschnittlicher Betreiber im Gemeindegebiet zugrunde zu legen. Es ist daher zu ermitteln, ob der durchschnittlich zu erzielende Bruttoumsatz die durchschnittlichen Kosten unter Berücksichtigung aller anfallenden Steuern einschließlich eines angemessenen Betrages für Eigenkapitalverzinsung und Unternehmerlohn abdecken kann. Angesichts des derzeitigen Booms von Wettbüros ist keine Tendenz zum Absterben dieser Branche erkennbar. Art. 12 Abs. 1 GG ist auch nicht deshalb verletzt, weil die Steuererhebung den auch verfolgten Lenkungs-zweck, die Wettleidenschaft der Bevölkerung einzudämmen, nicht erreichen könnte. Denn die Steuer rechtfertigt sich – unbeschadet eines Lenkungszwecks – allein schon aus der Absicht, Einnahmen zu erzielen (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) KAG i.V.m. § 3 Abs. 1 AO). Für eine allgemeine, unterhalb der Erdrosselungsgrenze liegende Schwelle einer unverhältnismäßig hohen Steuerbelastung ist kein Raum. Wirkt die Steuer nicht erdrosselnd, weil sie einem umsichtig handelnden durchschnittlichen Unternehmer die Möglichkeit belässt, einen angemessenen Gewinn zu erwirtschaften, ist sie in der Regel nicht unverhältnismäßig. - dass die Wettbürosteuer auf den Steuerträger, den Wettkunden, abwälzbar ist, wobei die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung genügt (juris Rn. 43 ff.). Die Voraussetzung einer kalkulatorischen Abwälzbarkeit ist zumindest so lange gegeben, wie der Umsatz nicht nur den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Unkosten deckt, sondern in der Regel sogar noch Gewinn abwirft. Derartige Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens stehen dem Wettbürobetreiber zur Verfügung. Auch bei der im wirtschaftlichen Vordergrund stehenden Vermittlungsvariante stehen hinreichende Abwälzungsmöglichkeiten zur Verfügung. Dem Wettbürobetreiber stehen Möglichkeiten der Abwälzung in Form von Umsatzsteigerung sowie Senkung der sonstigen Kosten zur Verfügung. Eine Kostensenkung kann etwa durch eine Verkleinerung der Geschäftsräume erfolgen, mit Blick auf die Mietkosten lassen sich hierdurch Kosten einsparen. Zur Umsatzsteigerung stehen die üblichen betriebswirtschaftlichen Möglichkeiten, wie etwa Maßnahmen zur Attraktivitätssteigerung des Ladenlokals sowie besondere Werbemaßnahmen zur Verfügung. - dass kein Verstoß gegen den Grundsatz der Besteuerungsgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG dadurch vorliegt, dass die Satzung der Beklagten nur das Wetten in Wettbüros besteuert, nicht aber in Wettannahmestellen, in denen keine Möglichkeit der Mitver-folgung der Sportereignisse an Monitoren besteht (juris Rn. 49 ff.). Die Kammer folgt den überzeugenden Gründen dieser Rechtsprechung. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, angesichts des derzeitigen Booms von Wettbüros sei keine Tendenz zum Absterben dieser Branche erkennbar, werden für das Stadtgebiet der Beklagten bestätigt durch die in dem Schriftsatz der Beklagten vom 14. März 2019 enthaltene Aufstellung über die Anzahl der Wettbüros seit Beginn der Erhebung von Wettbürosteuer im Jahre 2015. Die Entwicklung der Anzahl der Wettbüros erfolgte dergestalt, dass im Jahr 2015 neun Wettbüros vorhanden waren, im Jahr 2016 stieg die Anzahl auf zehn Wettbüros und seit 2017 sind elf Wettbüros im Stadtgebiet der Beklagten vorhanden. Diese Entwicklung der Anzahl der Wettbüros stellt ein schlüssiges Indiz für die fehlende Erdrosselungswirkung der Steuer dar. Wäre diese Wirkung vorhanden, müssten wirtschaftliche