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Urteil

3 K 1362/18

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2019:0507.3K1362.18.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter entsprechend teilweiser Aufhebung der beiden Bescheide vom 31.01.2018 verpflichtet, die Anträge der Klägerin auf Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnisse für die beiden Spielhallen in dem Gebäude C.        Platz 0 in X.         gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV i.V.m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu drei Viertel und die Beklagte zu einem Viertel.

Das Urteil ist wegen der Kosten für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter entsprechend teilweiser Aufhebung der beiden Bescheide vom 31.01.2018 verpflichtet, die Anträge der Klägerin auf Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnisse für die beiden Spielhallen in dem Gebäude C. Platz 0 in X. gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV i.V.m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu drei Viertel und die Beklagte zu einem Viertel. Das Urteil ist wegen der Kosten für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin betreibt in dem Gebäude C. Platz 0 in X. zwei Spielhallen. Mit zwei Bescheiden vom 31.01.2018 erteilte die Beklagte der Klägerin jeweils eine Erlaubnis gemäß § 16 Abs. AG GlüStV NRW in Verbindung mit § 24 Abs. 1 GlüStV für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle in dem Gebäude C. Platz 0 (Halle 1 und Halle 2) befristet bis zum 30.06.2021. Die Erteilung der Erlaubnis erfolgte gemäß § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV unter der Befreiung vom Verbot der Mehrfachkonzession und der Einhaltung des Mindestabstandes von 350 Metern zu anderen Spielhallen, da dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich sei. In den Bescheiden ist übereinstimmend ausgeführt, dass die Auswahlentscheidung im Bereich C. Straße / Platz zu Gunsten des Standortes C. Platz 0 und C. Straße 00 getroffen worden sei. Eine Auswahlentscheidung zwischen den beiden Spielhallen unter der Anschrift C. Platz 0 müsse derzeit nicht getroffen werden, da beide Hallen von der Klägerin ohnehin bis zum Ablauf der Glückspielstaatsvertrages aufgrund der Anerkennung des Härtefalls betrieben werden dürften. Mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Bescheide. Sie macht geltend: Der glücksspielrechtliche Genehmigungsvorbehalt sei aus unions- und verfassungsrechtlichen Gründen unanwendbar. Nach dem Inhalt des Bescheides sei die Auswahlentscheidung jedenfalls zu Gunsten einer der beiden Spielhallen erfolgt. Dieser hätte dann aber auch eine Erlaubnis ohne Befreiung nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV erteilt werden müssen. Die Genehmigungen seien unbefristet zu erteilen, mindestens aber für 15 Jahre. Spielhallenbetreiber könnten mit einer Befristung auf maximal vier Jahre keine sinnvollen wirtschaftlichen Betätigungen ausüben. Die starre Regelung des Ausführungsgesetzes sei deshalb mit höherrangigem Recht unvereinbar und greife insbesondere unverhältnismäßig in das Grundrecht der Berufsfreiheit ein. Vielmehr werde in der Rechtsprechung mindestens eine verfügbare Geltungsdauer von vier Jahren als verhältnismäßig qualifiziert. Die Klägerin beantragt, unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 31.1.2018 die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für die beiden Spielhallen in dem Gebäude C. Platz 0 jeweils eine glücksspielrechtliche Erlaubnis gemäß § 24 GlüStV ohne eine Befreiung gemäß § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV auf unbestimmt Zeit, hilfsweise, für mindestens 15 Jahre, zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf den Inhalt des dem angegriffenen Bescheid zugrundeliegenden Verwaltungsvorgangs. