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Beschluss

2 L 120/21

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2021:1008.2L120.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 19.000,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 21. Januar 2021 gestellte Antrag, 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ihm zur Verfügung stehende Beförderungsstelle nach A13 Landesbesoldungsgesetz in der „Direktion Verkehr, X 0, Autobahnpolizeiwache I. – Leitung“, mit dem ausgewählten Konkurrenten zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers eine neue Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen worden ist, 4 hat keinen Erfolg. 5 Er ist zulässig, aber unbegründet. 6 Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 7 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 8 Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. 9 In Fällen der Konkurrenz von Bewerbern und Bewerberinnen um die Übertragung eines höherwertigen Amtes ist ein Anordnungsanspruch gegeben, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die vom Dienstherrn im Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers bzw. der jeweiligen Antragstellerin rechtsfehlerhaft ist, weil dessen bzw. deren Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn in einem weiteren – rechtmäßigen – Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers bzw. der Antragstellerin jedenfalls möglich erscheint. 10 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 25. Oktober 2010 – 1 B 901/10 –, juris, Rnrn. 7 f. m.w.N. 11 Bei der Prüfung dieses Bewerbungsverfahrensanspruchs ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab anzulegen wie im Hauptsacheverfahren. 12 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2006 – 1 B 41/06 –, juris, Rnrn. 4 f. m.w.N. 13 Ein Beamter bzw. eine Beamtin hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes, er bzw. sie hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern und Bewerberinnen er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten und Konkurrentinnen zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG i.V.m. § 19 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW). Bei diesen Kriterien handelt es sich um Gesichtspunkte, die Aufschluss darüber geben, in welchem Maße der Beamte bzw. die Beamtin den Anforderungen seines bzw. ihres Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Auswahlentscheidung notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten und Beamtinnen um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber bzw. derjenigen Bewerberin verleihen, den bzw. die er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Qualifikationsvergleichs als den am besten geeigneten bzw. die am besten geeignete ausgewählt hat. Dieser Vergleich ist in erster Linie anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. 14 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2013 – 6 B 816/13 –, juris, Rnrn. 4 f. m.w.N. 15 Nach dieser Maßgabe ist der Antragsgegner bei der streitbefangenen Auswahlentscheidung rechtsfehlerfrei von einem Leistungsvorsprung des Beigeladenen ausgegangen. Insbesondere leidet die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung des Antragstellers nicht an Rechtsfehlern, die sich zu seinen Lasten auf die Entscheidung über die Stellenbesetzung ausgewirkt haben. 16 1. Ohne Erfolg bleibt der Einwand des Antragstellers, dass bei der Erstellung seiner Regelbeurteilung vom 3. August 2020 (für den Zeitraum 1. Juni 2017 bis 31. Mai 2020) die Beurteilungsbeiträge vom 23. Oktober 2019 (für den Zeitraum 1. Juni 2017 bis 30. September 2019) und vom 16. April 2020 (für den Zeitraum 1. Oktober 2019 bis 30. April 2020) durch den Erstbeurteiler nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Die Auffassung, dass nicht hinreichend plausibilisiert sei, dass der Erstbeurteilervorschlag in den Merkmalen 1, 2, 4, 5 und 7 jeweils um einen Punkt von den gleichlautenden Beurteilungsbeiträgen abweicht und in den Merkmalen 3 und 8 sogar um zwei Punkte, teilt die Kammer nicht. 