Auswirkungen dadurch feststellbar sein, dass die schwächsten Anbieter aus dem Markt scheiden, ohne dass neue ihren Platz einnehmen. Es müsste eine Tendenz zum Absterben der Wettbürobetreiberbranche erkennbar werden; dies ist nicht der Fall. Vgl. im Einzelnen zur Bedeutung der Bestandsentwicklung für eine behauptete Erdrosselungswirkung betr. die Spielgeräteaufstellerbranche BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2011 – 9 B 77/10 –, juris Rn. 5 ff.; OVG NRW, Urteil vom 23. Juli 2010 – 14 A 597/09 –, juris Rn. 93 ff., und Beschlüsse vom 11. Juli 2012 – 14 A 1279/12 –, juris Rn. 3 ff., und vom 3. Februar 2016 – 14 A 2225/15 –, juris Rn. 19 ff. Gegen erdrosselnde Wirkung der Wettbürosteuer spricht ferner, dass die Klägerin des Verfahrens 25 K 5544/18 den zuvor erhobenen Einwand der Erdrosselung ausdrücklich nicht aufrechterhalten hat und dass fünf Wettbürobetreiber im Stadtgebiet der Beklagten ihre Veranlagungen nicht angegriffen haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem vorgenannten Urteil (juris Rn. 55) ferner ausgeführt, dass für eine Vergnügungssteuer in Gestalt einer Wettbürosteuer der Wetteinsatz den sachgerechtesten Maßstab bildet. Damit übereinstimmend regelt § 3 Wettbürosteuersatzung, dass Bemessungsgrundlage der Wetteinsatz ist. Abweichend von der der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden (vgl. Urteil vom 19. März 2019 – 5 K 3314/18 -, juris) zugrundeliegenden Fallkonstellation hat die Beklagte weder die Online-Wetten in die Berechnung des Wetteinsatzes einbezogen noch legt sie ihrer Satzung ein dementsprechendes Verständnis zugrunde. Dies wird auch durch den Satzungswortlaut nicht gefordert: Maßgeblich ist, dass § 1 Abs. 2 Wettbürosteuersatzung bestimmt, dass der Besteuerung das Vermitteln oder Veranstalten von Wetten „in Einrichtungen“ unterliegt und damit den Steuergegenstand dergestalt normiert, dass Online-Umsätze von der örtlich erhobenen Steuer nicht erfasst werden. § 1 Wettbürosteuersatzung – Steuergegenstand – regelt den die Abgabe begründenden Tatbestand i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG, während § 3 Wettbürosteuersatzung – lediglich – den Maßstab der Abgabe bestimmt und sich zu dem Steuergegenstand nicht verhält. Unterschiede ergeben sich in Bezug auf die Satzung der Beklagten insoweit, als die dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde liegende Vergnügungssteuersatzung der Stadt E. in § 2 dieser Satzung den Steuergegenstand dahingehend formuliert, dass die Einrichtungen auch das Mitverfolgen der „Wettereignisse“ ermöglichen, während § 1 der Wettbürosteuersatzung der Beklagten auf das Mitverfolgen der „Wettergebnisse“ abstellt und damit der Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt I. vom 9. Juli 2014 entspricht, die gemäß § 2 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – KAG – mit gemeinsamem Schreiben der Ministerien für Inneres und Kommunales sowie für Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Juni 2014 genehmigt worden ist. Rechtlich bedeutsame Unterschiede ergeben sich aus der Verwendung der Begriffe einerseits „Wettereignisse“, andererseits „Wettergebnisse“ allerdings nicht. Das OVG NRW hat in dem Urteil vom 13. April 2016 – 14 A 1599/15 – zu den Anforderungen an das Mitverfolgen der Wettereignisse zusammenfassend im Wesentlichen ausgeführt (juris Rn. 144 ff.): “Auch wenn diese Sportereignisse nicht alle gleichzeitig stattfinden, so ist es doch nur möglich, einige ausgewählte, die auch nur übertragen werden, zum