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Entscheidung der Beklagten über ihre Anträge auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis gemäß § 16 Abs. AG GlüStV NRW in Verbindung mit § 24 Abs. 1 GlüStV für die Errichtung und den Betrieb jeweils einer Spielhalle in dem Gebäude C. Platz 0 (Halle 1 und Halle 2) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Mangels Spruchreife hat die Klägerin aber nur einen Anspruch auf Entscheidung der Beklagten über ihren Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die beiden Bescheide der Beklagten vom 31.01.2018, mit welchen die Beklagte eine Auswahlentscheidung zwischen den beiden Spielhallen der Kläger zum gegenwärtigen Zeitpunkt abgelehnt hat, sind insoweit rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten. Insoweit sind die Bescheide aufzuheben und die Beklagte zur Neubescheidung zu verpflichten. Dabei wird die Beklagte auch eine erneute Gebührenfestsetzung vornehmen müssen. Gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV i. V. m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW bedürfen die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle einer Erlaubnis. Bedenken gegen die Anwendbarkeit des Erlaubnisvorbehaltes bestehen nicht, vgl. Urteil der Kammer vom 12.03.2019 – 3 K 18384/17 -, juris. Nach § 25 Abs.1 GlüStV ist zwischen Spielhallen ein Mindestabstand einzuhalten. Dieser soll nach § 16 Abs. 3 Satz 1 2. Hs. AG GlüStV NRW 350 Meter Luftlinie nicht unterschreiten. Die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, ist ausgeschlossen. Seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. - ist verfassungsrechtlich geklärt, dass das Verbundverbot mehrerer Spielhallen und das Abstandsgebot des Glücksspielstaatsvertrags ebenfalls verfassungsgemäß sind. Vgl. so auch: OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2018 - 4 B 1375/17 -, juris, Rn. 13. Die genannten Regelungen sind ebenfalls unionsrechtlich nicht zu beanstanden, sie verstoßen insbesondere nicht gegen das „Kohärenzgebot“. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2017 - 4 B 307/17 -, juris, Rn. 21 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juni 2015 - OVG 1 B 5.13 -, juris, Rn. 160; VG Cottbus, Beschluss vom 2. Oktober 2017 - 3 L 424/17 -, juris, Rn. 18. Wird der somit anwendbare gesetzlich festgelegte Mindestabstand zwischen den Spielhallen eingehalten, haben die Spielhallenbetreiber grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis. Unterschreiten die Spielhallen den Mindestabstand, hat die Behörde die Möglichkeit entsprechend § 16 Abs. 3 Satz 1, 3 AG GlüStV NRW von der Maßgabe zum Mindestabstand abzuweichen. Allerdings liegt durch die gesetzliche Formulierung, dass der Mindestabstand nicht unterschritten werden „soll“ und die Behörde von diesem abweichen „darf“, eine durch den Landesgesetzgeber intendierte Entscheidung vor. Macht die Behörde von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch oder unterschreiten dennoch Spielhallen den Mindestabstand zueinander, ist eine Auswahlentscheidung zu treffen. Bei dieser Auswahlentscheidung gebietet es die Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Positionen der Spielhallenbetreiber, dass sich die Behörde zunächst eines Verteilmechanismus bedient, der die bestmögliche Ausschöpfung der bei Beachtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazität in dem relevanten Gebiet ermöglicht. Nur soweit danach noch verschiedene Auswahlmöglichkeiten verbleiben, hat die Behörde zwischen diesen Spielhallen eine komplexe Abwägungsentscheidung zu treffen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. -, juris, Rn. 185 f. Eine solche Abwägungsentscheidung muss anhand sachlich gerechtfertigter Gründe getroffen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen, dass bei der Auswahlentscheidung die mit der Neuregelung verfolgten und in § 1 GlüStV, § 1 AG GlüStV NRW niedergelegten Ziele zu beachten sind sowie den individuellen Rechtspositionen der Spielhallenbetreiber zureichend Rechnung zu tragen ist. Aus diesem Grund ist nicht zu beanstanden, wenn die Behörde in einer Auswahlentscheidung darauf abstellt, welcher Spielhallenbetreiber die vorgenannten Ziele prognostisch am ehesten erreichen wird. Es bedarf insoweit, wie in Auswahlverfahren üblich, einer weiteren Ausschärfung der Leistungskriterien durch die Behörde. Vgl. VG Saarland, Beschluss vom 22. Juni 2018 - 1 L 722/18 -, juris, Rn. 31; a. A. OVG Saarland, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 1 B 265/18 -, juris, Rn. 18 ff, wonach qualitative Aspekte der Betriebsführung berücksichtigt werden dürfen, aber Verfehlungen erst beachtlich sind, wenn diese als Ordnungswidrigkeiten gelistet sind; nach dem Hessischen VGH, Beschluss vom 27. September 2018 - 8 B 432/18 -, juris, Rn. 42 ff., ist die Qualität der Betriebsführung kein geeignetes Auswahlkriterium. Ebenso kann auf das schutzwürdige Vertrauen der Spielhallenbetreiber in Anknüpfung an den Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis nach § 33i GewO berücksichtigt werden. Die herangezogenen Kriterien bedürfen sodann eine aus