Beschluss
2 L 508/19
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2019:0506.2L508.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Gerichtkosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners trägt der Antragsteller. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 16.000,-- € festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag des Antragsgegners auf Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO vom 26. Februar 2019 wird abgelehnt. Der Tatbestand der Norm ist nicht erfüllt. Eine Ermessensentscheidung durfte die Kammer dementsprechend nicht treffen. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt – wie sich aus den weiter unten auseinandergesetzten Gründen ergibt – bereits nicht davon ab, ob die Kammerrechtsprechung zu den fehlenden dienstherren- und laufbahnweit einheitlichen Maßstäben für die erforderliche Gewichtung der Einzelmerkmale bei der Bildung des Gesamturteils und zur (Un-)Zulässigkeit der gleichen Gewichtung der Einzelmerkmale obergerichtlich bestätigt wird. 3 Der am 14. Februar 2019 bei Gericht sinngemäß gestellte Antrag, 4 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle XX 0 – 00.00.00 Dienstgruppenleiterin/Dienstgruppenleiter der Leitstelle, Direktion G[efahrenabwehr]E[insatz] (A 13) mit einem der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, 5 hat keinen Erfolg. 6 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 7 Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 8 Es mangelt jedenfalls am Vorliegen der nötigen Erfolgsaussichten für das Hauptsacheverfahren und mithin an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, denn die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller bei der Besetzung der streitigen Beförderungsstellen unberücksichtigt zu lassen, erweist sich als rechtmäßig. 9 In Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes ist ein Anordnungsanspruch gegeben, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die vom Dienstherrn im Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn in einem weiteren – rechtmäßigen – Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint. 10 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2010 – 1 B 901/10 –, juris, Rnrn. 7 f. m.w.N. 11 Bei der Prüfung dieses Bewerbungsverfahrensanspruchs ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab anzulegen wie im Hauptsacheverfahren. 12 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2006 – 1 B 41/06 –, juris, Rnrn. 4 f. m.w.N. 13 Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes, er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG i.V.m. § 19 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW). Bei diesen Kriterien handelt es sich um Gesichtspunkte, die Aufschluss darüber geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Qualifikationsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat. Dieser Vergleich ist in erster Linie anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen und dabei wiederum zunächst anhand des abschließenden Gesamturteils vorzunehmen, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Der Dienstherr ist zu einer derartigen inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche zumindest ernsthaft in Betracht zu ziehen. Er muss bei gleichlautenden Gesamturteilen der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in den dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen. Er darf sich also im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne weiteres auf das Gesamturteil der Beurteilungen beschränken. Dabei kommt dem Dienstherrn bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. 14 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2013 – 6 B 816/13 –, juris, Rnrn. 4 f. m.w.N. 15 Vorliegend erscheint eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers in einem weiteren Auswahlverfahren nicht möglich. Die im Auswahlverfahren herangezogene aktuelle dienstliche Beurteilung des Antragstellers leidet nicht an Fehlern, die hinsichtlich des vom Antragsgegner festgestellten Leistungsvorsprungs der Beigeladenen dergestalt kausal sein könnten, dass ihre Beseitigung im Rahmen eines neuen – rechtmäßigen – Auswahlverfahrens zu einer im Wesentlichen gleichen dienstlichen Beurteilung des Antragstellers führen und mithin seine weitere Einbeziehung in das Auswahlverfahren rechtfertigen könnte. 