Mitverfolgen zu präsentieren, wie es etwa durch Sportfernsehkanäle geschieht. Sinnvoll ist daher nur eine Auslegung, die das Merkmal dahin versteht, dass das Mitverfolgen einer Auswahl von Wettereignissen ausreicht. … Sinn und Zweck des Tatbestandsmerkmals zwingen weiter dazu, dass eine solche Dichte der Übertragung der Wettereignisse erreicht werden muss, dass sie dem Wettbüro den für ihn prägenden Charakter gibt. … Es muss sich um ein Mitverfolgensangebot handeln, das geeignet ist, Wettkampfatmosphäre und einen Treffpunkt für Wettinteressierte zu schaffen. Daraus ergibt sich zuvörderst, dass die bloße Ergebnismitteilung oder auch eine reine Radioübertragung nicht ausreicht. Der spezifische Charakter eines Wettbüros gegenüber einer Wettannahmestelle erfordert als konstituierendes Merkmal, dass Wettereignisse beobachtet werden können, also eine Fernsehübertragung. Daraus ergibt sich allerdings nicht, dass ein ständiges Angebot von live übertragenen Wettereignissen geboten werden müsste. Zwar ist gerade das Livewettereignis in besonderem Maße geeignet, die das Wetten anheizende Wettkampfatmosphäre zu schaffen. Jedoch hindert schon die nur beschränkte Anzahl von Liveübertragungen, dass ständig solche Angebote verfügbar sind. Auch die zeitverzögerte Präsentation von Wettereignissen nach dem Spiel ist geeignet, den besonderen Charakter des Wettbüros gegenüber reinen Annahmestellen zu begründen. Denn sie bietet die Gelegenheit, sich mit Gleichgesinnten zu treffen und das Spiel unter dem Gesichtspunkt bereits getätigter oder zukünftig beabsichtigter Wetten zu verfolgen und in Kommunikation mit anderen zu bewerten. Daher schließt erst ein vollständiger Verzicht auf die Präsentation live übertragener Wettereignisse das genannte Tatbestandsmerkmal sicher aus. Insgesamt erfordert das genannte Merkmal unter dem Gesichtspunkt seines Sinns und Zwecks, dass eine Mitverfolgungsmöglichkeit in zeitlich nennenswertem Umfang und auch in Form von Liveübertragungen geboten wird.“ Der Schwerpunkt liegt mithin auf dem Merkmal des „Mitverfolgen“, welches bedeutet, dass etwas gemeinsam mit anderen verfolgt wird. Im Lichte obiger Auslegung genügt § 1 Abs. 2 der Wettbürosteuersatzung der Beklagten den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots. Das in Art. 20 Abs. 3 GG und in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip begründet das Gebot hinreichender Bestimmtheit der Normen. Normative Tatbestände sind so zu fassen, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten daran ausrichten können. Welche Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen sind, lässt sich indes nicht generell und abstrakt festlegen, sondern hängt auch von der Eigenart des Regelungsgegenstands und dem Zweck der betroffenen Norm ab. Auch für öffentlich-rechtliche Abgaben gelten keine einheitlichen, generell-abstrakt formulierbaren Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit der Norm; vielmehr kommt es auch hier auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs wie auf das Betroffensein von Grundrechten an. Für alle Abgaben gilt als allgemeiner Grundsatz, dass abgabebegründende Tatbestände so bestimmt sein müssen, dass der Abgabepflichtige die auf ihn entfallende Abgabe – in gewissem Umfang – vorausberechnen kann. Für die Einhaltung des Gebots der Normbestimmtheit genügt es, wenn sich der Regelungstatbestand im Wege der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln feststellen lässt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2016 – 