17 Hierzu sei zunächst angemerkt, dass es ein häufig vorkommendes Phänomen ist, dass Beurteilungsbeiträge besser ausfallen, als der Erstbeurteilervorschlag. Dies führt nicht zur Unplausibilität einer abweichenden Bewertung durch den Beurteiler bzw. die Beurteilerin. 18 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2019 - 6 B 675/19 -, juris, Rn. 9. 19 Nach Nr. 3.5.2 Abs. 7 Satz 2 BRL Pol hat der Erstbeurteiler vorliegende Beurteilungsbeiträge zu berücksichtigen, das heißt sie müssen von dem Beurteiler bzw. der Beurteilerin bei der Ausübung seines bzw. ihres Beurteilungsspielraums zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers bzw. der Beurteilerin unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Einen erheblichen Teil des Beurteilungszeitraums erfassende Beurteilungsbeiträge müssen grundsätzlich mit einem dem entsprechenden Gewicht in die Beurteilung einfließen. Dies schließt es nicht aus, dass der Beurteiler bzw. die Beurteilerin zu einer abweichenden Bewertung gelangt. Insoweit ist der Beurteiler bzw. die Beurteilerin an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er bzw. sie sie in seine bzw. ihre Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste, sondern er bzw. sie kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Das gilt auch dann, wenn die Beurteilungsbeiträge - wie hier - einen großen Teil des Beurteilungszeitraums abdecken. Denn im System der Regelbeurteilung können sich Bewertungsunterschiede zwischen einem Beurteilungsbeitrag und der Beurteilung selbst etwa daraus ergeben, dass der Beurteilungsbeitrag außerhalb eines die gesamte Vergleichsgruppe erfassenden Beurteilungsverfahrens erstellt wird und somit - im Gegensatz zu der Beurteilung - nicht auf einem Quervergleich mit den übrigen zur Organisationseinheit gehörenden Beamten desselben Statusamtes beruht. Der Beurteiler übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen von den in den Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Tatsachen oder Wertungen nachvollziehbar begründet. 20 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Februar 2018 - 6 B 1355/17 -, juris, Rnrn. 20 ff. m.w.N. und vom 29. März 2020 – 6 B 45/20 –, juris, Rnrn. 5 ff. m.w.N. 21 Diesen Maßgaben ist im Streitfalle genüge getan worden. Dass die Beurteilungsbeiträge von dem Erstbeurteiler, Herrn PD T. , berücksichtigt worden sind, ergibt sich vorliegend bereits daraus, dass in der dienstlichen Beurteilung unter „Beurteilungsbeiträge eingeholt“ das Feld „Ja“ angekreuzt beziehungsweise ausgefüllt ist. Gleichsam hat der Erstbeurteiler in seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2021 ausdrücklich erklärt, dass er die Beurteilungsbeiträge in seine Bewertung einbezogen habe. Auch ist die Abweichung von den Beurteilungsbeiträgen hinreichend plausibilisiert. Bereits die jeweils unter Punkt V der Beurteilungsbeiträge angebrachten Vermerke der Behördenleitung vom 20. November 2019 bzw. vom 30. April 2020 zeigen auf, dass die Beurteilungsbeiträge ohne Betrachtung der gesamten Vergleichsgruppe erstellt worden seien und daher die Ergebnisse der Regelbeurteilung hiervon abweichen könnten. Darauf nimmt auch der Erstbeurteiler in seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2021 Bezug. Er hebt hervor, dass die Beurteilungsbeiträge vom 23. Oktober 2019 und vom 16. April 2020 jeweils auf der Grundlage einer deutlich geringeren Vergleichsspanne erstellt worden seien. Hierzu hat der Antragsgegner näher erläutert, dass die Verfasser der Beurteilungsbeiträge Leiter der jeweiligen Autobahnpolizeiwachen gewesen seien, bei denen der Antragsteller seinen Dienst versehen habe. Ihnen sei ein Quervergleich nur innerhalb ihres Wachbereichs möglich gewesen. Die Leistungen des Antragstellers hätten demzufolge bei Erstellung des Beurteilungsbeitrages vom 23. Oktober 2019 nur mit den Leistungen zweier weiterer Beamter der Besoldungsgruppe A12 und bei Erstellung des Beurteilungsbeitrages vom 16. April 2020 mit jenen nur eines weiteren Beamten der Besoldungsgruppe A12 verglichen werden können. Der Erstbeurteiler hingegen verfüge als Leiter der Verkehrsinspektion 3 über einen Überblick des Leistungsbildes der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A12 in sämtlichen Autobahnpolizeiwachen. 