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Beschluss

2 L 508/19

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Anordnung bei Besetzungsverfahren erfordert die Glaubhaftmachung überwiegender Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren; bloße theoretische Chancen genügen nicht. • Dienstliche Beurteilungen sind rechtmäßig, wenn Beurteilungsbeiträge berücksichtigt und Abweichungen plausibel begründet werden; der Endbeurteiler hat dabei ein beschränkt überprüfbares Beurteilungsspielraum. • Selbst wenn eine dienstliche Beurteilung formale Mängel aufweist (fehlende einheitliche Gewichtungsmaßstäbe, unzulässige Gleichgewichtung), sind diese Fehler nur dann schädlich, wenn sie kausal für das Scheitern des Bewerbers im Auswahlverfahren sind.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz bei Beförderung: fehlende Erfolgsaussichten trotz formaler Mängel der Beurteilung • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung bei Besetzungsverfahren erfordert die Glaubhaftmachung überwiegender Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren; bloße theoretische Chancen genügen nicht. • Dienstliche Beurteilungen sind rechtmäßig, wenn Beurteilungsbeiträge berücksichtigt und Abweichungen plausibel begründet werden; der Endbeurteiler hat dabei ein beschränkt überprüfbares Beurteilungsspielraum. • Selbst wenn eine dienstliche Beurteilung formale Mängel aufweist (fehlende einheitliche Gewichtungsmaßstäbe, unzulässige Gleichgewichtung), sind diese Fehler nur dann schädlich, wenn sie kausal für das Scheitern des Bewerbers im Auswahlverfahren sind. Der Antragsteller begehrte einstweilige Unterlassung der Besetzung einer Beförderungsstelle durch die Antragsgegnerin mit einem Mitbewerber und rügte die dienstliche Beurteilung, die ihn gegenüber den Beigeladenen schlechter einstufte. Streitgegenstand war, ob die Auswahlentscheidung des Dienstherrn rechtswidrig war und eine sofortige einstweilige Entscheidung zu treffen sei. Der Antragsteller machte geltend, die dienstliche Beurteilung leide an Mängeln, insbesondere fehlenden dienstherren- und laufbahnweit einheitlichen Gewichtungsmaßstäben und einer unzulässigen Gleichgewichtung der Einzelmerkmale. Die Behörde hatte den Antragsteller in mehreren Einzelmerkmalen niedriger bewertet als die Beigeladenen; der Endbeurteiler senkte gegenüber Erstbeurteilervorschlag einzelne Bewertungen ab. Das Gericht prüfte, ob diese Mängel kausal für das Ausscheiden des Antragstellers aus dem Auswahlverfahren seien. Es wurden dienstliche Beurteilungsrichtlinien und der grundsätzliche Prüfungsmaßstab nach Art. 33 GG berücksichtigt. • Rechtlicher Rahmen: Für einstweiligen Rechtsschutz bei Beförderungsverfahren gilt §123 VwGO i.V.m. §§920, 294 ZPO; es sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen und im Wesentlichen die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens darzustellen. • Maßstab der Überprüfung: Im einstweiligen Verfahren ist im Hinblick auf effektiven Rechtsschutz derselbe Maßstab wie im Hauptsacheverfahren anzulegen; Gerichte prüfen nicht an Stelle des Dienstherrn die bessere personelle Entscheidung, sondern nur, ob die Auswahl offensichtlich rechtsfehlerhaft war und eine günstigere Entscheidung ernsthaft möglich erscheint. • Beurteilung der Beurteilungsbeiträge: Der Erstbeurteiler hat die vorliegenden Beurteilungsbeiträge berücksichtigt und Abweichungen nachvollziehbar begründet; das bedeutet, dass keine fehlerhafte Nichtbeachtung der Beiträge vorliegt. • Bewertung durch Endbeurteiler: Eine etwaige unzureichende Begründung der Absenkung durch den Endbeurteiler wäre nicht kausal, weil selbst der unabgesenkte Erstbeurteilervorschlag zu einer deutlichen Differenz in der Wertsummenbewertung zwischen Antragsteller und Beigeladenen führt. • Fehler in der Gesamtbeurteilung: Zwar bestehen rechtliche Mängel hinsichtlich fehlender einheitlicher Gewichtungsmaßstäbe und unzulässiger Gleichgewichtung der Einzelmerkmale, diese Mängel sind jedoch nicht kausal für das Scheitern des Antragstellers, da keine denkbare Neugewichtung zu einer im Wesentlichen gleichen dienstlichen Beurteilung geführt hätte. • Ergebnis der Wahrscheinlichkeitsprüfung: Vor dem Hintergrund der deutlich höheren Wertsummenpunkte der Beigeladenen erscheint eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers in einem weiteren rechtmäßigen Auswahlverfahren nicht überwiegend wahrscheinlich; damit fehlen die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren und die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs. Der Antrag wird abgelehnt. Das Gericht stellt fest, dass die beanstandete dienstliche Beurteilung zwar formale Rechtsmängel aufweist (fehlende dienstherren- und laufbahnweit einheitliche Gewichtungsmaßstäbe und unzulässige Gleichgewichtung der Einzelmerkmale), diese Mängel jedoch nicht kausal für das Ausscheiden des Antragstellers aus dem Auswahlverfahren sind. Selbst ohne die Absenkung durch den Endbeurteiler würde der Antragsteller aufgrund der Wertsummenpunkte hinter den Beigeladenen zurückbleiben, sodass eine im Wesentlichen gleiche dienstliche Beurteilung nicht zu erwarten ist. Deshalb fehlen die überwiegenden Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren und der erforderliche Anordnungsanspruch; die einstweilige Unterlassungsverfügung kann nicht ergehen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners trägt der Antragsteller, sonst trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.