der Auswahlentscheidung ersichtlichen Gewichtung. Aufgrund der geforderten Abwägung ist das Heranziehen und Berücksichtigen eines einzigen Kriteriums unzureichend. Für den Fall des negativen Ausgangs der Auswahlentscheidung hat der Gesetzgeber in § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV zur Vermeidung einer unbilligen Härte eine Befreiung von den Anforderungen des Verbots von Mehrfachkomplexen und den Abstandsgeboten für einen angemessenen Zeitraum ermöglicht. Dadurch können besondere persönliche und wirtschaftliche Umstände berücksichtigt werden, aus denen die Verpflichtung zu einer Betriebsaufgabe aus von der Berufsfreiheit (oder der Eigentumsfreiheit) geschützten Gründen unverhältnismäßig wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 4 B 179/18 -, juris, Rn. 38. Vorliegend hat die Beklagte die danach notwendige Auswahlentscheidung nicht getroffen. Vielmehr hat sie ausgeführt, dass die Entscheidung zur Zeit nicht getroffen werden müsse, da beide Spielhallen der Klägerin ohnehin bis zum Ablauf des Glückspielstaatsvertrages aufgrund der Anerkennung des Härtefalls weiter betrieben werden dürften. Diese Einschätzung ist rechtsfehlerhaft. Zwar hat die Beklagte der Klägerin in den Bescheiden vom 31.01.2018 für beide Spielhallen Genehmigungen gemäß § 16 Abs. AG GlüStV NRW in Verbindung mit § 24 Abs. 1 GlüStV unter der Befreiung vom Verbot der Mehrfachkonzession und der Einhaltung des Mindestabstandes von 350 Metern zu anderen Spielhallen gemäß § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV (sog. Härtefallerlaubnis) erteilt. Solche Härtefallerlaubnisse unterscheiden sich aber grundsätzlich von Erlaubnissen ohne Erteilung einer Befreiung gemäß § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV, vgl. Urteil der Kammer vom 15.01.2019 – 3 K 14799/17 -, juris. Ihre Erteilung bringt deshalb den oben beschriebenen Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung über eine Genehmigung nach § 24 Abs. 1 GlüStV ohne Befreiung gemäß § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV nicht durch Erfüllung zum Erlöschen. Der Klägerin steht deshalb für beide Spielhallen der Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung weiterhin zu. Die weitergehende Klage ist dagegen unbegründet. Einen Anspruch auf die Erteilung der begehrten glücksspielrechtlichen Erlaubnisse hat die Klägerin nicht, da dies eine sog. Ermessensreduzierung auf null erfordern würde. Vorliegend ist aber nicht ersichtlich, dass die Erlaubniserteilung für eine der beiden Spielhallen die alleinige ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung darstellen würde. Die gilt auch unter Berücksichtigung der Erklärung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dass sie eine Genehmigung für die Spielhalle 2 priorisieren würde. Diese Erklärung kann die Beklagte bei der von ihr noch vorzunehmenden Auswahlentscheidung zwar berücksichtigen. Dies reduziert ihr Auswahlermessen aber nicht auf eine einzige fehlerfreie Entscheidung. Auch sind die Befristungen der Genehmigungen vom 31.01.2018 rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klage hat insoweit weder mit dem Hauptantrag noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. Die Beklagte durfte den Erlaubnisbescheid aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 16 Abs. 2 Satz 4 und 5 AG GlüStV NRW längstens bis zum 30.06.2021 befristen, da der aktuelle Glücksspielstaatsvertrag mit Ablauf des 30.06.2021 gemäß § 35 Abs. 2 Halbs. 1 GlüStV außer Kraft tritt. Über eine mögliche Verlängerung ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht entschieden. Durchgreifende verfassungsrechtliche oder europarechtliche Bedenken gegen die zitierte Regelung hat die Kammer nicht, vgl. Urteil vom 05.06.2018 – 3 K 19755/17 -; ebenso VG Augsburg, Urteil vom 13.06.2018 – Au 8 K 17.1676 u.a., juris. Der Umstand, dass die Beantragung einer Genehmigung umso weniger wirtschaftlich sinnvoll erscheint, umso näher der gesetzliche Stichtag rückt, steht dieser Betrachtung nicht entgegen. Dies trifft zunächst einmal auf jede Stichtagsregelung zu. Ein allgemeines verfassungs- oder europarechtliches Verbot, gesetzliche Regelungen an Stichtagen auszurichten, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Das Gericht teilt allerdings die Auffassung der Klägerin, dass für die erstmalige Errichtung und den daran anschließenden Betrieb einer Spielhalle ein gewisser Genehmigungszeitraum erforderlich ist, weil sonst die