16 Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, kann der unterlegene Bewerber gemäß Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung (nur) dann beanspruchen, wenn seine Auswahl ernsthaft möglich erscheint. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs dürfen aber nicht überspannt und über die Darlegung der Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung und die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung bei Vermeidung des unterstellten Fehlers hinaus ausgedehnt werden. Die Beurteilung, ob die Auswahl möglich oder ausgeschlossen erscheint, setzt eine wertende Betrachtung der Umstände des Einzelfalls voraus. Sie kann einerseits nicht schon im Falle einer – grundsätzlich immer gegebenen – „theoretischen Chance“ des erfolglosen Bewerbers, ausgewählt zu werden, in dessen Sinne ausfallen. Andererseits haben die Gerichte zu beachten, dass es nicht ihre Aufgabe ist, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen. 17 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2018 – 6 B 527/18 –, juris, Rnrn. 26 ff. m.w.N. 18 I. Der Erstbeurteilervorschlag leidet nicht an Fehlern. Insbesondere ist eine unzureichende Berücksichtigung oder nicht hinreichend plausibel begründete Abweichung von den Beurteilungsbeiträgen vom 1. Dezember 2016 (Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis zum 29. Februar 2016) und vom 25. Oktober 2016 (Zeitraum vom 1. März 2016 bis zum 30. September 2016) – ein für das Auswahlergebnis potentiell kausaler Fehler 19 OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2018 – 6 B 1355/17 –, juris, Rn. 26 – 20 nicht gegeben. 21 Nach Nr. 3.5.2 Abs. 7 Satz 2 Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei, Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales – 403-26.00.05 – vom 29. Februar 2016 (im Folgenden BRL Pol) hat der Erstbeurteiler vorliegende Beurteilungsbeiträge zu berücksichtigen, das heißt sie müssen von dem Beurteiler bei der Ausübung seines Beurteilungsspielraums zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Einen erheblichen Teil des Beurteilungszeitraums erfassende Beurteilungsbeiträge müssen grundsätzlich mit einem dem entsprechenden Gewicht in die Beurteilung einfließen. Dies schließt es nicht aus, dass der Beurteiler sich weitere Erkenntnisse über den Beurteilten für den Zeitraum verschafft, der durch den Beurteilungsbeitrag erfasst wird, dass er die tatsächliche Entwicklung – insbesondere bestimmte Vorkommnisse – außerhalb dieses Zeitraums besonders gewichtet oder dass er zu einer abweichenden Bewertung gelangt. Insoweit ist der Beurteiler an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste, sondern er kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Das gilt auch dann, wenn der Beurteilungsbeitrag beziehungsweise die Beurteilungsbeiträge – wie hier – einen großen Teil des Beurteilungszeitraums abdeckt respektive abdecken. Denn im System der Regelbeurteilung können sich Bewertungsunterschiede zwischen einem Beurteilungsbeitrag und der Beurteilung selbst etwa daraus ergeben, dass der Beurteilungsbeitrag außerhalb eines die gesamte Vergleichsgruppe erfassenden Beurteilungsverfahrens erstellt wird und somit – im Gegensatz zu der Beurteilung – nicht auf einem Quervergleich mit den übrigen zur Organisationseinheit gehörenden Beamten desselben Statusamtes beruht. Es ist jedoch nicht in das Ermessen des Beurteilers gestellt, ob und wie er einen Beurteilungsbeitrag berücksichtigt. Erst auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung, die auch die durch den Beurteilungsbeitrag vermittelten Erkenntnisse einzubeziehen hat, trifft der Beurteiler seine Bewertungen in eigener Verantwortung. Er übt seinen Beurteilungsspielraum nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren. 22 OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2018 – 6 B 1355/17 –, juris, Rnrn. 20 ff. m.w.N. 23 Der Umstand der Berücksichtigung der Beurteilungsbeiträge an sich ergibt sich vorliegend bereits daraus, dass in der dienstlichen Beurteilung unter „Beurteilungsbeiträge eingeholt“ das Feld „Ja“ angekreuzt beziehungsweise ausgefüllt ist und dass die Begründung zur Einbeziehung und Gewichtung der Beurteilungsbeiträge beide Beurteilungsbeiträge nennt und sich mit diesen individuell auseinandersetzt. Aber auch die gehörige Berücksichtigung respektive die hinreichend plausibilisierte Abweichung von den beiden Beurteilungsbeiträgen folgen aus der Begründung zur Einbeziehung und Gewichtung der Beurteilungsbeiträge. 