14 B 362/16 –, juris Rn. 4 ff. Für den Inhalt einer Norm ist dabei entscheidend der in ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Normgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Vgl. BVerfG, Urteil vom 20. März 2002 – 2 BvR 794/95 –, BVerfGE 105, 135 (157). Ein „Mitverfolgen der Wettergebnisse“ setzt das „Mitverfolgen der Wettereignisse“ voraus. Das „Mitverfolgen der Wettereignisse“ ermöglicht allein, während das Ereignis andauert, den Weg zu dem Endresultat, den „Wettergebnissen“ nachzuvollziehen, selbige mithin „mitzuverfolgen“. Vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 – 2 K 1556/15 –, juris Rn. 131. „Mitverfolgen der Wettergebnisse“ bedeutet mithin „Mitverfolgen der Wettereignisse“ im Lichte vorgenannter Rechtsprechung des OVG NRW, das in das „Mitverfolgen der Wettergebnisse“ mündet, sodass das Zustandekommen der Wettergebnisse gemeinsam erlebt wird. Vorstehende von der Klägerin geltend gemachte Verstöße der Satzungsbestimmungen der Wettbürosteuersatzung gegen Verfassungsrecht oder gegen sonstiges höherrangiges Recht sind durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts demgemäß als nicht durchgreifend beurteilt worden. Die von der Klägerin des Weiteren erhobene Einwendung, die angestrebte Lenkung sei nicht geeignet realisierbar und das Gebot der Folgerichtigkeit sei verletzt, hat das Bundesverwaltungsgericht in dem vorgenannten Urteil vom 29. Juni 2017, a.a.O., ebenfalls mit der Begründung verneint, Art. 12 Abs. 1 GG sei nicht deshalb verletzt, weil die Steuererhebung den auch verfolgten Lenkungszweck, die Wettleidenschaft der Bevölkerung einzudämmen, nicht erreichen könnte. Denn die Steuer rechtfertigt sich – un-beschadet eines Lenkungszwecks – , wie aus § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) KAG i.V.m. § 3 Abs. 1 AO folgt, allein schon aus der Absicht, Einnahmen zu erzielen (juris Rn. 42). Die Zugrundelegung dieses Rechtsfertigungszwecks der Steuer bewirkt, dass desgleichen weitere Rügen der Klägerin die Rechtmäßigkeit der Wettbürosteuersatzung betreffend unbeachtlich sind, so insbesondere die geltend gemachte ungerechtfertigt gleiche Besteuerung von Tätigkeiten mit unterschiedlicher Spielsuchtgefahr. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wird ferner nicht dadurch begründet, dass die Steuer, deren Bemessungsgrundlage der Wetteinsatz ist, jegliche Arten von Wetten in einem Wettbüro erfasst, obgleich es zwei grundlegend unterschiedliche Wettarten gibt, nämlich die Pre-Match-Wette und die Live-Wette. Der Besteuerung von Pre-Match-Wetten fehlt nicht deshalb der örtliche Bezug, weil die Mitverfolgung des Sportereignisses an einem völlig anderen Ort stattfinden kann, sondern der örtliche Bezug ist ebenfalls gegeben, weil die Wette in dem Wettbüro abgeschlossen wird. Das OVG NRW hat in dem bereits angeführten Urteil vom 13. April 2016 – 14 A 1599/15 – als maßgeblich zugrunde gelegt, dass der spezifische Zweck des Wettbüros sowohl unmittelbar im Anheizen der Wetttätigkeit als auch darin liege, einen Treffpunkt für Gleichgesinnte zu schaffen um dadurch mittelbar das Wettaufkommen zu steigern (juris Rn. 158). In diesem Kontext hat das OVG NRW weiter das Tatbestandsmerkmal der Möglichkeit der Mitverfolgung der Wettereignisse auf in diesem Wettbüro bewettbare Wettereignisse wie folgt konkretisiert (juris Rn. 159): „Der spezifische Charakter eines Wettbüros gegenüber einer Wettannahmestelle erfordert als konstituierendes Merkmal, dass Wettereignisse beobachtet werden können, also