Errichtung und der Betrieb der Spielhalle wirtschaftlich nicht darstellbar sein dürfte. Das Gericht kann offen lassen, wie dieser Zeitraum genau zu bestimmen ist. Denn die hier in Rede stehenden Genehmigung gemäß §§ 24 Abs. 1 GlüStV, 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW konnte in Nordrhein-Westfalen jedenfalls nach dem Inkrafttreten des Glückspielstaatsvertrages rückwirkend im Jahre 2012 erteilt werden. Damit bestand ein hinreichend langer Zeitraum, um diese Genehmigungen auch bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise sinnvoll zu nutzen. Soweit die Klägerin eine Fallkonstellation beschreibt, in welcher ein Spielhallenbetreiber Anfang 2020 eine neue Genehmigung beantragt, so dass diese auf ein Jahr oder weniger von der Genehmigungsbehörde befristet werden müsste, was eine wirtschaftlich sinnvolle Ausnutzung der Genehmigung unmöglich machen würde, betrifft das die Klägerin nicht. Die Klägerin gehört vielmehr zu der Gruppe von Spielhallenbetreibern, deren Spielhallen schon weit vor dem Inkrafttreten des GlüStV betrieben wurden und denen aus Gründen des Vertrauensschutzes gemäß § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV eine Übergangsfrist von fünf Jahren gewährt wurden. Zwar ist nach Ablauf dieser fünf Jahre der noch mögliche Genehmigungszeitraum bis zum Außerkrafttreten des GlüStV deutlich kürzer. Dies ist aber nur die Folge der durch § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV gewährten Privilegierung, welche über § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV sogar noch eine individuelle Verlängerungsmöglichkeit erhalten hat. Diese Vorschrift führte nicht nur dazu, dass diese Gruppe von Spielhallenbetreibern ihre Betriebe fünf Jahre ohne die sonst erforderliche Genehmigung betreiben konnten. Vielmehr tritt weiter hinzu, dass diese Gruppe wegen der nunmehr geltenden Abstandsvorschriften zwischen den einzelnen Spielhallen faktisch gegen jede Konkurrenz durch Neuzugänge geschützt werden. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass für die Gruppe der Klägerin Investitionen für die Neuerrichtung von Spielhallen gar nicht anstehen. Deren Spielhallen sind vielmehr schon deutlich vor Inkrafttreten des GlüStV errichtet worden und seitdem ununterbrochen betrieben worden. Hier dürften also in der Regel nur die laufenden Betriebskosten und Erhaltungsinvestitionen bis zum Ende der Befristung anfallen. Insoweit erscheint es dem Gericht ohne weiteres darstellbar, dass die Klägerin auch eine ihr jetzt erteilte Genehmigung bis zum Außerkrafttreten des GlüStV wirtschaftlich sinnvoll nutzen kann. Die von der Klägerin beschriebene Fallgruppe konnte der Gesetzgeber dagegen schon deshalb in der von ihm getroffenen Regel unberücksichtigt lassen, weil sie bei lebensnaher Betrachtung gegenwärtig gar nicht vorkommen dürfte. Die gegenwärtige Situation im Bereich der Spielhallen ist nicht durch Neugründungen geprägt. Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber gewollte Reduzierung des Angebots und insbesondere die restriktiven Abstandsvorschriften des § 16 Abs. 3 AG GlüStV NRW findet vielmehr fast ausschließlich ein Verdrängungswettbewerb unter den Bestandsspielhallen statt. Unabhängig davon enthält schon der GlüStV hinreichende Vorschriften zum Schutze individueller grundrechtlich garantierter Interessen, welche hier gegebenenfalls zum Zwecke einer verfassungskonformen Auslegung analog herangezogen werden könnten (insb. die Regelungen des § 29 Abs. 4 GlüStV). Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie berücksichtigt, dass die Klägerin mit ihrem Begehren, zwei unbefristete bzw. jedenfalls 15-jährige Genehmigungen zu erstreiten, unterlegen ist und das Verpflichtungsbegehren im Übrigen nur teilweise, nämlich nur hinsichtlich der Neubescheidungen erfolgreich war, wobei die Klägerin letztendlich wegen des Verbots der Mehrfachkonzessionen nur eine Genehmigung erhalten kann. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 709 ZPO. Die Berufung wird gemäß §§ 124a Abs. 1 in Verbindung mit 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil die Rechtsstreitigkeit Fragen aufwirft, die aus Gründen der Rechtseinheit einer Klärung bedürfen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Im Berufungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 und 2 GKG auf 40.000,-- Euro (15.000 Euro pro Spielhallenerlaubnis sowie 5.000 Euro pro Befristung) festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.