22 Diese Erläuterungen sind geeignet, die abweichende Beurteilung der Leistungen des Antragstellers in dem Erstbeurteilervorschlag zu plausibilisieren. Es ist gerade Aufgabe eines Beurteilers, die Beurteilungsbeiträge, soweit sie Bewertungen enthalten, in das Beurteilungssystem - idealerweise mit dem Blick des erfahrenen und das Leistungs- und Befähigungsspektrum der vergleichbaren Beamten und Beamtinnen kennenden Beurteilers - einzupassen. 23 Vgl. BVerwG, Urteil 27. November 2014 - 2 A 10.13 -, juris, Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2019 – 6 B 675/19 –, juris, Rn. 12. 24 Die Bewertung von fachlicher Leistung und Befähigung ist dabei stets relativ, ihr ist also ein Vergleich mit anderen Beamten und Beamtinnen immanent. Diese allgemeinen Erwägungen gelten - soweit er bzw. sie einen Überblick über weitere Beamte der Vergleichsgruppe besitzt - auch für den Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers bzw. der Erstbeurteilerin. 25 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2019 – 6 B 675/19 –, juris, Rn. 14. 26 Demzufolge erscheint es durchaus einsichtig, dass eine - wie hier - deutlich größere Vergleichsspanne zu einer abweichenden Bewertung führen kann. 27 Weitergehende Anforderungen an die Plausibilisierung einer Abweichung des Erstbeurteilervorschlags von einem Beurteilungsbeitrag sind insbesondere dann nicht zu stellen, wenn der Erstbeurteiler bzw. die Erstbeurteilerin die Leistungen des zu beurteilenden Beamten bzw. der zu beurteilenden Beamtin über einen namhaften Zeitraum aus eigener Anschauung selbst bewerten kann. 28 Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. August 2020 – 2 L 3045/19 –, juris, Rn. 37. 29 So liegt der Fall hier. In seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2021 berichtet der Erstbeurteiler, dass er den Antragsteller seit dem 1. August 2019 persönlich kenne und ihn mithin in allen drei für die Beurteilung relevanten Funktionen habe erleben können. Die von dem Antragsteller erbrachten Leistungen hätten in dieser Zeit jeweils immer im mittleren Leistungsbereich gelegen. Weder habe es Anhaltspunkte gegeben, die auf konkrete Leistungsdefizite hingewiesen hätten noch seien Leistungen erkennbar gewesen, die ihn in seinem Leistungsverhalten deutlich vom Durchschnitt der übrigen ihm bekannten Beamten der Besoldungsgruppe A12 abgehoben hätten. Dem ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten, indem er einwendet, der Erstbeurteiler sei nur in einem der 36 Monate des Beurteilungszeitraums sein unmittelbarer Vorgesetzter gewesen und habe in der Zeit „als weiterer Vorgesetzter sehr wenig Berührungspunkte mit dem Antragsteller“ gehabt. Damit gibt er ausschließlich seine - nicht objektivierte - subjektive Einschätzung wieder, die nicht geeignet ist, Zweifel an der Einlassung des Erstbeurteilers zu säen, der angibt, ihn über 10 Monate lang erlebt zu haben. Gleiches gilt, soweit der Antragsteller einwendet, dass der Erstbeurteiler ihn in einer E-Mail an die Direktion ZA bezüglich seiner Umsetzung zur Autobahnpolizeiwache N. mit falschem Nachnamen bezeichnet habe. In Anbetracht dessen, dass die Umsetzung bereits zum 1. Oktober 2019 erfolgte, ist schon nicht einsichtig, inwiefern dieser Umstand aktuelle Relevanz haben sollte. Ebenso wenig ist von dem Erstbeurteiler zu erwarten, dass ihm sämtliche Einzelvorkommnisse betreffend den Antragsteller in präsenter Erinnerung sind. 30 Hat der Erstbeurteiler sich mithin über einen namhaften Zeitraum ein eigenes Bild von den Leistungen des Antragstellers verschaffen können und diese unter Betrachtung der sonst von ihm beobachteten Beamten und Beamtinnen der Vergleichsgruppe dem mittleren Leistungsbereich zugeordnet, ist es auch nicht zu beanstanden, wenn er auch unter Berücksichtigung der Beurteilungsbeiträge bei dieser Einschätzung bleibt und dabei darauf hinweist, dass diese keine herausragend positiven Einzelfallbeispiele beinhalteten. Damit zieht er keine unzulässigen Schlussfolgerungen, sondern gibt lediglich zu erkennen, dass keine erkennbaren objektiven Anhaltspunkte gegen seine Leistungsbewertung gesprochen hätten. 