eine Fernsehübertragung. Daraus ergibt sich allerdings nicht, dass ein ständiges Angebot von live übertragenen Wettereignissen geboten werden müsste. Zwar ist gerade das Live-Wettereignis in besonderem Maße geeignet, die das Wetten anheizende Wettkampfatmosphäre zu schaffen. Jedoch hindert schon die nur beschränkte Anzahl von Live-Übertragungen, dass ständig solche Angebote verfügbar sind. Auch die zeitverzögerte Präsentation von Wettereignissen nach dem Spiel ist geeignet, den besonderen Charakter des Wettbüros gegenüber reinen Annahmestellen zu begründen.“ Angesichts der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Präsentation live übertragener Wettereignisse kann ohnehin nicht zugrunde gelegt werden, dass gerade das Sportereignis übertragen wird, auf dessen Ergebnis gewettet worden ist, wodurch sich der Unterschied zwischen Pre-Match-Wette und Live-Wette bereits relativiert. Da die Rechtsprechung des OVG NRW, der die Kammer folgt, auch die zeitverzögerte Präsentation von Wettereignissen nach dem Spiel genügen lässt, werden davon auch Pre-Match-Wetten erfasst. Gleiches ist der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem bereits angeführten Urteil vom 29. Juni 2017 – 9 C 7/16 – (juris Rn. 16, 18) zu entnehmen, wenn maßgeblich darauf abgestellt wird, dass der Wortlaut der – entsprechenden – Vergnügungssteuersatzung für eine Aufteilung in zwei einzelne Leistungen – den Wettabschluss und die Mitverfolgungsmöglichkeit der Wettereignisse – nichts hergebe. Vielmehr solle das Wetten in einem Wettbüro, das sich durch die Ausstattung mit Monitoren von anderen Wettorten unterscheide, als eine Art Gesamtvergnügungsveranstaltung besteuert werden. Es handele sich bei der Wettbürosteuer um eine örtliche Aufwandsteuer, da sie an die Belegenheit des Wettbüros im Gemeindegebiet anknüpfe, so dass der erforderliche örtliche Bezug gegeben sei. Dies gilt auch für Pre-Match-Wetten, bei denen die Wette ebenfalls in der Örtlichkeit des Wettbüros getätigt wird. Die Heranziehung zu Wettbürosteuer verletzt des Weiteren nicht die Dienstleistungsfreiheit des Wettvermittlers oder Wettanbieters aus Art. 56 AEUV (früher: Art. 49 EGV). Ein Verstoß gegen Art. 56 AEUV ist zu verneinen, weil die Steuer keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Dienstleistenden darstellt. Es handelt sich vielmehr um eine Maßnahme, deren einzige Wirkung es ist, zusätzliche Kosten für die betreffende Leistung zu verursachen; eine solche Maßnahme verletzt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht die Dienstleistungsfreiheit. Da eine erdrosselnde Wirkung der Steuer zu verneinen ist, wird auch unter diesem Gesichtspunkt nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit verstoßen. Vgl. hierzu mit ausführlicher Begründung BVerwG, Beschluss vom 9. August 2018 – 9 BN 6/18 -, juris Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2018 – 14 A 595/17 -, juris Rn. 64 ff.; OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 – 14 A 1648/15 -, juris Rn. 129 ff. Der Grundsatz der Gleichbehandlung wird nicht dadurch verletzt, dass die Klägerin als Buchmacher zur Zahlung von Wettbürosteuer verpflichtet ist, während der L2. S. e.V. auf der L2. Rennbahn der Besteuerung nach der Wettbürosteuersatzung nicht unterfällt. In Deutschland existiert ein duales System der Pferderennwette, bestehend aus Totalisatorwetten (§ 1 RennwLottG) und Buchmacherwetten (§ 2 RennwLottG). Inländische und ausländische Anbieter von Pferderennwetten benötigen eine Erlaubnis für die