24 In diesem der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung als Anlage beigefügten Dokument stellt der Erstbeurteiler zunächst dar, dass die beiden Beurteilungsbeiträge ohne vorherige Festlegung eines behördenweiten Beurteilungsmaßstabs für die gesamte Vergleichsgruppe des der Besoldungsgruppe A 12 zugeordneten Statusamtes erstellt worden seien. So basiere der erste Beurteilungsbeitrag lediglich auf dem direktionsinternen Vergleich mit zwei weiteren Beamten. Weiterhin fuße auch der zweite Beurteilungsbeitrag auf einem direktionsinternen Vergleich, der allerdings auf eine deutlich größere Anzahl von Beamten habe abstellen können. Bereits dieser Umstand habe jedoch zur deutlichen Absenkung gegenüber dem ersten Beurteilungsbeitrag geführt. In Ansehung der Regelbeurteilung habe der Landrat als Behördenleiter sodann einen behördenweiten, strengen Beurteilungsmaßstab für alle Vergleichsgruppen festgelegt. Vor dem Hintergrund eines direktionsinternen Leistungsvergleichs mit 18 weiteren Beamten der Besoldungsgruppe A 12 durch den Erstbeurteiler hätten sich die durch die Beurteilungsbeiträge attestierten Leistungen des Antragstellers in diversen Einzelmerkmalen nicht bestätigt. 25 Bei objektivem Verständnis hat der Erstbeurteiler hiermit lediglich Folgendes ausgedrückt: Er hat zunächst – was zutrifft – festgestellt, dass die beiden Beurteilungsbeiträge ohne Berücksichtigung des im Beurteilungsverfahren behördenweit vorgegebenen Maßstabs gefertigt worden sind und dass – was seitens des Antragstellers nicht in Abrede gestellt worden ist – der erste Beurteilungsbeitrag sich zudem nur auf einen direktionsinternen Leistungsvergleich mit spärlicher Stichprobengröße hat stützen können. Der Erstbeurteiler hat sodann aufgezeigt, dass ihn diese Umstände dazu bewogen haben, die Ergebnisse anhand des von ihm vorgenommenen, direktionsinternen Leistungsvergleichs mit breiter Stichprobengröße unter Berücksichtigung des behördenweit vorgegebenen Maßstabs zu überprüfen. Dass er dabei aufgrund seiner persönlichen Eindrücke aus dem direktionsinternen Vergleich zu einem abweichenden Ergebnis gelangt ist, ist nicht zu beanstanden. Aus seinen Ausführungen ergibt sich insbesondere nicht, dass er sich einen – ihm als Polizeidirektor und Direktionsleiter tatsächlich nicht möglichen – behördenweiten Quervergleich angemaßt und auf dieser Grundlage eine Gewichtung der Beurteilungsbeiträge vorgenommen hat. Vielmehr hat er den vom Behördenleiter vorgegebenen und von ihm so hingenommenen Maßstab zum Anlass genommen, die Wertungen der Beurteilungsbeiträge kritisch zu hinterfragen und seine Abweichung schließlich auf seine persönlichen Leistungseindrücke im Kontext des Quervergleichs innerhalb seiner Direktion gestützt. Auch wenn es im letzten Satz des zweiten Absatzes des Schriftstücks zur Absenkungsbegründung hinsichtlich des ersten Beurteilungsbeitrags heißt: „Diese weitgehend isolierte Betrachtung hält einem behördenweiten Vergleich mit allen Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 12 nicht Stand.“, kann daraus nichts anderes geschlossen werden. Angesichts der eindeutig auf einen direktionsinternen Quervergleich abstellenden Formulierung im vorletzten Absatz des Dokuments ist davon auszugehen, dass der Erstbeurteiler insoweit nur auf das zu Gliederungspunkt V. des ersten Beurteilungsbeitrags („ggf. Votum der Behördenleitung bzw. der von der Behördenleitung beauftragten Person“) erstellte Beiblatt rekurriert, in dem eine Relativierung im Regelbeurteilungsverfahren vorbehalten wird. Dabei kommt es für die Belange des hiesigen Verfahrens nicht darauf an, ob es sich bei diesem Text um ein ordnungsgemäßes abweichendes Behördenleitervotum handelt. Ebenso spielt es keine Rolle, dass der zweite Beurteilungsbeitrag ein solches Votum nicht enthält. Denn ein Verstoß gegen Ziff. 3.5.2 Abs. 4 BRL Pol, nach dem ein