Urteil
12 K 6554/18.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2019:0503.12K6554.18A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Juli 2018 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 0.0.1997 geborene Kläger gibt an, Staatsangehöriger Eritreas zu sein, vom Volk der Tigre und islamischer Religionszugehörigkeit. Er reiste am 14. Mai 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 25. Mai 2018 einen förmlichen Asylantrag. 3 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) stellte aufgrund eines Eurodac-Treffers vom 16. Mai 2018 fest, dass der Kläger am 24. April 2018 illegal nach Italien eingereist war (IT2CT02MMZ). Es richtete daraufhin am 30. Mai 2018 ein Aufnahmegesuch an die italienischen Behörden, welches unbeantwortet blieb. 4 Mit Bescheid vom 31. Juli 2018 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung nach Italien an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Der Bescheid wurde dem Kläger am 2. August gegen Empfangsbestätigung zugestellt. 5 Der Kläger hat am 6. August 2018 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er sich zunächst auf das bisherige Vorbringen bezogen hat, das sich aus den Verwaltungsvorgängen ergibt. Der Kläger hat gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, den das Gericht durch Beschluss vom 22. August 2018 in dem Verfahren 12 L 2344/18.A abgelehnt hat. 6 Der Kläger ist durch Zuweisungsentscheidung der Bezirksregierung Arnsberg vom 29. Oktober 2018 der Stadt E. zugewiesen worden, wo er sich am 15. November 2018 bei der Meldebehörde unter der Anschrift J. 00, E. angemeldet hat. 7 Die Ausländerbehörde der Stadt E. hat den Kläger mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 darauf hingewiesen, dass die in seinem Besitz befindliche Aufenthaltsgestattung kraft Gesetzes keine Gültigkeit mehr habe, nachdem das Asylverfahren nunmehr zu seinen Ungunsten abgeschlossen sei. Der Kläger ist gleichzeitig gebeten worden, zur Regelung seines weiteren Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland umgehend nach Erhalt des Schreibens in der angegebenen Dienststelle vorzusprechen. Der Kläger ist dieser Bitte nicht nachgekommen. 8 Am 13. Februar 2019 haben sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt E. bestellt mit dem Hinweis, das Bundesamt sei mit Schreiben vom 11. Februar 2019 um Mitteilung gebeten worden, ob nunmehr im nationalen Verfahren entschieden werde. In dem anliegenden Schreiben an das Bundesamt vom 11. Februar 2019 ist die Anschrift des Klägers wie folgt angegeben: c/o Asylunterkunft, J. 00, E. . 9 Mit Schreiben vom 15. Februar 2019 an die Prozessbevollmächtigten des Klägers hat die Ausländerbehörde der Stadt E. eine Belehrung für den Kläger nach § 50 Abs. 4 AufenthG übersandt und ihn gleichzeitig aufgefordert, umgehend, spätestens bis zum 20. Februar 2019 in der Dienststelle vorzusprechen. Da bereits auf die Aufforderung vom 5. Dezember 2018 nicht reagiert worden sei, müsse der Kläger anderenfalls von Amts wegen abgemeldet werden. 10 Nachdem der Kläger nicht bei der Ausländerbehörde vorsprach, hat die Ausländerbehörde der Stadt E. das Bundesamt unter dem 21. Februar 2019 um Verlängerung der Überstellungsfrist gebeten. Das Bundesamt hat den italienischen Behörden daraufhin am 21. Februar 2019 mitgeteilt, eine Überstellung des Klägers sei derzeit nicht möglich, weil der Kläger flüchtig sei. Es gelte die 18-monatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung. Das Fristende sei der 22. Februar 2020. 11 Der Kläger macht nunmehr geltend, die Frist für seine Überstellung nach Italien sei abgelaufen. 12 Der Kläger beantragt, 13 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Juli 2018 aufzuheben. 14 Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. 15 Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 16. April 2019 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Beklagte hat durch allgemeine Prozesserklärung auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte 12 L 2344/18.A und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde der Stadt E. ergänzend Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Das Gericht kann durch die Einzelrichterin entscheiden, nachdem ihr das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 15. April 2019 zur Entscheidung übertragen worden ist (vgl. § 76 Abs. 1 AsylG). Die Entscheidung kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). 19 Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. 20 Die Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Der Kläger hat auch die Wochenfrist zur Klageerhebung gemäß §§ 74 Abs. 1 Halbsatz 2, 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG eingehalten. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 31. Juli 2018 ist ihm am 2. August 2018 zugestellt worden. 21 Die Klage ist in der Sache begründet, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 31. Juli 2018 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 22 Die Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides ist rechtswidrig (geworden), denn die Frist für seine Überstellung nach Italien ist inzwischen abgelaufen. 23 Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist – Dublin III-Verordnung – (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-Verordnung wird der Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. In einem solchen Fall prüft das Bundesamt den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an (§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG). 