Veranstaltung von Pferderennwetten (§ 27 Abs. 1 Satz 1 GlüStV) in Deutschland. Das RennwLottG kennt dabei die Erlaubnis für Totalisatoren (§ 1 RennwLottG) und die Erlaubnis für Buchmacher (§ 2 RennwLottG). Zum Betrieb eines Totalisators darf nur ein Renn- und Pferdezuchtverein zugelassen werden (§ 2 Abs. 1 RennwLottGABest), der die Landespferdezucht insbesondere durch Veranstaltung von Leistungsprüfungen für Pferde fördert. Die Totalisator-Erlaubnis darf nur solchen Vereinen erteilt werden, welche die Sicherheit bieten, dass die Einnahmen ausschließlich zum Besten der Landespferdezucht verwendet werden (§ 1 Abs. 3 RennwLottG); zudem berechtigt § 2 Abs. 3 RennwLottGABest nur zur Erteilung einer Totalisator-Erlaubnis, wenn der Zweck des Vereins ausschließlich in der Förderung der Landespferdezucht besteht. Den Rennvereinen, die einen Totalisator betreiben, steht eine Steuerrückerstattung von 96 % des Aufkommens der Totalisator- und Buchmachersteuer zu (§ 16 Abs. 1 Satz 1 RennwLottG). Sie haben die erstatteten Beträge zu Zwecken der öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde zu verwenden (§ 16 Abs. 1 Satz 2 RennwLottG). Der Kreis der Buchmacher ist hingegen nicht begrenzt (§ 3 Abs. 1 RennwLottGABest). Die bestehende Ungleichbehandlung im Rahmen der Bestimmungen des RennwLottG ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, denn es dient der Förderung der Landespferdezucht (§ 1 Abs. 3 RennwLottG), die Rennvereine, die mit der Durchführung öffentlicher Leistungsprüfungen dem Tierzuchtfortschritt dienen, nicht mit einer weiteren Besteuerung der Wetten zu belasten. Davon unterscheiden sich die Buchmacher, die die Zuchtprüfungen in Form von Rennen nicht selbst durchführen; die Vereine tragen im Gegensatz zu Buchmachern die Kosten der öffentlichen Leistungsprüfungen (§ 16 Abs. 1 RennwLottG). Die Bestimmungen des Rennwett- und Lotteriegesetzes machen durch die wiederholte Bezugnahme auf „das Beste der Landespferdezucht“ deutlich, dass bei der Erlaubniserteilung dieser übergeordnete Belang im Vordergrund steht, nämlich das übergeordnete öffentliche Interesse an der Förderung der Landespferdezucht, zu dem die einzelnen von den Totalisator-Erlösen profitierenden Vereine nicht um ihrer selbst willen, sondern um der Landespferdezucht willen beitragen. Der Normzweck des § 1 RennwLottG soll durch die Regelung, wonach die Erlaubnis zum Betrieb eines Totalisators nur Renn- und Pferdezuchtvereinen – und insbesondere nicht Buchmachern – erteilt werden darf, gewährleisten, dass derartige Wetteinnahmen ausschließlich bei den betreffenden Vereinen verbleiben, um den Fortbestand des Pferdezuchtwesens gewährleisten zu können. Die Steuerrückvergütung nach §§ 10, 16 RennwLottG stellt einen weiteren Baustein der Finanzierung der Renn- und Pferdezuchtvereine dar. Dieses übergeordnete Interesse an einer finanziell genügend ausgestatteten Landespferdezucht stellt einen hinreichend gewichtigen Grund für die Ungleichbehandlung im Rahmen der Veranlagung zu Wettbürosteuer dar; ein zureichender Sachgrund liegt darin, für das öffentliche Interesse verwendete Beträge nicht zusätzlich durch die Auferlegung von Steuern zu schmälern. Auch der von der Klägerin gerügte Verstoß gegen das Doppelbesteuerungsverbot, weil die Wettbürosteuer auf den Brutto-Wetteinsatz erhoben werde, liegt nicht vor. Ein verfassungsrechtlicher Grundsatz, dass eine Steuer nur nach dem Nettobetrag erhoben werden kann, besteht nicht und es ist bundesrechtlich geklärt, dass eine Steuer nicht aus