abweichendes Behördenleitervotum abgegeben werden muss, wenn eine Abweichung vom voraussichtlich in der Vergleichsgruppe anzulegenden Maßstab schon zum Zeitpunkt der Erstellung des Beurteilungsbeitrags offensichtlich ist, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der anschließenden dienstlichen Beurteilung. Vielmehr ist die zitierte Norm eine bloße Ordnungsvorschrift, welche die Entstehung eines Vertrauens des Beamten in eine gleichartige nachgehende dienstliche Beurteilung verhindern und so dem Rechtsfrieden dienen soll. Würde man dies anders sehen und einen etwaigen Fehler auf die spätere dienstliche Beurteilung durchschlagen lassen, so wäre die rechtmäßige Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung – weil der Verstoß gegen Ziff. 3.5.2 Abs. 4 BRL Pol wegen des Erfordernisses der Votumsabgabe schon zum Zeitpunkt der Erstellung des Beurteilungsbeitrags nicht revisibel ist – nicht mehr möglich, was ersichtlich nicht gewollt sein kann. 26 II. Dahinstehen kann demgegenüber, ob die (nichtlineare) Absenkung der Einzelmerkmale sowie des Gesamturteils durch den Endbeurteiler hinreichend begründet worden sind. 27 Vgl. zu den entsprechenden Anforderungen nur OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2017 – 6 B 639/17 –, juris, Rnrn. 23 ff. m.w.N. 28 Ein etwaiger so gekennzeichneter Fehler wäre jedenfalls nicht kausal für die Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers. Zwar kann eine mangelbehaftete Absenkungsbegründung durchaus einen kausalen Fehler bedeuten: 29 OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2019 – 6 B 1708/18 –, juris, Rn. 51. 30 Etwas anderes muss aber dann gelten, wenn bereits die Übernahme des fehlerfrei zustande gekommenen und unabgesenkten Erstbeurteilervorschlags nicht dazu führen würde, dass für den Antragsteller eine denjenigen der Konkurrenten im Wesentlichen gleiche dienstliche Beurteilung vorläge. 31 So liegt der Fall jedoch hier. Der Antragsteller ist in seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung in den Einzelmerkmalen „Leistungsgüte“, „Leistungsumfang“ und „Soziale Kompetenz“ mit vier, in den übrigen bei ihm zu beurteilenden fünf Einzelmerkmalen jeweils mit drei Punkten bewertet; das Gesamturteil lautet ebenfalls auf drei Punkte. Dabei hat der Endbeurteiler die Bewertungen der Einzelmerkmale „Arbeitsorganisation“ und „Veränderungskompetenz“ sowie das Gesamturteil jeweils von vier auf drei Punkte abgesenkt. Die Beigeladenen sind in ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung jeweils in drei Einzelmerkmalen mit fünf und in den übrigen fünf bei ihnen zu beurteilenden Einzelmerkmalen mit vier Punkten sowie im Gesamturteil ebenfalls mit vier Punkten bewertet. 32 Für die Beigeladenen besteht dementsprechend selbst dann ein deutlicher Leistungsvorsprung von sechs Wertsummenpunkten (29 Wertsummenpunkte des Antragstellers gegenüber 35 der Beigeladenen), wenn man auf den unabgesenkten Erstbeurteilervorschlag abstellt. Vor dem Hintergrund der erheblichen Divergenz in den Wertsummenpunkten würde auch das – bei Außerachtlassung der Absenkung durch den Endbeurteiler – identische Gesamturteil angesichts des eindeutig vordeterminierten Ergebnisses einer dann vorzunehmenden inhaltlichen Ausschärfung nicht zu einer im Wesentlichen gleichen dienstlichen Beurteilung des Antragstellers führen, die zu seiner weiteren Einbeziehung in das Auswahlverfahren zwingen würde. 33 Insoweit kann der Antragsteller nicht damit gehört werden, das Gericht setze mit derartigen Kausalitätserwägungen seine eigene Einschätzung an die Stelle derjenigen des Dienstherrn und greife damit unzulässig in den Beurteilungsspielraum des letzteren ein. 34 Es bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Endbeurteiler eine Anhebung gegenüber dem Erstbeurteilervorschlag überhaupt erwogen hat. Es liegt vielmehr auch vollkommen fern, dass er eine solche erwägen würde, hätte er in Folge der etwaigen Aufhebung der mittelbar angegriffenen dienstlichen Beurteilung wegen unzureichender Absenkungsbegründung eine erneute Bewertung vorzunehmen. Es erscheint allenfalls möglich, dass er sich im Zuge einer derartigen abermaligen Auseinandersetzung mit dem Erstbeurteilervorschlag und der Rechtsauffassung des Gerichts dazu entschiede, von einer Absenkung abzusehen. Demgegenüber erscheint eine Anhebung durch den Endbeurteiler – noch dazu in einem Umfang, der Relevanz entfalten würde – als gänzlich ausgeschlossen. 