31 Mit seinem Einwand, es sei nicht nachvollziehbar, dass eine „derart deutliche Abweichung“ von den Bewertungen in den Beurteilungsbeiträgen zum Zeitpunkt der Vorlage der Beurteilungsbeiträge gemäß Nr. 3.5.2 Abs. 4 Satz 1 der BRL Pol nicht erkennbar gewesen sein solle, zeigt der Antragsteller keine mangelnde Plausibilität des Erstbeurteilervorschlags auf. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass zum Zeitpunkt der Vorlage der Beurteilungsbeiträge der Maßstab der Vergleichsgruppe noch nicht festgelegt war. Im Übrigen führte aber auch ein etwagiger Verstoß gegen Ziff. 3.5.2 Abs. 4 BRL Pol, nach dem ein abweichendes Behördenleitervotum abgegeben werden muss, wenn eine Abweichung vom voraussichtlich in der Vergleichsgruppe anzulegenden Maßstab schon zum Zeitpunkt der Erstellung des Beurteilungsbeitrags offensichtlich ist, nicht zur Rechtswidrigkeit der anschließenden dienstlichen Beurteilung. Vielmehr ist die zitierte Norm eine bloße Ordnungsvorschrift, welche die Entstehung eines Vertrauens des Beamten in eine gleichartige nachgehende dienstliche Beurteilung verhindern und so dem Rechtsfrieden dienen soll. Würde man dies anders sehen und einen etwaigen Fehler auf die spätere dienstliche Beurteilung durchschlagen lassen, so wäre die rechtmäßige Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung - weil der Verstoß gegen Ziff. 3.5.2 Abs. 4 BRL Pol wegen des Erfordernisses der Votumsabgabe schon zum Zeitpunkt der Erstellung des Beurteilungsbeitrags nicht revisibel ist - nicht mehr möglich, was ersichtlich nicht gewollt sein kann. 32 Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Mai 2019 – 2 L 508/19 –, juris, Rn. 24. 33 2. Die vom Antragsteller erhobenen Bedenken gegen die Schlüssigkeit der Bewertung der Einzelmerkmale der dienstlichen Beurteilung greifen ebenfalls nicht durch. Wenn er in diesem Zusammenhang insbesondere die Übertragung der Funktion als Leiter der Autobahnpolizeiwache I. sowie die Auflösung einer problematischen Situation im Kollegenkreis und die Eingliederung eines Polizeibeamten in den Dienstbetrieb hervorhebt, zeigt er damit noch nicht auf, welche Plausibilitätsdefizite daraus für seine dienstliche Beurteilung abzuleiten sein sollten. Gleiches gilt, soweit er vorträgt, er habe zahlreiche BAO-Abschnitte mit Erfolg bewältigt und es sei niemals Kritik an seiner Arbeit geäußert worden. Es reicht gerade nicht aus, seine eigene Bewertungen an die Stelle derer des Beurteilers zu setzen, ohne aufzuzeigen, welche strengen Verfahrensregeln dieser missachtet oder gegen welche Maßstäbe oder Denkgesetze dieser verstoßen haben könnte. 34 Soweit der Antragsteller einen Widerspruch in den Formulierungen des Antragsgegners „Es wird nicht bestritten, dass der Kläger in Einzelbetrachtung seiner individuellen Leistungen die Anforderungen übertrifft.“ und „Jedoch übertrifft der Kläger die Anforderungen nicht unter Berücksichtigung der Vergleichsgruppe.“ zu erkennen meint, dringt er damit ebenfalls nicht durch. Der Antragsgegner weist mit dieser - wenn auch missverständlich formulierten - Aussage im Kern auf die Relativität der Bewertung einer fachlichen Leistung hin. 35 3. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand des Antragstellers, die seiner dienstlichen Beurteilung zugrunde gelegte Vergleichsgruppenbildung unter Einbeziehung von Beamten aus dem allgemeinen Verwaltungsdienst sei rechtswidrig, weil Beamte aus unterschiedlichen Laufbahnen völlig andere Vor- und Ausbildungen aufweisen würden. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Argumentation zu folgen ist. Selbst angenommen, die Vergleichsgruppenbildung erfolgte rechtsfehlerhaft, könnte der Antragsteller daraus im Streitfalle nichts für sich herleiten. 