der Bemessungsgrundlage einer anderen Steuer herausgerechnet werden muss. OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2017 – 14 A 658/17 -, n.v.; BFH, Urteil vom 22. April 2010– V R 26/08 -, juris: Bei Umsätzen mit Spielautomaten mit oder ohne Gewinnmöglichkeit ist die Vergnügungssteuer nicht aus der Bemessungsgrundlage herauszurechnen (Rn. 11 ff.); BFH, Beschluss vom 27. November 2009 – II B 75/09 -, juris: Zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage der Spielvergnügungssteuer ist der in dem Spieleinsatz bestehende Aufwand des Spielers nicht zunächst um die Steuer zu vermindern (Rn. 25). Eine systemwidrige Doppelbelastung unter Berücksichtigung von § 37 Abs. 1 RennwLottGABest scheidet derzeit bereits deshalb aus, weil die Wettbürosteuer, solange kein höherer Wettpreis gefordert wird, im Gegensatz zu der Renn- und Sportwettensteuer, die als generelle Belastung von Wettumsätzen umgelegt wird, nicht preiserhöhend wirkt. Die weiter von der Klägerin erhobenen Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Wettbürosteuersatzung deshalb, weil durch die Formulierung „Pferdewetten und Sportwetten“ in § 1 Abs. 2 Wettbürosteuersatzung reine Sportwettanbieter und reine Pferdewettanbieter nicht besteuert würden, teilt die Kammer nicht. Die kumulative Verknüpfung „und“ soll normieren, dass beide Wettarten der Wettbürosteuerpflicht unterliegen, nicht, dass nur Einrichtungen besteuert werden, in denen beide Wettarten angeboten werden. Die Vorschriften der Wettbürosteuersatzung der Beklagten genügen schließlich den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – KAG – . Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG muss die Satzung den Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben. Der Kreis der Abgabeschuldner wird durch § 2 Wettbürosteuersatzung bestimmt, der die Abgabe begründende Tatbestand ist in § 1 Wettbürosteuersatzung geregelt, § 3 Wettbürosteuersatzung gibt den Maßstab, § 4 Wettbürosteuersatzung den Satz der Abgabe an und § 8 Wettbürosteuersatzung bestimmt die Fälligkeit. III. Die Heranziehung der Klägerin zu Wettbürosteuer beruht auf der zutreffenden Anwendung der Wettbürosteuersatzung der Beklagten. Insbesondere ist der Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Wettbürosteuersatzung erfüllt, da es sich bei dem Betrieb der Klägerin um eine Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift handelt. Die Klägerin ist Wettvermittlerin und Wettveranstalterin, damit Steuerschuldnerin im Sinne des § 2 Abs. 1 Wettbürosteuersatzung, weil sie das Wettbüro betreibt. Fehler der konkreten Steuerfestsetzung hat die Klägerin nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich, vielmehr entspricht die durch die angefochtenen Bescheide seitens der Beklagten festgesetzte Wettbürosteuer den jeweiligen Selbsterklärungen der Klägerin. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird bis zur Verbindung . in dem ehemaligen Verfahren 25 K 6279/18 auf 6.808,95 Euro, . in dem ehemaligen Verfahren 25 K 6524/18 auf 2.210,29 Euro, . in dem ehemaligen Verfahren 25 K 7650/18 auf 5.267,50 Euro, . in dem ehemaligen Verfahren 25 K 9330/18 auf 3.226,81 Euro, . in dem ehemaligen Verfahren 25 K 9957/18 auf 2.876,65 Euro und . in dem ehemaligen Verfahren 25 K 563/19 auf 7.068,20 Euro festgesetzt. Für den Zeitraum nach der Verbindung wird der Streitwert in dem Verfahren 6279/18 auf 27.458,40 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist jeweils nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.