35 III. Zwar trifft es – wie der Antragsteller meint – zu, dass die aktuelle dienstliche Beurteilung des Antragstellers in Rechtswidrigkeit begründender Weise daran leidet, dass es entgegen der aus Art. 33 Abs. 2 GG resultierenden Vorgaben in der Verwaltungspraxis des beklagten Landes an dienstherren- und laufbahnweit einheitlichen Maßstäben für die erforderliche Gewichtung der Einzelmerkmale bei der Bildung des Gesamturteils fehlt. Die Rechtswidrigkeit ergibt sich zudem auch daraus, dass die von der Kreispolizeibehörde W. vorgenommene Bildung des Gesamturteils anhand einer gleichen Gewichtung der Einzelmerkmale gegen den in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsgrundsatz verstößt. Schließlich bedingen die vorgenannten Aspekte zudem, dass es zugleich an einer hinreichenden Begründung des Gesamturteils an sich mangelt. 36 Vgl. für die nunmehr ständige Kammerrechtsprechung zu fehlenden dienstherren- und laufbahnweit einheitlichen Maßstäben und zur unzulässigen Gleichgewichtung aller Einzelmerkmale nur das Kammerurteil vom 12. Dezember 2018 – 2 K 17925/17 –, juris. Zum grundsätzlichen Erfordernis einer Begründung des Gesamturteils bei einer – wie im Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen – im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilung siehe etwa OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2018 – 6 B 527/18 –, juris, Rnrn. 9 ff. und Beschluss vom 15. September 2017 – 6 B 639/17 –, juris, Rnrn. 7 ff. jeweils m.w.N. 37 Diese Fehler stellen sich aber ebenfalls nicht als kausal im oben beschriebenen Sinne dar. Der Antragsteller ist – selbst unter Zugrundelegung des unabgesenkten Vorschlags des Erstbeurteilers – in keinem der acht Einzelmerkmale besser bewertet als einer der Beigeladenen, wohl sind aber letztere jeweils in mehreren Einzelmerkmalen besser bewertet als der Antragsteller. Bei dieser Sachlage kann der vom Antragsgegner angenommene Leistungsvorsprung der Beigeladenen aber nicht das Resultat einer uneinheitlichen oder unzureichenden Gewichtung sein, weil keine denkbare Faktorisierung zu einem anderen Ergebnis führen könnte. Auch insoweit geht der Antragsteller fehl, wenn er meint, es sei unvorhersehbar, wie eine gegebenenfalls neuerstellte Beurteilungsrichtlinie für die Polizei Nordrhein-Westfalen eine Gewichtung vorsehe und mithin nicht angängig die Kausalität zu verneinen. 38 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2019 – 6 B 1708/18 –, juris, Rn. 50 und Beschluss vom 7. Juni 2018 – 6 B 527/18 –, juris, Rnrn. 30 ff. 39 Nach alldem ist die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung zwar rechtswidrig, die entsprechenden Fehler stellen sich jedoch nicht als kausal für das Ausscheiden des Antragstellers aus dem angegriffenen Auswahlverfahren dar. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 Hs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Den Beigeladenen werden keine Kosten auferlegt, da sie keinen Antrag gestellt haben. Die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten wäre unbillig, weil sie sich nicht am Kostenrisiko beteiligt haben. 41 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs. Hiernach ist für den Antrag auf vorläufige Freihaltung der Beförderungsstelle ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 11) in Ansatz gebracht worden. 42 Rechtsmittelbelehrung: 43 (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. 44 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. 45 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. 46 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 47 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). 48 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 49 (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 50 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 51 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 52 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 53 Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 54 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.