36 Erweist sich eine Auswahlentscheidung als rechtlich fehlerhaft, kommt nach ständiger Rechtsprechung die begehrte Untersagung der Stellenbesetzung nämlich nur dann in Betracht, wenn sich der Rechtsverstoß auf die Erfolgsaussichten der Bewerbung des Antragstellers bzw. der Antragstellerin auswirken kann. Maßgeblich ist, ob die Aussichten des unterlegenen Bewerbers bzw. der unterlegenen Bewerberin, in einem neuen, den aufgezeigten Rechtsfehler vermeidenden Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. seine bzw. ihre Auswahl ernsthaft möglich erscheint. Die Beurteilung, ob die Auswahl des unterlegenen Bewerbers bzw. der unterlegenen Bewerberin bei Vermeidung des Rechtsfehlers möglich erscheint oder vollkommen ausgeschlossen ist, setzt eine wertende Betrachtung der Umstände des Einzelfalls voraus. Diese Entscheidung kann einerseits nicht schon im Falle einer - grundsätzlich immer gegebenen - „theoretischen Chance“ des erfolglosen Bewerbers bzw. der erfolglosen Bewerberin, ausgewählt zu werden, in dessen bzw. deren Sinne ausfallen. Andererseits haben die Gerichte zu beachten, dass es nicht ihre Aufgabe ist, den besser geeigneten Bewerber bzw. die besser geeignete Bewerberin zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen. 37 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2020 - 6 B 1414/19 -, juris, Rn. 4 ff. 38 Nach dieser Maßgabe kann eine Untersagung der Besetzung der streitgegenständlichen Stelle nicht mit einer - unterstellt - fehlerhaften Vergleichsgruppenbildung begründet werden. In dem hier streitigen Regelbeurteilungsverfahren 2020 bestand die Vergleichsgruppe „A12“, zu der der Antragsteller gehörte, aus insgesamt 121 Beamten und Beamtinnen. Der Anteil der allgemeinen Verwaltungsbeamten und -beamtinnen an der Vergleichsgruppe war mit 4 Beamten bzw. Beamtinnen und ca. 3,3 % marginal. Dass diese Einbeziehung der Beamten und Beamtinnen des allgemeinen Verwaltungsdienstes in die Vergleichsgruppe derart zu Lasten der Bewertungen in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers gegangen sein soll, dass seine Auswahl bei Vermeidung des vermeintlichen Rechtsfehlers möglich erscheint, ist schon für sich betrachtet zweifelhaft. In Anbetracht des deutlichen Vorsprungs des Beigeladenen (4 gegenüber 3 Punkten im Gesamturteil und 36 gegenüber 27 Punkten in der Summe der Einzelmerkmale) ist eine derart weitreichende Auswirkung fernliegend. 39 4. Die Kammer teilt auch nicht die Ansicht des Antragstellers, seine aktuelle Regelbeurteilung weiche von seiner vorangegangenen zum Stichtag 1. Juni 2017 erstellten Regelbeurteilung derart ab, dass sich daraus eine Plausibilisierungspflicht ergebe. Er beruft sich ausschließlich auf einen Abweichung in der Bewertung der Einzelmerkmale. Das Merkmal 3 sei um einen Punkt und das Merkmal 8 um zwei Punkte schlechter ausgefallen. Dabei differiert die Summe der Bewertung der Einzelmerkmale lediglich um einen Punkt (28 gegenüber 27 Punkten). Eine plausibilisierungsbedürftige erhebliche Verschlechterung ist darin nicht zu erkennen. Im Übrigen fehlt es in Anbetracht des erheblichen Leistungsvorsprungs des Beigeladenen auch in dieser Hinsicht an der Möglichkeit einer Auswirkung auf die streitgegenständliche Auswahlentscheidung. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 Hs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Dem Beigeladenen werden keine Kosten auferlegt, da er keinen Antrag gestellt hat. Die Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten wäre unbillig, weil er sich nicht am Kostenrisiko beteiligt hat. 41 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs. Hiernach ist für den Antrag auf vorläufige Freihaltung der Beförderungsstelle ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 13) in Ansatz gebracht worden. 42 Rechtsmittelbelehrung: 43 (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. 44 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. 45 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. 46 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 47 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). 48 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 49 (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 50 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 51 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 52 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 53 Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 54 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.