24 Nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung bestand zunächst zwar eine Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers. Dies folgt im vorliegenden Fall aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-Verordnung. Das Gericht verweist zur Begründung insoweit auf die Gründe des Beschlusses vom 22. August 2018 in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (12 L 2344/18.A). 25 Die Zuständigkeit Italiens ist jedoch gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-Verordnung wegen Ablaufs der Überstellungsfrist inzwischen auf die Beklagte übergegangen. 26 Gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-Verordnung erfolgt die Überstellung des Antragstellers in den zuständigen Mitgliedstaat sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-Verordnung aufschiebende Wirkung hat. Wird die Überstellung nicht innerhalb von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-Verordnung). Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte oder höchstens auf 18 Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-Verordnung). 27 Im vorliegenden Fall begann die sechsmonatige Überstellungsfrist zunächst mit der (fiktiven) Annahme des Aufnahmegesuchs durch die italienischen Behörden am 31. Juli 2018 (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin III-Verordnung) und hätte folglich mit Ablauf des 31. Januar 2019 geendet. Der Kläger hat aber am 6. August 2018 und damit vor Ablauf dieser Frist einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Hierdurch wurde die Überstellungsfrist unterbrochen. Bei einem – wie hier – rechtzeitig gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Abschiebungsanordnung wird die Überstellungsfrist kraft Gesetzes unterbrochen (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG) und erst mit dem ablehnenden Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erneut in Lauf gesetzt. 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 – 1 C 15/15 –, juris, Rdn. 11; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2016 – 13 A 2238/15.A –, juris, Rdn. 24ff. 29 Dabei geht die Kammer davon aus, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist mit der Bekanntgabe des ablehnenden Beschlusses im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erneut in Lauf gesetzt wird, denn dem ersuchenden Mitgliedstaat soll stets eine zusammenhängende Frist von sechs Monaten für die Überstellung zur Verfügung stehen. 30 Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2016 – 1 C 24/15 -, juris, Rdn. 18, und vom 26. Mai 2016 – 1 C 15/15 –, juris, Rdn. 11f.; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2016 – 13 A 2238/15.A –, juris, Rdn. 24; VG Düsseldorf, Urteile vom 24. September 2018 – 12 K 2440/18.A -, vom 8. August 2018 – 12 K 15780/17.A -, vom 5. Juli 2018 – 12 K 9633/17.A – und vom 14. Juni 2018 – 12 K 14647/17.A -. 31 Hiervon ausgehend lief die Frist für die Überstellung des Klägers nach Italien am 23. Februar 2019 ab. Der ablehnende Beschluss vom 22. August 2018 in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (12 L 2344/18.A) ist der Beklagten am 23. August 2018 bekannt gegeben worden. 32 Dem Fristablauf am 23. Februar 2019 steht nicht entgegen, dass die Beklagte den italienischen Behörden am 21. Februar 2019 mitgeteilt hat, eine Überstellung des Klägers sei derzeit nicht möglich, weil der Kläger flüchtig sei. Es gelte die 18-monatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung. Das Fristende sei der 22. Februar 2020. Hierdurch ist die Überstellungsfrist nicht wirksam gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-Verordnung verlängert worden, denn die Voraussetzung, dass der Kläger „flüchtig ist“, hat nicht vorgelegen. 33 Die Dublin III-Verordnung enthält keine Definition des Begriffs der Flucht. Aus der gewöhnlichen Bedeutung des Wortes „Flucht“, das in den meisten Sprachfassungen von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-Verordnung verwendet wird und den Willen der betreffenden Person voraussetzt, jemandem zu entkommen oder sich etwas zu entziehen, nämlich im vorliegenden Kontext den zuständigen Behörden und somit der eigenen Überstellung, ergibt sich aber, dass diese Bestimmung grundsätzlich nur anwendbar ist, wenn sich diese Person diesen Behörden gezielt entzieht. Im Übrigen wird in Art. 9 Abs. 1 der Durchführungsverordnung als einer der möglichen Gründe für das Verschieben der Überstellung der Umstand genannt, dass „der Antragsteller sich der Überstellung entzogen hat“, was eine solche Absicht voraussetzt. Art. 2 Buchstabe n) Dublin III-Verordnung definiert den Begriff „Fluchtgefahr“ ebenfalls dadurch, dass in bestimmten Sprachfassungen – wie der deutschen – auf die Befürchtung verwiesen wird, dass sich der Betroffene dem Überstellungsverfahren durch Flucht „entziehen könnte“. 34 EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 -, juris, Rdn. 56. 35 Angesichts des Kontextes, in dem Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-Verordnung steht, und den mit der Verordnung verfolgten Zielen, insbesondere dem Ziel einer zügigen Bearbeitung soll die in Art. 29 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Dublin III-Verordnung gesetzte Überstellungsfrist von sechs Monaten gewährleisten, dass die betreffende Person tatsächlich so rasch wie möglich an den für die Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat überstellt wird, dabei aber in Anbetracht der praktischen Komplexität und der organisatorischen Schwierigkeiten, die mit der Durchführung ihrer Überstellung einhergehen, die Zeit eingeräumt wird, die die beiden beteiligten Mitgliedstaaten benötigen, um sich im Hinblick auf die Durchführung der Überstellung abzustimmen, und insbesondere der ersuchende Mitgliedstaat benötigt, um die Modalitäten für die Durchführung der Überstellung zu regeln. Vor diesem Hintergrund gestattet Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-Verordnung ausnahmsweise eine Verlängerung der sechsmonatigen Frist, um zu berücksichtigen, dass es dem ersuchenden Mitgliedstaat aufgrund der Inhaftierung oder Flucht der betreffenden Person tatsächlich unmöglich ist, die Überstellung durchzuführen. 36 Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 -, juris, Rdn. 59 f. 37 Um das effektive Funktionieren des Dublin-Systems und die Verwirklichung seiner Ziele zu gewährleisten, ist ein Antragsteller daher als „flüchtig“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Dies kann angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde. Der Antragsteller behält die Möglichkeit, nachzuweisen, dass er diesen Behörden seine Abwesenheit aus stichhaltigen Gründen nicht mitgeteilt hat, und nicht in der Absicht, sich den Behörden zu entziehen. 38 Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 -, juris, Rdn. 62 u. 70. 39 Nach diesen Vorgaben war der Kläger nicht flüchtig. Der Kläger hat zwar gegen seine Mitwirkungspflichten (u.a. aus § 15 Abs. 2 Nr. 3 AsylG) verstoßen, indem er nicht bei der Ausländerbehörde E. vorgesprochen hat, obwohl er hierzu mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 und 15. Februar 2019 aufgefordert worden war. Hierdurch hat er aber nicht seine Überstellung vereitelt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass bzw. wann der Kläger nach Italien überstellt werden sollte. Aus den vorliegenden Verwaltungsvorgängen des Bundesamtes und der Ausländerbehörde ergeben sich jedenfalls keinerlei Hinweise auf konkrete Bemühungen für eine Überstellung des Klägers. 40 Es ist außerdem nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger seine Wohnung in der Asylunterkunft J. 00, E. vor Ablauf der Überstellungsfrist am 23. Februar 2018 verlassen haben könnte. Seine Prozessbevollmächtigten haben noch unter dem 11. Februar 2019 diese Anschrift gegenüber dem Bundesamt und der Ausländerbehörde mitgeteilt und angekündigt, der Kläger werde bei der Ausländerbehörde vorsprechen. Der Kläger war auch durchgehend unter der angegebenen Anschrift gemeldet, so dass sein Aufenthaltsort bekannt war. Anhaltspunkte dafür, dass er dort tatsächlich nicht mehr wohnte, liegen nicht vor. Es fehlt insbesondere an einer entsprechenden Mitteilung des Wohnungsgebers oder entsprechenden Nachforschungen seitens der Ausländerbehörde. Den vorliegenden Verwaltungsvorgängen lässt sich jedenfalls ein Versuch, den Kläger unter seiner Meldeadresse anzutreffen, nicht entnehmen. 41 Allein der Umstand, dass der Kläger zwei Termine zur Vorsprache bei der Ausländerbehörde nicht wahrgenommen hat, rechtfertigt vor diesem Hintergrund nicht die Vermutung, der Kläger sei untergetaucht. Hierfür gibt auch der Hinweis auf § 50 Abs. 4 AufenthG nichts her. Danach hat ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen. Es liegen indes keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger vor Ablauf der Überstellungsfrist seine Wohnung gewechselt oder den Bezirk der Ausländerbehörde E. für mehr als drei Tage verlassen hat. 42 Der Kläger kann sich auf den Ablauf der Überstellungsfrist berufen und geltend machen, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist abgelaufen sei, weil er nicht flüchtig gewesen sei. Die in der Dublin III-Verordnung genannten Fristen regeln nicht nur die Zuständigkeit zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten, ihnen kommt vielmehr auch drittschützende Funktion zu. 43 Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-163/17 -, juris, Rdn. 66 ff., und vom 25. Oktober 2017 – C-201/16 -, juris, Rdn. 44 ff.; BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 – 1 C 6/16 -, juris, Rdn. 22. 44 Ist die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig (Ziffer 1) rechtswidrig geworden und damit aufzuheben, folgt daraus die Rechtswidrigkeit der übrigen Regelungen in Ziffern 2 bis 4 des angefochtenen Bescheides, so dass diese ebenfalls aufzuheben sind. 45 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 -, juris, Rdn. 21 m.w.N. 46 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. 47 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO. 48 Rechtsmittelbelehrung: 49 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. 50 Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 51 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 52 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 53 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. 54 Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 55 Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. 56 In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. 57 Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen 58 Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). 59 Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.